W133 2119804-1•BVwG W133 2119804-1
W133 2119804-1Tribunal administratif fédéral24 févr. 2016
Beschwerdemängel, Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag,<br/>Zurückweisung
W133 2119804-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 14.12.2015, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem Bundesbehindertengesetz, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs. 1, 17 und 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, (seit 01.06.2014 Kurztitel:
Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), vom 02.08.2000 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 01.03.2000 gemäß § 14 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre und der Grad ihrer Behinderung 50 von Hundert (V.H.) betrage.
Am 18.09.2000 wurde seitens der belangten Behörde für die Beschwerdeführerin ein Behindertenpass ausgestellt und der Gesamtgrad ihrer Behinderung mit 50 % eingetragen.
Am 28.05.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen Neufestsetzungsantrag nach § 14 BEinstG.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.09.2015 wurde auf Grund dieses Neufestsetzungsantrages und auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens vom 16.09.2015 gemäß §§ 2 und 14 Abs. 2 BEinstG der Grad der Behinderung mit 40 v.H. neu festgesetzt und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des auf die Zustellung folgenden Monats nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
In weiterer Folge wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2015 gemäß §§ 41 und 43 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 % die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfülle. Dieser Bescheid wurde am 17.12.2015 postalisch an die Beschwerdeführerin abgesendet.
Mit Schreiben vom 04.01.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 05.01.2016, übermittelte die Beschwerdeführerin fristgerecht ihren Behindertenpass und führt aus, sie sei auf ihren Privat-PKW angewiesen und könne keine längeren Wegstrecken zurücklegen. Sie müsse auch Fortbildungsveranstaltungen besuchen, die an Orten mit schlechter öffentlicher Verkehrsanbindung stattfänden. Sie ersuche um Rückmeldung, auf welche Möglichkeiten sie deshalb zurückgreifen könne.
Die belangte Behörde wertete dieses Schreiben als Beschwerde gegen ihren Bescheid vom 14.12.2015 und legte es samt Verwaltungsakt am 20.01.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit Schreiben vom 22.01.2016 wurde der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag in Bezug auf das als Beschwerde gewertete Schreiben vom 04.01.2016 mit folgendem Wortlaut übermittelt:
"Unter Bezugnahme auf Ihr beigelegtes Schreiben vom 04.01.2016 werden Sie ersucht dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob Sie gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 14.12.2015 betreffend Einziehung des Behindertenpasses Beschwerde einbringen wollen.
Gegebenenfalls wären Inhaltsmängel im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern (in diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht Verfahrensgegenstand wäre):
Sie haben den Bescheid, gegen den sich Ihre Beschwerde richtet, konkret zu bezeichnen.
Sie haben die belangte Behörde zu bezeichnen.
Sie haben die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen.
Weiters wird Ihnen in der Beilage das im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt.
Nach fruchtlosem Ablauf der o.a. Frist wird die Beschwerde gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen werden."
Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin am 29.01.2016 zugestellt.
Die Beschwerdeführerin reagierte nicht auf dieses Schreiben und erstattete bis dato keinerlei Mängelbehebung bzw Verbesserung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin brachte am 05.01.2016 eine mangelhafte Beschwerde ein; diesbezüglich wird auf die obige Darstellung im Verfahrensgang verwiesen.
Dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2016 wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht entsprochen.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, die Einbringung einer verbesserten Beschwerde ist bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht dokumentiert.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 122/2013 - VwGVG, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A)
§ 9 VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht.
§ 9 Abs. 1 leg.cit. lautet:
"§ 9 (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist."
Die Materialien (RV 2009 der Beilagen XXIV. GP, S. 4) zu dieser Bestimmung enthalten folgende Ausführungen:
"Zu § 9:
Der vorgeschlagene § 9 regelt den Inhalt der Beschwerde. Gemäß Abs. 1 soll die Beschwerde den angefochtenen Bescheid (die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die angefochtene Weisung) und die belangte Behörde bezeichnen. Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat. Die Beschwerde hat die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, zu enthalten.
Diese Angaben sind deshalb erforderlich, weil das Verwaltungsgericht gemäß dem vorgeschlagenen § 27 im Prüfungsumfang beschränkt sein soll. Die Anforderungen an die Beschwerde sind demnach höher als die Anforderungen an eine Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG. Es darf jedoch nicht verkannt werden, dass schon das vorangegangene Verwaltungsverfahren den Parteien besondere Achtsamkeit abverlangt; so etwa die rechtzeitige Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen, um die Parteistellung nicht zu verlieren (§ 42 Abs. 1 AVG). Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zugänglich.
Der vorgeschlagene Abs. 2 bestimmt den Begriff der "belangten Behörde" näher."
Aus den Ausschussfeststellungen (AB 2112 BlgNR XXIV. GP S.7) ergibt sich Folgendes:
"Der Verfassungsausschuss geht davon aus, dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG jenen des § 63 Abs. 3 AVG materiell entsprechen. Aus der Beschwerdebegründung muss der Wille des Beschwerdeführers erkennbar sein, im Beschwerdeverfahren ein für ihn vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen. Die inhaltlichen Anforderungen sind so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann."
§ 13 Abs. 3 AVG lautet:
" 13 (3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."
Da das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 04.01.2016 zwar innerhalb der Beschwerdefrist bei der belangten Behörde einlangte, darin jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung weder der - vermutlich - angefochtene Bescheid vom 14.12.2015 zweifelsfrei, noch die belangte Behörde bezeichnet waren und keine Beschwerdegründe oder irgendein Beschwerdebegehren genannt waren, erfolgte seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag (vgl. dazu das oben im Verfahrensgang wiedergegebene Schreiben).
Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin am 29.01.2016 zugestellt.
Die Beschwerdeführerin reagierte jedoch nicht auf dieses Schreiben und erstattete bis dato keinerlei Mängelbehebung bzw Verbesserung.
Es war somit die Beschwerde nunmehr spruchgemäß zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine klare Rechtslage stützen.
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