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W216 2014686-1•BVwG W216 2014686-1
W216 2014686-1Tribunal administratif fédéral23 févr. 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W216 2014686-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, VNr. XXXX, bevollmächtigt vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Friedrich J. Reif-Breitwieser, Hohlweggasse 13/14, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 29.10.2014, PassNr. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte einen am 13.03.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) eingelangten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dabei legte er unter anderem ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem, nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.06.2014, mit Gutachten vom selben Tag Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt wurde:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung unter Punkt 1 aufgrund der Beeinträchtigung durch die zusätzlichen Gesundheitsschädigungen noch um 1 Stufe erhöht wird.
Stellungnahme zu Vorgutachten: Gegenüber dem Vorgutachten findet erstmals die Begutachtung nach der Einschätzungsverordnung statt. Neu aufgenommen wurde das Leiden unter Punkt 1. Die übrigen Gesundheitsschädigungen sind unverändert zum Vorgutachten. Insgesamt Erhöhung des Gesamt-GdB um eine Stufe auf 40 v.H.
Es handelt sich um einen Dauerzustand."
Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.08.2014 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
Mit Schreiben vom 25.09.2014 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, legte weitere medizinische Befunde vor und gab bekannt, dass er einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt habe. Die Einschätzung mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. sei nicht zutreffend. Es seien keine fachspezifischen Untersuchungen vorgenommen worden. Es liegen einerseits massive degenerative Veränderungen der Wirbelsäule vor, andererseits seien in beiden Schultergelenken massive AC-Gelenksarthrosen festgestellt worden. Es werde auf die vorgelegten Befunde verwiesen. Nach wie vor bestehe ein massives Schlafapnoesyndrom, das den Beschwerdeführer zwinge, während des Schlafes eine CPAP-Therapie vorzunehmen und die Hypertonie. Es werde ausdrücklich die Begutachtung durch einen orthopädischen Sachverständigen begehrt.
Die Stellungnahme sowie die Befunde wurden dem ärztlichen Dienst vorgelegt. Der Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin vom 06.10.2014 ist Folgendes zu entnehmen: "Keine neuen Erkenntnisse. Die Veränderungen an den Schultern sind in Pos. 3 miterfasst ohne ausdrückliche erwähnt zu werden."
2. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid vom 29.10.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da der Beschwerdeführer mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 % die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren, wonach der Grad der Behinderung 40 vH betrage. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum eingeholten Gutachten eine Stellungnahme abzugeben. Aufgrund seiner im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass sich hieraus keine Änderung der ursprünglichen Gesamteinschätzung ergebe. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
3. Am 30.10.2014 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 28.10.2014 bei der belangten Behörde ein. Übermittelt wurde ein weiterer medizinischer Befund.
4. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29.10.2014 erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtliche Vertretung mit Schreiben vom 06.11.2014 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, die Einschätzung mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. sei nicht zutreffend. Es seien keine fachspezifischen Untersuchungen aus den Gebieten der Inneren Medizin, Lungenheilkunde und Orthopäde vorgenommen worden, welche er im Beschwerdeverfahren nun beantrage. Er habe bereits im Rahmen des Parteiengehörs dargetan, dass in beiden Schultergelenken massive AC-Gelenksarthrosen festgestellt worden seien. Der Sachverständige habe in der handschriftlichen Beurteilung dazu lediglich angegeben, dass die Veränderungen an den Schultern in Diagnose 3 miterfasst seien. Die Diagnose 3 gehe aber nur von einer funktionellen Auswirkung geringen Grades aus, richtigerweise hätte jedoch eine Korrektur dahingehend erfolgen müssen, dass zumindest eine funktionelle Auswirkung mittleren Grades (Pos. Nr. 02.02.02) begutachtet werde, da er durch die massiven Arthrosen in den Schultern gehindert sei, schwere Gegenstände zu heben oder zu tragen. Der obere Rahmensatz wäre daher in dieser Positionsnummer mit 40% GdB anzugeben gewesen, weil gerade keine "geringgradige" Einschränkung im Schulterbereich vorliege. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er aufgrund der Funktionseinschränkungen auch bei Tag immer wieder im Bett liegen müsse, dies unter Benützung der CPAP-Therapie (Beatmungsgerät). Auch seine Hypertonie sei nicht bloß als mäßig zu bezeichnen, weil bereits in den Morgenstunden immer wieder ein Puls von 200 Schlägen pro Minute bei ihm auftrete. Hinsichtlich seiner Wirbelsäule liege nicht nur eine Funktionsbeeinträchtigung geringer Art vor, vielmehr seien, wie aus dem vorgelegten Radiologiebefund ersichtlich, maßgebliche Veränderungen gegeben, die eine Funktionseinschränkung mittleren Grades darstellen, weil er auch laufend Analgetika einnehmen müsse und auch nicht mehr im Stande sei, längere Zeit zu stehen. Der richtige Grad der Funktionseinschränkung wäre daher mit 30% anzunehmen. Zusammenfassend ergebe sich daher zumindest ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% anzunehmen.
