BVwG W146 2013053-1

W146 2013053-1Tribunal administratif fédéral24 févr. 2016

Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, Interessenabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, politische Aktivität, PTBS<br/>(posttraumatische Belastungsstörung), Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung

Texte intégral

BVwG W146 2013053-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W146.2013053.1.00

Spruch

W 146 2013053-1/20E

W 146 2013048-1/10E

W 146 2013050-1/4E

W 146 2013057-1/4E

W 146 2013042-1/4E

W 146 2101128-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2014, Zl. 14-1019585207/14650862/BMI-BFA_NOE_RD_TEAM_04, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.02.2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, 55 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan Huber als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2014, Zl. 14-1019585109/14650889/BMI-BFA_NOE_RD_TEAM_04, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.02.2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, 55 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX, geb. XXXX, StA.

Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch: XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2014, Zl. 14-1019584809/14650897, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.02.2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, 55 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan Huber als Einzelrichter über die Beschwerde der mj. XXXX, geb. XXXX, StA.

Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch: XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2014, Zl. 14-1019584907/14650919, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.02.2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, 55 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan Huber als Einzelrichter über die Beschwerde der mj. XXXX, geb. XXXX, StA.

Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch: XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2014, Zl. 14-1019585000/14650927, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.02.2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, 55 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan Huber als Einzelrichter über die Beschwerde der mj. XXXX, geb. XXXX, StA.

Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch: XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2015, Zl. 14-1048539901-140302339, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.02.2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, 55 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater, die Zweitbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer. Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation sowie Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und bekennen sich zum Islam.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten gemeinsam mit den minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 23.05.2014 für sich und die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer jeweils die den gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Anträge auf internationalen Schutz. Die Sechstbeschwerdeführerin war am XXXX bereits in Österreich geboren worden und für sie wurde durch ihre Mutter (= die Zweitbeschwerdeführerin) als gesetzliche Vertreterin am 18.12.2014 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

In der am Tag der Antragstellung stattgefundenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er die russische Teilrepublik Tschetschenien am 20.05.2014 von XXXX aus illegal ohne Dokumente mit seinen genannten Familienangehörigen verlassen habe und über die Ukraine und weitere, ihm nicht bekannte Länder über eine unbekannte Reiseroute schlepperunterstützt nach Österreich gefahren sei.

Dezidiert zum Fluchtgrund befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er die letzten beiden Jahre in XXXX als Taxifahrer gearbeitet habe. Ein Freund des Erstbeschwerdeführers, der ebenfalls als Taxifahrer tätig gewesen sei, habe ihm erzählt, dass er öfter einige Fahrgäste von Chassawjurt in Dagestan nach Inguschetien gefahren habe. Vor ca. einem Monat sei dieser Freund von den tschetschenischen Behörden verhaftet worden, was der Erstbeschwerdeführer von anderen Taxifahrern erfahren habe. Der Erstbeschwerdeführer habe Angst bekommen, dass er auch verhaftet werde, habe sich zunächst versteckt und dann beschlossen, mit seiner Familie zu fliehen. Später habe er erfahren, dass diese Fahrgäste dagestanische Widerstandskämpfer gewesen seien. Der Erstbeschwerdeführer selbst sei niemals festgenommen worden. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Zuge ihrer Erstbefragung zunächst an, dass sie im dritten Monat schwanger sei. Sie habe Tschetschenien vor ca. drei Tagen gemeinsam mit ihrem Ehegatten und den drei Kindern verlassen und sei über die Ukraine und ihr unbekannte Länder schlepperunterstützt nach Österreich gebracht worden.

Dezidiert zum Fluchtgrund befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihr Ehegatte in XXXX ein Taxiunternehmen gehabt habe. In der letzten Zeit habe er Probleme gehabt, wobei die Zweitbeschwerdeführerin nicht wisse, welche Probleme das gewesen seien. Uniformierte Leute hätten nach ihrem Mann gefragt. Sie selbst habe keine Probleme gehabt; nur ihr Ehegatte habe Probleme gehabt. Für ihre Kinder würden die gleichen Fluchtgründe gelten wie für die Zweitbeschwerdeführerin.

Bei der am 07.08.2014 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme des Erstbeschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab er zunächst an, dass er seit ca. zehn Jahren in der kalten Jahreszeit unter Bronchitis leide und Probleme mit den Bändern im linken Bein habe. In regelmäßiger medikamentöser oder therapeutischer Behandlung stehe er nicht.

Auf Vorhalt, er habe bis dato keine Identitätsdokumente vorgelegt, brachte der Beschwerdeführer vor, er werde solche über Whatsapp schicken. Diese Dokumente habe er in Österreich ursprünglich dabei gehabt, habe jedoch die "Begleitperson" gebeten, sie wieder mitzunehmen. Er könne seinen Reisepass, seinen Inlandspass und seinen Führerschein sowie die Reisepässe seiner Gattin und seiner Kinder vorlegen. In der Folge wurde der Erstbeschwerdeführer vom Bundesamt aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen seinen Reisepass, seinen Inlandsreispass und Führerschein sowie den Reisepass und Inlandsreispass der Zweitbeschwerdeführerin und die Reisepässe der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer in digitaler Form vorzulegen, woraufhin der Erstbeschwerdeführer angab, dass er dies verstanden habe. Auch seine Heiratsurkunde lege er binnen zwei Wochen vor.

In der russischen Föderation habe er noch zwei Brüder; in seinem Heimatort XXXX würden noch seine Mutter, zwei weitere Brüder und eine Schwester leben. Der Vater des Erstbeschwerdeführers sei bereits verstorben.

Er habe elf Klassen der Grundschule besucht. In seiner Heimat habe der Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit seinen beiden Brüdern tagsüber Autoersatzteile verkauft und nachts sei er privat Taxi gefahren. Dort könne jeder Taxi fahren, es sei nicht so wie in Österreich. Die finanzielle Situation seiner Familie sei ausreichend gewesen. Das Geschäft, in dem er Autoersatzteile verkauft habe, sei gemietet gewesen. Sein Vorname sei XXXX; man nenne ihn aber auch Adam. Bis April 2014 habe er sich an seiner Wohnadresse aufgehalten. Dann habe er ca. einen Monat in Chassawjurt bei Bekannten gelebt, während seine Frau und seine Kinder bei der Schwester seiner Frau gewesen seien.

Von XXXX nach Chassawjurt seien es ca. 40 km; man fahre ca. 30 Minuten. Das hänge davon ab, ob ein russischer Posten auf der Strecke die Fahrt verzögere. Die beiden Städte seien ungefähr gleich groß.

Der Erstbeschwerdeführer habe zwar Deutsch in der Schule gelernt, könne es jedoch nicht mehr sprechen. In Österreich lebe er von der Grundversorgung. Hier habe er einen Cousin namens XXXX, der ihn auch schon besucht habe. Der Erstbeschwerdeführer mache weder Kurse noch Ausbildungen und sei auch nicht Mitglied in einem Verein, einer Moschee oder einer sonstigen Organisation in Österreich. In seiner Freizeit mache er nichts, weil er die Sprache nicht könne. Berufstätig sei er nicht.

Der Erstbeschwerdeführer sei nicht Mitglied einer politischen Organisation, habe sich niemals an Kampfhandlungen beteiligt und sei auch nicht Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Er sei nicht vorbestraft, habe niemals ein Gerichtsverfahren gehabt und konkret als Person habe er auch keine Probleme mit den Behörden bzw. der Polizei oder dem Militär seines Herkunftsstaates gehabt.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er gehört habe, dass ein Bekannter, der ebenfalls nachts Taxi gefahren, von der Polizei verhaftet worden sei. Dieser Bekannte namens XXXX habe dem Erstbeschwerdeführer seit Herbst 2013 regelmäßig Kunden vermittelt. XXXX sei vom Taxistand weg verhaftet worden und habe der Erstbeschwerdeführer Tschetschenien aus diesem Grund verlassen. Der Erstbeschwerdeführer habe auf Ersuchen von XXXX manchmal Kunden mitgenommen, die er von Dagestan zur inguschetischen Grenze gebracht habe. Daher habe er Angst gehabt, ebenfalls festgenommen zu werden. Dass XXXX festgenommen worden sei, habe der Erstbeschwerdeführer von anderen Taxifahrern gehört. Warum er verhaftet worden sei, wisse der Erstbeschwerdeführer nicht. Er glaube allerdings, dass es mit den Kunden zusammenhänge, die er gefahren habe. Diese Kunden seien zwei junge Burschen aus Dagestan gewesen. Diese würden vermutlich zu einer bewaffneten Gruppierung gehören und hätten etwas getan, was der Obrigkeit nicht gefallen habe. Der Erstbeschwerdeführer werde nicht von der Polizei gesucht und es sei auch nicht nach ihm gefragt worden. Diese beiden Burschen habe der Erstbeschwerdeführer sechs- oder siebenmal von Chassawjurt nach Inguschetien gefahren. Manchmal seien sie auch in XXXX eingestiegen. Genauer könne es der Erstbeschwerdeführer nicht nennen, da er zuvor noch nie in Inguschetien gewesen sei und sich dort nicht auskenne. Er wisse auch nicht, wie der letzte Ort in Tschetschenien [vor der inguschetischen Grenze] heiße.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.08.2014 im Wesentlichen und zusammengefasst vor, dass sie wegen ihrer Schwangerschaft zwar etwas belastet, sonst aber gesund sei.

Wo sich ihre Identitätsdokumente befinden würden, wisse sie nicht. Ihr Mann habe sie jemandem gegeben.

Die Zweitbeschwerdeführerin spreche nicht Deutsch und lebe in Österreich von der Grundversorgung. Sie mache weder Kurse noch Ausbildungen und sei auch nicht Mitglied in einem Verein, einer Moschee oder in einer sonstigen Organisation. Verwandte habe sie in Österreich nicht; lediglich ihr Mann habe einen Cousin.

In ihrer Heimat sei sie Hausfrau gewesen und sei von ihrem Gatten versorgt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe neun Klassen der Grundschule besucht. In XXXX würden noch ihre Eltern leben. Ihr Mann habe als Autoersatzteilhändler gearbeitet. Nachts sei er Taxi gefahren. Da habe er irgendwelche Leute mitgenommen und habe die Familie wegen dieser Leute das Land verlassen müssen.

Die Zweitbeschwerdeführerin werde in ihrer Heimat nicht von der Polizei gesucht, sei nicht vorbestraft und habe auch keine Probleme mit den Behörden ihres Herkunftsstaates gehabt. Im Fall einer Rückkehr habe sie Angst um ihren Mann.

