BVwG W208 2119328-1

W208 2119328-1Tribunal administratif fédéral24 févr. 2016

Regest

Dienstpflichtverletzung, Disziplinaranwalt - Abweisung,<br/>Nichteinleitungsbeschluss, Strafbarkeitsverjährung,<br/>Verfahrenseinstellung

Texte intégral

BVwG W208 2119328-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2119328.1.00

Spruch

W208 2119328-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über den Vorlageantrag des Disziplinaranwaltes gegen den Einleitungsbeschluss der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT, FORSCHUNG UND WIRTSCHAFT, SENAT IX, vom 15.09.2015, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2015, GZ BMWFW XXXX betreffend ao. Univ.-Prof. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 118 Abs. 1 Z 1 und § 123 Abs. 1 BDG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Ao. Univ.-Prof. XXXX (im Folgenden auch Disziplinarbeschuldigter oder D.) steht als Beamter in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Medizinischen UniversitätXXXX gemäß § 125 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 (UG) zur Dienstleistung zugewiesen und wird als Arzt an der Universitätsklinik XXXX eingesetzt.

2. Am 01.07.2015 wurde D. von der Dienstbehörde (dem Rektor der Medizinischen Universität) vorläufig vom Dienst suspendiert.

3. Mit Disziplinaranzeige vom 29.07.2015 wurde dem Disziplinarbeschuldigten im Wesentlichen folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

Er habe seine Position als Arzt an der Universitätsklinik dazu ausgenutzt, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen am 08.01.2010 eine Insemination bzw. künstliche Befruchtung mit seinem eigenen Samen an einer Patientin (Frau XXXX, im Folgenden: M.) durchzuführen, mit der er sich zum damaligen Zeitpunkt in keiner Partnerschaft befunden habe.

Er habe die Patientin darüber, dass der Samen von ihm stamme, erst informiert als klar gewesen sei, dass das Kind voraussichtlich gesund sei und keine Abtreibung durchgeführt werde. Damit habe er die Patientin darüber getäuscht, dass sie mittels einer anonymen Samenspende befruchtet werde. Unter Kenntnis der wahren Umstände hätte die Patientin der Insemination nie zugestimmt.

Mit dieser rechtswidrig durchgeführten Insemination habe der Disziplinarbeschuldigte den Zweck verfolgt, mittels einer "Leihmutter" ein Kind für sich und seinen Lebensgefährten (L.) zu bekommen, der vermutlich von Anfang an in dieses Vorgehen involviert gewesen sei. Seit der Geburt des Kindes sei daher der Kontakt zur Patientin laufend intensiviert und der Lebensgefährte immer mehr beigezogen worden. Dabei seien von Seiten des Disziplinarbeschuldigten und seines Lebensgefährten zusehend Schritte gesetzt worden, um die Rolle der leiblichen Mutter zu untergraben und sie ihrem Kind zu entfremden, was schließlich in einem derzeit anhängigen Obsorgestreit eskaliert sei.

Im Detail habe sich der Sachverhalt Folgendermaßen dargestellt [Anonymisierung und Hervorhebungen durch BVwG]:

"1.1. Die alleinstehende Patientin hat sich aufgrund eines großen Kinderwunsches im Jahr 2010 dazu entschlossen, sich einer Insemination zu unterziehen. Nach zwei fehlgeschlagenen Versuchen im Ausland wandte sie sich als Patientin an Herrn D. Nach Durchführung einer notwendig gewesenen Endometriose-Operation (in der Privatklinik [...]) schlug ihr Herr D. vor, dass er die Insemination auch an der Universitätsklinik vornehmen könne, sofern dies zuvor genehmigt werde. In einem weiteren Gespräch gab er gegenüber der Patientin an, eine Genehmigung für diese Insemination erhalten zu haben. Alle Gespräche fanden in der Universitätsklinik [...] statt. Aufgrund der Auskunft von Herrn D. willigte die Patientin ein.

Herr D. führte schließlich die Insemination am 08.01.2010 durch, und zwar in einem Zimmer im [...] während eines Nachtdienstes. Die Patientin fragte danach, welche Dokumente sie zu unterschreiben habe, und er antwortete, sie müsse nichts unterschreiben. Dann gab sie ihm bar in einem Kuvert € 1.500,--, die er - ohne eine Quittung auszustellen - auch annahm. Die Insemination führte auf Anhieb zur Befruchtung.

Die nachfolgenden ca. sechs Kontrollen bzw. Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen führte ebenfalls Herr D. am [...] durch, wofür er von der Patientin jedes Mal € 100,-- nach dem zuvor beschriebenem Prinzip erhielt.

Ab der 23. Woche suchte Herr D. privaten Kontakt zur Patientin, indem er sie zuerst bat, abends in seiner Ordination auszuhelfen. Sie tat es, ohne ein Entgelt dafür zu verlangen oder zu bekommen. Nach der letzten Patientin lud er sie meist noch zum Essen ein.

In der 28. Woche, als feststand, dass das Kind gesund und auch keine Frühgeburt zu erwarten war, gestand er ihr im Rahmen eines gemeinsamen Essens, der leibliche Vater ihres Kindes zu sein. Herr D. hat die Patientin damit über die Zulässigkeit der Maßnahme und der Herkunft des verwendeten Spermas getäuscht.

1.2. Das Kind, ein Bub namens [...], kam am [...] 2010 per Kaiserschnitt zu Welt.

Nach der Geburt schlug Herr D. der Patientin eine gemeinsame Obsorge für das Kind vor und sicherte ihr zu, dass sie jederzeit wieder die alleinige Obsorge einfordern könne, falls die gemeinsame Obsorge nicht funktioniere. Die Patientin willigte in die gemeinsame Obsorge im Interesse ihre Kindes schließlich ein, und mit Vereinbarung von 05.10.2010, abgeschlossen vor dem Bezirksgericht [...], kamen die Kindeseltern überein, dass ihnen die Obsorge fortan gemeinsam zukomme und die hauptsächliche Betreuung des Kindes im Haushalt der Mutter erfolgen solle.

Ab diesem Zeitpunkt kam Herr D. aber nun nicht mehr allein zu den Besuchskontakten, sondern stets in Begleitung seines 51-jährigen Lebensgefährten L., den er als seinen Ordinationsassistenten und guten Freund vorstellte. Dieser präsentierte sich dabei dem Kind gegenüber stets aktiver und lauter und löste zunehmend schwere Irritationen bei der Patientin und deren Eltern, bei denen sie wohnte, aus.

Darauf angesprochen änderte Herr D. aber nichts, alle Kontakte fanden weiterhin in Begleitung von Herrn L. statt, der weiterhin beharrlich die Nähe zum Kind suchte und vermehrt Interesse an dessen Entwicklung zeigte.

Ende Juli 2011 kam es zwischen Herrn D. und der Großmutter des Kindes zu einem schweren Konflikt, der dazu führte, dass Herr D. damit drohte, dass er den Kontakt zu seinem Kind vollends abbrechen würde, falls die Patientin weiterhin bei ihren Eltern bleiben wolle. Die Patientin war ob dieser unerwarteten Drohungen entsetzt und zunächst ratlos, da sie ihrem Sohn zuliebe die Vater-Kind-Beziehung auf jeden Fall aufrechterhalten wollte. Nach weiteren Gesprächen bot Herr D. schließlich an, ihr und ihrem Kind seine ehemalige Ordination in [...] zur Verfügung stellen zu wollen. Er selbst würde sich einen Schlüssel zu dieser Wohnung behalten und ab und zu dort übernachten, wenn er länger in seiner jetzigen, genau gegenüber liegenden Ordination arbeiten müsse.

Da die Kindesmutter zu diesem Zeitpunkt bereits wieder halbtags arbeitete, würde auch ein Zimmer für die Großmutter eingerichtet werden, damit diese das Kind während der berufsbedingten Arbeitszeit von der Mutter betreuen könne. Unmittelbar darauf teilte er ihr aber mit, er habe mit seinem Lebensgefährten gesprochen, der ob der Tatsache, dass die Großmutter die Betreuung des Kindes übernehmen solle, komplett ausgerastet sei und lautstark und vehement gefordert hätte, sich selbst um das Kind kümmern zu wollen.

