BVwG L504 2120778-1

L504 2120778-1Tribunal administratif fédéral29 févr. 2016

Regest

Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, gefälschtes Beweismittel,<br/>Gewerbsmäßigkeit, Glaubwürdigkeit, Identität, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, Schlepperei, strafrechtliche Verurteilung,<br/>vage Mutmaßungen

Texte intégral

BVwG L504 2120778-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L504.2120778.1.00

Spruch

L504 2120778-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., XXXX , XXXX geb., XXXX , XXXX geb., StA. Irak alias Griechenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2016, Zl. 1090863505-151542895, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 , 8 , §§ 57, 55 AsylG 2005 idgF, § 10 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF, §§ 52 Abs 2 Z 2 u. Abs 9, 46 FPG idgF, §§ 55, 53 Abs 1 u. 3 Z 1 FPG idgF, § 13 Abs 2 AsylG idgF, § 13 Abs 2 VwGVG idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge auch als "bP" bezeichnet) wurde am 12.09.2015 in Österreich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf frischer Tat dabei betreten, wie sie im Zusammenwirken mit anderen Personen gewerbsmäßig syrische Staatsangehörige über Serbien, Ungarn nach Österreich gegen Entgelt schleppte. Bei der Kontrolle durch die Polizei gab sie sich als XXXX , XXXX 1974 in Athen geboren, und als griechischer Staatsangehöriger aus. Seine Identität wies sie mit sich als falsch erweisenden griechischen Identitätsdokumenten nach.

Am 13.09.2015 wurde die beschwerdeführende Partei in die Untersuchungshaft überstellt. Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 12.11.2015, wurde die beschwerdeführende Partei für schuldig befunden im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich einer falschen Identität, eine falsche ausländische öffentliche Urkunde gebraucht zu haben, indem sie den kontrollierenden Polizeibeamten des LKA Wien einen nachgemachten griechischen Führerschein, sowie einen nachgemachten griechischen Personalausweis vorgewiesen hat. Dadurch wurde das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 und 224 StGB begangen. Weiters wurde die bP für schuldig befunden am 12.09.2015 über Nickelsdorf im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter die rechtswidrige Einreise von Fremden, die über keine gültige Einreise-und Aufenthaltsdokumente für den EUbzw. Schengenraum verfügten, nach Österreich, mit dem Vorsatz sich bzw. Dritte durch ein dafür geleistetes bzw. in Aussicht gestelltes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, gefördert zu haben, indem 4 syrische Staatsangehörige gegen ein Entgelt zunächst von Belgrad mit Taxis zur serbisch-ungarischen Grenze, von dort über die grüne Grenze nach Ungarn und mit Taxis weiter in ein Hotel in Budapest verbracht wurden. Diese wurden über die Organisation der beschwerdeführenden Partei und weiterer Mittäter mit einem PKW abgeholt und über Ungarn nach Österreich, Wien, verbracht, wobei die beschwerdeführende Partei und weitere Mittäter den Transport mit einem PKW begleiteten. Die beschwerdeführende Partei handelte gewerbsmäßig (§ 70 StGB). Die beschwerdeführende Partei wurde nach dem Strafsatz des §§ 114 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Urteilsbegründung ist unter anderem auch zu entnehmen, dass die beschwerdeführende Partei wusste, dass der griechischen Führerschein und der griechischen Personalausweis falsch waren. Sie wies sie dennoch dem Polizeibeamten vor, um die wahre Identität zu vertuschen und fand sich damit ab, dass sie falsche Ausweise benutzte.

2. Am 08.10.2015 wurde die beschwerdeführende Partei vom Bundesamt zwecks Prüfung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte sie vor, sie heiße

XXXX , sie sei am XXXX 1968 in Bagdad geboren und sei irakischer Staatsangehöriger. Ihre Muttersprache sei arabisch. Sie habe im Irak weder ein Verbrechen begangen noch sei sie im Irak verurteilt worden. Sie werde derzeit auch in Irak nicht gesucht. Nach Vorhalt, dass die beschwerdeführende Partei durch ihre rechtskräftige Verurteilung und das diesbezügliche Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung i.V.m. einem Einreiseverbot beabsichtigt sei, weiters, dass beabsichtigt sei nach Strafende gegen die beschwerdeführende Partei eine Sicherungsmaßnahme anzuordnen und sie zur Vollstreckung der Rückkehrentscheidung gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz in ihr Heimatland abzuschieben, brachte die bP dazu vor, dass sie dies zur Kenntnis nehme und sie dazu nichts zu sagen habe. Auf Vorhalt, dass sie gemäß § 51 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einem bestimmten von ihr näher bezeichneten Staat, der nicht der Herkunftsstaat ist, nur während der Verfahrenszulassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes gestellt werden könne, antwortete sie, dass sie dies verstanden habe und nach Vorhalt und Erörterung des § 51 Fremdenpolizeigesetz sie angebe, dass sie im Irak weder strafrechtlich noch politisch oder anders wie verfolgt werde. Sie stelle keinen Antrag gemäß § 51 Fremdenpolizeigesetz.

3. Aus der Untersuchungshaft heraus stellte die beschwerdeführende Partei am nächsten Tag nunmehr einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie übermittelte durch den sozialen Dienst der Justizanstalt ein Schreiben worin steht, dass die beschwerdeführende Partei weder schreiben noch lesen könne. Sie habe bei der Einvernahme durch einen Mitarbeiter des Bundesamtes diesem aus Angst mitgeteilt, dass sie im Irak keine Probleme habe. Dies sei aber nicht richtig, sie habe große Probleme. Daher stelle sie diesen Asylantrag.

Anlässlich der Erstbefragungen durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die beschwerdeführende Partei am 13.10.2015 an, sie würde XXXX heißen und sei am XXXX 1969 geboren. Als Fluchtgrund gab sie an, dass sie gesehen habe wie ihr Freund XXXX von der Miliz Asaib al haq ermordet worden sei. Sie habe dies bei der Polizei angegeben und sei von dieser bedroht worden. Sie habe Angst um ihr Leben gehabt und habe aus diesem Grund ihr Heimatland verlassen. Weitere Gründe habe sie nicht. Sie habe im Irak keine Todesstrafe zu erwarten aber eine Gerichtsverhandlung, weil ihr im Irak vorgeworfen werde, dass sie ein Betrüger sei. Sie habe $ 100.000 von Leuten genommen um ihnen einen LKW zu kaufen, sie habe diesen aber nicht gekauft sondern das Geld einfach mitgenommen. Sie sei vor ca. drei Monaten illegal zu Fuß in die Türkei.

In der Einvernahme am 25.11.2015 brachte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, sie sei sunnitischer Moslem und habe in Bagdad gelebt. Dort würden auch ihre Mutter und Geschwister leben und arbeiten. Zum Ausreisegrund brachte sie im Wesentlichen vor, dass ihr Freund von der schiitischen Miliz Asaib al haq getötet worden sei und sie habe dies der Polizei gemeldet. Diese würden aber mit dem Mörder zusammenarbeiten und sie sei dann von der Polizei verfolgt worden. Im Weiteren konkretisierte sie noch, dass sie auch von dieser Organisation verfolgt werde. Im Falle einer Rückkehr würde sie von der irakischen Regierung getötet werden. Gefragt warum sie nicht zu ihren Geschwistern ziehen könnte, verneinte sie dies mit der Begründung, dass diese alle verheiratet wären und hätten Frau und Kinder. Sie könne nicht ewig bei ihnen leben. Wenn sie die beschwerdeführende Partei umbringen wollten, würden sie auch die Geschwister umbringen.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).

Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.).

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Gemäß § 13 Abs. 2 AsylG habe sie ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 25.11.2015 verloren (Spruchpunkt V.).

Gemäß § 53 Absatz 1 i.V.m. Abs. 3 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz wird ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen das Einreiseverbot wird gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt VII.).

Das Bundesamt erachtete die Identität als nicht feststehend. Die bP habe keine systematische bzw. intensive Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer politischen Gesinnung glaubhaft gemacht. Im Rahmen einer gesamtheitlichen Würdigung sei ihr Vorbringen weder plausibel, nachvollziehbar, substantiiert oder widerspruchsfrei gewesen. Aus dem Vorbringen und der allgemeinen Lage im Irak sei nicht glaubhaft, dass sie in ihrem Herkunftsstaat von solchen Verhältnissen betroffen wären, die dazu führen würden, dass sie wenn sie sich dort aufhalten würde, sie einem realem Risiko unterworfen wäre, einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein oder einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen zu sein.

Nicht festgestellt werden könne, dass ihr im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat die notwendige Lebensgrundlage entzogen wäre:

Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat seien gesichert.

Sie verfüge in Ihrem Herkunftsstaat über eine reelle Unterkunftsmöglichkeit.

Sie verfüge über enge familiäre Beziehungen im Herkunftsstaat.

Sie verfüge über soziale Kontakte im Herkunftsstaat.

Sie sei gesund und arbeitsfähig

Sie verfüge über berufliche Fertigkeiten und Erfahrungen.

Nicht festgestellt werden könne, dass sie an einer akuten ernsthaften oder lebensbedrohlichen Krankheit leide, die im Herkunftsstaat nicht behandelbar wäre.

Die Niederlassung im, sowie die Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat sei reell möglich, ebenso wie eine Existenzgründung aus eigener Kraft.

Sie erfülle die erforderlichen speziellen Kriterien zur Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Vorliegens eines besonderen Schutzes nicht noch habe sie einen dahingehenden Antrag gestellt.

Ihre zwingende Rückkehr in den Herkunftsstaat stelle keine unzulässige Verletzung des Art 8 EMRK dar.

Sie habe sich schon vor Beginn des Asylverfahrens unbefugt im Bundesgebiet befunden.

Sie verfüge selbst über keine engen Bindungen in Österreich.

Sie sei in Österreich nicht verfestigt oder verankert.

Ihre Anbindungen im Herkunftsstaat würden jene in Österreich überwiegen.

Sie spreche nicht Deutsch und haben keinen Deutschkurs absolviert.

Sie gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach.

Sie habe keine familiären Beziehungen in Österreich.

Sie sei straffällig und von einem österreichischen Gericht wegen Schlepperei zu einer Haftstrafe verurteilt worden.

Es werde festgestellt, dass sie unter Umgehung der Grenzkontrolle (illegal) in das Schengengebiet eingereist sei.

Sie erfülle die erforderlichen speziellen Kriterien für die Gewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht noch habe sie einen dahingehenden Antrag gestellt.

Sie sei straffällig und rechtskräftig verurteilt worden.

Ihre Abschiebung in den festgestellten Herkunftsstaat sei zulässig und im Falle ihrer Kooperation möglich.

Gleichzeitig mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei festzustellen, dass keine über 14 Tage hinausgehende Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt werden könne.

In ihrem Fall liege eine Qualifikation vor, die dazu führt, dass ein Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum auf die Dauer von bis zu zehn Jahren erlassen werden könne. Laut Mitteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Eisenstadt sei die bP zu einer unbedingten Haftstrafe von insgesamt 20 Monaten rechtskräftig verurteilt worden.

Der vorzeitige Vollzug des gegenständlichen Bescheides sei wegen Gefahr im Verzug dringend geboten.

Zum Herkunftsstaat Irak führte die Behörde aus:

[...]

Die Dawa-Partei des ehemaligen Premierministers Maliki gewann nach den Provinzwahlen nun auch die nationalen Wahlen vom 30. April 2014 - allerdings ohne absolute Mehrheit. Dadurch, dass sich die Regierungsbildung verzögerte, entstand ein erhebliches Machtvakuum im Irak. Das nutzten sowohl Terrorgruppen, Milizverbände unterschiedlichster Clan-Chefs, wie auch bewaffnete Einheiten religiöser Führer. Maliki setzten diese Entwicklungen zunehmend unter Druck, auch innerhalb der eigenen Partei. Deshalb trat er, auf innerparteilichen, kurdischen und internationalen Druck hin, am 14. August 2014 zurück. Hauptvorwürfe an Maliki waren sein autoritärer, pro-schiitischer Regierungsstil sowie Inkompetenz im Kampf gegen den IS (Islamischer Staat). Sein Nachfolger ist nun der Parteikollege Haidar al-Abadi, der eine Mehrparteienkoalition anführt, welche das ethno-religiöse Spektrum der irakischen Bevölkerung abermals abdecken soll. Staatspräsident ist seit dem 24. Juli 2014 der Kurde und PUK-Angehörige Fuad Massum (GIZ 1.2015).

Das Verhältnis zwischen der schiitisch dominierten Zentralregierung und der kurdischen Regionalregierung wurde unter Abadi zwar notdürftig repariert, viele Bruchlinien - die Frage nach der Öl-Autonomie und der Zukunft von umstrittenen Territorien - bleiben jedoch bestehen. Außerdem klagen die Kurden, von Bagdad nicht die nötige Unterstützung im Kampf gegen islamistische Gruppen zu erhalten. So leistet der Westen teilweise direkte Waffenhilfe für die Kurden (Standard 6.5.2015). Diese Waffenlieferungen sind allerdings ein besonders umstrittenes Thema, da sie die Spannungen zwischen den fragmentierten kurdischen Streitkräften, sowie die Spannungen zwischen kurdischen und nicht-kurdischen Kräften verstärken und sind somit zum Teil sogar kontraproduktiv in Hinblick auf ein einheitliches Vorgehen gegen den IS (Crisisgroup 12.5.2015).