In den jeweiligen Verfahren vor dem Bundesamt legten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ihre Heiratsurkunde (vgl. im Akt des Erstbeschwerdeführers AS 95 in der deutschen Übersetzung), die Geburtsurkunden ihrer drei Kinder (vgl. im Akt des Erstbeschwerdeführers AS 97 bis AS 101 in der deutschen Übersetzung) sowie den am 27.10.2013 abgelaufenen Führerschein (vgl. im Akt des Erstbeschwerdeführers AS 85) und den Personalausweis/Inlandsreisepass des Erstbeschwerdeführers (vgl. im Akt des Erstbeschwerdeführers AS 73) sowie den Personalausweis/Inlandsreisepass der Zweitbeschwerdeführerin (vgl. im Akt der Zweitbeschwerdeführerin AS 67) jeweils in Kopie vor.

Mit den im Spruch bezeichneten Bescheiden vom 12.09.2014 bzw. vom 26.01.2015 (betreffend die Sechstbeschwerdeführerin), den Erst- bis Fünftbeschwerdeführern am 24.09.2014 sowie der Sechstbeschwerdeführerin am 04.02.2015 zugestellt, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezogen auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) ab. Unter Spruchpunkt II. der Bescheide wurden die Anträge der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei und wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ausgesprochen (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer sowie im Bescheid betreffend die Zweitbeschwerdeführerin festgestellt, dass sie ihre Identitäten nicht durch die Vorlage geeigneter Originaldokumente nachgewiesen hätten. Der Personalausweis des Erstbeschwerdeführers sei entgegen der Norm handschriftlich und nicht mittels Nadeldrucker ausgefüllt worden. Festgestellt werde, dass die Beschwerdeführer Tschetschenen und Muslime seien sowie, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer deren gemeinsame Kinder seien. Es liege sohin im Fall der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer ein Familienverfahren vor.

Betreffend den Erstbeschwerdeführer wurde weiters mit näherer Begründung ausgeführt, dass dessen Vorbringen nicht glaubhaft sei. Es widerspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass man sich als Taxifahrer bezeichnen würde, wenn man - wie von der Zweitbeschwerdeführerin angegeben - tatsächlich Taxiunternehmer sei. Es widerspreche auch jeglicher Nachvollziehbarkeit, dass man als Taxifahrer arbeiten könne, wenn der Führerschein bereits am 27.10.2013 abgelaufen sei. Hinzu komme, dass der Erstbeschwerdeführer sein Vorbringen zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt gesteigert habe. Auch habe es einen Widerspruch zwischen seinen Angaben und jenen der Zweitbeschwerdeführerin gegeben. Da der Erstbeschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat nicht behördlich gesucht werde und keinerlei behördlichen Schikanen ausgesetzt gewesen sei, gebe es keine konkreten Hinweise darauf, dass ihm bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde. Er sei arbeitsfähig und auch berufstätig gewesen und habe im elterlichen Haus gemeinsam mit seiner Mutter und zwei seiner Brüder gelebt. Abgesehen von einer gelegentlich bei Kälte auftretenden Bronchitis und Problemen mit den Bändern im linken Bein sei der Erstbeschwerdeführer gesund. Es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr bei seiner Mutter und seinen Brüdern Unterstützung finden könne. Der Kontakt zu seinem Cousin in Österreich stelle keine relevante soziale Verankerung dar. Sein sozialer Bezug zum Herkunftsstaat sei nach wie vor aufrecht und sei die soziale Verankerung ebenfalls im Herkunftsstaat höher als in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer habe keine Verfolgungshandlungen gegen seine Person glaubhaft machen können und habe sich auch kein berücksichtigungswürdiges Rückkehrhindernis ergeben.

Im Bescheid betreffend die Zweitbeschwerdeführerin war ausgeführt worden, dass sie keine eigenen Fluchtgründe für sich oder die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer angegeben und ausgesagt habe, lediglich aufgrund der Probleme des Erstbeschwerdeführers ausgereist zu sein. Die Zweitbeschwerdeführerin sei in keiner Weise von Verfolgungshandlungen betroffen und es gebe keine konkreten Hinweise darauf, dass ihr im Rückkehrfall unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würden sowie, dass sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe. Wenn die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Schwangerschaft oder der bevorstehenden Geburt medizinische Betreuung benötigten sollte, sei darauf zu verweisen, dass die medizinische Versorgung in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet und kostenlos sei. Aufgrund ihrer im Herkunftsort aufhältigen Schwiegerfamilie sei davon auszugehen, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Fall der Rückkehr Unterstützung finden würde. Da die Zweitbeschwerdeführerin für sich und die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe, komme die Zuerkennung der Asylberechtigung aus eigenen Gründen nicht in Betracht und sei ihr Status daher unmittelbar vom Ausgang des Asylverfahrens des Erstbeschwerdeführers abhängig. Da jedoch diesem kein Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für die Zweitbeschwerdeführerin eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Dasselbe gelte auch für die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten.

Betreffend die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer wurde in den jeweiligen Bescheiden (nahezu) wortgleich ausgeführt, dass für die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden wären. Für den Rückkehrfall sei keine Bedrohungs-, persönliche Verfolgungs- oder Gefahrenlage für die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer geltend gemacht worden. Da in den Fällen der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für diese eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Dasselbe gelte auch für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten.

Im Bescheid der nachgeborenen Sechstbeschwerdeführerin wurde festgestellt, dass für diese keine Bedrohungs-, persönliche Verfolgungs- und Gefahrenlage für den Rückkehrfall in ihren Herkunftsstaat geltend gemacht worden sei. Es seien auch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die eine Rückkehr in den Herkunftsstaat ausschließen würden, geltend gemacht worden. Da im Fall der Sechstbeschwerdeführerin keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für sie eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Dasselbe gelte auch für die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten.

Betreffend die Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide wurde in den Bescheiden aller Beschwerdeführer im Wesentlichen wortgleich ausgeführt, dass sich in den Verfahren keinerlei Anhaltspunkte, welche die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG rechtfertigen würden, ergeben hätten. Die Beschwerdeführer seien in Österreich weder sozial noch familiär verankert und hätten auch noch kein erkennbares Privatleben in Österreich aufgebaut, welches ein berücksichtigungswürdiges Ausmaß erreicht habe. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seien Asylwerber und nicht zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Die Beschwerdeführer würden von der Grundversorgung leben und würden weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin über eine Arbeitserlaubnis in Österreich verfügen. Aufgrund des Umstandes, dass es im Fall der Beschwerdeführer nur gemeinsam mit der gesamten Familie zu einer Aufenthaltsbeendigung kommen könne, stelle diese keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar, da das Familienleben auch im Fall der Ausweisung gewahrt bliebe. Da sich das Privatleben sämtlicher Beschwerdeführer momentan noch wesentlich auf die Familie beschränke, könne aufgrund der gemeinsamen Ausweisung auch nicht von einem ungerechtfertigten Eingriff in das Privatleben gesprochen werden. Bei einer Abwägung sei dem Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr Gewicht einzuräumen. Daher komme die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Da den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, seien gemäß § 10 Abs. 1 AsylG diese Entscheidungen mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Es sei somit auszusprechen, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Die Beschwerdeführer seien ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung binnen 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise verpflichtet.

Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2014 bzw. vom 02.02.2015 (betreffend die Sechstbeschwerdeführerin) wurde den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen die oben angeführten Bescheide vom 12.09.2014 erhoben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführer für sich und als gesetzliche Vertreter für die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerden wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es das Bundesamt unterlassen habe, im Fall der Beschwerdeführer zur Situation im Herkunftsland umfassende und auf den Fluchtgrund der Familie bezogene Länderfeststellungen einzuholen. Die Behörde stütze sich in ihrer Beweiswürdigung lediglich auf scheinbar vom [Erst]beschwerdeführer verursachte Widersprüchlichkeiten und oberflächlich konstruierte Unvollständigkeiten in dessen Schilderung der Fluchtgeschichte. Die Erstbehörde habe dem [Erst]beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit in Bezug auf seine Tätigkeit als Taxifahrer abgesprochen, da er Fragen zu den örtlichen Zusammenhängen betreffend seine Chauffeurstätigkeit nicht genau beantworten habe können. Allerdings sei dem [Erst]beschwerdeführer nicht die Gelegenheit geboten worden, die ihm vorgeworfenen Ungereimtheiten aufzuklären. Die Argumentation der Behörde, der [Erst]beschwerdeführer habe einen nicht selbst erlebten Sachverhalt geschildert und sei nicht in der Lage gewesen, alle Fragen zu beantworten, gehe schon alleine im Hinblick auf dessen außerordentlich lange, präzise, zusammenhängende und genau geschilderte Sachverhaltsdarstellung ins Leere.

Der angebliche Widerspruch, der [Erst]beschwerdeführer habe angegeben, Taxifahrer zu sein, seine Ehegattin habe von einem Taxiunternehmer gesprochen, sei einfach zu beseitigen. Der [Erst]beschwerdeführer habe auf eigene Rechnung und ohne Einbindung eines Unternehmens mit seinem Privat-PKW Personen befördert und habe sohin diese Tätigkeit als "Ein-Mann-Unternehmen" ausgeführt. Zum Vorwurf des abgelaufenen Führerscheins werde ausgeführt, dass der [Erst]beschwerdeführer nur in der Nacht Taxi gefahren sei, wo es keine Kontrollen durch Grenzposten gegeben habe, und werde weiters darauf hingewiesen dass er sehr wohl mit gültiger Fahrerlaubnis gearbeitet habe. Nur bei dem von seinen Verwandten zugesandten Führerschein [Anm.: sohin jener, der dem Bundesamt vorgelegt worden war] habe es sich um den bereits abgelaufenen gehandelt. Betreffend den Vorhalt der Steigerung seines Vorbringens werde darauf verwiesen, dass in der Erstbefragung stets darauf hingewiesen werde, dass sich die Antragsteller kurz zu fassen hätten. Daher habe der [Erst]beschwerdeführer lediglich das Problem der Mitnahme mutmaßlicher Rebellen und die Verhaftung des Kollegen ins Treffen geführt, nicht jedoch seinen persönlichen Kontakt mit den Rebellen erwähnt. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des [Erst]beschwerdeführers sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unbedingt erforderlich.

Hätte das Bundesamt eine umfassende rechtliche Beurteilung vorgenommen, wäre gemäß § 3 Abs. 1 AsylG eine wohlbegründete Furcht vor staatlicher Verfolgung festgestellt worden. Dass die Sicherheitsbehörden in Tschetschenien keinen ausreichenden Schutz bieten könnten - zumal diese im vorliegenden Fall selbst der Grund für die Unmöglichkeit der Rückkehr ins Herkunftsland seien - werde durch die im Bescheid angeführten Länderberichte untermauert.

