W149 1431608-1•BVwG W149 1431608-1
W149 1431608-1Tribunal administratif fédéral22 févr. 2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, Identität, Religion,<br/>Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit
W149 1431608-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 29.11.2012, Zl. 12 06.044-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2015 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG
2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 70/2015 (AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass damit XXXX kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 52/2012, (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Verfahren vor dem Bundesasylamt
Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in Österreich ein und stellte am 17.05.2012 vor Polizeiinspektion Traiskirchen EASt einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von der genannten Polizeidienststelle unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch, welche er als Muttersprache angegeben hatte, ersteinvernommen.
Am 21.05.2012 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte an den Beschwerdeführer in Österreich zugelassen.
Am 26.07.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache May-May, für welche er zuvor schriftlich um einen Dolmetscher gebeten hatte, niederschriftlich einvernommen. Dabei wurden ihm die später im Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte zur Situation in Somalia zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen übergeben.
Mit Schriftsatz vom 09.08.2012 reichte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsberater eine Stellungnahme zu den Länderinformationen ein, der eine mehrseitige, handschriftlich in gutem Englisch verfasste und auf jeder Seite vom Beschwerdeführer unterschriebene Darstellung der Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers beigefügt war.
Mit Datum vom 29.11.2012 erließ das damals zuständige Bundesasylamt den Bescheid, FZ. 12 06.044-BAE, dem Beschwerdeführer zugestellt am 30.11.2012 (im Folgenden: angefochtener Bescheid).
Mit diesem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia wurde gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. stattgegeben (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer dementsprechend gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt (Spruchpunkt III.).
Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dem Beschwerdeführer drohe im Herkunftsstaat Somalia keine asylrelevante Verfolgung. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine frühere Verfolgung durch die Al Shabaab und später durch Polizisten in der Hauptstadt wegen des Verdachts, selbst der Al Shabaab anzugehören, sei unglaubwürdig, und es habe keine Verfolgungen oder Bedrohungen des Beschwerdeführers wegen einer Volksgruppenzugehörigkeit (May-May-sprechender Angehöriger des Clans der Dabarre) festgestellt werden können (Spruchpunkt I.).
Der subsidiäre Schutz werde gewährt, weil aufgrund der der instabilen Sicherheitslage sowie der nicht hinreichend abschätzbaren Situation eine Zurück- bzw. Abschiebung nach Somalia nicht zulässig sei. Dementsprechend sei eine befristete Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen (Spruchpunkte II. und III.).
Zur politischen Lage in Somalia hat sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf Länderinformation aus den Jahren 2010 bis 2012 gestützt.
Mit Schriftsatz vom 12.12.2012, zur Post gegeben am 14.12.2012 legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides beim Bundesamt ein.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer unter Zitierung weiterer Quellen aus den Jahren 2004 und 2011 im Wesentlichen an, das Bundesasylamt sei zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit seiner Aussagen in Bezug auf seine Zugehörigkeit zu einem verfolgten Minderheiten-Clan und der Widersprüchlichkeit seiner Angaben bezüglich seiner Muttersprache May-May ausgegangen. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen auch zur seiner Verfolgung (Entführung und Gewalt durch die Al Shabaab) ein ausführliches Vorbringen erstattet und kleinere Widersprüche aufgeklärt. Das Bundesasylamt habe auch Ermittlungsfehler begangen und insbesondere keine ausreichenden Länderberichte bezüglich des Einflusses der Al Shabaab in seiner Heimatregion (Ort Diinsoor, Bezirk Baidoa, Provinz Bay) herangezogen.
Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) geregelt.
Gemäß § 6 BVwGG und § 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.
Verfahrensrechtliche Bestimmungen der genannten Art finden sich vor allem im Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BGBl. Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013,
(BFA-VG).
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentlichen mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde zu beantragen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Für das Erfordernis eines "aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärter Sachverhaltes" muss Folgendes gegeben sein:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Behörde muss jene entscheidungsrelevanten Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördliche Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Behörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 30 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (zB. VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018)
Erstmals vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Erwägungen (zB. betreffend eine innerstaatliche Fluchtalternative oder staatliche Schutzfähigkeit) setzen die eine - von einem Gericht grundsätzlich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgende - Einräumung von rechtlichem Gehör voraus (VwGH vom 16.12.2014, Ra 2014/19/0101; vom 24.02.2015, Ra 2014/19/0114-11 mwN).
Ein im Beschwerdeverfahren eingeräumte Möglichkeit, zum Inhalt aktueller Länderberichte zur Situation im Herkunftsstaat schriftlich Stellung zu nehmen, kann die Durchführung einer Verhandlung diesfalls nicht ersetzen (zB. VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018).
Die Beschwerde langte am 03.01.2013 beim Asylgerichtshof ein.
Seit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren des Beschwerdeführers zuständig.
Mit Schreiben vom 04.09.2015 wurden dem Beschwerdeführer und dem nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die unter 0 angeführten aktuellen Länderinformationen samt Quellenangabe zur Stellungnahme bis zum 01.10.2015 übermittelt. Gleichzeitig wurde angeboten, in die zugrundeliegenden Quellen Einsicht zu nehmen.
Mit Schriftsatz, am 01.10.2015 per Fax eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht, legte der Beschwerdeführer eine Vollmacht für seine Rechtsberaterin vor und ersuchte um Fristerstreckung für die Stellungnahme sowie um Beigabe eines Dolmetschers für die Muttersprache des Beschwerdeführers, May-May.
Der Beschwerdeführer und das Bundesamt machten von der Akteneinsicht keinen Gebrauch und gaben auch keine schriftliche Stellungnahme ab.
Mit Schriftsatz vom 06.10.2012, per Fax eingebracht über die bevollmächtigte Rechtsberaterin am 07.10.2102, gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Länderinformationen ab. Im Schriftsatz waren weitere Quellen (siehe unten 0 bezüglich des Clans der Dabarre und der Verbreitung der Sprache May-May) enthalten bzw. ihm beigefügt.
Die mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall nicht unterbleiben, weil der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung seines Vorbringens im behördlichen Verfahren substantiiert in Frage gestellt hatte und aufgrund der langen Dauer des gerichtlichen Verfahrens aktuelle Länderinformationen heranzuziehen waren.
Am 16.10.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beteiligung einer bevollmächtigten Rechtsberaterin und einer Dolmetscherin für die Sprache May-May statt. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer die unter 0 angeführten Beweismittel vor.
