BVwG W115 2008107-1

W115 2008107-1Tribunal administratif fédéral25 févr. 2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W115 2008107-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W115.2008107.1.00

Spruch

W115 2008107-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, XXXX, vom XXXX, Pass Nr.: XXXX, VN.: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2,

§ 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12 BBG idgF sowie § 35 Abs. 2 EStG 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Status (auszugsweise):

Blutdruck: 130/80. AZ: gut. EZ: normal, Kostanpassung. Nikotin: 0.

Alkohol: 0. Allergie: gibt Milchzuckerunverträglichkeit und Zöliakie an, darüber jedoch keine Unterlagen. Stuhl: unauff. Harn: unauff. Gelegentliche Ein-/Durchschlafstörungen. Hals LK+ Schilddrüse:

unauff. Tastbefund. Mund: sichtbare Schleimhäute gut durchblutet.

Zahnstatus saniert. Herz: rhythmisch, normfrequent. Lunge: VA, kein verlängertes Exspirium, keine pathologischen Atemgeräusche. Abdomen:

weich, über Thoraxniveau, Peristaltik unauffällig, nicht drucksensibel. Nierenlager: bds. kein Klopfschmerz.

Wirbelsäule: Beckengeradstand, Schultergeradstand, WS im Lot. HWS:

altersentsprechend. BWS: Seitneigung: altersentsprechend. LWS:

Finger-Boden-Abstand: 0 cm, negativer Lasegue. Obere Extremitäten:

äußerlich unauffällig, keine muskuläre Atrophie, Armheben über Kopf möglich. Nackengriff: rechts, links uneingeschränkt durchführbar.

Schürzengriff: rechts, links uneingeschränkt durchführbar.

Kreuzgriff: rechts, links uneingeschränkt durchführbar.

Ellbogenstrecken und -beugung frei möglich. Faustschluss: bds. vollständig, Fingergelenke frei beweglich. Grobe Kraft und Händedruck bds. gut. Fein-, Pinzettengriff: bds. durchführbar, keine muskul. Atrophien. Unterarmdrehung/Supination/Pronation im Handgelenk: beidseits durchführbar. Sensibilität bds. keine

Einschränkungen. Untere Extremitäten: Beinachsen gerade, keine

Beinlängendifferenz. Hüftgelenke: keine Bewegungseinschränkung, keine Schmerzen bei passiver Bewegungsprüfung. Kniegelenke:

bandfest, frei beweglich. Sprunggelenke: nicht verdickt, bandfest. Beide Beine können im Liegen gestreckt angehoben werden, Vorfußhebung und -senkung bds. intakt, keine Infektzeichen/Arthroseaktivierung. Beschwielung seitengleich typisch, leichter Spreizfuß/Zehenfehlstellung bds., keine Ödeme, Besenreiser, keine sichtbaren Varizen bds., Fußpulse beidseits palpabel, keine trophischen Störungen, Fußnägel unauffällig.

Gesamtmobilität - Gangbild: Flexion im Hüftgelenk beidseits (Stiegen steigen): frei. Zehenstand: beidseits kurz durchführbar.

Fersenstand: beidseits kurz durchführbar. Einbeinstand kurz frei.

Gehbehelf: keiner. Gangbild barfuß unauffällig unter Vollbelastung beider Beine, keine Anlaufschwierigkeiten, Schrittlänge symmetrisch, suffiziente Abrollbewegungen. Psycho(patho)logischer Status:

ausreichend kontakt- und auskunftsfähig, anormaler Gedankenductus, Affekt, Antrieb deutlich gesteigert.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Multiple Unverträglichkeiten, (ua.) Milchzucker Oberer Rahmensatz, da Kostanpassung erforderlich, Körpergewicht im unteren Normbereich; inkludiert glaubhaft geschilderte, nicht objektivierbare begleitende Fatiguesymptomatik sowie das subjektive Kältegefühl.

07.04. 04

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

20 vH

Folgende beantragte

bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Morbus Meulengracht.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Laborbefund angefordert über Dr. XXXX: leichte Leukozytopenie 9800,25(OH) Vit D3 Hypovitaminose 20,9 ng/ml, leichte Proteinurie. - FAZ (undatiert): Tierhaarsensibilisierung, Erle, Birke, Gräser und Roggenpollensensib., Antihistaminikum bei Beschwerden.

1.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.

Der Beschwerdeführer hat keine Einwendungen vorgebracht.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH festgestellt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass ein Grad der Behinderung von 20 vH vorliegen würde. Einwendungen gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens seien nicht erhoben worden.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage eines medizinischen Beweismittels wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass er um eine Überprüfung der Einstufung ersuche. Im Rahmen einer Gesundenuntersuchung habe sich herausgestellt, dass er hohe "Rheuma - Latex" Werte habe. Diese würden auch seine täglichen Schmerzen erklären. Weiters habe er Probleme mit der Wirbelsäule und leide an Tinnitus, vielen Allergien, Morbus Meulengracht, Milchzuckerunverträglichkeit, Problemen mit dem Immunsystem, hohen Hg-Werten, Gefühllosigkeit in den Zehen, Schlafstörungen und Atemaussetzern sowie ständiger Müdigkeit. Diesbezüglich werde von ihm ein Blutbefund vorgelegt.