Um dem Kind ein Aufwachsen mit beiden Elternteilen zu ermöglichen, stimmte die Kindesmutter diesem ungewöhnlichen Lebens- und Betreuungskonzept zu und zog im September 2011 in diese Wohnung ein. Vormittags erfolgte die Betreuung nun tatsächlich durch den Lebensgefährten. Ab Mittag übernahm dann die Kindesmutter die Betreuung, die täglich um 12:00 Uhr zu Hause war.

In weiterer Folge kam es zu Konflikten zwischen der Kindesmutter und dem Lebensgefährten. Letzterer kritisierte immer häufiger den Erziehungsstil der Mutter. Dabei wurde er höchst aggressiv und beschuldigte die Kindesmutter auf das Schlimmste. Schließlich drohte er mit einer Anzeige beim Jugendamt und kündigte an, nun überhaupt in die Wohnung einzuziehen, um das Kind vor seiner Mutter beschützen zu können.

Auch Herr D. begann zusehends der Kindesmutter größere Vorwürfe zu machen. Außerdem wurde das Kind sukzessive von beiden Männern dahingehend eingewöhnt, erst gegen 22:00 Uhr schlafen zu gehen. Als Folge schlief das Kind regelmäßig bis 7:30 oder 8:00 Uhr, sodass es der Mutter nicht mehr möglich war, das Kind in der Früh zu sehen, da sie um 8:00 Uhr bereits in der Arbeit sein musste. Darüber hinaus wurde sie von beiden darauf hingewiesen, dass es besser sei, wenn sie in der Früh gar nicht anwesend sei, da das Kind sonst Trennungsängste hätte.

Da sich Herr D. nicht weiter dagegen aussprach, zog sein Lebensgefährte gegen den ausdrücklichen Wunsch der Kindesmutter schließlich in die Wohnung ein. Ab diesem Zeitpunkt begann eine ständige Überwachung der Kindesmutter. Der Lebensgefährte ließ die Kindesmutter nun keine Minute mehr mit dem Kind allein und kritisierte beinahe jede ihrer Handlungen.

Dabei stellte sich für die Kindesmutter endgültig heraus, dass es sich bei Herrn L. um den langjährigen Lebensgefährten von Herrn D. handelt, dass dieser bereits immer in dieser von ihm selbst gemieteten Wohnung gewohnt hatte und er seit Jahren einen dringenden Kinderwunsch hegte. Ebenso kam nun der Verdacht bei der Patientin auf, dass Herr D. bei der Verwendung seines eigenen Samens im Zuge der Insemination nur die Erfüllung des Kinderwunsches seines Lebensgefährten im Blick gehabt und deshalb ohne Wissen der Mutter auf eine Leihmutterschaft zurückgegriffen hat. Dazu passt einerseits die ihr gegenüber mehrmals getätigte Äußerung von Herrn D., nie einen Kinderwunsch gehegt zu haben und nie Vater werden zu wollen, andererseits sah die Kindesmutter einmal ein Bild des Lebensgefährten, wie er ihren Sohn unmittelbar nach seiner Geburt betrachtet. Er muss daher bereits bei der Geburt anwesend gewesen sein.

Das Kind reagierte auf die Aggressionsausbrüche und Beleidigungen des Lebensgefährten zunehmend irritiert. Herr L. redete dem Kind in zunehmendem Maße ein, es niemals alleine zu lassen, wobei mit ‚Alleine-Lassen' das Zusammensein des Kindes mit der Mutter gemeint war.

Darüber hinaus ging nun Herr D. dazu über, die Anwesenheit des Kindes in seiner Ordination einzufordern, dies mit der Begründung, es sei wichtiger, dass das Kind dort seine späteren zukünftigen wichtigen Kontakte kennenlerne. Eine Anwesenheit in der Ordination sei wesentlich wichtiger für das Kind, als seine Zeit am Spielplatz mit anderen Kindern zu verbringen. Dort sei, so Herr D. wörtlich, ‚alles nur staubig und dreckig, eine künstlich geschaffene Pseudo-Spielmöglichkeit für Kinder, die vorzugsweise von frustrierten oder alleinerziehenden Eltern aufgesucht wird, die ihren Kindern nichts Besseres bieten können'. Außerdem ‚komme es bei seinen Patientinnen immer so gut an, wenn sein Sohn im Vorzimmer anwesend sei, weil die Frauen es einfach lieben, wenn er dann den liebevollen Vater geben könne'.

Herr D. begann nun, die Mutter zu einer Änderung der Obsorgevereinbarung zu drängen, er wollte nun den hauptsächlichen Aufenthalt des Kindes beim Vater festgelegt wissen, was von der Kindesmutter umgehend abgelehnt wurde. Der Lebensgefährte wurde ob dieser ablehnenden Haltung der Mutter wieder aggressiv und drohte ihr, sie werde ‚nicht mehr lange existieren'.

Hinzu kam, dass der Lebensgefährte zwischenzeitlich mit dem Kind in einem Stockbett schlief und die Kindesmutter in einem anderen Raum, und dass die Kindesmutter einmal den Lebensgefährten gemeinsam mit ihrem nackten Kind in einem Bett liegend angetroffen hatte. Als Reaktion auf diese auch für das Kind völlig unzumutbare Gesamtsituation, die Herr D. tolerierte, zog die Mutter am 04.03.2015 nun endgültig mit ihrem Kind aus.

Anfang Juni 2015 bat die Kindesmutter den ehemaligen Leiter der Klinik für XXXX, Herrn Univ. Prof. Dr. [P.], ihr Kind zu untersuchen. Er nahm die Untersuchung in seiner Ordination vor und erklärte es für gesund. Etwa eine Woche später traf der Arzt zufällig Herrn D.. Beide kennen sich schon sehr lange, Herr D. sprach den Arzt ebenfalls wegen seines Kindes an, beklagte, dass die Mutter es in psychotherapeutische Behandlung gegeben habe und meinte dazu, die Mutter möchte das Kind offenbar einer Gehirnwäsche unterziehen lassen, um es gegen ihn, den Vater, aufzubringen.

Den letzten Eklat gab es am 24.6.2015, als Herr D. und sein Lebensgefährte Mutter und Kind vor dem Kindergarten abpassten. Ebenfalls dabei war der Vater der Kindesmutter. Der Lebensgefährte nahm das Kind sofort in die Arme, übersäte es mit Küssen und sagte, er liebe es und in einer Woche sei alles vorbei, dann müsse es nicht mehr bei seiner Mutter sein, denn es würde mit ihm nach XXXX fahren. Es gelang der Mutter schließlich, ihren Sohn zu fassen, insbesondere weil ihr Vater drohte, die Polizei zu rufen. Die Mutter stieg mit dem Kind und ihrem Vater rasch ins Auto und sie fuhren zur Polizei, wo sie den Vorfall meldete.

1.3. Schließlich hat Herr D. der Kindesmutter seit ihrem Auszug aus der Wohnung über mehrere Wochen laufend unerwünschte Nachrichten per SMS geschickt, das Kind im Kindergarten am Zaun aufgesucht, die Anwältin der Kindesmutter immer wieder angerufen und schließlich sie und ihren Sohn von Detektiven überwachen lassen, die die Kindesmutter und das Kind regelrecht verfolgten.

Ebenso hat Herr D. bei zahlreichen Klinikkollegen der Kindesmutter über mehrere Wochen Nachforschungen über sie betrieben, indem er Vorgesetzte, Ärztekollegen und Sekretärinnen an deren Arbeitsplatz telefonisch oder persönlich kontaktiert, über Frau M. befragt und sie ihnen gegenüber diskreditiert hat.

Durch diese permanente Verfolgung und Überwachung fühlt sich Frau M. massiv eingeschränkt und sie hat Angst, weshalb sie gegen Herrn D. und seinen Lebensgefährten L. eine Anzeige wegen beharrlicher Verfolgung nach § 107a StGB erstattet und einen Antrag auf einstweilige Verfügung nach § 382g EO gestellt hat.