I. Sachverhalt
Das Bundesverwaltungsgericht hat für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts folgende Beweismittel verwendet:
Zur Person hat der Beschwerdeführer erklärt, er heiße XXXX, geboren XXXX. Er sei Staatsangehöriger von Somalia, verheiratet und gehöre der Volksgruppe der Dabarre an. Er sei in Diinsoor, Bezirk Baidoa, Provinz Bay, geboren und habe an einer näher bezeichneten Adresse mit seiner Familie gelebt. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter habe wieder geheiratet und er habe zwei jüngere Stief-Schwestern. Wo der Stiefvater lebe, wisse er nicht, aber seine Mutter und die Mädchen seien mittlerweile in ein Flüchtlingslager nach Kenia, nahe der somalischen Grenze geflohen. Seine Ehefrau sei ursprünglich mit seiner Mutter und den Schwestern geflohen, jetzt wisse er nicht, wo sie lebe, weil die beiden sich getrennt hätten. Er habe nur noch einmal (auf der Flucht) Kontakt zu seiner Mutter in Kenia gehabt.
Der Beschwerdeführer hat erklärt, seine Muttersprache sei May-May. Diese werde in seiner Heimatregion von der Mehrheit der Bevölkerung, welche den Dabarre angehöre, gesprochen. Der Beschwerdeführer habe in Somalia vier Jahre (bis 2004) die Schule besucht, wo er auch etwas Somali und Englisch gelernt habe. Er könne aber Somali nur schlecht sprechen, weil die Unterrichtssprache May-May gewesen sei und dies auch von der Mehrheit der Schüler und Lehrer gesprochen worden sei.
Nach und während der Schulzeit habe der Beschwerdeführer mit seiner Mutter familieneigene Felder bestellt und Vieh gehalten. Von 2008 bis zu seiner Flucht habe er im Heimatort in dem örtlichen Call-Shop gearbeitet, der seiner Mutter gehört habe. Daneben habe er die Felder bestellt, welche jedoch verkauft werden mussten, um seine Flucht zu finanzieren. Wirtschaftlich sei es ihm und seiner Familie gut gegangen.
Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen er hat ausgesagt, er sei aus seinem Heimatort Diinsoor geflohen, weil die Al Shabaab dort die Macht habe. Den jungen Kämpfern dieser extrem islamistischen Miliz habe es nicht gefallen, dass er in einem eigenen Call-Shop gearbeitet habe, und ihn deshalb der Kollaboration mit der Regierung, welche sie bekämpfe, verdächtigt.
Die Kommunikationsmöglichkeiten seien der Al Shabaab nicht recht gewesen, der Beschwerdeführer habe daher darauf achten müssen, dass seine Kunden nicht mit "Regierungstreuen" telefonierten. Das sei von den Al Shabaab-Leuten kontrolliert worden, wie genau dies erfolgt sei, könne er nicht sagen, aber die Al Shabaab habe schließlich auch die Kontrolle über die Telekommunikations-Leitungen gehabt. Der Beschwerdeführer sei im Zuge seiner Arbeit auch mehrmals von der Al Shabaab mitgenommen, aber jedes Mal wieder frei gelassen worden. Dies sei zur Strafe erfolgt, weil er zB. an Freitagen das Geschäft nicht geschlossen und ähnlicher unislamische "Delikte" begangen habe. Die Al Shabaab-Leute hätten ihn in seinem Call-Shop auch immer wieder aufgefordert, sich der Miliz anzuschließen, was er aber verweigert habe. Er habe jedes Mal eine neue Ausrede gefunden.
Am 24.01.2012 seien zwei namentlich näher bezeichnete Männer aus dem Heimatort, Stadtteil Holwaadaq, (nicht von der Al Shabaab, aber der Beschwerdeführer habe die Männer flüchtig gekannt, sie seien aus dem Ort, hätten sich aber immer wieder auswärts aufgehlten) ins Geschäft gekommen und hätten ihm zwei schwarze Plastiksäcke zur Verwahrung gegeben.
In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer nach Aufforderung, von den Plastiksäcken zu erzählen, erneut erklärt, er habe diese Leute gekannt und ihnen vertraut. Sie seien eben nicht von der Al Shabaab gewesen. In den Säcken hätten sich GPS-Geräte befunden. Diese seien in Diinsoor sehr wertvoll gewesen, vor allem, weil eine vor Ort tätige, näher bezeichnete humanitäre Organisation und die Mitarbeiter des UNHCR diese Geräte benötigt hätten, um mit Hilfe von Ortungen ihre Arbeit zu koordinieren.
Auf Befragen hat der Beschwerdeführer weiters erklärt, dass die Al Shabaab seinen Call-Shop nicht gern gesehen habe, weil man von dort aus und auch mit GPS-Geräten, die er teilweise auch selbst vertrieben habe, Kontakt mit der Regierung halten könne, welche die Al Shabaab bekämpft habe. Es habe in seinem Ort keine Computer gegeben, so dass die Bewohner zur Kontakt-Aufnahme nach außen auf den Call-Shop angewiesen gewesen seien. Auch dies sei der Al Shabaab ein Dorn im Auge gewesen.
Eine Stunde, nachdem die Männer die Säcke beim Beschwerdeführer hinterlegt hätten, sei plötzlich ein Pickup vorgefahren und fünf vermummte Männer von der Al Shabaab hätten dem Beschwerdeführer mit Gewalt die Hände am Rücken gefesselt und ihm eine Maske über das Gesicht gezogen. Dann hätten sie den Beschwerdeführer und die Säcke mitgenommen. Er habe nichts sehen können und die Leute seien mit dem Auto absichtlich ein paar Mal vor und zurück gefahren, damit dem Beschwerdeführer übel werde.
Der Beschwerdeführer sei dann in eine alte Polizeistation gebracht worden, welche auf den in der mündlichen Verhandlung übergebenen Fotos [0 zu b)] zu sehen sei. Dort sei der Beschwerdeführer 20 Tage (später: eine Woche) gefangen gehalten und schwer misshandelt worden. Man habe die in den Säcken enthaltenen GPS-Geräte für den Beweis gehalten, dass der Beschwerdeführer mit der Regierung zusammenarbeite. Letztlich sei er dann vor ein sogenanntes "Gericht" gestellt und zum Tode verurteilt worden. Danach sei er in ein von der Regierung verlassenes und von der Al Shabaab besetztes Lager gebracht worden.
