BVwG W144 2122158-1

W144 2122158-1Tribunal administratif fédéral29 févr. 2016

Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, geänderte Verhältnisse, Kassation,<br/>Versorgungslage

Texte intégral

BVwG W144 2122158-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W144.2122158.1.00

Spruch

W144 2122158-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb., StA. der Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2016, Zl.1088544708/151419380-EAST Ost, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der

bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (BF) gibt zu seiner Person an, dass er XXXX heiße, am XXXX in Bangladesch geboren und Staatsangehöriger der Ukraine sei. Er habe sich unter Verwendung eines portugiesischen Schengenvisums gültig von 22.08.2015 bis 17.09.2015 vom Heimatland über Polen auf dem Landweg nach Österreich begeben, wo er am 23.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion XXXX vom 24.09.2015 gab der BF neben seinen Angaben zum Reiseweg lediglich an, dass er es ihm egal gewesen sei, worher er ein Visum bekomme. Die anderen Länder hätten ihm kein Visum erteilen wollen, jedoch habe er unbedingt das Land verlassen müssen. Er habe gehört, dass es in Österreich einfach, sei Asyl zu bekommen und die Menschenrechte beachtet werden. Er wolle (sinngemäß) nicht nach Portugal überstellt werden, und in die Ukraine könne er nicht zurück, da er dort von der Mafia bedroht werde.

Das BFA richtete am 01.10.2015 unter Hinweis auf den Reiseweg und das portugiesische Schengenvisum des BF ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Portugal. Portugal stimmte mit Schreiben vom 27.11.2015 diesem Aufnahmeersuchen ausdrücklich zu.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 16.12.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er bisher im Verfahren wahrheitsgemäße Angaben erstattet habe. Er könne keine Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente vorliegen, abgesehen von einem Foto als Beweis dafür, wie sehr er in der Ukraine geschlagen worden sei. Er sei ursprünglich Unternehmer in Bangladesch gewesen, sei jedoch in die Ukraine ausgewandert dort ebenfalls als Unternehmer tätig gewesen. Er sei verheiratet und habe einen Sohn, beide habe er aufgrund der Schwierigkeiten in der Ukraine nach Bangladesch geschickt. In Österreich habe er keine Eltern, Kinder oder sonstigen Verwandten und lebe er auch mit niemandem in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Die Leute, die ihn verfolgen würden, würden ihn auch in Portugal finden. Außerdem lebe der Bruder des Mannes, die ihn geschlagen habe, zurzeit mit seiner Familie in Portugal. Er selbst sei niemals in Portugal gewesen. Das portugiesische Visum habe er beantragt, weil er genommen habe, was er habe erlangen können. Er wolle die Länderfeststellungen zu Portugal nicht übersetzt bekommen. Er habe Freunde in Portugal, diese hätten ihm berichtet, dass es keine Arbeit gebe. Er sei kein junger Kerl mehr, der noch Zeit habe. Außerdem sei er an Hepatitis erkrankt, er brauche medizinische Behandlung. Er habe Kopfschmerzen, manchmal hohen Blutdruck und könne in der Nacht nicht schlafen. Bezüglich der angeblichen Hepatitis Erkrankung sei er in Österreich noch nicht beim Arzt gewesen. In der Ukraine habe man ihm gesagt, dass er sich in einem halben Jahr nochmals untersuchen lassen solle. Er nehme Medikamente, wisse aber nicht, wie sie heißen. In Portugal hätte er keine Möglichkeit zu überleben. Er habe Angst um seine Existenz und dass er keine Arbeit finde.

Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 18.01.2016 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Portugal gemäß 12 Abs. 4 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Portugal zulässig sei.

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):

"Zu Portugal werden folgende Feststellungen getroffen:

(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt).

Allgemeines zu Vorbringen von Asylwerbern in Dublin Verfahren:

Die Asylbehörden haben nicht nachzuprüfen, ob ein Mitgliedstaat generell sicher ist. Nur wenn sich im Einzelfall ergeben sollte, dass Grundrechte des Asylwerbers z.B. durch Kettenabschiebung bedroht sind, so wäre aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben.