Nachstehend angeführtes medizinisches Beweismittel wurde in Vorlage gebracht:

  • Laborbefund, Medizinisch-Diagnostisches Labor Dr. XXXX vom XXXX

4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

4.1. In den medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, Dris. XXXX, Facharzt für HNO-Heilkunde, und Dris. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers jeweils am XXXX, XXXX und XXXX, sowie in dem aktenmäßigen ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom XXXX, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Internistischer Status (auszugsweise):

Allgemeinzustand gut; Ernährungszustand gut. 183 cm. 82 kg.

Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig. Lymphknoten nicht tastbar. Augen: isokor, prompte Lichtreaktion. Zunge: normal.

Zähne: Kronen, gut saniert. Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar. Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche. Venen nicht gestaut.

Thorax: symmetrisch, elastisch. Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch. Herz: reine rhythmische Herztöne. RR 110/80. Frequenz 80/Min. rhythmisch. Abdomen: Bauchdecken kräftig, Leber am Rippenbogen, Milz nicht abgrenzbar. Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei. Extremitäten und Wirbelsäule:

Wirbelsäule unauffällig. Arme normal, an den Beinen altersgemäß normaler Gelenksstatus, Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme, es werden Gefühllosigkeiten an den Unterschenkeln/Füßen angegeben. Gangbild normal.

Orthopädischer Status (auszugsweise):

Die Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule altersentsprechend frei. Obere Extremitäten frei und seitengleich beweglich, kein sensomotorisches Defizit erhebbar. Es besteht eine strangartige Verdickung an beiden Handflächen über dem 3. Strahl rechts und dem

3. und 4. Strahl links, einer Dupuytren'schen Kontraktur entsprechend. Kein Streckdefizit der Finger. Hüften, Knie und Sprunggelenke unauffällig, Beweglichkeiten frei, keine Instabilitäten. Bis auf geäußerte Dysästhesien an den Zehen ungestörte periphere Sensomotorik. Gangbild/Mobilität: Gang frei, normales Abrollen, reguläre Schrittlänge.

HNO- heilkundlicher Status (auszugsweise):

Klinisch audiologischer HNO Befund vom XXXX:

Kommt frei gehend ohne Begleitung. Ohren: beidseits Gehörgang weit, reizlos, Trommelfell anatomisch regulär ohne Entzündungs- oder

Ergusszeichen. Sprachbild: keine Dyslalie, offenes Sprachverstehen bei verdecktem Mundbild im Umgangssprachpegel. Klinische Hörprüfung:

Weber mittig, Rinne beidseits positiv. Klinische Hörweite: beidseits größer 6 m.

Reintonaudiogramm vom XXXX:

Gemäß Vierertabelle nach Röser einschätzungsrelevante

Grundfrequenzen 0.5, 1, 2, 4 kHz: LL rechts: 10, 15, 35, 20 dBHL; KL rechts: deckungsgleich. LL links: 20, 20, 45, 45 dBHL; KL links:

deckungsgleich, entsprechend einer noch Normalhörigkeit rechts und einer geringgradigen sensoneuralen Hörstörung links, der prozentuale Hörverlust beträgt 16 % rechts und 32 % links (ermittelt aus dem Reintonaudiogramm nach Röser).

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Multiple Unverträglichkeiten, unter anderem Milchzucker Oberer Rahmensatz, da Kostanpassung erforderlich. Körpergewicht im unteren Normbereich; inkludiert glaubhaft geschilderte, nicht objektivierbare begleitende Fatigue-Symptomatik sowie das subjektive Kältegefühl.

07.04. 04

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

20 vH

Folgende Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen/verursacht, werden/wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

02

Wirbelsäulenschmerzen, Gefühlsstörungen Zehen beidseits Unterer Rahmensatz und Wahl der Position, da freie Beweglichkeit und ungestörte Motorik. Die Einschätzung erfolgt auch nach den geäußerten Beschwerden; Unterlagen (Röntgen, MRT, etc) sind keine vorliegend.

02.01. 01

10 vH

03

Dupuytren'sche Kontraktur beidseits Wahl dieser Position, da beidseits leichte Form; kein Streckdefizit.

01.01. 01

10 vH

04

Geringgradige Hörstörung links Oberer Rahmensatz berücksichtigt beeinträchtigte Sprachdiskrimination im Störlärm.

12.02. 01 Tabelle, Zeile 1/Kolonne 2

10 vH

05

Chronisches Ohrgeräusch links Unterer Rahmensatz, da keine nennenswerten psychovegetativen Begleiterscheinungen dokumentiert sind.