Seine Familie habe dann versucht, mit Hilfe der Stammesältesten die Vollstreckung des Todesurteils zu verhindern. Die namentlich näher bezeichneten Ältesten hätten mit der Al Shabaab gesprochen, aber eine Absage bekommen. Danach habe es der namentlich näher bezeichnete und betitelte Vorsitzende der Stammesältesten noch einmal allein versucht. Er habe Bekannte gehabt, die bei der Al Shabaab gewesen seien, diesen habe der Vorsitzende Geld gegeben, damit der Beschwerdeführer habe flüchten können. So sei er dann am 14.02.2012 freigekommen.
Der Beschwerdeführer sei dann unmittelbar darauf von Diinsoor auf näher beschriebenem Wege, begleitet von Ortsbewohnern am 18.02.2012 in die Hauptstadt Mogadischu geflohen, weil die Regierung dort bereits die Macht übernommen gehabt habe.
Es habe eine namentlich näher bezeichnete Bekannten seiner Mutter gegeben, zu der gewollt habe, aber er sei zum ersten Mal in der Hauptstadt gewesen und habe sich nicht ausgekannt.
Auf der Straße sei er dann in die Hände von zwei Männern gefallen, die sich als "Zivilpolizisten" bezeichnet hätten und bewaffnet gewesen seien. Er habe einen Plastiksack mit seinem Gewand bei sich gehabt, weshalb diese Soldaten geglaubt hätten, er habe als Anhänger der Al Shabaab ein Selbstmordattentat begehen wollen. Da er Sprache seiner Region (May-May) gesprochen habe, die damals schon seit mehr als sechs Jahren von der Al Shabaab beherrscht gewesen sei, sei der Verdacht ein Al Shabaab-Terrorist zu sein wohl auf ihn gefallen.
Der Beschwerdeführer sei dann auf eine Station verschleppt worden. Nach zwei Tagen sei es im so schlecht gegangen (Übelkeit, Erbrechen, schwere Gastritis), dass er am 20.02.2012 unter Bewachung mit mehreren anderen Kranken in ein Krankenhaus im Stadtteil Madina zur Behandlung gebracht worden. Aus Angst, den Soldaten wieder in die Hände zu fallen, habe er das Spital sogleich verlassen als die Bewacher abgelenkt gewesen seien. Befragt hat der Beschwerdeführer erklärt, es sei eine offene Halle gewesen und die Bewacher seien manchmal zum Rauchen gegangen.
Unter Schilderung der näheren Umstände hat der Beschwerdeführer weiter erklärt, er habe auf der Straße dann eine Frau getroffen, die seine fremde Sprache erkannt und einen anderen Somalier in Mogadischu, der seine Sprache gesprochen habe, angerufen habe. Dieser habe wiederum den Bekannten der Mutter des Beschwerdeführers gekannt und ihn informiert, dass der Beschwerdeführer ihn suche.
Danach habe sich der Beschwerdeführer bei dem Bekannte seiner Mutter versteckt halten können, bis die Mutter Tiere und Felder verkauft habe, um seine Flucht finanzieren zu können. Es habe keine weiteren Vorfälle mehr gegeben und der Beschwerdeführer habe dann am 21.03.2012 Somalia von Mogadischu aus verlassen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im vorliegenden Verfahren neben den im angefochten Bescheid angeführten und vom Beschwerdeführer vorgelegten (und mit aufgelisteten) auf folgende aktuelle Quellen in Bezug auf die Lage in Somalia bezogen:
Zitiert als
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US Department of State: Country Report on Terrorism 2013 - Chapter 2 - Somalia (30.04.2014)
US DOS (Trafficking)
US Department of State - 2013 Traffickung in Persons Rport - Somalia (19.06.2013)
WB
World Bank Somalia Overview (07.04.2014)
Die Quellen kommen - insoweit dies entscheidungsrelevant ist - im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:
Allgemeines
Als Folge eines im Jahr 1988 in Somalia ausgebrochenen Bürgerkrieges gibt es seit 1991 in Somalia keinen Zentralstaat mehr. Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird
Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Auf Grundlage dieser Verfassung trat am 16.9.2012 eine neue Regierung unter Führung von Präsident Hassan Sheikh Mahmud ihr Amt an. Trotz der anhaltenden Kampfhandlungen versucht die Regierung, Schritt für Schritt die Aufgaben der Staatsleitung, Verwaltung und politischen Gestaltung wieder wahrzunehmen. Die Umsetzung des Regierungsprogramms ist jedoch durch Differenzen in der Regierung ins Stocken geraten Insgesamt mangelt es auch nach wie vor an wiederaufgebauten staatlichen Institutionen und an Verwaltungskapazitäten.
Politisch gibt es mehrere potentielle Sicherheitsrisiken für die Zukunft: Die innere Krise in der Staatsführung; eskalierende Konflikte zwischen Regionen; das Aufkommen neuer politischer und bewaffneter Gruppen; wechselnde Allianzen und personalisierte Politik; Unterbrechung bei der Bildung staatlicher Institutionen.
Die Clanthematik bleibt ein zentrales Thema, Clans spalten nach wie vor Regierung und Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung vorgesehene Föderalismus ist eine Quelle für Spannungen zwischen der somalischen Regierung sowie der bereits existierenden aber auch neu aufgestellten Gliedstaaten.
Somalia war im Jahr 2013 laut Transparency International zum wiederholten Male das korrupteste Land der Welt (Platz 175 von 175).
Es gibt in Somalia keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Es muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden.
Al Shabaab kontrolliert noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias). Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Allerdings hat sich die Fähigkeit der Al Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden.
Al Shabaab
Im Zuge ihrer Auslegung der Scharia kommt es auf dem Gebiet der radikal islamischen Al Shabaab zur Verweigerung mehrerer bürgerlicher Freiheiten, z.B. von Meinungs-, Bewegungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit. Die Bevölkerung in jenen Gebieten, die unter Kontrolle der Al Shabaab stehen, sind willkürlicher Rechtsprechung und der massiven Einschränkung ihrer Grundrechte ausgesetzt. Es kommt dort seitens Al Shabaab zur Zwangsrekrutierung von Kindern und Erwachsenen und zum Einsatz von Kindersoldaten.
Al Shabaab wendet sich nicht nur gegen Andersgläubige, sondern auch gegen muslimische Sufis. Behördenmitarbeiter der somalischen Regierung oder mit ihr Alliierte werden aufgrund des Vorwurfs der Apostasie ermordet. Al Shabaab tötet Menschen aufgrund des Verdachts, sie seien konvertiert. Al Shabaab verfolgt somalische Christen. Der Konversion verdächtigte werden exekutiert, z.B. Hassan Hurshe im Juni 2013 in Jamaame.
