BVwG W168 2116224-1

W168 2116224-1Tribunal administratif fédéral24 févr. 2016

Regest

Beschwerdevorentscheidung, Ehe, Einreisetitel,<br/>Familienzusammenführung, Glaubwürdigkeit, österreichische<br/>Vertretungsbehörde, Vorlageantrag

Texte intégral

BVwG W168 2116224-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W168.2116224.1.00

Spruch

W168 2116224-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Skopje vom 17. 9. 2015, GZ. Skopje-ÖB/KONS/2395/2015, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. 21. 9. 1981, StA. Republik Kosovo, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Skopje vom 9. 7. 2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Artikel 32 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, stellte am 30. 3. 2015 bei der Österreichischen Botschaft Skopje einen Antrag auf Erteilung eines Schengen Visums der Kategorie C für einen geplanten Aufenthalt in Österreich vom 31. 3. 2015 bis zum 28. 6. 2015. Als Zweck gab er den Besuch von Familienangehörigen an. Seine Ehefrau, eine in Österreich lebende slowakische Staatsangehörige gab er als Einladerin an. Dem Antrag wurden mehrere Unterlagen, darunter eine kosovarische Heiratsurkunde des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom XXXX sowie ein Lohnzettel der Ehefrau bei einem Gastronomiebetrieb beigelegt. Aus der elektronischen Verpflichtungserklärung (EVE) der Ehefrau des Beschwerdeführers geht hervor, dass diese als Kellnerin erwerbstätig ist.

Der Beschwerdeführer wurde von der Österreichischen Botschaft Skopje zu seinem Antrag geladen und hinsichtlich seiner Ehe niederschriftlich befragt. Hierbei gab der Beschwerdeführer zusammenfassend insbesondere an (Email der Botschaft an BMI), dass seine vorherige (erste) Ehe von ungefähr 2007 bis 2014 mit einer namentlich genannten Frau bestanden habe. Aus dieser Ehe seien zwei Kinder hervorgegangen, die mit ihm, seinen Eltern und zweien seiner Brüder in einem Haus leben. Zu seiner Ehefrau gab der Beschwerdeführer das Geburtsdatum und die Adresse an. Seine Ehefrau spreche etwas Albanisch, weshalb sie sich unterhalten könnten. Jedoch habe der Beschwerdeführer während der Befragung öfters angegeben, dass sie nur schriftlich mittels eines Übersetzungsprogramms kommunizieren. Als Beruf seiner Ehefrau wurde Kindergärtnerin angegeben. Die Namen der Eltern und Geschwister seiner Ehefrau konnte der Beschwerdeführer nicht nennen. Er habe seine Ehefrau in Deutschland kennengelernt. Da ihm dort die Abschiebung gedroht habe, habe er ihr einen Heiratsantrag gemacht, um die Abschiebung durch die Heirat zu vermeiden. Da eine Heirat in Deutschland nicht möglich gewesen sei, sei er in den Kosovo zurückgekehrt. Er habe seine nunmehrige Ehefrau vom 13. 12. bis 15. 12. 2014 in den Kosovo eingeladen, um sie zu heiraten. Während dieses und eines weiteren Aufenthaltes Mitte Jänner 2015 habe seine Ehefrau in einem Hotel gelebt. Die Hochzeit habe am XXXX stattgefunden. Am Abend hätte es eine kleine Feier gegeben. Seine Ehefrau sei jedoch bei der Feier nicht mehr anwesend gewesen, weil sie am selben Tag nach Österreich zurückkehren habe müssen.

