W113 2108644-1•BVwG W113 2108644-1
W113 2108644-1Tribunal administratif fédéral26 févr. 2016
Antragszurückziehung, außergewöhnliche Umstände, Berechnung,<br/>Berichtspflicht, Bescheidabänderung, Direktzahlung, Frist,<br/>Haltefrist, höhere Gewalt, Meldepflicht, Mindestanforderung,<br/>Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, prämienfähige Mutterkuh,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rinderdatenbank, Rinderprämie,<br/>Verweildauer
W113 2108644-1/7E
W113 2108645-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX gegen zwei Bescheide der Agrarmarkt Austria zu Recht erkannt:
A)
1. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.03.2014, Zl. II/7-KQ/13-121204813, betreffend die Festsetzung der Mutterkuhquote ab 2013, wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG und Art. 68 Abs. 2 lit. d VO (EG) Nr. 1121/2009 stattgegeben und der angeführte Bescheid dahingehend abgeändert, dass die individuelle Höchstgrenze bei der Gewährung der Mutterkuhprämie (Quote) ab dem Jahr 2013 mit 2,00 Stück festgesetzt wird.
2. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007, wird der AMA aufgetragen, gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt A) 1. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.03.2014, Zl. II/7-RP/13-121247571, wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgewiesen.
C)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX , (in der Folge: beschwerdeführende Partei) wurden mit Bescheid der AMA vom 26.03.2014, Zl. II/7-RP/13-121247571, betreffend Rinderprämien 2013, Rinderprämien in der Höhe von EUR 1.111,17 für neun Milchkühe, eine Mutterkuh und vier Kalbinnen gewährt (Rinderprämienbescheid).
Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2014, Zl. II/7/-KQ/13-121204813 wurde der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt, dass der im Kalenderjahr 2013 nicht genutzte Anteil der nationalen Reserve zugeführt werde, weil sie in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren ihre Ansprüche nicht im erforderlichen Mindestumfang (90% für 2012, 2013) genutzt habe (Mutterkuhquotenbescheid). Es wird zur Begründung auf den gleichzeitig übermittelten Rinderprämienbescheid verwiesen.
Im Schreiben, mit dem die belangte Behörde dem Gericht den Verfahrensakt vorgelegt hat, beschreibt sie, dass das Tier mit der Ohrmarke AT XXXX deswegen nicht berücksichtigt werden hätte können, weil es am 04.03.2013 verkauft worden sei. Der diesbezügliche Antrag gelte daher als zurückgenommen.
2. Die beschwerdeführende Partei brachte mit Schreiben vom 17.04.2014 fristgerecht eine Beschwerde gegen den Rinderprämienbescheid ein und gab an, sie habe am Stichtag 01.01.213 zehn Kühe und am Stichtag 16.03.2013 eine Kuh gehabt. Ziehe man davon die rechnerischen neun Milchkühe ab, hätte sie zwei prämienfähige Fleischrassekühe zur Beantragung der Mutterkuhquote. Es würde die Kuh mit der Ohrenmarke AT XXXX berücksichtigt werden, jedoch die Kuh mit der Ohrenmarke AT XXXX nicht, da die 6-monatige Haltefrist, aufgrund der Verendung der Kuh nach der Abkalbung, nicht erfüllt worden sei. Bei diesem vorzeitigen Abgang handle es sich um eine Verendung. Nach der Abkalbung sei die Kuh an einem Schwächeanfall verendet, dies sei auch vom Tierarzt bestätigt worden. Als Beweismittel legt die beschwerdeführende Partei den Beleg der Tierkörperverwertung und die Bestätigung des Tierarztes vor. Die beschwerdeführende Partei ersucht um Richtigstellung des Bescheides und Auszahlung der Mutterkuhquote.
3. Da aus der Begründung der Beschwerde ersichtlich ist, dass die beschwerdeführende Partei jedenfalls auch Einwendungen gegen den Mutterkuhquotenbescheid vorbringt, wurde ein Verbesserungsauftrag erteilt, es möge richtig gestellt werden, welcher Bescheid bzw. welche Bescheide nun angefochten sind.
4. Die beschwerdeführende Partei teilte mit, dass auch gegen den Mutterkuhquotenbescheid Beschwerde geführt werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit den Bescheiden vom 26.3.2014 wurden der beschwerdeführenden Partei einerseits Rinderprämien in der Höhe von EUR 1.111,17 gewährt, andererseits wurde die Mutterkuhquote von 3,00 auf 1,00 Stück herabgesetzt.
An den Antragsstichtagen wurden von der beschwerdeführenden Partei unter Berücksichtigung der Haltefrist insgesamt 10 Fleischrassekühe beantragt. Weiters wurden 4 Kalbinnen beantragt. Ein Tier (Ohrmarke XXXX ) wurde als nicht beantragt gewertet, da die 6-monatige Haltefrist nicht eingehalten wurde.