Mit einstweiliger Verfügung des Bezirksgerichts [...] vom 08.07.2015, GZ [...], wurde Herrn D. und seinem Lebensgefährten L. aus diesem Grund verboten, Frau M. zu verfolgen oder durch Dritte verfolgen zu lassen und Herrn D. verboten, Kontakt mit Kollegen und Vorgesetzten von Frau M. aufzunehmen, um mit diesen über das Privatleben von Frau M. zu sprechen oder sie in sonstiger Weise in Misskredit bei ihren Vorgesetzten zu bringen.

1.4. Am 04.03.2015 musste Herr D. von seinem Arbeitsplatz im Kreißsaal des [...] entfernt werden, weil er alkoholisiert war. Am 27.3.2015 erfolgte durch seinen Vorgesetzten Herrn Univ. Prof. Dr. [V.] eine Abmahnung an Herrn D., da letzterer am 4.3.2015 offenbar alkoholisiert im Kreißsaal erschienen war. Diese Ermahnung wurde von Herrn D. vollinhaltlich akzeptiert. Begründet hat er sein Verhalten damit, dass sich bei ihm aufgrund einer besonderen privaten Konstellation eine inakzeptable Situation entwickelt hätte. Dies geschah an dem Tag, an dem die Mutter mit dem Kind ausgezogen ist.

Mitte Mai 2015 wurde der Vorgesetze von Herrn D. von der Patientin telefonisch um ein Gespräch gebeten. Im Folgenden fand ein Treffen in seiner Ordination statt, wo sie ihm die Geschehnisse vom Zeitpunkt der an ihr vorgenommenen Insemination bis heute schilderte, wobei sich ihre Vorwürfe in erster Linie gegen den Lebensgefährten richteten.

Daraufhin stellte der Vorgesetzte Herrn D. zur Rede. Dieser bestätigte in diesem Gespräch die von der Patientin beschriebenen Umstände der Insemination, auch dass er sie erst in der 28. Schwangerschaftswoche über seine Vaterschaft informierte. Zur Frage, warum er sie nicht bereits vor der Insemination über alles aufgeklärt hätte, immerhin war sie seine Patientin, erklärte er, dass sie sich das ohnehin alles hätte denken können. Herr D. meinte weiters, dass sein Lebensgefährte für das Kind essentiell sei, nur er könne mit dem Kind richtig umgehen, die Mutter hingegen überhaupt nicht. Herr D. bestätigte auch, dass er im Rahmen eines Treffens mit dem Kind beim [...] mit dem Kind die Toilette aufsuchte, um den Lebensgefährten anzurufen und ihn mit dem Kind sprechen zu lassen.

Im Zuge der Befragung durch den Rektor am 01.07.2015, 8:15 Uhr, hat Herr D. nicht überzeugend darlegen können, dass es nicht zu der medizinisch unterstützten Fortpflanzung bei der Patientin unter den geschilderten Umständen und den danach erfolgten Zwischenfällen gekommen ist."

Dadurch habe der Disziplinarbeschuldige seine Pflichten gemäß § 43 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) verletzt und bestehe überdies der Verdacht er habe gegen verwaltungs- und kriminalstrafrechtlich sanktionierte Bestimmungen verstoßen.

In der Folge werden Verdachtsgründe für Verstöße gegen das FMedG (§§ 1, 2, 11, 12 - Verwaltungsstrafdelikte) angeführt: Unzulässige Vornahme der Insemination an M., weil sich diese in keiner Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft befunden habe und der Verdacht bestehe, dass erforderliche Untersuchungs- und Dokumentationspflichten, den Samen betreffend, unterlassen wurden.

Weiters bestünde der Verdacht der Verletzung folgender strafgesetzlicher Vorschriften, weswegen gem. § 78 StPO vorgegangen worden sei:

Verdacht von Täuschungshandlungen iSd § 108 StGB, aufgrund der Angabe die erforderlichen Genehmigungen für die Insemination würden vorliegen, der Eingriff sei regulär, der Samen aus einer Samenbank.

Verdacht, D. habe durch Einbindung seines Lebensgefährten in den Informationsfluss der Behandlung der M. gegen seine Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses gem. § 310 StGB verstoßen.

Verdacht der beharrlichen Verfolgung gem. § 107a Abs. 1 StGB, durch Verfolgungshandlungen, Nachforschungen sowie Diskreditierungen im Kollegenkreis.

Der Anzeige waren ein Protokoll I vom 30.06.2015 des Rektors über ein Gespräch mit M., eine Gesprächsnotiz der Rektors über ein Gespräch mit D. vom 10.07.2015, ein Protokoll II vom 30.06.2015 über ein Gespräch des Rektors mit P. sowie ein Protokoll III vom selben Tag über ein Gespräch mit dessen Vorgesetzten. Weiters diverse E-Mails iZm mit der Alkoholisierung des D. am 04.03.2015.

4. Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (DK) vom 15.09.2015 fasste die DK einen Einleitungsbeschluss, in dessen Spruch Folgendes angeführt wird [Anonymisierung durch BVwG]:

"(I) Herr D. ist verdächtig, schuldhaft seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 und Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) verletzt zu haben, indem er

A) seit 4. März 2015 über mehrere Wochen bei zahlreichen

Klinikkollegen von Frau M. Nachforschungen über diese angestellt habe, indem er Vorgesetzte, Ärztekollegen und Sekretärinnen an ihrem Arbeitsplatz telefonisch oder persönlich kontaktiert, über Frau M. befragt und sie ihnen gegenüber diskreditiert habe, und

B) beginnend mit 5. Oktober 2010 immer intensiver in Obsorgestreitigkeiten mit Frau M. eingetreten sei, dabei gemeinsam mit seinem Lebensgefährten die Mutterrolle der Frau M. zu untergraben versucht und sie insbesondere seit März 2015 beharrlich verfolgt habe, was zuletzt in einem Vorfall beim Kindergarten des gemeinsamen Sohnes am 24. Juni 2015 eskaliert sei, was auch zu einer Meldung bei der Polizei durch M. geführt habe.

Das Amt der Medizinischen Universität [...] hat am 29. Juli 2015 eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft [...] erstattet. Das Disziplinarverfahren ist daher nach § 114 Abs. 2 BDG unterbrochen. Aufgrund des Verdachts der Verletzung der Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG wird gemäß § 114 Abs. 2 i.V.m. § 123 Abs. 1 BDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

(II) Das Disziplinarverfahren wird hinsichtlich des Vorwurfs, Herr D. sei verdächtig, schuldhaft seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG verletzt zu haben, indem er am 8. Jänner 2010 eine Insemination an Frau M. unter Täuschung über die wahre Herkunft des zur Insemination verwendeten Samens und über die Zulässigkeit bzw. Genehmigung der Durchführung der Insemination unter Verletzung des Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMedG) vorgenommen habe, wegen nach § 94 Abs. 1 Z 2 BDG eingetretener Verjährung nach § 118 Abs. 1 Z 1 BDG eingestellt.

(III) Das Disziplinarverfahren wird hinsichtlich des Vorwurfs, Herr D. sei verdächtig, schuldhaft seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 und Abs. 2 und § 46 BDG verletzt zu haben, indem er vor der Insemination vom 8. Jänner 2015 Behandlungsdetails an seinen Lebensgefährten unter Verstoß gegen § 310 StGB verraten habe, wegen nach § 94 Abs. I Z. 2 BDG eingetretener Verjährung nach § 118 Abs. 1 Z. 1 BDG eingestellt."

5. Gegen den ihm (nach eigenen Angaben) am 25.09.2015 zugestellten Bescheid erhob der Disziplinaranwalt mit Schreiben vom 20.10.2015 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Spruchpunkte (II.) und (III.) sowie die Einleitung eines Disziplinarverfahrens auch hinsichtlich dieser Vorwürfe bzw. die Einbeziehung in das gemäß Spruchpunkt (I.) eingeleitete Disziplinarverfahren.

