W216 2113670-1•BVwG W216 2113670-1
W216 2113670-1Tribunal administratif fédéral24 févr. 2016
Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung
W216 2113670-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , SVNR: XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Schwechat vom 01.06.2015, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer steht mit Unterbrechungen seit 01.08.2010 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 27.06.2011 bezieht er Notstandshilfe.
Vom 01.03.2008 bis 31.07.2010 war der Beschwerdeführer pflichtversichert selbständig erwerbstätig. Seit 28.07.2012 bis laufend ist er unter der Geringfügigkeitsgrenze bei der XXXX beschäftigt.
In der zwischen dem Arbeitsmarktservice Schwechat (im Folgenden: belangte Behörde) und dem Beschwerdeführer am 13.01.2015 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine Fachschule für Nachrichtentechnik und Elektronik erfolgreich abgeschlossen habe und Berufserfahrung als technischer Berater vorweisen könne. Er suche eine Vollzeitbeschäftigung in diesem Beruf (Außendienstmitarbeiter bzw. Kundenbetreuer) bzw. im Hilfsarbeiterbereich in den Bezirken Schwechat und Mödling bzw. im Bundesland Wien. Um den Arbeitsplatz zu erreichen stehe dem Beschwerdeführer ein Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung. Es liegen keine Betreuungspflichten vor.
Am 16.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice der Vermittlungsvorschlag als Bauhofmitarbeiter bei der XXXX in XXXX , mit einer Entlohnung im Rahmen des anzuwendenden Kollektivvertrages und möglichem Arbeitsantritt am 29.04.2015 zugewiesen. Die Beschäftigung wurde als Vollzeitbeschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden und einer Arbeitszeit von Montag bis Freitag von 6:30 Uhr bis 14:30 Uhr angeboten. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass für die zu besetzende Stelle als Bauhofmitarbeiter am 28.04.2015 um 13.30 Uhr eine Jobbörse in den Räumlichkeiten der Regionalen Geschäftsstelle Schwechat stattfinde.
Einer Notiz des Arbeitsmarktservice ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 28.04.2015 zur abgehaltenen Jobbörse bei der zuständigen Mitarbeiterin des Service für Unternehmen der Regionalen Geschäftsstelle Schwechat erschienen sei. Im Einzelgespräch mit der zuständigen Mitarbeiterin des Arbeitsmarktservice gab er an, nicht bereit zu sein, zu einem Vorstellungsgespräch bei der zuständigen Mitarbeiterin der XXXX am 04.05.2015 um 10:00 Uhr zu erscheinen. Dies deshalb, da er Gegenargumente vorgebracht habe, warum er nicht arbeiten könne. Er habe zwei Kinder, welche er um 07.30 Uhr zur Schule bringen müsse und Arbeitsbeginn am Bauhof sei um 06.30 Uhr. Seine Frau sei auch arbeitslos, jedoch von ihm getrennt in Wien wohnhaft. Eine Teilzeitbeschäftigung wäre ihm lieber, da er zusätzlich geringfügig selbständig tätig sei. Der Beschwerdeführer sei von der zuständigen Mitarbeiterin des Service für Unternehmen der Regionalen Geschäftsstelle Schwechat darauf hingewiesen worden, dass es sich um eine Vollzeitstelle mit Arbeitsbeginn um 06.30 Uhr handle und dass seine Ehegattin die Kinder zur Schule bringen könne. Der Beschwerdeführer habe daraufhin gemeint, dass dies sehr schwierig sei, da seine Ehegattin ja in Wien wohnhaft sei. Der Beschwerdeführer sei auf den Betreuungsplan hingewiesen worden, der weder eine Teilzeitbeschäftigung noch die Problematik der Kinderbetreuung beinhalte.
