W205 2110672-1•BVwG W205 2110672-1
W205 2110672-1Tribunal administratif fédéral26 févr. 2016
Außerlandesbringung rechtmäßig, Ehe, medizinische Versorgung, real<br/>risk, Rechtsschutzstandard, Versorgungslage
W205 2110672-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2015, Zl. 1049116202-140328354, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 25.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu seiner Person liegen zwei EURODAC-Treffermeldungen hinsichtlich Asylantragstellungen vom 09.06.2010 in der Schweiz sowie vom 09.07.2013 in Norwegen vor.
Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 28.12.2014 brachte der Beschwerdeführer vor, an keinerlei Krankheiten oder Beschwerden zu leiden, die ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten, in Österreich habe er keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten. In Spanien lebe seine minderjährige Tochter bei ihrer Mutter, diese sei seine ehemalige Freundin.
Im Jahr 2002 habe er sein Heimatland verlassen, um über Niger, Algerien und Marokko auf dem Seeweg nach Spanien zu gelangen, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Da über diesen im Jahr 2010 negativ entschieden worden sei, habe er sich in die Schweiz begeben und dort ebenfalls um die Gewährung internationalen Schutzes angesucht. Nach etwa einjährigem Aufenthalt in einer örtlichen Flüchtlingsunterkunft sei er - nach Erhalt eines negativen Asylbescheides - selbständig nach Spanien zurückgekehrt. Im Jahr 2013 sei er nach Norwegen gereist und habe wiederum um Asyl angesucht. Auch dieser Antrag sei abgelehnt und der Beschwerdeführer nach Spanien abgeschoben worden. Bis zur neuerlichen Ausreise im Dezember 2014 habe er schließlich in Spanien gelebt. Dort habe er im Baugewerbe gearbeitet, aufgrund der Wirtschaftskrise habe er seinen Arbeitsplatz jedoch verloren. Es würden keine Gründe gegen eine Rückkehr nach Spanien sprechen. Sollte er aufgefordert werden, nach Spanien zurückzugehen, würde er dem nachkommen. Das einzige Problem in Spanien sei, dass er dort keine Arbeit habe und seine Tochter nicht verpflegen könne.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 09.02.2015 jeweils ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Spanien, Norwegen und die Schweiz. Sowohl Norwegen als auch die Schweiz lehnten eine Rücknahme des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die Zuständigkeit Spaniens ab. Mit Schreiben vom 05.03.2015, beim BFA eingelangt am 06.03.2015, stimmten die spanischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Am 21.05.2015 wurden der beschwerdeführenden Partei seitens des BFA die Länderfeststellungen zu Spanien übermittelt.
Am 26.06.2015 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab der Antragsteller im Wesentlichen zu Protokoll, an einer Hausstaubmilden-Allergie zu leiden, ansonsten jedoch gesund zu sein. In Österreich bzw. im Bereich der Mitgliedstaaten habe er keine Verwandten, aber in Spanien lebe eine uneheliche Tochter. Mit dieser telefoniere er einmal pro Woche, manchmal weniger. Sonstige Bezugspunkte oder Familienmitglieder in Österreich habe er nicht.
Er sei seit ungefähr 2004 in Spanien gewesen, und habe niemals eine falsche Identität benutzt. Über Vorhalt der in anderen europäischen Ländern aufscheinenden Aliasidentitäten gab der Beschwerdeführer an, jemand könne ihn einschüchtern, dann werde er nervös und sage andere Sachen. Reisepass habe er keinen, zuvor habe er einen gehabt, der sei in Spanien.
Im Jahr 2009 habe er in Spanien seinen Zeigefinger durch einen Schuss verloren, als er einen Streit zwischen Privatpersonen habe schlichten wollen. Aufgrund dieses Vorfalles sei er in Spanien sowohl im Spital als auch ärztlich versorgt worden. Aufgrund der Symptome der Allergie sei er sicher zwanzigmal ins Spital gegangen, doch habe man weder in Spanien noch in der Schweiz oder Norwegen herausgefunden, dass es eine Hausstaubmilbenallergie sei. Es spreche nichts gegen eine Rückkehr nach Spanien. Das Problem sei allerdings, dass seine Allergie nur in Österreich behandelt werden könne.