Die dem D. vorgeworfenen Handlungen würden sich nicht in Verstößen gegen §§ 2 und 11 ff FMedG bzw. § 310 StGB erschöpfen. Im Wesentlichen wurde diese damit begründet, die Vorwürfe der Spruchpunkte (II.) und (III.) seien nicht verjährt. Der Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, von dem an die objektive Verjährungsfrist von drei Jahren zu laufen beginne, sei jener, in dem das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhöre. Bei fortgesetzten Delikten beginne die Frist somit erst zu laufen, wenn auch der letzte Teilakt abgeschlossen sei. Im vorliegenden Fall sei der Verstoß des Disziplinarbeschuldigten zumindest bis März 2015 - zu diesem Zeitpunkt sei Frau M. aus der Wohnung des Herrn D. ausgezogen - anzunehmen und mangels früherer Beendigung nicht verjährt. Der D. habe bereits bei der Auswahl der M. für die gesetzwidrigen Insemination, die offenkundig noch nicht gesicherte Stellung der M. in seinem dienstlichen Umfeld ausgenutzt, um vorhersehbaren Schwierigkeiten durch Missbrauch seiner dienstlichen Stellung und durch Druckausübung allenfalls - wie nunmehr geschehen - begegnen zu können. Sein gesamtes Verhalten bzw. sein Vorsatz sei von Anfang an auf die Erfüllung seines starken Kinderwunsches ausgerichtet gewesen und er habe mit den vorgeworfenen Gesetzesverstößen seine höchstpersönlichen Interessen über jene des Dienstes gestellt. Er habe treuwidrig und parteiisch gehandelt, weshalb ein disziplinärer Überhang vorliege.

6. Mit Bescheid der DK vom 16.09.2015 wurde die vorläufige Suspendierung - nicht rechtskräftig - aufgehoben. Der Beschwerde des Disziplinaranwaltes wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag Berechtigung zuerkannt und die Suspendierung ausgesprochen (W208 2120032-1/6E).

7. Mit Beschwerdevorentscheidung der DK vom 09.12.2015 wurde die Beschwerde des Disziplinaranwaltes abgewiesen (Spruchpunkt IV.). Eine Mitteilung der Beschwerde des Disziplinaranwaltes an den Beschuldigten bzw. dessen Rechtsanwalt gem. § 10 VwGVG ist den Akten nicht zu entnehmen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde ihm gem. Zustellverfügung zugestellt, wenngleich sich kein Zustellnachweis im Akt befindet.

Nach Wiederholung des Spruches (Spruchpunkte I. - III.) des oben zitierten Einleitungsbeschlusses wurde der schon in der Anzeige angeführte Sachverhalt zusammengefasst. Dabei fällt auf, dass die Alkoholisierung des D. im Kreißsaal am 04.03.2015, die in der Anzeige der Dienstbehörde angeführt ist, überhaupt nicht erwähnt wurde.

In rechtlicher Hinsicht wurde zum Spruchpunkt (I.) zusammengefasst, nach Zitierung des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG ausgeführt, dass ein Beamter der im Umgang mit Vorgesetzten und Kollegen nicht den nötigen Respekt an den Tag lege, je nach Schwere der Missachtung, den Betriebsfrieden und das gedeihliche Zusammenwirken im Dienstbetreib gefährden oder stören könne. Der Verdacht, der D. habe über mehrere Wochen hinweg Nachforschungen über M. bei Klinikkollegen (Vorgesetzte, Arztkollegen, Sekretärinnen) durch teefonische oder persönliche Kontaktierung getätigt und diese diskreditiert, stelle ein Verhalten mit Dienstbezug dar. Der D. sei ebenso wie die M. an der selben Universitätsklinik tätig, sie würden zwar in verschiedenen Abteilungen arbeiten, die Arbeitsbereiche würden sich aufgrund des thematischen Bezuges jedoch nicht streng trennen lassen, sodass die Nachforschungen und Diskreditierungen seitens des D. den Verdacht der Störung des Betriebsfriedens und damit eine Verletzung der Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG begründen würden.

Auch außerdienstliches Verhalten könne eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG verwirklichen. Besonders eskalierende private Obsorgestreitigkeiten zwischen in derselben Organisation tätigen Personen, seien jedoch geeignet das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der Ausübung des Dienstes zu untergraben. Im vorliegenden Fall seien die Streitigkeiten bis hin zum gemeldeten Vorfall beim Kindergarten am 24.06.2015 und der Einschaltung der Polizei eskaliert, wodurch sich der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG begründe.

Das Disziplinarverfahren werde durch die Strafanzeige derselben Sachverhalte nach § 114 Abs. 2 BDG unterbrochen. Ein Einleitungsbeschluss sei gem. § 114 Abs. 2 iVm § 123 BDG zulässig.

Zu den Einstellungen in den Spruchpunkten II. und III. und zur Abweisung der Beschwerde des Disziplinaranwaltes, wurde im Wesentlichen hinsichtlich der Verjährung ausgeführt, in ständiger Rechtsprechung verlange der Verwaltungsgerichtshof (u.a. schon VwGH 14.01.1993, 92/09/0286; 03.04.2008, 2007/09/0183) und ihm folgend auch das Bundesverwaltungsgericht (u.a. BVwG 15.04.2014, W208 2002916-1; 06.03.2015 W208 2101572-1) das Vorliegen objektiver und subjektiver Kriterien, damit das Vorliegen eines fortgesetzten Delikts im Einzelfall bejaht werden könne.

Die objektiven Kriterien seien 1) gleichartige Einzelhandlungen, 2) der Angriff auf dasselbe Rechtsgut, 3) ein zeitlicher Zusammenhang, so dass die Einzelhandlungen nicht durch große Zeiträume unterbrochen seien, und 4) räumliche Kontinuität. Die subjektive Komponente erfordere, dass die Einzelhandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss im Sinne eines Gesamtvorsatzes getragen werden würden. Ein bloß einheitliches Motiv reiche für einen Gesamtvorsatz jedenfalls nicht aus, vielmehr bedürfe es eines einheitlich von vornherein geplanten Gesamtkonzeptes (so ausdrücklich u.a. VwGH vom 03.4.2008, 2007/09/0183).

Es mangle vorliegend bereits an den objektiven Komponenten des fortgesetzten Delikts: Auch wenn es in allen Fällen um die behauptete Verletzung der Treuepflichten (§ 43 Abs. 1 BDG) bzw. des Vertrauens der Allgemeinheit (§ 43 Abs. 2 BDG 1979) gehe, so würden sich die vorgeworfenen Einzelhandlungen dennoch nicht nach Art und Gegenstand der Verletzung vergleichen lassen: Die gesetzwidrig vorgenommene Insemination sei faktisch ein anderer Handlungstypus als der Verrat von Behandlungsdetails. Auch seien diese beiden Handlungen weder ident mit der behaupteten Provokation von Obsorgestreitigkeiten im privaten Umfeld noch mit den vorgeworfenen Nachforschungen und Diskreditierungen von Frau M. am Arbeitsplatz. Im Übrigen bestehe auch keine räumliche Kontinuität zwischen all diesen Handlungen: Insemination im Arbeitsbereich des Disziplinarbeschuldigten (Universitätsklinik für [...]), Nachforschungen und Diskreditierungen im Arbeitsbereich von Frau M. (Universitätsklinik für [...]), Verrat der Behandlungsdetails im Privatbereich des Disziplinarbeschuldigten, Obsorgestreitigkeiten an verschiedenen Orten, insbesondere auch im Privatbereich der Frau M. sowie beim Kindergarten des gemeinsamen Sohnes.