Durch die Ernennung Abadis zum irakischen Premierminister konnten einige gesellschaftliche Gräben geschmälert werden. Dennoch bleibt das Vertrauen der sunnitischen Bevölkerung in die Regierung klein. Ein großes Problem stellen die an die irakische Armee höchstens lose angeschlossenen Schiitenmilizen dar. Der Einsatz dieser Milizen im Kampf gegen den IS wird von der sunnitischen Bevölkerung als das Austreiben des Teufels mit dem Beelzebub gesehen: sie fürchten das skrupellose Vorgehen der schiitischen Milizen - einige betrachten den IS sogar als geringeres Übel, und dulden die Extremisten daher in ihren Gebieten. Dabei ist das Verhalten der schiitischen Milizen nach der Rückeroberung der vom IS kontrollierten Gebiete maßgeblich für das Vertrauen der sunnitischen Bevölkerung in die irakische Regierung und künftige Entwicklungen der interreligiösen bzw. inter-konfessionellen Konflikte im Irak (ÖB Amman 5.2015).

Quellen:

Sicherheitslage

Der Konflikt im Irak war 2014 der zweit-tödlichste (nach Syrien) weltweit. Es wurden 21.073 Todesopfer verzeichnet - damit haben sich die Opferzahlen im Irak verglichen zu 2013 (9.742 Todesopfer) mehr als verdoppelt. Auch die Anschlagskriminalität im Irak erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 erneut einen Höhepunkt. Die Anzahl der IrakerInnen, die 2014 Opfer von Anschlägen wurden, erreichte ein Ausmaß wie zuvor nur in den berüchtigten Bürgerkriegsjahren 2006/2007: über 12.000 tote und 23.000 verletzte ZivilistInnen (ÖB Amman 5.2015). UNAMI berichtet für den Monat Mai 2015, dass zumindest 665 Zivilisten getötet und 1,313 verletzt wurden. Die Provinz Bagdad war mit 343 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Diyala (134 getötete Zivilisten), Anbar (102 getötete Zivilisten), Nineweh (42 getötete Zivilisten), Salahdin (24 getötete Zivilisten) und Kirkuk (16 getötete Zivilisten). UNAMI wurde bei der Erfassung der Opferzahlen behindert, die Zahlen sollten daher als Minimumangaben gesehen werden (UNIRAQ 5.2015).

Nach dem Vormarsch des IS im Sommer 2014 ist nahezu die gesamte nicht-sunnitische Bevölkerung der Städte Mossul, Tal Afar und angrenzender Regionen, die der IS unter seine Kontrolle brachte, geflohen (ÖB Amman 5.2015).

Am 18. Juli 2014 forderte der IS (vormals: "ISIS - Islamischer Staat in Irak und Syrien") die Christen Mossuls auf, bis zum nächsten Tag entweder zum Islam zu konvertieren, Kopfsteuer zu zahlen oder die Stadt zu verlassen. Daraufhin flohen die noch verbliebenen Christen (The Daily Star 22.7.2014). Die Presse nennt die Zahl von 25.000 geflohenen ChristInnen (Die Presse 20.7.2014). Laut BBC soll es dann in Mossul keine ChristenInnen mehr gegeben haben (BBC News a 21.7.2014).

Während der IS die Christen "nur" vertreibt, werden Schiiten und Angehörige von kleinen Religionsgruppen wie die Jesiden und die Schabak vom IS noch viel schlimmer behandelt (zur schlechteren Behandlung von Schiiten: The Daily Star 22.7.2014) bzw. gleich umgebracht (zur Ermordung: Der Standard 20.7.2014). Viele Angehörige von diesen Religionsgruppen flohen aus Mossul Richtung Ninewa-Ebene oder Autonomieregion Kurdistan. Beim IS-Vormarsch in Ninewa flüchteten tausende Jesiden (vor allem in die kurdische Autonomieregion). Über 2.000 jesidische Männer wurden von Kämpfern des IS getötet und über 5.000 jesidische Frauen und Kinder wurden entführt. Der IS hat insbesondere Jesidinnen gezielt angegriffen, entführt, gefangen gehalten, vergewaltigt, zwangsverheiratet und verkauft. Nach Angaben offizieller jesidischer Vertreter werden noch rund 3.000 jesidische Frauen vom IS festgehalten. Es gibt keine gesicherten Angaben über die Zahl der im Irak lebenden Jesiden. Vor dem Einfall der IS-Kämpfer in Ninewa wurde ihre Zahl auf 500.000 geschätzt. Zigtausende Jesiden, die in die Berge flüchteten, wurden vom IS im Sindschar-Gebirge eingekesselt. Nur durch Luftbrücken und ein Eingreifen der YPG (militärischer Arm der syrischen kurdischen Organisation PYD) und der Peschmerga konnten sie gerettet werden (Standard 2.9.2014, vgl. Zeit 8.8.2014, vgl. Daily Star 18.8.2014).

Nachdem der Vormarsch der Islamisten im Norden nahe der Stadt Samarra vorerst gestoppt werden konnte, griffen die Islamisten Bagdad vom Süden her an. IS-Kommandos waren [vorübergehend] nur noch 20 Kilometer von der südlichen Stadtgrenze von Bagdad entfernt und operierten bereits im Umfeld des internationalen Flughafens (Zeit 8.8.2014). Nunmehr befindet sich der IS mit der Kontrolle über Städte wie Ramadi und Falludjah ca. 50 bis 100 km vor Bagdad (Al Arabya 25.4.2015).

Die IS-Kämpfer töteten Hunderte überwiegend schiitische Gefangene, als sie das Zentralgefängnis von Badush, westlich von Mossul, im Juni 2014 einnahmen.

Der IS tötete immer wieder auch Sunniten, denen er mangelnde Unterstützung unterstellte oder denen er vorwarf, für die irakische Regierung und die Sicherheitskräfte zu arbeiten oder in Diensten der US-Streitkräfte im Irak gestanden zu haben. Im Oktober 2014 ermordete der IS mehr als 320 Angehörige des sunnitischen Albu-Nimr-Stammes in Anbar, nachdem die Regierung sunnitische Stämme zum Kampf gegen den IS aufgerufen hatte und plante, sie mit Waffen auszurüsten. Im April 2015 erschoss der IS in der westirakischen Provinz Al-Anbar zusätzlich rund 300 gefangene Angehörige sunnitischer Stämme (AI 25.2.2015).

Die finanzielle Situation des IS ist mach wie vor stark. Bei den Einnahmenquellen des IS liegen laut einem Bericht der Rand Corporation Schutzgeld und Steuern, sowie Diebstahl aus irakischen Banken mittlerweile weit vor den Einnahmen aus Ölverkäufen (NY Times 19.5.2015).

Nachdem die IS-Milizen in Tikrit und weiteren Teile der Provinz Salahuddin an Gelände einbüßt hatten (Im März 2015 eroberten irakische Streitkräfte den Sitz der Provinzregierung in der Stadt Tikrit vom IS zurück (Standard 31.3.2015)), sah es zunächst so aus als wäre der IS in der Defensive und als hätte er eingeschränkte Kapazitäten für neue Offensiven. Dies stellte sich als Irrtum heraus, als er überraschend Ramadi, die Hauptstadt der Provinz Anbar einnahm, der bedeutendste Vorstoß des IS seit der Eroberung von Mossul im Juni 2014. Wieder konnten die irakischen Sicherheitskräfte, denen US-Ausbildner und Berater zur Seite stehen, nicht effektiv dagegenhalten. Die Provinzregierung von Anbar hat deshalb dafür gestimmt, Abadi zu ersuchen, schiitische Milizen in die sunnitische Stadt zu schicken. Diese sind nun unterwegs, mit den üblichen Befürchtungen der Sunniten, denn mit den Schiitenmilizen werden iranische Berater Teil der Kampagne (wobei es auch irakische schiitische Milizen gibt, die nicht mit dem Iran zusammenarbeiten) (Standard 18.5.2015). Beim Kampf um das vorwiegend von Sunniten bewohnte Ramadi haben sich der irakische Ministerpräsident Haidar al-Abadi, die USA und die Regierung der Provinz Anbar gegenüber einer Unterstützung durch schiitische Milizen kritisch gezeigt. Sie befürchteten ein neuerliches Aufflammen der Gewalt zwischen Schiiten und Sunniten, denn der irakischen Armee gelingt es nicht, effektive Kontrolle über die schiitischen Milizen auszuüben (Standard 18.5.2015). Schiitische Milizenführer dagegen argumentieren, dass es sich die Regierung nicht leisten könne, im Kampf gegen den IS auf die Unterstützung der schiitischen Milizen zu verzichten (Standard 18.5.2015).

Der Konflikt ist auch in Iraks Hauptstadt deutlich spürbar. In Bagdad finden immer wieder Bombenanschläge statt, die dem IS zugerechnet werden. So starben am 02.05.15 bei einem Autobombenanschlag vor einem Restaurant im Zentrum mindestens 13 Menschen, mindestens 40 wurden verletzt. Bei ähnlichen Anschlägen am 01.05.15 soll es 23 Tote gegeben haben (BAMF 5.5.2015). Alleine im Zeitraum von Jänner bis Mai 2015 gab es in Bagdad 5.717 Opfer unter der Zivilbevölkerung, davon kamen 1.609 Personen ums Leben und 4.108 wurden verletzt (UNIRAQ 1.-5.2015).

Die Sicherheitslage in der Provinz Erbil ist verglichen mit den meisten anderen Gebieten des Irak relativ stabil. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Provinz komplett frei von Vorfällen ist. Kriminalität und Grenzschmuggel beeinträchtigen die Sicherheitslage und dann und wann kommt es zu Anschlägen. Die Provinz Erbil ist, so wie die drei anderen kurdischen Provinzen, mit Landminen und nicht-explodierten Geschützen übersäht (NCCIRAQ 5.2015).

Quellen:

https://www.amnesty.org/en/countries/middle-east-and-north-africa/iraq/report-iraq/

https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/irak, Zugriff 9.6.2015

http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1431003724_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-04-05-2015-englisch.pdf,

http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1431003747_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-04-05-2015-deutsch.pdf, Zugriff 9.6.2015

http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1429527722_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-13-04-2015-deutsch.pdf, Zugriff 3.6.2015

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=3697:civilians-continue-to-pay-a-heavy-price-due-to-terrorism-violence-and-armed-conflictItemid=633lang=en,

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=3872:security-situation-and-violence-continue-to-take-a-terrible-toll-on-the-men-women-and-children-from-all-of-iraq-s-communitiesItemid=633lang=en,

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=3565:un-casualty-figures-for-march-2015Itemid=633lang=en,

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=3344:un-casualty-figures-for-february-2015Itemid=633lang=en,

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=3245:un-casualty-figures-for-january-2015Itemid=633lang=en,

Zugriff 9.6.2015

Menschenrechte

Die Menschenrechtsverhältnisse im Irak verschlechterten sich im Jahr 2014 im Vergleich zum Vorjahr erheblich. Selbstmordattentate, Autobomben und Mordanschläge wurden häufiger. Der Konflikt breitete sich nach Norden aus, nachdem der IS Mossul eroberte. Besonders der IS beging im Irak zahlreiche Gräueltaten, einschließlich Autobomben, Selbstmordattentate, Massenexekutionen, Folter in Gefangenschaft, Diskriminierungen von Frauen, erzwungene Heirat, [...], Zerstörung religiöser Stätten und Ermordung und Entführung von Mitgliedern bestimmter religiöser und ethnischer Minderheiten - insbesondere von Schiiten und Jesiden in der Provinz Nineveh (HRW 29.1.2015).

Die Menschenrechtsverletzungen des IS kommen laut den Vereinten Nationen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschheit, womöglich auch einem Genozid, gleich. Im Rahmen militärischer Auseinandersetzungen hat der IS mehrfach gezielt Zivilisten ins Visier genommen und dabei keinerlei Sinn für Proportionalität gezeigt: viele Zivilisten wurden getötet, teilweise sogar hingerichtet. Weiters kam es zu Entführungen, auch von AusländerInnen. Kinder sind Opfer von Gewalt bis hin zur Tötung geworden und viele wurden vom IS als Kindersoldaten rekrutiert - zudem sollen Kinder immer wieder als menschliche Schutzschilder für die Kämpfer des IS dienen. Mehrfach wurden Massengräber in vom IS-befreiten Gebieten gefunden - u.a. im Bezirk Saadiya, in der Region Albu Ajil und im Dorf Shamsa (südlich von Kirkuk). In ihrem Herrschaftsgebiet stellten die sunnitischen IS-Kämpfer die Anhänger anderer Religionen bzw. Konfessionen vor die Wahl, sich entweder zum Islam zu bekehren, Strafzahlungen zu leisten oder "dem Schwert entgegenzusehen" (ÖB Amman 5.2105).

Aber auch die irakische Armee und ihre Verbündeten, v.a. die schiitischen Milizen, haben sich schwerer Übergriffe und Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht. Ihnen wird vorgeworfen, Massenerschießungen und Tötungen ohne Gerichtsverfahren von Gefangenen und Festgenommenen durchgeführt zu haben. Nach der Vertreibung des IS aus der Stadt Amerli und ihrer Umgebung plünderten die Milizen demnach das Eigentum sunnitischer ZivilistInnen, die vor den Kämpfen geflüchtet waren, brannten ihre Häuser und Geschäfte nieder und zerstörten mindestens zwei Dörfer vollständig. Zudem liegen Menschenrechtsorganisationen zahlreiche Berichte über mutmaßliche Tötungen und andere Kriegsverbrechen in weiteren Regionen des Irak vor (ÖB Amman 5.2105).

[...]

