W156 2121504-1•BVwG W156 2121504-1
W156 2121504-1Tribunal administratif fédéral25 févr. 2016
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
W156 2121504-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau Ing. MXXXX WXXXX, XXXX GXXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 25.01.2016, Zl. XXXX, in Anwendung des § 414 Abs. 1 ASVG zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG als unbegründet
abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2015, Zl 12-2015-XXXX, wurde der Beschwerdeführerin wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen eines Lohnzettels und Beitragsgrundlagennachweises ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 40 zur Entrichtung vorgeschrieben.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Lohnzettel für XXXX, VSNR XXXX, in Folge als Dienstnehmer bezeichnet, Beschäftigungsende 07.08.2015, nicht fristgerecht vorgelegt worden sei, weshalb der oben angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben werde.
2. Im Schreiben vom 26.11.2015 an die belangte Behörde wandte die Beschwerdeführerin ein, dass die belangte Behörde sie erst mit Schreiben vom 11.11.2015 darüber informiert hätte, dass die Lohnzettel, die bis 01.10.2015 vorgelegt hätten werden sollen, nicht bei der belangten Behörde eingelangt seien. Bereits ein paar Tage später hätte sie einen weiteren Brief mit einer Strafe von € 40 erhalten. Sie habe leider nicht wissen können, dass die Lohnzettel nicht bei der belangten Behörde eingelangt seien und ersuche um wohlwollende Erledigung.
3. Mit Schreiben vom 23.12.2015 erteilte die belangte Behörde einen Verbesserungsauftrag, dem die Beschwerdeführerin mit Fax vom 11.01.2016 nachkam und ergänzend anführt, es werde begehrt, die € 40 zu stornieren, dass sie bei sich keine Schuld finde, dass die Lohnzettel abgegeben habe, diese aber leider bei der belangten Behörde nie eingelangt sein.
4. Mit angefochtenen Bescheid vom 25.01.2016 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Unter Zitierung des bisherigen Verfahrensganges und der angewandten gesetzlichen Bestimmungen wurde begründend ausgeführt, dass das Dienstverhältnis des Dienstnehmers per 07.08.2015 arbeitsrechtlich beendet worden sei. Da der unterjährige Lohnzettel für den Zeitraum 07-08/2015 der Kasse nicht vorgelegt worden sei, sei die Beschwerdeführerin diesbezüglich mit Schreiben vom 10.10.2015 urgiert worden. Da auf dieses Schreiben keine Reaktion erfolgt sei, habe die Vorlage am 13.11.2015 neuerlich urgiert werden müssen. Der unterjährige Lohnzettel sei am 03.12.2015 erstattet worden.
Unter Bezugnahme auf die höchstgerichtliche Judikatur wird weiter ausgeführt, dass der Lohnzettel für den Dienstnehmer aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses per 07.08.2015 gemäß § 34 Abs. 2 ASVG bis spätestens 30.09.2015 an die Kassa übermittelt hätte werden müssen, diese jedoch erst nach Ablauf der Frist am 03.12.2015 eingelangt sei. Somit sei die normierte Vorlagefrist nicht eingehalten worden.
Bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages komme es auf ein Verschulden nicht an, vielmehr komme es nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht worden sei, der vom Meldepflichtigen zu vertreten sei. Bediene sich die Dienstgeberin für die Beförderung Post, geht der Postweg zulasten der Dienstgeberin.
Es sei noch festzuhalten, dass der Dienstgeber generell erst nach Ablauf der Frist schriftlich aufgefordert werde, die Lohnzettel und Beitragsgrundlagen zu erstatten. Die Benachrichtigung der Dienstgeber über das Fehlen eines Lohnzettels vor Ablauf der Frist sei nicht zielführend und deshalb auch seitens der Kasse nicht vorgesehen. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Funktion als Dienstgeberin Sorge zu tragen, dass die für die Sozialversicherung wichtigen Unterlagen auch fristgerecht bei der Kasse einlangten.