Die Handlungen würden sich aber nicht nur im Faktischen, sondern auch in der Qualität der Beeinträchtigung des durch § 43 BDG geschützten Rechtsguts unterscheiden: Dieses Rechtsgut sei im Rahmen der allgemeinen Dienstpflichten so unbestimmt formuliert, dass es verschiedenste Ausprägungen der Treuepflichten umfasse. Damit beinhalte § 43 BDG verschiedene mögliche Angriffsziele und Facetten des letztlich betroffenen Rechtsgutes. Vor dem Hintergrund, dass als objektive Kriterien für das Vorliegen eines fortgesetzten Delikts neben der Tatsache, dass es sich um Angriffe auf dasselbe Rechtsgut handeln müsse, auch die Gleichartigkeit der Einzelhandlungen gefordert werde, müsse dieser Diversität der Angriffsziele entsprechend Rechnung getragen werden. Mit anderen Worten seien Handlungen, mit denen der Beamte seine Pflichten nach § 43 BDG verletze, zwar gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet, aber nicht per se und zwingend qualitativ gleichartige Einzelhandlungen.

Wie der Beschwerdeführer selbst ausführe, diene die Einhaltung des FMedG u.a. dazu, Gesundheitsgefahren von Mutter und Kind abzuwenden. Missachte ein Arzt gerade diese Vorgaben, obwohl er für diese Rechtsgüter - sogar aus strafrechtlicher Sicht - Garant sei, vermöge dies seine Treuepflichten ebenso wie das Vertrauen der Allgemeinheit in eine ordnungsgemäße Behandlung zu erschüttern.

Die dadurch mögliche Gesundheitsgefahr bewirke allerdings eine andere Art von Treue- und Vertrauensbruch als der Verrat von Behandlungsdetails. Freilich könne auch dies eine Verletzung u.a. von § 43 BDG bewirken, doch stehe die Verletzung der Treuepflichten und des Vertrauens der Allgemeinheit mit einem gänzlich anderen Rechtsgut im Zusammenhang, nämlich mit dem Schutz personenbezogener Daten und dem Vertrauen der Allgemeinheit auf die ärztliche Verschwiegenheit, die eine offene, der effektiven Behandlung dienende Kommunikation zwischen Arzt und Patient ermöglichen solle. Die unterschiedlichen Ausprägungen der Pflichtverletzung seien deutlich: Ein verschwiegener Arzt könne Gesundheitsgefahren für seine Patienten herbeifuhren, während ein "redseliger" Arzt Gesundheitsgefahren bestens hintanhalten könne. Die eine Treueverletzung bzw. der eine Vertrauensbruch lasse sich qualitativ nicht mit dem anderen gleichsetzen.

Ähnlich verhalte es sich im Vergleich mit den anderen vorgeworfenen Verhaltensweisen: Das behauptete Anstellen von Nachforschungen und das Diskreditieren durch den Disziplinarbeschuldigten würden § 43 BDG verletzen mögen, weil sie den Betriebsfrieden nachhaltig zu schädigen vermögen. Interne Querelen würden sich allerdings wieder gegen eine andere Facette des Rechtsguts richten und die Treuepflichten des Beamten nach § 43 BDG damit in qualitativer Hinsicht deutlich unterscheidbar von den in Spruchpunkten (II.) und (III.) des angefochtenen Bescheides genannten Verhaltensweisen verletzen.

Und schließlich sei nicht auszuschließen, dass Obsorgestreitigkeiten ein derartiges Ausmaß erreichen, dass sie sich auch in einer Dienstpflichtverletzung des § 43 BDG niederschlagen würden. Gegebenenfalls würde der Beamte seine Pflichten aber wiederum nicht in der gleichen Weise wie in den genannten Konstellationen verletzen.

Insgesamt seien die vorgeworfenen Einzelhandlungen daher weder aus faktischer Sicht noch in ihrem rechtlichen Gewicht gleichartig, auch wenn sie jeweils für sich betrachtet grundsätzlich zu einem Verstoß gegen die in § 43 BDG formulierten Dienstpflichten und damit zur Verletzung desselben Rechtsgutes, was aber nur eines der vier objektiven Kriterien des fortgesetzten Delikts darstelle, führen könnten.

Dass der Disziplinarbeschuldigte ein einheitliches Motiv oder womöglich einen einheitlichen Vorsatz für die Handlungen gehabt haben möge, vermöge an der objektiven Ungleichartigkeit der Einzelhandlungen und der fehlenden räumlichen Kontinuität nichts zu ändern. Zum in der Beschwerde behaupteten Gesamtvorsatz, sich gerade Frau M. ausgesucht zu haben, um Druck auf sie ausüben zu können, bleibe lediglich anzumerken, dass ein derartiger dienstlicher Druck aufgrund der getrennten Arbeitsbereiche und der mangelnden dienstlichen übergeordneten hierarchischen Stellung des Disziplinarbeschuldigten gegenüber Frau M. gar nicht ausgeübt werden habe können.

Sei aber von einer separaten Betrachtung der Handlungskomplexe auszugehen, weil mangels gleichartiger Einzelhandlungen in räumlicher Kontinuität kein fortgesetztes Delikt vorliege, seien die vorgeworfenen Handlungen, wie sie in den Spruchpunkten (II.) und (III.) des angefochtenen Bescheids umschrieben seien, bereits offenkundig gem. § 94 BDG verjährt, selbst wenn man die längeren Verjährungsfristen der vorgeworfenen Strafdelikte (§ 94 Abs. 4 BDG iVm § 57 StGB) heranziehe. § 108 StGB verjähre nach drei Jahren, § 310 StGB bzw. § 302 StGB (extreme Formen des Geheimnisbruches wurden in der Vergangenheit als Amtsmissbrauch geahndet) nach spätestens fünf Jahren. Der Vollständigkeit halbe werden noch auf § 121 StGB (Schutz des medizinischen Berufsgeheimnisses hingewiesen) welcher aber aufgrund der geringen Strafdrohung von nur einem Jahr für die Verjährung keine Rolle spiele. Es gäbe in concreto keine Anhaltspunkte für eine Verlängerung der Verjährungsfristen gem. § 58 StGB. Wenn eine Dienstpflichtverletzung aufgrund eingetretener Verjährung nicht mehr verfolgt werden könne, sei das Disziplinarverfahren wegen Vorliegens von Umständen die die Strafbarkeit ausschließen, nach § 118 Abs. 1 Z 1 BDG einzustellen. Die Einstellung könne gleichzeitig mit dem Einleitungsbeschluss verfügt werden, wenn die Verjährung offenkundig sei (VwGH 16.12.1997, 96/09/0266; Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Bematen4, 509, 578).

8. Mit Schriftsatz vom 30.12.2015 brachte der Disziplinaranwalt einen "Antrag auf Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht" ein, in dem er anführte die Beschwerdevorentscheidung sei ihm "frühestens am 21.12.2015" zugestellt worden (ein Zustellnachweis findet sich nicht im Akt).

Inhaltlich verwies der Disziplinaranwalt auf seine Beschwerde vom 20.10.2015 und ergänzte zusammengefasst, dass im vorliegenden Fall ein disziplinärer Überhang durch die Verletzung des § 43 Abs. 1 BDG vorliege. Weil die Bestimmung einen so umfassenden Charakter habe, komme ihr die Bedeutung eines subsidiären Auffangtatbestandes zu. Bei einer Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände läge ein fortgesetztes Delikt vor. Die Handlungen seien insofern gleichartig, als der D. seine privaten Interessen über die dienstlichen gestellt und somit nicht "treu" iSd § 43 Abs. 1 BDG gehandelt habe. Alle Handlungen des D. hätten sich von Anfang an gegen diese dienstlichen Interessen und damit gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet.

Der zeitliche Zusammenhang entspräche erkennbar der Entwicklung des Kindes, eine parteiische Aufgabenwahrnehmung habe es nur solange nicht gegeben, als die M. sich so verhalten habe, wie es den Interessen des D. entsprochen habe. Eine bewusste Abkehr im Sinne einer Unterbrechung des deliktischen Verhaltens können demnach nicht angenommen werden.

Auch eine räumliche Kontinuität sei von der Insemination bis zu den Nachforschungen und Diskreditierungen gegeben. Beide Arbeitsbereiche befänden sich an der selben Medizinuniversität an der selben Postanschrift und seien die Lebensräume des D. und der M. nicht zu trennen.

