W180 2114439-1•BVwG W180 2114439-1
W180 2114439-1Tribunal administratif fédéral26 févr. 2016
Direktzahlung, Haltefrist, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote,<br/>prämienfähige Mutterkuh, prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rinderdatenbank, Rinderprämie, Verweildauer
W 180 2114439-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.03.2015, Zl. II/4-RP/14-124668510, betreffend die Gewährung von Rinderprämien 2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer hielt auf seinem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2014 mehrere potenziell prämienfähige Rinder.
Mit angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 Rinderprämien in der Höhe von EUR 1.354,80 gewährt. Der Berechnung wurden eine Milchreferenzmenge von 137.498 kg, ein Stalldurchschnitt von 6.376 kg und daraus folgend 22 rechnerische Milchkühe zu Grunde gelegt. Für die unter Berücksichtigung der Haltefrist beantragten 24 Fleischrassekühe und 7 Kalbinnen wurden 1 Mutterkuhprämie, (anteilige) Mutterkuhprämien für 7 Kalbinnen und 23 Milchkuhprämien gewährt. Dem Beschwerdeführer stand im Antragsjahr eine Mutterkuhquote im Ausmaß von 4 Stück zur Verfügung.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die beschwerdeführende Partei aus, dass für die Berechnung falsche Grundlagen herangezogen worden seien. Laut AMA-Rinderdatenbank seien mit Stichtag 01.01.2014 25 Kühe und an den weiteren Stichtagen 16.03.2014 und 10.04.2014 24 Kühe am Betrieb vorhanden gewesen. Die Berechnung der AMA mit 22 Milchkühen sei daher unrichtig. Der Stalldurchschnitt läge laut Landeskontrollverband im Wirtschaftsjahr 2014 bei 6.943 kg. Die beschwerdeführende Partei benötigte für eine Referenzmenge von
137. 498 kg daher 19,8 Milchkühe. Somit seien ausreichend Kühe vorhanden gewesen, um die Mutterkuhquote für das Jahr 2014 von 4 Stück im vollen Ausmaß zu nutzen. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde einen Jahresbericht für das Prüfjahr 2014 des Landeskontrollverbandes XXXX (Druckdatum 24.11.2014) und eine "GVE-Rechner Anzeige" für das Jahr 2014 vor und ersuchte um Berichtigung des Bescheides.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hielt am 01.01.2014 laut Rinderdatenbank 25 Fleischrassekühe und 6 Fleischrassekalbinnen.
Zwei am 01.01.2014 gehaltene Kühe gingen innerhalb der sechsmonatigen Haltefirst ab, ohne ersetzt zu werden: Die Kuh mit der Ohrmarkennummer XXXX ging am 29.01.2014 ab, die Kuh mit der Ohrmarkennummer XXXX verendete am 26.02.2014.
Am Antragsstichtag 16.03.2014 hielt der Beschwerdeführer eine weitere Kuh und eine weitere Kalbin.
Im August 2014 gingen drei am 01.01.2014 gehaltene Kühe ab: Die Kuh mit der ONr. AT 811960147 verendete am 14.08.2014, die Kühe mit den ONr. XXXX gingen am 27.08.2014 vom Betreib des Beschwerdeführers ab.
Der Beschwerdeführer verfügte zum relevanten Stichtag 31.03.2014 über eine Milchreferenzmenge von 137.498 kg. Die durchschnittliche Milchleistung des Kuhbestandes des Beschwerdeführers betrug im Kontrolljahr 2013 laut Mitteilung des Landeskontrollverbandes XXXX
Dem Beschwerdeführer stand für das Jahr 2014 eine Mutterkuhquote im Ausmaß von vier Stück zur Verfügung.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt und aus der dem Bundesverwaltungsgericht zugänglichen Rinderdatenbank. Sie stimmen mit den Angaben im vom Beschwerdeführer vorgelegen Prüfbericht des Landeskontrollverbandes XXXX überein und decken sich auch mit den Angaben der vorgelegten "GVE-Rechner Anzeige".
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden gegen Bescheide in diesen Angelegenheiten ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (§ 1 leg. cit.) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010, S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr 2014 maßgeblichen Fassung:
Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 - im Folgenden: VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
Gemäß Art. 111 Abs. 2 leg.cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der
"a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;
b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.
Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.
Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a und b prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten, ausgedrückt in Tonnen, und des durchschnittlichen Milchertrages festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestand handelt."
Gemäß Art. 63 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 - im Folgenden: VO (EG) 1121/2009 - wird die durchschnittliche Milchleistung anhand der in Anhang V angegebenen Durchschnittsleistungen berechnet. Der Mitgliedstaat kann für diese Berechnung jedoch ein vom Mitgliedstaat anerkanntes Dokument benützen, in dem die durchschnittliche Milchleistung des Milchkuhbestandes des betreffenden Betriebsinhabers bescheinigt ist.
Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316, 2.12.2009, S.
65 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - lautet:
"Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Absatz 1 genannte Informationen, die der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, im Beihilfeantrag nicht mehr aufgeführt werden müssen.
Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. Diese Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Betriebsinhaber die Beihilfe für alle Tiere beantragen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder beihilfefähig sind. [...]."
§ 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, lautet:
"Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie."
§ 13 Abs. 1 und 2 der Direktzahlungs-Verordnung lautet:
"(1) Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
(2) Der in Art. 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene Zeitraum beginnt am 2. Jänner. Für nach dem 1. Jänner dieses Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 17. März. Für nach dem 16. März des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 11. April."
