BVwG W215 2118138-3

W215 2118138-3Tribunal administratif fédéral26 févr. 2016

Regest

Verspätung, Wiederaufnahmsantrag

Texte intégral

BVwG W215 2118138-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W215.2118138.3.00

Spruch

W215 2118138-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK beschlossen:

A)

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß

§ 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), wird gemäß

§ 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und stellte am 18.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag erfolgte eine Erstbefragung, in Gegenwart eines Dolmetschers für die somalische Sprache.

Am 17.09.2015 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich, in Gegenwart einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch, im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftliche befragt.

Mit Bescheid vom 28.09.2015, Zahl 1068769407-150518908, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß

§ 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.09.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).

Laut Übernahmebestätigung wurde nach Vornahme eines Zustellversuchs am 30.09.2015 eine Verständigung über die Hinterlegung des Bescheid vom 28.09.2015, Zahl 1068769407-150518908, an der Abgabestelle zurückgelassen. Beginn der Abholfrist war der 30.09.2015.

I.2. Am 04.12.2015 langte eine Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde gemäß der geltenden Geschäftsverteilung der zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.

Im Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl lag jedoch keine Beschwerde ein; vielmehr ging aus einem Aktenvermerk vom 30.11.2015 Folgendes hervor (Anmerkung: wörtliches Zitat):

"Aktenvermerk

Die in der Erstaufnahmestelle Ost eingebrachte Beschwerde langte bis heute nicht in der RD NÖ ein. Laut Auskunft der Erstaufnahmestelle Ost soll sie weitergeleitet worden sein und befinde sich dort nicht mehr im Postausgang. Verfahren trotzdem auf "Beschwerde" gesetzt. Beschwerdevorlage an BVwG lediglich mit Protokollauszug."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2015 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen des Parteiengehörs eine Kopie des oben zitierten Aktenvermerks vom 30.11.2015 und die Kopie der Beschwerdevorlage vom 02.12.2015 übermittelt und im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung, eine schriftliche Stellungnahme zur Vorlage des erstinstanzlichen Aktes ohne Beschwerde abzugeben, sowie die noch ausstehende Beschwerde zu übermitteln.

Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2015 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachweislich am 17.12. 2015 zugestellt.

Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weder eine Stellungnahme abgab, noch eine Beschwerde übermittelte, wurde der erstinstanzliche Akt, mangels Beschwerde zuständigkeitshalber mit Schreiben vom 18.01.2016 gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl retourniert.

I.3. Am 28.01.2016 langte eine weitere Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde gemäß der geltenden Geschäftsverteilung wieder der zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.

Diesmal befand sich im erstinstanzlichen Akt eine gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2015, Zahl 1068769407-150518908, gerichtete Beschwerde vom 14.10.2015. Die Beschwerde vom 14.10.2015 war am 15.10.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt. Aus einem im Akt einliegenden Computerausdruck geht hervor, dass die Beschwerde am 15.10.2015 persönlich durch den Rechtsberater eingebracht worden war.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs, zugleich Verbesserungsauftrag, aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens, eine schriftliche Stellungnahme zur verspäteten Einbringung der Beschwerden abzugeben und gemäß § 13 Abs. 4 AVG, binnen der genannten Frist, die ausstehende Vollmachtserteilung an das Bundesverwaltungsgericht zu senden.

I.4. Am 12.02.2016 langte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein worin zusammengefast ausgeführt wird, dass dieser die Beschwerde unterschrieben und keine Vollmacht erteilt habe. Die Beschwerde sei vom Beschwerdeführer selbst eingebracht worden; derzeit bestehe keine Vollmacht. Anschließend wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß

§ 33 VwGVG gestellt und diesbezüglich zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht worden sei. Der Beschwerdeführer habe seinem Rechtsberater mitgeteilt, dass er den Bescheid mit Datum 02.10.2015 übernommen habe und danach sei die Beschwerdefrist berechnet worden. Erst durch ein Gespräch am 11.02.2016, ausgelöst durch die Zustellung der Verfahrensanordnung vom 03.02.2016, sei hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer einem Irrtum unterlegen sei. Der Beschwerdeführer habe den Bescheid nicht vom Postboten übernommen, sondern beim Postamt abgeholt und sei sich der Relevanz dieses Unterschiedes nicht bewusst gewesen. Die verspätete Einbringung der Beschwerde sei somit Konsequenz eines Irrtums respektive Missverständnisses gewesen. Er werde daher seitens des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass es sich bei Versäumung der Beschwerdefrist um die Folge eines unvorhergesehenen Ereignisses handle. Falls dem Beschwerdeführer bzw. dem Einschreiter ein Verschulden zur Last gelegt werden könne, könne es sich dabei nur um einen minderen Grad des Versehens handeln. Es werde somit der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG gestellt und als versäumte Verfahrenshandlung die Beschwerde vom 14.10.2015 angeschlossen.

I.5. Mit Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren W215 2118138-2 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2015, Zahl 1068769407-150518908, gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz

BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, als verspätet zurückgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

Gegenstand dieses Beschlusses ist der mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 12.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt (§ 33 Abs. 1 VwGVG).

Gemäß § 33 Abs. 2 VwGVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen

(§ 33 Abs. 3 VwGVG).

Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen (§ 33 Abs. 4 VwGVG).

Gemäß § 71 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in der Fassung BGBl. Nr. 158/1998, ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden (§ 71 Abs. 2 AVG).

Gemäß § 71 Abs. 3 AVG hat im Fall der Versäumung einer Frist die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat (§ 71 Abs. 4 AVG).

Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2015, Zahl 1068769407-150518908, verspätet beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht. Wenn er deshalb einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG beim Bundesverwaltungsgericht einbringt verkennt der Beschwerdeführer, dass in diesem Fall nicht in § 33 VwGVG sondern in § 71 AVG, in der Fassung BGBl I Nr. 33/2013, anzuwenden, der Antrag im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen und von diesem darüber zu entscheiden ist.

Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der schriftlichen Stellungnahme vom 12.02.2016, geklärt erscheint bzw. der maßgebliche Sachverhalt feststeht und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG zurückzuweisen war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013, iVm § 24 Abs. 2 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich damit, dass der Beschwerdeführer die Rechtslage verkennt, wenn er im Fall der verspäteten Einbringung seiner Beschwerde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG beim Bundesverwaltungsgericht einbringt, statt gemäß § 71 AVG, in der Fassung BGBl I Nr. 33/2013, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen treffen § 71 AVG, in der Fassung BGBl I Nr. 33/2013, und § 33 VwGVG klare im Sinne eindeutiger Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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