BVwG G308 2005170-1

G308 2005170-1Tribunal administratif fédéral25 févr. 2016

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Texte intégral

BVwG G308 2005170-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G308.2005170.1.00

Spruch

G308 2005170-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 20.11.2012, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang, zugleich als unstrittig festgestellter Sachverhalt:

1. Mit Bescheid, vom 20.11.2012, Zl. XXXX, stellte die XXXX in Spruchpunkt I fest, dass Frau XXXX, im Zeitraum von 20.03.2006 bis 31.01.2007, und Frau XXXX, im Zeitraum von 05.02.2007 bis 31.12.2009 hinsichtlich ihrer Tätigkeit bei der BF der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht gem. § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlagen. In Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass die XXXX; im Folgenden: Beschwerdeführerin, kurz BF) wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen GPLA festgestellten Meldedifferenzen gemäß § 410 Abs. 1 Z. 7 iVm. §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 ASVG in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 12.12.2011 sowie im Prüfbericht vom 12.12.2011 zur Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 51.865,77 nachzuentrichten. Die Beitragsabrechnung und der dazugehörige Prüfbericht vom 12.12.2011 würden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden.

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht der mit 19.12.2012 datierte Einspruch (nunmehr Beschwerde) an den Landeshauptmann XXXX zusammengefasst mit der Begründung erhoben, dass der Bescheid sowohl materiell- als auch verfahrensrechtlich verfehlt sei.

3. Mit Schreiben vom 18.02.2016 zog die BF den nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Einspruch zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich um die Feststellung der Vollversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gem. ASVG und der Arbeitslosenversicherung gem. AlVG. Der Bescheid wurde von der XXXX Gebietskrankenkasse erlassen. Der Einspruch an den Landeshauptmann XXXX (nunmehr als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterbehandelt) richtet sich somit gegen einen Verwaltungsakt der in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes ergangen ist, die unmittelbar von einer Bundesbehörde vollzogen wird. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG iVm § 6 BVwGG und § 414 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Verfahrenseinstellung durch Einzelrichter.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts sowie des eindeutigen Schreibens der BF.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist und auch nicht beantragt wurde, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchteil A):

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

2. Zurückziehung der Beschwerde:

Mit der unmissverständlich formulierten Zurückziehung ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war daher das Beschwerdeverfahren einzustellen. Diese Einstellung hat durch Beschluss zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

3. mündliche Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen; sie hätte im Übrigen auch eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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