BVwG W216 2114869-1

W216 2114869-1Tribunal administratif fédéral24 févr. 2016

Regest

Fristversäumung, Verspätung, Wiederaufnahme, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W216 2114869-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W216.2114869.1.00

Spruch

W216 2114869-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme des durch Bescheid des Arbeitsmarktservice Landesgeschäftsstelle Wien vom 23.01.2013 abgeschlossenen Verfahrens von XXXX , SVNr: XXXX , in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Überleitungsgesetz (VwGbk-ÜG) iVm § 32 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Wien Währinger Gürtel, vom 10.10.2012 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 17.07.2010 bis 31.01.2011 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und der nunmehrige Antragsteller gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 5.334,85 verpflichtet.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Antragsteller Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 17.07.2010 bis 31.01.2011 zu Unrecht bezogen habe, da laut Einkommenssteuerbescheid 2010 das Einkommen seiner Gattin trotz Berücksichtigung der gesetzlich vorgeschriebenen Freigrenzen seinen Anspruch auf Notstandshilfe übersteige.

Der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung vom 19.10.2012 wurde mit Bescheid des Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Wien, vom 23.01.2013 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von sechs Wochen erwuchs der Bescheid in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 10.09.2015, beim Arbeitsmarktservice eingelangt am 15.09.2015, stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Begründend wurde ausgeführt, dass der Einkommenssteuerbescheid seiner Ehefrau für das Jahr 2010 nun vom Finanzamt korrigiert worden sei. Diesen Einkommenssteuerbescheid, datiert mit 13.03.2015, lege er als Kopie bei. Er begehre daher eine Neubeurteilung.

Der Wiederaufnahmeantrag wurde mit Schreiben des Arbeitsmarktservice vom 24.09.2015 an das Bundesverwaltungsgericht, mit 25.09.2015 einlangend, weitergeleitet.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2016 (Verspätungsvorhalt) wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass sich der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach der Aktenlage als verspätet darstelle, da die Frist von 14 Tagen ab Kenntnis der neuen Tatsachen (Einkommenssteuerbescheid vom 13.03.2015) für die Beantragung einer Wiederaufnahme verstrichen seien und der Wiederaufnahmeantrag somit verspätet eingebracht worden sei. Zur verspäteten Einbringung des Wiederaufnahmeantrages könne der Antragsteller innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abgeben.

Der Antragsteller brachte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Verfahren, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, wurde mit Bescheid des Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Wien, vom 23.01.2013 abgeschlossen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Der Antrag auf Wiederaufnahme (Datum des Poststempels: 10.09.2015) wurde beim Arbeitsmarktservice eingebracht und langte bei diesem (laut Eingangsstempel) am 15.09.2015 ein.

Der Wiederaufnahmeantrag wurde mit Schreiben des Arbeitsmarktservice vom 24.09.2015 an das Bundesverwaltungsgericht, mit 25.09.2015 einlangend, weitergeleitet.

Der Einkommenssteuerbescheid der Ehefrau des Antragstellers für das Jahr 2010, welcher als Wiederaufnahmegrund geltend gemacht wurde, datiert mit 13.03.2015.

Festgestellt wird, dass die Frist von 14 Tagen ab Kenntnis der neuen Tatsachen für die Beantragung einer Wiederaufnahme verstrichen ist und der Wiederaufnahmeantrag daher verspätet eingebracht wurde.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Arbeitsmarktservice unter zentraler Berücksichtigung des Antrages auf Wiederaufnahme sowie dem Schreiben des Arbeitsmarktservice vom 24.09.2015, mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde.

Ein Schreiben vom 18.01.2016, in dem das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller den Sachverhalt bezüglich der Verspätung des Wiederaufnahmeantrages vorhielt, ließ der Antragsteller unbeantwortet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Überleitungsgesetz (VwGbk-ÜG) entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1. Jänner 2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.

Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (= im Instanzenzug übergeordnete Behörde) mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) übergegangen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag gemäß § 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Überleitungsgesetz (VwGbk-ÜG) zuständig ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Prüfungsumfang:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Der vorliegend relevante Abs. 1 dieser Bestimmung lautet wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen."

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages wegen Verspätung

Gemäß § 32 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) - (5) (...)

Der Wiederaufnahmeantrag darf gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG (sinngemäßer Anwendung) erst gestellt werden, wenn eine Revision (sinngemäß: ein Rechtsmittel) gegen das Erkenntnis (nicht oder [näher dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 5 f.]) nicht mehr zulässig ist (vgl. zu § 69 Abs. 1 AVG VwGH 13.12.1988, 86/07/0032).

Die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme sind vom Antragsteller aus eigenem Antrieb konkret und schlüssig darzulegen (zur vergleichbaren Bestimmung in § 69 Abs. 2 AVG siehe VwGH 17.02.2008, 2006/13/1046).

Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer auf Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe ist mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Landesgeschäftsstelle Wien vom 13.01.2013 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig abgeschlossen.

Der Beschwerdeführer macht als Wiederaufnahmegrund geltend, dass der Einkommenssteuerbescheid seiner Ehefrau für das Jahr 2010 vom Finanzamt korrigiert worden sei und legte den neuen Einkommenssteuerbescheid vor.

Er macht damit einen grundsätzlich zulässigen Wiederaufnahmegrund gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG geltend.

Der Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2010 datiert mit 13.03.2015.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit 13.03.2015 Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund hatte. Der Beschwerdeführer hat nichts Gegenteiliges behauptet, zumal er auch die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeräumte Stellungnahmefrist zum Verspätungsvorhalt ungenützt verstreichen ließ.

Der Beschwerdeführer hat den Wiederaufnahmegrund am 10.09.2015 geltend gemacht. Die in der zitierten Bestimmung (§ 32 Abs. 2 VwGVG) genannte Frist von 14 Tagen zur Geltendmachung eines Wiederaufnahmegrundes ist somit nicht eingehalten worden, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme als verspätet zurückzuweisen war.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, ist aus Sicht des Art 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen". Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse - wie etwa die Versäumung der Rechtsmittelfrist - entgegenstehen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 2003, B 1019/03, mwN). (VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040, vgl. VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066).

Da sich hinsichtlich des Antrages auf Wiederaufnahme die Verspätung der Beschwerde aus der Aktenlage ergibt, war keine Entscheidung in der Sache möglich. Somit war auch keine mündliche Verhandlung erforderlich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, sodass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.

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