W203 2010685-1•BVwG W203 2010685-1
W203 2010685-1Tribunal administratif fédéral22 févr. 2016
Nachweis Studienerfolg, Rückzahlung, Studienbeihilfe,<br/>Studienzeitüberschreitung
W203 2010685-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, ehemaliger Studierende an der XXXX, gegen den Bescheid des an der Stipendienstelle XXXX eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 17.06.2014, DokNr. 313205501, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm §§ 5 Abs. 1 und 51 Abs. 1 Z 5 StudFG sowie § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:
"Der Vorstellung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 09.01.2014 bestätigt."
XXXX ist weiterhin verpflichtet, die im Studienjahr 2012/13 erhaltene Studienbeihilfe und den Studienzuschuss in der Höhe von insgesamt EUR 8.357,00 zurückzuzahlen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der XXXX vom 25.09.2012, Zl. 2938-Stud.Pr./2012, zur Studienberechtigungsprüfung für das Bachelorstudium XXXX zugelassen. Dabei wurden gemäß § 64a UG folgende Prüfungsfächer festgelegt: Aufsatz über ein allgemeines Thema; Pflichtfächer: Englisch 2, Mathematik 3, Physik 1; Wahlfach aus einer einführenden Lehrveranstaltung.
2. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle XXXX, vom 12.11.2012 für den Zeitraum September 2012 bis August 2013 Studienbeihilfe für die Absolvierung der Studienberechtigungsprüfung in der Höhe von monatlich EUR 679,00 gewährt.
3. Aus einem von einer Mitarbeiterin der Stipendienstelle XXXX am 08.01.2014 angelegten Aktenvermerk ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, der an diesem Tag persönlich in der Stipendienstelle vorstellig geworden ist, bis dahin lediglich 2 Prüfungen abgelegt hat.
4. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle XXXX, vom 09.01.2014, Bescheid Nr. 306627401, wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der für die Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung bezogenen Studienbeihilfe und des Versicherungskostenbeitrages in der Höhe von insgesamt EUR 8.357,00 verpflichtet. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer bis zum Ende der dafür vorgesehenen Frist nicht den Erwerb das halben günstigen Studienerfolges im Ausmaß von wenigstens 3 Fachprüfungen nachgewiesen habe.
5. Am 22.01.2014 erhob der Beschwerdeführer eine als "Einspruch" bezeichnete Vorstellung gegen den Rückzahlungsbescheid vom 09.01.2014, und legte als Begründung ein ärztliches Attest vom 08.01.2014 vor. Gemäß dem von XXXX, Facharzt für Neurologie in XXXX, ausgestellten Attest habe der Beschwerdeführer im Studienjahr 2012/13 wegen einer psychischen Erkrankung "seinem Studium nicht in ausreichendem Ausmaß nachkommen" können.
6. Mit Vorstellungsvorentscheidung vom 05.02.2014 wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und der Bescheid vom 09.01.2014 bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, dass Krankheit die Rückzahlungsverpflichtung wegen fehlendem Mindeststudienerfolg nicht ausschließe.
7. Am 18.02.2014 erhob der Beschwerdeführer einen von der Stipendienstelle XXXX als Vorlageantrag gewerteten "Einspruch gegen den Bescheid vom 05.02.2014" und legte zur Begründung abermals das ärztliche Attest vom 08.01.2014 vor.
8. Mit Bescheid des an der Stipendienstelle XXXX eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.06.2014, Dok.Nr. 313205501, wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 05.02.2014 bestätigt.
Der Bescheid wurde am 26.06.2014 zugestellt.
9. Aus einer "Bestätigung des Studienerfolges", ausgestellt von der XXXX am 18.07.2014, geht hervor, dass der Beschwerdeführer neben 4 negativ beurteilten Prüfungsantritten am 01.02.2013 die Lehrveranstaltungsprüfung "Aufsatz über ein allgemeines Thema" mit der Beurteilung "Genügend" und am 28.02.2013 die Lehrveranstaltungsprüfung "Einführung in das Studium XXXX und aktuelle Fallstudien aus der Praxis" mit der Beurteilung "Befriedigend" absolviert hat.