In Gebieten, wo Al Schabaab die Kontrolle ausübt, wurden Kinos, Musik, das Zusehen bei Sportübertragungen, der Verkauf von Khat, Rauchen und anderes, von der Gruppe als "nicht-islamisch" qualifiziertes Verhalten, verboten. Aus religiösen Gründen verboten ist etwa auch Fußballspielen. Auch Singen sowie das Anhören von nicht der Al Schabaab gehörenden Radiosendern ist untersagt. Gebote, wie etwa die Verschleierung bei Frauen, werden aktiv kontrolliert - selbst in Privathäusern. Al Shabaab tötet Menschen aufgrund der Tatsache, dass sie die Edikte von Al Schabaab nicht befolgen.
Außerdem gibt es zahlreiche Berichte darüber, dass Al Schabaab Personen aus religiösen Gründen in Haft hält. Die Angst vor Vergeltung durch Al Schabaab verhindert, dass religiöse Gruppen ungestört aktiv sein können. Auch die Arbeit von humanitären Organisationen wird behindert, indem das Personal unter dem Vorwand bedroht wird, dass es zu missionieren versuche.
Al Shabaab wechselt periodisch die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann: Sicherheitskräfte; Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; diplomatische Missionen;
Journalisten; Älteste; Richter; Geschäftsleute; Akteure der Zivilgesellschaft; Frauen, die Essen an Soldaten verkaufen;
Verwandte von Regierungsangestellten.
Dabei gibt es auch in Mogadishu keine Möglichkeit zu entkommen. Wenn Al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun.
Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Alle Personen, die auf von Al Schabaab kontrolliertem Gebiet leben, sind einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder misshandelt zu werden.
Die militärische Hauptmacht der Al Schabaab befindet sich im Dreieck Baraawe-Jilib-Diinsoor sowie östlich von Bulobarde. Einige hundert Kämpfer der Al Schabaab befinden sich in Mudug und Galgaduud. Dies bedeutet aber nicht, dass die anderen Teile Süd-/Zentralsomalias frei von Al Schabaab sind. Die Gruppe ist ca. fünf Kilometer außerhalb der größeren Städte präsent.
Al Shabaab kontrolliert also noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias. Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Aufgrund der gegebenen Mobilität kann die Gruppe auch mit den noch vorhandenen ca. 5.000 Kämpfern erfolgreich Friedensbemühungen sabotieren. Allerdings hat sich die Fähigkeit der Al Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden.
Neben den Kernkräften kann Al Shabaab für bestimmte Operationen auch auf Clans zurückgreifen. Daneben ist die Spezialeinheit der Al Shabaab - der Amniyat - für verdeckte Präsenz in Städten und damit verbunden für Anschläge, Attentate und andere Operationen verantwortlich. Der Amniyat ist es auch, der selbst bei einem militärischen Sieg über Al Shabaab noch auf längere Zeit eine Bedrohung darstellen könnte.
Die militärischen Aktivitäten der Al Shabaab konzentrieren sich in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:
a) Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia
b) Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.
c) Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)
d) Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka
e) Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo
Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der Al Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe;
Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge;
dazu kommen Exekutionen von Zivilisten durch Al Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt.
Anfang September 2014 wurde der Anführer der Al Schabaab, Ahmed Godane, bei einem Luftangriff in der Nähe von Baraawe getötet. Al Shabaab gab Sheikh Ahmad Umar Abu Ubaidah als Nachfolger bekannt - ein prominenter Angehöriger des Amniyat. Schon vor dem Tod von Godane war Al Shabaab hinsichtlich etwaiger Spionage sehr misstrauisch. Außerdem verfügt die Gruppe über ein Netz an Informanten. Dementsprechend besteht ein permanentes Risiko, von Al Shabaab der Spionage oder der Kollaboration mit der Regierung verdächtigt zu werden - dies gilt auch für eigenes Personal. Personen, die Al Shabaab unbekannt sind, sind für die Gruppe verdächtig. Auch Personen, die sich außerhalb des Gebietes von Al Shabaab aufgehalten haben, sind verdächtig. Eine Verurteilung hat drastische Konsequenzen. Insgesamt sind aber alle Personen, die auf von Al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder auf misshandelt zu werden.
Bay und Mogadischu
In Bay gibt es AMISOM-Stützpunkte in Baidoa, Burhakaba und Qansax Dheere. Baidoa beherbergt ca. 2.000 Mann von AMISOM und somalischer Armee sowie einige hundert somalische Polizisten und ein AMISOM-Polizeikontingent. Die Sicherheitslage in Baidoa hat sich verbessert, auch wenn Spannung hinsichtlich der Gründung eines neuen Gliedstaates gibt. Außerdem dürfte Al Schabaab im Bereich der Stadt noch über verborgene Einheiten verfügen.
Allerdings befindet sich die militärische Hauptmacht der Al Schabaab sich im Dreieck Baraawe-Jilib-Diinsoor sowie östlich von Bulobarde und somit angrenzend an die von der Regierung kontrollierten Städte in Bay.
Der insbesondere durch Rückkehrer und innerstaatliche Vertriebene erfolgte Zuzug in die Hauptstadt Mogadischu führt zu einer weiter angespannten Situation betreffend Unterkünfte und Versorgung, welche die Lebensbedingungen der Betroffenen zunehmend schwieriger machen. Die Angst vor Anschlägen und Kriminalität hindern viele Somalis an der Führung eines normalen Lebens.
Obwohl die Al Shabaab seit ihrer Vertreibung aus der Hauptstadt Mitte Jahre 2012 keinen Teil der Stadt unter ihrer vollständigen Kontrolle mehr hat, gibt es im gesamten Stadtgebiet keinen sicheren Ort. Neben den Attentaten der Al Shabaab, die zwar weniger auf Zivilisten im Allgemeinen und Rückkehrer im Besonderen zielen als zB. auf Politiker, Journalisten, Geschäftsleute und Clan-Älteste, ist eine Verschlechterung der Sicherheitslage in mehreren Teilen der Stadt - vor allem in den großen Randbezirken anzutreffen (zB. Heliwaa/Huriwaa, Yaqshiid, Hodan, Warddhiigleey, und Dayniile), welche überwiegend auf das offene Agieren der Al Shabaab dort zurückzuführen ist. Dasselbe gilt für den Bakaara-Markt. In diesen Teilen kommt es allgemein häufig zu Bedrohungen, Einschüchterungen, Übergriffe oder Zwangsrekrutierungen. Es gibt Überschneidungen von gewalttätigen Aktivitäten der Al Shabaab, der Clans und einfacher (zT. von Al Shabaab unterstützter) Krimineller, sie sind fließend und kaum klar voneinander zu trennen. Bisher konnte die Regierung das Machtvakuum, das nach der Vertreibung der Al Shabaab entstanden war, nicht schließen.
