BVwG W151 2115975-1

W151 2115975-1Tribunal administratif fédéral25 févr. 2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Minderjährigkeit,<br/>Schutzunfähigkeit, unterstellte politische Gesinnung, wohlbegründete<br/>Furcht, Zwangsrekrutierung

Texte intégral

BVwG W151 2115975-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W151.2115975.1.00

Spruch

W151 2115975-1/8E

Schriftliche Ausfertigung des am 14.01.2016 verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL MCJ über die Beschwerde von Herrn XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2015, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.01.2016 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 03.06.2014 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage vom 04.06.2014 ergab eine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.

In der Erstbefragung am 04.06.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Breitenfelder Gasse, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:

Er stamme aus dem Dorf XXXX, in der Provinz Baghlan, Afghanistan, wo er am XXXX geboren sei. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischer Moslem, ledig und habe ca. 4 Jahre Unterricht in der Moschee erhalten. Er habe Afghanistan vor dreieinhalb Monaten verlassen in Richtung Iran. Zu seiner Reiseroute brachte er vor, dass er in Ungarn von der Polizei angehalten worden wäre und diese ihn dazu gezwungen hätten, einen Asylantrag zu stellen.

Als Fluchtgrund gab der BF an, dass die Taliban ihn zwangsrekrutieren hätten wollen. Da er nicht für sie kämpfen habe wollen, sei er aus Afghanistan geflohen. In Österreich wolle er nun die Schule besuchen und eine Ausbildung machen. Er habe keine weiteren Asylgründe.

1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) hatte offenbar Zweifel an dem vom BF angegebenen Alter und veranlasste eine Bestimmung des Knochenalters. Dem medizinischen Gutachten vom 13.06.2014 nach Untersuchungen am selben Tag zufolge ergab beim BF "finales Stadium Schmeling 3, GP 30". Sohin war eine weitere multifaktorielle Altersdiagnostik nicht indiziert.

1.3. Am 17.02.2015 wurde die Vollmacht für den minderjährigen BF der Caritas Graz (inklusive Zustellvollmacht) bekannt gegeben.

1.4. Nur einen Tag später, am 19.02.2015, wurden Integrationsunterlagen (Schulnachricht der Polytechnischen Schule Graz, Teilnahmebestätigung OMEGA-Deutschkurs, Teilnahmebestätigung ISOP-Deutschkurs) des BF vorgelegt.

1.5. Am 09.06.2015 wurde die Vollmacht von Mag. Schögler (inklusive Zustellvollmacht) bekannt gegeben.

1.6. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) am 22.06.2015 gab der BF an, dass er bis zu seiner Ausreise ständig an seiner Wohnadresse im Dorf XXXX in der Provinz Baghlan gelebt habe. Er könne keine Identitätsdokument vorlegen und habe solche weder besessen noch beantragt. In Ungarn habe er unter Zwang einen Asylantrag gestellt und habe seine Fingerabdrücke abgeben müssen. Ab seinem 8. Lebensjahr bis 5 Monate vor seiner Ausreise habe der BF als Hilfsarbeiter bei einem Schmied gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus, dass er als Hazara in einem paschtunischen Gebiet gelebt habe. Die Paschtunen hätten die Familie nicht in Ruhe gelassen und hätten generell Buben zwischen 15 und 16 Jahren in den Krieg mitgenommen. Der BF sei von den Taliban aufgefordert worden, mit ihnen in den Krieg zu ziehen. Der BF habe große Angst gehabt und sei noch am selben Abend um 22:00 geflüchtet. Seine Brüder hätten mit der ähnlichen Problematik zu kämpfen, könnten aber aufgrund ihrer Familiensituation nicht so einfach das Land verlassen.

Mit dem BF wurden die Länderinformationen erörtert, wozu der BF ausführte, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan sehr schlecht sei.

1.7. Am 09.07.2015 langte eine Stellungnahme des BF, vertreten durch Mag. Schögler, ein in der mitgeteilt wurde, dass sich der BF trotz aller Bemühungen keine Tazkira ausstellen habe lassen können. Ebenso wurde zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF und zu seiner fehlenden Erfahrung mit Kabul Stellung genommen. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass Männer und Burschen im wehrfähigen Alter per se bereits eine Risikogruppe im Sinne der "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013", UNHCR darstellen würden und der BF als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara besonders gefährdet sei, Opfer der Zwangsrekrutierungen durch die Taliban zu werden.

1.8. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 17.09.2015 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) ab, erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 17.09.2016 (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Der BF hätte Afghanistan aufgrund der Zwangsrekrutierungen durch die Taliban verlassen. Dies wurde von der Behörde als nicht feststellbar eingestuft, da dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe. Der BF wäre aber bei einer Rückkehr in die Heimat in einer aussichtslosen Lage.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubwürdig wäre. Da der belangten Behörde keine unbedenklichen Identitätsdokumente vorgelegt wurden, war die Identitätsfeststellung nicht möglich. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der BF alleine wegen seiner ethno-religiösen Zugehörigkeit zu den schiitischen Hazara verfolgt worden sei. Er habe in seiner Einvernahme lediglich angegeben, dass die Taliban generell Jugendliche zwischen 15 und 16 in den Krieg mitnehmen würden.

Rechtlich beurteilend wurde ausgeführt, dass der BF keine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung in keinster Weise glaubhaft machen habe können, weshalb der Antrag auf internationalen Schutz aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen sei.

Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan bestehe. Aufgrund der allgemeinen instabilen Sicherheitslage in Afghanistan insbesondere die unzureichende Sicherheit bei Reisebewegungen innerhalb des Landes ging die belangte Behörde von einer solchen realen Gefahr einer Bedrohung aus.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.9. Gegen den Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 07.10.2015, am 09.10.2015 fristgerecht eingebrachte, Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem dieser Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. vom BF, vertreten durch Caritas Graz, wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten wurde. Der BF beantragte, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, dem BF Asyl zu gewähren und allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die 1. Instanz zurückzuverweisen.

In der Beschwerdebegründung wurde moniert, dass die belangte Behörde festgestellt habe, dass die Identität des BF nicht feststehen würde, was aber gegen die Judikatur des BVwG spreche. Das Fluchtvorbringen des BF sei nachvollziehbar und glaubhaft. Es sei zwar richtig, dass die Taliban generell Jugendliche zwangsrekrutieren würden, allerdings brachte der BF zu seiner besonderen Bedrohung vor, dass er bereits persönlich von den Taliban aufgesucht worden sei, die ihn persönlich in den Krieg einziehen haben wollen. Nachdem der BF daraufhin die Flucht ergriffen habe, habe er unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht mit den Taliban in den Krieg ziehen wolle und deren Haltung auch missachte, weshalb er nun vielmehr ins Blickfeld der Taliban geraten sei. Die Feststellung der belangten Behörde, die Ausführungen des BF auf die generelle Gefahr von Jugendlichen vor Zwangsrekrutierung zu reduzieren, sei aktenwidrig. Ebenfalls sei es zu keiner Würdigung des jungen Alters des BF gekommen und hätte die belangte Behörde auch berücksichtigen müssen, dass es sich beim BF aufgrund seiner Minderjährigkeit um eine besonders vulnerable Person handle, deren individuelle Betroffenheit vor Verfolgungen wegen Zwangsrekrutierung durch die Taliban und aufgrund der äußerst prekären Sicherheitslage im Heimatland im hohen Maße gegeben sei. Ebenso sei der BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und als schiitischer Moslem besonders gefährdet.

Zur Asylrelevanz des Vorbringens des BF sei festzuhalten, dass nach Judikatur des BVwG "im Falle der Rückkehr nach Afghanistan der Verfolgung durch die Taliban - Zwangsrekrutierung - ausgesetzt sei und der afghanische Staat aktuell nicht in der Lage bzw. Willens sei, dem BF ausreichend Schutz davor zu bieten." Der BF sei aufgrund des von ihm gesetzten Verhaltens, nämlich durch seine Flucht als politischer und religiöser Gegner der radikalen Gruppierung der Taliban anzusehen, weshalb ihm Verfolgung aus politischen Gründen drohe.

Die Behörde habe das Verfahren nur mangelhaft geführt und es verabsäumt, sich mit der konkreten Situation des BF und der aktuellen Situation in Afghanistan auseinanderzusetzen, weswegen eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF nicht möglich gewesen sei.

1.10. Die Beschwerde samt Verwaltungsakten langte am 19.10.2015 beim BVwG ein.

1.7. Vor dem BVwG wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 14.01.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Dem BF wurde der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

R: Wie geht es Ihnen heute? Sind Sie gesund? Befinden Sie sich derzeit in medizinischer Behandlung oder nehmen Sie regelmäßig Medikamente?