Aus dem Begründungsteil des Rinderprämienbescheides ergibt sich, dass für die 4 beantragten Kalbinnen sowie für 9 Milchkühe eine Prämie gewährt wurde, da die beschwerdeführende Partei über 9 rechnerische Milchkühe verfügt. Hinsichtlich der übrigen Fleischrassekuh wurde eine Mutterkuhprämie gewährt.
Die nicht als beantragt gewertete Mutterkuh (Ohrmarke XXXX ) ist nach der Abkalbung lt. Beweismittel der beschwerdeführenden Partei an Phosphormangel verendet. In der Rinderdatenbank wurde als Bewegungsdatum der 04.03.2013, als Meldedatum der 06.03.2013 und bei Meldeart "Verendung" eingetragen. Nicht schlüssig sind daher die Angaben der Behörde, wonach das Tier verkauft worden sei. Fest steht weiters, dass die beschwerdeführende Partei eine Verlustmeldung - zusätzlich zur Meldung an die Rinderdatenbank - nicht erstattet hat.
Die beschwerdeführende Partei hat spätestens mit ihrer Beschwerde am 18.04.2014 vorgebracht, dass das obengenannte Tier auf Grund eines natürlichen Umstandes verendet ist.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, der Beschwerde der beschwerdeführenden Partei, sowie aus der dem BVwG zugänglichen Rinderdatenbank.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer speziellen Regelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was gegenständlich zu.
Zu A)
Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, kann gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
§ 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, (in der Folge: Direktzahlungs-VO) sieht vor, dass die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie gelten. § 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-VO sieht weiter vor, dass als Antragsteller der Betriebsinhaber gilt, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird. Die Mutterkuhprämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betriebsinhaber im Rahmen individueller Höchstgrenzen und unter bestimmten insbesondere in den VO (EG) Nr. 73/2009, VO (EG) Nr. 1122/2009 und der Direktzahlungs-VO näher geregelten Voraussetzungen gewährt.
Zur Nichtgewährung der Mutterkuhprämie:
Art. 67 VO (EG) 1122/2009 sieht vor, dass Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung finden, wenn der Betriebsinhaber aus Gründen, die mit den natürlichen Lebensumständen seines Bestandes oder seiner Herde zusammenhängen, seiner Verpflichtung nicht nachkommen kann, die Tiere, für die eine Beihilfe beantragt wird, während des vorgeschriebenen Haltungszeitraums zu halten. Voraussetzung dafür ist, dass er die zuständige Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Feststellung einer Reduzierung der Zahl seiner Tiere hierüber schriftlich in Kenntnis gesetzt hat. Als natürliche Lebensumstände werden der Tod eines Tieres durch Krankheit oder der Tod eines Tieres infolge eines Unfalls beispielsweise angeführt.
Die VO (EG) Nr. 1122/2009 sieht im Art. 75 Abs. 1 für den Fall vor, dass ein Betriebsinhaber infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Art. 31 der VO (EG) Nr. 73/2009 seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann: In diesem Fall bleibt der Beihilfeanspruch für die bei Eintritt der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände beihilfefähige Fläche bzw. beihilfefähigen Tiere bestehen. Betrifft der Verstoß aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, so wird außerdem die entsprechende Kürzung nicht angewendet.
Nach der VO (EG) Nr. 73/2009 Art. 31 werden als höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände von der zuständigen Behörde unter anderem anerkannt:
a) Tod des Betriebsinhabers;
b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers;
c) eine schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs
erheblich in Mitleidenschaft zieht;
d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;
e) Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers
Im gegenständlichen Fall ist die Mutterkuh nach der Abkalbung in Folge Phosphormangels verendet. Ein Ersatz des Tieres nach der einschlägigen Bestimmungen (Art. 64 VO (EG) 1122/2009) war nicht möglich, da kein anderes Tier zur Verfügung stand. Da die Haltefrist für dieses Tier nicht eingehalten wurde, kann es gemäß Art. 61 VO (EG) 1121/2009 iVm Art. 2 Z 24 VO (EG) 1122/2009 und Art. 63 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 nicht als prämienfähig anerkannt werden. Dem ist auch die beschwerdeführende Partei nicht entgegengetreten. Sie bringt aber vor, das Tier hätte dennoch berücksichtigt werden müssen, weil ein natürlicher Umstand die Einhaltung der Haltefrist verunmöglicht habe. Wie sich aus der oben genannten Bestimmung des Art. 67 VO (EG) 1122/2009 ergibt, führt dies aber nur dazu, dass Kürzungen und Ausschlüsse nicht zu verhängen sind - dies war gegenständlich ohnehin nicht der Fall.