97 Prozent der IrakerInnen sind Muslime - 60 bis 65 Prozent Schiiten, 32 bis 37 Prozent Sunniten - und drei Prozent sind ChristInnen oder gehören anderen Religionen an. Die schiitischen Muslime sind überwiegend Araber, aber es gibt auch unter den Turkmenen, Kurden (Faili Kurden) und anderen Gruppen Schiiten. 18 bis 20 Prozent sind sunnitische Kurden, 12-16 Prozent sunnitische Araber und die restlichen 1-2 Prozent sind sunnitische Turkmenen. Die etwa 3 Prozent Iraker mit anderer Religionszugehörigkeit als dem Islam umfassen: Christen, Jeziden, Sabäer-Mandäer, Baha'i, Shabak und Kaka'i (Ahl al-Haqq) und ganz wenige Juden. Die Religion der Baha'i ist seit 1970 verboten (ICNL 6.02.2013/USDOS 30.07.2012/USCRIF April 2013)

Die Schiiten leben vor allem im Süden des Landes und im Osten und stellen die Bevölkerungsmehrheit in Bagdad, aber sie haben in den meisten Landesteilen Gemeinden. Die Sunniten stellen die Mehrheit im Westen, im Zentrum und im Norden des Irak. (USDOS 30.07.2012)

[...]

Im Jahr 2013 nahm die Häufigkeit der konfessionellen und religiös motivierten Anschläge zu, und beeinträchtigte die Sicherheit aller Religionsgruppen. Mitglieder der schiitischen Mehrheitsbevölkerung - auch PilgerInnen beim Feiern hoher Feiertage - waren das primäre Ziel von Gewalt. Z.B. starben über 40 schiitische Pilger in koordinierten Anschlägen. (USCRIF 30.4.2014)

Der Mangel an Vertrauen zwischen den Behörden und den arabischen Sunniten nicht nur von Anbar ist mittlerweile absolut. Diese sind überzeugt, dass die [schiitisch dominierte] Regierung sie verfolgt, und sie sogar aus Teilen des Landes vertreiben möchte. (IRIN 13.5.2014)

Es gab Berichte von gesellschaftlichen Misshandlungen und Diskriminierungen basierend auf Religionszugehörigkeit, Glaube oder Glaubenspraxis. Konfessionelle Gewalt hatte in vielen Landesteilen - in geringerem Ausmaß in der Region Kurdistan - negative Auswirkungen auf die Möglichkeit aller Gläubigen, ihren Glauben zu praktizieren. Einige islamische Elemente übten weiterhin Druck auf die Gesellschaft aus, sich ihren Interpretationen der Grundsätze des Islam anzupassen. Auch wenn diese Bemühungen alle Bürger betrafen, waren Nicht-Muslime besonders verwundbar bezüglich dieses Drucks und der Gewalt aufgrund ihres Minderheitenstatus und des Mangels an Schutz durch Stammesstrukturen. (USDOS 30.07.2012)

Viele Iraker - Muslime und Nicht-Muslime gleichermaßen - sind zwar Opfer religiöser Gewalt geworden, aber die kleinsten nicht-muslimischen religiösen Minderheiten des Landes sind besonders verwundbar. Ihnen fehlen Milizen oder tribale Strukturen, um sich selbst zu verteidigen, und sie erhalten nicht ausreichenden offiziellen Schutz oder Gerechtigkeit. (USCRIF April 2013)

Besonders Mitglieder der verwundbarsten Minderheiten wie ChaldäerInnen, AssyrerInnen, andere ChristenInnen, Sabäer-Mandäerinnen und JezidInnen fliehen deshalb aus dem Irak. (USCRIF 30.4.2014)

Eine Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden in systematischer Weise findet nicht statt. Allerdings ist nach dem Fall des zentralistischen Hussein-Regimes die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen. Ablehnung und Misstrauen

gegenüber dem "Anderen" überwiegt vielfach den Willen zur Integration aller Gruppen in ein

lebendiges Ganzes. Die ethnisch-konfessionellen Gegensätze werden - begünstigt durch einen schwachen Staat und eine partiell fortschreitende Islamisierung - durch Extremisten instrumentalisiert. (AA 20.10.2013)

Der Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht umfassend sicherstellen. Auch religiös ethnisch bedingte Verbrechen bleiben großteils ungesühnt. (AA 20.10.2013) Die häufige Verwendung von staatlichen Uniformen und Fahrzeugen durch Angreifer diverser Milizgruppen führt dazu, dass sich die Verantwortung für bestimmte Taten oftmals nicht eindeutig zuordnen lässt. (AA 17.01.2013)

Im Jahr 2013 versagte die irakische Regierung, der wachsenden Gewalt durch nichtstaatliche Akteure gegen irakische ZivilistInnen Einhalt zu gebieten. Die Angriffe inkludierten PilgerInnen, TeilnehmerInnen an Gebeten, religiöse Stätten und Anführer sowie Einzelpersonen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen religiösen Identität. Während die Syrien-Krise zu den konfessionellen Spannungen beitrug, verstärkten Handlungen der irakischen Regierung die sunnitisch-schiitischen Spannungen, statt diese zu reduzieren, was die fragile Stabilität des Landes bedroht und die Religionsfreiheit allgemein verschlechterte. Besonders der Entwurf für das Personenstandsrecht, das nur auf die schiitischen IrakerInnen angewendet würde, riskiert die Vertiefung der konfessionellen Gräben. (USCRIF 30.4.2014)

Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiösen Minderheiten unter weitreichender faktischer Diskriminierung und Existenzgefährdung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht umfassend sicherstellen. Sie bleiben daher v.a. im Zusammenhang mit ihren Berufen Opfer von Entführungen und Anschlägen und sind bevorzugte Ziele von Al-Qaida-Anschlägen. In einigen Regionen bringen Islamisierungstendenzen eine wachsende Ausgrenzung von Angehörigen von Glaubensrichtungen, die nicht ausdrücklich unter dem Schutz der islamischen Religion stehen, mit sich. (AA 20.10.2013)

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Quellen:

http://www.uscirf.gov/sites/default/files/USCIRF 2014 Annual Report PDF.pdf; Zugriff am 28.5.2014

Rechtsschutz/Justizwesen

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Sicherheitsbehörden

Zu Beginn der Besatzungszeit hatte die Koalitionsübergangsverwaltung (Coalition Provisional Authority) die Polizei- und Streitkräfte des Saddam-Regimes vollständig aufgelöst. Die irakischen Sicherheitskräfte umfassen mittlerweile wieder ca. 250.000 Armee-

Angehörige und ca. 340.000 Polizisten. (AA 20.10.2013)

Im Zuge der Mossul-Offensive von ISIS im Juni 2014 flohen die meisten Militärs aus dem Gebiet unter Zurücklassung ihrer Waffen und ihrer Uniformen. (BBC News 13.6.2014 - siehe auch Abschnitt "Sicherheitslage") Zwei Armeedivisionen von 30.000 Mann brachen zusammen und haben die Stadt Mossul fast kampflos den höchstens 3.000 ISIS-Kämpfern überlassen. (Qantara.de 13.6.2014) Die Armee in den eroberten Gebieten war auch deshalb so schwach, weil das nicht die mehrheitlich schiitischen, loyalen Einheiten waren, mit denen Isis bei einem Angriff Bagdads zu tun haben würde. (TAZ 15.6.2014)

Die irakischen Sicherheitskräfte bestehen aus den internen Sicherheitskräften, die administrativ zum Innenministerium gehören, den externen Sicherheitskräften unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums und des Counterterrorism Service (CTS). Die Verantwortlichkeiten des Innenministeriums beinhalten die Durchsetzung des irakischen Rechts und die Aufrechterhaltung der Ordnung mit Hilfe der Föderalen Polizei, der Provinzpolizei, des Schutzdienstes für Immobilien und der Abteilung für Grenzschutz. Die konventionellen militärischen Kräfte des Verteidigungsministeriums sind verantwortlich für die externe Verteidigung, aber sie arbeiten oft mit Elementen des Innenministeriums bei der Durchführung von Anti-Terrorismus-Operationen oder Einsätzen zur inneren Sicherheit zusammen. Das CTS berichtet direkt an den Premierminister und beaufsichtigt das Anti-Terrorismus-Kommando, eine Organisation, das drei Brigaden für Spezialoperationen umfasst. (USDOS 27.02.2014)

Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den Schutz der Bürger zu gewährleisten. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert, ohnehin gibt es kein Polizeigesetz. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen. (AA 20.10.2013)

Die irakische Armee vereint alle Konfessionen und Ethnien. (AA 20.10.2013) Die Armee und die Bundespolizei rekrutieren landesweit und setzen ihre Soldaten und Polizisten in verschiedenen Gebieten ein, was die Wahrscheinlichkeit von Korruption durch persönliche Verbindungen zu Stämmen oder Milizionären verringert. Probleme der irakischen Polizei hinsichtlich konfessioneller Spaltungen, Korruption, Verbindungen zu Stämmen oder zu militanten Gruppen und die Unwilligkeit, außerhalb des Rekrutierungsgebiets zu arbeiten, halten an. (USDOS 27.02.2014) Bei der Einstellung bei der Polizei werden Schiiten bevorzugt, viele darunter gelten als religiös voreingenommen. (AA 20.10.2013)

Sunnitische Stammesverbände ("Erwachungsrat", "Sahwa") werden teilweise von der Regierung finanziert. Gegen deren früheren nationalen Chef Abu Risha ist Anfang 2013 wegen Terrorvorwürfen Haftbefehl erlassen worden. Premierminister Maliki gründete daraufhin sog. "Neue Erweckungsräte", die finanzielle Unterstützung der Regierung erhalten.

Sie sollen im Kampf gegen al-Qaida eingesetzt werden. (AA 20.10.2013)

Es gab eine steigende Zahl von Angriffen der AQI (Al Qaida im Irak) auf Sunniten, die mit der Regierung kooperierten - die Söhne des Irak, auch bekannt als Sahwa Bewegung - und gegen sunnitische Stammesführer. Etwa wurden am 29.11.2013 die Leichen von 18 Männern in der Nähe der sunnitischen Stadt Mishahda, 20 Meilen nördlich von Bagdad, gefunden. Laut Augenzeugen waren die Männer zuvor von einer bewaffneten Gruppe "in Militäruniformen" entführt worden. AQI/ISIL übernahm die Verantwortung für den Angriff und nannte als Grund das Treffen bei einem sunnitischen Stammesführer zur Wiederbelebung der Sahwa-Einheiten. (USDOS 27.02.2014)

Bereits seit Oktober 1991 üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peshmerga und die Sicherheitspolizei Asayish) de facto die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaymaniya und Dohuk aus, darüber hinaus in Teilen der Provinzen Diyala, Kirkuk und Niniveh (Mossul). Seit Januar 2006 wird die Region Kurdistan-Irak von einer einheitlichen Regionalregierung verwaltet, nachdem sich die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK über die Aufteilung der Macht geeinigt hatten. Allerdings waren die Sicherheitskräfte der beiden Parteien bis in die jüngste Zeit getrennt. (AA 20.10.2013)

Die Parteien KDP (Demokratische Partei Kurdistan) und PUK (Patriotische Partei Kurdistan) unterhielten im Jahr 2013 weiterhin ihre eigenen Sicherheitsapparate. Laut Verfassung hat die KRG [Kurdish Regional Government] das Recht, "Regional Guard Brigades" zu unterhalten, die finanziell von der Zentralregierung unterstützt werden, sich aber unter KRG-Kontrolle befinden. Dementsprechend hat die KRG ein Ministerium für Peshmerga-Angelegenheiten eingerichtet. 12 regionale Wächterbrigaden (Infanterie) befinden sich unter Autorität des Ministeriums für Peshmerga-Angelegenheiten. Aber die beiden Parteien verfügen zusätzlich über weitere zehntausend Mann starke Truppen mit schwerer Bewaffnung. (USDOS 27.02.2014)

Die KDP unterhielt weiterhin ihre eigene interne Sicherheitseinheit, die Asayish, und ihren eigenen Nachrichtendienst, Parastin. Die PUK unterhielt ihre eigene interne Sicherheitseinheit, auch bekannt als Asayish und ihren eigenen Nachrichtendienst, Zanyari. Die Sicherheitsorganisationen der PUK und die KDP blieben trotz einiger nomineller Schritte Richtung Vereinigung getrennt und wurden effektiv von ihren politischen Anführern durch Parteikanäle kontrolliert. (USDOS 27.02.2014)

Die KRG-Sicherheitskräfte und -Nachrichtendienste hielten Verdächtige in den von der KRG kontrollierten Gebieten fest. Die schlecht definierten Verwaltungsgrenzen zwischen der Region Irakisch-Kurdistan und dem Rest des Landes führten zu Verwirrung über die Jurisdiktion von Sicherheitskräften und Gerichten. (USDOS 27.02.2014)

Ca. 20.000 Angehörige privater Sicherheitsunternehmen sind im Irak tätig. Die größten Unternehmen haben sich in der "Private Security Companies Association of Iraq" (PSCAI) zusammengeschlossen. Viele werden inzwischen von der irakischen Regierung als Personen- und Objektschützer eingesetzt. Die Firmen müssen sich bei der irakischen Regierung registrieren lassen und werden kontrolliert. Sie genießen keine Immunität. (AA 20.10.2013)

Es gab weiterhin landesweit Berichte von Fällen von Folter und Misshandlungen in vielen Polizeistationen des Innenministeriums und in den Einrichtungen des Verteidigungsministeriums - besonders während der Verhöre. Das Innenministerium veröffentlichte nicht die Zahl der Offiziere, die während des Jahres bestraft wurden, und es gab keine bekannten Verurteilungen durch Gerichte bezüglich Misshandlungen. Die Regierung unternahm keine breiten Aktionen zur Reform der Sicherheitskräfte für die Verbesserung des Menschenrechtsschutzes. (USDOS 27.02.2014)