In der niederschriftlichen Einvernahme gemäß § 10 AlVG vom 04.05.2015 führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er gegen die vom Unternehmen geforderten Arbeitszeiten Einwendungen erhebe, da er eine Teilzeitbeschäftigung suche. Dies deshalb, da er geringfügig selbständig arbeite und erst um 8.00 Uhr zu arbeiten beginnen könne. Betreffend die tägliche Wegzeit für den Hin- und Rückweg gab er bekannt, über kein eigenes Auto zu verfügen. Es würde ihm daher sehr schwer fallen, den Arbeitsort rechtzeitig zu erreichen. Bei seiner geringfügigen Beschäftigung verwende er einen Firmenbus, diesen könne er jedoch privat nicht benützen. Bezüglich seiner Betreuungspflichten gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er seine Kinder um 07.30 Uhr zur Schule bringen und davor die Kinder für die Schule vorbereiten müsse. Die Kinder seien bei ihm in Pellendorf wohnhaft und seien 8 und 12 Jahre alt. Das Sorgerecht für die Kinder habe seine Ehegattin, die Kinder gehen jedoch in Himberg zur Schule. Seine Ex-Frau lebe in Wien und sei ebenfalls geringfügig beschäftigt und arbeitslos gemeldet. Mit der Stellungnahme der zuständigen Mitarbeiterin des Service für Unternehmen der Regionalen Geschäftsstelle Schwechat konfrontiert, gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er den Angaben der zuständigen Mitarbeiterin zustimme und er aufgrund der Betreuungspflichten diesen Job nicht antreten habe können. Er habe auch nachgefragt, ob auch ein späterer Arbeitsbeginn möglich sei. Nach berücksichtigungswürdigen Gründen befragt, gab er bekannt, dass er für seine Kinder sorgen müsse. Er sei von der Leiterin der Regionalen Geschäftsstelle Schwechat darüber aufgeklärt worden, dass er auf rechtlichem Weg das Sorgerecht für seine Kinder beantragen müsse, wenn er wolle, dass darauf Rücksicht genommen werde.
Nach einem Gespräch mit der Leiterin der Regionalen Geschäftsstelle Schwechat nahm der Beschwerdeführer den Vorstellungstermin bei der XXXX am 04.05.2015 um 10 Uhr wahr. Laut Rücksprache mit der zuständigen Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers habe der Beschwerdeführer beim Vorstellungsgespräch angegeben, erst ab 8 Uhr zu arbeiten beginnen zu können, da er seine Kinder um 07.30 Uhr zur Schule bringen müsse. Da der Dienstbeginn jedoch um 06.30 Uhr sei, sei der Beschwerdeführer nicht eingestellt worden.
Am 06.05.2015 gab die zuständige Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers dem Arbeitsmarktservice bekannt, dass der Beschwerdeführer soeben angerufen und sich erkundigt habe, ob er bei der zugewiesenen Beschäftigung als Bauhofmitarbeiter in die engere Wahl gekommen wäre, da ihm das AMS nun sein "Geld" gesperrt habe. Die zuständige Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit, dass dies sicher möglich gewesen wäre. In weiterer Folge habe sie dem Beschwerdeführer ein konkretes Arbeitsangebot für den 11.05.2015 gemacht. Der Beschwerdeführer habe erwidert, dass er sich in ca. einer Stunde wieder melden werde, da er dies noch mit dem AMS abklären müsse. Eine weitere Meldung des Beschwerdeführers bei der Regionalen Geschäftsstelle Schwechat bzw. bei der zuständigen Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers sei jedoch nicht erfolgt.
Mit Bescheid vom 01.06.2015 hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 10 iVm § 38 AlVG für die Zeit vom 29.04.2015 bis 09.06.2015 verliert. Nachsicht werde nicht erteilt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine mögliche Arbeitsaufnahme als Hilfsarbeiter bei der XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, der Beschwerdeführer mache die Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend. Mit dem angefochtenen Bescheid sei der Anspruch auf Notstandshilfe abgelehnt worden, da er eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der XXXX vereitelt habe. Dieser Standpunkt der belangten Behörde sei unrichtig. Tatsächlich sei er arbeitsbereit, habe jedoch nur auf seine familiäre Situation hingewiesen, da er den Dienst erst nach Versorgung seiner Kinder (8 Jahre und 12 Jahre) antreten könne (ab 7.30 Uhr). Als Beweis lege er die Meldezettel der Kinder bei.
Die belangte Behörde leitete daraufhin das Ermittlungsverfahren ein.