Ferner wäre den Beschwerdeführern ein sicheres, eine Verletzung von Art. 3 EMRK ausschließendes Leben im Herkunftsland nicht möglich, da der Erstbeschwerdeführer, sobald er in die Russische Föderation zurückkehren würde, wieder ins Visier der verfolgenden Behörden geraten würde.

Gegen den Bescheid vom 26.01.2015 (betreffend die nachgeborene Sechstbeschwerdeführer) wurde im Wege des gesetzlichen Vertreters (Vater) fristgerecht eine Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens unter Verweis auf die Beschwerden der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer erhoben.

Die gegenständliche Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.10.2014 bzw. am 12.02.2015 (betreffend die nachgeborene Sechstbeschwerdeführerin) vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.

Am 05.11.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine "Bestätigung des tschetschenischen Innenministeriums über die Beantragung der Führerscheinverlängerung" in Kopie ein, der zu entnehmen ist, dass ein Führerschein der Kategorie B/C am 22.08.2013 für den Erstbeschwerdeführer ausgestellt worden war (vgl. hierzu die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte deutsche Übersetzung).

Mit Schreiben vom 10.02.2015 legte der Erstbeschwerdeführer nachstehende Unterlagen vor:

  • Schreiben eines Facharztes für Psychiatrie vom 02.02.2015 mit der Diagnose "posttraumatische Belastungsstörung" und dem Ersuchen, die Medikation weiter zu verordnen sowie

  • Bestätigung der ärztlichen Untersuchung bei Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Behandlung vom 16.01.2015

Am 03.02.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin statt, im Zuge derer der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in Anwesenheit ihres bevollmächtigten Vertreters einvernommen worden waren. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen.

Eingangs der Verhandlung gab der Erstbeschwerdeführer an, dass seine Originaldokumente von seinen Verwandten in seinem Auftrag vernichtet worden wären. Es sei sein Wunsch, für immer in Österreich zu bleiben und daher brauche er die Dokumente nicht. Er habe auch dem Bundesamt nicht versprochen, die Originaldokumente vorzulegen; sein Schwager habe ihm über Whatsapp Kopien geschickt, die er vorgelegt habe. Er habe Angst gehabt, wenn er die Dokumente im Original vorlege, dass er dann leichter abgeschoben werde. Seinen Führerschein habe er im Auto gelassen, als er dieses vor seiner Ausreise in Dagestan verkauft habe. Daher sei auch der Führerschein weg. Damals habe er nicht darüber nachgedacht, ob er den Führerschein irgendwann brauchen könnte. Eine Führerscheinprüfung gebe es in Tschetschenien nicht. Man könne sich "einfach so" einen Führerschein kaufen. Den Käufer seines Autos könne er nicht nach dem Führerschein fragen, da er keinen Kontakt zu diesem habe. Im Auto sei der gültige Führerschein verblieben. Der nicht mehr gültige Führerschein müsse zu Hause sein. Die Schwester des Beschwerdeführers habe ihm ein Foto seines Führerscheins und seines Passes [gemeint:

Personalausweis/Inlandsreisepass] über Whatsapp geschickt. Danach habe ihr der Erstbeschwerdeführer gesagt, sie solle alle Dokumente, die seine Identität beweisen würden, vernichten, da der Erstbeschwerdeführer für immer in Österreich bleiben wolle. Mit diesem Ziel habe er sein Heimatland verlassen.

Auf die Frage, warum der Erstbeschwerdeführer das Vorbringen, sein gültiger Führerschein sei im verkauften Auto verblieben, nicht schon vor dem Bundesamt bzw. in der Beschwerde vorgebracht habe, gab er betreffend den Beschwerdeinhalt an, dass er ein Problem gehabt habe, da er die deutsche Sprache nicht beherrsche und daher nicht mit dem Rechtsvertreter gesprochen habe. Diesbezüglich befragt, gab der anwesende Vertreter der Beschwerdeführer an, dass beim Verfassen von Beschwerden immer ein Dolmetscher anwesend sei.

Hinzu komme, dass der Erstbeschwerdeführer im Stress gewesen sei, als seine Frau schwanger gewesen sei, da er sich Sorgen um das ungeborene Kind gemacht habe. Es sei auch stressig gewesen, dass er seine Frau mit anderem Essen versorgen habe müssen, da sie das Essen im Lager nicht vertragen habe.

Die Frage nach den Eigentumsverhältnissen des Autoersatzteilgeschäftes beantwortete der Erstbeschwerdeführer wie folgt: "Es war mein eigenes Geschäft. Ich habe mein Geld und er seines verdient. Wir waren getrennt und nicht im selben Geschäft. Ich hatte keine Ahnung, wie sein Business verlief. Er hatte keine Ahnung wie meines läuft. Seit ich in Österreich bin, war ich sehr belastet. Die Belastungen waren die problematische Schwangerschaft meiner Frau, die Probleme, die ich zu Hause hatte. Ich war auch in St. Pölten bezüglich der Probleme meiner Frau, also unserer Probleme. Ich war bei der Caritas. Ich habe auch einen Brief von der Caritas, den habe ich leider jetzt zu Hause. Die Caritas hat mich nicht unterstützt und so war ich auf mich allein gestellt und musste meine Frau pflegen und für sie sorgen. Und all die 6 Monate habe ich an meine Frau und an ihre Gesundheit gedacht und mir um das Baby Sorgen gemacht. Und meine Kinder können das Essen, das wir in der Pension bekommen, nicht essen, das schmeckt ihnen nicht. [...]". Er habe dafür gesorgt, dass sein Kind gesund auf die Welt komme. Da seine Frau das Essen in der Pension nicht vertragen habe, habe er sein eigenes Geld zum Lebensmittelkauf verwendet. In der Pension habe seine Frau Brötchen und Semmeln bekommen. Sie habe abgelaufene Ware bekommen. Früchte, selten frische Früchte, zweimal Milch für drei Kinder. Zu Mittag Nudeln. Das habe man nicht essen können. Darüber habe er sich bei der Caritas beschwert. Als er dort angekommen sei, hätten sie jedoch keinen Dolmetscher gehabt. Die Pension gehöre nicht zur Caritas.

Der Erstbeschwerdeführer heiße XXXX, weil seine Cousine diesen Namen vorgeschlagen habe. Sie habe einen Sänger namens XXXX sehr gemocht. Zu Hause werde er aber auch Adam genannt. In seiner Geburtsurkunde stehe der Name XXXX. In Tschetschenien sei dies zwar ein ungewöhnlicher Name, in Russland sei dieser jedoch sehr hilfreich gewesen.

Auf Vorhalt, das Bundesamt glaube nicht, dass der Erstbeschwerdeführer Taxifahrer gewesen sei, da er keinen gültigen Führerschein gehabt habe und heute angebe, sein (gültiger) Führerschein sei im verkauften Auto gewesen, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er die Universität habe besuchen wollen und hierfür ein Dokument gebraucht habe. Er habe nicht daran gedacht, vor dem Bundesamt anzugeben, dass sein gültiger Führerschein im Auto geblieben sei. Es habe ihn auch niemand gefragt. Auf Vorhalt, er sei sehr wohl nach Originaldokumenten gefragt worden, gab er an, er könne sich nicht daran erinnern. Er habe nicht versprochen, Originaldokumente vorzulegen. Vielleicht habe er der Dolmetscherin gesagt, dass er per Whatsapp ein Bild von einem Dokument schicken lassen könne. Er könne nicht sicher sagen, ob der gültige Führerschein im Auto gelegen sei, er vermute es nur. Warum er diese Vermutung nicht schon vor dem Bundesamt geäußert habe, wisse er nicht. Welche Bestätigung er im Beschwerdeverfahren vorgelegt habe, wisse er auch nicht. Er könne sich nicht daran erinnern. Nach Vorlage dieses Dokuments gab der Erstbeschwerdeführer an, dass dieses Dokument beweise, dass er einen Führerschein der Kategorien B und C habe. Er habe irgendein Dokument gebraucht, das beweise, dass er einen Führerschein besessen habe. Sein Schwager habe dies für ihn organisiert. Auf Vorhalt, dass interessant sei, dass dieses Dokument erst auftauche, nachdem das Bundesamt von einem nicht gültigen Führerschein ausgehe und nicht geglaubt habe, dass der Erstbeschwerdeführer Taxifahrer gewesen sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er kein Taxifahrer gewesen sei. Bis er sein Geschäft habe aufbauen können, sei er als Hobby im Jahr 2011 ca. ein halbes Jahr lang Taxi gefahren. Danach habe er angefangen, Autoersatzteile zu verkaufen und sei nur noch kurz für Stammgäste als Taxifahrer tätig gewesen. Da die Taxifahrer tagsüber kontrolliert worden seien, sei er nur am Abend gefahren. Damit er keine Probleme bei einer Kontrolle habe, habe er das Taxischild weggenommen, sobald er Kunden gehabt habe. Er habe keine Taxilizenz gehabt und sei daher seit 2011 bis zur Ausreise nur hobbymäßig als Taxifahrer tätig gewesen. Er sei nie kontrolliert worden und habe auch immer das Taxischild weggenommen. Er sei auch nie gefragt worden, ob er Taxifahrer sei. Als er an den Blockposten kontrolliert worden sei, sei er auch nie nach den Leuten gefragt worden, die er mitgeführt habe. Sie hätten nur die Dokumente sehen wollen. Auf Vorhalt seiner Angaben vor dem Bundesamt, dass bei ihm zu Hause jeder Taxifahren könne und es nicht so sei wie in Österreich und er sohin keine Angst vor Kontrollen haben müsse, da man keine Lizenz brauche, gab der Erstbeschwerdeführer wie folgt an: "Ich habe dreimal bis viermal dieselben Menschen nach Inguschetien gebracht, auf Wunsch meines Freundes und dann habe ich gehört, dass mein Freund verhaftet wurde. Dann bin ich nach Dagestan gefahren, da ich Angst bekommen habe. Ich habe dort 1 Monat lang gewartet und dann bin ich nach Österreich gefahren.". Er könne nicht genau sagen, ob er ein Monat lang dort gewesen sei; er habe dort sein Auto verkauft und sich Auslandsreisepässe ausstellen lassen.

Die weitere Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

"VR: In der Beschwerde meinen Sie, das Bundesamt habe Ihnen die schlechten örtlichen Kenntnisse bezüglich Ihrer Taxifahrt nicht vorgehalten. Sie können sich jetzt dazu äußern. Bitte geben Sie bekannt, welche Örtlichkeiten Sie gesehen haben und wo Sie durchgefahren sind?