In Bezug auf Zwangsrekrutierungen in Mogadischu gehen die meisten Quellen davon aus, dass diese nach dem Kontroll-Verlust über die Stadt praktisch nicht mehr stattfinden. Dies wohl auch, weil es genügend "Freiwillige" gibt, die für Geld oder auf Druck unterstützender Clan-Oberer für Al Shabaab in Mogadishu Anschläge verüben. Berichte über Gewalt gegen Familien in Mogadishu, die sich weigern, Kämpfer für die Al Shabaab zur Verfügung zu stellen oder für Gewalt innerhalb der Familien, wenn sich die jungen Männer weigern, gibt es derzeit nicht.
In Mogadishu leben derzeit etwa 300.000 der insgesamt 1,1 Mio. Binnenvertriebenen aus Somalia unter ärmlichsten Bedingungen. Die Regierung hatte bereits kurz nach Machtantritt beschlossen, ab August 2013 die Übersiedlung von 100.000-enden Binnenvertriebenen aus den Lagern im Stadtgebiet von Mogadishu in diverse Randgebiete vorzunehmen. Die Zielgebiete wurden mehrfach geändert, auch aus Sicherheitsgründen. Dayniile blieb jedoch als solche erhalten, obwohl es dort den bekannten Einfluss der Al Shabaab und der beherrschenden Clans gibt.
(Ethnische) Minderheiten und Clanstruktur
Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung.
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die Mag/Diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie.
Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert. Die Dabarre sind ein Sub-Clan des mächtigen Clans der Digil/Mirfle/Rahaweyn. Sie stellen in Diinsoor, Provinz Bay, die Mehrheitsbevölkerung da und sie sprechen May-May (auch: Maay genannt).
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten.
Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen. Es gibt unterschiedliche Kategorien von Minderheiten: ethnische und religiöse sowie jene, die als Berufskasten bezeichnet werden. Ethnische und religiöse Minderheiten haben einen unterschiedlichen kulturellen und/oder sprachlichen Hintergrund als die Somali der großen Clans. Die Berufskasten, welche die niedrigste Ebene der somalischen Bevölkerung bilden, haben den gleichen Hintergrund wie die Clans, praktizieren jedoch spezifische Berufe. Außerdem sind auch Angehörige von somalischen Clans dann als Minderheit zu qualifizieren, wenn sie in einem Gebiet leben, das mehrheitlich von einem anderen Clan bewohnt ist.
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z. B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter. Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten.
Bewegungsfreiheit
Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - Al Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - sowie durch Kampfhandlungen in bestimmten Gebieten ergeben können. Auf den Hauptmigrations- und Transitrouten werden Reisende an Straßensperren aufgehalten. Es müssen Weggelder bezahlt werden und es kommt zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung. Üblicherweise genießen Somalis den Schutz ihres eigenen Clans, d.h. in dessen Gebiet sind sie grundsätzlich in Sicherheit. In Mogadischu herrscht generell Bewegungsfreiheit; es gibt diesbezüglich keine Clan-spezifischen Einschränkungen.
Im ganzen Land gibt es nur 2.900 Kilometer asphaltierter Straßen. In den Regenzeiten sind manche ländliche Gebiete mit Motorfahrzeugen unerreichbar. Es gibt keine Eisenbahn. Sechs Flughäfen verfügen über asphaltierte Landbahnen, z.B. Bossaso (Puntland), Kismayo (Jubbaland) und Mogadischu. Regelmäßige Flugverbindungen bestehen von Mogadischu in den Jemen und die Vereinten Arabischen Emirate; nach Dschibuti, Somaliland, Uganda, Kenia und Puntland; nach Saudi Arabien, in den Sudan und in die Türkei; sowie nach Kismayo. Mogadischu findet sich im Flugplan von Turkish Airlines und Air Uganda.
In den Gebieten der Al Shabaab muss eine Reiseerlaubnis der Islamisten eingeholt werden. Auf der Straße von Mogadischu über Baidoa nach Luuq kommt es immer wieder zu Zwischenfällen mit Al Shabaab. Dies gilt insbesondere für den Abschnitt von Afgooye nach Baidoa. Auch andere Straßen im Umkreis von Afgooye sind von illegalen Checkpoints und damit in Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen gezeichnet.
a) Zwei Kopien einer Geburtsurkunde, ausgestellt auf den Namen und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers, ausgestellt am 16.06.1992, jeweils eine in somalischer und eine in englischer Sprache.
b) Drei stark verschwommene (gepixelte) Farbausdrucke aus dem Internet, welche ein größeres, einstöckiges Gebäude mit Menschen davor zeigt.
2. Sachverhalt nach Beweiswürdigung
Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Würdigung der unter 0 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer nennt sich XXXX, geboren XXXX. Er ist Staatsangehöriger von Somalia, unverheiratet und gehört der Volksgruppe der Dabarre, einem Subclan der Digil/Rahaweyn, an. Er stammt aus Diinsoor, Bezirk Baidoa, Provinz Bay. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich noch Verwandte Somalia aufhalten.
Der Beschwerdeführer arbeitete nach der Schule auf den familieneigenen Feldern und zuletzt einige Jahr im Call-Shop seiner Mutter im Heimatort.
Der Beschwerdeführer spricht die für seinen Clan in der Region Diinsoor typische Sprache May-May. Er versteht Somalisch und Englisch.
Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels entsprechender Nachweise nicht fest. Die unter 0 zu a) angeführten Kopien von Geburtsurkunden sind keine ausreichenden Beweismittel und es wurden auch keine der Überprüfbarkeit zugänglichen Originale vorgelegt.
Dass er Staatsangehöriger von Somalia ist und aus Diinsoor, Provinz Bay, stammt und dort gelebt hat, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft, da er die Landessprache spricht und über eine entsprechende geographische Orientiertheit verfügt, die auch vom Bundesasylamt überprüft wurde. Seine Clanzugehörigkeit ergibt sich aus seinem eigenen, im gesamten Verfahren gleichbleibenden Vorbringen, das mangels anderer Hinweise als glaubwürdig angesehen wird [0 zur Person].
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen vor der Flucht, zu seiner Bildung und Berufserfahrung sowie zu seiner familiären Situation ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers [0 zur Person], das als solches von der belangten Behörde auch nicht in Frage gestellt wurde.