(VfGH 17.6.2005, B 336/05, UBAS zu 268.445/3-X/47/06 vom 14.03.2006)

Es ist nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörde, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Auch aus dem Umstand, dass die Anerkennungsquote im Asylverfahren relativ gering sein sollte, kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass kein ordnungsgemäßes Verfahren geführt wird.

(VwGH, 31.5.2005, Zl. 2005/20/0095)

Allgemeines zum portugiesischen Asylverfahren

Gesetzliche Grundlagen

Das Gesetz 27/2008 regelt die Bedingungen und die Verfahren für die Gewährung von Asyl und subsidiärem Schutz und den Asyl-, Flüchtlings- und subsidiärem Schutzstatus für Asylwerber. Dieses Gesetz setzt dabei die EU-Richtlinien 2004/83 EC und 2005/85 EC in nationales Recht um. Die Prinzipien dieses Gesetzes werden in völliger Übereinstimmung mit der Erklärung der universellen Menschenrechte, der europäischen Menschenrechtskonvention, der Genfer Konvention von 1951 und dem Zusatzprotokoll von 1967 ausgelegt.

Das Gesetz 15/98 beinhaltet neue gesetzliche Bestimmungen für Asyl und Flüchtlinge. Weiters regelt das Gesetz 23/2007 alle fremdenrechtliche Belange.

(Serviço de Estrangeiros e Fronteiras (SEF): Legislation, Asylum Regime, 9.10.2012;

http://www.sef.pt/portal/V10/EN/aspx/legislacao/index.aspx?id_linha=4212menu_position=4134#0, Zugriff 9.10.2012)

Asylverfahren

Asylanträge sollen ohne Aufschub schriftlich oder mündlich bei den folgenden Polizeibehörden gestellt werden: direkt beim SEF; bei der Sicherheitspolizei; der Nationalen Republikanischen Garde oder auch der Küstenwache. Zuständig für das Führen des Asylverfahrens ist das "Immigration and Border Service" (Serviço de Estrangeiros e Fronteiras (SEF)) bzw. das darin angesiedelte "Asylum and Refugees Office" (Büro für Asyl und Flüchtlinge), welche dem portugiesischen Innenministerium (MAI) unterstehen. Verantwortlich für die Unterbringung und Betreuung von Asylwerbern ist die Nichtregierungsorganisation CPR - "The Portuguese Refugee Council", welches auch seitens des SEF über jede Asylantragsstellung zu informieren ist.

Antragsteller erhalten sodann eine Bestätigung ihres Status als Asylwerber, die bis zu einer endgültigen Entscheidung gültig bleibt. Diese Bestätigung stellt keine Aufenthalts- oder Arbeitsberechtigung dar, ermöglicht aber den Zugang zum Bildungs-, und Gesundheitswesen. Rechtshilfe wird durch das "Portuguese Refugee Council" bereitgestellt.

(Serviço de Estrangeiros e Fronteiras (SEF): Legislation, Guide for Asylum Seekers; http://www.sef.pt/documentos/56/Guia_EN_.pdf#1, Zugriff 9.10.2012)

Zulassungsverfahren

Nach einem Interview beim SEF werden von diesem ein Bericht und eine Bewertung des Antrags angefertigt und durchgeführt und dem Asylwerber zur Kenntnis gebracht. AW, deren Anträge direkt an der Grenze abgegeben werden, müssen bis zur endgültigen Zulassungsentscheidung im internationalen Bereichen eines (Flug)Hafens verbleiben. Unbegleitete Minderjährige kommen dabei in spezifische, vorübergehende Unterkünfte, die entsprechend internationaler Vorgaben ausgestattet sind. Die endgültige Entscheidung über die Zulassung zum eigentlichen Asylverfahren trifft dann der nationale Direktor des SEF, welche innerhalb von acht Tagen bzw. 72 Stunden (Antragstellung an der Grenze, Anm.) beeinsprucht werden kann und aufschiebende Wirkung hat. Im selben Zeitraum (8 Tage/72 Std.) muss dann auch eine Beschwerdeentscheidung getroffen werden. Bei negativer Entscheidung ist der Ast. verpflichtet Portugal zu verlassen, letztlich auch durch Zwangsmaßnahmen.

