BVwG W136 2117582-1

W136 2117582-1Tribunal administratif fédéral22 févr. 2016

Regest

Aufschub, außerordentliche Härte, bedeutender Nachteil, besonders<br/>berücksichtigungswürdige Interessen, Harmonisierungspflicht,<br/>Zivildienst

Texte intégral

BVwG W136 2117582-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W136.2117582.1.00

Spruch

W 136 2117582-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren 11.06.XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 27.10.2015, Zl. 372888/23/ZD/1015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 14 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes 1986 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 17.11.2011 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden ZD) gemäß § 5 Abs. 4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers (im Folgenden BF) mit 04.11.2011 fest.

2. Mit Schreiben vom 25.07.2015, bei der ZD am 28.07.2015 eingelangt, beantragte der BF aufgrund eines Hochschulstudiums einen Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes bis 2020. Er habe sein Studium an der "Anton Bruckner Privatuniversität" mit Auszeichnung abgeschlossen und sei kürzlich an der "Universität für Musik und darstellende Kunst Wien" aufgenommen worden.

3. Mit Schreiben vom 04.08.2015 wurde der BF von der ZD aufgefordert, bis längstens 15.10.2015 den Beginn der für den BF maßgeblichen Ausbildung sowie einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gemäß § 14 Abs. 2 ZDG, welcher ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des Zivildienstes entstünde, vorzulegen. Gleichzeitig wurde der BF über die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 2 ZDG sowie durch Anführung von Beispielen darüber informiert, welche Umstände eine außerordentliche Härte oder einen bedeutenden Nachteil darstellen.

4. Mit E-Mail vom 30.09.2015 an die belangte Behörde übersandte der BF ein Studienbuchblatt der "Universität für Musik und darstellende Kunst Wien" für das Wintersemester 2015 (Instrumentalstudium Klarinette) und führte aus, dass nur rund 15 % der Bewerber aufgenommen würden und es bei einem Musikstudium wichtig sei, lückenlos von der vorherigen Ausbildung weiter zu kommen, da sonst ein großer Leistungsverlust am Instrument erkennbar werde und es nicht mehr so leicht sei, wieder an der genannten Einrichtung aufgenommen zu werden.

5. Mit dem bekämpften Bescheid vom 27.10.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 2 ZDG ab.

Hierzu wird in der Begründung nach ausführlicher Darlegung des bisherigen Verfahrensganges wie folgt ausgeführt (auszugsweise):

"Gemäß § 14 Abs. 1 ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die am 1. Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (§ 25 Abs. 1 Z4 WG 2001), in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens aber bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres, in dem der Antragsteller das 28. Lebensjahr vollendet, aufzuschieben.

Gemäß § 14 Abs. 2 ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres, in dem die Genannten das 28. Lebensjahr vollenden, aufzuschieben, wenn sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden ihrer Zivildiensterklärung oder nach Ende eines Aufschubes vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes (gemäß § 14 Abs. 1 ZDG) zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung/ Schulausbildung/ Hochschulausbildung/ weiterführende Ausbildung, die sie nach dem 1. Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (§ 25 Abs. 1 Z4 WG 2001) begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung (etwa ein Hochschulstudium) begonnen hat und eine Unterbrechung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

Da Sie die maßgebliche Ausbildung mit September 2015 begonnen haben und ihre Tauglichkeit am 07.10.2011 erstmals festgestellt worden ist, war auf Ihren Antrag auf Aufschub § 14 Abs. 2 ZDG anzuwenden. Da Sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Ende eines Aufschubs gemäß § 14 Abs. 1 ZDG zugewiesen sind, wäre Ihr Zivildienstantritt gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG aufzuschieben, wenn die Unterbrechung Ihrer Ausbildung einen bedeutenden Nachteil bedeuten würde.

Die von Ihnen angeführte Unterbrechung der Kontinuität der Ausbildung stellt für sich keinen bedeutenden Nachteil im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG dar:

Die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung eines zügigen und ununterbrochenen Studiums ist für sich allein noch kein bedeutender Nachteil im Sinne des § 14 Abs. 2 erster Satz. Ein solcher Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).