Der natürliche Tod des Tieres kann auch nicht als außergewöhnlicher Umstand oder höhere Gewalt beurteilt werden. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "höheren Gewalt" im Sinn der Judikatur des EuGH zu den Agrarverordnungen nicht auf eine absolute Unmöglichkeit beschränkt, sondern im Sinne von ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen zu verstehen, die vom Willen des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers unabhängig sind und deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nur um den Preis unverhältnismäßiger Opfer vermeidbar gewesen wären. Hinsichtlich des objektiven Elements kommt es auf die Definition des Begriffs "ungewöhnliche, vom Willen des Betroffenen unabhängige Umstände" an. Hier ist zwischen den gewöhnlichen unternehmerischen Risiken, die bei allen vergleichbaren Geschäften bestehen, und außergewöhnlichen Risiken zu unterscheiden. "Ungewöhnlich" ist danach ein Umstand, der als unvorhersehbar anzusehen ist oder zumindest als derart unwahrscheinlich, dass ein sorgfältiger Kaufmann (in diesem Fall: Landwirt) davon ausgehen kann, dass das Risiko vernachlässigt werden kann (beispielsweise: Blitzschlag, Eisgang auf Schifffahrtskanälen, Lawinenverschüttung von Straßen, die im Winter normalerweise passierbar sind); vgl. VwGH 11.11.2005, 2005/17/0086.
Zwar ist die Aufzählung in Art. 31 VO (EG) 73/2009 nicht abschließend, ein natürlicher Tod bei einer Kuh wird jedoch den angeführten Kriterien nicht gerecht, zumal sie für einen Landwirt mit Sicherheit kein außergewöhnliches Risiko darstellt.
Dasselbe gilt für die Anerkennung als außergewöhnlicher Umstand. Als außergewöhnliche Umstände können nämlich nur Ereignisse subsumiert werden, die in ihrer Intensität den Fällen höherer Gewalt gleichkommen; vgl. in diesem Sinn Nds. OVG, Beschl. v. 01.11.2010 - 10 LA 135/09 (102/10) (= AUR 3/2011, 102 ff).
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die bloße Meldung eines Abganges an die Rinderdatenbank den Erfordernissen des Art. 75 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 nicht entspricht.
Im Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Mutterkuhprämie für das Antragsjahr 2013 für bloß eine Mutterkuh gewährt wird, da, wie sich aus den Feststellungen ergibt, nach Abzug der 9 rechnerischen Milchkühe nur eine Mutterkuh verbleibt. Das verendete Tier wurde zu Recht als nicht beantragt gewertet, da die 6-monatige Haltefrist nicht eingehalten wurde - daran ändert auch der natürliche Tod des Tieres nichts.
Zur Mutterkuhquote:
Gemäß Art. 112 VO (EG) 73/2009 wird jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, im Rahmen der festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt (Mutterkuhquote). Gemäß Art. 114 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 unterhält jeder Mitgliedstaat eine nationale Reserve von Ansprüchen auf Mutterkuhprämien.
Gemäß Art. 68 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 fällt der nicht genutzte Teil der Prämienansprüche eines Betriebsinhabers in die nationale Reserve zurück, falls er im Laufe eines Jahres seine Prämienansprüche nicht in dem in Abs. 4 festgesetzten Mindestumfang nutzt, ausgenommen der Betriebsinhaber hat maximal sieben Prämienansprüche; nutzt ein solcher Betriebsinhaber in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren seine Ansprüche jeweils nicht in dem in Abs. 4 festgesetzten Mindestumfang, so wird der im letzten Kalenderjahr nicht genutzte Teil der nationalen Reserve zugeführt.
Gemäß Art. 68 Abs. 4 VO (EG) 1121/2009 müssen Prämienansprüche in einem Umfang von mindestens 70% genutzt werden. Die Mitgliedstaaten können diesen Mindestumfang jedoch auf 100% anheben. Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. c MOG 2007 wird der Mindestsatz für die Nutzung der Prämienansprüche mit 90% festgelegt.
Die in Art. 68 Abs. 2 lit. a VO (EG) 1121/2009 vorgesehene Rechtsfolge tritt gemäß Art. 68 Abs. 2 lit. d VO (EG) 1121/2009 nicht ein, wenn ein ordnungsgemäß begründeter Ausnahmefall vorliegt.
Art. 16 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1122/2009 lautet:
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Absatz 1 genannten Informationen, die der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, im Beihilfeantrag nicht mehr aufgeführt werden müssen.
Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. Diese Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Betriebsinhaber die Beihilfe für alle Tiere beantragen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder beihilfefähig sind. (...)
