BVwG W229 2102772-1

W229 2102772-1Tribunal administratif fédéral25 févr. 2016

Regest

Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Geltendmachung

Texte intégral

BVwG W229 2102772-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W229.2102772.1.00

Spruch

W 229 2102772-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Gabriele STRASSEGGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch FREIMÜLLER/ OBEREDER/ PILZ Rechtsanwält_innen GmbH, Alserstraße 21, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 12.02.2014, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 18.02.2015, GZ: 2015-0566-9-000028, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.02.2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm. § 46 Abs. 1 iVm. § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. iVm. § 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden AMS) vom 12.02.2014 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 12.02.2014 keine Folge gegeben. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer seit 07.01.2014 bei der Firma XXXX in einem vollversicherten Dienstverhältnis stehe.

2. Der Beschwerdeführer erhob am 02.01.2015 Beschwerde gegen den Bescheid des AMS, beim AMS eingelangt am 07.01.2015, und führte aus, dass ihm der Bescheid erst am 02.01.2015 zugestellt worden sei. Weiters habe er Anspruch auf Arbeitslosengeld, da er alle Voraussetzungen erfülle. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

3. Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 23.01.2015 vom Beschwerdeführer wie folgt ergänzt:

Es sei zwar richtig, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung am 12.02.2014 nicht arbeitslos gewesen sei, allerdings habe er seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht erst zu diesem Zeitpunkt geltend gemacht. Verfahrensgegenstand sei sein Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Zeit vom 20.12.2013 bis 06.01.2014.

Der Beschwerdeführer sei vom 27.02.2013 bis 19.12.2013 bei der Firma XXXXbeschäftigt gewesen. Bereits am 19.12.2013 habe er ein Antragsformular für den Anspruch auf Arbeitslosengeld beim AMS abgeholt. Ein Rückgabetermin des Formulars sei ihm nach dem 07.01.2014 vorgeschrieben worden. An das genaue Datum könne er sich nicht mehr erinnern.

Am 20.12.2013 habe der Beschwerdeführer jedoch eine Wiedereinstellungszusage der Firma XXXX, ohne Angabe eines konkreten Datums, erhalten und dies noch am selben Tag beim AMS abgegeben. Dies könne er anhand seiner Terminkarte beweisen.

Am 06.01.2014 erhielt der Beschwerdeführer einen Anruf der Firma XXXX und wurde gefragt, ob er mit 07.01.2014 zu arbeiten beginnen könne. Am ersten Tag seiner Beschäftigung habe die Sekretärin des Geschäftsführers der XXXX bei der Service Line des AMS den Beschäftigungsbeginn des Beschwerdeführers gemeldet.

Da der Beschwerdeführer seit 07.01.2014 beschäftigt gewesen sei, habe er den Rückgabetermin für das Antragsformular beim AMS nicht einhalten können. Weder seine Frau, von der er getrennt lebe, noch seine Tochter, die zu dieser Zeit gesundheitliche Probleme nach der Geburt ihres Kindes gehabt habe, hätte die Rückgabe des Formulars für ihn übernehmen können. Die Tochter des Beschwerdeführers habe erst am 12.02.2014 das Antragsformular für den Beschwerdeführer beim AMS abgeben können.

Es sei somit nicht richtig, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld erst am 12.02.2014 geltend gemacht worden sei. Der Beschwerdeführer begehre daher die Zuerkennung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 20.12.2013 bis 06.01.2014 und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für Serbokroatisch.

3. Das AMS erließ am 18.02.2015 eine Beschwerdevorentscheidung, GZ: 2015-0566-9-000028, und wies die Beschwerde unter Zugrundelegung folgenden Sachverhaltes ab:

Am 20.12.2013 habe sich der Beschwerdeführer beim AMS arbeitslos gemeldet und ein Antragsformular mit Rückgabetermin am 27.01.2014, der auch auf der Terminkarte vermerkt worden sei, erhalten. Zu diesem Termin habe der Beschwerdeführer weder vorgesprochen, noch sich mit dem AMS anderweitig in Verbindung gesetzt. Am 12.02.2014 habe eine Bekannte des Beschwerdeführers vorgesprochen und angegeben, dass er seit 07.01.2014 wieder in einem Dienstverhältnis stehe. Darüber hinaus sei vermerkt worden, dass der Antrag noch am selben Tag mittels Einwurf in die Post-Box des AMS abgegeben werde. Der Antrag sei dann auch am selben Tag eingeworfen worden. Eine zuvor erfolgte Meldung des Dienstverhältnisbeginns sei nicht aktenkundig.