Die ausdrückliche Frage, "haben sie noch irgendwelche Unterlagen oder Schriftstücke, Bescheide etc. von einer spanischen Behörde?" beantwortete der Beschwerdeführer mit "Nein".
Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Antragsteller ein Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 26.05.2015 vor. In diesem wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Hausstaubmilben-Allergie auf Verordnung eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten regelmäßige Desensibilisierungsbehandlungen erhalte.
2. Mit dem im Spruch zitierten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien für die Prüfung des Antrages gemäß "Art. 25 Abs. 2" Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.).
Mit dem angefochtenen Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Spanien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Spanien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
"Allgemeines zum Asylverfahren
(...)
Die Behörden untersuchen jeden Asylantrag individuell und es gibt ein Beschwerdeverfahren. Spanien überstellt keine Dublin-Fälle nach Griechenland (USDOS 27.2.2014).
In Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Gesetz 4/2000 vom 11. Januar über die Rechte und Freiheiten von Ausländern in Spanien und ihre soziale Integration, werden Personen, die bei der illegalen Einreise betreten werden, der Polizei übergeben, welche die weiteren Schritte einleitet (Asyl, Rückkehr). Wenn unter den Festgenommenen Personen sind, welche Gesundheitsprobleme haben, werden diese direkt den Gesundheitseinrichtungen übergeben (CPT 9.4.2015).
Die grundsätzlichen Rechte für Asylwerber und Migranten sind durch die spanische Verfassung garantiert. Die dafür geschaffenen Gesetze sind das Immigrationsgesetz 2/2009 und das Asylgesetz 12/2009, ergänzt durch Einführungsbestimmungen und königliche Dekrete. Das Asylgesetz regelt das Recht auf Asyl und subsidiären Schutz. Es enthält dabei wichtige Neuerungen und setzt die EU Qualifikations-, Verfahrens- sowie Kapitel 5 der Familienzusammenführungsrichtlinie in nationales Recht um. Es enthält das Prinzip des subsidiären Schutzes und erweitert den Begriff des Flüchtlings- bzw. subsidiären Schutzes auf Personen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen oder sexuellen Orientierung verfolgt werden (EDAL 1.1.2012). AW haben das Recht auf kostenlose Rechtshilfe, einen Dolmetscher, medizinische Versorgung und auf soziale Unterstützung im Rahmen der vom Gesetz vorgesehenen verschiedenen Programme (UNCAT 5.5.2014).
Das Asylverfahren besteht grundsätzlich aus einem Zulassungs-, einem ordentlichen und einem Asylverfahren an einer Grenze. Zuständig für die Bearbeitung von Asylanträgen ist das Oficina de Asilo y Refugio (OAR), welches im Innenministerium angesiedelt ist. Im Zulassungsverfahren muss innerhalb eines Monats ab Antrag entschieden werden, ob der Asylantrag zulässig ist oder nicht. Das OAR gibt dabei eine Empfehlung ab, ob der AW in das ordentliche Verfahren übernommen wird oder nicht, die formelle Entscheidung trifft diesbezüglich dann der Innenminister. Eine negative Entscheidung in diesem Fall kommt einer Ablehnung des Asylantrags gleich. Der AW hat dann zwei Möglichkeiten dagegen zu berufen:
entweder mittels eines administrativen Einspruchs beim OAR oder durch einen Einspruch beim Gerichtshof der autonomen Regionen (17 an der Zahl) und, außerordentlich, mittels eines Revisionseinspruchs neuerlich beim OAR, wenn neue Beweise für eine Zulassung des Asylantrags vorgelegt wurden (EDAL 1.1.2012, vgl. CEAR o.D.).
Wird ein Asylantrag zugelassen, kann ein Asylverfahren im beschleunigten oder im ordentlichen Verfahren abgewickelt werden. Das beschleunigte Verfahren (Dauer: 3 Monate) wird bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen durchgeführt, u.a. wenn es sich um Mitglieder vulnerabler Gruppen, wie z.B. unbegleitete Minderjährige handelt oder bei für zulässig befundenen Asylanträgen aus der Haft heraus. UNHCR kann innerhalb von 10 Tagen dazu eine Empfehlung abgeben. Das ordentliche Verfahren dauert dagegen 6 Monate (EDAL 1.1.2012).