Ein Schnellverfahren kann dann durchgeführt werden, die Bedingungen dafür sind im Artikel 19 des Asylgesetzes taxativ angeführt, wenn ein Antrag als offensichtlich unbegründet angesehen werden kann.

(SEF: The Organisation of Asylum and Immigration Policies in Portugal, European Migration Network 2008;

http://www.sef.pt/documentos/56/PTHowpolicieareorganized.pdf, Zugriff 9.10.2012)

Normales Verfahren

Ist das Verfahren zugelassen, wird eine Aufenthaltsbewilligung für vorerst 4 Monate ausgestellt, jedenfalls bis eine endgültige Entscheidung getroffen wird. Diese berechtigt zu Arbeitsaufnahme, Zugang zum Bildungssystem, Zugang zum Nationalen Gesundheitsdienst und Rechtshilfe.

Das SEF ist die zuständige Behörde für das Asylverfahren und bereitet Vorschläge für die Gewährung oder die Ablehnung von Asylanträgen vor, die dann seitens des MAI letztendlich entschieden werden. Dabei können auch der CPR und der AW selbst entsprechende Stellungnahmen innerhalb einer bestimmten Zeitspanne zum beabsichtigten Ergebnis der Untersuchung seitens des SEF abgeben.

Das Verfahren muss innerhalb von 60 Tagen abgeschlossen werden, wobei eine maximale Verlängerung bis zu 180 Tagen aus besonderen Gründen möglich ist. Über den Vorschlag des SEF (Ablehnung, Asyl oder subsidiären Schutz) entscheidet dann das Mitglied der Regierung, welches für die interne Verwaltung zuständig ist innerhalb von acht Tagen nach Erhalt des Vorschlags.

Der AW erhält entweder Flüchtlingsstaus und eine Aufenthaltsbewilligung für 5 Jahre (verlängerbar). Subsidiärer Schutz wird grundsätzlich für vorerst für 2 Jahre (verlängerbar) und insbesondere aus humanitären Gründen gewährt.

(SEF: The Organisation of Asylum and Immigration Policies in Portugal, European Migration Network 2008;

http://www.sef.pt/documentos/56/PTHowpolicieareorganized.pdf, Zugriff 10.10.2012)

Dublin II Verfahren

Dublin-Rückkehrer haben Zugang zum normalen Asylverfahren, wie andere Asylwerber in Portugal auch. Wenn sie früher bereits einen Antrag in Portugal gestellt haben, haben ebenso Zugang zum Verfahren und neue Vorbringen werden berücksichtigt. Dublin-Rückkehrer erhalten die Möglichkeit zu einem persönlichen Interview beim Serviço de Estrangeiros e Fronteiras (SEF) und das Portuguese Refugee Council (CPR) stellt Rechtshilfe während des gesamten Verfahrens bereit. Dublin-Rückkehrer werden nicht inhaftiert, sie haben Zugang zu denselben Aufnahmebedingungen wie andere Asylwerber in Portugal.

(ECRE - European Council on Refugees and Exiles: Report on the Application of the Dublin II Regulation in Europe, März 2006, www.ecre.org/component/downloads/downloads/108.html, Zugriff 10.10.2012)

Berufungsmöglichkeiten

Im Falle einer negativen Asylentscheidung besteht für den AW die Möglichkeit, dagegen bei einem Verwaltungsgericht innerhalb von 15 Tagen zu berufen. Diese Berufung hat aufschiebende Wirkung. Alle Rechte und Pflichten des AW bleiben auf Beschwerdedauer aufrecht. Eine diesbezügliche Entscheidung des Gerichts wird dann innerhalb von 15 Tagen getroffen.