Bezüglich der Höhe des Beitragszuschlages wird ausgeführt das nach dem Gesetze ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (2015: € 1550) zur Vorschreibung gebracht werden können. Die Beschwerdeführerin habe nicht aufgezeigt, inwieweit der Beitragszuschlag von € 40 außer Verhältnis zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen steht. In Anbetracht des Beitragszuschlagsrahmens bestehe an der Vorschreibung des Beitragszuschlages weder dem Grunde nach noch der Höhe nach Bedenken.
5. Mit Schreiben vom 28.01.2016 bringt die Beschwerdeführerin neuerlich vor, dass sie keine Kenntnis davon hatte, dass die Lohnzettel nicht beigelegt waren, und rügt, dass sie nicht sofort informiert worden sei. Sie habe leider keine Firma und mache die An- und Abmeldung nicht alle Tage. Sie hoffe, dass die Strafe von € 40 aufgehoben werde und ersuche um wohlwollende Erledigung.
6. In einem Telefonat mit der Beschwerdeführerin gab diese an, dass es sich bei dem unter Punkt 5. angeführten Schreiben um einen Vorlageantrag für das Bundesverwaltungsgericht handle.
7. Mit Schreiben vom 16.02.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und wurde die verfahrensgegenständliche Angelegenheit mit 17.02.2016 der zuständigen Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Dienstnehmer war bis zum 07.08.2015 bei der Beschwerdeführerin geringfügig beschäftigt und wurde das Dienstverhältnis mit 07.08.2015 beendet.
Mit Schreiben vom 10.10.2015 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde aufgefordert, die Lohnzettel für den Dienstnehmer und einen weiteren Beschäftigten umgehend zu übermitteln.
Mit neuerlichen Schreiben vom 13.11.2015 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich aufgefordert, die Lohnzettel für beide Dienstnehmer umgehend zu übermitteln.
Mit Schreiben vom 23.11.2015 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde informiert, dass von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages für das Vorliegen eines Meldeversäumnisses hinsichtlich des vom gegenständlichen Verfahren nicht betroffenen zweiten Dienstnehmers abgesehen wurde.
Mit Bescheid vom 23.11.2015 schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin wegen Nichtvorlage des Lohnzettels und des Beitragsgrundlagennachweises für den verfahrensgegenständlichen Dienstnehmer einen Beitragszuschlag i.H.v. € 40 vor.
Der Lohnzettel und Beitragsgrundlagen Nachweis für den verfahrensgegenständlichen Dienstnehmer wurde am 03.12.2015 der belangten Behörde vorgelegt.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde und Beschwerdevorentscheidung und ist unbestritten.
Gemäß § 34 Abs. 2 ASVG hat der Dienstgeber die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu erstatten. Die Übermittlung hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.
Nach § 113 Abs. 4 ASVG kann in Fällen, in denen gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden, ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden.
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Dienstnehmer bis 07.08.2015 noch bei der Beschwerdeführerin beschäftigt war und der Lohnzettel und der Beitragsgrundlagennachweis des Dienstnehmers für den Juli und August 2015 von der Beschwerdeführerin verspätet am 03.12.2015 (fristgerecht im Sinn des § 34 Abs. 2 ASVG wäre der 30.09.2015 gewesen) an die belangte Behörde übermittelt wurde. Die ist durch die Beschwerdeführerin auch nicht bestritten und kann dem Akt kein Vorbringen der Rechtzeitigkeit der Übermittlung entnommen werden.
Zum Beschwerdevorbringen, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin nicht über das Erfordernis der Lohnzettel vorab informiert hatte, ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem jüngsten Erkenntnis vom 2.09.2015, Zl. Ra 2015/08/0073 seine ständige Rechtsprechung bestätigt, dass ein Meldepflichtiger sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss; er hat den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten. Ein Meldepflichtiger, der nicht über alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verfügt, ist nicht schon deshalb exkulpiert, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur auf Grund seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt hat und dementsprechend vorgegangen ist. Einen solchen Meldepflichtigen trifft vielmehr grundsätzlich eine Erkundigungspflicht (so auch VwGH vom 14.01.2013, Zl. 2011/08/0136, vom 22.02.2012, Zl. 2010/08/0190, vom 25.05.2011, Zl. 2009/08/0234).