Ein Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen der 1. Instanz ist vor der Administrative Chamber of the High National Court zu führen. Dabei ist die Beschwerde nicht nur auf Formalaspekte reduziert, sondern wird auch inhaltlich behandelt. Das Gericht hat die Kompetenz, dem AW einen Flüchtlingsstatus zuzuerkennen und den Fall nicht wiederum an die 1. Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Ein weiterer Einspruch kann noch vor das Höchstgericht gebracht werden, das, im Falle einer positiven Entscheidung, ebenfalls direkt einen Flüchtlingsstatus zu vergeben berechtigt ist (EDAL 1.1.2012, vgl. CEAR o.D.).
Im Asylverfahren an der Grenze (Flug- bzw. Meereshafen) ist ein ähnliches Prozedere vorgesehen, allerdings mit verkürzten Fristen:
Entscheidung innerhalb von 4 Arbeitstagen mit Verlängerung auf 10 Arbeitstage, wenn eine diesbezügliche Intervention von UNHCR seitens des Innenministers gebilligt wird. Auch hier kann gegen eine Entscheidung wegen Unzulässigkeit bzw. Ablehnung eines Asylantrags das Rechtsmittel eines administrativen Einspruchs (neuerliche Überprüfung mit aufschiebender Wirkung innerhalb von 2 Tagen an die 1. Instanz und neuerliche Entscheidung derselben ebenfalls innerhalb von 2 Tagen) erhoben werden. Bei negativem Ausgang dieses Einspruchs besteht wiederum die Möglichkeit beim Obersten Nationalen Gericht dagegen zu berufen und um aufschiebende Wirkung anzusuchen, welches binnen 3 Tagen entscheiden muss. Sollten bei dieser Art von Verfahren die dabei vorgegebenen Fristen überschritten werden, wird das Verfahren in das ordentliche Verfahren übergeführt und der Asylwerber darf spanischen Boden betreten (EDAL 1.1.2012).
Quellen:
Dublin-Rückkehrer
Dublin-Rückkehrer werden durch die Dublin-Einheit des OAR behandelt. Sie haben Zugang zum Asylverfahren und zu Unterbringungseinrichtungen wie jeder andere AW auch. Nach der Ankunft kommen AW in die Notaufnahmeeinrichtungen des Roten Kreuzes, wo sie weitere Informationen über das Asylverfahren (Erstantrag oder Fortsetzung des Verfahrens) erhalten (CEAR o.D.).
Beim Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung bei noch laufendem Verfahren und bei rechtskräftig negativ abgeschlossenem Verfahren hält sich Spanien an die im Dublin-Abkommen beschlossenen Regelungen. Bei erstmaligem Stellen eines Asylantrags wird nach Information des OAR ein normales Asylverfahren eingeleitet. Dublin-Rückkehrer werden in Anhaltezentren für die unbedingt notwendige Zeit, jedoch maximal 60 Tage inhaftiert (VB 22.8.2013).
Spanien überstellt keine Dublin-Fälle nach Griechenland (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
(...)
Non-Refoulement
Eine Aufhebung eines internationalen Schutzes hat unmittelbar die Anwendung fremdenrechtlicher Bestimmungen zur Folge. Trotzdem darf keine Ausweisung in ein Land erfolgen, in welchem Leben oder Freiheit der Person gefährdet ist oder in dem sie Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt ist (OAR o.D.b).
Quellen:
Versorgung
Asylwerber, die über keine finanziellen Mittel verfügen, haben das Recht auf Sozialleistungen und Hilfe durch die verschiedenen Unterbringungsprogramme. Diese Hilfen können unter bestimmten Voraussetzungen reduziert oder aberkannt werden (OAR o.D.a).