Am 12. 6. 2015 übermittelte das Bundesministerium für Inneres einen Abschlussbericht einer im Auftrag der Botschaft durchgeführten Inlandserhebung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 2. 6. 2015 an die Österreichische Botschaft Skopje. Aus diesem geht hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am 18. 5. 2015 durch ein Organ der Landespolizeidirektion Oberösterreich als Beschuldigte wegen des Verdachts nach § 117 Abs. 1 FPG (Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften) einvernommen worden sei. Dem Einvernahmeprotokoll ist zu entnehmen, dass sie angegeben habe, bereits in der Slowakei als Kellnerin gearbeitet zu haben und, dass sie auch in Österreich als Kellnerin arbeite. Sie habe ihren Ehemann, den Beschwerdeführer im Sommer 2014 in Deutschland kennengelernt. Er sei in Deutschland Asylwerber gewesen. Sie hätten sich auf Deutsch unterhalten. Sie spreche auch ein wenig Albanisch und daher hätten sie sich auch in dieser Sprache unterhalten. Sie hätten beschlossen zu heiraten, damit er dann bei ihr in Österreich bleiben könne. Der Beschwerdeführer sei dann in den Kosovo zurückgekehrt und habe sich auf die Hochzeit vorbereitet. Sie sei im November und Dezember 2014 jeweils für ein paar Tage zu ihm in den Kosovo gefahren, um auch seine Familie kennenzulernen. Beim zweiten Aufenthalt hätten sie dann am XXXX geheiratet. Die Hochzeit habe bei ihm im Ort stattgefunden. Bei der Hochzeit seien auch fünf Verwandte des Beschwerdeführers anwesend gewesen, wobei sie nicht genau sagen könne, in welchem Verwandtschaftsverhältnis diese zu ihm stünden. Nach der Trauung habe es keine Feier gegeben, weil sie beschlossen hätten, eine richtige Hochzeitsfeier zu machen, wenn auch ihre Familie dabei sein könne. Sie hätten so schnell geheiratet, damit er zu ihr ziehen könne. Während ihres Aufenthaltes im Kosovo habe sie in Pristina in einem Hotel gewohnt. Er habe bei seiner Familie ein wenig außerhalb am Land gewohnt. Da sie jedoch in der Stadt habe bleiben wollen, um sich dort alles anzusehen, habe sie dort in einem Hotel geschlafen. Sie hätten sich in der Stadt getroffen und sie sei auch einmal zu ihm aufs Land in sein Haus gefahren. Nach der Hochzeit sei sie noch drei Tage bei ihrem Ehemann geblieben und dann alleine wieder nach Linz gefahren. Auf den Vorhalt, dass ihr Ehemann, der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme angegeben habe, dass sie am Tag der Hochzeit nach Linz gefahren sei, gab sie an, dass sie das sie das Ganze ein wenig verwirre und sie schon glaube, dass sie einige Tage bei ihm gewesen wäre. Sie wisse nicht, wie der Beschwerdeführer zu seiner Angabe komme. Zu ihrem Ehemann befragt führte sie aus, dass dieser weder verheiratet gewesen, noch Kinder habe. Zum Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme angegeben habe, dass er schon einmal verheiratet gewesen sei und aus dieser Ehe zwei Kinder stammten, gab sie an, dass er ihr nie etwas davon erzählt habe.

Aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 2. 6. 2015 ist zu entnehmen, dass zunächst an der Wohnadresse der Ehefrau des Beschwerdeführers ihre Schwester die Tür geöffnet habe. Diese gab zur Ehe ihrer Schwester befragt an, dass sie den Namen des Beschwerdeführers nie gehört habe und nicht wisse, wer das sei.

Dem Beschwerdeführer wurde von der Österreichischen Botschaft Skopje mit Schreiben vom 18. 6. 2015 zur Kenntnis gebracht, dass der Verdacht bestehe, er sei zur Erlangung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes eine Aufenthaltsehe eingegangen. Er wurde aufgefordert, innerhalb von einer Woche diese Bedenken durch eine unter Beweis zu stellende Stellungnahme zu zerstreuen.

Mit einem am 2. 7. 2015 bei der Österreichischen Botschaft Skopje eingelangten Schreiben nahm der Beschwerdeführer dazu zusammengefasst insofern Stellung, als er versichere, dass es sich um keine Scheinehe handle und stellte die Frage in den Raum, ob er kein Recht habe, eine Person mit einer anderen Staatsangehörigkeit zu heiraten. Viele Personen unterschiedlicher Nationalitäten würden heiraten. Wenn ein junger Mann aus einem Staat wie dem Kosovo heirate, bestehe sofort der Verdacht einer Scheinehe. Der Stellungnahme wurden bereits zuvor vorgelegte Urkunden des Beschwerdeführers beigegeben.