Gemäß § 67 Universitätsgesetz besteht Anspruch auf Beurlaubung vom Studium während der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes, die Zulassung zum Studium bleibt dabei aufrecht (siehe auch weiter unten, Punkt "Sonstige Hinweise", ein erneutes Aufnahmeverfahren zum Studium an der "Universität für Musik und darstellende Kunst Wien" ist somit aufgrund der Möglichkeit der Beurlaubung nicht notwendig.

Da Sie trotz Aufforderung keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß erstem Satz § 14 Abs. 2 ZDG erbracht haben, war Ihr Antrag spruchgemäß abzuweisen.

Da die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 erster Satz nicht vorliegen (bedeutender Nachteil bei Unterbrechung der Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung), kann auch keine außerordentliche Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 zweiter Satz vorliegen und konnte ein Aufschub nach dieser Bestimmung ebenfalls nicht gewährt werden.

......"

6.1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 11.11.2015 (eingelangt bei der ZD am 12.11.2015) rechtzeitig Beschwerde und führte Folgendes aus: Die im § 14 Abs. 2 erster Satz erwähnten Voraussetzungen seien in seinem Fall sehr wohl und in hohem Ausmaß gegeben. Eine Unterbrechung des Instrumentalstudiums würde neben dem zeitlichen Verlust auch ein Zurückwerfen um mehrere Stufen bedeuten, weil in dieser Ausbildungsstufe tägliches Üben von mindestens fünf Stunden unumgänglich sei. Ähnlich wie bei Sportlern, sei auch bei Musikern nach Aussetzen des täglichen Trainings schon nach kurzer Zeit ein signifikanter Leistungsabfall bemerkbar. Seine durch kontinuierliche und zielstrebige Arbeit erzielten Resultate würden auf Spiel gesetzt werden und ein Aussetzen des regelmäßigen Übens über mehrere Monate wäre ein nicht wieder einzuholender Nachteil gegenüber seinen Mitstudenten.

Weiters würde es sich (nur) bei einem durchgehenden Studium ausgehen, dass er bis zur Diplomprüfung von einem näher genannten Professor betreut werden kann, zu dem er schon immer gewollt und in den vergangenen zwei Jahren ein Vertrauensverhältnis aufgebaut habe. Dieser würde nämlich am Ende des Studienjahres 2019/2020 in Pension gehen. Bei einer Unterbrechung würde er im entscheidenden Stadium vor der Diplomprüfung einen Lehrerwechsel machen müssen. Gerade bei künstlerischen Studien sei aber die konstante Begleitung durch eine Künstlerpersönlichkeit, zu der ein Vertrauensverhältnis bestehe, von entscheidender Bedeutung.

Ferner sei er bereits in Ensembles und Kammermusikformationen eingeteilt und würde seine Abwesenheit die Kollegen vor große Schwierigkeiten und die Unmöglichkeit stellen, die entsprechenden Fächer abzuschließen und Konzertauftritte zu absolvieren. Darüber hinaus würde er sich aktuell auf näher angeführte internationale Wettbewerbe vorbereiten. Durch eine Unterbrechung würde er in Folge von Altersgrenzen möglicherweise die Chance verlieren, an diesen Bewerben später teilzunehmen, was einen unwiederbringlichen Verlust von Aufstiegschancen für seinen beruflichen Werdegang bedeuten würde.

Schließlich sei er für zwei näher angeführte Austauschkonzerte seiner Universität vorgesehen, deren Programm bereits feststehen würde, wodurch es letztlich zu Problemen bei deren Durchführung käme. Zusammenfassend würde eine Unterbrechung wichtige Chancen für seine berufliche Entwicklung verhindern und wegen fehlender Möglichkeiten des täglichen Übens die bisher erworbenen instrumentalen Fertigkeiten entscheidend beeinträchtigen sowie den Abschluss des Studiums bei genanntem Professor verunmöglichen. Beantragt wurde, den Antrag auf Aufschub neuerlich zu prüfen.