Alle Fremden haben ein Recht auf medizinische Versorgung in Notfällen. In der Praxis werden allen in Flüchtlingszentren untergebrachten Asylwerbern auf Verlangen ein Dolmetscher, ein Anwalt und ein Psychologe beigestellt. Asylwerber, die mittellos sind, werden an Sozialeinrichtungen verwiesen, die kostenlos Unterkunft, Kleidung und Nahrung zur Verfügung stellen. Dabei haben schwangere Frauen, Kinder und kranke Menschen Priorität. Auf diese Leistungen gibt es keinen Rechtsanspruch. Außerdem gibt es in den Flüchtlingszentren einen Gratiszugang zur Sprachausbildung und Handwerkerlehre. Jedenfalls werden in den Flüchtlingszentren bei Bedarf auch gratis Kleidung und ein kleines Taschengeld zur Verfügung gestellt. Für die Fälle, in denen es keine Unterbringung im Flüchtlingszentrum gibt, weil es sich zum Beispiel um kranke Menschen oder um Personen handelt, die bei Angehörigen wohnen können, wird eine monatliche Unterstützung ausbezahlt (VB 22.8.2013).
Während ihres Asylverfahrens leben Antragsteller in Unterbringungszentren oder in individueller bzw. Familien-Unterbringung in Wohnungen. Die Unterbringung dauert 6 Monate, verlängerbar auf 12 bzw. in Ausnahmefällen auf 18 Monate, je nach individuellem Bedarf (CEAR o.D.).
Das Unterbringungssystem in Spanien ist ein gemischtes System bestehend einerseits aus einem staatlichen Netzwerk von 4 Flüchtlingsaufnahmezentren (2 in Madrid: Alcobendas und Vallecas; 1 in Sevilla und eines in Valencia) sowie 2 temporären Migrantenunterbringungszentren in Ceuta und Melilla. Andererseits gibt es Unterbringungseinrichtungen und Hilfsprogramme für AW, die von NGOs betrieben und vom spanischen Arbeits- und Sozialministerium finanziert werden (UNCAT 5.5.2014).
Für Personen, die zur Unterbringung in den Flüchtlingsaufnahmezentren berechtigt sind, werden verschiedene Beihilfen ausbezahlt. Für das Jahr 2015 betragen die Hilfen für Einzelpersonen EUR 51,60/Monat, für Minderjährige EUR 19,06/Monat und einmalig EUR 181,70 pro Kind als Geburtsbeihilfe. Es gibt noch weitere Beihilfen für Transport, Kleidung, usw., sowie für die Unterbringung außerhalb eines Zentrums (BOE 4.4.2015).
Es gibt Berichte über widerrechtliche Außerlandesbringungen nach Marokko aus den Exklaven Ceuta und Melilla (AI 25.2.2015). Die CETIs (Centros de Estancia Temporal de Inmigrantes) in den spanischen Exklaven Ceuta und Melilla sind öffentlich betriebene Zentren, die zur Erstaufnahme von AW und Immigranten, die illegal in die Exklaven eingedrungen sind. Die dort Untergebrachten, dürfen die Zentren jederzeit verlassen. Die CETIs bieten Unterbringung, Kleidung, Verpflegung und medizinische Versorgung, sowie spezialisierte Dienste (Krankenversorgung, Trainingsprogramme, rechtliche und soziale Hilfe, usw.) zur Integration der Fremden. Die Kapazitäten betragen 512 (Ceuta) bzw. 480 (Melilla) Plätze. Trotzdem waren beide Zentren in der Vergangenheit oft und anhaltend überfüllt. Daher haben die Behörden Anstrengungen unternommen, den Transfer Betroffener aus den CETIs nach Festlandspanien zu erhöhen. So wurden 2014 5.179 Personen aus Melilla nach Spanien gebracht. 4.450 davon wurden im Rahmen der Betreuungsprogramme für AW und Flüchtlinge bzw. für humanitäre Hilfe, in Unterbringungszentren gebracht. Gleichzeitig erhielt Spanien Hilfe aus dem europäischen Rückkehrfonds (5 Mio. Euro im Jänner 2015), um die Kapazitäten der CETIs zu erhöhen und qualitativ zu verbessern (CPT 9.4.2015). UNHCR begrüßte bereits Ende 2014 die Schaffung von Asylbüros durch das spanische Innenministerium in den genannten Exklaven (UNHCR 6.11.2014).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Asylwerber in Spanien haben das Recht auf Zugang zu Krankenversorgung (OAR o.D., vgl. UNCAT 5.5.2014).
