W129 2118480-1•BVwG W129 2118480-1
W129 2118480-1Tribunal administratif fédéral29 févr. 2016
Antragsänderung, Antragszurückziehung, Befreiungsantrag, ersatzlose<br/>Behebung, Schulbesuch, Verfahrenseinstellung, Zuständigkeit
W129 2118480-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde der mj. XXXX , vertreten durch ihre Eltern XXXX und DI XXXX , gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 09.11.2015, Zl. 623112/4-2015, zu Recht erkannt:
A)
Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben und das Verfahren gemäß § 13 Abs. 7 AVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Schreiben vom 12.10.2015 beantragten die Eltern der mj. Beschwerdeführerin beim Landesschulrat für Steiermark die Unterrichtsfreistellung für ihre Tochter für den Zeitraum vom 01.06.2016 bis 09.06.2016. Als Grund gaben sie an, dass ihre Tochter die einmalige Gelegenheit habe, mit einer anderen Schule, konkret mit der NMS2 XXXX , an einer Sprachreise nach Eastbourne teilzunehmen. Aufgrund eines Verbesserungsauftrages vom 27.10.2015 wurde der Antrag am 29.10.2015, einlangend mit 06.11.2015, gleichlautend auf einem vom LSR zur Verfügung gestellten Formular wiederholt. Der Schulleiter vermerkte auf dem Formular "Keine Einwände!".
2. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 09.11.2015, Zl. 623112/4-2015, wurde die Erlaubnis zum Fernbleiben im beantragten Zeitraum nicht erteilt. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Schülerin zwar offensichtlich an einer Schulveranstaltung teilnehmen soll, diese Schulveranstaltung aber nicht von ihrer eigenen Schule, sondern von einer anderen Schule durchgeführt werde. Die Teilnahme von Schülern an einer Schulveranstaltung einer anderen Schule als der besuchten sei jedoch aus rechtlicher Sicht mangels entsprechender gesetzlicher Deckung nicht möglich und somit unzulässig.
Der Bescheid wurde den Eltern der mj. Beschwerdeführerin am 17.11.2015 zugestellt.
3. Dagegen richtete sich die rechtzeitig am 30.11.2015 eingebrachte verfahrensgegenständliche Beschwerde. Begründend wird ausgeführt, dass die Teilnahme der Schülerin bereits mit den Direktoren und mit der Bezirksschulinspektor besprochen worden sei. Alle Beteiligten haben der Teilnahme der Schülerin zugestimmt und den Vorschlag sogar begrüßt. An der Schule der Schülerin könne eine entsprechende Sprachreise nicht angeboten werden. Für die sprachliche Weiterentwicklung und Begabtenförderung wäre diese Reise jedoch wünschenswert. Weiters sei zu erwähnen, dass die Schülerin bereits fix für die Reise angemeldet und bereits eine Anzahlung geleistet worden sei, diese also storniert werden müsste. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei Lehrerin an der NMS 2 in XXXX und bei der gegenständlichen Sprachreise als Begleitlehrerin vorgesehen.
Da die Ankunft des Rückfluges nach Wien am 08.06.2016 mittlerweile auf 16:10 Uhr vorverlegt worden sei, sei es auch nicht mehr notwendig, den 9. Juni als zusätzlichen Tag frei zu nehmen. Aus diesem Grund werde der beantragte Zeitraum um einen Tag, also vom 01.06.2016 bis 08.06.2016, verkürzt.