6.2. Der Beschwerde waren neben dem Studienblatt und einer Studienbestätigung insgesamt vier Schreiben beigelegt, die den Antrag des BF unterstützen sollen. In einem Schreiben vom 05.11.2015 führt der die Klarinettenklasse leitende Professor im Wesentlichen aus, dass die Aufnahme des BF an der genannten Bildungsstätte für dessen künstlerisches Potential sprechen würde, sich dessen äußerst positiver Eindruck im Unterricht bestätigt habe und der BF als Mitglied von Klarinetten Ensembles voll integriert und bereits für die Teilnahme konkret angeführter internationaler Wettbewerbe nominiert sei. Ferner würde sich der BF für das Probespiel des European Union Youth Orchestra vorbreiten, welches in der Saison 2016/2017 zu Konzerten in den wichtigsten Musikzentren Europas führen würde. Eine Unterbrechung würde sehr große Nachteile für dessen künstlerische Entwicklung mit sich bringen und die Teilnahmechancen an den genannten Bewerben unwiderruflich zunichtemachen. Schließlich wäre der Professor wegen seines in fünf Jahren geplanten Pensionsantritts nicht imstande den BF bis zur Diplomprüfung zu unterrichten.

In einem weiteren Schreiben vom 09.11.2015 führt die Vorständin des Leonard Bernstein Instituts für Blas- und Schlaginstrumente im Wesentlichen aus, dass der unmittelbare Beginn der Ausbildung nach der positiv abgelegten Zulassungsprüfung unbedingt erforderlich sei, da ansonsten im schlimmsten Fall der Ausbildungsplatz verfallen könnte. Außerdem hätte eine Unterbrechung des täglichen Trainings schwerwiegende Folgen für die künstlerische Zukunft des BF. Er werde bereits für näher genannte internationale Wettbewerbe vorbereitet und sei schon als fixes Mitglied in verschiedensten Orchester- und Ensembleprojekten etabliert. Es würden daher Auftritte der verschiedenen Ensembles nicht stattfinden können und müsste der BF unter Umständen das Aufnahmeverfahren mit höchst unsicherem Ausgang nach dem Zivildienst beispielsweise in Form eines informellen Vorspieles im Hauptfach nochmals absolvieren. Letztlich würde ein Abgang des BF einen freien Platz in der Klasse bedeuten, welchen man im Schuljahr 2015/2016 nicht mehr auffüllen könnte, wodurch eine Vollbeschäftigung des Hauptfachlehrenden nicht mehr gegeben wäre.

Schließlich führen zwei Lehrbeauftragte der genannten Hochschule in ihren Schreiben vom 04. bzw. 08.11.2015 zusammenfassend aus, dass der BF gute Voraussetzungen für eine erfolgreiche musikalische Karriere bzw. sie von seinem Talent sowie seinen musikalischen Fähigkeiten überzeugt hätte und dass sie ihn bereits für konkret angeführte Konzerte im Ausland eingeteilt hätten bzw. im Klarinettenensemble dringend benötigen würden. Neben dem Nachteil für den BF selbst, würden sich auch Probleme für die geplanten Auslandsprojekte der Universität ergeben.

7. Mit Anschreiben der ZD vom 18.11.2015 wurden die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem BVwG (eingelangt 23.11.2015) vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Die Tauglichkeit des BF zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission laut unbestrittener Aktenlage erstmals am 07.10.2011 festgestellt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht weiters der unter Punkt I dargelegte Sachverhalt, was den Zeitpunkt des Eintrittes der Zivildienstpflicht des BF sowie den entscheidungswesentlichen Beginn seines (weiterführenden) Studiums betrifft, unstrittig fest. Dies ergibt sich aus der diesbezüglich vorliegenden Aktenlage sowie dem damit übereinstimmenden Vorbringen des BF.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A):

1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, idF BGBl. I Nr. 163/2013 von Bedeutung:

"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde."

Der in § 14 Abs. 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):

"Ausschluss von der Einberufung

§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen

...

4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.

..."

2. Der Antrag des BF ist, wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt, an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081), da der BF, der am 07.10.2011 erstmals für tauglich befunden wurde, sein - auf ein bereits abgeschlossenes - aufbauendes Studium im September 2015 begonnen hat.