Artikel 136(b) der Strafprozessordnung, die vormals Ministern die Möglichkeit gab, Haftbefehle zu überprüfen und die Umsetzung von Haftbefehlen zu verhindern, die von Richtern bei Strafermittlungen gegen Angestellte in ihren Ministerien ausgestellt wurden, wurde im Juni 2011 aufgehoben. Dies hat keine signifikanten Änderungen in der Zahl und dem Muster der Verhaftungen herbeigeführt. (USDOS 27.02.2014)

754 Polizisten und 447 Soldaten starben im Jahr 2013 im Einsatz im Vergleich zu 440 Polizisten und 376 Soldaten im Jahr 2012. (USDOS 27.02.2014)

Es gibt seit Mai 2013 wieder verstärkte Anzeichen, dass Milizen und mafiöse Strukturen lokale Gewalt ausüben oder mit den Sicherheitskräften zusammenarbeiten. Inwieweit staatliche Entscheidungsträger dies dulden oder gar befördern, ist nicht klar zu erkennen. In Einzelfällen liegt dies aber aufgrund des Tathergangs nahe. (AA 20.10.2013)

Die Sicherheitskräfte unternahmen begrenzte Bemühungen zur Prävention oder Reaktion auf gesellschaftliche Gewalt. Lokale Polizeistationen in Basra und Kirkuk implementierten "Familienschutzeinheiten" für Fälle von Anschuldigungen von häuslicher Gewalt gegen Frauen und Kinder. (USDOS 27.02.2014)

Quellen:

Rückführung / Bewegungsfreiheit

Die Irak-Krise führte zu enormen Flüchtlingswellen innerhalb des Landes. Rund 2 Millionen Iraker mussten 2014 ihr Zuhause verlassen, fast 1 Million davon ist in die Autonomieregion Kurdistan geströmt. Insgesamt sind damit unter Berücksichtigung der nach 2003 immer noch nicht heimgekehrten Binnenflüchtlinge ca. 3 Millionen Iraker vertrieben. Dazu kommen rund 230.000 syrische Flüchtlinge, von denen etwa 96 Prozent in der Autonomieregion Kurdistan eine neue Bleibe gefunden haben (ÖB Amman 5.2015). Nach aktuelleren Zahlen von der International Organization for Migration (IOM) wurden im Zeitraum von 18 Monaten (Stand 4.6.2015) durch den Konflikt fast 3 Millionen Iraker entwurzelt, die zu den oben bereits erwähnten durch historische Konflikte vertriebenen 1 Million Irakern, und den syrischen Flüchtlingen hinzukommen.

Die Behörden in Bagdad befürchten, dass IS-Kräfte die Krise benutzen könnten, um sich unter die nach Bagdad drängenden IDPs zu mischen und auf diese Weise die irakische Hauptstadt zu infiltrieren. In einer ersten Reaktion auf die IS-Eroberung von Ramadi wurde die Bzebiz-Brücke, der Hauptzugang von Anbar nach Bagdad, gesperrt, wodurch viele Flüchtende festsaßen. Die Zugangssperre an der Brücke wurde inzwischen wieder gelockert, jedoch wurde ein "Bürgen-System" eingeführt, nachdem IDPs einen Bürgen ("Sponsor") innerhalb Bagdads benötigen, um in die Stadt kommen zu können. Die derzeitige Situation bezüglich dieses Bürgen-Systems ist unklar. Obwohl die Behörden einige IDPs mit chronischen Erkrankungen auch ohne Bürgen nach Bagdad hineinließen, benötigen die übrigen nach wie vor einen Bürgen, um nach Bagdad einreisen zu dürfen. Der UNHCR wertet es auch als problematisch, dass ein etwaiger Bürge nunmehr nach Amiriyat al-Fallujah reisen müsste, um die flüchtende Familie abzuholen, dass aber vielen diese Reise zu gefährlich ist. Viele finden keinen Bürgen und manche Einwohner Bagdads machen ein Geschäft daraus und verlangen Geld als Gegenleistung. Die Situation ist angespannt und es kam Berichten zufolge auch zu Kämpfen zwischen IDPs aus Anbar und irakischen Sicherheitskräften. Die vor Bagdad wartenden IDPs sind ohne richtige Unterkünfte schutzlos der Hitze und auch der Ausbeutung durch andere ausgesetzt (RFERL 3.6.2015, vgl. UNHCR 29.5.2015).

Auch der Umweg durch die Provinz Babil nach Bagdad ist nur beschränkt möglich. 18- bis 50-Jährige dürfen nicht über Babil nach Bagdad reisen (IRIN 20.4.2015).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Irak besitzt kaum eigene Industrien. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Ca. 10 % der Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig. Wirtschaftsentwicklung wie auch wirtschaftspolitische Überlegungen sind seit Kriegsende geprägt durch umfassende Wiederaufbauanstrengungen, die angesichts der schwerfälligen Bürokratie und der Sicherheitslage allerdings nur schleppend voranschreiten. 30 % bis 40 % der internationalen Wiederaufbaumittel müssen für Sicherheitsmaßnahmen ausgegeben werden. (AA 20.10.2013)

Etwa 90 % der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist dringend sanierungsbedürftig. Substanzielle Teile der bisherigen in Milliardenhöhe zur Sanierung aufgewendeten Mittel sollen ohne sichtbare Verbesserungen der Produktionsleistungen

versickert sein. (AA 20.10.2013) Nach zehn Jahren war die irakische Erdölproduktion 2013 endlich wieder auf dem gleichen Niveau wie vor dem Krieg. (Qantara.de 25.03.2013)

Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Über 1,5

Mio. Iraker erhalten reguläre Gehälter von der Regierung. Viele Iraker leiden unter ausbleibenden bzw. niedrigen Einkommen und der hohen Arbeitslosigkeit (nach Angaben des irakischen Sozialministeriums ca. 16 %). Nach Einschätzung der Weltbank ist seit 2003 ein deutlicher Anstieg der Armut zu verzeichnen. Irakischen Regierungsstellen zufolge ist diese allerdings in den jüngsten Jahren zurückgegangen, es leben aber immer noch 23 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Nach Angaben des UN-Programms "Habitat" gleichen die Lebensbedingungen von 57 % der städtischen Bevölkerung im Irak denen von "Slums". (AA 20.10.2013)

Es gibt Lebensmittelgutscheine für Bedürftige. UNAMI teilte im Juni 2013 mit, dass vier Millionen Iraker unterernährt sind und viele Kinder deswegen unter Wachstumsstörungen leiden. (AA 20.10.2013)

Die Stromversorgung hat sich seit 2003 verschlechtert. Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung häufig unterbrochen. Während der restlichen Zeit sind die Iraker auf Strom

aus privaten Generatoren angewiesen. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig (bis zu 60 %

Ausgaben nur für Diesel zur Stromerzeugung). In der Region Kurdistan wurde die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke deutlich verbessert auf heute im Durchschnitt 20 Stunden pro Tag. (AA 20.10.2013)

Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen

und ist ebenfalls kritisch. Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung, aber auch die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügen heute nur ca. 50 % der

Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. (AA 20.10.2013)

Die Versorgung mit grundlegenden Dienstleistungen wie Strom oder Müllabfuhr ist noch nicht einmal in Großstädten wie Bagdad wieder hergestellt. (Im Gegensatz dazu verläuft der Wiederaufbau in der Region Kurdistan-Irak mit halsbrecherischer Geschwindigkeit.) Den Irakern steht ein Sommer, in dem Temperaturen von über 50 Grad nicht ungewöhnlich sind, mit allenfalls sporadisch vorhandenem Strom und fließend Wasser bevor. (Qantara.de 25.03.2013)

Inkompetenz und Korruption sind weit verbreitet: Auf der Liste der korruptesten Länder der Welt von Transparency International steht der Irak regelmäßig ganz oben an zehnter Stelle. Die Zahl der Arbeitslosen und Unterbeschäftigten in Irak zählt zu den höchsten im Nahen Osten. Je nach Definition von Arbeitslosigkeit liegt diese bei 8 bzw. 11 Prozent, wobei Frauen, junge Leute und Menschen, die am Land leben, besonders von Arbeitslosigkeit betroffen sind. Die Beschäftigung im öffentlichen Sektor hat sich in den Jahren 2005 bis 2010 verdoppelt: Inzwischen sind ungefähr 60 Prozent der Vollzeitbeschäftigten Staatsangestellte. Ihre Gehälter wurden stark erhöht, was das Entstehen einer gestärkten Mittelklasse fördert. (AA 17.01.2013/ Qantara.de 25.03.2013/IRIN News 24.04.2013)

Der neue Reichtum des Landes gelangt aber nicht nach unten aufgrund der Abhängigkeit des Irak vom Öl, der Korruption der Regierung, mangelnder Fähigkeiten Budgets umzusetzen und dem Scheitern, den Privatsektor zu entwickeln. Die gestiegenen Gehälter vor allem der Staatsangestellten gingen jedoch nicht immer mit wachsender Kaufkraft einher, weil auch die Inflation zunahm. Im Jahr 2006 betrug sie über 50 Prozent. Im Jänner 2013 betrug sie 2,2 Prozent. (IRIN News 24.04.2013)

Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Während über 1,5 Mio. Iraker reguläre Gehälter von der Regierung erhalten, leiden viele Iraker unter ausbleibenden bzw. niedrigen Einkommen und der hohen Arbeitslosigkeit (nach Angaben des irakischen Sozialministeriums ca. 16%). Der Ölsektor beschäftigt weniger als ein Prozent der Arbeitnehmer. Der traditionell kleine Industrie- und Landwirtschaftssektor stagnierte aufgrund der amerikanischen Liberalisierungspolitik und den damit einhergehenden billigen Importen. (IRIN News 24.04.2013)

Bei der Armutsrate im Irak ist zu berücksichtigen, dass diese durch das schnellere Wirtschaftswachstum in der Autonomieregion Kurdistan verzerrt wird und die Armut z.B. in Qadissiya, Muthanna und Diyala verschleiert. (IRIN News 24.04.2013)

Der Irak hat jedoch das Ziel erreicht, den Anteil absoluter Armut (weniger als US$ 2.50 pro Tag) bis 2015 zu halbieren. Im Jahr 2011 lag der Anteil der absolut armen Bevölkerung bei 11,5 Prozent. Viele Menschen leben an der Armutsgrenze und könnten leicht darunterfallen, aber zahlreiche Menschen könnten mit etwas Hilfe über die Armutsgrenze aufsteigen. (IRIN News 24.04.2013)

Der Zugang zu Beschäftigung und Unterkünften bleibt besonders für IDPs problematisch. Der Anteil an Arbeitslosen und Unterbeschäftigten liegt im Irak bei 28 Prozent und es fehlen zwei Millionen Unterkünfte. Für IDPs in illegalen Siedlungen ist die Lage schlimmer, weil sie in prekären rechtlichen Umständen leben und keine Sicherheit in Bezug auf ihre Unterkunft haben. Sie haben auch nur beschränkten oder gar keinen Zugang zu selbst grundlegenden Einrichtungen und Leistungen und die ihnen zur Verfügung stehende Infrastruktur ist mangelhaft. (IOM Dezember 2013) Staatenlose Personen sind mit ähnlichen Problemen konfrontiert. (UNHCR ohne Datum/BAA/ÖIF 31.01.2012)

Besonders in der Autonomieregion Kurdistan, wo sich die Wohnungsproblematik aufgrund des Zustroms von IDPs aus anderen Teilen des Irak verschärfte, fehlt es an Wohnungen. Durch staatliche Kredite, öffentlichen Wohnungsbau und Unterstützung des privaten Sektors in Bezug auf Bautätigkeit soll dem Problem begegnet werden. Aufgrund des Mangels an Wohnungen verdoppelten sich die Preise für Häuser und Mieten in den letzten Jahren, dies gilt auch für die Region Kurdistan. (UNHCR ohne Datum/BAA/ÖIF 31.01.2012)

Quellen:

Das "Public Distribution System" (PDS) ist das bedeutendste Hilfsprogramm im Irak, wobei der Bezug der PDS-Ration an eine erfolgreiche Registrierung gebunden ist. Binnenflüchtlinge, die sich nicht registrieren lassen konnten bzw. danach nicht ihre PDS-Karte an ihren neuen Wohnort transferieren lassen konnten, sind gezwungen, sich ihre Rationen an ihrem Herkunftsort abzuholen. Aufgrund der Abhängigkeit vieler IrakerInnen von den Rationen wird dies z.B. von vielen Binnenflüchtlingen in der Kurdischen Autonomieregion getan. Die monatliche PDS-Ration besteht aus Lebensmitteln (vor allem Mehl und Reis) sowie etwas Waschmittel und Seife. Es sind nicht immer Rationen für alle Bezugsberechtigten verfügbar. Es kommt auch vor, dass die Lebensmittel nicht mehr essbar sind oder unvollständig geliefert werden. Verspätete Lieferungen sind ebenfalls ein Problem. Derzeit erreicht es die verwundbarsten Iraker nicht. Das World Food Program soll deshalb der irakischen Regierung bei der Reform des "Public Distribution System" helfen. (BAA Staatendokumentation 30.12.2011/ IOM Iraq o.D./2012)

Die NGO Harikar hilft laut eigenen Angaben Personen dabei, ihre PDS-Karten und andere persönliche Dokumente in der Autonomieregion Kurdistan zu übertragen und erneut auszustellen. Harikar verfüge über ein spezielles Rechtshilfeprogramm bezüglich dieser Übertragungen und über eine funktionierende Zusammenarbeit mit der Asayish [kurdischer Sicherheitsdienst]. Bezüglich der Übertragung von persönlichen Dokumenten aus den südlichen und zentralen Landesteilen sowie den umstrittenen Gebieten habe Harikar angegeben, dass die Übertragung von PDS-Karten eine komplexe Angelegenheit sei. Die Übertragung von PDS-Karten sei für ChristInnen einfach. Für KurdInnen aus den umstrittenen Gebieten hingegen sei die Übertragung ihrer PDS-Karten sehr schwierig. Dies stehe in Zusammenhang mit politischen Faktoren bezüglich der Zukunft der umstrittenen Gebiete und ob diese Teil der KRI würden. AraberInnen aus den südlichen und zentralen Landesteilen oder aus den umstrittenen Gebieten würden zur Übertragung ihrer PDS-Karten eine Sicherheitsbestätigung von der Asayish benötigen. Dieses Verfahren sei langwierig und könne bis zu zwei Monate dauern. Shokhr Yaseen Yaseen vom Innenministerium in Erbil habe angegeben, dass die Übertragung von PDS-Karten im Irak eine heikle Angelegenheit sei, sowohl politisch als auch wirtschaftlich. Die Übertragung von PDS-Karten verändere den demografischen Aufbau der Gouvernements und Provinzen, da die PDS-Karte auch als Registrierungskarte bei Wahlen gelte (UKBA/DIS März 2012).