BF: Ich nehme derzeit zwei verschiedene Medikamente, Bei einem dieser Medikamente handelt es sich um ein Schlafmittel. Das andere Medikament nehme ich in der Früh.

BFV gibt bekannt, dass ihr diese Umstände bis dato nicht bekannt waren.

R: Wofür wurden diese Medikamente verordnet?

BF: Ich habe früher ein Schlafmittel genommen, bei dem die Dosis sehr hoch war, nämlich 10mg. Ich konnte meistens in der Früh nicht aufstehen und nicht zur Schule gehen. Nach einem Gespräch mit einer Psychiaterin, Dr. SAFAR, wurde die Dosis des Schlafmittels um die Hälfte reduziert. Dafür habe ich ein anderes Mittel bekommen, das ich zusätzlich in der Früh nehmen muss. Ich weiß nicht wofür dieses Mittel ist. Den Namen dieser Medikamente weiß ich nicht.

R: Was war der Grund, warum Sie beim Arzt waren? War das die Schlaflosigkeit oder gab es andere Symptome?

BF: Nach ca. einem Jahr und 7 Monaten Aufenthalt in Österreich habe ich einen Anruf von meiner Familie erhalten. Meine Angehörigen wollten von mir wissen, was ich in Österreich mache und weshalb ich ihnen kein Geld schicke. Sie haben mich dadurch unter Druck gesetzt. Ich bin dann zu einem Psychiater in unserem Caritas-Heim gegangen, der mich zu der zuvor genannten Psychiaterin geschickt hat. Wegen der Probleme seitens meiner Familie habe ich auch begonnen, mich selbst an den Armen zu verletzen. Daraufhin hat mir die Psychiaterin die Medikamente verschrieben und hat zu mir gesagt, dass ich mich damit besser fühlen würde.

Auf Aufforderung R kommt der BF zum Richtertisch und zeigt seine Arme. Es zeigen sich Ritzspuren auf dem linken Ober- und Unterarm.

R: Warum war das der gesetzlichen Vertretung nicht bekannt?

BFV gibt an, dass es im Vorgespräch nicht herausgekommen ist.

R: Nach der Aktenlage sind Sie am 03.06.2014 nach Österreich eingereist, demnach ist die obengenannte Zeitspanne hinsichtlich des Telefonates mit Ihren Verwandten, ein Zeitpunkt der jetzt passiert sein muss. Ist das richtig oder nennen Sie mir den Zeitpunkt des Telefonates, wann dieses erfolgt ist.

BF: Diesen Anruf habe ich vor ca. 5 Monaten erhalten, als meine Familie von mir Geld verlangt hat. Ich habe versucht zu erklären, dass ich monatlich Euro 180,-- von der Caritas erhalte,ich sonst keine andere Möglichkeit habe an Geld zu kommen, um es an die Familie zu schicken. Ich wollte nicht wie andere Jugendliche, das Geld auf eine falsche Weise durch den Verkauf von verbotenen Mitteln in den Parks nicht verdienen.

R fordert BF auf, auf die Fragen des Gerichtes zu antworten. Weiters wird darauf hingewiesen, dass die D selbst aus Afghanistan kommt und der BF sich daher afghanischer Ausdrücke bedienen kann, die von der

D verstanden werden. Allfällige iranisch gefärbte Dari-Ausdrücke sind daher nicht notwendig, in der Unterhaltung mit der D.

R wiederholt die Frage hinsichtlich des Zeitpunktes des Anrufes der Familie.

BF: Seit meinem Aufenthalt in Österreich habe ich regelmäßig telefonischen Kontakt zu meiner Familie. Ca. einmal im Monat gibt es eine Kontaktaufnahme. Bei einem Telefonat vor ca. 5 Monaten wurde von mir das erste Mal Geld verlangt. Ich habe nicht damit gerechnet, dass meine Familie so etwas tun wird. Ihnen ist meine genaue Lebenssituation nicht bekannt. Sie wissen nicht, wie viel Geld ich in Österreich zur Verfügung habe und dass ich derzeit nicht in der Lage bin, meine Familie finanziell zu unterstützen.

R: Haben somit Ihre psychischen Probleme vor ca 5 Monaten begonnen, als dieser Anruf der Familie kam, wo man von Ihnen finanzielle Unterstützung forderte?

BF: Ja.

R: Haben Sie die Möglichkeit allenfalls die genaue Adresse und den Namen der Psychiaterin dem Gericht bekanntzugeben?

BF: Ja, ich habe Unterlagen, die ich über meine gesetzliche Vertreterin vorlegen kann.

R: Seit Bestehen dieses psychischen Problems, wie sieht der Behandlungsverlauf aus. Gehen Sie auch in Therapie?

BF: Ich befinde mich seit ca 5 Monaten in medizinische Behandlung. Einmal pro Monat gehe ich zu meiner Psychiaterin. Ich musste für diese Ärztin eine Blutuntersuchung machen. Ich war einmal auch beim Vereine ZEBRA. Soweit ich weiß, arbeiten dort auch Psychologen.

R an BFV: Hat der BF Ihnen bei der Beratung von dieser Problematik berichtet?

BFV: Nein, er hat es von selbst nicht gemacht und ich habe ihn auch nicht danach gefragt.

R: Unter welcher Telefonnummer rufen Sie regelmäßig Ihre Familie an?

BF: Ich habe die Telefonnummer meiner Schwester und meines Bruders. Auf den Namen XXXX, das ist mein Bruder, XXXX. Er ist jetzt 27 Jahre alt (BF antwortet auf Deutsch).

R zu SV: Ist die Vorwahl 0093 von Afghanistan?

SV: Ja, es ist die Vorwahl von Afghanistan. Die weitere Nummer ist eine Handy-Nummer und keine Festnetznummer.

R: Von wem kam die Aufforderung, dass Sie die Familie finanziell unterstützen sollen?

BF: Zuerst hat mich mein Bruder angerufen. ER wollte sehr genau wissen, was ich in Ö mache. Ich nehme an, dass er sich dafür interessiert hat, ob ich arbeite. Danach habe ich mit meiner Mutter gesprochen. Sie hat zu mir gesagt, dass wegen der Jahreszeit, wir haben jetzt Winter, es keine Arbeit gibt und das die Familie dringend finanzielle Unterstützung braucht. Sie wollte, dass ich der Familie Geld schicke.

R: Welchen Bruder meinen Sie?

BF: Ich meine damit meinen ältesten Bruder, meiner leiblichen Brüder, XXXX. Zum Halbbruder AS 7 habe ich keinen Kontakt. Ich habe nichts mit ihm zu tun.

R: Fühlen Sie sich in der Lage der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Ja.

R: Würden Sie (BF) und die gesetzliche Vertretung allenfalls einer psychiatrischen Begutachtung zustimmen?

BF und BFV: Ja, wir stimmen zu.

R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das BFA mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?

BF: Ja, ich kann mich an diese Einvernahmen erinnern. Die Protokolle wurden mir rückübersetzt.

R: Haben Sie diese Protokolle inhaltlich gut verstanden?

BF: Ich habe die Protokolle gut verstanden. Bei meiner zweiten Einvernahme ist mir aufgefallen, dass dort protokolliert waren, dass die Taliban zu mir gekommen seien. Ich habe damals darauf hingewiesen, dass das nicht korrekt ist. Die Taliban sind zu meiner Mutter gekommen.

R: Haben Sie vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und vor dem BFA die Wahrheit gesagt?

BF: Ja.

R: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und vor dem BFA gut verstanden?

BF: Ja.

R: Ich weise darauf hin, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der eigenen Identität oder Herkunft, um sich die Duldung der Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, eine Verwaltungsübertretung darstellt. Diese ist mit einer Geldstrafe zwischen € 1.000 und € 5.000 bedroht und wird gegebenenfalls von Amts wegen zur Anzeige gebracht.

BF: Ja, ich habe verstanden.

R: Sie haben im Verfahren angegeben, im Herkunftsland keine Tazkira besessen zu haben. Können Sie heute ein Identitätsdokument vorlegen?

BF: Nein.

R an BFV: Wurde die Frage der Identitätsfeststellung im Rahmen der Vorbereitung für die Gerichtsverhandlung besprochen?

BFV: Ich verweise auf meine Stellungnahme vom 08.07.2015, wo ausgeführt wurde, dass die Ausstellung einer Tazkira in seinem Heimatland versucht wurde zu veranlassen. Die Behörden hätten ihm aber mangels persönlicher Anwesenheit dies verweigert.

R: Haben Sie je eine Tazkira besessen?

BF: Nein.