Nach dem VwGH (92/09/028) müsse der Gesamtvorsatz den erstrebten Gesamterfolg der Tat in wesentlichen Umrissen umfassen. Der allgemeine Entschluss, eine Reihe von gleichartigen strafbaren Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen, reiche nicht aus, um auf der inneren Tatseite einen Fortsetzungszusammenhang zu begründen. Im konkreten Fall liege gerade ein solcher "erstrebter Gesamterfolg" aber vor:

Die im Widerspruch zu § 43 Abs. 1 BDG stehende Handlungen des D. hätten die Zeugung eines Kindes und dessen umfassende (auch sorgerechtliche) Überführung in den "eigenen Familienverband" umfasst. Die einzelnen Handlungen, beginnend mit der gesetzwidrigen Insemination, würden nach einem Gesamtkonzept, dass in seinen Einzelheiten aufgrund der mehrjährigen Entwicklung nicht in allen Details absehbar war, zu einer Einheit zusammentreten (VwGH 2007/09/0183). Diese Vorgehensweise gehe über ein bloßes "einheitliches Motiv" hinaus, wie es etwa Bereicherung bei mehreren gesetzwidrigen Auftragsvergaben oder Neugierde bei zwei Dutzend gesetzwidrigen Datenbankabfragen wäre (um nur die häufigsten von der Judikatur zu beurteilenden fortgesetzten Delikte zu nennen).

Entgegen der Ansicht der DK sei es dem D. sehr wohl möglich, trotz getrennter Arbeitsbereiche und mangelnder dienstlicher hierarchischer Stellung Druck im dienstlichen Umfeld auszuüben, was durch die dem D. zur Last gelegten Nachforschungen und Diskreditierungen sowie die engen fachlichen Beziehungen untermauert werde.

9. Mit Schriftsatz vom 11.01.2016 wurden die Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung und der Vorlageantrag samt dem Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt. Im Akt fanden sich weder Zustellnachweise noch eine Beschwerdemitteilung gem. § 10 VwGVG noch eine Mitteilung gem. § 15 Abs. 2 VwGVG über den Vorlageantrag an den Rechtsvertreter des D..

10. Mit Schreiben vom 02.02.2016 und 11.02.2016 wurden daher dem Rechtsvertreter des D. die Beschwerde des Disziplinaranwalts und der Vorlageantrag zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung vom BVwG übermittelt.

11. Mit Schriftsatz vom 12. u. 22.02.2016 brachte der Rechtsvertreter Stellungnahmen ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Er betonte die Verjährung der angeführten Delikte. Es handle sich nicht um ein fortgesetztes Delikt, weil keine gleichartigen Einzelhandlungen vorlägen, die das selbe Rechtsgut angriffen, ein erkennbarer zeitlicher Zusammenhang bestehe ebenso nicht. Geradezu absurd, sei es einen Gesamtvorsatz anzunehmen, da dies bedeuten würde, er habe schon bei der Insemination den Vorsatz gehabt in künftige (gerichtliche) Auseinandersetzungen mit der M. zu geraten. Folge man der Rechtsansicht des Disziplinaranwaltes, käme man zum Ergebnis, dass bei einer Verletzung des § 43 Abs. 1 BDG niemals Verjährung eintreten könnte, weil diese Bestimmung einen Blankettstraftatbestand darstelle. Es wäre ebenso absurd die Vorfälle seit März 2015 und Juni 2015 in einen zeitlichen Zusammenhang mit der Insemination vom 08.01.20120 bzw. davor zu setzen, daher könne auch aus der zeitlichen Komponente kein fortgesetztes Delikt vorliegen. Hinsichtlich der gegenständlichen strafrechtlichen Vorwürfe, seien die Verfahren von der StA eingestellt worden (Beilage zur Stellungnahme zum Suspendierungsverfahren, W 208 2120032-1/3Z). [Anmerkung BVwG: In den Beilagen findet sich die Information der StA, die am 09.10.2015 das Ermittlungsverfahren gegen D. wegen §§ 107 Abs. 1 (Gefährliche Drohung), 108 Abs. 1 (Täuschung), 310 Abs. 1 (Verletzung des Amtsgeheimnisses), 107a Abs. 1 und 2 (Beharrliche Verfolgung), § 12 StGB (Beitragstäterschaft) eingestellt hat. Weiters das Verhandlungsprotokoll des BG vom 11.09.2015, wonach die Einstweilige Verfügung vom 08.07.2015 einvernehmlich auf Grund des Kindeswohls, unpräjudiziell zu den jeweiligen Rechtsstandpunkten der Parteien, aufgehoben wurde. Ebenso ist eine Bestätigung des Vorstandes und Vorgesetzten des D. beigelegt, die diesem zusammengefasst sowohl hohes fachliches Können als auch hohe Menschlichkeit bescheinigt. Der Vorstand selbst würde sich durch H. bei seinen Privatpatienten vertreten lassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Disziplinarbeschuldigten

Der 1964 geborene D. steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Arzt an einer Universitätsklinik. Nach Beurteilung seines Vorgesetzten, des Vorstandes der Klinik, zeichnet sich der dort seit 1994 praktizierende Arzt durch sein fachliches Können auf höchstem Niveau sowie durch sein hohe Menschlichkeit nicht nur an der Klinik, sondern auch in seiner Privatordination aus. Er sei präzise in der Arbeit, verlässlich und sensibel beim Umgang mit Patienten. Bei auftretenden Problemen sei er konstruktiv und wertschätzend. Dies alles seien Gründe, warum er ihn mit seiner eigenen Vertretung bei Sonderklassepatienten und seinen eigenen Patienten außerhalb des Krankenhauses betraut habe.

1.2. Zum Sachverhalt

Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht und ist zulässig. Sie richtet sich ausdrücklich gegen die Einstellung der Vorwürfe der gesetzwidrigen Insemination am 08.01.2010 (Spruchpunkt II.) und des Verrats von Behandlungsdetails vor diesem Zeitpunkt (Spruchpunkt III.). Diesbezüglich wird die Einleitung eines Disziplinarverfahrens beantragt. Weitere Anträge oder Beschwerdegründe werden nicht angeführt.

Der Spruchpunkt I.A. und I.B. des Einleitungsbeschlusses wurde weder vom Beschuldigten noch von D. in Beschwerde gezogen.

Der BF hat die in der Anzeige angelasteten und im Verfahrensgang detailliert beschriebenen Verhaltensweisen nicht bestritten, sondern führt lediglich ins Treffen, dass diese verjährt seien. Es würde sich entgegen der Ansicht des Disziplinaranwaltes nicht um ein fortgesetztes Delikt handeln.

Dazu wird festgestellt, dass der vorliegenden Sachverhalts, der vom Disziplinaranwalt nicht in Zweifel gezogen wurde, keine Anhaltspunkte für ein fortgesetztes Delikt enthält (vgl. dazu die rechtliche Beurteilung unten).

Festgestellt wird, dass der Vorwurf D. sei am 04.03.2015 alkoholisiert im Kreißsaal erschienen und habe entfernt werden müssen, als Punkt 1.4. (Seite 6) Gegenstand der Anzeige an die DK war, die mit diesem Inhalt auch an die StA weitergeleitet wurde.

Festgestellt wird, dass die StA am 09.10.2015 das Ermittlungsverfahren gegen D. wegen §§ 107 Abs. 1 (Gefährliche Drohung), 108 Abs. 1 (Täuschung), 310 Abs. 1 (Verletzung des Amtsgeheimnisses), 107a Abs. 1 und 2 (Beharrliche Verfolgung), § 12 StGB (Beitragstäterschaft) eingestellt hat.

Festgestellt wird, dass das BG mit Beschluss vom 11.09.2015 die einstweilige Verfügung vom 08.07.2015 aufgehoben hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus der Disziplinaranzeige und der Bestätigung des Klinikvorstandes vom 15.05.2015 zum Suspendierungsverfahren.

Die Feststellungen zur Sache ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten, insb. der Disziplinaranzeige, dem Einleitungsbeschluss und der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung, sowie der Benachrichtigung der StA vom 09.10.2015 und dem Verhandlungsprotokoll des BG vom 11.09.2015.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des BVwG

Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei Entscheidungen über einen Eileitungsbeschluss keine Senatszuständigkeit vor, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor (und zwar auch bei einer Beschwerde des Disziplinaranwaltes vgl. dazu VwGH 21.04.2015, Ra 2014/09/0042).

