G312 2004433-1•BVwG G312 2004433-1
G312 2004433-1Tribunal administratif fédéral23 févr. 2016
Begründungsmangel, Beschwerdegründe, Zurückweisung
G312 2004433-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 10.06.2013, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm. § 63 Abs. 3 und Abs. 5 AVG als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid Zl. XXXX der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10.06.2013 wurde ausgesprochen, dass die im Anhang I. des Bescheides genannten Personen in den dort angeführten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit als Pizzazusteller für Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) in XXXX, der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gem. § 410 Abs. 1 Z 2 iVm § 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit a AIVG unterliegen (Spruchpunkt I), die im Anhang II des Bescheides genannten Personen in den dort angeführten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit als Pizzazusteller für die BF der Unfallversicherung gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 und § 7 Z 3 lit. a ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliegen (Spruchpunkt II), die im Anhang III. dieses Bescheides genannten Personen in den dort angeführten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit als Telefonisten für die BF der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 unterliegen (Spruchpunkt III), die im Anhang IV dieses Bescheides genannten Personen in den dort angeführten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit als Telefonisten für die BF der Unfallversicherungspflicht unterliegen (Spruchpunkt IV), die BF gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG wegen der im Zuge der GPLA festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet ist, die in der Beitragsabrechnung vom 04.10.2012 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 05.10.2012 zu Dienstgeberkontonummer XXXX ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge insgesamt € 1.182,12 nachzuentrichten.
1.2. In der rechtlichen Beurteilung ihres Bescheides führte die belangte Behörde nach Darstellung der gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Pizzazusteller insofern ortsgebunden gewesen seien, als die Zustellung vom Betrieb aus zu den jeweiligen Kunden vorgenommen hätte werden müssen. Ordnungsvorschriften über die Arbeitszeit seien insofern vorgelegen, als die einmal in den Dienstplan eingetragenen Arbeitszeiten strikt einzuhalten gewesen seien. Das arbeitsbezogene Verhalten der Pizzazusteller sei durch die Dienstordnung, die Kleidungsvorschriften, die Anweisungen bezüglich XXXX und die Anordnungen für den Fall einer Erkrankung festgelegt gewesen. Weisungen seien laufend durch die Namhaftmachung von Kunden sowie durch die Anordnungen von Zusatzarbeiten erfolgt, Kontrollen seien in erster Linie durch den Telefonisten erteilt worden. Persönliche Arbeitspflicht sei insofern gegeben gewesen, als ein Diensttausch bzw. eine Vertretung nur durch die anderen Pizzazusteller des Betriebes erfolgen konnte. Den Zustellern sei ein Dienstfahrzeug mit der Firmenaufschrift "XXXX" sowie eine Warmhaltetasche zur Verfügung gestellt worden.
Die Pizzazusteller seien somit in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig gewesen.
1.3. Zur Versicherungspflicht der Telefonisten wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass diese insofern ortsgebunden gewesen seien, als sie ihre Tätigkeit im Betrieb der BF erbringen mussten. Ordnungsvorschriften über die Arbeitszeit liege vor, da sie die einmal in den Dienstplan eingetragenen Arbeitszeiten strikt einzuhalten hatten. Das arbeitsbezogene Verhalten der Telefonisten sei durch die vorgegebenen Phrasen für den Kundenkontakt und die Anordnungen für den Fall der Erkrankung festgelegt gewesen. Weisungen seien ihnen hinsichtlich der zwischenzeitlich durchzuführenden Zustellungen und Einkäufen erteilt worden, Kontrollen seien insofern erfolgt, als sie ihre Arbeitszeiten auf einem Blatt Papier festzuhalten hatten.
Die persönliche Arbeitspflicht sei insofern gegeben, als ein Diensttausch oder eine Vertretung nur durch einen anderen Telefonisten des Betriebes erfolgen konnte. Den Telefonisten sei von der BF ein Telefon, ein Computer und später auch ein T-Shirt mit "XXXX" Aufdruck zur Verfügung gestellt worden. Die Telefonisten seien somit in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig gewesen.
Vorliegend seien sowohl Weisungsbindung, Eingliederung in den Betrieb als auch kein Unternehmerwagnis der Telefonisten gegeben, Lohnsteuerpflicht liege gemäß § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG jedenfalls vor, zudem sei diese rechtskräftig vom Finanzamt für die Zeit von 2005 bis 2010 festgestellt worden.