Erst am 10.03.2014 habe der Beschwerdeführer beim AMS vorgesprochen und nach seinem Leistungsbezug gefragt. Am 02.01.2015 habe er ebenfalls vorgesprochen und behauptet, den verfahrensgegenständlichen Bescheid nie erhalten zu haben, weswegen ihm ein Duplikat ausgefolgt worden sei.

Mit Datum vom 02.01.2015 sei die gegenständliche Beschwerde sowie am 26.01.2015 eine Beschwerdeergänzung vom Beschwerdeführer eingebracht worden.

Das AMS habe dem Beschwerdeführer mittels eingeschriebenen Briefs vom 12.01.2015 über den bisherigen Ermittlungsstand informiert sowie aufgefordert, die Hinderungsgründe zu nennen, weshalb ein früheres Einbringen des Antrags nicht möglich gewesen sei. Dieser Brief sei allerdings nachweislich nicht behoben worden.

Die Abweisung der Beschwerde wird vom AMS dahingehend begründet, dass der Antrag auf Arbeitslosengeld erst am 12.02.2014 erfolgreich eingebracht worden sei. Es sei dem Beschwerdeführer möglich gewesen, den Antrag fristgerecht z.B. postalisch einzubringen. Weiters liege kein unabwendbares Ereignis vor, dass den Beschwerdeführer am Einbringen des Antrags hätte hindern können.

4. Im Vorlageantrag vom 04.03.2015 brachte der Beschwerdeführer, neben den bisherigen Ausführungen, ergänzend Folgendes vor:

Er sei täglich etwa zehn Stunden beschäftigt gewesen und habe aufgrund seiner Arbeitszeiten den Antrag nicht bei der Post aufgeben können. Ebenso verweise er nochmals darauf, dass auch seine Tochter XXXX den Antrag für ihn nicht habe rechtzeitig einbringen können. Es hätten unabwendbare Ereignisse vorgelegen, weswegen der Beschwerdeführer einen triftigen Grund für das Versäumen der Abgabe des Antrages gehabt habe. Vom AMS werde keinerlei Begründung angegeben, weshalb die Abgabe am 12.02.2014 statt am 27.01.2014 trotz der damaligen Umstände nicht angemessen gewesen sei. Weiters könne die Sekretärin der XXXX, Frau XXXX, bestätigen, dass diese bereits am 07.01.2014 dem AMS mittels Anruf bei der Service Line den Beschäftigungsbeginn des Beschwerdeführers gemeldet habe.

Der Beschwerdeführer wiederholte auch hier seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für Serbokroatisch.

5. Die Beschwerdevorlage durch das AMS erfolgte mit Schreiben vom 10.03.2015. Darin bestreitet das AMS, dass im Falle des Beschwerdeführers ein dauerhafter Hinderungsgrund vorgelegen sei, weswegen ein fristgerechtes Einbringen des Antrages - etwa durch Postsendung, Einwurf in die Postbox der regionalen Geschäftsstelle des AMS, per Fax oder elektronisch - möglich gewesen sei. Sollte es dem Beschwerdeführer, trotz Einbringen von insgesamt bereits 16 Anträgen auf Zuerkennung von Leistungen aus dem AlVG, unbekannt gewesen sein, welche Einbringungsmöglichkeiten das AMS zur Verfügung stellt, wäre es an ihm gelegen, sich darüber zu informieren.

Zur Vertretung des Beschwerdeführers durch seine Tochter gibt das AMS an, dass dieser sich um eine geeignete Vertretung hätte kümmern müssen, die seinen Antrag fristgerecht hätte einbringen können.

Dass keine andere Person den Beschwerdeführer habe vertreten können, sei nicht glaubwürdig, da der Antragseinbringung am 12.02.2014 eine Vollmacht für eine "XXXX" und keine Vollmacht für die Tochter "XXXX" beigelegt worden sei.

Zur vermeintlichen Meldung des Beschäftigungsbeginns durch die Sekretärin der XXXX am 07.01.2014 führte das AMS aus, dass dieser nicht aktenkundig, allerdings auch nicht verfahrensrelevant sei.

Nach Ansicht des AMS könne ein aufrechtes Dienstverhältnis nicht als dauerhafter Hinderungsgrund für die Antragseinbringung gewertet werden, da es "bei entsprechendem Wollen von Seiten der antragstellenden Person Möglichkeiten zur Antragseinbringung" gebe.

Es wird abschließend darauf hingewiesen, dass im Bescheid irrtümlich als Antragsdatum 12.02.2014 genannt wird. Richtig sei allerdings der 20.12.2013.

