W229 2113258-1•BVwG W229 2113258-1
W229 2113258-1Tribunal administratif fédéral25 févr. 2016
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung
W229 2113258-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Gabriele STRAßEGGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 11.05.2015, Zl. XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, iVm. § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stand vom 25.08.2014 bis 22.03.2015 in Bezug von Arbeitslosengeld. Ab 23.03.2015 bezog er Notstandshilfe.
2. Mit Schreiben vom 08.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als Bauhelfer bei der Firma XXXX mittels eAMS-Konto übermittelt. Als Termin für Bewerbungsgespräche im Rahmen einer Vorauswahl wurde in dem Stellenangebot der 16.04.2015, um 09:00 Uhr genannt.
3. Am 17.04.2015 erfolgte eine Meldung, dass der Beschwerdeführer zur Vorauswahl nicht erschienen ist.
4. In der Niederschrift vom 22.04.2015 gab der Beschwerdeführer an, er habe sich auf den Vermittlungsvorschlag als Bauhelfer nicht beworben, da im Inserat stand, dass der Präsenzdienst abgeleistet sein müsse. Da er weder den Präsenzdienst noch den -ersatzdienst abgeleistet habe, habe er sich nicht auf den Vermittlungsvorschlag beworben.
5. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: AMS) vom 11.05.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 16.04.2015 bis 27.05.2015 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, er habe das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt, da er sich nachweislich nicht beworben habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor. In seinem Fall handle es sich um die erstmalige Sanktion, weshalb die Sperre der Leistung für die Dauer von sechs Wochen zu verhängen sei.
Im Bescheid enthalten ist eine Rechtsmittelbelehrung, in der darüber aufgeklärt wird, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich bei der im Bescheid genannten regionalen Geschäftsstelle die Beschwerde eingebracht werden könne. Weiters wurde darin über die Kriterien für eine Beschwerde (1. Die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde, 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt bzw. eine Erklärung über den Umfang der Anfechtung, 4. das Begehren sowie 5. erforderliche Angaben zu Beurteilung der Rechtzeitigkeit) informiert.
6. Am 13.05.2015 teilte der Beschwerdeführer dem AMS in einem Schreiben mit, nicht gewusst zu haben, dass man sich, wenn man untauglich ist, dennoch für diesen Job habe bewerben können. Er habe Rechnungen zu zahlen und fragte, warum sein Geld bis 27. gesperrt sei. Er habe am 22.04.2015 einen Termin bei seinem Berater gehabt. Weiters fragte er, was er jetzt zu tun habe, wie er an sein Geld komme, um seine Rechnungen zu zahlen und bat abschließend um Hilfe.
7. Nach weiterer E-Mail Korrespondenz mit der Behörde ab 10.06.2015 bis 24.06.2015 brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.06.2015 Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.05.2015 ab, mit dem die Sperrzeit von 16.04.2015 bis 27.05.2015 verhängt wurde. Darin führte er aus, dass das Arbeitsverhältnis mit der Firma Transfer, angeregt durch den Vermittlungsvorschlag vom 08.04.2015, nicht zustande kam, begründet sich damit, dass ein abgeschlossener Wehr- oder Wehrersatzdienst abgeleistet sein sollte. Da er als untauglich eingestuft wurde, habe er gedacht, dass er dafür nicht in Frage komme. Es tue ihm leid, das falsch verstanden zu haben. Er widerspreche der Entscheidung und ersuche, den Bescheid vom 11.05.2015 zu prüfen.
8. Mit Vorhalt vom 27.01.2016, zugestellt durch Hinterlegung am 02.02.2016, wurde der Beschwerdeführer informiert, dass ihm der Bescheid des AMS Schönbrunner Straße vom 11.05.2015, per eAMS am 12.05.2015 zugestellt worden sei. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde betrage gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG wie in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ausgeführt vier Wochen. Die Frist von vier Wochen zur Einbringung der Beschwerde gegen den am 12.05.2015 zugestellten Bescheid habe am 09.06.2015 geendet. Die Beschwerde wäre am 24.06.2015 eingebracht worden.
9. Zum Vorhalt der Verspätung ist keine Stellungnahme durch den Beschwerdeführer erfolgt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.05.2015 per eAMS zugestellt.
Bereits am 13.05.2015 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben an das AMS betreffend die mit 12.05.2015 zugestellten Bescheid verhängte Sperre, in dem er im um Hilfe bat. Dieses Schreiben ist nicht als Beschwerde zu sehen.
Der Beschwerdeführer brachte am 24.06.2015 eine Beschwerde gegen den Bescheid ein.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die erfolgte Zustellung mittels eAMS ergibt sich aus dem im Akt enthaltenen Sendeprotokoll.
