L517 2118863-1•BVwG L517 2118863-1
L517 2118863-1Tribunal administratif fédéral22 févr. 2016
Antragszurückziehung, ersatzlose Behebung
L517 2118863-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 20.11.2015, OB: XXXX , Versicherungsnummer: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX vom 20.11.2015, OB: XXXX , Versicherungsnummer: XXXX , wird gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
19.02. 2013 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge auch bP genannt) auf die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass beim Bundessozialamt, Landesstelle XXXX (in Folge auch Sozialministeriumservice bzw. bB genannt)
25.03. 2013 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach der Richtsatzverordnung (Facharzt für Orthopädie), Gesamtgrad der Behinderung 50 v H
11.04. 2013 - Parteiengehör gemäß § 45 AVG / Möglichkeit zur Stellungnahme
14.05. 2013 - Bescheid der bB, Abweisung des Antrages, Feststellung Grad der Behinderung 50 v H
11.12. 2014 - Antrag der bP auf die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass bei der bB
26.05. 2015 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach der Einschätzungsverordnung (Facharzt für Orthopädie), Gesamtgrad der Behinderung 30 v H
05.06. 2015 - Parteiengehör gemäß § 45 AVG / Möglichkeit zur Stellungnahme
12.06. 2015 - Einlangen der Stellungnahme der bP inklusive neuer Befunde
13.10. 2015 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach der Einschätzungsverordnung (Facharzt für Orthopädie), Gesamtgrad der Behinderung 30 v H
20.11. 2015 - Bescheid der bB, Feststellung, dass die bP mit einem Grad der Behinderung 30 v H die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt
10.12. 2015 - Beschwerde der bP gegen den Bescheid der bB vom 20.11.2015
23.12. 2015 - Beschwerdevorlage beim BVwG
11.01. 2016 - Telefonische Information der bP durch das BVwG im Sinne der Manuduktionspflicht
11.01. 2016 - Zurückziehung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass vom 11.12.2014 durch die bP
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP besitzt die XXXX Staatsbürgerschaft, ist an der im Akt befindlichen XXXX Adresse wohnhaft und gehörte seit 22.10.2001 zum Kreis der begünstigten Behinderten.
Ein am 19.02.2013 von der bP gestellter Antrag auf die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass wurde nach Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Facharzt für Orthopädie) vom 25.03.2013 nach der Richtsatzverordnung, BGBl. Nr. 150/1965, mit Bescheid der bB vom 14.05.2013 abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 50 v H beträgt.
Am 11.12.2014 stellte die bP bei der bB neuerlich einen Antrag auf die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass. Im Sachverständigengutachten (Facharzt für Orthopädie) vom 26.05.2015 zur Person der bP wurde nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. Nr. II 261/2010, der Gesamtgrad der Behinderung nun mit 30 v H eingeschätzt. Begründend für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung führte der Sachverständige aus, dass im Gegensatz zum Vorgutachten diesmal nach der Einschätzungsverordnung 2010 eingeschätzt wurde.
Mit Schreiben vom 12.06.2015 nahm die bP im Zuge des Parteiengehörs dazu Stellung und führte sinngemäß zusammengefasst aus, dass "sie mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden sei, eine eindeutige Besserung wie im GA vom 26.05.2015 angegeben, sei nicht eingetreten. Ebenso übermittelte die bP der bB zwei neue Befunde.
Daraufhin wurde ein weiteres Sachverständigengutachten (Facharzt für Orthopädie) vom 13.10.2015 zur Person der bP nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. Nr. II 261/2010, erstellt, das wiederum einen Gesamtgrad der Behinderung 30 v H ergab.
Mit Bescheid der bB vom 20.11.2015 wurde der bP mitgeteilt, dass sie mit einem Grad der Behinderung 30 v H die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt (Aberkennung der Begünstigten Eigenschaft, Besserung der Funktionsbeeinträchtigungen). Gleichzeitig ist der ausgestellte Behindertenpass der bB unverzüglich vorzulegen.
Mit Schreiben vom 06.12.2015 erhob die bP Beschwerde (eingelangt bei der bB am 10.12.2015) gegen den Bescheid der bB vom 20.11.2015.
Am 23.12.2015 ging die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und nach erfolgter telefonischer Manuduktion der bP am 11.01.2016 durch das BVwG zog die bP mit Schreiben per Mail vom 11.01.2016 ihren Antrag vom 11.12.2014 auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass zurück.
2.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
2.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Bezug nehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 2.1. im Generellen und die unter Pkt. 2.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 19b Abs. 1 BEinstG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BEinstG. Laut § 19b Abs. 1 BEinstG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 BEinstG vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung.
Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 19b Abs. 1 BEinstG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.
2.3. Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
§ 28 Abs. 5 VwGVG stellt einen eigenen Tatbestand dar, welcher das Gericht ermächtigt, angefochtene Bescheide durch Erkenntnis zu beheben (vgl. Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 17 zu § 28 VwGVG).
Bei der Aufhebung gem. § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Abs. 4 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu § 28). Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66 [Abs. 4], führen mwN auf die höchstrichterliche Judikatur aus:
"Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahrens unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben.
Im Fall der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags hat die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben (VwGH 16.12.1993, 93/01/0009; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0473; Leeb, Säumnisvoraussetzungen 98f; vgl. auch VwGH 22.02.2001, 2000/20/0504) und das Verfahren formlos einzustellen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensnovellen 11; vgl auch Rz 41).
Im gegenständlichen Verfahren wurde der verfahrenseinleitende Antrag vom 11.12.2014 von der bP mit Schreiben per Mail am 11.01.2016 zurückgezogen, wodurch die Erlassung des Bescheides nachträglich unzulässig geworden ist. Das ho. Gericht hat daher den angefochtenen Bescheid zu beheben (vgl. VwGH 05.03.2015, Ra 2014/02/0159) und das Verfahren einzustellen.
Die Einstellung betreffend wird auf den Beschluss vom 04.02.2016 verwiesen.
Zur Klarstellung weist das ho. Gericht darauf hin, dass mit der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung in Bezug auf die bP wieder jene Rechtslage eintritt, wie sie vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides gegolten hat und sie somit wiederum dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
2.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In diesem Sinne ist die Revision nicht zulässig.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
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