BVwG W186 1418219-1

W186 1418219-1Tribunal administratif fédéral22 févr. 2016

Regest

Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Verfahrensdauer, Zurückziehung

Texte intégral

BVwG W186 1418219-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W186.1418219.1.00

Spruch

W 186 1418219-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin XXXX als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. 01.01.1983, StA. Bangladesh gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2011, Zl. 10 11.647 - BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.10.2014 und am 19.06.2015

A)

beschlossen:

I. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I und II gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

zu Recht erkannt:

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III stattgegeben und ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20

1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 (AsylG 2005) auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 12.12.2010 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag Folgendes an: "Ich bin Sympathisant der BNP. Als solcher hatte ich Probleme in meiner Heimat. Am 10.12.2009 gab es eine tatsächliche Auseinandersetzung zwischen den Mitgliedern der BNP und der Awami League (AL). Im Zuge dessen kam ein AL Mitglied ums Leben. Obwohl ich bei diesem Vorfall nicht beteiligt war, wurde ich unter anderen fälschlicher Weise angezeigt. Es wurden insgesamt 5 -6 BNP Mitglieder wegen Mordes beschuldigt, darunter auch ich. Aus diesem Grund wurde ich von der Polizei gesucht. Ich habe mich mehrere Monate bei verschiedenen Verwandten versteckt, bis ich nicht mehr konnte. Letztendlich habe ich mein Land verlassen."

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.02.2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er werde als einfaches Mitglied der BNP fälschlicherweise seitens der gegnerischen Partei des Mordes an einem Mitglied der Awami League (AL) beschuldigt. Das Opfer, von dem der Beschwerdeführer nur den Vornamen wisse, sei am 10.12.2009, als AL-Leute eine Sitzung der BNP gestört hätten, erschossen und deswegen wären drei bis vier BNP-Leute festgenommen worden. Der Beschwerdeführer selbst sei bereits davongelaufen, als die Auseinandersetzung begonnen hätte und habe keine Ahnung, was danach genau passiert sei. Wie er von einem Verwandten eines der Verhafteten telefonisch erfahren habe, habe die Polizei nach ihm gefahndet, weswegen er neun Monate lang an verschiedenen Orten in Bangladesh versteckt gewesen sei. Die Polizei und die Mitglieder der AL würden immer wieder nach ihm suchen, wie ihm seine Mutter telefonisch mitgeteilt habe. Warum gerade er beschuldigt worden sei, wisse der Beschwerdeführer nicht.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen brachte der Beschwerdeführer vor, er sei selbstständig gewesen und habe Ziegelsteine verkauft.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt III). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt vage geschildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt habe. Er sei nicht in der Lage gewesen, konkrete und detaillierte Angaben über die Ereignisse zu machen, weshalb er keinen Bezug zu seiner Person herstellen habe können und nicht glaubhaft sei, dass er das von ihm Geschilderte tatsächlich selbst erlebt hätte.

1.3. Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde sowie die Beschwerdeergänzung vom 18.03.2011.

Am 14.06.2011 langten beim Asylgerichtshof Dokumente auf Bengali ein, die dieser übersetzen ließ. Demnach handelte es sich um Beschlagnahme- und Verhörprotokolle, einen Erstinformations- sowie einen Anzeigebericht, in dem unter anderem der Beschwerdeführer als Beschuldigter bei einer Schießerei mit tödlichem Ausgang angeführt wurde, weiters um eine gerichtliche Verfügung, in der unter anderem gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl genehmigt worden ist, um diesen Haftbefehl sowie um eine Anklageschrift.

Am 11.10.2013 wurden beim Asylgerichtshof Integrationsunterlagen (diverse Deutschkursbestätigungen bis zu A2/2, Teilnahmebestätigungen an Wifi-Kursen und an einem betrieblichen Ersthelferkurs sowie Lohn/Gehaltsabrechnungen) abgegeben. Weitere Dokumente folgten am 10.09.2014 (Lohn/Gehaltsabrechnungen). In weiterer Folge wurden eine saisonale Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitsbestätigung als Schaustellergehilfe sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug übermittelt.

1.4. Am 15.10.2014 und am 19.06.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der ein Dolmetscher für die Sprache Bengali beigezogen wurde. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme verzichtet.