Abfragen der belangten Behörde aus dem zentralen Melderegister haben ergeben, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in Himberg habe, die von ihm getrennt lebende Ehefrau in Wien wohnhaft sei und die beiden minderjährigen Söhne des Beschwerdeführers ihren Hauptwohnsitz beim Beschwerdeführer in XXXX und den Nebenwohnsitz bei der Mutter in Wien haben.
Eine von der belangten Behörde durchgeführte BRZ-Finanzabfrage vom 31.07.2015 habe ergeben, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Familienbeihilfe für seine beiden Kinder habe. Eine ebenfalls durchgeführte BRZ-Finanzabfrage vom 31.07.2015 habe ergeben, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers Anspruch auf Familienbeihilfe für die beiden Kinder habe.
Am 03.08.2015 gab die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung Außenstelle Gerasdorf der Regionalen Geschäftsstelle Schwechat bekannt, dass für den Beschwerdeführer keine aufrechte Zulassung eines KFZ bestehe. Laut Auskunft der Zulassungsevidenz der Landespolizeidirektion Wien vom 20.08.2015 sei auf die Ehefrau des Beschwerdeführers ein PKW zugelassen.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.08.2015 wurde Herr XXXX , handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX , bei welcher der Beschwerdeführer seit 28.07.2012 bis laufend geringfügig beschäftigt sei, gebeten Auskunft darüber zu erteilen, ob der Beschwerdeführer den Firmenwagen der XXXX auch für private Zwecke benutzen könne. Weiters wurde um die Übermittlung der Zulassungspapiere und des abgeschlossenen Arbeitsvertrages zwischen der XXXX und dem Beschwerdeführer gebeten. Per Mail vom 19.08.2015 gab Herr XXXX bekannt, dass der Beschwerdeführer den Firmenbus nicht privat nutzen dürfe. Dies sei ein Firmenbus und werde nur für Kundenbesuche bzw. Zustellungen benutzt. Im Anhang an dieses Mail übermittelte Herr XXXX den Zulassungsschein und den Lohnzettel für den Beschwerdeführer. Einen Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma XXXX gebe es nicht.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde seitens der belangten Behörde in Erfahrung gebracht, dass laut dem EDV-Routenplaner vom 13.08.2015 eine öffentliche Verkehrsverbindung zwischen Pellendorf und Schwechat bestehe. Der Regionalbus fahre um 05.52 Uhr in XXXX ab und sei bereits um 06:04 in XXXX am Hauptplatz.
Da die Ehefrau des Beschwerdeführers - im Rahmen ihres eigenen AMS-Verfahrens - am 29.01.2013 niederschriftlich beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz angegeben habe, dass ihre beiden Kinder unter der Woche beim Kindesvater und nur am Wochenende bei ihr wohnhaft seien und sie die Kinder tagtäglich nach Himberg in die Schule bringe und wieder abhole, wurde das zuständige Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz mit Schreiben des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 21.08.2015 gebeten, die Ehefrau des Beschwerdeführers zeugenschaftlich zum Beweisthema Kinderbetreuung einzuvernehmen und übermittelte einen genauen Fragenkatalog; dies insbesondere aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau.
Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 04.09.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt und seitens der belangten Behörde angekündigt, dass weitere Ermittlungsergebnisse nachgereicht werden.
Am 27.10.2015 langte eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Darin gab die belangte Behörde bekannt, dass sie mit Schreiben vom 04.09.2015 die XXXX um Auskunft darüber ersucht habe, ob die beiden Kinder des Beschwerdeführers die Volksschule bzw. eine weiterführende Schule in XXXX besuchen. Weiters wurde gebeten mitzuteilen, ob der Beschwerdeführer oder seine Ehegattin die Kinder in die Schule bringen bzw. abholen; weiters, ob die Möglichkeit der Nachmittagsbetreuung bestehe und wenn ja, in welchem zeitlichem Ausmaß. Per Mail vom 10.09.2015 habe die XXXX dem Arbeitsmarktservice Niederösterreich bekannt gegeben, dass ein Sohn des Beschwerdeführers die XXXX besuche. Der Unterricht beginne um 07.50 Uhr. Täglich gebe es eine Busverbindung zur Schule und zum Wohnort, welche von vielen Kindern aus XXXX (Wohnort des Beschwerdeführers) genutzt werde. Weiters gebe es die Möglichkeit der Nachmittagsbetreuung täglich bis 17:00 Uhr.