Alle Psychologen, die in den staatlichen Unterbringungszentren und für die wesentlichsten NGOs arbeiten (Spanische Rotes Kreuz, CEAR und Accem), erhielten Schulungen gemäß dem Istanbul-Protokoll. Alle AW haben Zugang zu allgemeiner und spezialisierter medizinischer Hilfe, die kostenlos durch den Staat gewährleistet wird. Spezialisierte Mitarbeiter von Unterbringungszentren und NGOs überwachen die psychische und physische Gesundheit der Antragsteller. Das spanische Arbeits- und Sozialministerium finanziert eigene Programme spezialisierter NGOs für die Unterstützung von Folteropfern, die ihnen zur Betreuung übergeben wurden (UNCAT 5.5.2014).
Quellen:
Schutzberechtigte
Mit der Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz sind verschiedene Rechte verbunden, u.a. permanente Niederlassungs- und Arbeitsgenehmigung gemäß spanischem Gesetz (4/2004 vom 11. Jänner); Zugang zu Schulbildung, ärztlicher Betreuung, Wohnung, Sozialhilfe und sozialen Diensten, Sozialversicherungs- und Integrationsprogrammen unter denselben Bedingungen wie spanische Staatsbürger; Zugang zu Weiterbildung im selben Ausmaß wie spanische Staatsbürger; Zugang zu allgemeinen oder bestimmten festgelegten Integrationsprogrammen; Zugang zu Beihilfeprogrammen zur freiwilligen Rückkehr usw. Bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten können Schutzberechtigte zusätzliche Services auf den Gebieten Zugang zu Arbeit, Wohnung, Bildung, Übersetzerdienste, Unterstützung Alter und Behinderter, sowie wirtschaftliche Nothilfen in Anspruch nehmen. Bei Nichtzuerkennung eines Schutzstatus kann gemäß spanischen Gesetzen ein humanitärer Aufenthalt gewährt werden (OAR o. D.c).
Die Integrationsprogramme dauern 18 Monate, sind im Ausnahmefall aber verlängerbar (EMN 2013).
Quellen:
Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO Spanien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Der Beschwerdeführer sei mittellos, verfüge über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung und bestreite seinen Lebensunterhalt in Österreich von der Bundesbetreuung.
Der Bescheid wurde dem Antragsteller nachweislich am 03.07.2015 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.
3. Gegen den Bescheid richtet sich die am 10.07.2015 eingebrachte Beschwerde, in welcher der - rechtsanwaltlich vertretene - Antragsteller ausdrücklich geltend machte, lediglich Spruchpunkt II. der behördlichen Entscheidung (Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG) anzufechten. Er sei mit einer spanischen Staatsangehörigen verheiratet, habe ein uneheliches Kind, welches ebenfalls die spanische Staatsangehörigkeit besitze, und verfüge über eine Daueraufenthaltsbewilligung in Spanien mit der genauen Bezeichnung "Unionsrecht, Familienangehöriger einer Unionsbürgerin, Daueraufenthalt". Er sei bei einer namentlich genannten Zeitung als Zeitungsausträger beschäftigt. Soweit die Angaben des angefochtenen Bescheides von diesem Sachverhalt abwichen, seien sie tatsächlich unrichtig. Mit der spanischen Daueraufenthaltsbewilligung ("permanente") sei der Beschwerdeführer in Österreich aufenthalts- und arbeitsberechtigt, § 61 FPG könne daher auf den Fall des Beschwerdeführers nicht anwendbar sein, eine allfällige Aufenthaltsbeendigung hätte daher nach Art. 28 der Unionsbürgerrichtlinie stattzufinden.