Der Beschwerdeführer wurde im Herkunftsstaat in seiner Heimatregion Diinsoor, Provinz Bay, bis zu seiner Flucht (über Mogadischu) von den damals (Frühjahr 2012) dort seit mehr als sechs Jahren herrschenden radikal-islamischen Miliz Al Shabaab wegen dem "unislamischen" Betreiben eines Call-Shops und der Aufbewahrung von GPS-Geräten mehrfach belästigt, verhaftet und zuletzt verschleppt und zum Tode verurteilt.
Zu dieser Feststellung kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vom Beschwerdeführer in dieser Hinsicht getätigten Aussagen (0 zum Fluchtgrund), die im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleichlautend waren und keine wesentlichen Widersprüche erkennen ließen.
Zwar hat das unter 0 0 angeführte Beweismittel (verschwommene Farbausdrucke) keinen Beweiswert bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, weil nicht verifiziert werden kann, dass es sich tatsächlich um jenes Gebäude handelt, in dem der Beschwerdeführer seinen Angaben nach von der Al Shabaab gefangen gehalten und zum Tode verurteilt wurde.
Der Beschwerdeführer hat jedoch sein gesamtes Fluchtvorbringen (sogar datumsmäßig) bis ins Detail (mit nur einer Ausnahme: Dauer der Haft) gleichbleibend und in sich kohärent geschildert sowie in nachvollziehbarer Weise trotz - der nicht immer klaren Befragungsweise durch die Behörde - die Chronologie der Ereignisse geschildert. Selbst in der mehrere Jahre später stattfindenden mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat sich der Beschwerdeführer bezüglich der obigen Feststellungen klar und nachvollziehbar geäußert. Er hat offene Fragen (zB. bezüglich des Inhalts der bei ihm verwahrten Säcke und des besonderen Interesses der Al Shabaab an diesem) spontan und schlüssig geklärt.
Insofern das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid Unglaubwürdigkeit in Bezug auf die Art und Umstände seiner Befreiung aus der Gewalt der Al Shabaab nach dem Todesurteil vorgeworfen hat, so kann das Bundesverwaltungsgericht diese nicht nachvollziehen, weil der Beschwerdeführer sich bereits vor der Behörde dahingehend geäußert hatte, dass er durch (zunächst erfolglose) Verhandlungen der (sogar sämtlich namentlich näher bezeichneten Mitglieder des) Ältestenrates in Kombination mit Bestechungszahlungen des Vorsitzenden an Bekannte bei der Al Shabaab freikam.
Dasselbe gilt für den Vorhalt der Behörde, es sei unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer May-May und nicht die somalische Hauptsprache sprechen könne, weil dies zum Betrieb eines Call-Shops im Kundenkontakt zwingend notwendig gewesen sein müsste. Vor dem Hintergrund der unter 0 dargestellten ethnischen und sprachlichen Umstände in der Heimatregion des Beschwerdeführers, Diinsoor, wo die Mehrheit der Bevölkerung die Minderheitssprache May-May spricht, ist es gerade für den Betrieb eines Kommunikations-Geschäfts wohl eher von Bedeutung, deren Sprache zu sprechen als die Mehrheitssprache Somalisch.
Letztlich gilt die Nicht-Nachvollziehbarkeit der von der Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten "Widersprüche" auch für das Vorbringen der Umstände, unter denen er sich in Mogadischu bis zu seiner Ausreise versteckt halten konnte. Es ist nämlich durchaus nachvollziehbar, dass eine Frau, die bemerkt, dass ein Fremder in der Hauptstadt May-May spricht, sich daran erinnert, jemanden zu kennen, der diese (in Mogadischu ausgefallene) Sprache spricht und den Beschwerdeführer diese Person anrufen lässt. Dass diese Person wiederum den (diese Minderheitensprache ebenfalls sprechenden) Bekannten der Mutter des Beschwerdeführers in Mogadischu kennt, ist vor dem Hintergrund, dass Minderheiten bekanntermaßen oft "communities" bilden und sich kennen, durchaus nachvollziehbar und keineswegs als "merkwürdiger Zufall" zu bezeichnen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers deckt sich auch mit den Ergebnissen der Länderberichte (0), wonach die Heimatregion Diinsoor, Bezirk Baidoa, Provinz Bay, zum Fluchtzeitpunkt seit vielen Jahren unter der vollständigen Kontrolle der Al Shabaab stand, während die Hauptstadt Mogadischu ab August 2011 von den Regierungstruppen und der AMISOM von der Al Shabaab bereits befreit wurde.
2.3. Zur entscheidungsrelevanten Situation in Somalia
Somalia befindet sich seit 1988 im Bürgerkrieg und es besteht seit 1991 kein Zentralstaat mehr. Die aufgrund der 2012 angenommenen vorläufigen Verfassung eingesetzte Regierung ist schwach und zerstritten. Es gibt kaum staatliche Institutionen. Die Regierung kontrolliert nur Teile des Landes, Teile Süd-/Zentralsomalia stehen unter der Kontrolle der islamistischen Al Shabaab.
Aus Mogadischu wurde die Al Shabaab ab August 2011, (letzte Bezirke im März 2012) nachhaltig vertrieben, sie hat jedoch insbesondere in den Randbezirken mit den großen IDP-Lagern und am Bakaara-Markt nach wie vor Einfluss. Der insbesondere durch Rückkehrer und innerstaatliche Vertriebene erfolgte Zuzug in die Hauptstadt Mogadischu führt dort zu einer weiter angespannten Situation betreffend Unterkünfte und Versorgung, welche die Lebensbedingungen der Betroffenen zunehmend schwieriger machen. Die Lage der in Lagern am Stadtrand untergebrachten Binnenflüchtlinge ist verheerend. Ohne familiäre oder clan-bezogene Unterstützung ist menschenwürdiges ein Überleben als Ortsfremder kaum möglich.
Obwohl es in der Provinz Bay AMISOM-Stützpunkte in mehreren Städten gibt (die Stadt Baidoa beherbergt ca. 2.000 Mann von AMISOM und somalischer Armee sowie einige hundert somalische Polizisten und ein AMISOM-Polizeikontingent) und sich die Sicherheitslage dort deutlich verbessert hat, ist festzustellen, dass sich die militärische Hauptmacht der Al Schabaab im Dreieck Baraawe-Jilib-Diinsoor sowie östlich von Bulobarde, und somit angrenzend an die von der Regierung kontrollierten Städte in Bay befindet.
Alle Personen, die auf von Al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, sind einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder misshandelt zu werden. Bereits der Verdacht wird von Al Shabaab mit dem Tod geahndet. Bei Nichtbeachtung der strengen Gebote der Al Shabaab betreffend "nicht-islamisches" Verhalten drohen drastische Strafen.