10. Am 17.07.2014 erhob der Beschwerdeführer eine als "Einspruch gegen den Bescheid vom 17.06.2014" bezeichnete Beschwerde, der er als Begründung abermals das ärztliche Attest vom 08.01.2014 beilegte.
11. Einlangend am 12.08.2014 wurde die Beschwerde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - von der belangten Behörde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
12. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2015 wurde die verfahrensgegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W203 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i. d.g.F., geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2.1. Folgende Rechtsgrundlagen sind anzuwenden:
Gemäß § 5 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992 i.d.g.F., hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit Personen, die sich auf die Studienberechtigungsprüfung vorbereiten, unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums ordentlichen Hörern im Hinblick auf den Anspruch auf Studienbeihilfe gleichzustellen sind. Die Verordnung hat die Anspruchsdauer, den Nachweis des günstigen Studienerfolges und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruchs festzulegen.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung, BGBl. Nr. 573/1992, werden Personen, die nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 192/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 624/1991, zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurden, ordentlichen Hörern hinsichtlich des Anspruchs auf Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz gleichgestellt.
Gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. sind zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 51 Abs. 1 Z 4 [gemeint: § 51 Abs. 1 Z 5] StudFG innerhalb der Antragsfrist (§ 39 Abs. 2 StudFG) des Semesters nach Ablauf der Gleichstellung Nachweise über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der zu absolvierenden Prüfungsfächer der Studienberechtigungsprüfung vorzulegen.
Gemäß § 19 Abs. 1 StudFG ist die Anspruchsdauer zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, dass die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.
Gemäß Abs. 2 Z 1 leg. cit. ist Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird, ein wichtiger Grund im Sinne des Absatz 1.
Gemäß Abs. 5 leg. cit. bewirkt das Vorliegen eines wichtigen Grundes nur die Verlängerung der Anspruchsdauer, ohne von der Verpflichtung zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges im Sinne der §§ 20 bis 25 zu entheben.
Gemäß § 51 Abs. 1 Z 5 StudFG haben Studierende den gesamten Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe, der in den ersten beiden Semestern insgesamt, in den ersten beiden Semestern eins Magisterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums bezogen wurde, wenn nicht wenigstens Studiennachweise in dem in § 48 Abs. 2 festgelegten Ausmaß vorgelegt werden, zurückzuzahlen.
Gemäß § 52a Abs. 3 StudFG sind für das Erlöschen und die Rückzahlung des Versicherungskostenbeitrages die §§ 50 und 51 anzuwenden.
2.2. Zur Abweisung der Beschwerde:
Mit seinem Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer im Studienjahr 2012/13 für die Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung Studienbeihilfe und einen Versicherungskostenbeitrag in der Höhe von insgesamt EUR 8.357,00 bezogen hat. Unstrittig ist weiters, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der XXXX vom 25.09.2012 zur Absolvierung der Studienberechtigungsprüfung insgesamt 5 Prüfungsfächer vorgeschrieben worden sind, und dass er davon bis zum 15.12.2013 lediglich 2 positiv absolviert hat.
Soweit sich der Beschwerdeführer als Begründung für die Nichterreichung des vorgesehenen Studienerfolges darauf beruft, dass er auf Grund seiner fachärztlich bestätigten psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, seinem Studium im ausreichenden Ausmaß nachzukommen, verkennt er die Rechtslage insofern, als Krankheit zwar einen wichtigen Grund für eine Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe darstellen kann (vgl. § 19 Abs. 2 Z 1 StudFG), aber nicht dazu geeignet ist, von einer Rückforderung der Studienbeihilfe mangels Vorliegens des Mindeststudienerfolges abzusehen.