Die belangte Behörde legte eine E-Mail des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 08.10.2015 mit der durchgeführten zeugenschaftlichen Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers vor. Zur Frage 9, wer die Kinder zur Schule bringe und wer sie wieder abhole, gab die Ehefrau des Beschwerdeführers an, dass sie in der Früh die Kinder zur Schule bringe und die Kinder nach der Schule selbst nach Hause fahre. Die Frage 11, ob der Beschwerdeführer ein Auto zur Verfügung habe, sei von der Ehefrau bejaht worden. Die Frage 10, ob auf sie ein Auto zugelassen sei, sei von der Ehefrau verneint worden. Die Frage 6, wer die Obsorge bzw. die Sorgepflicht für die gemeinsamen Kinder habe, habe die Ehefrau des Beschwerdeführers dahingehend beantwortet, dass der Beschwerdeführer die Obsorge bzw. die Sorgepflicht habe. Die belangte Behörde legte als Beilage eine vom Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz übermittelte Zeitbestätigung des Landesklinikums Baden-Mödling vom 01.10.2015 vor, worin bestätigt werde, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihren Sohn am 01.10.2015 in der Zeit von 07:00 bis 11:12 Uhr in die Ambulanz begleitet habe. Aus der vorgelegten Pflegefreistellung vom 05.10.2015 einer Ärztin für Allgemeinmedizin in XXXX gehe hervor, dass der Sohn des Beschwerdeführers vom 01.10.2015 bis 02.10.20105 pflegebedürftig gewesen sei. Diese beiden Bestätigungen habe die Ehefrau des Beschwerdeführers dem Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vorgelegt um zu belegen, dass sie sich auch tatsächlich - wie von ihr angegeben - um ihre beiden Kinder kümmere.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2015 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und aufgefordert, innerhalb einer Frist von 2 Wochen schriftlich dazu Stellung zu beziehen.
Innerhalb der Frist langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer hat eine Fachschule für Nachrichtentechnik und Elektronik absolviert und kann Berufserfahrung als technischer Berater vorweisen. Er steht mit Unterbrechungen seit 01.08.2010 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog der Beschwerdeführer Notstandshilfe.
Zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer wurde zuletzt am 13.01.2015 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, mit dem Ziel der Unterstützung des Beschwerdeführers seitens der belangten Behörde bei der Suche nach einer Stelle in seinem erlernten Beruf bzw. im Hilfsarbeiterbereich im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung. Der Betreuungsvereinbarung ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer ein eigener PKW zur Verfügung steht und keine Betreuungspflichten vorliegen.
Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer am 16.04.2015 ein Vermittlungsvorschlag als Bauhofmitarbeiter der XXXX , mit kollektivvertraglicher Entlohnung, als Vollzeitbeschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden und einer Arbeitszeit von Montag bis Freitag von 6:30 Uhr bis 14:30 Uhr angeboten wurde.
Fest steht, dass der Beschwerdeführer den Vorstellungstermin bei der XXXX am 04.05.2015 wahrgenommen hat, beim Bewerbungsgespräch aber angegeben hat, erst ab 8 Uhr zu arbeiten beginnen zu können, da er seine Kinder um 07:30 Uhr zur Schule bringen muss. Fest steht auch, dass der Beschwerdeführer den potentiellen Arbeitgeber am 06.05.2015 telefonisch kontaktiert und nachgefragt hat, ob er bei der zugewiesenen Beschäftigung in die engere Auswahl gekommen wäre. Die zuständige Mitarbeiterin des potentiellen Arbeitgebers unterbreitete dem Beschwerdeführer daraufhin ein konkretes Arbeitsangebot für den 11.05.2015. Der Beschwerdeführer erklärte, sich nach Rücksprache mit dem Arbeitsmarktservice wieder zu melden. Eine weitere Meldung des Beschwerdeführers bei der XXXX erfolgte aber nicht.