R: Haben Sie ein anderes Identitätsdokument besessen?

BF: Nein.

SV: Warum haben Sie sich keine Tazkira ausstellen lassen?

BF: Ich wusste nicht, dass von mir eine Tazkira verlangt wird. In meinem Wohnort gibt es Jugendliche die bis zum ihrem 14 oder 15. Lebensjahr keine Tazkira besitzen.

R an SV: Kann man eine Original-Tazkira in Afghanistan ohne Anwesenheit der Person durch Dritte ausstellen lassen?

SV: Familien, die über Mittel und Beziehungen verfügen, können sich Tazkiras für ihre Verwandten, die im Ausland sind, besorgen. Für die ärmeren Familien ist ein solcher Vorgang sehr schwierig, weil sie einerseits die für die Behörde notwendigen "glaubhaften Zeugen" nicht mitbringen können. Anderseits können sie auch die Behörde nicht "bestechen". Es ist durchaus denkbar, dass dem BF die Ausstellung der Tazkira verweigert wurde.

R: Nennen Sie mir Ihren Namen und Ihre Staatsangehörigkeit. Was ist Ihre Muttersprache?

BF: Ich heiße XXXX und ich bin aus Afghanistan. Der Name wie er auf meiner österreichischen Karte steht, ist korrekt. Meine Muttersprache ist DARI.

R: Woher genau kommen Sie aus Afghanistan?

BF: Ich bin aus der Provinz Baghlan, aus dem Dorf XXXX.

R: Nennen Sie die Volksgruppe und Konfession, der Sie angehören.

BF: Ich bin Hazara und Schiit.

R: Welcher Schiitischen Richtung gehören Sie an?

BF: Ich bin Schiit.

SV: Sind Sie jafari Schiit oder ismaili Schiite?

BF: Ich bin Ismaelit.

R: Hatten Sie in Afghanistan Probleme wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen Ihrer religiösen Überzeugung?

BF: Ja. Wir, die schiitische Hazara wurden von den Paschtunen in der Region XXXX immer wieder belästigt. Sie haben uns als Hazara und als Schiiten bezeichnet. Mit dieser Aussage wollten sie uns erniedrigen. Für diese Leute waren wir "Kafer"= Nichtmuslime.

R: Sind Sie persönlich angegriffen oder bedroht worden?

BF: Ja. In unserem Dorf wurde darüber gesprochen, dass die Taliban Jugendliche die älter als 15 Jahre sind, mitnehmen. Eines Tages bin ich gemeinsam mit meiner Mutter beim Mittagessen gewesen, als an unserer Türe heftig geklopft wurde. Meine Mutter ging zur Tür und diese Leute haben gesagt, "mach auf". Die Taliban haben meine Mutter gefragt, wer sich noch im Haus aufhalten würde. Sie hat gesagt, dass ihr 15jähriger Sohn, nämlich ich, noch im Haus sei. Die Taliban wollten mich an jenem Tag mitnehmen. Aus Angst bin ich in einen anderen Raum gegangen. Ich habe die Schreie meiner Mutter gehört. Nach kurzer Zeit ist sie zu mir ins Zimmer gekommen und hat mir von den Taliban erzählt und sie hat auch gesagt, dass sie es nicht zugelassen hat, dass ich von den Taliban mitgenommen werde.

R: Was hat Ihnen Ihre Mutter erzählt, wie viele Taliban gekommen sind?

BF: Meine Mutter hat erzählt, dass 7 oder 8 Taliban mit einem roten Geländewagen mit einer Ladefläche vorgefahren sind. Sie haben alle dunkle Bärte getragen. Einer von ihnen hat sehr stark ausgesehen und trug einen Turban. Dieser Mann hat meine Mutter aufgefordert, mich ihnen zu übergeben. Meine Mutter hat ihnen gesagt, dass ich noch sehr jung sei und nicht wisse, wie man kämpft. Einer von den anderen

Männern hatte dann zu dem einen Talib gesagt: "Lass uns von hier gehen und wo anders anfragen."

R: Kannte Ihre Mutter diese Personen die gekommen sind bzw. waren die aus Ihrem Dorf?

BF: Diese Leute haben an einem Ort der ca. 10 Minuten von meinem Dorf entfernt ist, gewohnt. Meine Mutter hat mir erzählt, dass sie den Kommandanten und drei oder vier seiner Leute erkannt hat. Sie hat mir auch den Namen gesagt.

R: Können Sie mir die Namen nennen?

BF: Nein, der Name war irgendetwas mit "Mullah". Ich weiß nichts Näheres.

R: Wissen Sie die ethnische Zugehörigkeit dieser Taliban?

BF: Sie waren Paschtunen.

R: Sie haben diesen obengenannten Grund als Fluchtgrund angegeben. Wollen Sie dazu noch etwas ergänzen?

BF: Nein.

Verhandlung wurde um 12:03 Uhr unterbrochen und um 12:13 Uhr fortgesetzt.

R: Können Sie mir die Hauptstadt von Baghlan nennen?

BF: Pol-e Khumri.

R: Wissen Sie, als Sie noch in Afghanistan gelebt, welcher Kommandanten in Ihrem Heimatdorf XXXX vorherrschend waren?

BF: Ich habe den Namen des Kommandanten vergessen, es gab einen Kommandanten Namens XXXX. Der war an einem Ort der sich unterhalb meines Dorfes befunden hat, er war dort Kommandant.

R weist daraufhin, dass der BF auch zu einem späteren Zeitpunkt den Namen des Kommandanten nennen kann, falls ihm dieser noch einfällt.

R: Wie waren Ihre Lebensumstände in Afghanistan? Sie haben angegeben, Sie waren Hilfsarbeiter? Stimmt das?

BF: Ja, das stimmt. Meine Lebensumstände, gemessen an afghanischen

Verhältnissen waren: Wir hatten ein durchschnittliches Leben. Wir haben so viel verdient, dass wir damit ausgekommen sind.

R: Haben Sie eine Schulausbildung erhalten?

BF: Ich habe nur Koranlesen in der Moschee gelernt. Ich bin nicht zur Schule gegangen.

R: Haben Sie eine Koranschule besucht?

BF: Es gab dort eine allgemeine Moschee. Dort sind Kinder in der Früh zum Koranlesen gegangen. Es gab dort sonst keinen anderen Unterricht. Wir hatten auch Schulen dort, die wir aber nicht besuchen konnten, weil die Taliban es nicht erlaubt haben. Sie haben die Tore zu den Schulen verschlossen.

R: Wie lange sind Sie in die Moschee zum Koranlesen gegangen?

BF: Ich bin ab meinem 7.Lebensjahr in die Moschee gegangen. Dort habe ich zuerst, die fünf Suren gelernt und danach habe ich Koran lesen gelernt. Ich bin bis zu meiner Flucht in die Moschee gegangen.

R: Wie alt waren Sie bei Ihrer Flucht?

BF: Ich kann mich nicht mehr genau daran erinnern. Ich schätze, dass ich ca. 14 Jahre und 9 Monate alt war.

R: Wissen Sie Ihr Geburtsdatum?

BF: XXXX.

R: Woher wissen Sie das?

BF: Als ich nach Österreich gekommen bin, habe ich von Traiskirchen aus meine Mutter kontaktiert und sie hat mir gesagt, dass ich am 01.01. geboren bin.

R: Sie hat Ihnen auch das Jahr XXXX gesagt?

BF: Ja.

R: Bei der Einvernahme bei der Polizei findet sich im Protokoll, dass Sie 4 Jahre in die Moschee gegangen sind. Jetzt geben Sie an, dass Sie bis zu Ihrer Flucht in die Moschee gegangen sind. Was ist nun richtig?

BF: Ich habe ein Jahr die Suren in der Moschee gelernt und drei Jahre Koran lesen gelernt. Danach bin ich regelmäßig bis zu meiner Flucht in die Moschee zum Beten gegangen.

R: ZU Ihrem Geburtsdatum: Wie hat Ihnen Ihre Mutter das Geburtsdatum genannt? Hat Sie gesagt: XXXX?

BF: Ja.

R: Sie hat somit das Datum nach dem gregorianischen und nicht nach dem afghanischen Kalender genannt?

BF: Meine Mutter hat mir das afghanische Datum genannt und nachdem ich das dem D gesagt habe, hat dieser gemeint, es würde den XXXX ergeben.

R: Können Sie mir Ihr Geburtsdatum nach dem afghanischen Kalender nennen, das Ihnen Ihre Mutter genannt hat?

BF: Ich kann das heute nicht nennen. Ich kenne mich mit dem afghanischen Kalender nicht aus. Ich kenne nur die Datumsangabe wie sie in Ö gemacht wird.