BF1: Ich habe beim Bundesamt erklärt, wie ich in Chassawjurt gearbeitet habe, ich angerufen wurde und der Kunde sagte, wohin ich kommen muss. Ich nahm meinen Kunden und fuhr mit diesem weiter.

VR: Wohin?

BF1: Richtung Inguschetien. Als wir in Inguschetien ankamen, stiegen sie aus und ich fuhr wieder zurück.

VR: Wohin?

BF1: Nach Hause, zurück nach Hause.

VR: Wo?

BF1: In XXXX.

VR: Dann frage ich mich, warum Sie eigentlich mit Ihrem Taxi Kunden in Chassawjurt aufnehmen, wenn Sie in XXXX wohnen?

BF1: Mein Freund hat mich immer angerufen. Chassawjurt ist von XXXX nicht weit entfernt, nicht mehr als 40km.

VR: Sie fahren in der Nacht und passieren viermal Grenzen, das ohne Taxi-Lizenz und mit fremden Leuten an Bord?

BF1: Die Grenze passiere ich nicht als Taxifahrer. Ich sage niemandem, dass ich das bin.

VR: Zwischen Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien gibt es keine Grenzkontrollen?

BF1: Doch es gibt Grenzkontrollen.

VR: Sie können mit fremden Leuten an Bord hin- und herfahren zwischen 3 Teilrepubliken, die mit Terroristen/Separatisten zu kämpfen haben?

BF1: Keiner hat gesagt, dass es Terroristen sind. Die Grenze passiert man problemlos, wenn man Dokumente vorlegt. So oft habe ich auch nicht gearbeitet als Taxifahrer. Zweimal oder dreimal im Monat.

VR: Während einer Nacht haben Sie viermal die Grenze passiert und davon zweimal mit fremden Leuten an Bord.

BF1: Es ist so: Ich fahre. Ich passiere selbst die Grenze. Ich nehme die Menschen und ich passiere die Grenze zwischen Tschetschenien-Dagestan und Tschetschenien-Inguschetien.

VR: Wie soll das funktionieren? Ich habe dies schon verstanden, wie oft Sie die Grenze passieren.

BF1: Das war in der Nacht. Als die Grenzbeamten in Inguschetien mich fragten, wohin ich fahre, habe ich gesagt, dass ich zum Flughafen im Kaukasus (Mineralnivode) fahre. Keiner hat gesagt, dass sie Terroristen sind. Ich habe vermutet, dass mein Freund deswegen verhaftet wurde.

VR: Ich habe gesagt, dass bei 3 Staaten, die mit Terroristen/Separatismus zu kämpfen haben, ich so lasche Grenzkontrollen nicht verstehe. Ich habe nicht gesagt, dass Ihre Fahrgäste Terroristen sind.

BF1: Bei dem Grenzübergang hatte ich nie Probleme. Ich habe mein Dokument gezeigt. Sie haben mein Auto und den Kofferraum kontrolliert.

VR: Wenn ich mit dem Auto mit meinen Kindern die EU verlasse, werden alle Reisepässe kontrolliert, ob das meine eigenen Kinder sind. In Ihrer Heimat kann jeder Grenzen passieren, wie er will?

BF1: Ich sage nicht, dass die Menschen Terroristen sind. Die Menschen waren unbekannt. Ich habe sie vorher nie gekannt. Mein Freund sagte, ob ich diese Menschen nach Inguschetien bringen könne. Ich stimmte zu.

VR: Warum ist der Freund nicht selbst gefahren mit den Leuten?

BF1: Vielleicht hatte er keine Zeit.

VR: Waren das immer die gleichen Leute?

BF1: Ja. Das erste Mal waren sie zu dritt. Das weitere Mal zu zweit, junge Männer waren es. Von Anfang Herbst bis zu meiner Ausreise muss ich sie dreimal oder viermal nach Inguschetien gebracht haben.

VR: Ich dachte, Sie sind pro Monat einmal bis zweimal über die Grenze gefahren.

BF1: Einmal im Monat oder eineinhalb."

Der Erstbeschwerdeführer habe Angst zurückzukehren. Die Beamten des Regimes dürften eine Person töten, wenn diese in einen leichten Kontakt mit "denen" gekommen sei. Er habe weit weg von Russland sein wollen.

Der Erstbeschwerdeführer wolle Deutsch lernen. Er wolle hier bleiben. Er könne sich daran erinnern, dass er beim Psychotherapeuten gewesen sei, da er sich nicht an die gelernten Worte habe erinnern können. Er könne problemlos auf Deutsch lesen und schreiben, brauche jedoch auch Menschen, die mit ihm sprechen würden.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab eingangs ihrer Einvernahme an, dass sie keine Identitätsdokumente im Original habe. Ihre eigenen Fluchtgründe seien jene ihres Mannes. Ihr Mann sei in der Heimat Taxifahrer gewesen. Er habe kein Unternehmen gehabt, sondern einen Laden, wo er Ersatzteile verkauft habe und sei am Abend Taxi gefahren. Vor der Ausreise habe der Erstbeschwerdeführer auch sein Auto verkauft. Wo sein gültiger Führerschein sei, wisse die Zweitbeschwerdeführerin nicht, da sie immer zu Hause mit den Kindern beschäftigt gewesen sei. Sie sei als Frau ihrem Mann gefolgt.

In Österreich habe sie drei weibliche Bekannte, mit denen sie versuche, auf Deutsch zu kommunizieren. Von diesen Bekannten werde sie auch öfter eingeladen und würden sie gemeinsam Veranstaltungen besuchen. Diesbezüglich zeigte die Zweitbeschwerdeführerin dem erkennenden Einzelrichter drei Empfehlungsschreiben, die sie auf ihrem Handy gespeichert hatte, vor.

Der Geburtstermin ihres fünften Kindes sei der 02.08.2016. Die letzte Schwangerschaft sei sehr schwierig gewesen. Sie habe kaum etwas essen können. Die jetzige Schwangerschaft verlaufe problemlos. Das Essen in der Pension sei schlecht. Sie koche für ihre Kinder, da sie das Essen in der Pension nicht essen könnten.

Im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie mit e-mail vom 09.02.2016 legten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin folgende Unterlagen vor:

  • Anmeldung des Erstbeschwerdeführers zu einem Deutschkurs Niveau A1 vom 01.12.2014;

  • Deutschkursbesuchsbestätigung des Erstbeschwerdeführers vom 22.01.2015;

  • Schulbesuchsbestätigungen des Drittbeschwerdeführers (2. Klasse Neue Mittelschule) und der Viertbeschwerdeführerin (3. Klasse Volksschule) vom 21.01.2016;

  • Kindergartenbesuchsbestätigung der Fünftbeschwerdeführerin vom 22.01.2016;

  • Bestätigung über die Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin vom 14.01.2016 mit dem errechneten Geburtstermin 23.07.2016;

  • Bericht über eine Magnetresonanz-Tomografie des linken Kniegelenks des Erstbeschwerdeführers vom 01.10.2014, der keinerlei Hinweise auf schwerwiegende Erkrankungen/Verletzungen zu entnehmen sind;

  • Mittelschulzeugnis des Erstbeschwerdeführers vom 10.06.1992 samt deutscher Übersetzung;

  • Zeugnis des Erstbeschwerdeführers über die erlangte Hochschulreife vom 15.06.1994 samt Beilage zu diesem Zeugnis, beides (auch) in deutscher Übersetzung vorgelegt;

  • ärztlicher Befund über das linke Kniegelenk des Erstbeschwerdeführers vom 04.08.2014 mit dem Ergebnis "unauffällig";

  • Bestätigung vom 25.01.2016 über eine Psychotherapie des Erstbeschwerdeführers bei der Caritas

  • Bestätigung eines Facharztes für Psychiatrie vom 01.02.2016, dass sich der Erstbeschwerdeführer seit Jänner 2015 in psychiatrischer Behandlung befinde;

  • drei Empfehlungsschreiben von Bekannten vom 02.02.2016 bzw. undatiert;

  • Kopie der Gemeindezeitung der Stadtgemeinde XXXX vom Jänner 2016 und

  • Schulnachrichten des Drittbeschwerdeführers sowie der Viertbeschwerdeführerin vom 29.01.2016

Ferner wurde noch die österreichische Geburtsurkunde der Sechstbeschwerdeführerin (vgl. AS 1 im Akt der Sechstbeschwerdeführerin) vorgelegt.

Mit Schriftsätzen vom 16.02.2016 und 25.02.2016 wurden ein ärztlicher Befund über PTBS des Erstbeschwerdeführers und eine Arbeitsbestätigung, wonach der Erstbeschwerdeführer dreimal in der Woche vier Stunden im Familienzentrum der Caritas arbeite, vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der tschetschenischen Volksgruppe an und bekennen sich zum Islam.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern der minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer.

Die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer stellten nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.05.2014 die dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Anträge auf internationalen Schutz.

Die minderjährige Sechstbeschwerdeführerin wurde am XXXX bereits in Österreich geboren und stellte am 18.12.2014 durch die Zweitbeschwerdeführerin als ihre gesetzliche Vertreterin (Mutter) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zum Entscheidungszeitpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses ist die Zweitbeschwerdeführerin mit ihrem fünften Kind schwanger. Der ärztlich errechnete Geburtstermin ist der 23.07.2016.

Die Beschwerdeführer haben mit ihrem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht.

Festgestellt wird, dass die Zweitbeschwerdeführerin und die minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer gesund sind. Darüber hinaus wird betreffend die Zweitbeschwerdeführerin festgestellt, dass ihre derzeitige Schwangerschaft problemlos verläuft.

Der Erstbeschwerdeführer leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und befindet sich sowohl in psychotherapeutischer als auch seit Jänner 2015 in psychiatrischer Behandlung. Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer an keiner schweren Erkrankung leidet und auch kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf besteht.

Die Beschwerdeführer verfügen über eine gesicherte Existenzgrundlage im Herkunftsstaat.

Nicht festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin verbrachten den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat. Ihr privater, familiärer und beruflicher Lebensmittelpunkt befand sich bis Mai 2014 in Tschetschenien in der Russischen Föderation. Es leben weiterhin die Mutter und zwei Brüder des Erstbeschwerdeführers sowie die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin in XXXX, dem Herkunftsort der Beschwerdeführer.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat neun Klassen die Schule besucht. Der Erstbeschwerdeführer hat elf Klassen die Schule besucht und Hochschulreife erlangt. Zuletzt hat er in XXXX gemeinsam mit seinen beiden Brüdern Autoersatzteile verkauft. Die finanzielle Situation der Familie war laut seinen Angaben ausreichend, sodass die Zweitbeschwerdeführerin nicht arbeiten musste, sondern sich als Hausfrau um die gemeinsamen Kinder kümmern konnte.