7. Mit Schreiben vom 03.12.2015 legte der LSR den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Ergänzend zur Bescheidbegründung wird seitens des LSR folgendes ausgeführt:
Die Teilnahme von Schülern an einer Schulveranstaltung einer anderen Schule sei mangels gesetzlicher Deckung nicht möglich. Schon aus diesem Grund könne die Teilnahme an der Reise keinen begründeten Anlass im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG darstellen. Auch wenn die Beschwerdeführer damit argumentieren, dass die Mutter der Beschwerdeführerin als Begleitlehrerin an dieser Reise teilnehme, vermöge dies nicht zum Vorliegen eines begründeten Anlassfalles führen. Weshalb nämlich der Umstand, dass die Mutter der Beschwerdeführerin als Begleitlehrerin an der Sprachreise teilnehme, dazu führen solle, dass ein begründeter Anlassfall vor liege, könne seitens der belangten Behörde nicht nachvollzogen werden. Lediglich der Vollständigkeit halber werde von der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass eine Teilnahme schulfremder Schüler an einer Schulveranstaltung im Falle eines Unfalles gegebenenfalls versicherungs-, haftungs- und disziplinarrechtliche Folgen für die Begleitlehrer, aber auch für die Schulleiter haben könne.
Es möge wohl zutreffend, dass eine Sprachreise für die sprachliche Weiterentwicklung zuträglich sei. Es sei aber nicht nachvollziehbar, weshalb diese Sprachreise während der Unterrichtszeit stattfinden müsse. Die entsprechenden Qualifikationen könnten auch auf einer Sprachreise während der Ferien erworben werden.
Auch das Argument der Beschwerdeführerin, die Reise sei bereits angezahlt und die Schülerin sei bereits fix angemeldet, vermöge nicht einen begründeten Anlassfall darstellen. Es wäre die Pflicht der Beschwerdeführerin gewesen, vorab die Bewilligung zum Fernbleiben einzuholen. Eine fixe Anmeldung der Schülerin als Druckmittel gegenüber der Behörde zu benutzen um damit eine Bewilligung zu erreichen sei ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang werde auch auf das Erkenntnis des BVwG vom 31.08.2015, GZ W203 2108708-1, verwiesen.
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringe, es sei im Vorfeld bereits alles mit der Direktorin und der "Bezirksschulinspektorin" (gemeint wohl "Pflichtschulinspektorin") besprochen worden, so sei dem entgegenzuhalten, dass die Zuständigkeit für die Erteilung der Bewilligung zum Fernbleiben im gegenständlichen Fall jedenfalls beim Landesschulrat liege und nur dieser eine Bewilligung erteilen könne. Eine "Zustimmung" durch die Schulleiterin bzw. durch die Pflichtschulinspektorin habe mangels entsprechender Kompetenz niemals wirksam erteilt werden können. Dieser Umstand habe der Beschwerdeführerin auch bekannt sein müssen.
Die Verkürzung des Fernbleibens auf genau eine Woche habe im Zuge der Beschwerde nicht mehr zu einer Änderung der Zuständigkeit und somit zu einer Entscheidung durch die nunmehr eigentlich zuständige Schulleitung führen können, da durch die Änderung offensichtlich die Zuständigkeit des LSR umgangen und eine Zustimmung durch die Schulleitung erreicht werden solle; es läge jedoch res iudicata vor, sodass die Schulleitung in dieser Causa gar nicht mehr entscheiden dürfte.
Schließlich sei noch festzuhalten, dass der beantragte Zeitraum in einer sensiblen Zeit des Schuljahres liege. Das Schuljahr 2015/2016 ende in der Steiermark am 08.07.2015, sodass die Klassenkonferenz zwischen dem 29.06.2016 und 01.07.2016 statt zu finden hätte. Die Noten müssten daher grundsätzlich bis zum 24.06.2016 im Wesentlichen feststehen. Ein Fernbleiben von einer Woche kurz vor Schulschluss sei daher untunlich.
8. Am 18.02.2016 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht die Anmeldebestätigung des Unternehmens "
XXXX GmbH" samt Überweisungsbestätigung der Anzahlung. Aus der Anmeldebestätigung geht hervor, dass das genannte Unternehmen die gesamte Reise vermittelt, am Kursort alles organisiert und sich um Busse, Gastfamilien, Schulen, Ausflüge etc. kümmert. Die Schülerin sei bei einer Gastfamilie untergebracht, die ebenfalls vom genannten Unternehmen ausgesucht werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
2.1. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
§ 9 SchPflG idgF lautet:
"Schulbesuch und Fernbleiben vom Unterricht
§ 9. (1) Die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.