Dann heißt es in der Beschwerde wörtlich weiter: "Ob der Fehler bei der spanischen Behörde gelegen hat, die keine Kenntnis von ihrer eigenen Erteilung der Aufenthaltsberechtigung hatte, oder ob es der Erstbehörde auffallen hätte müssen, dass ein uneheliches Kind in Spanien den Ausgangsverdacht eines längeren Aufenthalts dortselbst indiziert, ändert nichts an der Tatsache, dass der Antragsteller jedenfalls nicht nach Asylrecht zu behandeln ist. Ausgehend vom Bestand der Daueraufenthaltsberechtigung, der aufrechten Tätigkeit als Zeitungsausträger und dem festen Wohnsitz des Beschwerdeführers kommen daher aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach Asylrecht nicht in Betracht und scheidet auch eine Überstellung nach der Dublin III Verordnung aus." Beantragt wurde die ersatzlose Aufhebung des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides.
Da ein Verfahren nach der Dublin III-VO ausscheide, sei eine Überstellung nicht möglich und es bestünden keinerlei öffentliche Interessen an der Rückschiebung nach Spanien. Der Beschwerdeführer sei in Österreich beschäftigt, sozialversichert und nie strafrechtlich in Erscheinung getreten. Es würden daher auch seine persönlichen Interessen am vorläufigen Verbleib in Österreich bis zur Entscheidung über diese Beschwerde überwiegen. Der Beschwerdeführer sei wegen einer blutenden Schnupfenerkrankung in fachärztlicher Behandlung, im Falle einer Außerlandesbringung wäre der bisherige Aufwand verloren. Es seien auch Termine für weitere fachärztliche Untersuchungen vereinbart worden, weshalb ein überwiegendes Interesse am vorerst weiteren Verbleib in Österreich bestehe. Es sprächen daher überwiegende persönliche Interessen des Beschwerdeführers und das gänzliche Fehlen öffentlicher Interessen dafür, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, er befinde sich derzeit in fachärztlicher Behandlung.
Gleichzeitig mit der Beschwerde legte der Antragsteller folgende Unterlagen als Beweismittel vor:
4. Einem aktuellen Auszug aus dem Informationssystem Zentrales Melderegister (IZR) ist zu entnehmen, dass die beschwerdeführende Partei am 18.08.2015 auf dem Luftweg nach Spanien überstellt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer reiste über Spanien, wo er erstmals einen Asylantrag stellte, illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten ein. Dieser Antrag wurde etwa im Jahr 2010 abgelehnt. Nach weiteren Asylantragstellungen in der Schweiz am 09.06.2010 sowie in Norwegen am 09.07.2013 begab er sich schließlich nach Österreich und suchte am 25.12.2014 ebenfalls um die Gewährung internationalen Schutzes an.
Das BFA richtete am 09.02.2015 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Spanien, welchem die spanischen Behörden mit am 06.03.2015 eingelangtem Schreiben gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Spanien an.
Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Der Antragsteller leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, im Juni/Juli 2015 befand er sich wegen einer Hausstaubmilben-Allergie sowie blutigem Schnupfen in ärztlicher Behandlung.
Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht. Der Beschwerdeführer bestritt seinen Lebensunterhalt in Österreich vom Zeitpunkt seiner Antragstellung bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides aus Mitteln der Bundesbetreuung.
Der - ua die Anordnung zur Außerlandesbringung enthaltende - angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.07.2015 zugestellt und der Beschwerdeführer wurde am 18.08.2015 per Flugzeug nach Spanien überstellt.
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie der Asylantragstellungen in Spanien, Norwegen und der Schweiz ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahmen im Zusammenhalt mit den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen.
Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei seitens Spaniens leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der spanischen Dublin-Behörde ab.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch (zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung) aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Die Feststellungen des Nichtvorliegens schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen sowie besonderer privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der beschwerdeführenden Partei in Österreich basieren auf ihren eigenen Angaben. Die festgestellten Diagnosen "Hausstaubmilben-Allergie" sowie "blutiger Schnupfen" sind einem vom Antragsteller vorgelegten Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 26.05.2015 und einem Überweisungsschein vom 23.06.2015 zu entnehmen.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides bundesbetreut wurde, geht aus einem im Akt einliegenden GVS-Auszug hervor, der Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides ist durch eine vom Beschwerdeführer eigenhändig unterfertigte Übernahmsbestätigung dokumentiert.