R: Hat Ihnen Ihre Mutter gesagt, woher sie Ihr Geburtsdatum so genau weiß?

BF: In Traiskirchen wurde mir ein Blatt gegeben. Ich musste darauf meine Daten, Name, Geburtsdatum etc. ausfüllen. Ich habe von dort aus meine Mutter angerufen und sie nach meinem Geburtsdatum gefragt. Dieses Datum habe ich dem D gezeigt, der mir gesagt hat, ich müsste auf dem Datenblatt den XXXX eintragen.

R: Haben Sie Ihre Mutter jemals gefragt, woher sie Ihr Geburtsdatum so genau weiß?

B: Ich habe sie zu keinem Zeitpunkt danach gefragt. Ich weiß es nicht.

R: Beschreiben Sie was Ihre Tätigkeit in Afghanistan war und ab welchem Alter Sie tätig waren?

BF: Ich habe ab meinem 8.Lebensjahr begonnen als Hilfsarbeiter zu arbeiten. Diese Arbeit habe ich bis zu meiner Ausreise gemacht. Ich war als Lehrling in einem Metallverarbeitungsbetrieb beschäftigt, unentgeltlich, auf eigene Initiative. Ich wurde für meine Arbeit nicht bezahlt. Ich habe Essensgeld und Geld für die Fahrt bekommen.

R: Haben Sie diese Ausbildung als Lehrling abgeschlossen?

BF: Es gibt in Afghanistan keine Bestimmung dafür, n ach wie vielen Jahren man ausgelernt ist. Während meiner Arbeit in diesem Betrieb habe ich verschiedene Metallverarbeitungsmethoden gelernt.

R: Wann haben Sie Afghanistan verlassen?

BF: Ich habe Afghanistan vor zwei Jahren und 9 Monaten verlassen. Ich glaube, es war das Jahr 2014, als ich Afghanistan verlies. Wann genau ich Afghanistan verlassen habe, kann ich mich nicht erinnern. Ob es im April 2014 war, kann ich mich nicht erinnern.

R: Laut Ihren Angaben sind Sie am 03.06.2014 nach Ö eingereist. Am 04.06.2014 wurden Sie durch die Polizei erstmals befragt. Können Sie sich daran erinnern, dass Sie einen Tag zuvor nach Ö eingereist sind?

BF: Am 02.06.2014 bin ich mit einem Zug aus Debrecen mit einem Zug nach Budapest gefahren. Von dort aus bin ich an einem Nachmittag mit einem weiteren Zug nach Wien gefahren. Am 03.06.2014 habe ich dann Wien erreicht.

R: Bezogen auf den Zeitpunkt Ihrer Einreise nach Ö: Wie viel Zeit davor, sind Sie aus Afghanistan geflohen?

BF: Ich hatte drei Monate und 15 Tage vor meiner Einreise nach Ö Afghanistan verlassen. Davon habe ich 25 Tage in Teheran verbracht und ca einen Monat in der Türkei.

R: Somit kommen wir auf einen Fluchtzeitpunkt ca. frühes Frühjahr 2014.

BF: Ja, das ist richtig.

R: Können Sie mir sagen, aus welchem Distrikt Sie stammen?

BF: Ich bin aus der Provinz Baghlan, Distrikt Dahan-e Ghori.

R: Können Sie mir sagen, wie Ihre Großväter väterlicherseits und mütterlicherseits heißen und wo sie leben oder gelebt haben?

BF: Der Name meines Großvaters mütterlicherseits lautet: XXXX oder auch XXXX und der väterlicherseits XXXX. Soweit ich weiß haben beide in XXXX gelebt. Sie sind vor meiner Geburt verstorben. Ich habe sie nicht gesehen.

SV: Welche religiösen Richtungen hat die Bevölkerung in XXXX?

BF: Ich weiß nur, dass es dort Sunniten gibt und ismaelitische Hazaras.

SV: Sind die Sunniten auch Hazara?

BF: Das weiß ich nicht. Ich möchte noch angeben, dass die Verrichtung des Gebetes zwischen Sunniten und Ismaeliten viele Unterschiede hat.

SV: Welchem Hazara-Stamm gehören Sie an?

BF: Das weiß ich nicht.

SV: Wie weit sind die paschtunischen Dörfer von XXXX entfernt?

BF: Im Auto sind diese Dörfer ca. 20 von XXXX entfernt. Zu Fuß oder auf einem Pferd ca. 30 Minuten bis eine Stunde entfernt.

SV: Sprechen Sie auch Usbekisch?

BF: Nein.

R fragt BF ob er eine Pause benötigt. Dies wird verneint.

R: Sie haben bei der Befragung bei der Polizei (AS 7 vom 04.06.2014) Angaben über Ihre Familie gemacht. Demnach haben Sie vier Brüder und einen Halbbruder und drei Schwestern. Können sie mir sagen, wer von diesen Verwandten zum Zeitpunkt Ihrer Flucht in Ihrem Dorf gewohnt hat und ob heute noch jemand dort lebt und auch noch zusammen mit Ihrer Mutter?

BF: Zum Zeitpunkt meiner Ausreise haben alle meine Familienmitglieder im XXXX gelebt. Mittlerweile lebt eine Schwester in Bamiyan, in XXXX. Eine Schwester lebt in Pol-e Kumri, mein Bruder namens XXXX lebt ebenfalls in Pol-e Kumri. Mein Bruder XXXX lebt in XXXX in einem anderen Haus, das in der Nähe meines Wohnhauses ist. Meine restlichen Geschwister leben gemeinsam mit meiner Mutter in XXXX.

R: Lebt Ihr Bruder XXXX nach wie vor bei Ihrer Mutter?

BF: Ja.

R: Haben Sie an anderen Orten in Afghanistan noch Verwandte?

BF: Ich weiß nur, dass meine Schwester in XXXX lebt. An einem anderen Ort habe ich sonst niemanden.

R: Gibt es keine Onkeln und Tanten in Afghanistan?

BF: Diese Angehörigen leben in Pol-e Kumri. Nur meiner Familie lebt noch in XXXX.

R: D.h. Sie haben doch Onkeln und Tanten. Wie viele sind das?

BF: Ich habe einen Onkel väterlicherseits, und drei Tanten mütterlicherseits.

R: Haben Sie früher oder heute Kontakt mit ihnen?

BF: Nein, ich habe nichts mit ihnen zu tun.

R: Bei der Einvernahme vor dem BFA, im Sommer 2015, findet sich die Angabe, dass Sie seit dem 8.Lebensjahr gearbeitet haben, bis 5 Monate vor Ihrer Ausreise. Heute haben Sie gesagt, dass Sie bis zu Ihrer Ausreise gearbeitet haben. Können Sie diesen Widerspruch aufklären?

BF: Ich habe das vorhin gesagt: 5 Monate bevor ich ausgereist bin, habe ich mit der Arbeit aufgehört.

R weist darauf hin: dass die Aussage vorhin war, dass der BF bis zur Ausreise gearbeitet hat.

BF: Nein, das ist so nicht richtig. Ich habe vorhin zur D gesagt, dass ich 5 Monate bevor ich ausgereist bin, nicht mehr gearbeitet habe.

R: Können Sie mir sagen, warum Sie 5 Monate vor der Ausreise mit der Arbeit aufgehört haben?

BF: Bei Metallarbeiten an einem Türrahmen habe ich einen Splitter ins Auge bekommen. Ich ging zum Arzt. Dieser meinte, ich solle einige Zeit nicht zur Arbeit gehen. Seit diesem Arbeitsunfall sehe ich auf meinem rechten Auge schlecht. Ich muss beim Lesen und Schreiben eine Brille tragen.

R: Haben Sie die Brille mit?

BF: Nein, die ist zu Hause.

R: Sie haben vorher gesagt, dass Sie regelmäßig mit Ihrer Familie telefonieren. Wie oft ungefähr?

BF: Wenn ich am Ende des Monats mein Geld von der Caritas bekomme, kaufe ich mir um Euro 10,-- Guthaben und ich rufe einmal im Monat meine Familie an.

R: D.h. Sie haben seit Sie in Ö sind, einmal pro Monat mit der Familie gesprochen?

BF: Ja.

R: Wie geht es Ihrer Mutter? Was hat Ihre Mutter erzählt, was sich in Ihrem Heimatdorf seit Ihrer Flucht zugetragen hat.