1.4. Mit Bescheid des UFS Graz vom 24.05.2013 sei die Berufung der BF gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide für die Jahre 2005 bis 2010 hinsichtlich Lohnsteuer, DB und DZ als unzulässig zurückgewiesen worden, somit liege die Rechtskraft dieser Bescheide vor. Die Lohnsteuerpflicht sei somit gemäß § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EstG rechtskräftig festgestellt worden.
1.5. Die belangte Behörde legte die Berechnung der Beiträge für sämtliche Personen (Pizzazusteller, Telefonisten und jene Personen, die durch besonders hohe Schwarzzahlungen auffielen) detailliert und nachvollziehbar dar.
2. Gegen diesen Bescheid richtete sich der mit 15.07.2013 datierte und am 19.07.2013 eingebrachte, nunmehr als Beschwerde zu titulierende Einspruch der BF. In der Bezug habenden Rechtsmittelschrift begehrte die BF der Beschwerde stattzugeben, und den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, eine ausführliche und umfangreiche Begründung werde umgehend nachgereicht.
3. Mit 31.07.2013 erhob XXXX, BA, ebenfalls das Rechtsmittel und begründete dies damit, dass er bei der genannten Firma von September 2006 bis September 2009 als Telefonist beschäftigt gewesen sei. Mit dem angefochtenen Bescheid sei ausgesprochen worden, dass er in den Jahren 2006 und 2007 nur der Unfallversicherungspflicht (was einem geringen Arbeitsausmaß entspreche) und im Jahr 2008 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei. Jedoch habe sich sein Beschäftigungsverhältnis über den gesamten genannten Zeitraum von September 2006 bis September 2009 nicht verändert und habe er stets eine Arbeitsleistung im Ausmaß von 20 Wochenstunden erbracht. Daher ersuche er um Neuberechnung der Jahre 2006, 2007 und 2009, da er auch in diesen Jahren der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen müsste. Er könne als Nachweis für seine erbrachten Arbeitsleistungen exakte Dienstpläne für den genannten Zeitraum, die bei Gericht aufliegen und im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens von XXXX gegen die BF als Beweismittel eingebracht worden seien. Da es sich bis dato um ein laufendes Verfahren handelte, hätte er bis dato keine Zugriff auf diese Daten, er versuche jedoch an diese Dienstpläne zu gelangen. Weiters lege er die Lohnzettel für den genannten Zeitraum vor, die allerdings fehlerhafte Löhne angeben, da er fälschlicherweise geringfügig angemeldet worden sei, jedoch belegen sie, dass sich das Beschäftigungsverhältnis im gesamten Zeitraum nicht verändert habe und die für das Jahr 2008 durchgeführte Berechnung auch auf die Jahre 2006, 2007 und 2009 zu übertragen sei.
3.1. Einlangend mit 30.08.2013 wurde seitens der belangten Behörde dem Landeshauptmann für die Steiermark der mit 08.08.2013 datierte Vorlagebericht übermittelt. Zur Beschwerde der BF führte die belangte Behörde aus, dass die BF die ersatzlose Behebung beantragt habe und unter Begründung sich lediglich der Satz "Eine ausführliche und umfangreiche Begründung wird umgehend nachgereicht." finde.
Somit habe die BF lediglich ein Rechtsmittel angemeldet und gleichzeitig bemerkt, dass sie eine ausführliche und umfangreiche Begründung nachreichen werde. Der Einspruch enthalte demnach keine Begründung und sei daher nach der Judikatur des VwGH unzulässig.
3.2. Zum Einspruch des Herrn XXXX vom 31.07.2013 führte die belangte Behörde aus, dass der Bescheid der belangten Behörde beim Postamt hinterlegt wurde und die Abholfrist mit 21.06.2013 begonnen habe, Herr XXXX sein Rechtsmittel am 02.08.2013 zur Post gebracht habe und dieser Einspruch somit verspätet sei.
Die belangte Behörde beantrage daher den Einspruch der BF wegen fehlender Begründung als unzulässig zurückzuweisen und den Einspruch des XXXX wegen Verspätung als unzulässig zurückzuweisen.
3.3. Mit Schriftsatz vom 30.09.2013 übermittelte der Landeshauptmann der Steiermark der BF über die steuerrechtliche Vertretung den Vorlagebericht der belangten Behörde unter Aufforderung dazu binnen 4 Wochen Stellung zu nehmen.
3.4. Mit Bescheid vom 30.09.2013 wies der Landeshauptmann der Steiermark den Einspruch des Herrn XXXX gemäß § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurück.