Mit Bescheid vom 9. 7. 2015 verweigerte die Österreichische Botschaft Skopje das Visum unter Verwendung der im Standardformular in Anhang VI des Visakodex (Verordnung (EG) Nr. 810/2009) vorgedruckten Begründungen, wonach

1. der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes nicht nachgewiesen worden seien

2. ein oder mehrere Mitgliedsstaaten der Auffassung seien, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit gemäß Artikel 2 Absatz 19 der Verordnung (EG) Nr 562/2006 (Schengener Grenzkodex) oder die internationalen Beziehungen eines oder mehrerer Mitgliedsstaaten darstelle

3. die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig Beschwerde und führte in dieser im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde sich nicht mit seiner Stellungnahme auseinandergesetzt habe und nicht begründet habe, wie sie zur Ablehnung des Visumsantrag gelangt sei. Es seien lediglich die allgemeinen Gründe Nummer 2, 6 und 8 (des Standardformulars in Anhang VI des Visakodex) angekreuzt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese Punkte auf den Beschwerdeführer zuträfen. Dies insbesondere, weil er geheiratet habe und unbescholten sei. Wenn nun aufgrund einer bi-nationalen Eheschließung von einer Aufenthaltsehe ausgegangen werde, sei dies diskriminierend, willkürlich und der Beschwerdeführer werde in seinem Recht gemäß Art. 8 EMRK verletzt. Dem Verdacht der belangten Behörde, dass eine Aufenthaltsehe bestehe, sei er mit seiner Stellungnahme begründet entgegengetreten. Der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau geheiratet, weil er sich in sie verliebt habe und mit ihr ein gemeinsames Familienleben begründen wolle. Es könne keine Rede davon sein, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde. Es sei eine denkunmögliche Anwendung des Schengener Grenzkodex erfolgt und es habe zudem keine Interessenabwägung stattgefunden. Beantragt werde, die Entscheidung dahingehend abzuändern, dass dem Antrag vom 30. 3. 2015 stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen, sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

In der Folge erließ die Österreichische Botschaft Skopje am 17. 9. 2015 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Absatz 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen mit dem Verdacht einer Aufenthaltsehe. So habe der Beschwerdeführer, der selbst kaum Deutsch spreche, bei seiner Befragung vor der österreichischen Botschaft Skopje angegeben, dass seine Ehefrau Kindergärtnerin sei. Aus der elektronischen Verpflichtungserklärung und den dem Antrag beiliegenden Lohnzetteln sei jedoch ersichtlich, dass seine Ehefrau als Kellnerin erwerbstätig sei. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers vor der Vertretungsbehörde und der Aussagen seiner Ehefrau vor der Landespolizeidirektion Oberösterreich müsse die belangte Behörde von einer Aufenthaltsehe ausgehen. Die Aussagen bezüglich der Hochzeit und des Kennenlernens würden nicht übereinstimmen. Weder seien Fotos von der Eheschließung vorgelegt worden, noch habe die Familie der Ehefrau des Beschwerdeführers von der Heirat gewusst. Beide Eheleute hätten keine Kenntnisse von der familiären und beruflichen Situation des jeweils anderen. Darüber hinaus habe die Ehefrau des Beschwerdeführers angegeben, sich mit diesem auf Deutsch zu unterhalten. Der Beschwerdeführer spreche jedoch keine Fremdsprachen. Der Verdacht einer Aufenthaltsehe liege daher "auf der Hand". Wenn in der Beschwerde ausgeführt werde, dass als Begründung des ablehnenden Bescheides lediglich Textbausteine angekreuzt worden seien, so müsse entgegnet werden, dass nach Art. 32 Abs. 2 und nach Art. 32 Abs. 1 lit. b des Visakodex zwingend das diese Textbausteine enthaltende Formular gemäß Anhang VI zu verwenden sei. Diese Vorgangsweise entspreche auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch sei dem Beschwerdeführer in der Aufforderung zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden, welche Bedenken gegen die Visumserteilung bestünden und habe er sich in seiner Stellungnahme auf diese Bedenken bezogen. Geeignete Argumente oder Beweise, dafür, dass in seinem Fall keine Aufenthaltsehe bestehe, habe er nicht dargetan. Nach Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii Visakodex sei es Aufgabe des Antragstellers, den Zweck und die Bedingungen des Aufenthaltes zu begründen. Eine solche Begründungspflicht liege somit beim Beschwerdeführer. Soweit sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Achtung des Familienlebens verletzt sehe, sei dem zu entgegnen, dass Art. 8 EMRK im Allgemeinen kein Recht auf Einreise in einen bestimmten Staat gewähre. Art. 35 der Richtlinie 2004/38/EG sehe vor, dass Mitgliedsstaaten Maßnahmen erlassen könnten, die notwendig seien um die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug - wie z. B. durch das Eingehen von Aufenthaltsehen - zu verweigern. Eine solche Maßnahme bestehe im vorliegenden Fall in der Verweigerung des beantragten Visums.