Es gibt Sozialhilfeprogramme der irakischen Zentralregierung für eine Reihe von Personengruppen, die auch in der Autonomieregion Kurdistan (KRG) umgesetzt werden. Diese Programme sind allerdings nur bedingt als effektiv und zielgerichtet zu bezeichnen. Der Zugang von IDPs zu Arbeit, Versorgung sowie zu den Lebensmittelhilfen des Public Distribution System (PDS) aber auch der Erwerb von Eigentum hängen von der Registrierung ab, die unter Umständen auch aufgrund ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit verweigert wird. (BAA/ÖIF 31.01.2012)

Für nähere Informationen siehe auch Abschnitte: "Binnenflüchtlinge - IDPs", "Behandlung nach der Rückkehr"

Quellen:

Medizinische Versorgung

Derzeit liegen noch keine verallgemeinerbare Informationen vor, wie sich die Sicherheitsentwicklungen auf die Verfügbarkeit und den Zugang zu medizinischer Versorgung auswirken. Der Fokus der Berichterstattung über das Gesundheitssystem liegt bei IDPs und Flüchtlingen aus Syrien und weniger bei einer allgemeinen Bestandaufnahme.

Trotz einiger Verbesserungen ist der Zugang zu Gesundheitsleistungen begrenzt und geographisch unausgeglichen mit einem starken Stadt-Land-Gefälle. 2009 gab es 1,3 Spitalsbetten auf 1000 Iraker. Auch wenn einige Basisgesundheitsleistungen von der Regierung zur Verfügung gestellt warden, so sind die Verfügbarkeit und die Qualität fraglich, zumal der Irak kein Gesundheitsversicherungssystem hat. (BTI 2014)

Fast ein Drittel der 1.809 öffentlichen Gesundheitszentren ist durch mangelnde Instandhaltung, Fehlen von Vorräten und von qualifizierten MitarbeiterInnen sowie durch unzureichenden Unterstützungsleistungen eingeschränkt. (IOM Dezember 2013)

Die medizinische Versorgungssituation bleibt daher angespannt: In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Zwar beträgt das Budget für das Gesundheitswesen inzwischen 10 % des nationalen Haushalts. Es mangelt aber, wie fast überall, an der raschen Umsetzung geplanter Investitionen, hinzu kommt die hohe Korruption. Viele Krankenhäuser sind nur mangelhaft mit Energie und Trinkwasser versorgt und leiden unter unzureichenden hygienischen Bedingungen, auch weil sie keinen geregelten Zugang zur Abwasser- und Müllentsorgung haben. (AA 20.10.2013, vgl. BAA Staatendokumentation 30.12.2011) Ein besonderes Problem stellt der Mangel an Hygiene dar, der zu einem erhöhtem Infektionsrisiko selbst bei relativ harmlosen Gesundheitsproblemen führen kann. (BAA Staatendokumentation 30.12.2011)

Ärzte bzw. medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Anschlägen. Dabei sind die Attentäter in der Lage, ihre Opfer sehr präzise auszuwählen und zu treffen. (AA 20.10.2013) Ein Gesetzentwurf, den das irakische Kabinett am 17.01.2010 verabschiedete, sollte Ärzte zur Rückkehr ermuntern und sah u.a. vor, dass sie künftig zum Selbstschutz Waffen bei sich tragen dürfen und vor Entschädigungsforderungen lokaler Stämme geschützt werden. (AA 17.01.2013)

Tendenziell ist die Situation in den Provinzhauptstädten Arbil, Dahuk und Sulaymaniyah besser, doch auch dort können komplizierte Behandlungen nicht immer vorgenommen werden. Die Einschätzung der Qualität der medizinischen Leistungen ist widersprüchlich - mit Ausnahme der sehr guten Augen- und Zahnmedizin. Der Zugang zu letzterer hängt jedoch von den finanziellen Möglichkeiten der PatientInnen ab. Verschiedene Gesundheitsindikatoren im Irak wie z. B. die Kindersterblichkeit zeigen eine Verbesserung in den letzten Jahren. Aber bei potentiell heilbaren Krebsarten lag 2011 die Heilungschance im Irak bei 10 bis 20 Prozent, während in anderen Ländern die Überlebenschancen bei über sechzig Prozent liegen können. Diese geringe Heilungsrate sowie das Ausmaß grundsätzlicher infrastruktureller Probleme wie die Wasserversorgung, die auch die Gesundheit der IrakerInnen außerhalb der Krankenhäuser beeinträchtigen, verdeutlichen den noch langen der Weg beim Wiederaufbau. (BAA Staatendokumentation 30.12.2011)

Besonders für Binnenflüchtlinge ist der Zugang zur Gesundheitsversorgung schwierig. (FCO 10.4.2014) Der Zugang zu medizinischen Einrichtungen ist noch immer für 26 Prozent vulnerabler IDPs, Rückkehrer und aufnehmende Gemeinden eine Priorität. In vulnerablen Gemeinden beeinflussen Sicherheitsbedenken die Reise zu medizinischer Versorgung. In Ninewah werden Angehörige der Minderheiten der Christen, Schabak und Jeziden davon abgehalten, medizinische Versorgung in Mossul zu erreichen. Sie sind gezwungen, für medizinische Versorgung nach Kurdistan zu fahren - auch in Notfällen, in denen die Versorgungsgeschwindigkeit wichtig ist. In vulnerablen Gemeinden und in abgelegenen, ländlichen Gebieten sind Frauen mit einem Mangel an Ärztinnen mit den Spezialrichtungen Gynäkologie und Geburtshilfe konfrontiert. Viele dieser Frauen haben kein Geld für Behandlungen in der nächsten Stadt und erhalten daher keine Versorgung für medizinische Probleme und Zugang zur Brustkrebskontrolle. (IOM Iraq (o.D./2012)

Spezialisten in mentaler Gesundheitsversorgung sowie psychiatrische Abteilungen stehen vulnerablen Gemeinden oft nicht zur Verfügung. (IOM Iraq (o.D./2012)

Quellen:

[...]

Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist "in vollem Umfang" Beschwerde erhoben. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften, mangelhafte Beweiswürdigung und inhaltliche Rechtswidrigkeit wurde moniert.

4. Am 10.02.2016 langte die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das BVwG hat zentral durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde Beweis erhoben. Zur Beurteilung ob sich seit der Entscheidung der Behörde die maßgeblich Lage nachteilig verändert hat wurde im Interesse der Partei ergänzend in unten zitierte, aktuellste Irak-Berichte, abrufbar via www.google.at und www.staatendokumentation.at, Einsicht genommen, woraus sich jedoch im Wesentlichen keine, zu den bereits vom Bundesamt zitierten Berichten, für die bP nachteilige Lageänderung ergab.

1. Beweiswürdigung

1.1. Das Bundesamt führte im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend Folgendes aus:

"[...]

Sie stützten Ihre Ausreisegründe und Rückkehrbefürchtungen auf eine Bedrohung durch die schiitischen Asaib Ahl al Hag-Gruppierung, zumal Sie im Zuge der Tötung eines angeblichen Freundes diese der Polizei als Täter genannt hätten.

Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt (auch im Licht der Umstände im Herkunftsstaat) wahrscheinlich verwirklicht worden ist somit aber zugleich auch die persönliche Glaubwürdigkeit und die Konsistenz des Vorbringens gegeben ist.

Zunächst ist auszuführen, dass die Glaubhaftigkeit des gesamten Vorbringens, begründet unter den weiteren Ausführungen, nicht vorliegt.

Was Ihre Identität betrifft, so ist diese, trotz realistischer Möglichkeit nicht durch Dokumente nachgewiesen. Vor allem ist in diesem Zusammenhang aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse nicht nachvollziehbar, dass Sie trotz vorhandener und realer Möglichkeit keinerlei solche geeignete Identitätsdokumente vorgelegt oder mitgenommen oder nachträglich bis dato nicht organisiert haben. Gerade durch eine solche Vorlage ist das Interesse eines Asylwerbers an der Untermauerung seiner Angaben abzuleiten und entziehen Sie damit bewusst Ihr Vorbringen somit alleine schon deshalb einer objektiven Überprüfbarkeit.

Ihrem Einwand, dass Sie mit der Familie ob Ihrer Haft keinen Kontakt aufnehmen könnten, konnte nicht gefolgt werden, weil im Gegensatz zu Ihren Behauptungen Ihnen etwa dahingehende Hilfe, etwas auch im Rahmen des dort tätigen Sozialen Dienstes, welcher Sie auch bei der Asylantragstellung unterstützt hatte, zur Verfügung steht. Daraus ist insbesondere aufgrund Ihrer früher genannten falschen Identität zu schließen, dass Sie auch ob Ihrer konsequenten Weigerung, solche Dokumente zu besorgen, diesmal Falschangaben über Ihre Identität und Herkunft erstattet haben und diese wiederrum nicht der Wahrheit entsprechen. Die biographischen Angaben sind nämlich ein ganz wesentlicher Teil des Vorbringens im Asylverfahren. Im gegenständlichen Fall sind die richtige und gesicherte Identität und die darin inbegriffenen richtigen familiären, ethnischen und religiösen wie weiteren persönlichen Umstände insofern zwingend mit der Richtigkeit der Ausreisegründe resp. allfälliger Rückkehrbefürchtungen gekoppelt, als eine andere Identität bzw. andere persönliche Umstände Ihre Lebensverhältnisse in einem ganz anderen Aspekt und unter ganz anderen Voraussetzungen widerspiegeln. Dies gilt insofern auch, als ein etwaiger Nachweis der Verfolgung unter falscher Identität nie gelingen kann. Letztlich weigerten Sie sich auch Ihre Clanherkunft zu nennen was unmissverständlich dafür spricht, dass Sie auch nun hinsichtlich Ihres Namens Falschangaben getätigt haben, zumal notorisch ist, dass jeder Iraker arabischer Abstammung einem Clan zugehört und dies auch weiß.

Darüber hinaus wird von der Behörde Ihr Aufenthalt zur behaupteten Vorfallszeit im Irak massiv bestritten. Zwar ergibt sich das Bild, dass Sie eine oberflächliche Ahnung von den dortigen Umständen haben, Ihre Darstellung ließ jedoch wesentliche aktuelle Detailkenntnisse vermissen, die von einer Person Ihrer Bildung über die unmittelbare Umgebung zu erwarten ist: So etwa waren Sie nicht imstande, etwa die Brücken über den Tigris umfassend zu nennen und gaben an, dass diese alle den Beinamen Saddam hätten, was dafür spricht, dass Sie -selbst wenn Sie je im Irak gelebt hättenzumindest schon jahrelang (und somit seit dem Fall Saddam Husseins) nicht mehr dort aufhältig gewesen sind. Diesen Schluss der Behörde bestätigen auch Ihre Griechischkenntnisse, womit evident ist, dass Sie offenbar nicht erst (-mangels konkreter Angaben Ihrerseits rekonstruiert) im Juli 2015 sondern schon jahrelang nicht mehr Im Irak waren und offenbar in Griechenland gelebt haben, und vor diesem Hintergrund alleine schon das Vorbringen, welches Sie aktuell angesetzt haben, offensichtlich tatsachenwidrig ist. Wenn Sie dazu vorbringen, dass Sie drei Monate lange für eine griechische Firma in Erbil gearbeitet hätten, so ist dies sehr unwahrscheinlich und nicht nachvollziehbar, da Sie nicht imstande waren, deren Namen zu nennen oder auch nur die Telefonvorwahl für den Irak. Hierzu ist auch zu bemerken, dass Ihre Angaben zu den im Irak die letzten Jahre gängigen Banknoten völlig tatsachenwidrig waren -etwa ist der 1000.- Dinar Schein braun; Sie behaupteten aber, dass dieser eine grüne Farbe aufweist; der 5000.- Dinar Schein ist im Gegensatz zu Ihren Angaben nicht rot, sondern blau. Sie kannten auch nicht den aktuellen Umrechnungskurs, obwohl Sie angaben, einer anderen Person im Irak etwa 100.000.- US Dollar zu schulden. Dies weist darauf hin, dass Sie schon seit etwa 2003, seit Einführung der Währungsreform, oder kurz danach nicht mehr im Irak gewesen sind. Auch wenn Sie nie solche gelesen haben mögen, ist doch davon auszugehen, dass Sie die gängigen irakische Zeitungen zumindest annähernd dem Namen nach kennen, was nicht der Fall war. Sie wussten auch nicht wie viele Bezirke in Bagdad existieren und auch die genannten Bezirke sind dem von Ihnen genannten Al Dora nicht benachbart. Al Jazeera ist darüber hinaus kein iraksicher Sender sondern wird im gesamtarabischen Raum als auch hin Europa ausgestrahlt und gerade diese Angaben bestätigen, dass Sie sich schon lange Zeit offenbar in Europa (Griechenland) aufgehalten haben und diesen weltweit empfangbaren Sender von dort aus konsumierten.