6. Mit Schreiben vom 11.03.2015 wurde die Vollmachtsbekanntgabe der Rechtsanwaltskanzlei Freimüller/Obereder/Pilz Rechtsanwält_innen GmbH für die rechtfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers übermittelt.

7. Am 10.02.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz Rechtsanwält_innen GmbH, teilnahm. Die belangte Behörde hat an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung erfolgte auch die Einvernahme der Tochter des Beschwerdeführers als Zeugin.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist bis 19.12.2013 bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen und meldete sich noch am selben Tag beim AMS arbeitslos. Ihm wurde ein Antragsformular für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgehändigt und als Rückgabetermin der 27.01.2014 in seiner Terminkarte sowie auf dem Antragsformular selbst vermerkt.

Der Beschwerdeführer hat mit 07.01.2014 eine neue Beschäftigung aufgenommen. Dies wurde dem AMS von der Sekretärin der Firma XXXX mitgeteilt.

Der Rückgabetermin für den Antrag auf Arbeitslosengeld am 27.01.2014 wurde vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommen.

Die Tochter war zum Zeitpunkt des Antragsrückgabetermins aus gesundheitlichen Gründen verhindert. Dass ihm die Bevollmächtigung eines anderen Vertreters/Vertreterin nicht möglich war, kann nicht festgestellt werden.

Der vollständige Antrag auf Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers wurde am 12.02.2014 beim AMS eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie der Zeuginnen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Das Rückgabedatum (27.01.2014) ist auf dem Antragsformular für die Gewährung von Arbeitslosengeld vermerkt. Das Datum der tatsächlichen Einbringung des Antrags ergibt sich aus dem Eingangsstempel am Antrag. Dass der Beschwerdeführer mit 07.01.2014 wieder zu arbeiten begonnen hat, ergibt sich aus den im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszügen. Dass die Sekretärin der Firma XXXX dies dem AMS mitgeteilt hat, ergibt sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung. Dass seine Tochter, die für ihn den Termin wahrnehmen sollte am Tag des Antragsrückgabetermins verhindert war, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und insbesondere den Schilderungen der Tochter im Rahmen der mündlichen Verhandlungen. Den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass er abgesehen von seiner Tochter, keinen anderen Vertreter habe bestellen können, kann nicht gefolgt werden, da er insbesondere in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben hat, dass jedermann den Antrag hätte für ihn abgeben können, auch ein Freund oder seine Frau. Er gab hierzu in der mündlichen Verhandlung jedoch auch an, nachdem er den Antrag der Tochter gegeben habe, nicht mehr daran gedacht zu haben. Insbesondere konnte in der mündlichen Verhandlung nicht aufgezeigt werden, dass sich der Beschwerdeführer um einen anderen Vertreter als seine Tochter gekümmert hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Schönbrunner.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Senat.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt (siehe Pkt II.2.) im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 lauten:

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. [..]

Arbeitslosigkeit

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

(...)

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a) wer in einem Dienstverhältnis steht;

(...)

[..]

Beginn des Bezuges

§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.

(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.

Zuständigkeit

§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich

1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;

2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

(...)

Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

(2) Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.

(3) Abweichend von Abs. 1 gilt:

1. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, daß hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.

2. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.

3. Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung, der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.

4. Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 132 Z 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.

(4) Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 1) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.

(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.

3.5. Beurteilung des konkreten Sachverhalts:

3.5.1. Der Beschwerdeführer bringt einerseits vor, dass er aufgrund seiner Arbeitsaufnahme gehindert war, den Termin für die persönliche Antragsabgabe einzuhalten, und seine Tochter, welche den Antrag für ihn als Vertreterin abgeben sollte, diesen binnen einer Woche nach Wegfall ihrer gesundheitlichen Probleme abgegeben habe. Damit vermag er die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht darzutun. Dies aus folgenden Gründen:

3.5.2. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe) gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd. § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791). Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen des Arbeitsmarktservices (VwGH 28.06.2006, Zl. 2005/08/0201).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragsstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. zuletzt VwGH vom 09.09.2015, Zl. Ra 2015/08/0052, sowie vom 14.01.2013, Zl. 2012/08/0284; 09.10.2013, Zl. 2013/08/0186 mit Verweis auf VwGH 23.02.2005, Zl. 2004/08/0006).