Der Beschwerdeführer beantragte fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht verwies auf die von ihm eingebrachte Beschwerde und wiederholte, dass es sich um keine Aufenthaltsehe handle. Zudem stellte er den Antrag, dem Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit einem am 23. 10. 2015 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger und seine in Österreich lebende Ehefrau mit slowakischer Staatsangehörigkeit heirateten am XXXX in der Republik Kosovo.

Am 30. 3. 2015 stellte der Beschwerdeführer bei der Österreichischen Botschaft Skopje einen Antrag auf Erteilung eines Schengen Visums der Kategorie C für einen geplanten Aufenthalt in Österreich vom 31. 3. 2015 bis zum 28. 6. 2015. Als Zweck gab er den Besuch von Familienangehörigen an. Als Einladerin gab er seine Ehefrau an.

Dem Beschwerdeführer wurde von der Österreichischen Botschaft Skopje mit Schreiben vom 18. 6. 2015 zur Kenntnis gebracht, dass der Verdacht bestehe, er sei zur Erlangung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes eine Scheinehe eingegangen. Er wurde aufgefordert, innerhalb von einer Woche diese Bedenken durch eine unter Beweis zu stellende Stellungnahme zu zerstreuen.

Der Beschwerdeführer ging mit einer schriftlichen Stellungnahme auf diese Bedenken ein. Der Verdacht einer Aufenthaltsehe konnte hierdurch jedoch nicht ausgeräumt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der ÖB Skopje, in dem sich auch die Ermittlungen der Landespolizeidirektion Oberösterreich, die auch ein Einvernahmeprotokoll der Ehefrau des Beschwerdeführers beinhalten, befinden.

Der Inhalt der Befragung des Beschwerdeführers vor der Österreichischen Botschaft Skopje beruht auf einer sich im Akt befindlichen Niederschrift der ÖB Skopje vom 14. 4. 2015 an das Innenministerium.

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau konnten den Verdacht einer Aufenthaltsehe nicht ausräumen. Vielmehr haben sie nachvollziehbar diesen bei ihren Befragungen vielmehr noch verstärkt. Es wurden über weite Strecken bei wesentlichen Punkten divergente Aussagen erstattet. So wurde bereits bei den Befragungen ersichtlich, dass Aussagen in Bezug auf das Kennenlernen in wesentlichen Punkten voneinander abweichen, bzw. die beiden Eheleute keinerlei Kennntnisse von der familiären und beruflichen Situation des Anderen haben. Weiters wurden hinsichtlich der seitens der Eheleute gemeinsam gesprochen Sprache widersprüchliche Aussagen erstattet, zumal die Ehefrau ausführt, dass sie sich mit ihm auf Deutsch, bzw. auf Albanisch unterhalten würde, der Beschwerdeführer selbst jedoch ausführt, dass er kein Deutsch spricht, bzw. die Kommunikation schriftlich mit Hilfe eines Übersetzungsprogramms stattfindet. Zudem wurden von einander abweichende Darlegungen der gemeinsamen Hochzeitsfeier erstattet, bzw. wurden unterschiedliche Daten zur Dauer des Aufenthalts der Ehefrau im Kosovo nach der Eheschließung am XXXX zu Protokoll gegeben. Es fehlte dem Beschwerdeführer bei seiner Befragung vor der belangten Behörde an jeglichem Wissen über das Leben seiner Frau. So erstattete der Beschwerdeführer faktenwidrige Aussagen über die ausgeübte Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau, als er angab, dass seine Ehefrau Kindergärtnerin sei, während aus ihren eigenen Angaben, bzw. aus der elektronischen Verpflichtungserklärung und den vorgelegten Lohnzetteln hervorgeht, dass sie als Kellnerin erwerbstätig ist. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wusste wiederum bei ihrer Einvernahme durch die Landespolizeidirektion Oberösterreich am 18. 5. 2015, mehr als ein halbes Jahr nach der Eheschließung, nichts über die frühere Ehe des Beschwerdeführers und dessen zwei Kinder. Zusätzlich wurde der Verdacht hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit der zum Aufenthalt vorgelegten Informationen auch dadurch erhärtet, dass bei einer Befragung der Schwester der Ehefrau, mit der sie laut ZMR - Auszug seit 13.02.2015 als Unterkunftgeberin zusammenwohnt, hierzu befragt, nichts von der Ehe ihrer Schwester wusste und der Name des Beschwerdeführers dieser gänzlich unbekannt war.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 1.1.2014 ist das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) idF BGBl. I Nr. 10/2013 in Kraft getreten.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idF BGBl. I Nr. 122/2013, lautet wie folgt:

"§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

Zu A)

§§ 14 und 15 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lauten:

"§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen."

Vorlageantrag

"§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen."

§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:

"Ziel und Geltungsbereich

Art. 1 (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum

festgelegt. [ ... ]

Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren

Art. 4 (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.

[ ... ]

Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von

Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist. (...)

VERORDNUNG (EG) Nr. 810/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES

RATES

vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)

Art. 32 (1)

"Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn der Antragsteller:

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.

(3) Antragsteller, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende

Verfahren nach Anhang VI. [ ... ]"

Abweisung der Beschwerde:

Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall:

Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex-VO wird unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 leg. cit. das Visum verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

Das Abstellen auf "begründete Zweifel" macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass der Wahrheitsgehalt der vorgelegten Dokumente und des Vorbringens der Antragsteller unrichtig seien. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen.

In casu kann im Ergebnis der Österreichischen Botschaft Skopje nicht entgegengetreten werden, wenn diese begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zum Zweck und den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes bzw. hinsichtlich des Charakters der angegebenen Ehe hat. So hat die Botschaft die inhaltlich begründeten Zweifel und somit den Verdacht der Aufenthaltsehe dem Beschwerdeführer vorgehalten, ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt sowie ergänzende Inlandserhebungen mit der Ehefrau durchgeführt. Als Ergebnis ist die ÖB Skopje schließlich nach Einholung von unfassenden Informationen zum dem, dem vorliegenden Verwaltungsakt entnehmbar begründeten, Ergebnis gelangt, dass die vorgehaltenen Zweifel seitens des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten nicht ausgeräumt werden konnten. Diese Zweifel konnten im Zuge der durchgeführten Ermittlungen nicht nur nicht ausgeräumt werden, sondern wurden nachvollziehbar durch die Einholung der oben angeführten Abklärungen noch erhärtet. So wurden seitens der beiden Eheleute über weite Strecken bei den durchgeführten Einvernahmen in wesentlichen Punkten divergente Aussagen erstattet. Einzelne Aussagen in Bezug auf das erfolgte Kennenlernen, als auch in Bezug auf die gemeinsame Hochzeit weichen in wesentlichen Punkten voneinander ab. Die beiden Eheleute haben keinerlei Kenntnisse von der familiären und beruflichen Situation des Anderen. Weiters wurden hinsichtlich der seitens der Eheleute gemeinsam gesprochen Sprache widersprüchliche Aussagen erstattet, zumal die Ehefrau ausführt, dass sie sich mit ihm auf Deutsch, bzw. auf Albanisch unterhalten würde, der Beschwerdeführer selbst jedoch ausführt, dass er kein Deutsch spricht, bzw. die Kommunikation mit Hilfe eines Übersetzungsprogramms stattfindet. Auch wurden von einander abweichende Darlegungen hinsichtlich des Ablaufes der gemeinsamen Hochzeitsfeier erstattet, bzw. wurden unterschiedliche Daten zur Dauer des Aufenthalts der Ehefrau im Kosovo nach der Eheschließung am XXXX zu Protokoll gegeben. Es fehlte dem Beschwerdeführer überdies bei seiner Befragung vor der belangten Behörde an jeglichem Wissen über das Leben seiner Frau. So erstattete der Beschwerdeführer faktenwidrige Aussagen über die ausgeübte Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau, als er angab, dass seine Ehefrau Kindergärtnerin sei, während aus ihren eigenen Angaben, bzw. aus der elektronischen Verpflichtungserklärung und den vorgelegten Lohnzetteln hervorgeht, dass sie als Kellnerin erwerbstätig ist. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wusste wiederum bei ihrer Einvernahme durch die Landespolizeidirektion Oberösterreich am 18. 5. 2015, mehr als ein halbes Jahr nach der Eheschließung, nichts über die frühere Ehe des Beschwerdeführers und dessen zwei Kinder. Zusätzlich wurde der Verdacht hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit der zum Aufenthalt vorgelegten Informationen auch dadurch erhärtet, dass bei einer Befragung der Schwester der Ehefrau, mit der sie laut ZMR - Auszug seit 13.02.2015 als Unterkunftgeberin zusammenwohnt, hierzu befragt, nichts von der Ehe ihrer Schwester wusste und der Name des Beschwerdeführers dieser gänzlich unbekannt war.

