W135 2108466-1•BVwG W135 2108466-1
W135 2108466-1Tribunal administratif fédéral24 févr. 2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W135 2108466-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 11.05.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 15.07.2014 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), und gab dabei an vorliegenden Gesundheitsschädigungen Chronischen Alkoholismus, Nikotinsucht, Minderwuchs, generalisierte Angststörung, Panikattacken und Agrophobie an.
Im von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 03.02.2015 wurde, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, Folgendes ausgeführt und das neurologische Leiden wie folgt eingeschätzt:
"Anamnese und Sozialanamnese: War eine Zeit lang obdachlos, lebt zurückgezogen, war bei der caritas, wohnt beim Roten Kreuz im XXXX, betreutes Wohnen. Hat einen Sozialbegleiter. Hat keinen Beruf erlernt. War eine Zeit in der Gastronomie, hat Notstandshilfe und Zuschüsse für die Mindestsicherung.
Derzeitige Beschwerden: mit der Schulter
Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: Gladem, Trittico vom PSD, nimmt er seit ein paar Wochen nicht
Vorgutachten ////
Hilfsbefunde: fachbezogen aus 2010 PSD Angsterkrankung. Diagnose:
Agoraphobie
PSYCHISCHER STATUS: Ist bewusstseinsklar und orientiert, Auffassung und Konzentration sind normal, Kurz- bzw. Langzeitgedächtnis intakt, Aw. ist kooperativ, krankheitseinsichtig, regelrecht im Antrieb, im Affekt scheu zurückhaltend sonst adäquat, die Stimmungslage bedrückt, in beiden Skalenbereichen gut affizierbar, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen.
NEUROLOGISCHER STATUS: Kleinwuchs. Der Kopf frei beweglich, kein
Meningismus, die Hirnnerven sgl. innerviert, OE: keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. mittellebhaft auslösbar, PyZ neg. VdA und FNV o.B. UE: Lasègue neg., keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. mitteilebhaft auslösbar, PyZ neg. KVH o.B., Z+F ausreichend kräftig. Sensibilitätsstörungen werden nicht angegeben. Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe: keine
BEURTEILUNG:
Unterer Rahmensatz da chronifiziert mit Problemen in der sozialen Alltagsbewältigung (Sozialbetreuer und betreutes Wohnen sind erforderlich)."
Im von der belangten Behörde weiters veranlassten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie vom 23.03.2015, basierend auf einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers am 16.12.2014, wird Folgendes (die neurologische Einschätzung berücksichtigend) ausgeführt:
"Anamnese, derzeitige Beschwerden:
Er sei in der Kindheit zweimal an den Beinen operiert worden, es seien zwei Geradestellungen durchgeführt worden. Derzeit habe er keine körperlichen Beschwerden, es würden psychische Beschwerden im Vordergrund stehen
Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: keine Therapie
Sozialanamnese:
Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt:
orthop. Befund von 1/015, Röntgen der HWS von 1/015
Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe:
keine
Untersuchungsbefund:
Größe: 140 cm Gewicht: 52 kg Blutdruck:
Gesamtmobilität - Gangbild:
gute Gesamtmobilität, Gangbild unauffällig
Status - Fachstatus:
42-jähriger Mann in gutem Allgemein- und Ernährungszustand, Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet. Proportionierter Kleinwuchs. Kommt in Begleitung eines Sozialarbeiters
Caput: äußerlich unauffällig
Collum: äußerlich unauffällig
Wirbelsäule: normal konfiguriert, Becken gerade, die Rückenmuskulatur normal entwickelt, kein muskulärer Hartspann kein Druckschmerz. KJA 1/18, HWS Rot, bds. 70°, Seitneigen bds. 20°, Ott 30/32, Schober 10/14, FBA 0cm, Seitneigen bds. 40°, Rotation frei
Thorax: äußerlich unauffällig, symmetrisch
Abdomen: in Thoraxniveau, Bauchdecken weich, unauffälliger Palpationsbefund
Obere Extremitäten: bds. normale Gelenkskonturen, die Muskulatur seitengleich entwickelt, keine Entzündungszeichen, keine Weichteilschwellung. Handpulse seitengleich tastbar.
Schultern bds. endlagig eingeschränkt, Kreuz- und Nackengriff durchführbar. Streckdefizit beider Ellbogen von 10°, Flexion frei. Handgelenke bds. frei beweglich, Fingerbeweglichkeit uneingeschränkt, Faustschluß bds. suffizient und kräftig
Untere Extremitäten: deutliche O-Beinstellung, die Muskulatur seitengleich entwickelt, keine Entzündungszeichen, keine Weichteilschwellung. Beinlängen seitengleich, periphere Pulse seitengleich tastbar. OP-Narben beide US.
Sämtliche Gelenke bds. frei beweglich, Kniegelenke bandfest. Heben des gestreckten Beines von der Unterlage bds. 70°. Zehen- und Fersenstand, Einbeinstand sowie Hocke durchführbar, Gangbild unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 16.12.2014:
"Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Proportionierter Kleinwuchs Unterer Rahmensatz, da Körpergröße 140 cm
30
2
Angststörung Unterer Rahmensatz, da chronifiziert mit Problemen in der sozialen Alltagsbewältigung
30
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2
X erhöht um 1 Stufe(n) O nicht erhöht
Begründung: da relevante Zusatzbehinderung."
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer (lediglich) das Ergebnis der durchgeführten Untersuchung zur Kenntnis gebracht und ihm mitgeteilt, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliege und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht vorliegen würden. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit gegeben, dazu bis zum 04.05.2015 Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ist nicht erfolgt.