§ 46 Abs. 1 AlVG sieht zur "Geltendmachung des Anspruches" vor, dass der Anspruch bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle mit dem bundeseinheitlichen Antragsformular grundsätzlich persönlich geltend zu machen ist. Der Arbeitslose muss zumindest einmal persönlich vorsprechen und das vollständig ausgefüllte Formular übermitteln, damit der Anspruch als geltend gemacht gilt. Das AMS kann aber vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Hierzu bestimmt § 46 Abs. 1 AlVG weiters, dass eine persönliche Vorsprache insbesondere dann nicht erforderlich ist, wenn der Arbeitslose aus zwingenden Gründen - wie etwa Arbeitsaufnahme oder Krankheit - verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. § 46 Abs. 1 letzter Satz normiert weiters, dass sofern die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt hat und diese ohne triftigen Grund versäumt wurde, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

Im konkreten Fall wurde dem Beschwerdeführer das Antragsformular mit einen Termin übergeben, an dem das Formular im Rahmen der persönlichen Vorsprache (im Antragsformular ist das Feld "persönliche abzugeben" angekreuzt) abzugeben gewesen wäre. Ein Absehen des AMS von einer neuerlichen persönlichen Vorsprache kann somit grundsätzlich nicht angenommen werden (vgl. Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Krapf/Keul, § 46 Rz 792). Es kann somit zwar dem AMS nicht gefolgt darin werden, dass der Beschwerdeführer von sich aus andere Wege zur Antragseinbringung (etwa die Einbringung via Post) hätte wahrnehmen können. Auch ist eine Pflicht sich mit dem AMS zwecks Terminverlängerung in Verbindung zu setzen dem § 46 Abs. 1 AlVG nicht zu entnehmen (vgl. VwGH 27.11.2014, Ro 2014/08/0002 und VwGH 22.12.2009, 2009/08/0088). Jedoch ist - und dies hat der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst wiederholt - aus der Anordnung des § 46 Abs. 1 AlVG, dass eine persönliche Vorsprache insbesondere dann nicht erforderlich ist, wenn der Arbeitslose aus zwingenden Gründen - wie etwa im vorliegenden Fall der Arbeitsaufnahme - verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben, insbesondere abzuleiten, dass der Anspruch in einem solchen Fall auch anderweitig (zB durch einen bevollmächtigten Vertreter) geltend gemacht werden kann (vgl. VwGH vom 09.09.2015, Zl. Ra 2015/08/0052). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem AMS die Wiederaufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses von der Sekretärin des Dienstgebers bekannt gegeben wurde. Zur Vertretung ist festzuhalten, dass § 46 Abs. 1 AlVG die Fälle zulässiger gewillkürter Vertretung bei der Abgabe des Antragsformulars auf die Fälle der Krankheit bzw. der Arbeitsaufnahme einschränkt (vgl. VwGH 30.03.1993, 92/08/0183). Der Beschwerdeführer hatte sich somit insbesondere um eine geeignete Vertretung zu kümmern und können Hinderungsgründe, die auf Seiten des Vertreters - im vorliegenden Fall die gesundheitlichen Probleme der Tochter - liegen nicht als triftige Gründe vorgebracht werden. Vielmehr ist es am Beschwerdeführer gelegen, eine geeignete Vertretung zu bestellen. Insoweit der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Vertretung in der Beschwerde vorbringt, abgesehen von seiner Tochter, die aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage war, den Termin wahrzunehmen, keine geeignete Person als Vertreter einsetzen haben zu können, ist jedoch den Ausführungen des AMS zu folgen und konnte dies nicht festgestellt werden. So spricht insbesondere die Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass jedermann den Antrag hätte abgeben können, auch ein Freund oder seine Frau, und dass er nachdem er den Antrag seiner Tochter gegeben habe, nicht mehr weiter daran gedacht habe, eindeutig dagegen, dass seine Tochter die einzige Person gewesen sein soll, derer er sich als Vertreter hätte bedienen können. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass - wie der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch selbst angegeben hat - ein gewillkürter Vertreter nicht allein aus dem Familienkreis gewählt werden muss. Insoweit in der Arbeitsaufnahme ein triftiger Grund vorgebracht wird, wäre es ebenfalls an dem Beschwerdeführer gelegen - da die Aufnahme eines Dienstverhältnisses idR nicht Wegfällt - entsprechende Dispositionen zu setzen, um den Antrag zeitgerecht abzugeben. Dies hat er, indem er sich einer ungeeigneten Vertreterin bedient hat, unterlassen.

Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gilt somit erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem der beizubringende Antrag bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt (12.02.2014) bereits wieder in einem Dienstverhältnis gestanden hat, wurde seinem Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld daher zu Recht keine Folge gegeben.

Die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgebliche Rechtsprechung, an der sich die Entscheidung orientiert, wurde unter Punkt 3.5. wiedergegeben. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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