In Österreich lebt ein Cousin des Erstbeschwerdeführers, zu dem der Erstbeschwerdeführer gelegentlich Kontakt hat. Mit diesem Cousin lebt der Erstbeschwerdeführer weder in einem gemeinsamen Haushalt noch besteht ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis.

Der Erstbeschwerdeführer hat zwar einen Deutschkurs besucht, allerdings sprechen sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin kaum Deutsch. Dass die Zweitbeschwerdeführerin einen Deutschkurs besucht hat, kann nicht festgestellt werden.

Die Beschwerdeführer leben von den Leistungen der österreichischen Grundversorgung und sind sohin nicht selbsterhaltungsfähig. Der Erstbeschwerdeführer arbeitet seit 23.02.2016 12 Stunden in der Woche als Lagermitarbeiter bei der Caritas. Die Zweitbeschwerdeführerin geht in Österreich keiner legalen, ordnungsgemäßen Beschäftigung nach.

Der Drittbeschwerdeführer besucht die zweite Klasse einer Neuen Mittelschule, die Viertbeschwerdeführerin besucht die dritte Klasse einer Volksschule und die Fünftbeschwerdeführerin besucht einen Kindergarten.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer in Österreich Freundschaften bzw. Bekanntschaften geknüpft haben.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind strafrechtlich unbescholten.

Abgesehen davon konnten keine weiteren Anhaltspunkte, welche für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführer in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen, festgestellt werden.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

Zur Situation in Tschetschenien / in der Russischen Föderation wird festgestellt:

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.

Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen.

Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011, Ria Novosti (5.12.2012):

United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 24.10.2013, Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,

http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 24.10.2013)

Allgemeine Situation

In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.

Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.

(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)

Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.

Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.

Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 ,24.5.2012)

Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Maß an Gewalt feststellbar, vor allem außerjudizielle Tötungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.

In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.

Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Sicherheitslage

Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)

In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)

Menschenrechte allgemein

Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/ Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)

Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

Die Menschenrechtslage in Tschetschenien

Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung. Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivitäten kritisierten, zusammenzuarbeiten. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.

Wie berichtet wird, wird Folter sowohl von lokalen Behördenorganen als auch von föderalen Kräften angewendet.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.

Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.

Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.

(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)

Sicherheitsbehörden

In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden oft zusammenfassend als Kadyrowzy bezeichnet, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften. Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus einem "relativ undurchsichtigen Geflecht von verschiedenen Einheiten", wie in einer Analyse der Staatendokumentation festgehalten wurde.

(Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation (12.2011): Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien)

Haftbedingungen

Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander.

Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Den Ärzten mangelt es im Allgemeinen an geeigneter Qualifizierung, Medikamente sind begrenzt verfügbar und Geräte sind alt. Spezialisten sind in den Haftanstalten nicht verfügbar, oftmals war nur eine Krankenschwester eingestellt.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, )

Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich in den letzten zehn Jahren langsam, aber kontinuierlich verbessert. Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. Gerade in Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch.

(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Versorgungslage

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)

Trotz der Bemühungen die notwendige Infrastruktur zu verbessern, haben die meisten gewöhnlichen Bürger keinen Nutzen aus den Wiederaufbaubemühungen in Tschetschenien gezogen. Für den Wiederaufbau wurden ausländische Arbeiter und Firmen herangezogen; Fabriken und andere Initiativen, die Arbeitsplätze in größerem Umfang schaffen könnten, wurden nicht wiederhergestellt. Deshalb sind viele gewöhnliche Bürger weiterhin von Sozialbeihilfen als Haupteinkommensquelle abhängig. Die Lebensqualität ist weiterhin schlecht, es besteht ein Mangel an leistbarem Wohnraum und medizinischen Einrichtungen, sowie eingeschränkter Zugang zu Wasser, Sanitäranlagen und anderen Betriebsmitteln und eine ungeeignete Transportinfrastruktur. Wo Bildung verfügbar ist, sind die Standards niedrig.

Wohnsituation

Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)

Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.

Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Nahrungsversorgung

Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.

Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.

(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,

http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)

Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).

Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)

Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.

Medizinische Versorgungssituation

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)

Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)

Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.

Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.

(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

Psychologische Betreuung in Tschetschenien

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)

Eine Posttraumatische Belastungsstörung ist in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar.

(SOS International (via MedCOI): BMA 4433, 31.10.2012)

Rückkehrer

Derzeitige Situation von Rückkehrern:

Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen.

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.

Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)

Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".

Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation).

Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds kofinanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt.

Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.

Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden:

• Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc.

• Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung

• Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet.

• Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen.

(IOM - International Organisation of Migration (o.D.): Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien. Laufzeit: 01.07.2010 bis 30.06.2014, http://www.iomvienna.at/de/?option=com_ contentview=articleid=545:unterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration-von-rueckkehrenden-in-die-russische-foederation-republik-tschetscheniencatid=92:

unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreichItemid=143lang=de; Zugriff 12.12.2013)

Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach Grosny mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.

(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)

Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw Ausreisegebühr" erheben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.6.2013, Seite 24)

Die Kontrollposten der russischen Armee in Grosny gibt es nicht mehr.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit sowie zum religiösen Bekenntnis und zu den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführer untereinander (Ehe des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin bzw. Elternschaft dieser zu den Dritt- bis Sechstbeschwerdeführern) ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen glaubwürdigen und übereinstimmenden Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Auch das Bundesamt ist im angefochtenen Bescheid von diesen Feststellungen ausgegangen und besteht sohin kein Grund, an den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführer zu zweifeln.

Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zur illegalen Einreise nach Österreich der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer sowie zum bisherigen Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Die Feststellung zur fünften Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin sowie zum ärztlich errechneten Geburtstermin ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung über die Schwangerschaft vom 14.01.2016.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer sowie zur problemlos verlaufenden derzeitigen Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen glaubwürdigen Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.02.2016.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Behandlungsbedürftigkeit des Erstbeschwerdeführers gründen sich auf die von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen (Schreiben eines Facharztes für Psychiatrie vom 02.02.2015 und vom 01.02.2016, Bestätigungen der Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Behandlung vom 16.01.2015, 25.01.2016 und 15.02.2016). Hieraus sowie aus den Untersuchungsberichten betreffend das linke Knie des Erstbeschwerdeführers ergibt sich auch die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer an keiner schweren Erkrankung leidet und auch kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf besteht.

Die Feststellung zum Vorliegen einer Existenzgrundlage der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat ergibt sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin im gesamten Verfahren sowie aus den vom Erstbeschwerdeführer samt deutscher Übersetzung vorgelegten (Schul)zeugnissen aus seinem Herkunftsstaat.

Dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin den Großteil ihres Lebens in Tschetschenien, in der Russischen Föderation verbrachten, sich ihr privater, beruflicher und familiärer Lebensmittelpunkt bis Mai 2014 dort befand und sie in ihrem Herkunftsort XXXX noch weitere nahe Verwandte (Eltern bzw. Schwiegereltern, Geschwister) haben, ergibt sich aus ihren diesbezüglich übereinstimmenden, glaubhaften Angaben. Ebenso ergibt sich die Feststellung betreffend den in Österreich lebenden Cousin des Erstbeschwerdeführers aus diesen Angaben.

Die Feststellungen zu den (kaum vorhandenen) Deutschkenntnissen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gründen sich auf ihre eigenen Angaben sowie auf den persönlichen Eindruck des erkennenden Einzelrichters in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass der Erstbeschwerdeführer einen Deutschkurs besucht hat, ergibt sich darüber hinaus aus der vorgelegten Bestätigung.

Die Feststellungen zum dauerhaften Bezug von Grundversorgung durch die Beschwerdeführer und zur fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit ergeben sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin, aus einer Bestätigung der Caritas vom 25.02.2016 und aus den Auszügen aus dem GVS-Register. Ferner gründen sich die Feststellungen zum Schulbesuch des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin sowie zum Besuch des Kindergartens der Fünftbeschwerdeführerin aus den diesbezüglich vorgelegen Schul- bzw. Kindergartenbesuchsbestätigungen.

Aufgrund der im Verfahren vorgelegten Empfehlungsschreiben, wonach die gesamte Familie bemüht sei, sich zu integrieren, die deutsche Sprache zu erlernen und insbesondere die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer als sehr hilfsbereit und liebenswürdig beschrieben wurden, war die Feststellung zu den in Österreich geknüpften Freundschaften bzw. Bekanntschaften zu treffen gewesen.

Letztlich gründet sich die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auf die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszüge vom 18.02.2016.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer sowie zu sonstigen im Hinblick auf eine Ausweisung relevanten Aspekten sich aus dem Akteninhalt ergeben. Gegen eine umfassende Integration spricht vor allem auch die kurze Dauer des bisherigen Aufenthaltes in Österreich.

Die Feststellungen zu Tschetschenien / zur Russischen Föderation beruhen auf einer Vielzahl unbedenklicher, seriöser und aktueller Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind den Länderberichten in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht entgegengetreten.

Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, beruht auf folgenden Erwägungen:

In Zusammenhang mit den allgemeinen Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Vorbringens, wonach dieses substanziiert, schlüssig sowie plausibel und zudem ein Beschwerdeführer auch persönlich glaubwürdig sein muss, ist zunächst darauf zu verweisen, dass es insbesondere dem Erstbeschwerdeführer nicht gelungen ist, den erkennenden Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichts von seiner persönlichen Glaubwürdigkeit zu überzeugen. Dies zeigt sich nach Ansicht des erkennenden Einzelrichters deutlich am Versuch des Erstbeschwerdeführers, seine Identität zu verschleiern:

Bereits im Verfahren vor dem Bundesamt ist erkennbar, dass der Erstbeschwerdeführer unterschiedliche Angaben zum Verbleib seiner Originalidentitätsdokumente machte. So gab er im Rahmen seiner Erstbefragung an, dass er Tschetschenien illegal und ohne Dokumente verlassen habe (vgl. AS 9). Widersprüchlich hierzu brachte er bei der Einvernahme vor dem Bundesamt vor, dass er die Dokumente in Österreich ursprünglich dabei gehabt habe, er habe jedoch die "Begleitperson" [vermutlich gemeint: den Schlepper] gebeten, diese wieder mitzunehmen (vgl. AS 43). Dieses Vorbringen wurde von der Zweitbeschwerdeführerin in ihrer eigenen Einvernahme vor dem Bundesamt bestätigt (vgl. im Akt der Zweitbeschwerdeführerin AS 41). Da der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt angegeben hat, er könne seinen Reisepass, seinen Inlandsreisepass und seinen Führerschein sowie den Reisepass und Inlandsreisepass der Zweitbeschwerdeführerin und die Reisepässe der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer dem Bundesamt (zumindest) digital (über Whatsapp) vorlegen, wurde ihm diese Vorlage binnen 14 Tagen aufgetragen. In der Folge legten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jedoch lediglich ihre Heiratsurkunde, die Geburtsurkunden der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer, die Inlandsreisepässe/Personalausweise des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie den am 27.10.2013 abgelaufenen Führerschein in Kopie bzw. mittels Whatsapp vor, wodurch eine Überprüfung der Echtheit der Dokumente bzw. der Identitäten der Beschwerdeführer jedenfalls nicht möglich war. Richtig ist zwar, dass das Bundesamt dem Erstbeschwerdeführer lediglich die digitale Übermittlung aufgetragen hat, was jedoch nicht darüber hinwegtäuschen kann, dass ausgerechnet die aufschlussreichsten Identitätsdokumente - nämlich die jeweiligen (Auslands)reisepässe - trotz Zusage nicht übermittelt worden waren. Hinzu kommt, dass das Bundesamt Zweifel an der Echtheit der übermittelten Dokumente hatte, da der Personalausweis des Erstbeschwerdeführers entgegen der Norm handschriftlich und nicht mittels Nadeldrucker ausgefüllt worden sei (vgl. hierzu Seite 15 des angefochtenen Bescheides). Auch wenn das Bundesamt den Erstbeschwerdeführer nicht ausdrücklich aufgefordert hat, die zugesagten Dokumente im Original vorzulegen, hätte er längstens nach Kenntnis der Zweifel des Bundesamtes an der Echtheit der vorgelegten Dokumente, diese im Original nachreichen bzw. vorbringen können, aus welchen Gründen dies nicht (mehr) möglich ist. Erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass die Originaldokumente nicht mehr existieren würden, da er seine Verwandten [im Herkunftsstaat] gebeten habe, diese zu vernichten, nachdem er über Whatsapp die Kopien erhalten habe. Begründet hat der Erstbeschwerdeführer dieses Verhalten bzw. diese Vorgehensweise dahingehend, dass es sein Wunsch sei, für immer in Österreich zu bleiben und er daher diese Dokumente nicht mehr brauche. Er habe auch Angst gehabt, wenn er die Dokumente im Original vorlege, dass er dann leichter abgeschoben werde (vgl. Seite 3 der Verhandlungsschrift).

Ebenso begründete der Erstbeschwerdeführer den Umstand, dass er vor dem Bundesamt einen bereits abgelaufenen Führerschein vorgelegt hat. Er habe seiner Schwester, nachdem er die Dokumente via Whatsapp erhalten habe, gesagt, sie solle alle seine Dokumente, die seine Identität beweisen würden, vernichten, da er für immer in Österreich bleiben wolle. Mit diesem Ziel habe er sein Heimatland verlassen (vgl. Seite 6 der Verhandlungsschrift). Auffallend ist in Zusammenhang mit dem vorgelegten Führerschein, dass der Erstbeschwerdeführer wenige Wochen nachdem er dem angefochtenen Bescheid entnehmen konnte, dass das Bundesamt (unter anderem auch) deshalb Zweifel am Wahrheitsgehalt seines Fluchtvorbringens hat, weil es jeglicher Nachvollziehbarkeit widerspreche, dass man als Taxifahrer arbeiten könne, wenn der Führerschein bereits am 27.10.2013 abgelaufen sei (vgl. Seite 83 des angefochtenen Bescheides), eine "Bestätigung des tschetschenischen Innenministeriums über die Beantragung der Führerscheinverlängerung", gemäß der am 22.08.2013 ein Führerschein für den Erstbeschwerdeführer ausgestellt worden sei, vorgelegt hat. Auch dieses Dokument (welches offenbar von den Verwandten des Erstbeschwerdeführers nicht vernichtet worden war) wurde lediglich in Kopie vorgelegt, sodass eine Überprüfung der Echtheit nicht möglich ist. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass sich der Erstbeschwerdeführer sehr wohl Mühe gibt, wenn es darum geht, für eine allfällige Zulassung zur Universität (Original)dokumente aus dem Herkunftsstaat zu erlangen (vgl. hierzu Seite 9 der Verhandlungsschrift: "Ich wollte hier die Universität besuchen. Dafür brauchte ich ein Dokument.").

Vollkommen unplausibel sind auch die Ausführungen des Erstbeschwerdeführers über den Verbleib seines gültigen Führerscheins. Erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte er hierzu vor, dass er den gültigen Führerschein im Auto gelassen habe, als er dieses kurz vor seiner Ausreise verkauft habe, da er nicht darüber nachgedacht habe, dass er den Führerschein irgendwann brauchen könnte (vgl. Seite 4 der Verhandlungsschrift). Abgesehen davon, dass es logisch nicht nachvollziehbar ist, dass jemand, der im Heimatland als Taxifahrer gearbeitet haben will, seinen Führerschein nicht mitnimmt, obwohl er zumindest die Möglichkeit in Betracht ziehen könnte, auch außerhalb seines Heimatlandes seinen Lebensunterhalt mit Taxifahren zu verdienen, zeigt auch das weitere, diesbezügliche Vorbringen des Erstbeschwerdeführers deutlich, dass dieser kein Interesse daran hat, seine Identität nachzuweisen, sondern - im Gegenteil - alles daran setzt, seine Identität zu verschleiern. So gab er zunächst an, dass der den Käufer seines Autos nicht nach dem Führerschein fragen habe können, da er keinen Kontakt zu diesem habe, um sich in weiterer Folge der Verhandlung dahingehend zu korrigieren, dass er bloß vermute, dass der Führerschein im verkauften Auto geblieben sei (vgl. Seite 11 der Verhandlungsschrift). In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass der Erstbeschwerdeführer auf die Frage, warum er das Vorbringen, sein gültiger Führerschein sei im verkauften Auto verblieben, nicht schon vor dem Bundesamt bzw. in der Beschwerde vorgebracht habe, betreffend den Beschwerdeinhalt antwortete, er habe ein Problem gehabt, da er die deutsche Sprache nicht beherrsche und daher nicht mit dem Rechtsvertreter gesprochen habe. Allerdings gab der anwesende Vertreter der Beschwerdeführer hierzu befragt an, dass beim Verfassen von Beschwerden immer ein Dolmetscher anwesend sei (vgl. Seite 7 der Verhandlungsschrift), sodass der diesbezügliche Erklärungsversuch des Erstbeschwerdeführers ins Leere geht und sich sohin als Schutzbehauptung darstellt.

Darüber hinaus ist auch das eigentliche, inhaltliche Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer nicht glaubhaft. Dies aus folgenden Gründen:

Allgemein ist zum Aussageverhalten des Erstbeschwerdeführers anzumerken, dass dieser teilweise vollkommen unzusammenhängende Antworten gibt, dass man sich des Eindrucks nicht erwehren kann, der Erstbeschwerdeführer versucht absichtlich, den gestellten Fragen auszuweichen bzw. vom eigentlichen Thema abzulenken. Beispielsweise ist hier die Frage seines Vertreters zu den Eigentumsverhältnissen des Autoersatzteilgeschäftes anzuführen, welcher der Erstbeschwerdeführer zunächst dahingehend beantwortete, dass das Geschäft sein eigenes gewesen sei (vor dem Bundesamt hat er im Übrigen noch behauptet, dass er das Geschäft nur gemietet habe; vgl. AS 51), um nach einem kurzen Verweis auf die Geschäftsgebarung zwischen ihm und (offenbar) seinem Geschäftspartner, das Thema zu wechseln und auf die Belastungen aufgrund der problematischen Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin, die aus seiner Sicht offenbar nicht ausreichende Unterstützung der Caritas und die seiner Meinung nach schlechte Verpflegung in der Unterkunft hinzuweisen (vgl. Seite 7 der Verhandlungsschrift).

Ebenso verhält es sich mit den - zur besseren Veranschaulichung im Verfahrensgang des gegenständlichen Erkenntnisses wortwörtlich wiedergegebenen - Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund:

Obwohl der Erstbeschwerdeführer in den schriftlichen Beschwerdeausführungen (bei der Abfassung der Beschwerde wurde - wie oben erwähnt - ein Dolmetscher beigezogen) moniert hat, dass ihm keine Gelegenheit geboten worden wäre, die vom Bundesamt angenommene Unglaubwürdigkeit seines eigentlichen Fluchtvorbringens aufzuklären - das Bundesamt ging nicht davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer tatsächlich als Taxifahrer gearbeitet hat, da er Fragen zu den örtlichen Gegebenheiten nicht beantworten konnte -, war er auch in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, die entsprechenden Fragen zu beantworten, sondern gab - befragt nach den Örtlichkeiten, die er mit dem Taxi passiert haben will - ausweichend und zusammenhängend auch erst nach mehrmaligem Nachfragen an, er sei angerufen worden und der Kunde habe ihm gesagt, wohin er kommen solle. Dann habe er den Kunden genommen und sei mit diesem weiter Richtung Inguschetien gefahren. Als sie in Inguschetien angekommen seien, seien die Kunden ausgestiegen und der Erstbeschwerdeführer sei wieder zurück gefahren (vgl. Seite 14 der Verhandlungsschrift); Örtlichkeiten wurden - wie dargelegt - nicht erwähnt. Aber auch auf die (ebenso mehrfach gestellten) Fragen, wie es möglich sei, in einer Nacht viermal die Grenzen (Tschetschenien - Dagestan sowie Tschetschenien - Inguschetien und zurück) ohne Taxilizenz und mit fremden Leuten an Bord zu passieren, konnte der Erstbeschwerdeführer nicht konkret und zusammenhängend antworten. Zunächst gab er an, dass er die Grenze nicht als Taxifahrer passiert habe, da er niemandem gesagt habe, dass er Taxifahrer sei, um das Vorbringen in der Folge dahingehend zu ergänzen, dass man die Grenze problemlos passieren könne, wenn man Dokumente vorlege. Auf Vorhalt, es sei kaum vorstellbar, dass man mit fremden Leuten an Bord zwischen drei Teilrepubliken hin- und herfahren könne, die mit Terrorismus und Separatismus zu kämpfen hätten, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er zu den Grenzbeamten in Inguschetien gesagt habe, er fahre zum Flughafen Mineralnivode und keiner habe gesagt, dass seine Fahrgäste Terroristen seien. Auf nochmaligen Vorhalt, dass derart lasche Grenzkontrollen nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Einklang zu bringen seien, brachte der Erstbeschwerdeführer lediglich ausweichend vor, dass er nie Probleme gehabt habe und sein Dokument gezeigt habe. Sie hätten das Auto und den Kofferraum kontrolliert (vgl. Seiten 14 und 15 der Verhandlungsschrift). Anzumerken ist an dieser Stelle, dass der Erstbeschwerdeführer in der Beschwerde vorgebracht hat, dass er nur in der Nacht Taxi gefahren sei, da es da keine Grenzkontrollen gegeben habe (vgl. AS 238).