Das Schreiben vom 13.05.2015 kann vor allem vor dem Hintergrund der umfassenden Rechtsmittelbelehrung, die im Bescheid vom 11.05.2015 enthalten, nicht als Beschwerde gewertet werden, da in den darin enthaltenen Fragestellungen und in der bloßen Bitte um Hilfe kein Wille zur Erhebung einer Beschwerde erkennbar ist.
Dass die Beschwerde mit Schreiben vom 24.06.2015 eingebracht hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Dieses Schreiben entspricht annähernd den Erfordernissen an ein Beschwerde und kommt insbesondere in dem deutlichen Widerspruch zum Bescheid und dem Ersuchen, den Bescheid zu prüfen, klar zum Ausdruck, dass damit Beschwerde erhoben werden sollte.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Schönbrunner Straße.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A) Zurückweisung der Beschwerde:
3.3. Zum Schreiben vom 13.05.2015:
Die maßgebende Bestimmung des VwGVG lautet:
Inhalt der Beschwerde
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Die maßgebende Bestimmung des AVG lautet:
Anbringen
§ 13. (1) ...
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3) - (8).
Weist eine Beschwerde nicht alle von § 9 VwGVG geforderten Inhalte auf, so kommt (gemäß § 11 bzw. § 17 VwGVG) § 13 Abs. 3 AVG zur Anwendung, demzufolge die Beschwerde grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen ist (vgl. VwGH 17.2.2015, Ro 2014/01/0036). Die Beschwerde darf daher erst nach Nichterfüllung eines ordnungsgemäßen Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen werden (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG I², § 13 Rz 28ff). Diese Bestimmung dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen aus Anbringen, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl. VwGH 17.2.2015, Ro 2014/01/0036). Allerdings ist nicht jede inhaltlich an eine Behörde gerichtete Äußerung beachtlich und löst schon eine Verbesserungspflicht der Behörde aus, vielmehr bedarf es eines verbesserungsfähigen Substrats. Es reicht nicht hin, dass irgendein Dokument bei der Behörde einlangt. Nur wenn klar erkennbar ist, worauf die Eingabe gerichtet ist (welches Anbringen sie intendiert), kann ein Abweichen von den für ein solches Anbringen normierten Anforderungen bzw. die Notwendigkeit von bestimmten Verbesserungen iSd § 13 Abs. 3 AVG festgestellt werden. (Vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I², § 13, Rz. 26/1, mHa VwGH 10.11.2009, 2008/10/0002).
Wie bereits festgestellt und beweiswürdigend aufgeführt, kann im genannten Schreiben, welches bloß Fragestellungen betreffend die notwendige Vorgehensweise bzw. die Bitte um Hilfe enthält, kein auf eine Beschwerde gerichteter Wille entnommen werden. Im gegenständlichen Fall stellt sich aus Sicht des erkennenden Senates gar nicht die Frage, ob dieses Schreiben als Beschwerde (formal oder inhaltlich) mangelhaft war bzw. der Beschwerdeführer den Mangel bewusst herbeigeführt hat und ob ein Mängelbehebungsauftrag durchzuführen wäre. Die E-Mail vom 13.05.2015 ist - wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - nämlich nicht nur "nur" mangelhaft, sondern als Beschwerde gar nicht erkennbar.
Relevant ist lediglich die tatsächliche Beschwerde vom 24.06.2015
3.4. Zur Zurückweisung der Beschwerde vom 24.06.2015
3.4.1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (hier: AMS Wien Schönbrunner Straße) vier Wochen.
3.4.2. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verspätung der Beschwerdeeinbringung in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen (vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/07/0237).
Dem Beschwerdeführer wurde der Bescheid mittels eAMS am 12.05.2015 zugestellt. Dass der Beschwerdeführer diesen Bescheid erhalten hat, ergibt sich auch aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 13.05.2015, in dem er das AMS um Hilfe ersucht hat.
Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG und 32 Abs. 2 AVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (im konkreten Fall: das AMS) vier Wochen. Die Frist beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Die Zustellung ist laut Sendeprotokoll am 12.05.2015 erfolgt. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer die Verspätung des Vorlagenantrages entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgehalten (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Diese ist unbestritten geblieben. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des AMS hat am 12.05.2015 begonnen und nach vier Wochen - im vorliegenden Fall somit am 09.06.2015 - geendet. Die Beschwerde vom 24.06.2015 ist daher jedenfalls verspätet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG konnte im vorliegenden Beschwerdefall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.
Darüber hinaus war die Durchführung einer Verhandlung aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und der Stellungnahme des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend geklärt schien. Einem Entfall der Verhandlung standen somit weder Art. 6 Abs. 1 EMRK nocht Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. dazu § 24 Abs. 4 VwGVG).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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