Die Überstellung des Beschwerdeführers am 18.08.2015 nach Spanien geht aus einem aktuellen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister hervor.
Zu A) Feststellung, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
3.1. Da sich die Beschwerde ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG) richtet, ist dessen Spruchpunkt I. mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen und somit für das gegenständliche Verfahren nicht relevant.
3.2. § 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I 70/2015 lautet:
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz idF BGBl. I 70/2015 (BFA-VG) lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 20 BFA-VG lautet:
§ 20 (1) In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes
dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden
1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.
(3) Abs. 1 ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.
§ 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG lautet:
Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
3.3. Im Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, da er bereits am 18.08.2015 nach Spanien überstellt wurde, ist im Hinblick auf § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG zu prüfen, ob die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (mit Zustellung an den Beschwerdeführer am 03.07.2015 ) rechtmäßig war.
3.3.1. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in der Beschwerde erstmals vorbringt, er verfüge in Spanien über eine Daueraufenthaltsbewilligung, weshalb er auch in Österreich aufenthalts- und arbeitsberechtigt sei, § 61 FPG könne daher auf seinen Fall nicht anwendbar sein, ist dem Folgendes zu entgegnen:
Dieses Vorbringen wurde erstmals in der Beschwerde erstattet, nicht jedoch - auch nicht ansatzweise - im gesamten, davor stattfindenden, behördlichen Verfahren, obwohl der Antragsteller nicht nur mehrfach Gelegenheit dazu hatte, sondern sogar die Frage nach Unterlagen, Schriftstücken, Bescheiden etc. spanischer Behörden ausdrücklich verneinte (siehe oben Punkt I.1.). Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die den Beschwerdeführer an der Darlegung derartiger Umstände gehindert hätten. Da sich weder vor dem Hintergrund der übrigen Aussagen des Beschwerdeführers über seine Familienverhältnisse in Spanien (er sprach von einer ehemaligen Freundin und einer unehelichen Tochter sowie von längeren Abwesenheiten aus Spanien) noch aufgrund der Ergebnisse des Konsultationsverfahrens mit Spanien (Zustimmung nach Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO) ein Anhaltspunkt für das Bestehen einer Daueraufenthaltsbewilligung ergaben, war die Behörde auch nicht verpflichtet, von amtswegen weitere in diese Richtung gehende Ermittlungen anzustellen. Insgesamt unterliegt das in Rede stehende Vorbringen somit dem Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG und ist daher vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beachten.
3.3.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
3.3.2.1. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK (Art. 7 GRC):
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach den getroffenen Feststellungen liegen keine privaten und familiären Beziehungen in Österreich vor, auch besteht kein Hinweis auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vor. Folglich stellt eine Überstellung nach Spanien keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht dar.
Der durch die normierte Anordnung zur Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist zudem durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.
Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von nur wenigen Monaten - die beschwerdeführende Partei wurde am 18.08.2015 nach Spanien überstellt - war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).
Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
3.3.2.2. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK (Art. 4 GRC):
Gemäß Art. 3 EMRK (Art. 4 GRC) darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Unter diesem Gesichtspunkt hat der Beschwerdeführer keine Gründe vorgebracht, die Anlass dazu böten, die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK befürchten zu lassen. Vielmehr hat er ausdrücklich angeführt, sollte er aufgefordert werden, nach Spanien zurückzugehen, würde er dem nachkommen und es spreche nichts gegen eine Rückkehr nach Spanien. Es liegen auch sonst bezogen auf Spanien keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vor.
Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, es sei ein Problem, dass seine Allergie nur in Österreich behandelt werden könne, und weiters, er leide an blutendem Schnupfen, so ist dem folgendes zu entgegnen:
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Auch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramasothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (er leidet an einer Hausstauballergie sowie an blutenden Schnupfen) weisen keinesfalls jene gravierende Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Überstellung nach Spanien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe, zumal grundsätzlich in Spanien Behandlungsmöglichkeiten, die jedenfalls dem europäischen Standard entsprechen, zur Verfügung stehen.
3.4. Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass die von der Behörde getroffene Anordnung zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
Da der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt wurde, war gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
3.5. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
3.6. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das erkennende Gericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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