Auffallend ist auch, dass der Erstbeschwerdeführer, wenn er nach konkreten Umständen gefragt wird und die gestellten Fragen nicht beantworten konnte, häufig mit "ich kann mich nicht erinnern" bzw. "ich weiß nicht" antwortet (vgl. Seite 10 der Verhandlungsschrift:

"VR: ... Aus dem Akt kann ich daher nicht herauslesen, dass Sie

danach nicht gefragt worden wären. BF1: An diese Frage kann ich mich nicht erinnern. ..." oder: "VR: Sie haben dann auch Kopien vorgelegt. Das Thema wurde natürlich angeschnitten. BF1: Vielleicht. Ich kann mich nicht erinnern." oder Seite 11 der Verhandlungsschrift: "VR: Warum haben Sie es damals nicht gesagt und erst heute, diese Vermutung, dass der Führerschein wahrscheinlich im verkauften Auto liegt? BF1: Ich weiß es nicht. Ich hatte es nicht im Kopf. VR: Was hat es mit dieser vorgelegten Bestätigung, die Sie jetzt im Beschwerdeverfahren vorgelegt haben, zu tun? Wissen Sie noch, welche Bestätigung Sie vorgelegt haben? BF1: Das weiß ich nicht. Ich kann mich nicht erinnern.") oder auf seinen "Stress" in Zusammenhang mit der Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin verweist (vgl. Seite 7 der Verhandlungsschrift: "... Ich machte mir natürlich Sorgen um das ungeborene Kind. Das war ein zusätzlicher Stressfaktor für mich. Da meine Frau das Essen im Lager nicht essen konnte, musste ich sie mit anderen Lebensmitteln versorgen. Das war auch stressig. ...").

Der erkennende Einzelrichter verkennt nicht, dass der Erstbeschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und sich in psychotherapeutischer bzw. psychiatrischer Behandlung befindet und ist dem erkennenden Einzelrichter auch bewusst, dass derartige Erkrankungen zu Gedächtnisstörungen und/oder Erinnerungslücken führen können, jedoch ist im Fall des Erstbeschwerdeführers darauf zu verweisen, dass dessen Gedächtnisprobleme immer nur dann auftreten, wenn er die gestellten Fragen (die sich nicht einmal unmittelbar auf die fluchtauslösenden Ereignisse beziehen) nicht beantworten kann bzw. generell in Erklärungsnotstand gerät. Wenn es beispielsweise um die Kritik an der Verpflegung in der Unterkunft geht, ist der Erstbeschwerdeführer sehr wohl in der Lage, hier genaue Auskünfte darüber zu geben, welche Lebensmittel es zu welchen Mahlzeiten gegeben habe. Auch hat der Erstbeschwerdeführer keine Erinnerungslücken betreffend die Entstehung und die Verwendung des von ihm geführten - in Tschetschenien eher ungewöhnlichen - Namens "XXXX". Hinzu kommt, dass der Erstbeschwerdeführer beabsichtigt, in Österreich die Universität zu besuchen und offenbar problemlos dazu in der Lage war, sich die entsprechenden Zeugnisse aus dem Herkunftsstaat zu beschaffen. Auch dass er - seinen eigenen Angaben zufolge - problemlos Deutsch lesen und schreiben könne, spricht nicht für das Vorliegen von, schwerwiegenden, auf die posttraumatische Belastungsstörung zurückzuführende Gedächtnisstörungen.

Abgesehen von den bisherigen Ausführungen ist auch noch auf einige Widersprüche im Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu verweisen und zwar sowohl in Bezug auf seine eigenen Angaben als auch hinsichtlich der Aussagen der Zweitbeschwerdeführerin:

So gab der Erstbeschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt an, er habe seine Kunden, das seien zwei junge Burschen aus Dagestan gewesen, sechs- oder siebenmal von Chassawjurt nach Inguschetien gefahren (vgl. AS 57). Hingegen gab er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er das erste Mal drei, die weiteren Male zwei junge Männer drei- oder viermal nach Inguschetien gebracht habe (vgl. Seite 16 der Verhandlungsschrift).

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Rahmen ihrer Erstbefragung vor, dass uniformierte Leute nach dem Erstbeschwerdeführer gefragt hatten (vgl. AS 15 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Ein solches Vorbringen wurde jedoch vom Erstbeschwerdeführer weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattet, sodass hier der Eindruck entstanden ist, die Zweitbeschwerdeführerin wollte mit dieser Scheinbehauptung die schon sehr "dürftige" Fluchtgeschichte ihrer Mannes aufwerten.

Zusammengefasst ist sohin zu sagen, dass es den Beschwerdeführern auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht gelungen ist, ihr bisheriges Vorbringen bzw. insbesondere das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers glaubhaft zu machen. So ist nicht glaubhaft, dass der Erstbeschwerdeführer von den tschetschenischen bzw. russischen Behörden gesucht werde, weil er "Kunden", die unter Umständen Terroristen sein könnten bzw. einer bewaffneten Gruppierung angehören würden, von Dagestan nach Inguschetien gefahren hat, da die Ausführungen des Erstbeschwerdeführers zum behaupteten Fluchtgrund weder nachvollziehbar noch plausibel sind. Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und die minderjährigen Drittbis Sechstbeschwerdeführer wird festgehalten, dass diese weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht eigene Fluchtgründe vorgebracht haben. In einer Gesamtbetrachtung ist sohin nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführer in ihrem Heimatland wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen hatte bzw. sich eine solche zukünftig ergibt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, wonach er im Heimatland aufgrund seiner (unterstellten) politischen Gesinnung behördlich gesucht bzw. verfolgt werde, da er "Kunden", die unter Umständen Terroristen sein könnten bzw. einer bewaffneten Gruppierung angehören würden, von Dagestan nach Inguschetien gefahren habe, keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es dem Erstbeschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Für die Zweitbeschwerdeführerin und die minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Da die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe, die auch für die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer gelten, als unglaubwürdig gewertet wurden, waren auch die gleichartigen Fluchtgründe der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer als unglaubwürdig zu bewerten.

Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Tschetschenien bzw. in der Russischen Föderation kann sohin nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.

Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs. 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs. 3 leg cit).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/18/1293 und 17.07.1997, Zl. 97/18/0336).

Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht.

Weder aus den Angaben der Beschwerdeführer noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Weder für die Russische Föderation noch für die Teilrepublik Tschetschenien kann festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr laufen würden, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Die Abschiebung der Beschwerdeführer würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage" wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar Verlust des Lebens, versetzen.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnten, zumal es sich jedenfalls beim Erstbeschwerdeführer um einen durchaus gebildeten Mann im erwerbsfähigen Alter ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit handelt. Seinen eigenen Angaben zufolge hat der Erstbeschwerdeführer elf Klassen die Schule besucht und Hochschulreife erlangt. Gemeinsam mit seinen beiden Brüdern verkaufte er in XXXX Autoersatzteile und war die finanzielle Situation der Familie seinen eigenen Angaben zufolge ausreichend. Die Zweitbeschwerdeführerin hat neun Klassen die Schule besucht, war jedoch nicht berufstätig, was ebenso auf die gute finanzielle Lage der Familie hindeutet. Weiters gilt es zu bedenken, dass die Erstbis Fünftbeschwerdeführer bis zu ihrer Ausreise im Mai 2014 in Tschetschenien aufhältig waren und dort also den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben (die in Österreich geborene Sechstbeschwerdeführerin ist zum Entscheidungszeitpunkt etwas über ein Jahr alt, wobei die Sozialisation eines Kindes etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres beginnt), die russische bzw. tschetschenische Sprache beherrschen und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut sind. Den Beschwerdeführern, insbesondere dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin, kann es daher zugemutet werden, das für die gesamte Familie zum Überleben Notwendige durch eigene Arbeit zu bestreiten, wie es zumindest der Erstbeschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise jahrelang getan hat, zumal seine beiden Brüder, mit denen er vor der Ausreise zusammengearbeitet hat, noch in XXXX leben und kein Grund ersichtlich ist, dass diese Zusammenarbeit nicht wieder aufgenommen werden könnte. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer aus einem Staat stammen, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist, auch wenn diese verbesserungswürdig ist. Auch verfügen die Beschwerdeführer im Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte. Neben den bereits erwähnten Brüdern leben noch die Mutter des Erstbeschwerdeführers und die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin in XXXX, dem Herkunftsort der Beschwerdeführer. Daher ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Wiedereingliederung in die russische bzw. tschetschenische Gesellschaft Unterstützung durch ihrer im Herkunftsort ansässigen Verwandten erhalten könnten. Selbst für den Fall, dass die Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollten, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und auch keine Unterstützung durch die genannten Angehörigen oder durch Freunde erhalten, bestünde für sie immer noch die Möglichkeit, staatliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Betreffend die minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer ist darauf zu verweisen, dass ein Schulbesuch in Tschetschenien grundsätzlich möglich ist und unter zunehmend günstigen Bedingungen stattfindet. Eine völlige Perspektivenlosigkeit kann somit für die Beschwerdeführer nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.

Was den Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers angeht, so ist anzumerken, dass die posttraumatische Belastungsstörung, an der der Erstbeschwerdeführer leidet, in Tschetschenien sowohl ambulant als auch stationär durch Psychiater behandelbar ist und darüber hinaus die medizinische Versorgung in Tschetschenien grundsätzlich kostenlos ist. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass eine posttraumatische Belastungsstörung jedenfalls keine schwere lebensbedrohliche Erkrankung, die zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK führen könnte, darstellt. Darüber hinaus ergibt sich aus den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderinformationen, dass medizinische Grundversorgung in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet ist.

Betreffend die Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin ist darauf zu verweisen, dass diese ihren eigenen Angaben zufolge problemlos verläuft und zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht so weit fortgeschritten ist, dass eine Rückkehr aus medizinischen Gründen nicht mehr in Frage kommt (errechneter Geburtstermin 23.07.2016). Hinzu kommt, dass die Zweitbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Flucht und der illegalen Einreise nach Österreich ebenfalls schwanger war und trotz - ihren Angaben zufolge - viel problematischer verlaufender letzter Schwangerschaft in der Lage war, die schlepperunterstützte Flucht zu bewältigen, sodass davon auszugehen ist, dass die weit weniger beschwerlich verlaufende Rückkehr in die Russisch Föderation weder für die schwangere Zweitbeschwerdeführerin noch für das ungeborene Kind gesundheitliche Risiken bergen wird.