(2) Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
(3) Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten insbesondere:
2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,
3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,
5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.
(4) Die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, ist nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.
(5) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben den Klassenlehrer (Klassenvorstand) oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.
(6) Im übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlaß für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch der Landesschulrat zuständig."
2.2. Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, wobei jedoch durch die Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden darf.
Durch die Modifizierung des Antrages, mit welcher der Zeitraum (01.06.2016 bis 09.06.2016) für die Gewährung der Freistellung vom Unterricht um einen Tag (bis zum 08.06.2016) verkürzt wurde, wurde die sachliche Zuständigkeit in Bezug auf den ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages verändert, da der Gesetzgeber in der anzuwendenden Zuständigkeitsbestimmung des § 9 Abs. 6 SchPflG eine Unterscheidung trifft, ob das beabsichtigte Fernbleiben vom Unterricht aus begründetem Anlass bis zu einer Woche (Zuständigkeit: Schulleiter) oder darüber hinaus (Zuständigkeit: Landesschulrat) erfolgt.
In Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei Wesensänderung der Sache ein neuer Antrag unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages vorliegt (vgl. zuletzt VwGH vom 18.12.2014, Zl. Ro 2014/07/0033; vgl. weiters Hengstschläger/Leeb, AVG I (2.Auflage), § 13 Rz 43ff.) ist aus der mit der Beschwerde vorgenommenen Verkürzung des beantragten Zeitraumes und der damit verbundenen abgeänderten Zuständigkeit konkludent eine Zurückziehung des ursprünglichen Antrages abzuleiten.
Im Fall einer durch eine Antragsänderung bewirkten Zuständigkeitsänderung hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die beschwerdeführende Partei an die zuständige Partei zu weisen (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG I (2.Auflage) § 13 Rz 44).
Für das verfahrensgegenständliche Beschwerdeverfahren bedeutet das, dass das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen hat. Über die Erlaubnis zum Fernbleiben für die Dauer des nunmehrigen Zeitraumes (01.06.2016 bis 08.06.2016) hat in weiterer Folge gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG nunmehr der Schulleiter zu entscheiden (vgl. VwGH vom 22.05.2012, Zl. 2007/04/0193).
Dem Landesschulrat ist dabei zu widersprechen, wenn er durch die Modifizierung des Antrages in der Beschwerde das Vorliegen einer res iudicata annimmt. Auch wenn der Reisezeitraum nur um einen Tag verkürzt wird, liegt hier durch die Antragsänderung, wie ausgeführt, eine Zuständigkeitsänderung vor. Schon allein aus diesem Grunde ist eine Identität der Sache zu verneinen; darüber hinaus ist festzuhalten, dass eine res iudicata erst dann vorliegen kann, wenn über einen Antrag rechtskräftig abgesprochen wurde. Dies kann in einem offenen Rechtsmittelverfahren (nach fristgerechter Einbringung der Beschwerde) nicht der Fall sein.
2.3. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass darauf gestützt war, dass an einer Sprachreise, welche von einem Reiseveranstalter organisiert wurde, teilgenommen werden soll. Auch wenn die Reise für den Bedarf einer bestimmten Schule maßgeschneidert wurde und die mj. Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall die Gelegenheit nutzt, sich einer Sprachwoche anzuschließen, bei der ihre eigene Mutter als Begleitlehrerin teilnimmt, liegt aktenkundig ausschließlich ein Vertragsverhältnis zwischen der Schülerin und dem vermittelnden Reiseunternehmen vor. Eine Teilnahme schulfremder Schüler an einer Schulveranstaltung, die gesetzlich nicht gedeckt wäre und im Falle eines Unfalles gegebenenfalls versicherungs-, haftungs- und disziplinarrechtliche Folgen für die Begleitlehrer, aber auch für die Schulleiter haben könnte, ist somit nicht Gegenstand des Verfahrens und taugt daher auch nicht als Begründung für eine Untersagung zum Fernbleiben.
2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG entfallen, da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit gegenständlicher Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Die (oben unter Punkt 2 dargestellte) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.