Die in § 19 Abs. 5 StudFG festgestellte Berücksichtigung wichtiger Gründe ausschließlich für die Anspruchsdauer ist lediglich eine Klarstellung und entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Wie durch die Formulierung des § 18 Abs. 5 [gemeint: § 19 Abs. 5] StudFG ausdrücklich klargestellt ist, entbindet das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht von der Verpflichtung zum Nachweis des Studienerfolges zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung (vgl. RV 473 BlgNR , XVIII. GP, EB zu § 19 Abs. 5 bzw. § 48 Abs. 1 StudFG).
§ 48 regelt in den Abs. 1 bis 3 die Verpflichtung des Studienbeihilfenbeziehers, nach den ersten beiden Semestern, die er jemals inskribiert hat und während derer er (mindestens einen Monat) Studienbeihilfe bezogen hat, Nachweise über seinen Studienerfolg zu bringen. Andernfalls muss er die bezogene Studienbeihilfe zurückzahlen (§ 51 Abs. 1). Diese Regelung ist ein Äquivalent dafür, dass Studienanfänger anlässlich eines Antrages keinen Studienerfolg nachweisen müssen. (Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz, 6., überarbeitete Auflage, Erläuterungen und Hinweise zu § 48 [S. 180]).
Ein wichtiger Grund [im Sinne des § 2 Abs. 3 letzter Satz StudFG 1983, der im Wesentlichen dem nunmehrigen § 19 Abs. 2 StudFG entspricht] oder die Tätigkeit als Funktionär der Österreichischen Hochschülerschaft rechtfertigen nur eine Studienzeitüberschreitung, nicht aber das Fehlen eines günstigen Studienerfolges (in diesem Sinn VwGH 28.04.1981, 81/07/0029).
Die positive Anspruchsvoraussetzung des Nachweises eines günstigen Studienerfolges besteht unbedingt und unabhängig vom etwaigen Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne des § 2 Abs. 3 letzter Satz StudFG [Anm.: StudFG 1983]. Diese Gründe, zu denen auch Krankheit gehört, entheben nämlich nicht von der Erfüllung der positiven Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 StudFG [Anm.: StudFG 1983], sondern beseitigen nur die für einen sonst bestehenden Anspruch negativen Folgen einer Studienzeitüberschreitung (VwGH 22.02.1991, 90/12/0285).
Bei den Bestimmungen über die Rückzahlung der Studienbeihilfe und des Versicherungskostenbeitrages gemäß § 51 StudFG handelt es sich um zwingendes Recht, sodass der belangten Behörde kein Ermessen eingeräumt ist, bei Vorliegen der Voraussetzungen von der Rückzahlung abzusehen.
Die Abänderung des Spruches des angefochtenen Bescheides, mit dem die Vorstellungsvorentscheidung vom 05.02.2014 vollinhaltlich bestätigt wurde, war deswegen erforderlich, weil die Vorstellungsvorentscheidung durch Einbringung des Vorlageantrages durch den Beschwerdeführer am 18.02.2014 außer Kraft getreten ist (RV 473 BlgNR, XVIII. GP, Erl. zu §§ 42 bis 45). Da eine Bestätigung eines nicht mehr existenten Bescheides nicht möglich ist, war der Spruch dahingehend zu korrigieren, dass nicht die inzwischen außer Kraft getretene Vorstellungsvorentscheidung vom 05.02.2014, sondern der ursprüngliche Bescheid vom 09.01.2014 bestätigt wird. 2.3. Zur Unterlassung der mündlichen Verhandlung:
Die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen reichen aus, um beurteilen zu können, dass die Entscheidung der belangten Behörde, der Vorstellung nicht statt zu geben, zu Recht erfolgte. Eine mündliche Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien auch nicht beantragt und konnte somit gemäß § 24 Abs.1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG entfallen.
Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu die jeweils zitierten Entscheidungen des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
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