BVwG W212 2013284-1

W212 2013284-1Tribunal administratif fédéral25 févr. 2016

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Texte intégral

BVwG W212 2013284-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W212.2013284.1.00

Spruch

W212 2013284-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Eva SINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, vertreten durch Mag. XXXX, Rechtsanwalt in XXXX, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, beschlossen:

A)

Das gegenständliche Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der gewillkürte Vertreter brachte die verfahrensgegenständliche Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 21.10.2014 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein.

Mittels Schriftsatz vom 18.02.2016 wurde die Beschwerde vom Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei wurde zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist in jeder Lage des Ver-fahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm).

Mit der unmissverständlich formulierten Zurückziehung ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Die Zurückziehung der Beschwerde umfasst auch das in ihr gestellte Kostenbegehren.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war daher das Beschwerdeverfahren einzustellen. Diese Einstellung hat durch Beschluss zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es - soweit die im Beschwerdefall anwendbare Rechtslage nicht ohnehin eindeutig ist - an einer Rechtsprechung (zur Einstellung durch Beschluss bei Zurückziehung der Beschwerde 29.04.2015, Fr 2014/20/0047), weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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