Im Rahmen dieser Verhandlung gab der Beschwerdeführer am 15.10.2014 im Wesentlichen an, er stamme aus dem Polizeiverwaltungsbezirk Faridgonj, Distrikt Chandpur, habe die siebte Klasse abgeschlossen und die achte besucht. Die schulische Ausbildung hätte er wegen Geldmangels beendet. Nach dem Tod seines Vaters habe er dessen Handel mit Bauziegeln und Sand weiterbetrieben. In der Heimat befänden sich noch seine Mutter, die jetzt in Dhaka lebe und seine jüngere Schwester. Der Vater sei bereits verstorben, die Mutter hätte daraufhin dessen Bruder geheiratet , der bei der Feuerwehr sei, in einem anderen lebe und pendle. Zum Beschwerdeführer habe er keinen Kontakt.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: "Wenn man dort in Bangladesh unternehmerisch tätig sein will, muss man einer Partei des Schutzes wegen angehören. Es war ein offizieller Feiertag, der Tag des Sieges, er ist am 16.12., jede Partei feiert diesen Tag. Wir reden jetzt vom Jahr 2009. Um eine Veranstaltung zustande zu bringen, haben wir einen Platz, ein Spielfeld, gemietet. Dieses Spielfeld heißt in unserer Gegend Dhupkhola. Die AL wollte auch diesen Platz beanspruchen bzw. mieten. Am 10.12.2009 organisierte die AL eine Versammlung auf diesem Feld, das war, um organisatorische Sachen zu besprechen, eine kleine Versammlung. Es war gegen 22h. Wir sind auch hingegangen. Es ging darum, dass wir eine Einigung finden, wer dieses Feld bekommt. Im Zuge dieses Gespräches, auf einmal ist dieses Treffen eskaliert, es gab eine Schlägerei. Irgendwer hat dann dort geschossen und ein AL-Mitglied kam ums Leben. Wir sind dann davongelaufen. Am nächsten Tag hörte man, auch ich, dass sie "uns" angezeigt hätten. Ich habe dann gehört, dass einige inhaftiert wurden. Daraufhin ergriff ich die Flucht. Ich habe mich versteckt gehalten, ich war nicht mehr zu Hause. Mittlerweile sind, wie gesagt, einige verhaftet. Eines Tages kehrte ich in unsere Gegend zurück. Ich war zu Hause, es war in der Nacht, ein Nachbar hat mich gleich informiert, dass die Polizei in Richtung unseres Hauses unterwegs ist. Ich bin gleich geflüchtet."

Der Beschwerdeführer habe sich dann an verschiedenen Plätzen in Bangladesh versteckt gehalten und sei währenddessen in telefonischem Kontakt mit seiner Familie gestanden. Sowohl die Polizei als auch die AL-Leute wären bei ihnen zuhause gewesen, letztere hätten dort auch Gegenstände zerstört. Die Polizei hätte seine Familie jede zweite Woche aufgesucht. Am 10.10.2010 habe der Beschwerdeführer schließlich Bangladesh verlassen.

Nachgefragt erklärte er, die von ihm im Beschwerdeverfahren übermittelten Unterlagen aus Bangladesh habe sein Stiefvater über einen Anwalt besorgt und ihm geschickt. In weiterer Folge wurde der anwesende Dolmetscher zum Sachverständigen bestellt und mit der Akteneinsicht vor Ort über einen Vertrauensanwalt beauftragt.

Der Beschwerdeführer erklärte daraufhin, er sei hier bei einer NGO gewesen, wo ihm mitgeteilt worden wäre, dass er kaum Chancen auf Asyl hätte. Immerhin arbeite er aber hier mit einer offiziellen Arbeitsbewilligung legal schon seit zwei Jahren. Er verrichte zwei Jobs, vom Restaurant erhalte er vierzehn Mal € 1096 netto. Außerdem habe er einen Zeitungsstand, wo er € 300, manchmal € 400 verdiene, den Deutschkurs A2 abgeschlossen und sich für B1 angemeldet. Dazu wurde eine Reihe von Dokumenten vorgelegt.

1.5. Mit Schreiben vom 31.10.2014 wurde seitens des AMS mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung vom 01.11.2014 bis 24.04.2015 erhalten habe, am 10.12.2014 langte diese Beschäftigungsbewilligung (als Schaustellergehilfe) beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 04.03.2015 wurden dem Bundesverwaltungsgericht weitere Lohn/Gehaltsabrechnungen vorgelegt. Am 02.04.2015 folgten ein Deutschzertifikat B1, eine Meldebestätigung sowie ein Bestandsvertrag aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer mit einem anderen Asylwerber gemeinsam eine ca. 51 m² große Wohnung gemietet hat.