3. § 14 Abs. 2 ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:

a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 leg.cit) anzutreten hatte (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).

b) Nach dem zweiten Satz leg.cit gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 29.10.2015 (der Bescheid wurde dem BF an diesem Tag durch Übergabe an seinen Vater zugestellt) ist ein Zuweisungsbescheid wie oben unter a) angeführt gegenüber dem BF unstrittig nicht ergangen. Daher kommt es fallbezogen darauf an, ob der BF durch die Unterbrechung seines Studiums zum Zwecke der Zivildienstleistung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde. Auf das Vorliegen einer außerordentlichen Härte - wie es der § 14 Abs. 2 zweiter Satz verlangt - kommt es im Beschwerdefall nicht an, weil bereits § 14 Abs. 1 erster Satz leg. cit. zum Tragen kommt (VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).

4. Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Antrag des BF mit der Begründung abgewiesen, dass dieser den Nachweis eines bedeutenden Nachteils im Falle der Unterbrechung seines Studiums durch Antritt des Zivildienstes nicht erbracht hat.

Der belangten Behörde ist zu folgen.

4.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dem BF mit Bescheiden vom 13.01.2012, vom 01.07.2014 und vom 27.01.2015 wegen seines "Bachelorstudiums der Instrumental- und Gesangspädagogik - Klarinette", welches er mittlerweile erfolgreich abgeschlossen hat, bereits dreimal Aufschub vom ordentlichen Zivildienst gewährt wurde. Mit Schreiben vom 25.07.2015 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf Aufschub und teilte - noch vor einer Entscheidung der belangten Behörde - gleichzeitig mit, dass er an der "Universität für Musik und darstellende Kunst Wien" aufgenommen worden sei und dort ab dem Wintersemester 2015/2016 ein (weiterführendes) Studium aufnehmen werde. Daraus ergibt sich dass der BF bewusst den Antritt seines (weiteren) Studiums noch vor seinem Zivildienst geplant hat.

Wenn der BF nunmehr anführt, dass es bei einem Musikstudium wichtig sei, von der vorherigen Ausbildung lückenlos weiter zu kommen, da sonst ein großer Leistungsverlust am Instrument erkennbar werde und es nach einer Unterbrechung nicht mehr so leicht sei, wieder an der inskribierten Einrichtung aufgenommen zu werden, bzw. eine solche neben dem zeitlichen Verlust auch ein Zurückwerfen um mehrere Stufen bedeuten und er die bereits erzielten Resultate aufs Spiel setzen würde, ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich davon ausgeht, dass Zivildienstpflichtige - nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse - ua. ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen. Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Daß allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verloren ginge, stellt keine außerordentliche Härte iSd § 14 Abs. 2 ZDG idF der ZDGNov 1996 dar (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395).

4.2. Hinsichtlich der vom BF angesprochenen und von seinem Hauptfachlehrenden sowie der Institutsvorständin bestätigten Nachteile einer Studienunterbrechung aus sozialer und pädagogischer Sicht ("Eine Unterbrechung des Studiums würde sehr große Nachteile

für die künstlerische Entwicklung ... mit sich bringen und ihm die

Chance an diesen Bewerben teilzunehmen unwiderruflich zunichtemachen. [...] Für seine künstlerische Zukunft hätte eine Unterbrechung des begonnen[en] Studiums schwerwiegende Folgen, da der Studierende permanent, sprich täglich einige Stunden, am Fortschritt seiner instrumentalen und künstlerischen Fähigkeiten arbeiten muss.") ist weiters anzumerken, dass diese Erwägungen durchaus zutreffend sind, jedoch die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus seinem § 14 Abs. 2 ZDG ergibt (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).

Davon abgesehen ist davon auszugehen, dass der mit einer zivildienstbedingten Unterbrechung des Studiums verbundene Zeitverlust, den Studienerfolg des BF nicht (nachhaltig) gefährden wird ("[...] unwiederbringlicher Verlust von Aufstiegschancen [...] Konkurrenzfähigkeit wesentlich mindern [...] die Chance an diesen Bewerben teilzunehmen unwiderruflich zunichtemachen. [...] Für seine

künstlerische Zukunft ... schwerwiegende Folgen, [...]"), weil es

sich bei ihm - wie seine Lehrbeauftragten, sein Hauptfachlehrender und die Instituts-Vorständin einhellig angeführt haben - um einen außergewöhnlich begabten und erfolgreichen Studenten handelt, der bereits ein Studium mit Auszeichnung bestanden hat und nach beendeter Zivildienstleistung sein Studium ohne Zweifel wieder auf dem aktuellen Stand fortsetzen und allfällige Kenntnislücken schließen kann. Festzuhalten ist, dass die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung "einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums" für sich allein noch keinen "bedeutenden Nachteil" im Sinne des Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus § 14 Abs. 2 ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen "bedeutenden Nachteil" abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 14 Abs. 2 ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).