Darüber hinaus wurden für die Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgebracht.

Im Rahmen einer Gesamtschau ist sohin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Tschetschenien bzw. in die Russische Föderation ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen könnten und nicht in eine über allfällige Anfangsschwierigkeiten hinausgehende dauerhaft aussichtslose Lage geraten würden.

Sonstige außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren weder hervorgetreten, noch wurde ein derartiges Abschiebehindernis vorgebracht.

Es ergibt sich somit kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 57 AsylG 2005 lautet:

"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

§ 58 AsylG 2005 lautet:

"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

..."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl I Nr. 68/2013 lauten:

"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

...

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

...

§ 52 (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

...

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

...

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Fremden sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens der beschwerdeführenden Partei anzulasten ist (vgl. EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41;

VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08;

29.09. 2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

Im Fall eines bloß auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthaltes wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner zuvor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylwerber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebt.

Auf die gegenständlichen Beschwerdefälle angewendet, bedeutet dies Folgendes:

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (vgl. EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, X u.a.). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern der minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer. Das Verhältnis der Beschwerdeführer untereinander ist somit als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK anzusehen. Da jedoch alle Beschwerdeführer gleichermaßen von den Rückkehrentscheidungen betroffen sind, liegt kein Eingriff in ihr Familienleben vor.

Weitere entscheidungswesentliche familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich wurden von den Beschwerdeführern im Verfahren nicht vorgebracht. Es ist zwar ein Cousin des Erstbeschwerdeführers in Österreich aufhältig, zu dem jedoch - abgesehen von gelegentlichen Kontakten - kein näherer Bezug besteht. Insbesondere liegt weder ein gemeinsamer Haushalt noch ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und diesem Cousin des Erstbeschwerdeführers vor, wobei es ohnehin fraglich ist, ob ein Cousin überhaupt als Familienangehöriger im Sinne des Art. 8 EMRK zu qualifizieren ist.

Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele nicht geboten oder zulässig wäre.

Wie festgestellt verbrachten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat. Im Mai 2014 reisten die beiden sowie die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer illegal nach Österreich ein und hielten sich seither aufgrund ihrer vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Die Sechstbeschwerdeführerin wurde in Österreich geboren und stellte (im Wege ihrer gesetzlichen Vertreterin) ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund dieser Anträge waren die Beschwerdeführer vorläufig zum Aufenthalt in Österreich berechtigt, doch erwiesen sich diese Anträge letztlich als unbegründet, sodass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorlag.

Eine fortgeschrittene und entscheidungserhebliche Integration der Beschwerdeführer während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des erkennenden Einzelrichters nicht erkannt werden. Dies aus folgenden Gründen:

Der Erstbeschwerdeführer hat zwar einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht und behauptet, problemlos Deutsch lesen und schreiben zu können, ist allerdings nicht in der Lage, sich in Deutsch alltagstauglich verständigen zu können, wovon sich der erkennende Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte. Die Zweitbeschwerdeführerin hat in den ca. eindreiviertel Jahren ihres Aufenthalts in Österreich keinen einzigen Deutschkurs besucht. Sohin haben weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin entsprechende Deutschkurse auf dem Niveau A2 absolviert. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer besuchen die Neue Mittelschule bzw. die Volksschule bzw. den Kindergarten und ist daher davon auszugehen, dass sie sich alltagstauglich in Deutsch verständigen können, wobei allerdings betreffend die Dritt- und Viertbeschwerdeführer darauf zu verweisen ist, dass diese gemäß der vorgelegten Schulnachrichten unter anderem auch im Gegenstand "Deutsch" nicht beurteilt worden waren und ist - auch aufgrund der Nichtbeurteilung in mehreren weiteren Fächern - davon auszugehen, dass die Deutschkenntnisse der Dritt- und Viertbeschwerdeführer nicht ausreichend sind, um dem Unterricht folgen zu können.

Dass die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer in Österreich die Schule bzw. den Kindergarten besuchen, fällt zwar bei der Abwägung der Interessen ins Gewicht, kann jedoch einen Verbleib der gesamten Familie in Österreich nicht rechtfertigen, da in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist, dass die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer in einem anpassungsfähigen Alter sind und in Begleitung ihrer Eltern (dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin) in ihren Herkunftsstaat zurückkehren, wodurch ihnen die neuerliche Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert wird und ihnen eine Rückkehr in die Russische Föderation möglich und zumutbar ist (vgl. EGMR vom 26.01.1999, Beschwerde Nr. 43.279/98, Sarumi sowie Dr. Peter Chvosta "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74). Die Sechstbeschwerdeführerin wurde in Österreich geboren und hält sich seit ihrer Geburt durchgängig in Österreich auf. Die etwa mit Beginn des dritten Lebensjahres beginnende Sozialisierung (vgl. VwGH vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297) hat im Fall der Sechstbeschwerdeführerin noch nicht begonnen. Ferner wird der Vollständigkeit halber darauf verwiesen, dass die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer sich noch in einem Alter befinden, in dem der primäre private und familiäre Anknüpfungspunkt die Kernfamilie ist, weshalb davon auszugehen ist, dass sie über ihre Eltern gewisse Teile der tschetschenischen/russischen Kultur und Sprache vermittelt bekamen. Jedenfalls befinden sich die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer aufgrund ihres Lebensalters nicht in einem derartig fortgeschrittenen Ausbildungsstadium, dass ihnen ein Umsteigen auf das tschetschenisch/russische Ausbildungs- und Erziehungssystem nicht möglich wäre (vgl. AsylGH vom 27.09.2010, E10 304172-1/2008), zumal die Beschwerdeführer sich zum Entscheidungszeitpunkt lediglich ca. eindreiviertel Jahre in Österreich aufhalten.

Die Zweitbeschwerdeführerin geht in Österreich keiner legalen Arbeit nach, der Erstbeschwerdeführer geht seit 23.02.2016 (somit seit ein paar Tagen und nach Abhaltung der mündlichen Verhandlung) einer geringfügigen Tätigkeit für 12 Wochenstunden nach, darüber hinaus leben die Beschwerdeführer von der Grundversorgung und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Eine ausreichende berufliche Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt, die zur Selbsterhaltungsfähigkeit führen könnte, ist sohin nicht zu erkennen und ist eine solche auch für die (nähere) Zukunft aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zu erwarten.

Es wird von Seiten des erkennenden Einzelrichters nicht verkannt, dass die Beschwerdeführer mittlerweile in Österreich Freundschaften geschlossen bzw. Bekanntschaften geknüpft haben und diesbezüglich mehrere Empfehlungsschreiben vorgelegt haben. Dennoch kann dies nicht als ausreichend ausgeprägte Integration in die österreichische Gesellschaft gewertet werden. Zu den vorgelegten Empfehlungsschreiben ist festzuhalten, dass diese aus dem unmittelbaren Lebensumfeld der Beschwerdeführer (insbesondere von Eltern von Klassenkameraden des Drittbeschwerdeführers) stammen. Aus diesen Empfehlungsschreiben ist zwar eine gewisse soziale Vernetzung (über die Kinder), aber keine relevante außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführer herauszulesen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).

Die Feststellung, wonach der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten sind, relativiert sich einerseits aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer und stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (vgl. VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

Weiters musste den Beschwerdeführern im Hinblick auf die unberechtigten Anträge auf internationalen Schutz bewusst sein, dass sie etwaige eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht werden aufrechterhalten können. Das Gewicht des lediglich ca. eindreivierteljährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ist noch dadurch gemindert, als dieser nur insofern legal war, als er sich auf die Stellung unberechtigter Anträge auf internationalen Schutz stützte. Insgesamt betrachtet überwiegt daher insbesondere im Hinblick auf die noch relativ kurze Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen dem privaten Interesse der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet (vgl. VwGH vom 25.02.2010, Zl. 2009/21/0142).

Im Hinblick auf die ca. eindreivierteljährige Verfahrensdauer wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2013, U 485/2012, verwiesen, wonach die Dauer eines dreijährigen Asylverfahrens nicht das Maß dessen übersteige, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Dies gilt dann natürlich noch umso mehr für die Asylverfahren der Beschwerdeführer, die nicht einmal zwei Jahre gedauert haben. Im zuvor erwähnten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes wird darüber hinaus auch ausgeführt, dass selbst die "unbestrittenen weitreichenden Integrationsschritte des Beschwerdeführers (hervorragende Deutschkenntnisse, Hauptschulabschluss, erfolgreicher Besuch einer HTL, österreichischer Freundeskreis und österreichische Freundin) dennoch gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens zurücktreten müssen." Von derartigen "weitreichenden Integrationsschritten" kann im Fall der Beschwerdeführer jedoch keine Rede sein. Umso mehr muss im Licht dieser Judikatur in den gegenständlichen Fällen den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführer der Vorzug gegeben werden, die die erbrachten Integrationsschritte (lediglich Schul- bzw. Kindergartenbesuch, wenig Deutschkenntnisse, Bekanntschaften) als geringfügig anzusehen sind.

Insgesamt ergab also die Abwägung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführer mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes schwerer wiegen als die Auswirkungen der Rückkehrentscheidungen auf die Lebenssituation der Beschwerdeführer. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der Beschwerdeführer in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die äußerst kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich nicht erkennbar.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der Beschwerdeführer zu Recht davon ausgegangen, dass den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist, wie bereits oben ausgeführt wurde.

Auch Umstände, dass den Beschwerdeführern allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor. Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführer seit mindestens einem Jahr geduldet (Z 1), noch sind die Beschwerdeführer Opfer von Menschenhandel (Z 2) oder von häuslicher Gewalt (Z 3).

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation unzulässig wäre.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden und sich auch sonst nicht ergeben, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Rückkehrentscheidungen und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, und da in den gegenständlichen Fällen des Erstbis Sechstbeschwerdeführer - es handelt sich um ein Elternpaar mit ihren gemeinsamen vier minderjährigen Kindern - ein Familienverfahren vorliegt, solche Verfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 unter einem zu führen sind und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten, waren alle sechs Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide gemäß § 10 Abs. 1 Z 3, § 55, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, § 52, § 55 FPG als unbegründet abzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

In den vorliegenden Fällen erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als die gegenständlichen Fälle ausschließlich tatsachenlastig sind, sodass diese keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwerfen. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weichen die gegenständlichen Entscheidungen, insbesondere zum Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung und zu Art. 8 EMRK, weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt der gegenständlichen Fälle an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf die gegenständlichen Fälle als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der in den vorliegenden Fällen zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen in der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidungen ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übertragbar.

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