5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 19.11.2014 dem Bundesverwaltungsgericht am 27.11.2014 vorgelegt.
6. Mit Schreiben vom 05.02.2015 legte der Beschwerdeführer weitere medizinische Beweismittel vor.
7. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Im ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 08.10.2015, wird basierend auf der Aktenlage - auszugsweise - Folgendes ausgeführt:
"Stellungnahme zur Frage unter Punkt 1 (Wodurch kann das Vorbringen Abl. 122-123 entkräftet werden bzw. resultiert daraus eine abweichende Beurteilung?):
Das Vorbringen Abl. 122 bis 123 kann insofern entkräftet werden, als die Untersuchung am 2.Juni 2014 Polyarthrosen ergab. Zu diesem Zeitpunkt waren im Bereich der oberen Extremitäten beide Schultergelenke endlagig in allen Ebenen behindert, jedoch Hinterhauptgriffe und Schürzengriffe suffizient ausführbar gewesen. Die MRT des linken Schultergelenkes wurde bereits am 28.Nov. 2014 durchgeführt. Auch wenn Degenerationen aufgrund der MRT-Untersuchung eindeutig nachgewiesen sind, stimmt doch das Ausmaß der Funktionsbehinderung mit nachgewiesenen degenerativen Veränderungen im Bereiche des linken Schultergelenkes überein.
Schultergelenksdegenerationen können, insofern sie besonders Weichteile betreffen und das ist im vorliegenden Fall Tatsache, gut kompensiert werden und weisen oft nur ein geringgradige Funktionsbehinderung auf. Die geringgradigen Funktionsbehinderungen waren im Bereiche beider Schultergelenke am Untersuchungstag evident. Da Degenerationen nur bei Vorhandensein von Funktionseinschränkungen nach der Einschätzungsverordnung zu berücksichtigen sind, ist eine höhere Einschätzung nicht möglich.
Stellungnahme zur Frage unter Punkt 2 (Welche Gesundheitsschädigungen werden - in welchem Ausmaß - durch die vorgelegten Befunde dokumentiert?):
Es werden folgende Gesundheitsschädigungen durch die vorgelegten Befunde dokumentiert:
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Wirbelsäulenfehlhaltung inklusive Zervikalsyndrom und schmerzhafte Zustände im Bereiche der Lendenwirbelsäule, sowie degenerative Veränderungen der sehnigen und muskulären Anteile des linken Schultergelenkes, als auch arthrotische Veränderungen des linken Acromioclavikulargelenkes. Das Ausmaß der in den Befunden Abl. 123/10 und 123/9 beschriebenen degenerativen Veränderungen ist sehr wohl kongruent zu den betroffenen Einschätzungen unter Punkt 2 und 3 auf Abl. 102. Abweichungen sind nicht dokumentiert.
Stellungnahme zur Frage unter Punkt 3 (Bedingen diese Befunde eine Änderung bzw. Erweiterung der Beurteilung bzw. wodurch werden diese im Rahmen des eingeholten SVGA berücksichtigt oder entkräftet?):
Die beigebrachten Befunde bedingen keine Veränderungen bzw. Erweiterung der Beurteilung, da eine Kongruenz der Befunde mit der Einschätzung gegeben ist, diese keine Abweichungen beschreiben. Sie sind bereits in der Einschätzung vom 13.Juni 2014 berücksichtigt."
8. Mit Schreiben vom 14.01.2016 wurden der Beschwerdeführer (durch seine bevollmächtigte Vertretung) und die belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und es wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt, hierzu gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.
Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer brachte am 13.03.2014 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.
1.2. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
1.3. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
Zu 1.1.) Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Zu 1.2.) Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Meldebestätigung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Zu 1.3.) Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf das im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeholte ergänzende ärztliche Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin in Verbindung mit dem im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin sowie der ergänzenden Stellungnahme. Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar; sie weisen keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen und es erfolgte eine hinreichende und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den im verwaltungsbehördlichen sowie gerichtlichen Verfahren erstatteten Vorbringen sowie den vorgelegten Befunden. Die eingeholten Gutachten werden daher seitens des Bundesverwaltungsgerichts als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den vom Beschwerdeführer umfangreich vorgelegten Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft.
Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die gutachterlichen Beurteilungen, wonach beim Beschwerdeführer ein Grad der Behinderung von 40% vorliegt, zu entkräften. Einbezogen wurden vom befassten Sachverständigen, Dr. XXXX, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde, welche jedoch nicht im Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung stehen und kein höheres Funktionsdefizit dokumentieren, als anlässlich der Begutachtungen festgestellt werden konnte. Vielmehr werden dadurch die sachverständigen Beurteilungen bekräftigt.
So wird von dem befassten Sachverständigen Dr. XXXX nachvollziehbar und vollständig auf das Beschwerdevorbringen repliziert und schlüssig ausgeführt, dass das Beschwerdevorbringen insofern entkräftet werden kann, als die Untersuchung am 02.06.2014 Polyarthrosen ergeben habe. Zu diesem Zeitpunkt waren im Bereich der oberen Extremitäten beide Schultergelenke endlagig in allen Ebenen behindert, jedoch Hinterhauptgriffe und Schürzengriffe suffizient ausführbar gewesen. Die MRT des linken Schultergelenkes wurde bereits am 28.11.2014 durchgeführt. Auch wenn Degenerationen aufgrund der MRT- Untersuchung eindeutig nachgewiesen sind, stimmt doch das Ausmaß der Funktionsbehinderung mit nachgewiesenen degenerativen Veränderungen im Bereich des linken Schultergelenkes überein. Schultergelenksdegenerationen können, insofern sie besonders Weichteile betreffen und das ist im vorliegenden Fall Tatsache, gut kompensiert werden und weisen oft nur ein geringgradige Funktionsbehinderung auf. Die geringgradigen Funktionsbehinderungen waren im Bereich beider Schultergelenke am Untersuchungstag evident. Da Degenerationen nur bei Vorhandensein von Funktionseinschränkungen nach der Einschätzungsverordnung zu berücksichtigen sind, ist eine höhere Einschätzung nicht möglich.
Der befasste Sachverständige führt im ergänzenden Sachverständigengutachten vom 08.10.2015 des Weiteren aus, dass durch die vorgelegten Befunde degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Wirbelsäulenfehlhaltung inklusive Zervikalsyndrom und schmerzhafte Zustände im Bereiche der Lendenwirbelsäule, sowie degenerative Veränderungen der sehnigen und muskulären Anteile des linken Schultergelenkes, als auch arthrotische Veränderungen des linken Acromioclavikulargelenkes dokumentiert werden. Das Ausmaß der in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Befunden Abl. 123/10 und 123/9 beschriebenen degenerativen Veränderungen ist kongruent zu den betroffenen Einschätzungen unter Funktionseinschränkung 2 und 3 im Gutachten vom 13.06.2014. Abweichungen sind nicht dokumentiert.
Abschließend hält der befasste Sachverständige in seinem Gutachten glaubwürdig fest, dass die im Beschwerdeverfahren beigebrachten Befunde keine Veränderungen bzw. Erweiterungen der Beurteilung bedingen, da eine Kongruenz der Befunde mit der Einschätzung gegeben ist, diese keine Abweichungen beschreiben. Sie sind bereits in der Einschätzung vom 13.06.2014 berücksichtigt.
In ergänzenden Sachverständigengutachten vom 08.10.2015 wird somit schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass es zu keiner Erhöhung des Grades der Behinderung kommt und der Gesamtgrad der Behinderung weiterhin 40 vH beträgt.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt.
Soweit in der Beschwerde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtungen Innere Medizin, Lungenheilkunde und Orthopädie beantragt wird, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden in Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Es gibt aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114).
In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer auch geltend, dass seine Hypertonie nicht bloß als mäßig zu bezeichnen sei, weil bereits in den Morgenstunden immer wieder ein Puls von 200 Schlägen pro Minute bei ihm auftrete. Dazu ist lediglich auszuführen, dass der Beschwerdeführer diese Behauptung nicht durch die Vorlage medizinischer Befunde nachgewiesen hat.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten somit nicht über die erstellten Befunde hinaus objektiviert werden. Die erhobenen Einwendungen sind nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliegt, zu entkräften.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden -Sachverständigengutachten nicht (auf gleicher fachlicher Ebene) entgegengetreten.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
(...)
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(...)
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(...)
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(...)
§ 55. (...)
(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."
Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
? Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
? Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
? In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige ergänzende ärztliche Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.10.2015 in Verbindung mit den im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 vH beträgt, zu Grunde gelegt. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen im Rahmen der Beschwerde nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 vH ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10..05. 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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