Die Botschaft hat damit nachvollziehbar und zu Recht begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt der seitens der beschwerdeführenden Partei im Zuge der Antragstellung dargelegten Gründe und Aussagen dargelegt. Vor diesem Hintergrund und einer aus dem Akt jedenfalls entnehmbaren gesamthaften Abwägung der vorliegenden Umstände wurde zum einen das beantrage Visum durch die Österreichische Botschaft Skopje zu Recht verweigert und zum anderen auch die Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung zu Recht abgewiesen.

Zum in der Beschwerde angeführten Beschwerdepunkt des Vorliegens der Verletzung des Rechtes auf Familienleben durch die Nichtgewährung des beantragten Visums ist im gegenständlichen Verfahren insbesondere auszuführen, dass unter Anwendung der hinsichtlich des Art. 8 EMRK bestehenden Judikaturrichtlinien der Höchstgerichte und des EGMR in casu jedenfalls kein Recht auf Erteilung eines Schengen Visas ableitbar ist. Den Aussagen der beschwerdeführenden Partei selbst, unabhängig von den oben angeführten Ausführungen hinsichtlich des Verdachtes auf Vorliegen der Unglaubwürdigkeit der erstatteten Angaben, ist zu entnehmen, dass ein gemeinsames Familienleben in der zu Protokoll gegebenen bisher relativ kurzen Zeit des Bestehens der Beziehung zu keinem Zeitpunkt bestanden hat. Ebenso wurde das Bestehen einer notwendigen Wirtschaftsgemeinschaft nicht dargelegt. Der beschwerdeführenden Partei war jedenfalls bereits bei Eingehung der Ehe bewusst, dass sich aus der Schließung einer Ehe nicht automatisch die Erlangung eines Einreise bzw. Aufenthaltstitels in Österreich ergeben würde. Auch ist auszuführen, dass es der Ehefrau jederzeit offen steht, ihren Ehemann im Kosovo zu besuchen bzw. dort auch ihren Lebensmittelpunkt zu gründen. Warum das Familienleben somit ausschließlich bzw. erstmalig nur in Österreich wahrgenommen werden könne, wurde seitens der beschwerdeführenden Partei, bzw. ihrer Ehefrau nicht dargelegt. Eine Verletzung des Rechtes auf Familienleben liegt somit in casu durch die Nichtgewährung des gegenständlichen Visums jedenfalls nicht vor.

Basierend auf den obigen Ausführungen war letztlich die Beschwerde auch nach dem gegenständlichen Vorlageantrag durch das Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.

Soweit der Beschwerdeführer mit dem Vorlageantrag beantragt, diesem die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist hierzu festzuhalten, dass die Versagung eines Visums mit Bescheid oder mit einer Beschwerdevorentscheidung einer Vertretungsbehörde einem Vollzug nicht zugänglich ist und somit ein diesbezüglicher Ausspruch nicht vorzunehmen ist. (vgl. VfGH E 887/2015-3 vom 30. 4. 2015.)

Der in der Beschwerde ebenfalls beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung steht § 11a Abs. 2 FPG entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision im Hinblick auf die Verweigerung des beantragten Visums gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.

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