Die Beschäftigung als Bauhofmitarbeiter bei der XXXX wurde dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesen und entspricht seinen Fähigkeiten. Die zugewiesene Beschäftigung entspricht weiters den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG. Insbesondere ist die Beschäftigung mit öffentlichen Verkehrsmitteln in angemessener Zeit erreichbar. Die Ehefrau des Beschwerdeführers bringt die gemeinsamen minderjährigen Kinder täglich zur Schule. Die Einhaltung etwaiger gesetzlicher Betreuungspflichten steht der Ausübung der zugewiesenen Beschäftigung daher nicht entgegen.
Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten sowohl beim Bewerbungsgespräch am 04.05.2015 als auch im Zuge des Telefonates mit der Mitarbeiterin der XXXX am 06.05.2015 bzw. aufgrund der fehlenden Rückmeldung auf das konkrete Stellenangebot den potentiellen Dienstgeber von seiner Einstellung absehen hat lassen und somit das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, zumutbaren kollektivvertraglichen Beschäftigung vereitelt hat.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass dem Beschwerdeführer die Beschäftigung ordnungsgemäß zugewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer hat allerdings Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG erhoben. Konkret machte er im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme bei der belangten Behörde am 04.05.2015 sowie im Zuge der Beschwerde geltend, dass er erst um 8:00 Uhr zu arbeiten beginnen könne, weil er seine Kinder um 07:30 Uhr zur Schule bringen müsse. Betreffend die tägliche Wegzeit für den Hin- und Rückweg gab der Beschwerdeführer bekannt, über kein eigenes Auto zu verfügen. Es würde ihm daher schwer fallen, den Arbeitsort rechtzeitig zu erreichen.
Hinsichtlich der Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in XXXX wohnt, der zugewiesene Arbeitsplatz in XXXX liegt. Der zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde verbindlich getroffenen Betreuungsvereinbarung vom 13.01.2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über ein eigenes KFZ verfügt, um einen etwaigen Arbeitsplatz zu erreichen. Am 04.05.2015 gab er gegenüber der belangten Behörde aber an, über kein eigenes Auto zu verfügen. Die Ermittlungen der belangten Behörde haben diesbezüglich ergeben, dass für den Beschwerdeführer keine aufrechte Zulassung eines KFZ besteht. Laut Auskunft der Zulassungsevidenz der Landespolizeidirektion Wien vom 20.08.2015 ist aber auf die Ehefrau des Beschwerdeführers ein PKW zugelassen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme am 08.10.2015 wiederum an, dass dem Beschwerdeführer ein Auto zur Verfügung steht. Die genannten widersprüchlichen Angaben zur Frage, ob der Beschwerdeführer ein Auto zur Verfügung hat, sind aber insofern irrelevant, als der Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit gehabt hätte, die ihm vom Arbeitsmarktservice zugewiesene Arbeitsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde nämlich seitens der belangten Behörde in Erfahrung gebracht, dass laut dem EDV-Routenplaner vom 13.08.2015 eine öffentliche Verkehrsverbindung zwischen XXXX besteht. Der Regionalbus fährt um 05.52 Uhr in XXXX ab und ist bereits um 06:04 Uhr in XXXX am Hauptplatz. Ein Arbeitsbeginn um 06:30 Uhr ist daher mit der genannten Ankunftszeit vereinbar.