BF: Bei einem Gespräch hat mir meine Mutter erzählt, dass dadurch das in Kunduz gekämpft wurde, diese Leute auch in unsere Region gekommen sind. IN Afghanistan sind üblicherweise die Küchen eines Hauses nicht im Gebäudekomplex nicht eingeschlossen, sondern außerhalb des Hauses. Meine Mutter hat mir erzählt, dass sie wegen der schlechten Sicherheitslage nicht für sich kochen könnte. Sie hat auch gesagt, dass die Taliban Rag und nacht mit ihren Fahrzeugen und Motorrädern im Dorf unterwegs sind. Wenn sie Leute außerhalb ihrer Häuser sehen, werden sie von den Taliban aufgefordert, wieder in ihre Häuser zu gehen. Meine Mutter hat mir erzählt, dass die Situation und das Leben im Dorf sehr schwer geworden ist.

R: Hat Ihre Mutter erzählt, wie es Ihrem Bruder XXXX geht?

BF: Nein, sie hat mir nichts gesagt.

R: Hat Ihr Bruder XXXX die Moschee besucht so wie Sie?

BF: Ja.

R: Wissen Sie ob XXXX weiterhin die Moschee oder die Schule besucht und wie sein Leben abläuft?

BF: Ich habe einmal gehört, dass eine Person 20 oder 25 Personen in einem privaten Haus unterrichtet. Er wird vom Staat bezahlt. Mein Bruder nimmt an diesem Unterricht teil und er geht auch nach wie vor regelmäßig in die Moschee.

R: Versetzen Sie sich in die Situation Ihrer Mutter, als Sie von den Taliban aufgefordert wurde, Sie ihnen zu übergeben. Sie haben sich in der Küche versteckt. Ihre Mutter hat sich geweigert Sie geweigert, daraufhin sind die Taliban wieder weggefahren. Dass Ganze hat sich gegen Mittag abgespielt. Schildern Sie mir den weiteren Verlauf.

BF: Nach diesem Vorfall hat sich die Familie zusammengesetzt und meine Mutter hat gesagt, dass ich dort nicht mehr sicher leben kann und ich Afghanistan verlassen muss. Ich wollte schon früher nach Europa kommen, aber mir hat das Geld dazu gefehlt. Nach diesem Vorfall hat meine Mutter einige Sachen aus dem Haus verkauft und gemeinsam mit dem Geld das wir zu Hause hatten, hat sie meine Fluchtreise finanziert. Ich habe gegen 22.00 Uhr in der Nacht das Dorf verlassen und bin nach Kabul gefahren. Dort bin ich in ein Hotel gegangen, weil ich die Information bekommen hatte, ich würde dort einen Schlepper finden. Nach einem Gespräch mit dem Schlepper wurde meine Flucht organisiert.

R: Sind Sie nochmal in Ihr Heimatdorf gefahren?

BF: Nein.

R: Wie lange sind Sie in Kabul geblieben, bis Sie weiter in den Iran geflohen sind?

BF: Ich weiß es nicht mehr genau, ich glaube, dass ich ca. ein oder zwei Tage in Kabul geblieben bin.

R: Wer hat den Schlepper bezahlt?

BF: Ich habe meine Mutter angerufen und ihr gesagt, wer mein Schlepper ist. Meine Mutter hat meinen Onkel mütterlicherseits davon in Kenntnis gesetzt. Es war ausgemacht, dass erst wenn ich in Ö ankomme, der Schlepper sein Geld bekommen wird. Von Ö aus habe ich Kontakt zu meiner Familie aufgenommen und ihr gesagt, dass ich sicher angekommen bin. Daraufhin hat der Schlepper sein Geld abgeholt.

R: Wissen Sie die Kosten für Ihre Flucht?

BF: Ich hatte mit dem Schlepper ausgemacht, dass er mich für 10.000 US$ hierher bringen wird. Ich war damals sehr jung und wusste nicht, dass man auch für weniger Geld fliehen kann.

R: Wie wurde das finanziert?

BF: Einen Teil des Geldes hatten wir zu Hause gespart. Wir haben auch ein Grundstück verkauft und ein Teil wurde ausgeborgt.

R: Hat Ihre Familie mehrere Grundstücke?

BF: Wir haben sehr viele Grundstücke. Die meisten davon haben keine Möglichkeit bewässert zu werden. Man ist auf Niederschlag angewiesen. Diese Grundstücke kann man nicht verkaufen.

R: Können sie mir erklären, warum im Protokoll von der Polizei sich findet, dass Ihre Familie ein Grundstück befindet?

BF: Das habe ich so nicht gesagt.

R: Was hat Ihnen Ihre Mutter erzählt, nachdem Sie aus Afghanistan geflohen sind? Kamen die Taliban nochmals in Haus, oder gab es eine anderwärtige Reaktion auf Ihre Flucht?

BF: Meine Mutter hat mit erzählt, dass diese Leute 5 oder 6 mal nach meiner Flucht gekommen sind. Zweimal haben sie meine Mutter geschlagen und sie immer wieder nach meinem Aufenthaltsort gefragt. Die weiteren Male hat sie ihnen die Türe nicht aufgemacht. Diese Leute haben lange Zeit versucht, mich zu finden.

R: Sie haben gesagt, dass Sie als damals 15jähriger junger Mann von der Zwangsrekrutierung durch die Taliban bedroht waren. Haben Sie eine Erklärung dafür, warum die Taliban Ihren jüngeren Bruder XXXX, der mittlerweile 16 Jahre alt ist und jenes Alter hat, das Sie für die Zwangsrekrutierungen als relevant vorgebracht haben, nicht mitgenommen haben, bzw. Ihren älteren Bruder XXXX?

BF: Meinen älteren Bruder haben die Taliban ca. 10mal mitgenommen. Er wurde immer wieder freigelassen, weil er eine Familie hat, um die er sich kümmern muss. Ich kann angeben, dass aus meinem Dorf 4 oder 5 Jugendliche von den Taliban mitgenommen wurden. Zu diesen hat man bis heute keine Informationen. Zum Zeitpunkt als die Taliban mich mitnehmen wollten, war mein jüngerer Bruder nicht alt genug um ebenfalls mitgenommen zu werden. Zum derzeitigen Zeitpunkt kann ich nicht sagen, in wie weit mein Bruder gefährdet ist. Es kann sein, dass die Leute ihn mitnehmen möchten und dass meine Mutter mir davon nichts erzählt.

Vorhalt: Vor dem BFA (AS 137) auf die Frage, warum Ihre 5 Brüder nicht von der Zwangsrekrutierung betroffen waren, Sie keine Angaben darüber gemacht haben, dass Ihr Bruder XXXX ca. 10mal von den Taliban mitgenommen wurde. Das ist bisher so nicht vorgebracht worden. Mir erscheinen Ihre heutigen Ausführungen als gänzlich unglaubwürdig.

Weiters haben Sie heute angegeben, dass Ihr jüngerer Bruder seinen gewohnten Tätigkeiten nachgehen kann und die Moschee regelmäßig besuchen kann.

BF: Zu meinem jüngeren Bruder gebe ich an, dass ich mir derzeit nicht sicher bin, was er macht. Ich weiß nicht, ob er regelmäßig zur Moschee geht oder ob er bei den Taliban ist. Meine Mutter erzählt mir nichts über ihn. Zu der Aussage meinen älteren Bruder hätten die Taliban 10mal mitgenommen, gebe ich an, dass ich damals dazu nicht näher befragt wurde.

R: Waren Sie in Afghanistan politisch tätig, wenn ja hatten Sie deshalb Probleme?

BF: Nein, ich war nie politisch tätig.

R: Sind Sie in Österreich verheiratet oder leben Sie hier in einer Lebensgemeinschaft, haben Sie in Österreich lebende Kinder oder andere nahe Verwandte oder Verwandte, von denen Sie finanziell abhängig sind?

BF: Ich habe vorhin eine Telefonnummer namens XXXX angegeben. Dieser Junge befindet sich derzeit in Graz. Ich war eines Tages in Graz, als ich ihn zufälligerweise getroffen habe. Ich habe sonst keine weiteren Verwandten hier. Dabei handelt es sich um einen Verwandten der väterlichen Linie. Der genaue Verwandtschaftsgrad ist mir nicht bekannt. Ich werde von ihm finanziell nicht unterstützt. Er lebt selbst in einem Caritas-Heim. Ich bin nicht verheiratet und habe keine Kinder.

R: Sind Sie legal in das Bundesgebiet eingereist?

BF: Illegal.

R hält fest, dass im Strafregisterauszug vom 13.01.2016 (OZ 3) keine Verurteilung aufscheint und erklärt diese Urkunde zum Aktenbestandteil.

R: Seit wann sind Sie in Österreich?

BF: Seit 03.06.2014.

R: Das Gericht hat Ihnen mit der Ladung die aktuellen Länderberichte zur Stellungnahme zugeschickt, Sie haben sich dazu nicht schriftlich geäußert, wollen Sie sich nun mündlich äußern dazu?