Die somalische Gesellschaft wird von Clans bestimmt, die politische Akteure mit oft eigenem Territorium sind und die dem einzelnen Clanmitglied Schutz und Unterstützung bieten. In Mogadishu hat diese Funktion mittlerweile die Kernfamilie übernommen. Es gibt einige Haupt-Clanfamilien, die wiederum in Subclans unterteilt sind. Die Dabarre sind ein Sub-Clan des mächtigen Clans der Digil/Mirfle/Rahaweyn. Sie stellen in Diinsoor, Provinz Bay, die Mehrheitsbevölkerung da und sie sprechen May-May (auch: Maay genannt).
Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht als Beweismittel zugrunde gelegten Länderberichten zur Situation in Somalia (0).
Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend seriös, ausgewogen und aktuell.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 ist dieses Gesetz auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
2. Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde wurde gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 fristgerecht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Beschwerde.
3. Rechtmäßigkeit des Verfahrens vor dem Bundesasylamt
Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren im Wesentlichen rechtmäßig durchgeführt wurde.
Dem Beschwerdeführer wurde durch die Erstbefragung und seine Einvernahme - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
4. Gewährung von Asyl - Spruchpunkt A.I
4.1. Inhalt und Auslegung von § 3 Abs. 1 AsylG 2005
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des AsylG 2005 ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.
Frühere Zwangsrekrutierung stellt nicht per se einen Asylgrund dar. Der Verwaltungsgerichtshof stellt vielmehr darauf ab, ob Hinweise vorliegen, dass der Wunsch, eine widerrechtlich aufgezwungene Militärdienstleistung zu vermeiden, auf einer politischen oder moralischen Überzeugung beruht, dass ihm eine solche unterstellt oder dass in anderer Weise an einen der in der Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründe angeknüpft wird (vgl. VwGH 26.09.2007, Zl. 2006/19/0387; sowie VwGH vom 28.11.2014, Zl. Ra 2014/01/0094 mit Verweisen auf VwGH vom 19.09.1996, Zl. 95/19/0077, VwGH vom 31.05.2001, Zl. 2000/20/0496, VwGH vom 26.09.2007, Zl. 2006/19/0387).
Als einer der GFK-Gründe, die für eine asylrelevante Verfolgungsgefahr in Frage kommen, gilt die Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Der VwGH legt den Begriff weit aus und anerkennt, dass es sich hierbei um einen Auffangtatbestand handelt, der sich in weiten Bereichen mit den anderen GFK-Gründen überschneidet, jedoch weiter gefasst ist (VwGH vom 20.10.1999, 99/01/0197; vom 31.05.2011, 200/20/0496; 26.06.2007, 2007/01/0479 mwN). Dies ergibt sich auch aus den UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz.
Die Geschlechtszugehörigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH vom Begriff der sozialen Gruppe jedenfalls umfasst (VwGH vom 31.01.2002, 99/20/04978; vom 03.07.2003, 2000/20/0071 mwN).
Auch die Zugehörigkeit zu einem Familienverband kann das GFK-Merkmal der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfüllen, wenn ein Familienmitglied beharrlich gerade wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie verfolgt werden könnte (VwGH vom 28.09.2009, 2008/19/1027).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).
4.2. Anwendung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den vorliegenden Sachverhalt
Das Bundesamt hat verkannt, dass dem Beschwerdeführer Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 zu gewähren ist, da er Flüchtling gemäß Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist.
Aus dem oben unter 0 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich, dass der Beschwerdeführer zum für seine Flucht maßgeblichen Zeitpunkt (März 2012) einer Verfolgung durch die damals in seiner Herkunftsregion Diinsoor, Bezirk Baidoa, Provinz Bay, seit Jahren uneingeschränkt herrschenden Al Shabaab ausgesetzt war, weil er ein in den Augen der Miliz gefährliches Geschäft (Call-Shop) betrieb. Auch muss - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Flucht mehrfach wegen "unislamischen" Verhaltens (zB. Freitags-Öffnung) gefangen genommen wurde. Zudem stand der Beschwerdeführer unter Generalverdacht der Al Shabaab, weil er der Bevölkerung Telekommunikation zur Verfügung stellte und damit eine von der Al Shabaab nicht vollständig zu kontrollierende Möglichkeit bot, auch deren Feinde (Regierung, AMISOM) zu kontaktieren. Letztlich kam hinzu, dass er in seinem Geschäft GPS-Geräte hatte deponiert lassen, welche von der Miliz als besonders wertvoll für deren Feinde (zB UNHCR und NGOs) angesehen wurden, verschleppt, misshandelt und zum Tode verurteilt.
Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich aus der früheren Verfolgung in Zusammenschau mit der aktuellen Präsenz der Al Shabaab in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers auch die Gefahr einer gegenwärtigen, systematischen Verfolgungsgefahr ergibt.
Der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion (Provinz Bay, Region Diinsoor) nämlich zum einen aufgrund der dortigen verstärkten Infiltration durch die Al Shabaab (siehe Länderfeststellungen unter 0) und dadurch, dass sich dort (anders als etwa in der Anonymität der Großstadt wie Mogadischu) seine Rückkehr rasch herumsprechen würde, von der Al Shabaab ausgeforscht und gefunden werden.
Hierbei hat das Bundesverwaltungsgericht insbesondere berücksichtigt, dass in der Provinz Bay zwar die wesentlichen Städte relativ nachthaltig unter der Kontrolle der Regierung/AMISOM stehen. Der Ort Diinsoor liegt jedoch südwestlich etwa 100 km von der nächsten dieser Städte (Baidao) - nur durch eine relativ unsichere Straßenverbindung verbunden - sowie unmittelbar angrenzend an das nach wie vor von der Al Shabaab kontrollierten Dreieck Baraawe-Jilib-Diinsoor.
Es ist zum anderen davon auszugehen, dass nach wie vor ein Interesse der Al Shabaab an einer Verfolgung des Beschwerdeführers besteht.
Die seinerzeitige Gefangennahme und Verurteilung zum Tode fand zwar auf dem Höhepunkt des uneingeschränkten Machteinflusses der Al Shabaab in der Herkunfts-Region des Beschwerdeführers statt. Zu dieser Zeit waren Verfolgung von "unislamischem" Verhalten und Kampf-Verweigerungen an der Tagesordnung.
