W133 2118935-1•BVwG W133 2118935-1
W133 2118935-1Tribunal administratif fédéral24 févr. 2016
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung
W133 2118935-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 30.09.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG und § 7 VwGVG in Verbindung mit § 46 Bundesbehindertengesetz als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) vom 30.09.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers XXXX vom 25.06.2015 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zusammengefasst mit der Begründung, dass die beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen einen Gesamtgrad der Behinderung von 20 von Hundert (v.H.) ergeben hätten. Da kein Grad der Behinderung von 50 v. H. festgestellt werden habe können, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
Dieser Bescheid wurde am 16.10.2015 von der belangten Behörde an den Beschwerdeführer abgesendet.
Mit Schreiben vom 10.12.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 15.12.2015, brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen diesen abweisenden Bescheid bei der belangten Behörde ein. Begründend wird darin ausgeführt, der Beschwerdeführer habe vergessen, dass seit November 2013 auf Grund eines Magenleidens bereits eine Behinderung von 25% bestehe. Auch sei seine Hauterkrankung mehr psychischer Art als körperliche Behinderung. Dies sei beim Sachverständigengutachten seiner Meinung nach "eher untergegangen". Der Beschwerdeführer ersuche daher um neue Einschätzung des Grades seiner Behinderung.
Mit Schreiben vom 22.01.2016 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer. Darin wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da der angefochtene Bescheid am 16.10.2015 abgefertigt wurde und ausgehend davon, dass gemäß § 26 Abs. 2 ZustG die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 02.12.2015 geendet habe. Demnach wäre die mit Schreiben vom 10.12.2015 am 15.12.2015 eingebrachte Beschwerde nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es wurde ihm weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.
Mit Schreiben vom 29.01.2016 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme. Er führt darin aus, er wolle keinen Antrag auf Ausstellung seines Behindertenpasses stellen, er bitte nur darum, dass sein Grad der Behinderung, Magenleiden 25% und jetzt dazu sein Hautleiden 20% akerkannt und wenn möglich zusammengezählt würden. Somit könne er das beim Jahresausgleich geltend machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte am 25.06.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.09.2015 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes abgewiesen.
Dieser Bescheid wurde am 16.10.2015 von der belangten Behörde an den Beschwerdeführer abgesendet.
Mit Schreiben vom 10.12.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 15.12.2015, brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen diesen abweisenden Bescheid bei der belangten Behörde ein.
Mit Schreiben vom 22.01.2016 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer.
Mit Schreiben vom 29.01.2016 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, worin die verspätete Einbringung der Beschwerde nicht bestritten wird.
Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung, Bescheiderlassung und Beschwerdeeinbringung beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 29.01.2016 die verspätete Einbringung seiner Beschwerde nicht bestritten hat, ergibt sich aus dem Inhalt seiner Stellungnahme.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gem. § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes lauten:
"§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
...
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen."
Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid am 16.10.2015 von der belangten Behörde an den Beschwerdeführer abgesendet.
Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustellG) gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.
Der Beschwerdeführer erstattete im Rahmen seiner Stellungnahme vom 29.01.2016 kein Vorbringen, welches diese rechtswirksame Zustellung in Frage stellen oder bestreiten würde.
Ausgehend davon, dass gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 02.12.2015.
Demzufolge erweist sich die am 15.12.2015 eingebrachte Beschwerde als verspätet eingebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050). Wie oben bereits ausgeführt wurde die verspätete Einbringung im Rahmen der Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht bestritten.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt B: Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.