Auch Ihren Angaben, wonach Sie Analphabet seien, konnte nicht gefolgt werden und sind in diesen Zusammenhang Ihre erstatteten Daten über einen Schulbesuch im Jahr 1975 bis 1977 wie auch der absolvierte Militärdienst völlig widersprüchlich. Zudem sind Sie fähig gewesen, ein Mobiltelefon zu bedienen und etwa das Telefonbuch zu lesen. Sohin kommt das Bundesamt zum Schluss, dass es sich bei diesem Vorbringen ebenfalls um einen Vorwand handelt, um im Verfahren nicht mitwirken zu müssen. Dass Sie völlig unplausiblerweise noch nie Ihren Namen geschrieben hätten aber Griechisch könnten, bestärkt diesen Schluss der Behörde.

Festzuhalten ist daher besonders, dass Sie im Widerspruch zu einer erwartenden Handlungsweise keinen glaubhaften Beweis vorgelegt haben, um irgendeine Ihre Behauptungen zu erhärten. Während es anerkannt wird, dass eine vor Verfolgung fliehende Person nicht imstande sein könnte, zufriedenstellende Dokumentarbeweise vorzulegen oder andere Beweise zur Untermauerung ihrer Behauptungen, gibt es kein Erfordernis, Erklärungen ohne dokumentarische Beweise zu akzeptieren, insbesondere wenn es Gründe gibt deren Glaubhaftigkeit angezweifelt werden. Es wird erachtet dass solche Beweismittel (etwa auch Behördenschriftstücke) in Ihrem Fall existieren müssen, setzt man diese als wahr voraus, wie etwa Fotos oder Polizeianzeige bzw. Todesmeldung des angeblichen Freundes. Angesichts Ihrer völlig unglaubhaften Angaben würde einem solchen Beweismittel hohe Beweiskraft zukommen und ist dieses für die Entkräftung des Schlusses des Bundesamtes unumgänglich.

Aber ungeachtet jener das gesamte Vorbringen schon hier als offensichtlich tatsachenwidrig entlarvenden Beweismitteln und Angaben zu Ihrer Identität und Herkunft sind auch aus Ihren weiteren Aussagen folgende Sachverhalte als grob widersprüchlich, ja offensichtlich tatsachenwidrig zu qualifizieren:

Erstens ist hervorzuheben, dass Sie vor dem BFA im Rahmen der Einvernahme vom 08.10.2015 keinerlei Bedenken hinsichtlich einer Rückführung in Ihren Herkunftsstaat geäußert haben, wohingegen Sie einen Tag später einen Asylantrag gestellt haben.

Zweitens erwähnten Sie bei den vor der Polizei dargestellten Fluchtgründen nämlich im Widerspruch zu ihren nachfolgenden Darstellungen dass Sie "gesehen" hätten, dass Ihr angeblicher Freund ermordet worden wäre aber später erklärten, dass Sie bloß wahrgenommen hätten, dass ein Auto wendete und deshalb bloß vermuten, dass die Schiitische Miliz dahinter steckt.

Sie erklären drittens ausdrücklich, dass Sie im Irak außer wegen der Verfolgung durch die Schiiten keinerlei Probleme hätten und steigern im Widerspruch dazu Ihr Vorbringen damit, dass Sie darlegten, dass Sie auch wegen Betrügereien gesucht würden bzw. in weiterer widersprüchlicher Variante dazu sogar schon eine Gerichtsverhandlung in Abwesenheit stattgefunden hätte.

Sie gaben viertens an, zwei Jahre vor der Ausreise in Erbil gearbeitet zu haben, dagegen aber, dass Sie vor zwei Jahren für drei Monate dort waren, was sich in sich widerspricht. dazu kommt noch bei Betrachtung der Variante, dass Sie unmittelbar vor der Ausreise in Erbil tätig gewesen wären, es unmöglich ist, dass Sie gleichzeitig in Bagdad Zeuge eines Anschlages geworden wären. Dies auch vor dem Hintergrund, als Bagdad und Erbil etwa 360 Kilometer auseinander liegen und es unmöglich erscheint, eine dafür erforderliche Reisezeit von täglich mehr als 10 Stunden zu einem Arbeitsplatz vorzusehen.

Fünftens waren Sie schon in Ungarn oder Serbien sicher und haben auch dort -in keiner Weise nachvollziehbar- keinen Asylantrag gestellt und stellten einen solchen auch nicht gleich unmittelbar nach der Einreise nach Österreich, was gegen das Vorliegen jeglicher Verfolgungsbehauptungen spricht.

Sechstens waren vor allem Ihre zeitlichen Angaben äußerst vage. Vor allem aufgrund ihrer individuellen Lebensgestaltung und der Verwendung technischer Vorrichtungen ist davon auszugehen, dass Sie zeitlich zumindest so eng orientiert waren, dass Sie möglichst genaue Angaben zur Vorfallszeit erstatten können Dies haben sie aber nicht einmal annähernd zustande gebracht und gaben auf die entsprechenden Fragen dazu an: "Das Datum weiß ich nicht". Allein hier sich schon klar erkennbar, dass Sie derartige Ereignisse niemals erlebt haben können.

Sie vermochten siebentens selbst auch nach eindringlichem Drängen der Behörde, im Widerspruch zu Personen, die über tatsächlich selbst Erlebtes ausführlich berichten können, bloß vage, unkonkrete und oberflächliche Angaben machen und waren auch nicht imstande, die behaupteten Ereignisse näher darzulegen. Dies alleine schon belegt unmissverständlich, dass Ihnen niemals irgendwelche von Ihnen behaupteten Handlungen widerfahren sein können. In diesem Sinne gaben Sie auf die Frage nach dem Grund der Asylantragstellung zu den behaupteten ausreiseauslösenden Ereignissen bloß dahingeworfen an:

"Mein Freund wurde von Aseb Ahel Ahak getötet und ich meldete das der Polizei, die arbeiten aber mit den Mördern zusammen und dann wurde ich von der Polizei verfolgt.." Sie hatten von sich aus kein Interesse, etwa die Umstände dazu und die Details näher zu erläutern und bloß durch die nachdrängende Fragestellung der Behörde konnten wenigstens einige oberflächliche Informationen zum behaupteten Geschehen eruiert werden: "Ich war zuhause, nein im Bezirk und hörten eine Schießerei und gingen raus und sah den Nagi auf der Straße liegen." Auf ausdrücklichen Vorhalt der Behörde, dass Ihre Angaben zu wenig substantiiert sind und dass sie detailgenau erläutern sollen, was sich dabei abgespielt hat, verblieben Sie in Ihrer oberflächlichen Performanz und gaben bloß weiter unkonkret an:

"Die Polizei hat es dieser Gruppe weiter gesagt und diese sagten der Polizei das ich der Nächste bin." Für die aussagepsychologische Glaubhaftigkeit ist daher der frei produzierte Detailreichtum eines Erlebnisberichtes ein wichtiges Kriterium. Dieses lag in Hinblick auf die von Ihnen als selbst erlebt dargestellten Ereignisse auch nicht im Geringsten vor. Es ist somit davon auszugehen, dass das dargelegte mündliche Vorbringen, welches mangels oft nicht verfügbarer anderer Beweismittel, einen wesentlichen Teil der Sachlage umfasst und einen großen Stellenwert einnimmt, infolgedessen jedenfalls eindeutig außerhalb Ihres tatsächlichen Erlebens liegt.

Sie konnten achtens in keiner Weise nachvollziehbar machen, warum Sie nach den angeblichen Repressalien trotz akut schwebender Bedrohung noch etwa zwei Wochen im Heimatort, sogar an Ihrer eigenen Wohnadresse verweilt hätten. Ein solches Verhalten spricht nicht für das Vorliegen einer Verfolgungsgefahr von einer Intensität, die den weiteren Verbleib unerträglich gemacht hätte. Sie haben keine plausible Erklärung abgegeben, warum Sie nicht sofort nach Beginn der Verfolgungshandlungen aus Ihrem Herkunftsland ausgereist sind bzw. eine alternative Unterkunft etwa bei Angehörigen gesucht haben. Dies bestärkt den Schluss der Behörde, dass Sie tatsächlich keinerlei Verfolgung im Heimatland zu befürchten hatten.

Vor allem aber mangelt es hier neuntens besonders an einer Notwendigkeit der Ausreise aus dem Herkunftsland, da Sie darüber hinaus behaupteten, dass eine solche Verfolgung ausschließlich in Ihrer regionalen Umgebung der Fall gewesen wäre. Selbst wenn jemand einer derartigen Bedrohung unter den von Ihnen genannten Umständen ausgeliefert wäre erscheint es daher realitätsfremd und unwahrscheinlich, dass ein Mensch sein Heimatland verlässt, um einer völlig ungewissen Zukunft in einem anderen Land mit fremder Kultur und Religion entgegenzugehen, lediglich weil er in seiner Heimat örtliche gesucht würde. Ein simpler Umzug in eine andere Stadt des Herkunftsstaates oder einen anderen -rein sunnitischen- Stadtteil hätte bei Wahrheitsunterstellung doch dieses Problem auch dauerhaft beendet. Sie selbst räumten ein, dass Ihnen das möglich gewesen wäre, sie aber Ihre Mitter nicht alleine lassen wollten. Angesichts des Umstandes dass Sie aber ausgereist sind und dieser von Ihnen nicht gewünschte Erfolg dennoch eingetreten ist, ist auch hier klar erkennbar, dass Ihre Angaben hinsichtlich einer Verfolgung ein gänzliches Phantasieprodukt darstellen.

Zehntens behaupteten Sie dass ihr "Freund" getötet wurde, den Sie schon seit der Zeit nach dem Militärdienst kennen würden. Sie waren aber nicht imstande dessen genauen Namen oder dessen Adresse zu nennen, womit eine Verbindung Ihrer Person zu diesem völlig ausgeschlossen erscheint. Vielmehr spricht gerade diese Unkenntnis dafür, dass Sie sich mit einer solchen Situation nie auseinander gesetzt haben und ein solcher Sachverhalt völlig unwahr ist.

Elftens ist es auch völlig unplausibel, dass gerade Sie als einer von vielen möglichen Zeugen verfolgt werden sollte, zumal derartige vage Verdächtigungen "("...ich habe es halt nur mehr betont") auch keine Grundlage dafür bilden können und Sie offiziell auch nicht als Zeuge aufgetreten sind. Hierzu ist auch anzufügen, dass Sie wenn Sie schon eine Nähe der Polizei zu den Schiitischen Milizen vermuten, es in keiner Weise nachvollziehbar ist, dass Sie derartige Äußerungen tätigen und sich dadurch selbst gefährden.

In diesem Zusammenhang ist zwölftens auch zu verweisen, dass Sie von zuhause aus vom Schlepper abgeholt worden wären und somit für die Verfolger ohne Probleme greifbar. Hätte daher ein Interesse an Ihnen bestanden wäre es ein Leichtes gewesen Sie auszuforschen. Da dies nicht der Fall war, dokumentiert dieser Umstand, dass Sie keiner Verfolgung unterliegen konnten.

Wie sich aus Ihren Angaben ergibt, leben Ihre sunnitischen Familienangehörigen noch vor Ort weiter und besuchen sich gegenseitig und ist daher aus dieser Warte alleine schon sehr unwahrscheinlich, dass Sie als Sunnit einer Verfolgung durch Schiiten unterlegen sein können.

Ihre Glaubwürdigkeit litt auch unter dem Umstand, dass Sie im Zuge der Einvernahme auch mehrmals versuchten, der Fragestellung auszuweichen oder Gegenfragen stellten, was dafür spricht, dass Sie nicht gewillt waren, die Fragen der Behörde frei, spontan und offen zu beantworten.

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung des BFA. Diese ist zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Sie waren definitiv nicht imstande, das Zutreffen des Vorbringens glaubhaft darzustellen da dieses in seiner Gesamtheit als unglaubhaft befunden wurde. Somit ist eine dahingehende Wahrscheinlichkeitsprüfung der geäußerten Konstellationen anhand der Länderfeststellungen völlig obsolet, und kann sohin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden, dass Sie konkret Gefahr laufen, Opfer einer solchen Situation zu sein und deswegen intensive Befürchtungen hegen müssten. Darüber hinausgehende Gründe haben sich nicht ergeben. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich insbesondere auch nicht, dass Sie vom innerstaatlichen Konflikt in Bagdad betroffen sind [...] Diese Wahrscheinlichkeit verringert sich umso weniger, wenn es sich um eine non-profile-Person, wie Sie sind, handelt. Sohin ist davon auszugehen, dass Ihnen, alleine aufgrund der Gefahrenstatistik zu den Länderfeststellungen wie auch Ihrer eigenen Angaben, dass Sie bis zur Ausreise von allfälligen Anschlägen ungehindert in Bagdad leben und arbeiten konnten, außerhalb des als unglaubwürdig gewerteten Sachverhaltes, keine relevante Gefahr im Falle einer Rückkehr nach Bagdad als Zivilperson droht.