Gemäß Art. 25 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 kann ein Beihilfeantrag jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Art. 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 leg. cit. Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt. Gemäß § 12 der Direktzahlungs-VO gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
Gemäß § 19 Direktzahlungs-VO ist das Vorliegen eines ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefalles im Sinne des (zu streichen wohl: in) Art. 68 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 bis spätestens 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Nichtausnützung der Prämienansprüche folgt, vorzubringen.
Im Merkblatt Tierprämien 2013 der AMA wurde angegeben, dass die Mutterkuhquote erhalten bleiben kann, wenn ein Tier aus natürlichen Umständen ausscheidet. Als natürliche Umstände gelten beispielsweise das Ausscheiden eines Tieres wegen Krankheit, welche die Einhaltung der Halteverpflichtung ausschließt. Diesbezüglich muss eine Meldung innerhalb von zehn Werktagen nach Abgang des Tieres mit der Ohrmarkennummer des Tieres und den entsprechenden Belegen, etwa der Tierkörperverwertung oder des Tierarztes vorgenommen werden. Laut Rinderdatenbank wurde der Tod des Tieres am 04.03.2013 am 06.03.2013 gemeldet.
Die beschwerdeführende Partei verfügte für das Jahr 2012 über eine Mutterkuhquote von drei Stück. Sie hat ihre Mutterkuhquote weder im Antragsjahr 2012 noch im Antragsjahr 2013 zu 90 % genutzt. Aus diesem Grund waren grundsätzlich gemäß Art. 68 Abs. 2 lit. a VO (EG) 1121/2009 iVm § 8 Abs. 5 Z 3 lit. c MOG 2007 zwei Mutterkuhquoten der nationalen Reserve zuzuschlagen.
Davon kann jedoch Abstand genommen werden, wenn, wie auch im Merkblatt ausgeführt (siehe oben), ein ordnungsgemäß begründeter Ausnahmefall iSd Art. 68 Abs. 2 lit. d VO (EG) 1121/2009 vorliegt. Diese Bestimmung erweist sich hier als einschlägig, sieht jedoch keine Meldefrist vor. Die beschwerdeführende Partei bringt vor, das von der Behörde nicht als beantragt gewertete Tier sei aufgrund eines natürlichen Umstandes verendet. Eine Verlustmeldung an die Behörde wurde nicht erstattet, eine Meldung an die Rinderdatenbank ist erfolgt.
In diesem Zusammenhang ist danach zu fragen, welchen Zweck Meldefristen verfolgen. Zweifellos soll durch die Normierung einer Meldefrist zum einen die Überprüfbarkeit der vorgebrachten Umstände gewährleistet werden; zum anderen soll wohl gerade im Zusammenhang mit einer Quoten-Verwaltung bezweckt werden, dass die Verwaltung ihren Berechnungen einen gesicherten Datenbestand zugrunde legen kann. Insofern kann der AMA durchaus darin gefolgt werden, dass ein gewisser Bedarf für entsprechende Meldungen in angemessener Frist besteht.
Letztlich gibt jedoch den Ausschlag, dass gemäß § 19 Direktzahlungs-VO das Vorliegen eines ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefalles im Sinn des Art. 68 Abs. 2 VO (EG) 1121/2009 bis spätestens 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Nichtausnützung der Prämienansprüche folgt, vorzubringen ist. Somit ist offensichtlich auch der nationale Verordnungsgeber davon ausgegangen, dass in Art. 68 Abs. 2 VO (EG) 1121/2009 eine Meldefrist fehlt, eine solche jedoch zweckmäßig erscheint. Die beschwerdeführenden Partei hat spätestens in ihrer Beschwerde auf den natürlichen Tod ihres verfahrensgegenständlichen Tieres und somit das Vorliegen eines ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefalls - innerhalb der vorgesehenen Frist - hingewiesen. Dass sie sich dabei keines Formblattes oder ähnlichem bedient hat, ist deswegen nicht entgegenzutreten, weil sich eine besondere Formvorschrift in der anzuwendenden Regelung des § 19 der Direktzahlungs-VO nicht findet. Danach ist der begründete Ausnahmefall lediglich vorzubringen - genau das erfüllt die beschwerdeführende Partei aber mit ihrem Beschwerdevorbringen. Da dieser Frist zwingend anwendbares Europarecht nicht entgegensteht, kann sie auch nicht durch die Ausführungen im Merkblatt der AMA verkürzt werden.
Für die Bestimmung der Mutterkuhquote war somit auch das verendete Tier mit der Ohrmarke Nr. XXXX zu berücksichtigen, womit insgesamt 2 Quoten erhalten bleiben.
Das Vorgehen nach § 19 Abs. 3 MOG 2007, wonach die Berechnung der AMA überantwortet werden kann, ergibt sich aus dieser Bestimmung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Im Übrigen waren hauptsächlich Tatsachenfragen zu klären.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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