BVwG W228 2001144-1

W228 2001144-1Tribunal administratif fédéral24 févr. 2016

Regest

Beschwer, Beschwerdeführer verstorben, Gegenstandslosigkeit,<br/>Verfahrenseinstellung

Texte intégral

BVwG W228 2001144-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W228.2001144.1.00

Spruch

W228 2001144-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard SEITZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die Sachwalterin XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 13.11.2013, OB. XXXX, betreffend Beschädigtenrente, Pflegezulage und Übergenuss nach § 2 Abs. 1 lit. c Z 2 Impfschadengesetz, § 2 Abs. 2 lit. c Impfschadengesetz und § 3 Impfschadengesetz beschlossen:

A)

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wird das Beschwerdeverfahren aufgrund von Gegenstandslosigkeit eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin stellte am 10.01.2013 bei der SVA durch ihre Sachwalterin einen Antrag auf Erhöhung der Pflegezulage nach dem Impfschadengesetz, welche diesen an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge als Bundessozialamt bezeichnet), Landesstelle Kärnten, weiterleitete. Begründet wurde der Antrag damit, dass die Beschwerdeführerin eine Magensonde gesetzt bekam.

Mit Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Kärnten, vom 13.11.2013, OB. XXXX, wurde die Pflegezulage der Stufe V um ein Drittel erhöht. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Pflegezulage der Stufe V um ein Drittel erhöht ab 01.03.2013 nicht zu leisten ist. Dadurch sei es für den Zeitraum 01.03.2013 - 30.04.2013 zu einem Übergenuss von € 3.356,70 gekommen. Die Ersatzforderung wurde bereits teilweise durch Aufrechnung des sich aus der Anweisung der vorläufig bis 30.11.2013 reservierten Beschädigtenrente ergebenden Nachtrages von € 1.289,90 getilgt, sodass die noch offene Forderung des Bundes € 2.066,80 beträgt.

Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin am 28.11.2013 fristgerecht ein Berufungsschreiben, datierend auf 25.11.2013, bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (im Folgenden als Bundesberufungskommission bezeichnet) ein, in der sie sich gegen die Berechnung der Behörde wandte.

Der Akt wurde mit Schreiben datierend auf 11.12.2013, welches am 12.12.2013 der Bundesberufungskommission einlangte, vorgelegt.

Der Akt wurde mit Schreiben datierend auf 23.12.2013, welches am 07.02.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, vorgelegt.

Seitens des Sozialministeriumsservice, Landesstelle Kärnten (in der Folge als SMS bezeichnet), wurde mit Schreiben datierend auf 25.07.2014, welches am 05.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin am 19.07.2014 verstorben sei.

Seitens des Sozialministeriumsservice, Landesstelle Kärnten (in der Folge als SMS bezeichnet), wurde mit Schreiben datierend auf 30.10.2015, welches am 05.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, mitgeteilt, dass in der Beilage die Mitteilung des Gerichtskommissärs und die Zustimmung des SMS zur Überlassung der Aktiven der Verlassenschaft an Zahlungsstatt für die von der erblichen Mutter übernommenen Bestattungs- und weiteren Todesfallskosten, übermittelt werde. Da die Verlassenschaft offenkundig überschuldet ist, wird die Abschreibung der offenen Forderung, gegen deren bescheidmäßige Rückzahlungsaufforderung die Beschwerde eingebracht wurde, von der gefertigten Behörde durchzuführen sein. Um Übermittlung des Beschädigtenaktes werde höflich gebeten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist am 19.07.2014 verstorben. Die Verlassenschaft ist offenkundig überschuldet. Es wurde keine unbedingte Erbantrittserklärung und kein Antrag auf Überlassung der Verlassenschaft als erblos erstattet und kein Verlassenschaftskonkurs eröffnet.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Eine entsprechende Regelung findet sich in § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz, der auf § 88a Heeresversorgungsgesetz (HVG) verweist; gemäß § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz ist u.a. § 88a HVG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 88a Abs. 1 HVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit

Da die Forderung seitens des SMS abgeschrieben wird, ist die Beschwer auf Seiten der verblichenen Beschwerdeführerin, respektive ihrer Sachwalterin, weggefallen.

"Ein Beschwerdeverfahren ist in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen, wenn die Möglichkeit der Verletzung von Rechten des Bfs durch den angefochtenen Bescheid weggefallen ist" (Hinweis VwGH Beschluss vom 31. Mai 1994, 93/11/0244).

Da die Forderung seitens des SMS abgeschrieben wird, ist die Beschwer auf Seiten der verblichenen Beschwerdeführerin, respektive ihrer Sachwalterin, weggefallen, da weder die Beschwerdeführerin noch die Sachwalterin noch in Rechten verletzt sein können, wenn es keine weiteren zu Forderungen des SMS gibt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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