4. Infolge Zuständigkeitsübergangs legte der Landeshauptmann der Steiermark am 13.03.2014 die gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde der BF samt dem Bezug habenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor, diese wurden am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 10.06.2013, Zl. XXXX wurde der BF nachweislich am 19.06.2013 zugestellt.
Der Bescheid enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung: "Dieser Bescheid kann binnen einem Monat ab dem Tag der Zustellung gemäß § 412 Abs. 1 ASVG durch Einspruch angefochten werden. Der Einspruch ist in zweifacher Ausfertigung bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse einzubringen. Er ist gebührenfrei, hat diesen Bescheid zu bezeichnen und einen begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung."
Die BF brachte den unbegründeten Einspruch (nunmehr Beschwerde) bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse durch ihre steuerrechtliche Vertretung per Post am 15.07.2013, eingelangt am 18.07.2013, ein, beantragte darin die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und führte unter Begründung lediglich den Satz an: "Eine ausführliche und umfangreiche Begründung wird umgehend nachgereicht."
Eine Rechtsmittelbegründung wurde seitens der BF zu keiner Zeit nachgereicht.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 412 Abs. 1 ASVG idF BGBl. Nr. 189/1955 können Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen können binnen einem Monat nach der Zustellung durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann angefochten werden. Der Einspruch hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den er sich richtet, und einen begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten. Der Einspruch ist beim Versicherungsträger, der den Bescheid erlassen hat, einzubringen. Ein beim Landeshauptmann eingebrachter Einspruch gilt als beim Versicherungsträger eingebracht und ist an diesen unverzüglich weiterzuleiten.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Steiermärkische Gebietskrankenkasse.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu Spruchteil A): Zurückweisung der Beschwerde:
3.2. Bei der rechtlichen Beurteilung werden die Rechtsmaterien zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides herangezogen.
Gemäß § 357 ASVG hat die belangte Behörde unter anderen auf das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen und in Verwaltungssachen die die §§ 58, 59 bis 61a und 62 Abs. 4 AVG über den Inhalt und die Form der Bescheide anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs. 1 AVG hat die Rechtsmittelbelehrung anzugeben, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist. Sie hat ferner auf die gesetzlichen Erfordernisse der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und eines begründeten Rechtsmittelantrages hinzuweisen.
Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Nach Abs. 5 leg. cit. ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Beim Fehlen eines begründeten Einspruchsantrages handelt es sich nach § 13 Abs. 3 AVG seit der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 nicht mehr um einen unheilbaren Inhaltsmangel, sondern um einen verbesserungsfähigen Mangel (VwGH vom 03.11.2004, Zl. 2004/18/0200 mwN.), wobei diese Norm die Behörde verhält, von Amts wegen unverzüglich die Behebung des Mangels zu veranlassen. Allerdings dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum (VwGH vom 25.02.2005, Zl. 2004/05/0115, VwSlg 16560 A/2005; VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0259; VwGH vom 28.03.2012, Zl. 2011/08/0375).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 6. Juli 2011, Zl. 2011/08/0062, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass wenn die Partei in Kenntnis der an ein Rechtsmittel gestellten inhaltlichen Anforderungen, d.h. wissentlich, einen Schriftsatz verfasst, der sich mit keinem Wort inhaltlich gegen Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides richtet, sondern sich in einem Antrag auf Fristerstreckung oder allenfalls auch in einer bloßen Anmeldung eines Rechtsmittels gegen späteres Nachbringen der Begründung erschöpft, es wegen des Elementes der Wissentlichkeit (Wissen um die Frist bzw. Kenntnis davon, dass ein Einspruch eine nähere Begründung benötigt) an einer Mangelhaftigkeit fehlt, die bloß auf einem (allenfalls auch auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführenden) Versehen der Partei beruht. Daher ist auf solche Eingaben § 13 Abs. 3 AVG von vornherein nicht anzuwenden.
Gegenständlich hat die BF in Kenntnis der an ein Rechtsmittel gestellten inhaltlichen Anforderungen, d.h. wissentlich, einen Schriftsatz verfasst, der sich mit keinem Wort inhaltlich gegen Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides richtet, sondern sich allenfalls in einer bloße Anmeldung eines Rechtsmittels gegen späteres Nachbringen der Begründung erschöpft. Eine Rechtsmittelbegründung wurde seitens der BF zu keiner Zeit nachgereicht.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, zudem war bereits anhand der Aktenlage festzustellen, dass die Beschwerde mangels begründeten Beschwerdeantrages als unzulässig zurückzuweisen ist. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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