1.6. Am 16.04.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht das Rechercheergebnis des Vertrauensanwaltes vor Ort ein. Demnach seien weder bei Gericht noch bei der zuständigen Polizeistation Eintragungen bzw. Anzeigen über den Beschwerdeführer vorgelegen. Wegen politischer Unruhen habe seine politische Funktion nicht verifiziert werden können.

1.7. Am 19.06.2015 wurde die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt. Dabei wurde den Beschwerdeführer das Ergebnis der durchgeführten Recherchen zur Kenntnis gebracht.

Dieser erklärte daraufhin, dass er seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides zurückziehe. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III wurde aufrechterhalten.

Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass seine Arbeitsbewilligung mittlerweile verlängert worden sei und er Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 erreicht habe. Er verdiene nunmehr insgesamt € 1320 netto im Monat für zwei Beschäftigungen, nämlich als Zeitungsverkäufer und in der Gastronomie. Mit seiner Familie habe er das letzte Mal vor ca. zweieinhalb Jahren Kontakt gehabt. Dazu legte er ein Konvolut von Unterlagen vor: e-Card; Meldebestätigung und Mietvertrag; diverse Deutschzertifikate bis zum Niveau B1; zwei Teilnahmebestätigungen an Wifi Kursen sowie eine Teilnahmebestätigung an einer betrieblichen Ersthelferausbildung im Jahr 2013; einen Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung mit Stand vom 18.06.2015 aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer vom 12.12.2010 bis 18.04.2011 als Asylwerber und vom 01.03.2013 bis 28.02.2014, vom 10.05.2014 bis 22.02.2015 sowie vom 22.04.2015 bis laufend als Arbeiter in einer Freizeitbetriebe GmbH gemeldet war bzw. ist. Weiters eine Lohn- und Arbeitsbestätigung vom 05.06.2015 dieser Freizeitbetriebe GmbH sowie zwei Empfehlungsschreiben; drei Beschäftigungsbewilligungen des AMS als Schaustellergehilfe (für die Zeit vom 01.11.2014 bis 24.04.2015, vom 22.04.2015 bis 15.05.2015 sowie vom 16.05.2015 bis 31.10.2015); Lohn/Gehaltsabrechnungen der letzten beiden Jahre, wobei das Bruttogehalt im Mai 2015 € 1035 betrug; das Jahreskonto des Beschwerdeführers bei einer Zeitungsvertriebs GmbH für 2014 mit einem Jahresbruttoeinkommen von € 2922,41; ein weiterer Kontoauszug von der ersten bis 23. Woche 2015 dieser GmbH, aus dem hervorgeht dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum insgesamt € 745,28 brutto erhalten hat sowie eine Bestätigung dieser Firma vom 10.06.2015 darüber, dass der Beschwerdeführer seit 04.12.2012 (mit Unterbrechung vom 14.01.2013 bis 17.11.2013) als selbstständiger Unternehmer auf Werksvertragsbasis tätig ist und der monatliche Nettodurchschnittsverdienst € 140,31 beträgt.

1.8. Am fünften 25.08.2015 langten beim Bundesverwaltungsgericht Lohn/Gehaltsabrechnungen für die Monate Juni und Juli 2015 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesh und stammt aus dem Distrikt Chandpur. Er hat Bangladesh am 10.10.2010 verlassen und in Österreich am 12.12.2010 einen Asylantrag gestellt.

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.06.2015 die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides zurückgezogen.

Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und verfügt über eine gesicherte Existenzgrundlage. Er lebt seit Dezember 2010, also seit mehr als fünf Jahren, im österreichischen Bundesgebiet, ist arbeitswillig und stark bestrebt, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Er beherrscht Deutsch auf B1-Niveau und arbeitet bereits seit dem Jahr 2013 legal als Zeitungsverkäufer und in der Gastronomie. Zuletzt hat er dabei netto ca. € 1200 monatlich verdient. Des Weiteren hat er eine Ausbildung als betrieblicher Ersthelfer absolviert. Er lebt in einer Wohnung, die er gemeinsam mit einer zweiten Person gemietet hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den Akten der belangten Behörde, dem Ermittlungsergebnis im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und aus den vorgelegten, unter Punkt I detailliert aufgezählten Dokumenten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes (Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013).

Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren können vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt 1. zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat; 2. zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt (§ 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 [(VwGbk-ÜG]).

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I:

3.1. Einstellung des Verfahrens bezüglich der Spruchpunkte I und II des bekämpften Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde:

Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am19.06.2015 die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des bekämpften Bescheides ausdrücklich zurückgezogen. Bezüglich des Spruchpunktes III wurde die Beschwerde aufrechterhalten.