Sie wären jedenfalls vor der Ausreise nicht von der eventuell vagen Sicherheitslage betroffen gewesen und es ist nicht ersichtlich, dass Sie davon im Fall Ihrer Rückkehr betroffen sein sollten, dies auch dem Hintergrund als Ihre Angehörigen ungehindert in Bagdad leben können. Es ist somit auch -angesichts ihrer offensichtlich völlig falschen Identitätsangaben- davon auszugehen, dass Sie jedenfalls im Falle Ihrer Rückkehr bei diesen Unterkunft nehmen können und zumindest bis zur eigenen Existenzsicherung versorgt werden.

Die Einsicht in die Erkenntnisquellen wurde Ihnen angeboten und Sie aufgefordert, dazu eine schriftliche Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs abzugeben, was Sie unterlassen haben.

Das Bundesamt hat hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit des individuellen Vorbringens eine ganzheitliche Würdigung im Sinne einer "adaequatio rei et intellectus" vorgenommen: Unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Konsistenz der zentralen Aspekte des Vorbringens und mangelnden persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Unwahrscheinlichkeit des Vorbringens, wobei Letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt, ergaben sich massive Zweifel, dass das Vorbringen als konventionsrelevant zu würdigen ist oder andere Rückkehrhindernisse bestehen.

Wie unter Punkt E) rechtlich näher ausgeführt wird, entsprachen Ihre Angaben unmissverständlich nicht den durch die Rechtsprechung vorausgesetzten Kriterien einer Glaubhaftigkeit.

[...]"

1.2. Vorweg ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften vollen Beweis iSd § 15 AVG bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Die bP trat den Gegenbeweis der Unrichtigkeit nicht an.

Nach Ansicht des BVwG legt die belangte Behörde schlüssig dar weshalb sie insbesondere dem als ausreisekausal behaupteten Vorbringen der bP keinen Glauben schenkt und vermag auch das Verwaltungsgericht bei Betrachtung der vorliegenden Fakten zu keinem anderen Ergebnis zu gelangen.

Zudem tritt die Beschwerde dieser oa. Beweiswürdigung auch nicht konkret und substantiiert entgegen. Im Wesentlichen wurde dazu lediglich ausgeführt, dass die bP auf Vorhalt in der Einvernahme schon "manche der vorgeworfenen Widersprüche korrigierte, wie ‚beispielsweise', dass er sich vor ca. 2 Jahren für 3 Monate in Erbil aufhielt, um dort zu arbeiten. Auch den Grund, warum der BF nicht sofort bei seiner Inhaftnahme einen Asylantrag stellte konnte er schildern."

Auch wenn sich die bP innerhalb einer Einvernahme "korrigiert", so bleibt es der Behörde überlassen aus den unterschiedlichen oder unplausiblen Angaben im Rahmen der Beweiswürdigung Schlüsse zu ziehen. Zudem ist anzumerken, dass es sich hier nur um einen kleinen Teilaspekt im Rahmen der umfassend aufgezählten Ungereimtheiten handelt und es weitere, alleine schon tragfähige Argumente gibt, um die Nichtglaubhaftmachung ausreichend zu stützten.

Das BVwG erachtet somit, ebenso wie schon zutreffenderweise das Bundesamt, dass es der bP nicht gelungen ist, ihre geschilderten Erlebnisse im Irak, welche behauptetermaßen ausreisekausal gewesen sein sollen und sie dadurch im Falle einer Rückkehr einer hier entscheidungsrelevanten Gefährdung unterliegen soll, glaubhaft zu machen.

Das Gericht schließt sich den beweiswürdigenden Argumenten, welche alleine hinreichend tragfähig sind um von der Nichtglaubhaftmachung der individuellen Erlebnisse auszugehen, des Bundesamtes an.

Ergänzend ist anzuführen, dass soweit die bP im schriftlichen Asylantrag angibt und in der Beschwerde darauf hinweist, dass sie aus Angst vor dem Referenten des Bundesamtes am 08.10.2015 eine Rückkehrgefährdung zuerst verneinte, so erscheint dies nicht schlüssig zumal auch nicht dargelegt wurde, was ihr nur einen Tag später die Angst nahm nun doch eine Gefährdung beim Bundesamt darzulegen. Aber auch bei Annahme, dem wäre so gewesen, erweist sich die übrige Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht als unschlüssig und wäre hinreichend tragfähig.

Zudem lässt auch die Verhaltensweise der bP bei der Einreise es nicht für plausibel erachten, dass sie nach Europa kam um Schutz vor Verfolgung zu suchen, hat sie sich doch unter Vorweis falscher Dokumente als griechischer Staatsbürger ausgegeben. Wäre sie nach Österreich gekommen, um als Iraker Schutz vor Verfolgung zu suchen, wäre es der allgemeinen Lebenserfahrung nach näher liegend, dass sie ihre irakische Staatsangehörigkeit auch darlegt und nicht eine Griechische vorschiebt. Dass sie dafür über ausreichende, Kenntnisse verfügt, kann aus ihren gewerbsmäßigen, kriminellen Machenschaften als Schlepper geschlossen werden.

In der Beschwerde wird unter Zitierung von Berichten zusammengefasst argumentiert, dass

sich aus der allgemeinen, prekären Sicherheitslage für die bP ein Rückkehrhindernis ergebe.

Die staatlichen Strukturen seien im Irak erodiert. Die Zentralregierung in Bagdad verbünde sich mit schiitischen Milizen und diese würden sich hinsichtlich ihres Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen, kritischen Journalisten und Menschen mit anderer sexuellen Orientierung kaum vom IS unterscheiden.

Die Beschwerde moniert dass in den Länderberichten der belangten Behörde lediglich Anschlagszahlen von Jänner bis Mai 2015 genannt würden. Im November 2015 werde berichtet, dass 941 Zivilperson getötet worden seien. Die am stärksten betroffen sei Bagdad gewesen. Am 11.01.2016 seien bei der Anschlagsserie in Bagdad zahlreiche Menschen ums Leben gekommen. Mindestens 18 Menschen seien alleine beim Angriff durch mehrere Selbstmordattentäter auf ein Einkaufszentrum im mehrheitlich von Schiiten bewohnten Geschäftsirrtum im Osten Bagdads ums Leben gekommen. Beim Doppelanschlag in der Provinz Diyala seien mindestens 23 Menschen gestorben. Bei dem weiteren Anschlag nahe dem Stadtpark ebenfalls.

Die schiitischen Milizen im Irak würden mehrere 10.000 Kämpfer in ihren Reihen haben. Sie würden wie ein staatliches Militär geführt und würden so operieren. Amnesty International würde aufzeigen das schiitische Extremisten im Irak schwere Menschenrechtsverstöße und Kriegsverbrechen an Sunniten begehen. Die Schiiten würden offenbar aus Rache für Übergriffe der radikalen sunnitischen IS Miliz handeln. Schiitische Gruppen würden Dutzende sunnitische Zivilisten entführen und getötet. Auch die Regierungstruppen würden foltern und Gefangene töten. Mit der wachsenden Macht der schiitischen Milizen habe sich die Sicherheitslage massiv verschlechtert. Der IS kontrolliere rund ein Drittel des Irak und gehe ebenfalls mit großer Brutalität gegen Andersgläubige vor. Das Bundesamt habe es unterlassen Ermittlungen zum tatsächlichen Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu tätigen.

Vorweg ist festzuhalten, dass die bP ihren Angaben nach ein sunnitischer Moslem aus Bagdad ist, der dort aufwuchs und nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte hat. Das Bundesamt vermeint in ihrer Entscheidung, dass ihr eine Rückkehr nach Bagdad zumutbar sei. Insofern bedarf es, bei gegebener hinreichender Sicherheit, keiner Auseinandersetzung mit einer "innerstaatlichen Fluchtalternative", wie es die Beschwerde vermeint.

Soweit die Beschwerde jüngere Quellen zitiert, so ist daraus erkennbar, dass sie im Wesentlichen eine bereits von den Berichten des Bundesamtes aufgezeigte Lage fortschreiben, ohne darin entscheidungsrelevante, nachteilige Entwicklungen, insbesondere in Bezug auf Bagdad, erkennen zu lassen. Wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt - und sich auch schon in den Berichten des Bundesamtes widerspiegelt - ist auch Bagdad Ziel von Anschlägen extremistischer Gruppierungen. Jedoch ist auch aus den in der Beschwerde zitierten Vorfällen zu erkennen, dass sich in Bagdad in erster Linie diese Anschläge gegen schiitische Moslems richten (vlg zB dazu etwa auch das Erkenntnis des BVwG v. 04.02.2016, L504 2110109-1/15E, in dem die aktuelle Berichtslage zu Anschlägen in Bagdad analysiert wurde:

[...] Berichten zu Folge gehen aktuelle Anschläge in Bagdad in erster Linie von der terroristischen Gruppierung IS aus und richten sich im Wesentlichen gegen Schiiten oder Sicherheitskräfte. So wird im Jänner 2016 über die Explosion einer Autobombe und anschließende Gefechte nahe einem Einkaufzentrum mit zahlreichen Toten und Verletzten im schiitischen Osten berichtet.

(http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/naher-osten/geiselnahme-und-tote-in-einkaufszentrum-in-bagdad-14008764.html)

Am 13.11.15 wurden bei einem Selbstmordanschlag in Bagdad mindestens 18 Menschen getötet und weitere 41 verletzt. Bei der Beerdigung eines schiitischen Kämpfers im Südwesten der Hauptstadt hat der Täter einen Sprengstoffgürtel gezündet.

(http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1453881679_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-16-11-2015-deutsch.pdf)

Selbstmordanschlag bei schiitischer Prozession im Norden von Bagdad.

( http://news.trust.org/item/20151026123425-usojj/, 25.10.2015)

IS Selbstmordattentäter tötete 8 Personen in der Nähe einer schiitischen Moschee, 12.09.2015.

(http://reliefweb.int/report/iraq/suicide-bomber-kills-eight-near-baghdad-shiite-mosque)

[...]).

Die bP ist jedoch, wie angeführt, ein sunnitischer Moslem und relativiert sich die Anzahl der Opfer bzw. die Wahrscheinlichkeit, dass gerade die bP Opfer werden würde, auch angesichts einer hohen Bevölkerungszahl von über 5 Millionen Einwohner in Bagdad. Das Ermittlungsverfahren hat nicht glaubhaft ergeben, dass die bP sich durch ihr bisheriges Verhalten im Irak exponiert hätte und dadurch besonders in den Blickpunkt von Milizen oder irakischen Sicherheitskräften gelangt wäre.

Aus den Berichten des Bundesamtes ergibt sich auch, dass Bagdad Ziel vieler IDPs ist, was auch eine Indizwirkung dafür ist, dass die dortige Sicherheitslage aus der Sicht von Irakern nicht derart prekär ist, um aus objektiver und subjektiver Sicht hinreichend Schutz erlangen zu können. Insbesondere ist auch eine vermehrte freiwillige Rückkehr irakischer Staatsangehöriger aus Europa, vor allem nach Bagdad, zu beobachten (vlg.obzitiertes Erkenntnis des BVwG: [...] IOM Iraq Displacement Tracking Matrix (DTM) geht im Bericht vom 18.12.2015 davon aus, dass im Irak im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 03.12.2015 rd. 3,2 Millionen IDP registriert wurden. Bagdad beherbergt die größte dokumentierte Anzahl von IDP mit 18 %.

(Displacement and Returns Continue in Iraq: IOM, www.iom.int/news/displacement-and return-continue-iraq-iom)

Von den insgesamt 3,29 Millionen IDP im Irak halten sich 71% in privaten Unterkünften (davon 46% in angemieteten Unterkünften, 1% in Hotels und 25% bei Gastfamilien), 10% in Flüchtlingslagern und 17% in informellen Unterkünften (davon 8% in unfertigen Gebäuden, 4% in religiösen Einrichtungen, 1% in Schulen und 4% in sonstigen informellen Unterkünften) auf, die Unterkunftsform von 2% ist unbekannt.

Den 3,29 Millionen IDP standen bis dato 485.000 aus den Fluchtgebieten in ihre Herkunftsgebiete zurückgekehrte Personen bzw.

80. 900 Familien gegenüber, darunter 21% in die Provinz Ninava, vor allem in die Bezirke Telafar und Telkaif.

(Quelle: www.iomiraq.net, IOM - Iraq IDP Population Settlement Situation, Displacement Tracking Matrix; Jänner 2016)

In Bagdad fanden sich Ende Jänner 2016 insgesamt 14 Lager für IDP, in Diyala 4, in Missan 1, in Salah al Din 1 und in Kerbala 1. In Bagdad, Babylon, Najaf und Wassit befindet sich jeweils 1 im Aufbau. Innerhalb der kurdischen Autonomieregion bzw. der unter faktischer Kontrolle der kurdischen Sicherheitskräfte stehenden Regionen fanden sich in der Provinz Dohuk insgesamt 10 Lager, in Erbil 4, in Kirkuk 3, in Ninava 6, in Suleimaniya 3. In Dohuk und Suleimanyia befindet sich jeweils 1 im Aufbau.