BF und BFV: Keine Stellungnahme.

Auf Frage R führt BFV aus, dass keine Fragen gestellt werden.

R fragt BF und BFV, ob weitere Anträge gestellt werden.

BF und BFV: Nein.

R: Werden Reisekosten/Übernachtungskosten beantragt?

BF: Ja.

SV: Haben Sie Ihre Schwester in Pol-e Khumri ab und zu besucht?

BF: Nachdem ich hierhergekommen bin, hat sie das Dorf verlassen und ist dorthin gezogen.

SV: Waren Sie jemals in Pol-e Khumri?

BF: Wenn man Richtung Kabul fährt, muss man durch Pol-e Khumri fahren. Also ja.

R: Zu welchem Zweck waren Sie in Pol-e Khumri?

BF: Ich wollte nach Kabul reisen. Ich bin vom Dorf nach Dahan-e Ghori gekommen, von dort aus bin ich nach Pol-e Khumri gefahren. Von Pol-e Khumri fahren dann Linienfahrzeuge in die Stadt Kabul.

R: War das auf Ihre Flucht bezogen, oder zu einer anderen Gelegenheit?

BF: Ich bin nur ein einziges Mal durch Pol-e Khumri durchgefahren um nach Kabul zu fahren. Ich hatte keinen anderen Grund, um nach Pol-e Khumri zu kommen. Ich bin nur dieses eine Mal nach Pol-e Khumri gereist um weiter nach Kabul reisen und anschließend fliehen zu können. Ich bin ein weiteres Mal in Pol-e Khumri wegen meiner Augenverletzung gewesen. Es tut mir leid, dass ich das vergessen habe.

R: Waren Sie einmal oder mehrmals wegen der Augenverletzung in Pol-e Khumri?

BF: Nur einmal.

SV: Wann war der Aufenthalt in Pol-e Khumri?

BF: Das weiß ich nicht genau.

R auf Vorhalt: Vorher haben Sie angegeben, dass die Augenverletzung 5 Monate vor Ihrer Flucht war.

BF: Ja, das ist richtig.

R: Somit komme ich auf einen Zeitraum November bis Dezember 2013.

BF: Ja. Ich kann dazu leider nichts Genaues sagen. Es könnte so stimmen, oder auch nicht.

R: Bezogen auf den Zeitpunkt, als Sie zu Hause gelebt haben, haben Sie angegeben, dass die Taliban mehrmals gekommen sind, um junge Menschen zu rekrutieren. Können Sie sich erinnern, über welchen Zeitraum diese Vorfälle waren?

BF: Ich habe gehört, dass das Abendessen der Taliban von unseren Dorfbewohnern vorbereitet werden musste. Sie hatten im Dorf einen Sprecher ausgewählt, der jeden Abend zu einem bestimmten Haus gegangen ist, und gesagt dass diese Familie für das Abendessen aufkommen muss. Sie haben im Haus bei der Dorfmoschee gegessen. In der Moschee haben sie dann gebetet und sind dann weggegangen. Manchmal haben sie auch jemanden aus dem Dorf mitgenommen.

R: Haben Sie das selbst auch beobachtet oder haben Sie diese Vorfälle, die Sie jetzt geschildert haben, nur von dritter Seite gehört?

BF: Ich habe diese Leute nicht gesehen, dass sie gekommen sind und zu Abend gegessen haben. Ich konnte selbst nicht aus dem Haus. Wenn diese Leute ins Dorf gekommen sind, und dort gegessen haben, konnten wir während der Zeit des Abendessens kurz unsere Häuser verlassen. Eine ältere Person aus dem Dorf, die als Sprecher bestimmt war, ist zu der jeweiligen Familie gegangen und hat ihr gesagt, dass diese Familie das Essen vorbereiten muss. Dieser Mann hat auch davon berichtet, dass die Taliban gekommen und wieder gegangen sind.

SV: Hatten Sie auf der Reise nicht Angst, in der Stadt Pol-e Khumri von den Taliban festgenommen zu werden?

BF: Ich hatte sehr große Angst davor, von ihnen in der Stadt gefasst zu werden.

SV: Meinen Sie, dass in der Stadt Pol-e Khumri auch zwangsrekrutiert wird?

BF: Nein, es gibt dort Sicherheitsbehörden der Regierung. In unserem Dorf gibt es keine Sicherheitsleute.

R an BFV: Diese Altersangabe wurde nicht thematisiert. Es gibt ein Altersgutachten. Haben Sie dieses?

BFV: Nein, das ist mir nicht bekannt.

R: Auf AS 83 gibt es einen Befund vom 13.06.2014 über die Bestimmung des Knochenalters auf der linken Hand. Das Ergebnis ist: finales Stadium, Schmeling 3, GP30.

BFV wird eine Kopie ausgehändigt.

R erteilt SV folgenden Gutachtensauftrag:

Bitte erstellen Sie Befund und Gutachten zu folgenden Fragenstellungen.

  1. Kommt der BF aus der angegebenen Herkunftsregion? Sind die Herkunftsangaben authentisch? Können Sie etwas über den Bildungsgrad des BF sagen, aufgrund seiner bisherigen Angaben.

  2. Sind die Gebiete wo der BF anführt gelebt zu haben, im Frühjahr 2014 von den Taliban beherrscht gewesen und sind sie es auch noch heute? Ist bekannt, ob es zum Zeitpunkt der Flucht zu Zwangsrekrutierungen von Hazaras kam und kommen diese auch noch heute vor? Wenn ja, wer ist davon betroffen und spielt das Alter der jungen Männer einer Rolle. Macht es einen Unterscheid, ob ein Betroffener 15 Jahre oder älter ist?

  3. Hätte der BF die Möglichkeit gehabt bzw. besteht die Möglichkeit sich vor Zwangsrekrutierungen durch eine Flucht nach Kabul oder Pol-e Khumri zu entziehen?

  4. Würden die Taliban aufgrund der Tatsache, dass sich der BF der Zwangsrekrutierung durch Flucht entzogen hat, allenfalls automatisch auf den jüngeren Bruder XXXX oder den älteren Bruder XXXX zugreifen?

Der Gutachtensauftrag wird dem BF übersetzt. Der BF und BFV stimmen dem Gutachtenauftrag zu.

Unterbrechung der Verhandlung um 14:15 Uhr, Fortsetzung um 16:45 Uhr.

Ad1) Die Angaben des BF zu seiner Herkunftsregion waren authentisch und er stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt Dahana-e Ghori in der Provinz Baghlan. Der BF hat die gesellschaftlichen Verhältnisse, die ethnisch und religiöse Zusammensetzung in XXXX sowie die Zusammensetzung seiner Familie spontan und den dortigen Verhältnissen entsprechend in der heutigen Verhandlung erzählt. Auch seinen beruflichen Werdegang hat der BF den Verhältnissen in Baghlan entsprechend angegeben. Er ist hauptsächlich in seiner Heimatregion sozialisiert worden und er hat die seinerzeitigen Verhältnisse in seinem Dorf und in der Umgebung, soweit diese die Taliban betreffen, authentisch wiedergegeben.

Ad Bildung des BF: Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Niveau der Schulbildung des BF seinen heutigen Erzählungen entspricht und der BF die Moschee-Schule besucht hat und auch bei einer Metallverarbeitungswerkstatt als Lehrling tätig war. Seine Dari-Sprache ist geprägt von Hazara-Dialekt und einem Dari-Dialekt, welcher in Nord-Afghanistan gesprochen wird. Aus seiner Dari-Aussprache kann entnommen werden, dass er keine höhere Bildung genommen hat.

Ad2) Die Heimatregion des BF, Dahana-e Ghori, wird von den Taliban beherrscht. Die Taliban sind in Baghlan sehr stark präsent. Die meisten Distrikte dieser Provinz sind direkt oder indirekt unter dem Einfluss der Taliban. Nur die Provinzhauptstadt Pol-e Khumri und einige Distrikte, die von den Tadschiken bewohnt werden, sind nicht von den Taliban beeinflusst, aber diese Gebiete werden von den Taliban immer wieder attackiert. Der Distrikt Dahana-e Ghori wird von den Taliban kontrolliert. Mitte des vorigen Jahres hat die Regierung mit den Taliban eine Abmachung getroffen, dass sie von der Regierung in Dahana-e Ghori nicht angegriffen werden und im Gegenzug sollten sie, gemeint sind die Taliban, die Hauptwege zwischen Pol-e Khumri und Kunduz nicht verunsichern und die Stadt Pol-e Khumri nicht angreifen.