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu § 7 VwGVG;

Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu § 7 VwGVG).

Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung des Beschwerdeführers frei von Willensmängeln vorliegt, war das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

Zu Spruchpunkt II:

3.2.1. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen (§ 75 Abs. 20 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 [BFA-VG]) .

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung, nunmehr Rückkehrentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Im Fall Slivenko differenzierte der EGMR für den Fall einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erstmals zwischen Aspekten des Familienlebens (das idR auf die "Kernfamilie") beschränkt sei und des Privatlebens: Unter diesen Begriff fallen "persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind" Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, ÖJZ 2007/74, 853). Die Ausweisung kann daher nicht nur im Fall der Zerstörung des Familienlebens unzulässig sein, sondern auch dann wenn ein Fremder zwar nicht familiäre, aber sonstige persönliche Bindungen zum Aufenthaltsstaat entwickelt hat. Im Gegensatz zum Familienleben, das im Kern unabhängig von zeitlichen Kriterien zu beurteilen ist, ist für das Entstehen eines schutzwerten Privatlebens der zeitliche Aspekt von maßgeblicher Bedeutung. Weitere Abwägungskriterien sind: wirtschaftliche Integration, Selbsterhaltungsfähigkeit und soziale Verfestigung. (vgl EGMR 08.04.2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;

09.10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;

16.06. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554)

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst (EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28.06.2003, G 78/00), sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215); dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind.

Nicht zuletzt berücksichtigt der EGMR, mit welchen Schwierigkeiten der Partner (Familienangehörige) der betroffenen Person im Herkunftsstaat/Zielstaat der aufenthaltsbeendenden Maßnahme konfrontiert wäre (Putzer, Asylrecht2, Rz 337a), wobei der Umstand, dass eine Person, die ihren Partner in dessen Herkunftsland begleitet, mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein wird, für sich allein nicht geeignet ist, ein aufenthaltsbeendende Maßnahme unzulässig zu machen.

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, ob er an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügt und ihm bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; VfGH 17.03.2005, G 78/04).

Wie schon erwähnt, mindert die Tatsache, dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen.

Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.04.2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder Sozialhilfe bezogen wurde (vgl VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, VwGH 11.10.2005, 2002/21/0124, VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 ua).

Aspekte zugunsten des/der Fremden können neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse und ausreichender Wohnraum sein. (vgl VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff). In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zu Ungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration

Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind (vgl VfSlg 16.657/2002; VwGH 19.10.1999, 99/18/0342 u.a.).

Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).

3.2.2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer lebt seit Dezember 2010, also seit mehr als fünf Jahren, im österreichischen Bundesgebiet. Sein daraus resultierender Aufenthalt im Bundesgebiet war zwar nur ein vorläufig berechtigter und der Beschwerdeführer musste sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein, jedoch ist hier - im Sinne der oben angeführten Judikatur - auch der hohe Grad seiner Integration zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer beherrscht Deutsch auf B1-Niveau. Er arbeitet seit dem Jahr 2013 legal in Österreich als Zeitungsverkäufer und in der Gastronomie und verdiente zuletzt netto ca. € 1200 monatlich. Zudem hat er eine Ausbildung als betrieblicher Ersthelfer absolviert. Er lebt in einer Wohnung, die er gemeinsam mit einer zweiten Person gemietet hat und ist nicht auf soziale Unterstützung angewiesen. Dass er auch sozial in Österreich verfestigt ist, zeigen die vorliegenden Unterstützungserklärungen.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten und hat sich, soweit erkennbar, keine Verstöße gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zuschulden kommen lassen.

Die lange Verfahrensdauer seines Asylverfahrens ist dem Beschwerdeführer nicht zurechenbar (vgl. VfGH vom 21.02.2014, U 2552/2013).

Es gibt keinen Hinweis darauf, dass seine Bindungen an den Herkunftsstaat, sollten sie überhaupt noch bestehen, besonders intensiv wären. Unter diesen Umständen fällt es nicht entscheidend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen iSd Art. 8 EMRK in Österreich hat. Im Zusammenhalt mit der Aufenthaltsdauer und der wirtschaftlichen und sozialen Integration ergibt sich bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung, dass der mit seiner Außerlandesbringung verbundene Eingriff in sein Privatleben unzulässig ist.

Damit überwiegen aufgrund von Umständen, die nicht bloß vorübergehend sind, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen, weshalb eine Rückkehrentscheidung/Ausweisung einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht darstellen würde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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