BVwG W168 2120553-1

W168 2120553-1Tribunal administratif fédéral24 févr. 2016

Regest

aufschiebende Wirkung

Texte intégral

BVwG W168 2120553-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W168.2120553.1.00

Spruch

W168 2120553-1/7Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA:

Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2016, Zl. 1089426404 / 151385906 beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung

zuerkannt.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei am 17.09.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet ein und gab den Namen XXXXan.

Eine durchgeführte Eurodac - Abfrage ergab eine Asylantragstellung in Frankreich mit Datum 08.10.2013.

Bei der durchgeführten Erstbefragung gab die beschwerdeführende Partei (bP) befragt zum Reiseweg an, dass sie am 14.09.2013 mit dem Bus von Poti nach Tiflis gereist sei, von dort mit dem Flugzeug nach Prag und von dort mit dem Flugzeug nach Düsseldorf und mit dem Zug nach Bielefeld, wo er Asyl beantragt habe. Nach negativem Abschluss seines Verfahrens sei er nach Georgien abgeschoben worden, habe dort sechs Monate gelebt und sei mit einem Visum für Griechenland von Tiflis nach Athen geflogen und von dort am 14.09.2015 nach Wien. Nach Vorhalt des EURODAC-Treffers in Frankreich gab der Beschwerdeführer an, er habe sich geirrt und sei am 15.09.2013 auch in Paris gewesen und habe um Asyl angesucht, jedoch keine Entscheidung erhalten. Von Paris sei er mit dem Zug nach Reims gefahren, wo er drei Monate geblieben sei, und danach nach Deutschland gegangen. In Deutschland seien seine Gattin und seine Tochter aufhältig. Er wolle in Österreich bleiben. In seinen Herkunftsstaat könne er nicht zurück, da er Angst um sein Leben habe.

Das Bundesamt richtete aufgrund der vorliegenden Informationen ein auf Art. 18 Abs. 1 b Dublin III VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich. Über das Führen von Konsultationen wurde die beschwerdeführenden Partei mit Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 informiert.

Gleichzeitig stellte das Bundesamt an die Tschechische Republik ein Informationsersuchen nach Art. 34 Dublin III VO.

Mit Zustimmungserklärung vom 20.10.2015 stimmten die französischen Behörden der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gem. Art. 18 Abs. 1 d Dublin III VO ausdrücklich zu. Die französischen Behörden teilten ergänzend mit, dass die bP in Frankreich unter dem Namen XXXX aufgetreten sei.

Vorgelegt wurde ein Befundbericht eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom 09.11.2015, wonach der Beschwerdeführer an Außenschielen leide und Altersweitsichtigkeit, und ein Laborauszug vom 16.11.2015, wonach der Beschwerdeführer an Hepatitis A und Hepatitis C leide und eine Infektion mit Hepatitis B Jahre zurückliege.

Am 01.12.2015 wurde nach erfolgter Rechtsberatung eine Einvernahme im Zulassungsverfahren mit der beschwerdeführenden Partei seitens des BFA durchgeführt. In der Einvernahme gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, dass sie physisch und psychisch in der Lage sei, an der Einvernahme teilzunehmen. Nach Beweismitteln und Dokumenten gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe zwei Laborbefunde und einen Befundbericht eines Augenarztes. Den Befund von der augenärztlichen Untersuchung in einem Krankenhaus wolle er nachreichen. Zum Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, er leide an Hepatitis C, Augenproblemen, Hämorrhoiden und nach dem Selbstmord seines Zimmerkollegen habe er Depressionen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er leide laut Auskunft in Deutschland an allen drei Hepatitiserkrankungen, laut Auskunft in Österreich habe er nur Hepatitis C. Ärztlicher Untersuchung habe er sich bisher nur wegen Hepatitis C und seines Augenleidens unterzogen. Er habe eine Lesebrille bekommen und erhalte eine weitere Brille. Sollte die Brille keine ausreichende Versorgung bieten, müsste er eine Operation machen. Zu seiner familiären Situation gab der Beschwerdeführer an, er sei verheiratet und Vater eines Kindes. Seine Angehörigen seien als Asylwerber in Deutschland, von wo er abgeschoben worden sei. Sein Asylverfahren sei in Deutschland negativ abgeschossen worden. In Frankreich habe er auch um Asyl angesucht, dort aber keine Unterstützung erhalten und im Park übernachtet. Nach Vorhalt der seitens Frankreichs erfolgten Zustimmung zur Führung seines Asylverfahrens gab der Beschwerdeführer an, er wolle wegen des vorher Erwähnten nicht nach Frankreich und auch nicht wegen der aktuellen Terrorgefahr. Zur Lage in Frankreich gab der Beschwerdeführer an, er habe am eigenen Leib gespürt, wie man dort behandelt werde; dort sei jeder auf sich gestellt. Er habe weder finanzielle Unterstützung, noch Nahrung noch einen Schlafplatz erhalten. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, er habe wohl Geld erhalten, dieses aber nicht beheben können. Abschließend gab der Beschwerdeführer an, er wolle zu seiner Familie nach Deutschland.