Für den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin auch dadurch nicht exkulpiert wird, dass sie als Privatperson An- und Abmeldung nicht täglich durchführt und die belangte Behörde, die überdies keine derartige Verpflichtung trifft, sie nicht über die Vorlage der Lohnzettel und Beitragsnachweise vorab informiert hätte.
Auch das Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin in Unkenntnis darüber war, dass die Lohnzettel nicht bei der belangten Behörde eingelangt seien, führt nicht zum Erfolg. Aus dem Akt geht hervor, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bereits mit 10.10.2015 das erste Mal, mit Urgenz vom 13.11.2015, aufgefordert hatte, die Unterlagen vorzulegen und sohin dieser bekannt war, dass der in Rede stehende Lohnzettel der belangten Behörde nicht erstattet wurde. Zum Beschwerdevorbringen des mangelnden Verschuldens ist weiters bemerken, dass einem Verschulden der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch keine rechtliche Bedeutung zukommt, weil die Beitragszuschlagvorschreibung nach ständiger Rechtsprechung nicht als Verwaltungsstrafe zu qualifizieren ist, sondern der Abgeltung des Verwaltungsmehraufwandes der belangten Behörde sowie der Sicherung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Sozialversicherung dient vgl. VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0142; vom 16.04.1991, Zl. 90/08/0103;
vom 24.02.1992, Zl. 89/08/0360, vom 30.09.1994, Zl. 91/08/0069; auch vom 31.07.2014, Zl. 2014/08/0008; vom 29.04.2015, Zl. 2013/08/0141;
vom 26.05.2015, ZL. 2012/08/0228).
Es darf noch auf der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen werden, wonach ein Anbringen nur dann als eingebracht gilt, wenn es der Behörde tatsächlich zugekommen ist. Nur in diesem Fall kann von einer Entgegennahme durch die Behörde ausgegangen werden (so VwGH vom 24.06.2014, Zl. 2012/5/0180). Die Beförderung eines Schriftstückes durch die Post erfolgt auf Gefahr des Absenders (so VwGH vom 07.11.1989, Zl. 88/14/0223). Somit kann auch ein allfälliges Verlorengegangen sein der Lohnzettel oder eines Schreibens der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde nicht zu Erfolg verhelfen.
Demnach ist die Beitragszuschlagvorschreibung dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
Die Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde. (Vgl. VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2009/08/0232 unter Hinweis auf E 30. Mai 2001, 96/08/0261). In Anbetracht der möglichen gesetzlichen Höchstgrenze von EUR 1.550,00 kann in der Vorschreibung von EUR 40,00 auch keine willkürliche Ermessensausübung erblickt werden und erfolgte auch die Vorschreibung der Höhe nach zu Recht.
3. 3 Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.
In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).
Die Beschwerdeführerin hat keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).
Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.
In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.
3. 4 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus der unter Punkt 3.2. angeführten Judikatur (VwGH vom 14.01.2013, Zl. 2011/08/0136; vom 22.02.2012, Zl. 2010/08/0190; vom 25.05.2011, Zl. 2009/08/0234; vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0142; vom 16.04.1991, Zl. 90/08/0103; vom 24.02.1992, Zl. 89/08/0360, vom 30.09.1994, Zl. 91/08/0069; auch vom 31.07.2014, Zl. 2014/08/0008; vom 29.04.2015, Zl. 2013/08/0141; vom 26.05.2015, ZL. 2012/08/0228; vom 17.10.2012, Zl. 2009/08/0232 unter Hinweis auf E 30. Mai 2001, 96/08/0261; vom 24.06.2014, Zl. 2012/5/0180; vom 07.11.1989, Zl. 88/14/0223) ergibt sich, dass die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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