G311 2115173-1•BVwG G311 2115173-1
G311 2115173-1Tribunal administratif fédéral25 févr. 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
G311 2115173-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Vorsitzende, den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 09.09.2015 (Passnummer: XXXX) betreffend die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 45 BBG sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in Verbindung mit § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte am 09.07.2015 beim Sozialministerium Service, Landesstelle XXXX, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass, ein. Den Anträgen waren ein Meldezettel sowie nachstehende medizinische Beweismittel angeschlossen:
Befund des Landeskrankenhauses - Universitätsklinikum XXXX, Operativer Fachbereich Orthopädie und Traumatologie vom 16.06.2015
Arztbrief des XXXX, Facharzt für Orthopädie vom 23.03.2015
Röntgenbilder Sprunggelenk vom 11.03.20 15
Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten des XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Neurologie, vom 26.08.2015 wird im Wesentlichen folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Funktionseinschränkung der Sprunggelenke schweren Grades beidseitig Positionsnummer entsprechend den deutlichen abnützungsbedingten Funktionseinschränkungen bei Versteifungsoperation rechts und Belastungsbeschwerden und Bewegungseinschränkung links, unter Richtsatzwert entsprechend dem klinischen Ausmaß.
50 v.H.
2
Funktionseinschränkung im rechten Handgelenk Fixe Richtsatzpositionen entsprechend der geringen Einschränkung der Dorsalflexion nach Weichteilverletzung im Bereich des Handrückens.
10 v.H.
3
Bluthochdruck Fixe Richtsatzposition, Einfachmedikation zur Erreichung des Zielwertes, keine evidenten Folgeschäden.
10 v.H.
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass sich dieser aus der führenden GS 1 ergibt, die GS 2 und GS 3 heben bei einem Grad der Behinderung von jeweils 10% nicht weiter an.
Hinsichtlich des beantragten Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung wird im Gutachten folgendes ausgeführt:
"Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
keine
2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein"
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass übermittelt.
Mit Bescheid vom 09.09.2015 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen auf das erstattete Sachverständigengutachten vom 26.08.2015 verwiesen.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.09.2015 fristgerecht Beschwerde mit folgendem Inhalt ein:
"Ich möchte eine Beschwerde gegen die Abweisung auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel* erbringen.
Wie im vorliegenden Bescheid erwähnt, ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder die Verwendung erforderlicher Behelfe die Benützung des öffentlichen Transportmittels in hohem Maß erschwert.
Da meine Wohnadresse allerdings über 1 km von der nächstgelegenen Haltestelle für öffentliche Verkehrsmittel entfernt ist und das Gelände sehr steil und abschüssig ist, ist es mir unmöglich diese Wegstrecke ohne Unterbrechung zurückzulegen. In meinem Wohngebiet direkt gibt es keine öffentlichen Verkehrsmittel, die ich benutzen könnte.
Hinzu kommt noch, dass meine Ehefrau keinen Führerschein besitzt und deshalb auch auf meine Mobilität angewiesen ist.
Deshalb ist für mich die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel äußerst wichtig, um ein geregeltes Leben fuhren zu können."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist nicht zumutbar" liegen nicht vor.
Die Wohnadresse des Beschwerdeführers ist über 1 km von der nächsten Haltestelle des öffentlichen Verkehrs entfernt. Das Gelände ist steil und abschüssig, die Gattin des Beschwerdeführers verfügt über keine Lenkerberechtigung.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Im eingeholten Sachverständigengutachten des Sachverständigen XXXX, das auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basiert, wurde auf die Art des Leidens des Beschwerdeführers ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzte sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den Beschwerden und den Untersuchungsbefunden des Beschwerdeführers auseinander.
Das Gutachten wurde vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen, vielmehr stützt sich seine Beschwerde auf die Gegebenheiten seiner Wohnumgebung (über 1 km Entfernung von der Haltestelle eines öffentliches Verkehrsmittel, Gelände steil und abschüssig, Gattin keine Lenkerberechtigung). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde den Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt.
Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Das Gutachten wurde seitens des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen, das Beschwerdevorbringen wurde den Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des Beschwerdeführers geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch keine beantragt wurde.
Zu Spruchteil A):
§ 42 BBG lautet:
"(1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist."
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01.01.2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Hinsichtlich des Beschwerdeführers ist im konkreten zu prüfen, ob aufgrund seiner Funktionseinschränkung der Sprunggelenke schweren Grades beidseitig eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten gegeben ist.
An andere Einschränkungen beziehungsweise Erkrankungen, welche im § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen genannt sind, leidet der Beschwerdeführer nicht.
Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).
Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung des Beschwerdeführer und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; VwGH 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030).
Der Beschwerdeführer stützt sich in seiner Beschwerde auf seine besondere Wohnsituation bzw. Wegbeschaffenheit von seinem Haus bis zur Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels.
Im vorliegenden Fall beruhen nach dem im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht primär in der Art und Schwere seiner Gesundheitsschädigung, sondern entscheidend in der Wegbeschaffenheit zur nächstgelegenen Bus- bzw. Straßenbahnhaltestelle.
Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung des Beschwerdeführers und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel, nicht maßgebend sind, zeigt der Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdevorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Maßgebend für die Berechtigung der von ihm begehrten Eintragung ist, ob ihm wegen der dauernden Gesundheitsschädigung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist. Es kommt somit im gegebenen Zusammenhang entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die besondere Wohnsituation des Beschwerdeführers, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, nicht vorliegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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