Schon seit 2007 sind die Taliban in der Provinz Baghlan Präsent und sie werden immer stärker in Baghlan. Seit 2014 haben die Taliban in den meisten Distrikte Baghlan an Einfluss und Macht gewonnen und sie kotrollieren viele Distrikte und Dörfer. Es wird immer wieder von regelrechten bewaffneten Auseinandersetzung zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban in den Medien berichtet, welche auch von meinen Mitarbeitern in der Provinz Baghlan regelmäßig bestätigt werden. Ich habe bei einem Telefonat mit meinem Mitarbeiter in der Provinzhauptstadt Pol-e Khumri, während der heutigen Verhandlung, feststellen können, dass das Heimatdorf des BF auch von den Taliban beeinflusst wird. Nachdem sein Dorf hauptsächlich von Hazaras bewohnt wird, bleiben die Taliban nicht ständig dort. Sie haben in diesem Dorf ihre Mittelsmänner und über diese Mittelsmänner kontrollieren sie das Dorf. Aber sie kommen immer wieder am späten Nachmittag bzw. bei Einbruch der Dunkelheit nach XXXX und schikanieren auch die ihnen nicht genehmen Personen. Sie nehmen Zakat (das ist eine islamische Steuer) und lassen sich auf Kosten der dortigen Bevölkerung bewirten. Nach der heutigen Information meiner Mitarbeiter in Pol-e Khumri zwingen die Taliban, wenn sie es für notwendig erachten, auch in XXXX junge Leute, mit ihnen zusammenzuarbeiten bzw. auf ihrer Seite zu kämpfen. Allerdings ist die Zwangsrekrutierung in solchen Gebieten wo die Nicht-Paschtunen wohnen, nicht weit verbreitet, weil sie dort nicht immer anwesend sind. Das ist auch darauf zurückzuführen, dass sie in diesen Gebieten vor den regierungstreuen Personen bzw. dem Geheimdienst Angst haben, angegriffen zu werden und sie haben damit kein Vertrauen zu den Hazaras. Dagegen können sich die Taliban in den paschtunischen Gesellschaften auf Paschtunwalli berufen und ein Teil der Paschtunen solidarisieren sich aus diesem Grunde mit den Taliban.

Die Jugendlichen zwischen 13 bis ca 25 Jahren sind- spätestens seit 2014 - von der Zwangsrekrutierung der Taliban betroffen, und zwar in dieser Heimatregion des BF. Die Taliban sind in Baghlan sehr stark. Die meisten Distrikte Baghlans sind direkt oder indirekt unter dem Einfluss der Taliban. Nur die Provinzhauptstadt Pol-e Khumri und einige Distrikte, die von den Tadschiken bewohnt werden, sind nicht von den Taliban beeinflusst. Der Distrikt Dahana-e Ghori wird von den Taliban kontrolliert. Mitte des vorigen Jahres hat die Regierung mit den Taliban eine Abmachung getroffen, dass sie von der Regierung in Dahana-e Ghori nicht angegriffen werden und im Gegenzug sollten sie, gemeint sind die Taliban, die Hauptwege zwischen Pol-e Khumri und Kunduz nicht verunsichern und die Stadt Pol-e Khumri nicht angreifen. Wenn die jungen Leute noch keine Familie gegründet haben, werden diese von den Taliban länger behalten, als junge Menschen, die Frau und Kinder haben. Diese Leute werden von den Taliban nach einiger Zeit entlassen, damit sie sich um ihre Familie kümmern können, oder sie bekommen immer wieder frei, um ihre Familie zu besuchen. Bestimmte junge Leute werden auch für Selbstmordanschläge herangezogen.

Ad3) Wenn jemand sich einer Zwangsrekrutierung durch Verlassen seines Heimatdorfes entzieht, entsteht dadurch keine Feindschaft zwischen ihm bzw. seiner Familie und den Taliban, welche die Taliban veranlassen sollte, den BF auch außerhalb seiner Heimatregion zu verfolgen. Diese Personen können sich auch in der Provinz-Hauptstadt Pol-e Khumri oder Kabul oder Mazar-e Sharif niederlassen. In diesen Gebieten werden die Taliban sie nicht aufsuchen, weil diese Gebiete von der Regierung beherrscht werden. Aber die Taliban verunsichern diese Gebiete durch Selbstmordanschläge und Raketenangriffe auf Regierungs- und ausländische Stellen. Diese Angriffe gelten nicht für die Einzelnen, die sich der Zwangsrekrutierung entzogen haben. Nachdem die Brüder des BF in seinem Heimatdorf wohnen, können sie auch von Zwangsrekrutierung durch die Taliban betroffen sein, wenn die Taliban ihre Rekrutierung für notwendig erachten. Sie müssen nicht zwangsläufig wegen der Flucht ihres Bruders von den Taliban zwangsrekrutiert werden. Die Taliban sind in diesem Gebiet nicht ständig anwesend und die Dorfältesten erledigen die Angelegenheit in dieser Gesellschaft für die Taliban. Diese Mittelsmänner versuchen, möglichst die jungen Männer nicht ständig zu schikanieren, wenn sie nicht müssen. Sonst müssen sie damit rechnen, dass sie, wenn die Taliban nicht mehr dort sind, von ihrer eigenen Bevölkerung zur Rechenschaft gezogen werden. In der Hazara-Gesellschaft solidarisieren sich die Menschen nicht mit den Taliban und damit sind sie gegen Zwangsrekrutierung ihrer jungen Leute. Daher ist eine Zwangsrekrutierung der jungen Leute in XXXX durch die Taliban nicht weitverbreitet, aber dennoch existent.

Wenn die jungen Leute vor der Zwangsrekrutierung durch die Taliban flüchten und sich in sicheren Städten niederlassen, benötigen sie die notwendige Fachausbildung, Familienrückhalt in diesen Städten und finanzielle Mittel. Wenn jemand, wie der BF, aus einer wirtschaftlich schwachen Familie stammt, keine Bildung und Fachausbildung hat, und keine finanziellen Mittel, mit der er sich in einer "sicheren Stadt" in Afghanistan ein Zimmer mieten und eine Arbeitsgrundlage schaffen kann, damit er sich dort ein menschenwürdiges Leben aufbaut, kann er sich in diesen Städten kaum niederlassen. Da der BF zur Zeit seiner Flucht minderjährig war, ist für eine solche Person eine Niederlassung an einer fremden Umgebung als Minderjähriger nicht möglich, weil ein Minderjähriger allein in einer fremden Umgebung die Übergriffe nicht abwehren kann. Die in Pol-e Khumri lebende Schwester des BF kann den BF nicht aufnehmen, weil nach der afghanischen Tradition die Frauen bei solchen Angelegenheiten keine Entscheidungsmöglichkeit haben. Der Schwäger nehmen kaum einen in Schwierigkeiten geratenen Schwager langfristig auf.

Ad4) siehe Frage 4 möchte ich auf Pkt. 2 hinweisen.

Betreffend die Lage des Heimatdorfes des BF, die Anwesenheit der Taliban in seiner Heimatregion, die Macht der Taliban in Baghlan und den Einfluss der Taliban, auch auf seinen Heimatdistrikt möchte ich auf folgende Internet-Quellen hinweisen:

https://baatur.wordpress.com/2009/11/12/a-brief-post-about-hazaras-of-baghlan/

https://info.publicintelligence.net/RC-N.htm

http://www.haqiqat.se/images/stories/Afghanistan_Mapper/Baghlan%20Map/dhana_i_ghori.pdf

http://www.tolonews.com/en/afghanistan/20106-taliban-force-farmers-in-baghlan-to-pay-zakat

http://www.tolonews.com/en/afghanistan/21439-outrage-grows-over-dand-e-ghori-deal

Das Gutachten wird dem BF übersetzt.

BF und BFV: Keine Stellungnahme

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 04.06.2014 und der Einvernahme vor dem BFA am 22.06.2015 sowie die Beschwerde vom 09.10.2015

  • Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren

  • Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 14.01.2016 sowie durch das von Dr. Sarajuddin Rasuly in der Verhandlung durchgeführte Gutachten.

Der BF konnte keine Beweismittel zum Beweis seiner angegebenen Identität vorlegen.

3. Sachverhaltsfeststellungen:

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.

3.1. Zur Person des BF:

Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari. Er besitzt keine Schulbildung, hatte aber 4 Jahre Unterricht in einer Moschee und hat zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet. Er ist im Dorf XXXX, in der Provinz Baghlan, geboren, wo er bis zu seiner Flucht mit seiner Familie gelebt hat. Der BF befindet sich seit spätestens 03.06.2014 in Österreich. Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist.