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) VwGVG normiert, dass sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gem. Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und wird vom BVwG auch nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs 1 VwGVG). Ein Fall des Art. 6 EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor (vgl. im Übrigen auch VfSlg 16716/2002 mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" i.S.d Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], BGBl. Nr. 210/1958 darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04).

Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art. 6 Abs. 1 MRK getroffen (vgl. E 9. September 2014, Ro 2014/09/0049; E 14. Oktober 2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach § 123 BDG wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst, aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007).

Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idgF (BDG) lauten (Auszug):

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

§ 94. (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder

2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.

(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.

(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt

1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,

2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)

2a. für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,

3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,

4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und

5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung

a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht,

b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder

c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

bei der Dienstbehörde.

(3) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,

1. für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,

2. für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde.

Im Verfahren vor der Disziplinarkommission im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung ist Z 1 anzuwenden.

(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

§ 109. (1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß § 78 StPO vorzugehen.

(2) Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist der Beamtin oder dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Beamtin oder den Beamten darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.

[...]

§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.

Die Höchstgerichte haben dazu folgende einschlägige Aussagen getroffen [Anmerkung des BVwG: Da der Verhandlungsbeschluss nach der aktuellen Rechtslage im Einleitungsbeschluss aufgegangen ist, gelten die Aussagen des VwGH für den Verhandlungsbeschluss sinngemäß nunmehr auch für den Einleitungsbeschluss.]:

Durch den Verweis auf § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 ordnet § 27 VwGVG 2014 an, dass das VwG den angefochtenen Bescheid an Hand der Beschwerdegründe und des Beschwerdeantrages (Begehren) zu prüfen hat. Eine Auslegung des § 27 VwGVG 2014 dahingehend, dass die Prüfbefugnis der VwG jedenfalls stark eingeschränkt zu verstehen wäre, ist unzutreffend. Von einem Bf kann nicht erwartet werden, dass er in seiner Beschwerde sämtliche rechtlichen Angriffspunkte aufzeigt. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des Bf binden wollte (vgl. E 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012).

Voraussetzung für den Verhandlungsbeschluss ist die ausreichende Klärung des Sachverhaltes, auf Grund dessen im Verhandlungsbeschluss als unabdingbarer Inhalt die Anschuldigungspunkte zu formulieren sind, die die Grundlage für die mündliche Verhandlung darstellen. Eine weiter darüber hinausgehende Behandlung des Sachverhaltes im Rahmen der einzelnen Anschuldigungspunkte erübrigt sich im Stadium des Verhandlungsbeschlusses, weil damit der Beurteilung im folgenden Disziplinarverfahren vorgegriffen würde und es nicht Aufgabe des Verhandlungsbeschlusses, sondern des nachfolgenden Disziplinarverfahrens ist, die Rechtsfrage bzw. Schuldfrage zu klären (VwGH 18.03.1998, 96/09/0145 mit Hinweis E 29.6.1989, 88/09/0126).

Wie beim Einleitungsbeschluss oder bei der Entscheidung über die Suspendierung erfolgt die Entscheidung der Disziplinarkommission beim Verhandlungsbeschluss noch im Verdachtsbereich. Daraus folgt, dass in dieser Phase des Disziplinarverfahrens (Fassung des Verhandlungsbeschlusses und damit Weiterführung des Disziplinarverfahrens oder dessen Einstellung) nur offenkundige Einstellungsgründe zu beachten sind. (VwGH 16.11.1995, 93/09/0054).

Im Disziplinarverfahren ist - anders als im strafgerichtlichen Verfahren - nicht die strafrechtliche Qualifikation von Handlungen zu beurteilen, sondern die Prüfung der Disziplinarbehörde auf die Beurteilung des vom Beamten gesetzten Verhaltens aus disziplinärer Sicht beschränkt. Diese Prüfung obliegt den Disziplinarbehörden unabhängig von der Frage, ob der Beamte wegen seines Verhaltens angeklagt bzw. strafrechtlich verurteilt wurde oder nicht (VwGH 16.1.1992, 91/09/0175, 21.10.1998, 96/09/0169).

Im Spruch des Verhandlungsbeschlusses sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Daraus folgt, dass im Anschuldigungspunkt der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Aus dem Begriff "Anschuldigungspunkt" in § 124 Abs. 2 BDG folgt weiters, dass anzugeben ist, welche Dienstpflichten der beschuldigte Beschwerdeführer im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird. Angesichts dieser Bedeutung des Verhandlungsbeschlusses für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses ist die "BESTIMMTE" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserheblich: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände darstellen, die Voraussetzung für den Tatbestand der Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Danach gehört zum notwendigen Inhalt eines Verhandlungsbeschlusses die spruchmäßige Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung gesehen wird. Er muss eine so hinreichende Substantiierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt. (VwGH 19.12.2002, 2002/09/0128, mit Hinweis auf E 16. Juli 1992, 92/09/0016, und B 1. Juli 1998, 97/09/0095, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Durch den Einleitungsbeschluss wird der Umfang des von der DK durchzuführenden Verfahrens begrenzt und soll vor allem dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klargestellt werden, wodurch er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Die umschriebene konkrete Tat muss nicht nur nach Ort und Zeit, sondern durch bestimmte Tatumstände so genau gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Beschuldigten zur Last gelegt werden und was im anschließenden Disziplinarverfahren auf Grundlage des Einleitungsbeschlusses behandelt werden darf. Sie muss sich von anderen gleichartigen Handlungen, die der Beschuldigte begangen haben kann, genügend unterscheiden lassen (VwGH 29.10.1997, 95/09/0244; 16.12.1997, 96/09/0149).

Ergibt das weitere Verfahren in Einzelheiten geringfügige Modifikationen des dem Beschuldigten zur Last gelegten Verhaltens, die vom Spruch des Einleitungsbeschlusses noch erfasst sind, oder eine Änderung in der rechtlichen Qualifikation, so ist eine Abänderung oder Ergänzung des Einleitungsbeschlusses nicht erforderlich. Kommen im Verfahren jedoch neue Fakten hervor, die im Spruch des Einleitungsbeschlusses nicht gedeckt sind, so ist diesbezüglich ein eigener - ergänzender - Einleitungsbeschluss zu fällen. Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens war (VwGH 18.10.1990, 90/09/0107; 26.9.1991, 91/09/0094; 30.10.1991, 91/09/0121, 91/09/0138, 91/09/0139).

Voraussetzung für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes sind im vorliegenden Rechtsbereich "Disziplinarrecht" - der herrschenden Betrachtungsweise im Strafrecht folgend - sowohl objektive als auch subjektive Faktoren. Als objektive Voraussetzungen müssen gegeben sein: 1) Gleichartige Einzelhandlungen, 2) Angriff auf dasselbe Rechtsgut, 3) die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen sein (zeitlicher Zusammenhang), 4) räumliche Kontinuität. Darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss (Gesamtvorsatz) getragen sein. Der Gesamtvorsatz muss den erstrebten Gesamterfolg der Tat in seinen wesentlichen Umrissen umfassen. Der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen, reicht nicht aus, um auf der inneren Tatseite Fortsetzungszusammenhang zu begründen (VwGH 14.01.1993, 92/09/0286).

Eine Ausnahme von dem im Verwaltungsstrafrecht verankerten Kumulationsprinzip besteht beim so genannten "fortgesetzten Delikt", worunter eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen verstanden wird, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (VwGH 03.04.2008, 2007/09/0183).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Zum Prüfungsumfang des BVwG

Bei einer Beschwerde gegen einen Einleitungsbeschluss besteht die Rechtssache in der Beurteilung, ob ein ausreichend konkreter Verdacht im Hinblick auf die Begehung bestimmter Dienstpflichtverletzungen in sachverhaltsmäßiger und tatbestandmäßiger Hinsicht gegeben war und in der Formulierung dieses Verdachtes in Form eines konkreten Vorwurfes.

