BVwG L515 2121522-1

L515 2121522-1Tribunal administratif fédéral22 févr. 2016

Regest

Asylantragstellung, Behebung der Entscheidung, Bescheidqualität,<br/>rechtliche Verhinderung, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche<br/>Verurteilung

Texte intégral

BVwG L515 2121522-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L515.2121522.1.00

Spruch

L515 2121522-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA der Republik Georgien, vertreten durch die ARGE Rechtberatung -Volkhilfe und Diakonie, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.1016, Zl. 1097588009/151987167, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gem. § 28 Abs. 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Gegen die laut ihren eigenen Angaben am 12.92015 von der BRD aus nach Österreich eingereiste (AS 38), wegen des Verbrechens gem. §§ 15, 127, 129 StGB rechtskräftig verurteilte (Tatzeit: 14.9.2015) und sich in Strafhaft befindliche beschwerdeführende Partei ("bP") wurde von der belangten Behörde mit im Spruch genanntem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung nach Georgien wurde für zulässig erklärt. Gleichzeitig wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Ebenso wurde ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Die bP brachte ua. vor, sie hätte am 22.1.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wäre am 30.1.2016 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes hierzu einvernommen worden.

In der Akte ist eine Kopie eines am 22.1.2016 verfassten, an die "Bundespolizeidirektion XXXX" gerichtetes und mit dem Stempel "Polizeikommissariat XXXX eingel. am 28. Jan. 2016" versehenes Schriftstück ersichtlich, mit dem die bP Asyl beantragt (AS 69). Wann und wie das Schriftstück Eingang in die vorgelegte Verwaltungsakte fand, steht mangels entsprechender Hinweise für das ho. Gericht nicht fest.

Ebenfalls befindet sich ein Schriftstück der bB im Akt, in dem der bP mitgeteilt wird, dass Konsultationen gem. der Dublin III VO mit Deutschland geführt werden (AS 72).

Eine Anfrage bei der bB ergab, dass die bP zum oa. Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, über den bis dato nicht entschieden wurde. Die bP ist als Asylwerber anzusehen.

Im Rahmen der beschriebenen Konsultationen erklärte sich die BRD zur Prüfung des gestellten Antrages und zur Übernahme der bP nicht bereit.

Hinsichtlich des bisherigen Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I dargestellten Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage wird der oa. Sachverhalt als erwiesen angenommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels einer anderslautenden Bestimmung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Behebung des angefochtenen Bescheides

Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

§ 28 Abs. 5 VwGVG stellt einen eigenen Tatbestand dar, welcher das Gericht ermächtigt, angefochtene Bescheide durch Erkenntnis zu beheben (vgl. Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 17 zu § 28 VwGVG).

Bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Abs. 4 AVG (vgl.Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu § 28).Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66 [Abs. 4], führen mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur hierzu aus (Heraushebung nicht im Original): "Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben"

§ 52 Abs. 2 FPG lautet (Heraushebung nicht im Original):

"(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."

§ 10 Abs. 1 AsylG lautet (Heraushebung nicht im Original):

"(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."

Aus den §§ 10 Abs. 1 AsylG und 52 Abs. 2 FPG gehr hervor, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung nur gemeinsam mit dem den Antrag auf internationalen Schutz erledigenden Bescheid rechtlich zulässig ist. Ob es dem approbationsbefugten Organwalter zum Zeitpunkt der Genehmigung des angefochtenen Bescheides bzw. der Anordnung der Zustellverfügung bzw. der bB auf sonstige Weise bewusst war oder bewusst sein musste, dass zum Zeitpunkt, als der angefochtene Bescheid Sphäre der bB verließ, die bP bereits einen Asylantrag stellte, oder ob dieser erst , nachdem der angefochtene Bescheid die Sphäre der bP verließ, rechtswirksam gestellt wurde, kann nicht festgestellt werden. Es ist jedenfalls festzustellen, dass das Verfahren vor der bB in Bezug auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zumindest im Nachhinein mit der Stellung des Asylantrages unzulässig wurde und über die Frage der Zulässigkeit Rückkehrentscheidung nunmehr erst zusammen mit dem den Antrag auf internationalen Schutz ergehenden Bescheid entschieden werden darf. Das ho. Gericht hat daher den angefochtenen Bescheid zu beheben (vgl. Erk. d. VwGH vom 05.03.2015, Ra 2014/02/0159mwN).

Da die weiteren Spruchpunkte das Vorhandensein einer Rückkehrentscheidung voraussetzen, war der angefochtene Bescheid somit zur Gänze zu beheben.

Rechtsfolgen

Zur Klarstellung weist das ho. Gericht darauf hin, dass mit der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung in Bezug auf die bP wieder jene Rechtslage eintritt, wie sie vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides gegolten hat.

Das ho. Gericht legt auch auf die Feststellung wert, dass das ho. behebende Erkenntnis ausschließlich auf den Umstand fußt, dass die bP vor dem Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Rückkehrentscheidung einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses ist nichts über die Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. Einreiseverbotes gemeinsam mit dem den Antrag auf internationalen Schutz erledigenden Bescheid gesagt. Dies wird von der bB zu prüfen und eine entsprechende Entscheidung zu fällen sein.

Zum Abschluss weist das ho. Gericht darauf hin, dass auch eine Rückkehrentscheidung Feststellungen zur Lage im Abschiebestaat zu enthalten hat, aus denen ersichtlich ist, warum die bB davon ausgeht, dass eine Durchsetzung der Beendigung des Aufenthaltes im Bundesgebiet zulässig ist. Derartige Feststellungen fehlten im angefochtenen Bescheid.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das ho. Gericht orientiert sich in einer Entscheidung an der einheitlichen Judikatur hinsichtlich der gebotenen Vorgangsweise im Falle der Behebung eines angefochtenen Bescheides im Falle von dessen Invalidierung, wobei insbesondere die Judikatur zur Vorgängerbestimmung des § 28 Abs. 5 VwGVG (66 Abs. 4 AVG), sowie auf den klaren Wortlaut und zur einheitlichen Judikatur in Bezug auf das gebotene Vorgehen "unter einem" im Falle der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zusammen mit der Erledigung einer Antrages auf internationalen Schutz. Auch hier wird auf die Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen Augenmerk gelegt (vgl. § 10 AsylG 2005 aF und deren Vorgängerbestimmung § 8 Abs. 2 AsylG 1997).

Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab.

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