Insoweit vom BF bzw. von den Verfassern der Unterstützungsschreiben moniert wird, dass eine mehrmonatige Unterbrechung des täglichen Übens zu einem Zurückwerfen um mehrere Stufen bzw. zu einem signifikanten Leistungsabfall führen, bzw. sehr große Nachteile für die künstlerische Entwicklung mit sich bringen würde, ist dem zu entgegnen, dass man von einem Musiker, wie von einem Sportler durchaus erwarten kann, dass er auch in seiner Freizeit übt, um seine Fertigkeiten aufrecht zu erhalten. Es ist nämlich anzunehmen, dass besonders der Zivildienst sicherlich Raum lassen wird, um einen Teil der Freizeit dem Studium bzw. der Übungstätigkeit zu widmen und so die Fähigkeiten zumindest zu erhalten. Jedenfalls hat der BF durch die Aufnahme eines weiteren Studiums Fakten geschaffen, aus denen er nunmehr die Unzumutbarkeit einer Unterbrechung abzuleiten versucht, obwohl er wissen musste, dass sein Aufschub mit 31.07.2015 begrenzt war. Einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere haben grundsätzlich alle Zivil- und Wehrdienstleistenden hinzunehmen, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche (künstlerische) Existenz zu verwirklichen begonnen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104).

In Bezug auf die gleichfalls geäußerte Befürchtung, wonach der BF u. U. das Aufnahmeverfahren nach dem Zivildienst mit höchst unsicherem Ausgang nochmals absolvieren müsste, kann den Ausführungen im angefochtenen Bescheid folgend auf § 67 Universitätsgesetz verwiesen werden. Darin wird nämlich der Anspruch auf eine Beurlaubung vom Studium während der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes geregelt. Da die Zulassung zum Studium aufrecht bleibt, ist die Absolvierung eines erneuten Aufnahmeverfahrens nicht notwendig.

Schließlich ist auch auf die Rechtsprechung des VwGH zur sogenannten "Harmonisierungspflicht" hinzuweisen, wenngleich diese primär auf die Vermeidung "besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher, familiärer oder aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft bestehender Interessen" (§ 13 Abs 1 Z 2 ZDG) abstellt. Ein Zivildienstpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht).

Was die weiters vorgebrachten Schwierigkeiten seiner Kollegen bzw. Probleme der Universität betrifft, internationale musikalische Wettbewerbe bzw. Konzerte im Ausland oder Klarinettenensemble ohne dem BF zu bestreiten, ist zum einen auf allfällige gesundheitliche Probleme von Künstlern zu verweisen, welche ebenfalls kurzfristige Vertretungen notwendig machen können. Zum anderen ist darauf aufmerksam zu machen, dass derartige Einwände im gegenständlichen Verfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden können. Auch der Umstand, dass der BF vom genannten Professor vermutlich nicht bis zur Abschlussprüfung begleitet werden kann, bzw. dessen Vollbeschäftigung wegen eines möglicherweise kurzfristig nicht nachzubesetzenden freien Platzes in der Klasse des BF in Frage stehen könnte, können mangels Relevanz für das konkrete Verfahren keine entsprechende Berücksichtigung finden. Der seitens des BF in den Raum gestellten Altersgrenzen bei Teilnahmen an internationalen Bewerben, kann vor dem Hintergrund des jugendlichen Alters des BF (knapp 23) und der Tatsache, dass der Zivildienst neun Monate dauert, ebenso nicht gefolgt werden.

4.3. Im Sinne der vorzitierten Judikatur war daher der belangten Behörde zu folgen, wenn Sie einen bedeutenden Nachteil einer Unterbrechung der Ausbildung des BF im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG verneint. Da der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.