I401 2013426-1•BVwG I401 2013426-1
I401 2013426-1Tribunal administratif fédéral29 févr. 2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
I401 2013426-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Vorsitzenden und der Richterin MMag. Alexandra JUNKER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Heike MORODER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, wh. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 18.08.2014, BP 1652444, betreffend "Feststellung des Grades der Behinderung" in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.g.F. wegen Zurücknahme der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX, geboren am XXXX (im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet), stellte mit dem am 22.01.2014 beim Bundessozialamt, Landesstelle Tirol (nunmehr: Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) eingelangten Anbringen vom 21.03.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. Diesem Antrag gab die belangte Behörde nach Erstellung eines nach persönlicher Untersuchung erstellten ärztlichen Gutachtens vom 19.03.2014 insofern statt, als dem Beschwerdeführer am 09.04.2014 ein Behindertenpass (Nr. 1652444) mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt wurde.
3. Bei der durch die belangte Behörde am 18.08.2014 aufgenommenen Niederschrift ersuchte der Beschwerdeführer um "Ausstellung eines Bescheides über die 60 %", da er mit dem Ergebnis nicht einverstanden sei.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom selben Tag stellte die belangte Behörde fest, dass gemäß §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) der Grad der Behinderung 60 % beträgt.
Das medizinische Beweisverfahren habe einen Grad der Behinderung von 60 % ergeben. Der Beschwerdeführer habe auf sein Parteiengehör verzichtet.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.09.2014 (eingelangt bei der belangten Behörde am 12.09.2014) rechtzeitig und zulässig eine ausführlich begründete Beschwerde.
6. Mit Schriftsatz vom 15.10.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2014 wurde der Beschwerdeführer bezüglich der in der Beschwerde behaupteten Behinderung im Ausmaß von 90 % aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben und darüber Beweismittel vorzulegen.
8. Mit Schriftsatz vom 12.11.2014 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die ihr vom Beschwerdeführer zugesandten (mit CDs belegten) zwei Befunde.
9. In der am 14.11.2014 per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Eingabe replizierte der Beschwerdeführer auf das Schreiben vom 04.11.2014, dass er die geforderten Nachweise nicht verfügbar habe und führte (auszugsweise) wörtlich aus:
"[...] Ich bin es mit meinen 81einhalb Jahren leid, mich mit solchen Dingen herum zu raufen. Nehmen Sie diesen Akt und führen Sie ihn dem Aktenwolf zu. Ich will doch tatsächlich damit nichts mehr zu tun haben. Senden Sie mit bitte die beiden CD zurück und ich gebe dem Finanzamt den geänderten Status bekannt. [...]."
10. In Reaktion auf dieses Schreiben wurde im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2014 ausgeführt, dass von einer Zurücknahme der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ausgegangen werde, wenn er nicht binnen einer Frist von drei Wochen eine die Beschwerde aufrecht erhaltende Stellungnahme abgebe.
11. Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.03.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, jenen "Behindertenausweis", aus dem die (mit rechtskräftigem Bescheid oder Urteil) festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 % hervorgehe, vorzulegen.
12. Mit der per E-Mail am 02.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Eingabe teilte der Beschwerdeführer zusammengefasst mit, dass die erforderlichen Unterlagen bei den Behörden nicht mehr evident seien und sohin eine Vorlage nicht möglich sei.
Weiters legte er dar, er habe bereits in einem früheren Schreiben kundgetan, keinen Wert mehr auf "ein weiteres Herumschlagen mit den Behörden" zu legen. Wenn es keine gütliche Lösung für ihn gebe, möge der Akt geschlossen werden. Ab dem Datum des Ergebnisses werde er das Finanzamt und das Bundesrechenamt "über den neuen Status" informieren.
13. Mit der E-Mail vom 30.12.2015 nahm der Beschwerdeführer (noch einmal) seine Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der geschilderte Verfahrensgang ergibt sich in unbedenklicher Weise aus dem Akteninhalt und ist unbestritten.
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
Zu Spruchpunkt A):
3.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat zu erfolgen. Gemäß § 45 Abs. 4 erster Satz BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Es liegt daher Senatszuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts regelt das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (vgl. § 1 VwGVG).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
4.1. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320, u.v.a.).
4.2. Durch die Ausführungen in den (oben wiedergegebenen) Schriftsätzen vom 14.11.2014 und vom 02.04.2015 sowie insbesondere
vom 30.12.2015 ("... ziehe ich die Beschwerde ... zurück. ...")
wurde der unmissverständliche Wille des Beschwerdeführers auf Zurücknahme der erhobenen Beschwerde zum Ausdruck gebracht, sodass damit einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen ist.
Daher war das gegenständliche Beschwerdeverfahren einzustellen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es zur Frage der Zurücknahme eines Rechtsmittels an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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