Eine Verneinung eines ausreichend konkreter Verdachtes führt zur Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 118 Abs. 1 BDG. Eine abschließende Beurteilung der Schuld und Strafe im Hinblick auf die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen ist hingegen nicht vorzunehmen.

Das BVwG hat den angefochtenen Bescheid an Hand der Beschwerdegründe und des Beschwerdeantrages zu prüfen (§ 27 iVm § 9 Abs. 3 und Abs. 4 VwGVG).

Im vorliegenden Fall hat der Disziplinaranwalt ausdrücklich nur die Aufhebung der Spruchpunkte II. und III. beantragt, welche die von der DK als verjährt betrachteten Dienstpflichtverletzungen aus dem Jahr 2010 betrafen, sowie die Einleitung eines Disziplinarverfahren diese Vorwürfe betreffend beantragt.

Übersehen hat er dabei, dass die DK den in der Disziplinaranzeige (Punkt 1.4, Seite 6) erhobenen Vorwurf, des alkoholisierten Erscheinens im Kreißsaal am 04.03.2015, mit keinem Wort in ihrem Einleitungsbeschluss angesprochen hat, obwohl dieser Sachverhalt ua. sogar Gegenstand der Anzeige an die StA vom 29.07.2015 war. Eine (dienstrechtliche) Ermahnung nach § 102 Abs. 2 BDG steht der späteren Einleitung eines Disziplinarverfahrens in der selben Sache nicht entgegen (sofern sie nicht gem. § 94 Abs. 1 Z 1 BDG verjährt ist) und ein derartiges Verhalten eines Arztes stellt - nach Ansicht des BVwG (vgl. dazu das Mail der Hebamme vom 06.03.2015 in der Anzeige) und wohl auch der Allgemeinheit - kein Bagatelldelikt (§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG) dar. Jedenfalls aber hätte die DK darüber absprechen müssen.

Dieser Vorwurf kann vor dem Hintergrund der eindeutigen Formulierung des Beschwerdeantrages und des Einleitungsbeschlusses vom BVwG jedoch dzt. nicht aufgegriffen werden. Eine allfällige Bestrafung des D. diesbezüglich, würde die Fassung eines ergänzenden Einleitungsbeschlusses gem. § 123 Abs. 1 BDG (nach Prüfung insb. der Verjährungsfristen gem. § 94 Abs. 1 Z 1 BDG) erfordern (vgl. dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 576, die davon ausgeht, dass der Disziplinaranwalt diesen bei der DK beantragen könne).

Ebenso wenig können die Spruchpunkte I.A. und I.B. - trotz der unbestimmten Formulierung - einer näheren Überprüfung unterzogen werden, weil diese mangels Einbringung einer Beschwerde dagegen in Rechtskraft erwachsen sind. Daran ändert auch nichts, dass der Disziplinaranwalt die Aufnahme der Spruchpunkte II. und III. in den Spruchpunkt I. gefordert hat.

Als Prüfungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist daher gem. § 27 VwGVG ausschließlich die Nichteinleitung bzw. Einstellung in den den Spruchpunkten II. und III. zugrundeliegenden Sachverhalten anzusehen.

3.3.2. Zur Verjährung der Insemination und der mutmaßlichen Weitergabe von Behandlungsdetails

Unbestritten ist, dass die inkriminierten Handlungen am 08.01.2010 (Insemination und Täuschung) bzw. davor (Weitergabe von Behandlungsdetails) stattgefunden haben. Das Disziplinarverfahren könnte frühestens mit dem Einleitungsbeschluss vom 15.09.2015 eingeleitet werden und damit jedenfalls erst mehr als fünf Jahre nach Beendigung dieser Taten.

Die vom Disziplinaranwalt ins Treffen geführten Argumente, wonach aufgrund der spezifischen Funktion des § 43 Abs. 1 BDG ein fortgesetztes Delikt vorliege, werden angesichts der zitierten Rsp des VwGH zu den Voraussetzungen der Annahme eines solchen nicht geteilt. Geteilt werden hingegen die Ausführungen der DK dazu, die um die folgenden Feststellungen ergänzt werden sollen.

Der Inhalt der Treuepflicht des Beamten ist im Zusammenhang des § 43 Abs. 1 BDG in Verbindung mit der Pflicht zur rechtmäßigen Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zu sehen, im Hinblick auf das außerdienstliche Verhalten des Beamten besteht ein Zusammenhang mit dem Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit auf die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben (§ 43 Abs. 2 BDG). Bei der Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung fällt als gravierend ins Gewicht, wenn der Beamte gerade jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz zu seinen dienstlichen Aufgaben gehört.

Bei der Täuschung seiner Patientin über die Herkunft des Samens (sowie auch bei der mutmaßlichen Weitergabe von Behandlungsdetails) und der Insemination hat der D. gegen die geltende Rechtsordnung verstoßen und auch das Vertrauen der Patienten bzw. der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben enttäuscht.

Seine weiteren Handlungsweisen im Hinblick auf die Erreichung der Obsorge sind jedoch - insbesondere da die M. die Umstände der Zeugung nicht bereits 2010 zur Anzeige gebracht hat und in der Folge immer das Kindeswohl als Begründung für ihre Einwilligungen angegeben hat und nicht etwa im dienstlichen Bereich ausgeübten Druck - seinem (geschützten) privaten Lebensbereich zuzurechnen. Für eine Parteilichkeit seiner Amtsführung gem. § 43 Abs. 1 BDG, wie sie der Disziplinaranwalt zu erkennen glaubt, fehlt jeder Anhaltspunkt. Selbst wenn dieses außerdienstliche Verhalten derart gravierend gewesen sein sollte, dass eine Verletzung des § 43 Abs. 2 BDG in Betracht käme, liegt gerade keine Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Vergleich mit seinen Handlungen von 2010 vor.

Eine Einwirkung dieser Handlungen auf seine konkreten dienstlichen Aufgabenstellungen ist erst wieder im Jahr 2015 erkennbar (Alkoholisierung im Dienst im Zusammenhang mit dem Auszug der M. aus der von ihm zur Verfügung gestellten Wohnung, bzw. Erregung öffentlichen Aufsehens durch das Abpassen seines Sohnes vor dem Kindergarten und dem öffentlichen Streit mit der M. und deren Vater, sowie den Nachforschungen und Diskreditierungen). Wobei durch diese Handlungen im Wesentlichen der Verdacht einer Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG bzw. allenfalls - soweit, eine gewisse Zeitdauer und Zielrichtung der diskreditierenden Äußerungen (deren Inhalt zumindest beispielhaft noch zu erheben sein wird) nachgewiesen werden kann - auch des § 43a BDG vorliegt. Zu letzterem ist bemerkenswert, dass die M. (nach den Angaben des D. in seiner Stellungnahme) die Klinik verlassen und damit ihren Arbeitsplatz tatsächlich aufgeben hat.

Damit ist aber erwiesen, dass kein zeitlicher Zusammenhang und keine Gleichartigkeit der Einzelhandlungen vorlag, womit es auf einen allfälligen Gesamtvorsatz gar nicht mehr ankommt. Die 2010 gesetzten Delikte sind gem. § 94 Abs. 1 Z 2 BDG offenkundig verjährt. Da die Strafverfahren eingestellt wurden, braucht auf eine allfällige Verlängerung der Verjährungsfrist gem. § 94 Abs. 4 BDG nicht weiter eingegangen werden bzw. reicht der Hinweis auf die Ausführungen im Bescheid der DK aus, die hinsichtlich der Schlussfolgerung der Verjährung geteilt werden.

Es ist der DK daher nicht entgegen zu treten, wenn sie hinsichtlich die Spruchpunkte II. und III. das Disziplinarverfahren nicht eingeleitet bzw. aufgrund Strafbarkeitsverjährung gem. § 118 Abs. 1 Z 1 BDG eingestellt hat.

Da dem angefochtenen Bescheid aus den vom Beschwerdeführer angeführten Gründen keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die im Punkt II.3.2. dargestellte Judikatur darf verwiesen werden.

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