Die Kernfamilie des BF (Mutter und Geschwister) lebt weiterhin im Heimatdorf in Afghanistan, seit seiner Flucht hat der BF einmal im Monat Kontakt zu seiner Mutter.

Soweit im Übrigen in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den glaubwürdigen Angaben und vorgelegten Beweismitteln des BF. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Personen der Beschwerdeführer im Asylverfahren.

3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zugrunde gelegt:

a) nachstehende Länderberichte über die Lage/Sicherheitslage in Afghanistan,

b) die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013 sowie

c) das in der Verhandlung am 14.01.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattete Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen Dr. Sarajuddin Rasuly.

Ad a) Nachstehende Länderberichte wurden herangezogen:

  • Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation , Afghanistan, Wien am 19.11.2014, (letzte Kurzinformation eingefügt am 29.09.2015)

b) Zum den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013:

c) Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen für Afghanistan, Univ.- Lekt. Dr. Sarajuddin Rasuly, aus der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht:

  • Siehe Protokoll der mündl. Verhandlung

4. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG.

4.1. Zur Person des BF und zu seinen Herkunftsangaben samt der Ethnie, zum Wohnort des BF, zum Bildungsstand des BF:

Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat und in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt, in der Beschwerde, sowie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari sowie der geografischen Gegebenheiten Afghanistans. Diese Angaben wurden auch durch das Sachverständigengutachten des beigezogenen länderkundlichen Sachverständigen bestätigt, diesem war zur Gänze zu folgen.

Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

4.2. Zur derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan, in Kabul und der Heimatregion des BF:

Diese Feststellungen stützen sich auf die oben angeführten Quellen sowie auf das mündlich erstattete Gutachten des länderkundigen Sachverständigen in der Verhandlung am 14.01.2016. Das Bundesverwaltungsgericht bediente sich hierbei einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprunges, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer machen zu können. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen, der die belangte Behörde weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Zuverlässigkeit und Richtigkeit dieser Quellen zu zweifeln.

Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den unabhängigen Bundesasylsenat, den Asylgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder (zuletzt im September 2015). Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag vieler Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.

4.3. Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan und Reise bis nach Österreich stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.

4.4. Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren (mündliche Verhandlung vor dem BVwG) getroffenen Aussagen.

Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA vor, dass die Taliban versucht hätten, ihn zwangszurekrutieren.

Das Vorbringen des BF wurde durch die Ausführungen des Sachverständigen zur allgemeinen Bedrohungslage gestützt. Der Sachverständige gab an, dass Jugendliche zwischen 13 bis ca. 25 Jahren von Zwangsrekrutierungen durch die Taliban betroffen sind, vor allem in Provinzen, wo die Taliban starken Einfluss haben, wie in der Heimatprovinz Baghlan des BF.

Die individuelle Bedrohung des BF, das eigentliche Fluchtvorbringen des BF, wurde von ihm glaubhaft und in sich schlüssig in der Verhandlung vorgebracht. Insbesondere auch die Aussage des Gutachters betreffend die Bedrohungslage, dass die Brüder des BF nicht automatisch Opfer von Zwangsrekrutierungen durch die Taliban werden würden, zeigt, dass der BF individuell bedroht wird. Wenn sich jemand einer Zwangsrekrutierung durch Verlassen des Heimatdorfes entzieht, entsteht dadurch keine Feindschaft zwischen ihm bzw. seiner Familie und den Taliban. Die Brüder des BF unterliegen nach Aussage des Sachverständigen nicht zwangsläufig wegen der Flucht des Bruders von den Taliban der Gefahr, zwangsrekrutiert zu werden.

Wesentlich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates war auch der Umstand, dass das umfangreiche und detaillierte Fluchtvorbringen des BF in sich stimmig war und - nach Aufklärung einiger Unplausibilitäten - keine beachtlichen Widersprüche aufwies. Bei der Beurteilung des Vorbringens des BF als glaubhaft wurden auch die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen berücksichtigt, das dieser nachvollziehbar und detailliert erstattet hat.

In einer Gesamtschau der Angaben des BF im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen des BF zu seiner Furcht vor Verfolgung in Afghanistan insgesamt als glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, dem BF vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

5.2. Rechtlich folgt daraus:

Zu Spruchteil A):

5.2.1. Die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 09.10.2015 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 19.10.2015 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde.

Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Die belangte Behörde befragte den BF in den Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Afghanistan und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.

5.2.3. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

5.2.3.1. Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).

5.2.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Die Verfolgung aus dem Grund der (unterstellten) politischen Gesinnung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die (wenn auch nur vermutete) politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.

Zur Begründung asylrechtlich relevanter Verfolgung kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber selbst die politische Gesinnung teilt, die ihm von den Taliban unterstellt wird, sondern lediglich darauf, ob die Verfolgungsmaßnahmen auf eine dem Asylwerber eigene bestimmte politische Gesinnung zurückgeführt werden (VwGH 30.09.1997, 96/01/0871). Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung beziehungsweise Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310).

Die asylrechtliche Relevanz des Vorbringens des BF ist auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil es sich um Übergriffe von Privatpersonen - den Taliban - handelt. Für die Asylgewährung nicht von entscheidender Bedeutung ist, dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite (von Seiten der Taliban) drohen oder dass diese von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet werden. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, 99/20/0509).

Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. e der sogenannten Status-Richtlinie 2004/83/EG (in der aktuell geltenden Neufassung der Status-Richtlinie 2011/95/EU, ABl. 2011 L 337/9, diesbezüglich inhaltlich unverändert) ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Art. 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

Gemäß Art. 10 Abs. 2 Status-Richtlinie ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Der BF wurde vom erkennenden Gericht als glaubwürdig erachtet. Seine individuelle Bedrohung und somit der vorgebrachte Fluchtgrund konnte der BF glaubhaft und nachvollziehbar darlegen. Die Ausführungen des BF zum Fluchtgrund waren detailreich, spontan und durch einen kontinuierlichen und widerspruchsfreien Erzählungsstrang gekennzeichnet.

Das Ermittlungsverfahren zeigte auch ein besonderes Gefährdungspotential durch Zwangsrekrutierungen von Jugendlichen im Alter des BF (zwischen 13 und 25 Jahren) insbesondere in seiner Heimatregion, sodass das glaubhafte Vorbringen des BF zu dieser Gefährdungslage durch das Sachverständigengutachten noch zusätzlich gestützt wurde. Die individuelle Bedrohung und Verfolgungsgefahr konnte der BF somit glaubhaft darlegen.

Weiters untermauerte das Sachverständigengutachten die mangelnde Schutzfähigkeit des afghanischen Staates, wonach die Taliban großen Einfluss in der Heimatprovinz des BF ausüben und nur die Provinzhauptstadt Pol-e Khumri sowie wenige andere Distrikte, die von den Tadschiken bewohnt werden, nicht von den Taliban beeinflusst, aber dennoch attackiert werden.

Die Umstände, dass der aus Afghanistan stammende BF von den Taliban zwangsrekrutiert werden sollte, lässt ihn in Afghanistan im erheblichen Maße gefährdet erscheinen. In seinem Falle liegt daher wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung vor.

Zwar handelt es sich um keine vom afghanischen Staat ausgehende Verfolgung. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098), kommt es aber nicht nur darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (z.B. von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliegt - wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung - ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen (z.B. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob es dem Asylwerber möglich ist, angesichts des ihn betreffenden Sicherheitsrisikos ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos wahrscheinlich ist. Aufgrund der vorliegenden Feststellungen zu Afghanistan ist ein Funktionieren staatlicher Schutzmechanismen nicht anzunehmen und ist es den afghanischen Behörden nicht möglich, für die grundlegenden Rechte und Freiheiten Sorge zu tragen. Vor diesem Hintergrund wäre es dem Asylwerber unter diesen Umständen nicht möglich, weiterhin in Afghanistan zu leben, ohne seine Gesundheit oder gar sein Leben zu gefährden.

Daher muss er in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit massiven gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen rechnen, die hinsichtlich ihrer Intensität asylrechtliche Relevanz erreichen würden. Weiters ist davon auszugehen, dass die Behörden ihrer (positiven) Schutzpflicht auch bezüglich der Bedrohung des BF nicht nachgekommen wären bzw. gar nicht in der Lage sind, dieser Pflicht nachzukommen und er somit keinen ausreichenden Schutz in seinem Herkunftsstaat finden kann.

Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative muss vom erkennenden Gericht nicht erneut geprüft werde, da dies schon von der belangten Behörde durch Erteilung des subsidiären Schutz als nicht vorliegend erachtet wurde.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der (ihm unterstellten) politischen Gesinnung, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.

Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

5.2.4. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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