Laut gutachterlicher Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 04.12.2015 liege beim Beschwerdeführer keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor; es liege eine Persönlichkeitsakzentuierung mit Drogenanamnese vor und dissoziale Handlungen seien nicht auszuschließen. Es liege derzeit keine suizidale Einengung vor. Der Beschwerdeführer habe Hepatitis B und C, wobei keine Befunde vorliegen würden, und befinde sich in keiner laufenden Behandlung.

Mit 19.12.2015 erstattete die tschechische Behörde eine Auskunft zum Informationsersuchen vom 16.10.2015, wonach für den Beschwerdeführer ein Schengenvisum, XXXX, ausgestellt worden sei.

In der vom Beschwerdeführer mit 28.12.2015 erstatteten Stellungnahme wurde ausgeführt, dass in der gutachterlichen Stellungnahme nicht aufgeführt werde, wie die Beurteilungen und Ergebnisse dieser Untersuchungen zustande gekommen seien. Es sei laut gutachterlicher Stellungnahme zum Untersuchungszeitpunkt keine krankheitswertige Störung festgestellt worden, es könne aber daraus nicht geschlossen werden, dass prinzipiell keine krankheitswertige Störung vorliege. Die Beurteilung, dass derzeit keine suizidale Neigung gegeben sei, sei gänzlich unrichtig. Der Beschwerdeführer sei derzeit in einer psychisch absolut verzweifelten Situation, wobei nicht auszuschließen sei, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der enormen psychischen Belastungen bei einer erneuten Abschiebung in ein anderes Land aus Ausweglosigkeit und Verzweiflung sein Leben nehmen werde. Der Beschwerdeführer müsse derzeit getrennt von seiner Familie leben. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der fluchtauslösenden Ereignisse mit traumatischen Erlebnissen zu kämpfen. Der Beschwerdeführer habe den Tod seines Kindes zu verkraften. Der Beschwerdeführer habe in der Untersuchung Suizidgedanken geäußert. Aufgrund der Ausnahmesituation sei sehr wahrscheinlich mit einem suizidalen Verhalten zu rechnen. Der Beschwerdeführer leide zudem an Hepatitis C - GT 2 und eine Erkrankung an Hepatitis B sei derzeit nicht ausgeschlossen. Es sei eine dekompensierte Exophoris sowie Presbyopie diagnostiziert worden und die Blutwerte des Beschwerdeführers nicht in Ordnung. Der Beschwerdeführer sei deswegen in einem Sonderbetreuungsquartier untergebracht, um die medizinisch indizierte und notwendige Betreuung und Versorgung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich in Österreich verbessert, eine Abschiebung würde sich massiv negativ auf den psychischen und physischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auswirken. Es liege keine individuelle Zusicherung seitens der französischen Behörden vor, wonach der Beschwerdeführer adäquat untergebracht werde. Es drohe eine Verletzung der in Art. 3 und Art. 4 GRC garantierten Rechte des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer beantragte die Zulassung des Verfahrens in Österreich und vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich gemäß Art. 18 Abs. (1) d Dublin III VO zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Frankreich zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

§ 17 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:

"(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und

1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder

2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht

binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.

(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."

Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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