Mit angefochtenem Bescheid vom 11.05.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3 und 14 BEinstG ab und stellte den Grad der Behinderung mit 40 v.H. fest. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v.H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.05.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer seit 2012 bei XXXX eine langfristige Begleitung wegen mittelgradiger Depressionen und wegen chronischen Alkoholismus sowie schweren Angstzuständen und Schwierigkeiten im sozialen Alltag habe. Außerdem habe der Beschwerdeführer schwere Verkalkungen in der Schulter und Wirbelsäule. Der Beschwerde wurden keine Befunde beigelegt.
Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.06.2015 zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2015 wurden dem Beschwerdeführer die von der belangten Behörde veranlassten Sachverständigengutachten vom 03.02.2015 und vom 23.03.2015 in vollständiger Form übermittelt und dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreiben eingeräumt.
Auch nach gewährter Fristerstreckung bis zum 01.02.2016 wurde keine Stellungnahme erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er brachte am 15.07.2014 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.
Beim Beschwerdeführer liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist sowie die Feststellung zum Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, basiert auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer jeweils von einer Fachärztin für Neurologie und einem Facharzt für Orthopädie persönlich begutachtet und der Gesamtgrad der Behinderung für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar mit 40 v.H. eingeschätzt wurde. Die von den Sachverständigen jeweils getroffenen Einschätzungen, basierend auf der persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers und den vorliegenden Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Was das orthopädische Sachverständigengutachten vom 23.03.2015 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige die Funktionseinschränkung "Proportionierter Kleinwuchs" der Positionsnummer 09.04.01 zuordnet, diese aber nunmehr nach der Änderung der Einschätzungsverordnung (Fassung BGBl II 251/2012) unter der Positionsnummer 02.08.01, Rahmensatz 30-40 v.H., einzuschätzen ist. Da sich aber hinsichtlich dieser Funktionseinschränkung lediglich die Positionsnummer (Proportionierter Kleinwuchs wurde bisher dem Endokrinen System unter Punkt 09 zugeordnet und wird nunmehr dem Punkt 02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat zugeschrieben) geändert hat, der Rahmensatz (30-40 v.H.) und die Parameter (Körpergröße zwischen 130 und 140 cm nach Abschluss des Längenwachstums) unverändert geblieben sind, ist das Gutachten auf Grund der irrtümlich herangezogenen (alten) Positionsnummer nicht als unschlüssig anzusehen. Auch unter Heranziehung der aktuellen Positionsnummer 02.08.01 wäre der Sachverständige zur selben Einschätzung gelangt.
Der Beschwerdeführer ist dem im Auftrag der belangten Behörde erstellten Sachverständigengutachten im Rahmen der Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es wurde vom Beschwerdeführer kein Sachverständigengutachten bzw. eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der im Verfahren vor der belangten Behörde herangezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Die in der Beschwerde relevierten Depressionen, Angstzustände, Schwierigkeiten im sozialen Alltag und chronischer Alkoholismus wurden im Wesentlichen bereits im Rahmen der Antragstellung angegeben und sind in die neurologische Beurteilung miteingeflossen. Neue Befunde, die die erfolgte Beurteilung in Zweifel ziehen könnten, wurden im Rahmen der Beschwerde nicht vorgelegt.
Was die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angegebenen Verkalkungen in der Schulter und Wirbelsäule betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich im Verfahren vor der belangten Behörde einen Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie vom 30.01.2015 und einen Radiologiebefund vom 19.01.2015 vorlegte, die in die Beurteilung des beigezogenen Facharztes für Orthopädie eingeflossen sind. Auch zu diesem Vorbringen wurden keine neuen Befunde vorgelegt.
Die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten, die dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren in vollständiger Form übermittelt wurden, sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen und es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel an der Richtigkeit der Gutachtensergebnisse. Die Sachverständigengutachten vom 03.02.2015 und vom 23.03.2015 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. 22/1970 idF BGBl. I 57/2015 (BEinstG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. 22/1970 idF BGBl. I 57/2015 (BEinstG) lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(4) Auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
..."
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:
"Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...
Anlage zur Einschätzungsverordnung
...
03 Psychische Störungen
...
03. 05 Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen
und posttraumatische Belastungsstörung PTSD (post traumatic stress disorder)
Umfasst sind alle neurotischen Belastungsstörungen, somatoforme Störungen, Verhaltensstörungen und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit.
An erworbenen Funktionseinschränkungen soll die posttraumatische Belastungsstörung herausgestrichen werden.
...
Posttraumatische Belastungsstörung PTSD
(post traumatic stress disorder)
Neben dem Vorliegen eines traumatisierenden Ereignisses müssen Symptome aus drei anderen Kategorien vorliegen:
Leichten Grades
30 - 40 %
Voll integriert Psychopathologisch stabil
...
02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem
Haltungs- und Bewegungsapparat
Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien:
Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben.
Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung).
Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant.
Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung.
...
Proportionaler Kleinwuchs
30 - 40 %
Körpergröße zwischen 130 und 140 cm nach Abschluss des Längenwachstums
Dysproportionaler Kleinwuchs
50 - 60 %
Abhängig von Körpergröße und Dysproportion bei Kleinwuchs unter 130 cm"
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das neurologische Sachverständigengutachten vom 03.02.2015 und das orthopädische Sachverständigengutachten vom 23.03.2015 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Einschätzungsverordnung 40 v.H. beträgt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Beim Beschwerdeführer liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173) zu verweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten, welchen der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist. Neue Befunde wurden im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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