§ 14 Abs. 2 der Direktzahlungs-Verordnung lautet:
"Zur Bestätigung der durchschnittlichen Milchleistung des Milchkuhbestandes sind Abschlüsse zu berücksichtigen, wenn sie mindestens 183 Tage des der Antragstellung vorangehenden Kontrolljahres umfassen. Die sich daraus ergebenden Daten haben Namen und Anschrift des Betriebsinhabers, Daten der Milchleistung sowie die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung zu enthalten. Diese Daten der voraussichtlich betroffenen Betriebsinhaber sind von einer der im Anhang genannten, mit der Durchführung der Milchleistungsprüfung betrauten Einrichtung oder deren beauftragter zentraler Stelle der AMA zu übermitteln."
§ 8 Abs. 4 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55, lautet:
"Gemäß Art. 68 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird zur Begegnung besonderer Nachteile im Sektor Milcherzeugnisse eine tierbezogene Zahlung (im Folgenden Milchkuhprämie) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen vorgesehen:
1. Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Milchkühen in Verbindung mit der Abgabe des Beihilfeantrags gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das betreffende Kalenderjahr gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Milchkuhprämie.
2. Die Milchkuhprämie wird an Betriebsinhaber, die am 31. März des betreffenden Kalenderjahres über eine einzelbetriebliche Milchquote verfügen, für die vorhandene Anzahl an Milchkühen (prämienfähige Milchkühe), höchstens jedoch bis zu einer durch Verordnung näher zu bestimmenden Obergrenze, gewährt. Die Obergrenze an prämienfähigen Milchkühen je Betriebsinhaber wird ermittelt auf Basis der Anzahl an Milchkühen eines durchschnittlichen milcherzeugenden Betriebs, maximal jedoch im 2,5-fachen Ausmaß der durchschnittlichen Milchkuhanzahl."
b) Rechtliche Würdigung:
Zur Ermittlung der prämienfähigen Tiere im Rahmen der Mutterkuhprämie ist zunächst gemäß Art. 111 Abs. 2 letzter Unterabsatz VO (EG) 73/2009 auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote und des durchschnittlichen Milchertrages festzustellen, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt und somit wie viele Tiere gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a) und
b) des angeführten Artikels prämienfähig sind.
Dazu ist die Milchreferenzmenge heranzuziehen, die dem Beschwerdeführer mit 31. März 2014 zur Verfügung stand, somit
137. 498 kg. Hinsichtlich der durchschnittlichen Milchleistung des Milchkuhbestandes ist gemäß § 14 Abs. 2 Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, auf Abschlüsse abzustellen, wenn sie mindestens 183 Tage des der Antragstellung vorangegangenen Kontrolljahres umfassen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde ist somit nicht der vom Landeskontrollverband bestätigte Stalldurchschnitt im Jahr 2014 von
6. 943 kg, sondern der Stalldurchschnitt für das dem Antragsjahr 2014 vorangegangene Kontrolljahr 2013 heranzuziehen. Dieser belief sich laut Verwaltungsakt auf 6.376 kg, was seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten wurde und sich im Übrigen auch aus dem von ihm mit der Beschwerde vorgelegten Prüfbericht des Landeskontrollverbandes ergibt. Ausgehend von 137.498 kg Milchreferenzmenge und einem Stalldurchschnitt von 6.376 kg ergeben sich somit 22 rechnerische Milchkühe, die zur Bedienung der Referenzmenge erforderlich waren.
Aus Art. 111 Abs. 2 letzter Unterabsatz VO (EG) 73/2009 ergibt sich, dass bei Gewährung von Mutterkuhprämien zu gewährleisten ist, dass Prämien nur für Kühe gewährt werden, von denen keine Milch abgegeben wird. Um diesem Ziel gerecht zu werden, müssen die rechnerischen Milchkühe für den gesamten Antragszeitraum, also bis zum Ende der Haltefrist der Tiere, die am letzten Antragsstichtag gehalten wurden, berücksichtigt werden.
Im vorliegenden Fall wurden am 01.01.2014 25 Fleischrassekühe beantragt. Zwei beantragte Kühe (ONr. XXXX) gingen innerhalb der sechsmonatigen Haltefrist ab und wurden nicht ersetzt, hinsichtlich dieser Kühe gilt der Antrag gemäß Art. 25 in Verbindung mit Art. 64 VO 1122/2009 als zurückgezogen. Somit ergeben sich zum Stichtag 01.01.2014 unter Berücksichtigung der Haltefrist 23 beantragte Kühe. Bei 22 zu berücksichtigenden rechnerischen Milchkühen verbleibt eine beantrage und prämienfähige Mutterkuh zu diesem Stichtag.
Um die am 16.03.2014 gehaltene weitere Kuh als beantragte und prämienfähige Mutterkuh anerkennen zu können, hätten bis einschließlich 01.07.2014 in Summe 24 Kühe und vom 02.07. bis einschließlich 16.09.2014 in Summe 23 Kühe gehalten werden müssen. Zwar stieg die Anzahl der Kühe mit Stichtag 16.03.2014 auf 24 Kühe, reduzierte sich in der Folge jedoch durch einen Abgang am 14.08.2014 (ONr. AT 811960147) und zwei Abgänge am 27.08.2014 (ONr. XXXX) - und somit vor Ende der Haltefrist der am 16.03.2014 beantragten Kuh - auf 21. Da somit ab 27.08.2014 neben der in Rede stehenden, am 16.03.2014 beantragten Kuh die Anzahl von 22 rechnerischen Milchkühen am Betreib nicht mehr gegeben war, konnte für die am 16.03.2014 beantragte Kuh keine Mutterkuhprämie, sondern lediglich Milchkuhprämie gewährt werden.
Somit bleibt es bei einer prämienfähigen Mutterkuh. Die Entscheidung der AMA erfolgte zu Recht.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedarf; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint dennoch so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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