Im Gegensatz zu ehemaligen (zwangsrekrutierten und geflohenen) "gewöhnlichen" Kämpfern aus dieser Zeit besteht nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts in der Person des Beschwerdeführers jedoch ein darüber hinausgehendes, besonderes Risiko, neuerlich von der Miliz aufgegriffen und wegen seiner früheren Tätigkeit als Kommunikations-Anbieter verfolgt und getötet wird. Es kann nämlich aufgrund der besonderen Bedeutung technischer Kommunikationsmöglichkeiten für die Al Shabaab (Telefonie-Anbieter, Verdacht des Vertriebs von GPS-Geräten, Englisch-Kenntnisse) angenommen werden, dass der Beschwerdeführer wiedererkannt und erneut unter Verdacht gestellt wird, sich in diesem Bereich erneut zu betätigen.
Letztlich ist auch mitberücksichtigen, dass es noch Al Shabaab-Mitglieder in der Heimatregion des Beschwerdeführer gibt, welche sich an die frühere Verurteilung zum Tode erinnern und diese bei der Bewertung der "Gefährlichkeit" des Beschwerdeführers für die Miliz ebenfalls ins Auge fassen. Es gibt in den unter 0 angeführten Quellen zwar keinen einzigen Bericht über systematische Verfolgung von durch die Al Shabaab vor vielen Jahren in Gebieten unter ihrer Kontrolle "Verurteilten". Dennoch kann aufgrund der besonderen Funktion und Gefährlichkeit, welche der Beschwerdeführer für die Al Shabaab damals darstellte, im gegenständlichen Fall ausnahmsweise davon ausgegangen werden, dass die Miliz ein besonderes Interesse an der Vollstreckung eines früheren Todesurteils hat bzw. ein solches problemlos erneuern könnten.
Es muss also im vorliegenden Fall - aufgrund der zahlreichen Hinweise auf ein besonderes Interesse der Al Shabaab am Beschwerdeführer, seiner relativ leichten Identifizierbarkeit im Heimatort und aufgrund des Einflusses der Miliz in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers - davon ausgegangen werden, dass nunmehr bei einer Rückkehr eine aktuelle Verfolgung durch diese Gruppe zu befürchten ist.
Im vorliegenden Fall knüpfen die den Beschwerdeführer in Somalia von der radikal islamischen Miliz Al Shabaab zu erwartenden Eingriffe auch an in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK festgelegte Gründe, nämlich an seine von den Verfolgern zumindest unterstellte abweichende politisch-religiöse Gesinnung sowie jene politisch-religiöse Gesinnung, welche die Al Shabaab als Verfolger für ihre Taten in Anspruch nimmt.
Zwar stellt die zu erwartende Verfolgung keinen Eingriff von "offizieller" Seite dar, dh. sie sind von der gegenwärtigen somalischen Regierung nicht angeordnet, es ist der Zentralregierung aber auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich des Beschwerdeführers Sorge zu tragen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt - wie oben 0 angeführt - auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen in Somalia weder ein funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat. Darüber hinaus ist schon gar nicht davon auszugehen, dass im lokalen Wirkungsbereich der Al Shabaab effektive Mechanismen zur Verhinderung von Zwangsrekrutierungen bestehen.
Für den Beschwerdeführer ist damit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er im Herkunftsstaat ausreichenden Schutz vor den zu erwartenden Übergriffen Privater (der Al Shabaab) finden kann.
Eine etwaige Furcht des Beschwerdeführers, es könne ihm bei seiner Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht daher als "wohlbegründet" im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Auslegung durch die Judikatur.
4.3. Innerstaatliche Fluchtalternative
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf Asyl abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK niedergelegten Gründen vorliegen kann.
Gemäß Abs. 2 ist bei der Prüfung auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative erfordert im Hinblick auf das ihr u.a. innewohnende Zumutbarkeitskalkül insbesondere nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet (VwGH v 08.09.1999, 98/01/0614, mwN) sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit (vgl. Art. 8 der Statusrichtlinie) (VwGH v 29.04.2015, Ra 2014/20/0151)
Das Argument, es stünde eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, steht im Widerspruch zu einer bereits erfolgten Gewährung von subsidiärem Schutz, wenn in Bezug auf den betreffenden Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegeben sind (VwGH v 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, grdl. E v 25.03.2015, Ra 2014/20/0022 und Ra 2014/18/0168).
Für den Beschwerdeführer besteht in Bezug auf die besagte Verfolgungsgefahr durch die Al Shabaab in seiner Heimatregion, der Provinz Bay, keine innerstaatliche Fluchtalternative iSd. § 11 AsylG 2005 (zB in einer anderen Region der Provinz oder Mogadischu), da ihm rechtskräftig subsidiärer Schutz wegen der Sicherheitslage in ganz Somalia (siehe 0) gewährt wurde und dieser Status bisher nicht aufgrund geänderter Umstände aufgehoben wurde.
Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass ihm auch deshalb keine Fluchtalternative in einen anderen Teilen des Landes, in denen der Einfluss der Al Shabaab geringer (als in der Region Diinsoor, Provinz Bay) ist, weil eine innerstaatlichen Fluchtalternative gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 auch zumutbar sein muss und dies unter Beachtung der allgemeinen Gegebenheiten und der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilen ist (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005).
Im gegenständlichen Fall ist vor dem Hintergrund des unter 0 angeführten Sachverhaltes nicht von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen, da eine Ansiedlung außerhalb jener Gebiete, in denen die Unterstützung durch den eigenen Clan sichergestellt ist (hier: Region Diinsoor, Provinz Bay), nicht in Frage kommt.
Der Beschwerdeführer verfügt nämlich insbesondere in der vor den gegenständlichen Verfolgungsgefahren relativ sichereren Hauptstadt Mogadischu über keinen familiären oder clan-bezogenen Halt, sodass eine Unterbringung unter menschunwürdigen Bedingungen in einem der IDP-Lager am Rande der Hauptstadt zu erwarten wäre, die - nicht zuletzt wegen des dortigen Einflusses der Al Shabaab - nicht als zumutbar angesehen werden kann.
Wie nämlich oben (0) festgestellt wurde, ist Mogadischu zwar bereits im Sommer 2011, letzter Bezirk im März 2012, von den Regierungstruppen zurückerobert und die Al Shabaab von dort vertrieben worden, in den Randbezirken ist jedoch deren Einfluss nach wie vor gegeben.
5. Unzulässigkeit der Revision - Spruchpunkt B
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dadurch, dass im gegenständlichen Fall einerseits die Glaubwürdigkeit des konkreten Fluchtvorbringens und andererseits die in der Person der Beschwerdeführerin gelegenen individuellen Umstände iVm der allgemeinen Lage in Somalia im Mittelpunkt standen, ist eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung des vorliegenden Verfahrens nicht gegeben.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 0) angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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