Der Beschwerdeführer wendet aber insbesondere ein, dass ihm die zugewiesene Arbeitsstelle deshalb nicht zumutbar sei, weil sie mit den Betreuungspflichten für seine beiden minderjährigen Kinder nicht vereinbar sei. Er müsse die Kinder täglich um 07:30 Uhr zur Schule bringen, weshalb der Arbeitsbeginn um 06:30 Uhr für ihn nicht möglich sei. Unstrittig ist in diesem Zusammenhang, dass die Kinder beim Beschwerdeführer in XXXX (konkret: XXXX ) ihren Hauptwohnsitz haben und bei ihrer Mutter in Wien über einen Nebenwohnsitz verfügen. Dies ergibt sich aus den von der belangten Behörde durchgeführten Abfragen im Zentralen Melderegister. Die Kinder besuchen die Volksschule bzw. Mittelschule in XXXX . Laut einer ebenfalls von der belangten Behörde durchgeführten BRZ-Finanzabfrage vom 31.07.2015 hat die Ehefrau des Beschwerdeführers Anspruch auf Familienbehilfe. Unklarheiten gibt es allerdings darüber, wer die Kinder tatsächlich täglich zur Schule bringt. Der Beschwerdeführer behauptet - wie bereits mehrfach erwähnt -, dass er die Kinder zur Schule bringt. Die von ihm getrennt lebende Ehefrau, welche in Wien wohnt und ebenfalls Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, gab im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme bei dem für ihre Angelegenheiten zuständigen Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz am 29.01.2013 zu Protokoll, dass die Kinder beim Beschwerdeführer in XXXX wohnen. Er bringe die Kinder jedoch nicht zur Schule, da die Kinder von ihr hingebracht werden wollen. Sie fahre daher an Schultagen von Wien 3 nach XXXX und bringe die Kinder in der Früh zur Schule und hole sie am Nachmittag wieder ab. Aufgrund dieser Angaben wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers von der belangten Behörde zu einer zeugenschaftlichen Einvernahme im gegenständlichen Verfahren geladen, die am 08.10.2015 vom Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz durchgeführt wurde. Dabei gab die Ehefrau des Beschwerdeführers erneut an, dass ihre Kinder die Volks- bzw. Mittelschule in XXXX besuche. Sie bringe die Kinder in der Früh zur Schule. Die Kinder fahren nach der Schule selbst nach Hause. Diese Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu beziehen. Der Beschwerdeführer ließ die Frist aber ungenützt verstreichen und äußerte sich dazu nicht. Es bestehen daher keine Zweifel an der glaubwürdigen Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers, zumal diese seitens des Beschwerdeführers unwidersprochen geblieben ist. Der Beschwerdeführer konnte daher nicht nachweisen, dass er seine Kinder täglich zur Schule bringen muss und ihn gesetzliche Betreuungspflichten an einem Arbeitsbeginn um 06:30 Uhr hindern. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass eine Nachfrage der belangten Behörde bei der Volksschule in XXXX ergeben hat, dass es die Möglichkeit einer Nachmittagsbetreuung bis 17:00 Uhr gibt. Der Beschwerdeführer wäre daher auch in der Lage gewesen, seine Kinder bis 17:00 Uhr in der Obhut der Schule zu belassen und sie selbst abzuholen, zumal die zugewiesene Beschäftigung täglich um 14:30 Uhr geendet hätte.
Die zugewiesene Beschäftigung war daher jedenfalls - auch bezüglich der Sorgepflichten und der Erreichbarkeit des Arbeitsortes - zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmung.
Weitere die Zumutbarkeit ausschließende Umstände liegen nicht vor und sind auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht worden.
Das Beschwerdevorbringen vermag die Beurteilung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer eine Vereitelungshandlung iSd § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG gesetzt hat, somit nicht zu erschüttern. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch am 04.05.2015 aber auch beim weiteren Telefonat mit dem potentiellen Dienstgeber am 06.05.2016 zum Ausdruck gebracht hat, dass er keine Bereitschaft hat, das ihm angebotene Beschäftigungsverhältnis anzutreten.
Die Aussage des Beschwerdeführers beim Vorstellungsgespräch, er könne erst um 08:00 Uhr zu arbeiten beginnen, sowie die Nichtreaktion auf das ihm im Zuge des Telefongespräches am 06.05.2015 konkret unterbreitete Arbeitsangebote war kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. Der Beschwerdeführer hat aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat (vgl. u. a. VwGH 15.10.2003, 2003/08/0064 oder jüngst 15.10.2014, Ro 2014/08/0042).
In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer - ordnungsgemäß - zugewiesene Beschäftigung seinen Fähigkeiten entsprochen hat und sie dem Beschwerdeführer somit zumutbar im Sinne von § 9 Abs. 2 AlVG gewesen wäre. Es ist der belangten Behörde zu folgen, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, zumutbaren und kollektivvertraglich entlohnten Beschäftigung vereitelt hat und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 idgF lauten:
"Arbeitsfähigkeit
§ 8. (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2) Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
(3) Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.
(4) Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) - (8) (...)
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist."
"Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
3.6. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.02.2005, 2003/08/0039; 04.09.2013, 2011/08/0200, mwN).
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).
Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde kurz zusammengefasst vor, dass er arbeitswillig sei, stellt aber die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle in Frage, da er vermeint, dass gesetzliche Betreuungspflichten sowie die Erreichbarkeit des Arbeitsortes einer vorgesehenen Arbeitsaufnahme täglich um 06:30 Uhr entgegen stehen.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert worden ist.
Wie bereits in den beweiswürdigenden Ausführungen unter Punkt II.2. festgehalten hat der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Bauhofmitarbeiter der XXXX den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen und ist das Stellenangebot dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesen worden. Da sich Zweifel hinsichtlich der Zumutbarkeit, konkret hinsichtlich der gesetzlichen Betreuungspflichten sowie der Erreichbarkeit des Arbeitsortes, ergeben haben, hat die belangte Behörde - wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, das ergeben hat, dass die potentielle Arbeitsstelle für den Beschwerdeführer mit öffentlichen Verkehrsmitteln problemlos zu erreichen ist und daher aus zeitlicher Sicht ein Arbeitsbeginn um 06:30 Uhr möglich ist. Weiters hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers die gemeinsamen Kinder täglich zur Schule bringt und der Beschwerdeführer daher keine Betreuungspflichten hat, die einen Arbeitsbeginn um 06:30 Uhr unzumutbar machen. Die zugewiesene Stelle entspricht daher den Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG.
Der Beschwerdeführer hat durch den Umstand, dass er beim Vorstellungstermin bei der XXXX am 04.05.2015 - im Bewusstsein, dass die zugewiesene Beschäftigung täglich um 06:30 Uhr beginnt - angegeben hat, erst ab 8 Uhr zu arbeiten beginnen zu können, da er seine Kinder um 07:30 Uhr zur Schule bringen muss, den potentiellen Arbeitgeber davon abgehalten den Beschwerdeführer einzustellen. Der Beschwerdeführer hat damit eine Vereitelungshandlung iSd § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG gesetzt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer den potentiellen Arbeitgeber am 06.05.2015 telefonisch kontaktiert und nachgefragt hat, ob er bei der zugewiesenen Beschäftigung in die engere Auswahl gekommen wäre. Die zuständige Mitarbeiterin des potentiellen Arbeitgebers unterbreitete dem Beschwerdeführer daraufhin ein konkretes Arbeitsangebot für den 11.05.2015. Der Beschwerdeführer erklärte, sich nach Rücksprache mit dem Arbeitsmarktservice wieder zu melden. Eine weitere Meldung des Beschwerdeführers bei der XXXX erfolgte aber nicht. Auch dieses Verhalten ist als Vereitelungshandlung iSd § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren.
Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten beim Bewerbungsgespräch sowie mit seiner fehlenden Reaktion auf das konkrete Arbeitsangebot dem potentiellen Dienstgebers gegenüber nämlich zum Ausdruck gebracht, dass er keine Bereitschaft hat, das ihm angebotene Beschäftigungsverhältnis anzunehmen. Die genannte Aussage im Zuge des Bewerbungsgespräches war jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung, ebenso die fehlende Antwort auf das konkrete Arbeitsangebot; zumal es für die Verwirklichung des Tatbestandes der Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend ist, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. hierzu u.a. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243, mwN). Der Beschwerdeführer hat aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes durch die Aussage im Zuge des Bewerbungsgespräches sowie durch die nicht erfolgte Antwort auf das Arbeitsangebot, das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt (vgl. u.a. VwGH 15.10.2003, 2003/08/0064 oder jüngst 15.10.2014, Ro 2014/08/0042).
Dass die zugewiesene Arbeitsstelle dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, steht -wie bereits dargelegt - fest, da dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen geforderten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprochen haben, die von der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt wurden. Darüber hinaus entsprach sie jenen Angaben, die der Beschwerdeführer in seiner Betreuungsvereinbarung getätigt hat. Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, die ihm angebotene, zumutbare Beschäftigung anzunehmen.
Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.
Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umstände iSd § 10 Abs. 3 AlVG sind nicht erkennbar und konnte auch der Beschwerdeschrift kein neues Vorbringen entnommen werden, dass zu einer anderen rechtlichen Beurteilung hätte führen können.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verlustes der Notstandshilfe zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit Parteien des Verfahrens zu erörtern (vgl. VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 1.4.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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