(IOM - Iraq IDP Population Settlement Situation, CCCM Cluster, 31.01.2016)

Das UK Home Office führt im Bericht "Country Information and Guidance Iraq: Internal relocation (including documentation and feasibility of return)" vom November 2015 aus, dass Bagdad auf Grund seiner Nähe zu Konfliktgebieten und niedrigeren Lebenshaltungskosten als etwa in KRI, zu einer bevorzugten Region für IDP wurde. Ebenso weil es in der Stadt Gebiete für Sunniten und Schiiten gibt. Die größte Anzahl von IDP in Bagdad bilden Sunniten.

Zunehmende Tendenz zur freiwilligen Rückkehr von Irakern aus Europa

Aktuelle Tendenzen zeigen, dass vor allem aus Deutschland, Belgien, Finnland und Österreich zunehmend mehr Iraker freiwillig in den Irak zurückkehren, darunter auch mit Ziel Bagdad:

IOM unterstützt irakische Rückkehrer aus Belgien; am 01.02.2016 reisten 106 Iraker, davon 93 Männer, 13 Frauen und 17 Kinder nach Bagdad zurück. Sie finden Unterstützung durch IOM. Sie kam am Flughafen in Bagdad sicher an, wo sie von IOM Beschäftigten empfangen wurden. IOM koordiniert mit dem zuständigen irakischen Ministerium. Das Reintegrationsprogramm umfasst ua. die Unterkunft, Einrichtung, Jobsuche, Unterstützung bei der Gründung von Kleinstunternehmungen. 2015 erhielten mehr als 3000 zurückkehrende Iraker europaweit Unterstützung durch IOM. 2015 kehrten aus Belgien 1014 Iraker freiwillig zurück, vorwiegend nach Bagdad, einige auch nach Basra und Najaf. 2014 waren es nur 57 Personen.

(IOM Helps Iraqi Migrants Voluntarily Return Home from Belgium, 01.02.2016,

http://www.iom.int/news/iom-helps-iraqi-migrants-voluntarily-return-home-belgium)

Rückkehr in den Irak; trotz aller Anschläge in Bagdad finden sie das Leben dort besser als in Europa, 29.01.2016.

(http://www.daserste.de/information/politik-weltgeschehen/mittagsmagazin/sendung/irak-fluechtling-rueckkehr-100.html)

100 Flüchtlinge freiwillig zurück in den Irak; Bericht über Abreise vom Flughafen Zaventem; Zitat: "Auch wenn die Menschen nach Bagdad zurückkehren, werden sie durch bestimmte Programme vor Ort unterstützt. Ihnen wird geholfen einen Betrieb aufzubauen, ihr Studium oder ihre Ausbildung zu beenden oder medizinische Kosten abzudecken", 01.02.2016.

(http://grenzecho.net/mobil/News.aspx?aid=1fa26124-14a6-443e-9c94-b093d3f8fdcbmode=shortnews)

Geplatzter Traum von Deutschland; in Scharen kehren junge Iraker zurück in die Heimat, 02.02.2016.

(www.tagesschau.de/ausland/rückkehr-irak-101.html)

Frustrierende" EU-Realität in Finnland: Flüchtlinge kehren zurück nach Irak.

(http://de.sputniknews.com/panorama/20151009/304825241/eu-fluechtlinge-unzufriedenheit-heimkehr.html)

Zurück in den Irak; 26.01.2016

(http://www.fr-online.de/flucht-und-zuwanderung/finnland-zurueck-in-den-irak,24931854,33617656.html)

[...]."

Der Flughafen in Bagdad ist westlich des Tigris gelegen und liegen dort auch die überwiegend von Sunniten bewohnten Bezirke. Die bP brachte nicht vor, dass ihr Verhältnis zur in Bagdad lebenden Familie zerrüttet wäre, weshalb der allgemeinen Lebenserfahrung nach davon ausgegangen werden könnte, dass diese - soweit überhaupt erforderlich - für die bP bei der Einreise in Bagdad bürgen würden.

Resümierend ergibt sich somit auch aus den Berichten des Bundesamtes bzw. der Beschwerde keine derart prekäre Sicherheitslage, dass die bP bei einer Rückkehr nach Bagdad mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer relevanten Gefährdung unterliegen würde.

2. Rechtliche Beurteilung

Zuständigkeit

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Verfahren

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu Spruchpunkt I.

Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten

1. § 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

(4) [...]

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).

Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.

Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Der Antrag war nicht bereits gemäß §§4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen.

Nach Ansicht des BVwG sind auch die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es der bP nicht gelungen eine solche aus ihrer dargelegten Fluchtgeschichte glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen und als fluchtkausal bezeichneten Angaben bzw. die daraus resultierenden Rückkehrbefürchtungen gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung somit gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Auch die allgemeine Lage ist im gesamten Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für die beschwerdeführende Partei eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II.

Nichtzuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG 2005 lauten:

(1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. -der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. -...

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung

nach § 3 ... zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

..."

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Art. 2 EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen; b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern; c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Konkrete Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage in Bagdad liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein konkreter Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK, des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte oder der für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Bei der bP handelt es sich um einen erwerbsfähigen Mann der im Irak aufgewachsen ist und dort auch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Die bP hat im Verfahren auch gar nicht vorgebracht, dass sie im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein würde ihre Existenz zu sichern.

Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

Es kam im Verfahren auch nicht hervor, dass die bP unter einer lebensbedrohlichen Erkrankung leiden würde die etwa im Irak nicht behandelbar wäre.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden und der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt III.

Rückkehrentscheidung

1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

1.1. Gegenständlich wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.

Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, erfolgte die Abweisung auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 [Ausschluss v. subs. Schutz] und ist auch keine Aberkennung [v. subs. Schutz] gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen.

Ob eine Rückkehrentscheidung letztlich zulässig ist, bedarf gem. § 58 Abs 1 AsylG einer amtswegigen Prüfung ob nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gem. § 57 AsylG vorliegen:

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

1.2. Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. § 57 Abs 1 Z 1-3 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen wäre, liegt hier nicht vor, weshalb gem. § 57 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom Bundesamt zu recht nicht zu erteilen war.

2. Da sich die bP nach Abschluss des Verfahrens nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG [Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung] fällt und ihr auch amtswegig kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG zu erteilen war, ist diese Entscheidung gem. § 10 Abs 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gem. dem 8. Hauptstück des FPG [Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde] zu verbinden.

Dem zur Folge hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs 1 FPG [Rückkehrentscheidung] gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z2).

Gemäß Abs. 2 leg cit hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

2.1. Die bP ist Staatsangehörige des Irak und somit keine begünstigte Drittstaatsangehörige. Es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Ein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegt hier nicht vor. Daher war gegenständlich gem. § 52 Abs 2 FPG grds. eine Rückkehrentscheidung vorgesehen.

3. Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme:

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

3.1. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht Familienleben.

Die bP befindet sich seit ihrer Einreise bzw. Anhaltung durch die Polizei in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und der gegeben persönlichen Umstände liegt hier auch kein relevantes Privatleben in Österreich vor.

Da die Rückkehrentscheidung somit keinen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellt, bedarf es diesbezüglich auch keiner Abwägung gem. Art 8 Abs 2 EMRK.

4. Auf Grund des § 58 Abs 2 AsylG ist § 55 AsylG [Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK] von Amts wegen nur zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

4.1. Wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, wurde die Rückkehrentscheidung mangels Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben nicht auf Dauer als unzulässig erklärt, weshalb auch ein Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG ausscheidet.

Es erfolgte daher zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 2 FPG

5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

5.1. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Irak ist gem. § 46 FPG gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe darliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würden.

Zu Spruchpunkt IV

Frist für freiwillige Ausreise

1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

1.2. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, wurde die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt.

Zu Spruchpunkt V.

Verlust des Aufenthaltsrechts

1. § 13 AsylG

(1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.

(2) Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn

1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),

2. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,

3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder

4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.

Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.

(3) Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.

(4) Das Bundesamt hat im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.

1.1. Das Bundesamt hat der bP am 25.11.2015 mit Verfahrensanordnung gem. § 13 Abs 2 AsylG nachweislich mitgeteilt, dass sie wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, verurteilt wurde und daher gem. § 13 AsylG das Aufenthaltsrecht verloren habe.

Das Bundesamt hat im Bescheid folglich ausgesprochen, dass die bP gem. § 13 Abs 2 AsylG das Aufenthaltsrecht mit 25.11.2015 verloren habe.

Seitens der bP erfolgten in der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt keine konkreten Einwendungen.

Der unstreitigen Aktenlage nach wurde die bP vom Landesgericht Eisenstadt mit Urteil vom 12.11.2015 rechtskräftig wegen Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1 u. Abs 3 Z 1 FPG und Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB bestraft. Sie wurde dadurch iSd § 2 Abs 3 Z 1 AsylG "straffällig" und war ihr zu Recht gemäß § 13 Abs 2 Z 1 AsylG das Aufenthaltsrecht zu entziehen, wodurch ihr gem. Abs 3 leg cit nur mehr Abschiebeschutz zukam.

Zu Spruchpunkt VI.

Einreiseverbot

1. Einreiseverbot § 53 FPG

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen.

In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Zudem ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.

§ 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese auch nach wie vor als anwendbar. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (VwGH 2012/18/0230, 19.02.2013)

1.2. Die bP hat als Mittäter die rechtswidrige Einreise von Fremden, die über keine gültige Einreise- und Aufenthaltsdokumente für den Schengenraum verfügten, mit dem Vorsatz sich durch ein dafür zu leistendes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, vier syrische Staatsbürger zunächst von Belgrad mit Taxis zur serbisch-ungarischen Grenze, von dort über die grüne Grenze nach Ungarn und mit Taxis weiter in ein Hotel in Budapest verbracht, wo diese über die Organisation der bP mit einem Pkw abgeholt und über Ungarn nach Österreich verbracht wurden. Die bP und die anderen Mittäter handelten dabei gewerbsmäßig.

Bei der Kontrolle durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes wies sich die bP mit nachgemachtem griechischen Führerschein sowie nachgemachten griechischen Personalausweis aus, wonach sie auch griechischer Staatsangehöriger wäre.

Wie oben ausgeführt wurde die bP für diese Delikte rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.

Der Bekämpfung von - auch aus unionsrechtlicher Sicht besonders verpönten (vgl. VwGH 27. März 2007, 2007/18/0135) - Schlepperei kommt ein hohes öffentliches Interesse zu, wie auch die aktuellen Geschehnisse in Europa unzweifelhaft belegen. Bei der Schlepperei handelt es sich um ein die öffentliche Ordnung und Sicherheit besonders schwer beeinträchtigendes Fehlverhalten, hat die (geförderte) unkontrollierte Zuwanderung von Fremden doch gravierende, weitreichende negative Auswirkungen auf das gesellschaftliche Gefüge der Bevölkerung eines Staates der davon betroffen ist. Bei der Schlepperkriminalität besteht - insbesondere bei der gewerbsmäßigen Vorgangsweise - zudem Wiederholungsgefahr (VwGH 07.02.2008, 2006/21/0343).

Die bP hat im organisierten, gewerbsmäßigen Zusammenwirken mehrere Personen nach Österreich geschleppt. Sie scheute auch nicht davor zurück sich falsche griechische Dokumente zu besorgen und diese auch bei einer Kontrolle durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen. Sie verwendete diese damit offenkundig auch um ihre Schleppertätigkeit zu erleichtern, weil ihr als Unionsbürger innerhalb des EU-Raumes auch grds. Reise- und Niederlassungsfreiheit zukäme.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die bP unter verschiedensten Identitäten auftrat und somit ihre wahre Identität zu verschleiern versucht, was auch auf die Absicht der Erleichterung von kriminellen Machenschaften hinweist. Das BVwG geht auch davon aus, dass sie selbst im Asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren - trotz ausdrücklicher Aufforderung die Wahrheit anzugeben und dem Hinweis auf mögliche nachteilige Auswirkungen im Verfahren - zur Erschwerung fremdenpolizeilicher Maßnahmen weiterhin über ihre wahre Identität hinwegtäuscht, hat sie doch auch hier unterschiedliche Geburtsdaten präsentiert und legte sie etwa auch keine irakischen Identitätsdokumente zum Nachweis ihrer wahren Identität vor.

Die bP stellte erst rd. einen Monat nach der Inhaftierung aus der Haft heraus einen Antrag auf internationalen Schutz. Ein Indiz dafür, dass sie ursprünglich gar nicht für Zwecke der Schutzsuche nach Österreich kam, sondern vielmehr nahe liegt, dass dies alleine aus Gründen der Schleppertätigkeit geschah. So verneinte sie etwa zuerst ausdrücklich eine Gefährdung im Falle der Rückkehr in den Irak, behauptete dann kurz danach jedoch sehr wohl das Vorliegen einer solchen, was aber im Verfahren nicht als glaubhaft erachtet wurde.

Aus dem bisherigen Verhalten kann somit zu recht geschlossen werden, dass es sich bei der bP um eine Person mit hoher krimineller Energie handelt, die die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht nur in Österreich, sondern auch in anderen Staaten der europäischen Union im höchsten Maße gefährdet.

Das sich zeigende Persönlichkeitsbild und die evidente Wiederholungsgeneigtheit der Schlepperkriminalität rechtfertigt daher gegenständlich das vom Bundesamt mit der Rückkehrentscheidung verhängte Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren iSd § 53 Abs 3 Z 1 FPG und die damit verbundene Anweisung für diesen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen.

Zu Spruchpunkt VII.

Das Bundesamt hat in Bezug auf das Einreiseverbot gem. § 13 Abs 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.

Da mit gegenständlichem Erkenntnis bereits in der Sache entschieden wird, bedarf es keines weiteren Eingehens auf diesen Spruchpunkt.

Unterbleiben einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.

In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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