Auch Entscheidungen über die Zuständigkeit eines anderen EU-Staates zur Führung des Asylverfahrens (Dublin II) können innerhalb von 5 Tagen bei einem Verwaltungsgericht angefochten werden. Diese Berufung hat dabei ebenfalls aufschiebende Wirkung.

(Serviço de Estrangeiros e Fronteiras (SEF): Legislation, Guide for Asylum Seekers; http://www.sef.pt/documentos/56/Guia_EN_.pdf#1, Zugriff 10.10.2012)

Abschiebung

Fällt eine Berufung bei einem Verwaltungsgericht gegen eine negative Asylentscheidung ebenfalls zum Nachteil des AW aus, kann dieser für eine maximale Übergangsperiode von 30 Tagen sich weiterhin in Portugal aufhalten. Danach unterliegt er dem fremdenrechtlichen Regime betreffend Eintritt, Aufenthalt und Abschiebung von fremden Personen.

Allerdings können keine Personen zwangsweise in ein Herkunftsland zurückgebracht werden, in dem ihnen Verfolgung und Verweigerung des Genusses von Menschenrechten drohen. Freiwillige Rückkehr hingegen kann durch entsprechende Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen gefördert werden.

(SEF: The Organisation of Asylum and Immigration Policies in Portugal, European Migration Network 2008;

http://www.sef.pt/documentos/56/PTHowpolicieareorganized.pdf, Zugriff 10.10.2012)

Non-Refoulement

Die portugiesische Regierung kooperiert mit dem Büro des UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei Schutz und Hilfe für Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose u. a.

Portugal bietet in der Praxis Schutz gegen Rückführungen oder Abschiebungen in ein Land, in dem Leben oder Freiheit eines Flüchtlings in Gefahr sind.

(US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Portugal, Mai 2012;

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?dynamic_load_id=186394, Zugriff 10.10.2012)

Versorgung

Entsprechend der Bestimmungen im Gesetz Nr. 27/2008, haben Asylwerber im Falle der Notwenigkeit einer finanziellen und sozialen Unterstützung seitens des Staates, Anspruch auf Nahrung und Unterkunft und Zugang zum Gesundheitssystem. Federführend bei der Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern ist der CPR, welcher UNHCR in Portugal direkt vertritt. Insbesondere bietet der CPR Rechts- und Sozialhilfe für Asylwerber und Flüchtlinge an.

Auch IOM steht bei der Betreuung von Asylwerbern im ständigen Kontakt mit der Regierung und die Zusammenarbeit geht dabei weit über dessen eigentliche Aufgabe der Flüchtlingsbetreuung im Falle einer freiwilligen Rückkehr hinaus.

(SEF: The Organisation of Asylum and Immigration Policies in Portugal, European Migration Network 2008;

http://www.sef.pt/documentos/56/PTHowpolicieareorganized.pdf, Zugriff 10.10.2012)

Dem Portuguese Refugee Council wurde vom Staat Portugal die Verantwortung für die Unterbringung und Betreuung der Asylwerber übertragen. Die Regierung garantiert bedürftigen Asylwerbern, dass sie durch das CPR versorgt und im Aufnahmezentrum (Refugee Reception Centre (CAR)) untergebracht werden. Im CAR haben AW das Recht auf Unterbringung und Verpflegung, Rechtshilfe und soziale Unterstützung. Entsprechend dem Gesetz ist der CPR auch am Asylverfahren beteiligt: Z.B., Befragung von Flüchtlingen an Grenzestellen, kommentiert Asylansuchen und stellt Herkunftslandinformationen für das Asylverfahren zur Verfügung.

(Serviço de Estrangeiros e Fronteiras (SEF): Legislation, Guide for Asylum Seekers; http://www.sef.pt/documentos/56/Guia_EN_.pdf#1, Zugriff 10.10.2012)

Unbegleitete Minderjährige

Die Betreuung von minderjährigen Asylwerbern (unter 18 Jahren) ist durch das Asyl- und Fremdenrechtsgesetz geregelt, welche u.a. die Rechte und den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Not zum Inhalt haben. Verantwortlich für die Umsetzung dieser gesetzlichen Bestimmungen sind das SEF, der CPR, Familien- und Kindergerichte und die Kommission zum Schutz von gefährdeten Kindern und Jugendlichen (CPCJRs). Daneben gibt es noch eine Reihe anderer Institutionen, die sich um das Wohl und beste Interesse dieser Kinder kümmern.