12.02. 02

10 vH

Begründend für

den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH, da keine ungünstige wechselseitige funktionelle Leidensbeeinflussung vorliegt.

Stellungnahme zu den erstinstanzlich vorgelegten Befunden:

Diese wurden erneut für die Begutachtung berücksichtigt, haben aber keine neuen Gesichtspunkte ergeben.

Stellungnahme zum Gutachten erster Instanz:

Die Diagnoseliste wurde ergänzt, eine Änderung des Gesamtgrades wird aber nicht bewirkt.

Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen:

Die angeführte Milchzuckerunverträglichkeit ist weiterhin berücksichtigt worden. Die Erhöhung des Rheuma-Latex-Wertes bedingt keine zusätzliche Diagnose. Das Ergebnis der in den Fachbereichen HNO und Orthopädie angegebenen Beschwerden wurde ebenfalls berücksichtigt. Die in zweiter Instanz vorgelegten medizinischen Beweismittel wurden berücksichtigt, bringen aber keine zusätzlichen Informationen, welche weitere Diagnosen begründen könnten.

In den beiliegenden Befunden vom XXXX aus dem Labor Dr. XXXX findet sich eine ganz geringfügige Verminderung der Leukozyten auf 3,90 G/l, bei normalem Differenzialblutbild, es wurden auch Lymphozyten Subpopulationen gezählt. Der Rheuma-Latex-Faktor war auf 26 IU/ml erhöht, normal bis 14, CRP normal. Weitere Befunde werden nicht vorgelegt.

4.2. Dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde wurde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG schriftlich zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern.

Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

1.2. Zum Gesamtgrad der Behinderung:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH.

1.2.1. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Multiple Unverträglichkeiten, unter anderem Milchzucker Oberer Rahmensatz, da Kostanpassung erforderlich. Körpergewicht im unteren Normbereich; inkludiert glaubhaft geschilderte, nicht objektivierbare begleitende Fatigue-Symptomatik sowie das subjektive Kältegefühl.

07.04. 04

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

20 vH

Folgende Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen/verursacht, werden/wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

02

Wirbelsäulenschmerzen, Gefühlsstörungen Zehen beidseits Unterer Rahmensatz und Wahl der Position, da freie Beweglichkeit und ungestörte Motorik. Die Einschätzung erfolgt auch nach den geäußerten Beschwerden; Unterlagen (Röntgen, MRT, etc) sind keine vorliegend.

02.01. 01

10 vH

03

Dupuytren'sche Kontraktur beidseits Wahl dieser Position, da beidseits leichte Form; kein Streckdefizit.

01.01. 01

10 vH

04

Geringgradige Hörstörung links Oberer Rahmensatz berücksichtigt beeinträchtigte Sprachdiskrimination im Störlärm.

12.02. 01 Tabelle, Zeile 1/Kolonne 2

10 vH

05

Chronisches Ohrgeräusch links Unterer Rahmensatz, da keine nennenswerten psychovegetativen Begleiterscheinungen dokumentiert sind.

12.02. 02

10 vH

Der Gesamtgrad

der Behinderung beträgt 20 vH, da keine ungünstige wechselseitige funktionelle Leidensbeeinflussung vorliegt.

1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag XXXX aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug und aus dem Akteninhalt.

Zu 1.2.) Die Feststellungen hinsichtlich der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers gründen sich auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers, sowie auf dem aktenmäßigen ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom XXXX. Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. So findet sich in den Gutachten eine ausführliche Stellungnahme zu dem Beschwerdevorbringen und auch auf den im Zuge der Beschwerde vorgelegten Laborbefund wird ausführlich eingegangen (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt I. 4.1). Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte.

Das Beschwerdevorbringen wurde insofern berücksichtigt, als nunmehr aufgrund von fachärztlichen Untersuchungen aus den Fachbereichen Innere Medizin, Orthopädie und HNO-Heilkunde die Leiden 2 ("Wirbelsäulenschmerzen, Gefühlsstörungen Zehen beidseits"), Leiden 3 ("Dupuytren'sche Kontraktur beidseits"), Leiden 4 ("Geringgradige Hörstörung links") sowie Leiden 5 ("Chronisches Ohrgeräusch links") mit einem Grad der Behinderung von jeweils 10 vH neu in die Beurteilung aufgenommen worden sind. Wie im Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom XXXX jedoch plausibel und nachvollziehbar ausgeführt wird, ist mangels wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung der vorliegenden Leidenszustände eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung (in der Höhe von 20 vH) durch diese Leiden nicht gerechtfertigt.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Der Inhalt der eingeholten Sachverständigengutachten wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zu 1.3.) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum XXXX auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 54 Abs. 12 BBG treten § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.

Da der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am XXXX gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Da ein Grad der Behinderung von 20 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und blieb auch das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens unbestritten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.

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