Grundsätzlich ist das Asylverfahren bei UAMs gleich einem normalen Verfahren ausgestaltet, allein Unterschiede bestehen jedoch hinsichtlich deren spezifischer Unterbringung und Integration. Anträge von UAMs werden gesondert und beschleunigt behandelt. Das Verfahren dürfen dabei nur von speziell ausgebildetem Personal geführt werden. Die geringe Anzahl an minderjährigen AWs erlaubt dabei eine sehr enge Betreuung und Begleitung dieser Personen, sodass die laut Gesetz in solchen Fällen durchzuführenden Bestimmungen auch effizient umgesetzt werden.

Minderjährige dürfen in Portugal zwecks einer ev. Zwangsrückführung nicht festgehalten werden. Portugal hat diesbezüglich eine Reihe von internationalen Richtlinien umgesetzt, insbesondere die Rechte von Asylwerbern und Flüchtlingen, die Rechte von Minderjährigen und das Verfahren von Personen in einer irregulären Situation betreffend.

(SEF: Reception, Return and Integration of unaccompanied Minors in Portugal, 2008;

http://www.sef.pt/documentos/56/UMS%20Portugal%20EN%200.91.pdf, Zugriff 10.10.2012)

D) Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:

[ ... ]

Die in den Feststellungen zu Portugal angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des § 5 BFA-G betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen.

Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des § 5 BFA-G bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Portugal nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben.

Soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt, dass diese -aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Portugal- nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Aus Ihren Angaben sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Portugal Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.

Soweit Sie bei der Einvernahme am 16.12.2015 zu Portugal angeben, dass Ihre Verfolger Sie in Portugal finden würden, ist anzumerken, dass aus Ihren Angaben nicht hervorgeht, dass Sie durch diesen Umstand tatsächlich in Portugal der Gefahr einer konkreten Verfolgung ausgesetzt sind. Selbst bei Vorliegen der von Ihnen behaupteten Gefährdung in Portugal, ist Ihren Angaben keinesfalls mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit des Staates Portugal zu entnehmen. Zudem ist auch darauf hinzuweisen, dass Portugal als sicherer Staat im Sinne des Asylgesetzes anzusehen ist. Sie haben jedenfalls die Möglichkeit, sich in Portugal an die dortigen Polizeibehörden zu wenden. Dass Ihnen dies -unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet- nicht möglich oder zumutbar wäre, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte ist im gegenständlichen Fall keine drohende Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle Ihrer Überstellung nach Portugal ersichtlich.

Ihre Angaben bei der Einvernahme am 16.12.2015, wonach es in Portugal keine Arbeit geben würde, sind jedenfalls viel zu vage und daher nicht geeignet, eine allfällig drohende Verletzung Ihrer Rechte in Portugal aufzuzeigen. Darüber hinaus geben Sie selbst an lediglich von Bekannten gehört zu haben, dass es in Portugal keine Arbeit geben sollte. Sie selbst waren niemals in Portugal. Fakt ist, dass sich Portugal mit Schreiben vom 27.11.2015 gemäß Art. 12 (4) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates für die Führung Ihres Asylverfahrens für zuständig erklärt hat.

Der Vollständigkeit halber wird zudem auf folgendes hingewiesen:

Neben der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates sind für Portugal folgende Richtlinien beachtlich:

Gegen Portugal hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 226 des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet.

Insofern ergibt sich aus diesem Umstand -ebenso wie aus dem sonstigen Amtswissen- kein Hinweis, dass Portugal die vorstehend angeführten Richtlinien nicht in ausreichendem Maß umgesetzt hätte oder deren Anwendung nicht in ausreichendem Umfang gewährleisten würde. Unter diesen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ergibt sich in Ihrem Fall kein Hinweis auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung Ihrer durch die vorstehend angeführten Richtlinien gewährleisteten Rechte in Portugal im Falle Ihrer Überstellung in dieses Land.

Die bloße Möglichkeit, einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt zudem nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, Mamatkulov Askarov v Türkei, 46827, 46951/99, 71-77).

Unter diesen Gesichtspunkten ist festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Portugal ergeben haben. Weiters ist festzuhalten, dass Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung nach Portugal als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Portugal Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.

Unter Beachtung des Aspektes, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet, dass Art. 3 EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf, dass dies speziell in Ihrem Fall in Portugal nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Portugal ergeben.

Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass sich Portugal mit Schreiben vom 27.11.2015 ausdrücklich bereit erklärt hat, Sie im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin Verordnung zur Prüfung Ihres Asylantrages zu übernehmen und es kann daher nicht erkannt werden, dass Ihnen der Zugang zum Asylverfahren in Portugal verweigert werde. Eine Schutzverweigerung in Portugal kann daher auch nicht erwartet werden."

Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO formell erfüllt (und implizit sohin Portugal für die Prüfung des Antrages zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es lägen mangels Familienbezug keine humanitären Gründe für die Zusammenführung von Verwandten gem. der Art. 16 bzw. 17 Abs. 2 leg.cit. vor und sei auch aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des BF kein schützenswertes Privatleben in Österreich aufgebaut worden, und könne (sinngemäß) ein Familienleben des BF in Österreich eben mangels jeglicher familiärer Anknüpfungspunkte nicht festgestellt werden. Seine Ausweisung stelle daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in sein Grundrecht nach Art. 8 EMRK dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher der BF geltend machte, dass die in der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Länderberichte veraltet seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

In den vorliegenden Fällen ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ("Dublin III-VO") anzuwenden:

"Art. 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG."

Die Dublin III-VO wurde am 29.6.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat am 19.7.2013 (am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung) in Kraft. Sie gilt im vorliegenden Fall aufgrund des Umstandes, dass das Gesuch um Aufnahme des Antragstellers seitens der erstinstanzlichen Behörde erst am 11.3.2014 und somit nach dem 1.1.2014 (dem ersten Tag des sechsten Monats nach dem Inkrafttreten) gestellt wurde.

Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides:

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

In casu fällt auf, dass das BFA in wesentlichen Punkten seiner angefochtenen Entscheidung Feststellungen zugrunde gelegt hat, die jeglicher Aktualität entbehren. So beziehen sich die Feststellungen zu Dublin-Rückkehrern nach Portugal noch auf die Dublin II-VO (!), die seit über 2 Jahren nicht mehr gilt. Daran vermag auch die Beweiswürdigung, wonach zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, angeführt worden ist, dass diese, "soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können", nichts zu ändern, da mittlerweile durch die anzuwendende Dublin III-VO offensichtlich geänderte Verhältnisse im Hinblick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen im Mitgliedstaat vorherrschen, die jedenfalls einer konkreten Darstellung bedürfen.

Es handelt sich in casu um einen besonders krassen Ermittlungsmangel, wenn das BFA in seinen Feststellungen die Dublin III-VO quasi negiert und bei den Länderfeststellungen noch auf die Rahmenbedingungen im Mitgliedsstaat, die zum Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Dublin II-VO geherrscht haben, bezieht.

Zudem gründen die Länderfeststellungen in weiten Bereichen auf Quellen, die aus den Jahren 2006 bis 2008 stammen etwa 8 bis 10 Jahre alt (!) sind. Damit hätte es insgesamt jedenfalls einer aktuellen und nachvollziehbaren Vergewisserung seitens des BFA bedurft, ob diese nach wie vor die aktuelle Situation beschreiben.

Der vorliegende Sachverhalt erweist sich daher so mangelhaft, dass nach Ergänzung desselben eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erschiene, sodass der Beschwerde gem. § 21 Abs. 3, 2. Satz, BFA-VG stattzugeben war.

Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung liegt allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat und demgemäß in einer Tatbestandsfrage.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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