BVwG I403 2121058-1

I403 2121058-1Tribunal administratif fédéral22 févr. 2016

Regest

bloße Vermutungen, Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung

Texte intégral

BVwG I403 2121058-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2121058.1.00

Spruch

I403 2121058-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2016, Zl. 1028630600/14880272, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 55, 57 Asylgesetz 2005 idgF., § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz 2005 idgF. iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz idgF. und §§ 46, 52, 55 Fremdenpolizeigesetz idgF. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsbürger, hatte am 13.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, nachdem sein unrechtmäßiger Aufenthalt im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am Bahnhof in Innsbruck festgestellt worden war. Er wurde in Schubhaft genommen.

2. Bei der am folgenden Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er Tunesien 2005 verlassen habe und die nächsten neun Jahre abwechselnd in Frankreich und Italien verbracht habe. Am 13.08.2014 sei er mit dem Zug nach Innsbruck gefahren. Nach seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr befragt antwortete der Beschwerdeführer: "Ich will dort nicht zurück. Ich befürchte nichts, außer dass ich dort keine Zukunft habe." Geflüchtet sei er aus dem folgenden Grund: "Ich habe nichts in Tunesien. Das Leben dort ist ziemlich schlecht und man hat dort keine Zukunft. Deswegen habe ich mich entschlossen, das Land zu verlassen und nach Europa zu gehen."

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete Konsultation im Sinne der Dublin-Verordnung mit Italien und Frankreich ein. Die französischen Behörden gaben am 08.09.2014 bekannt, dass der Beschwerdeführer bei ihnen nicht erfasst worden sei. Bei den italienischen Behörden wurde im September 2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl urgiert; schließlich wurde die Anfrage am 11.02.2015 hinsichtlich der italienischen Zuständigkeit ebenfalls negativ beantwortet. Die italienischen Behörden, wiesen aber darauf hin, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien zuletzt am 13.06.2013 erfasst worden sei und der Beschwerdeführer in Italien strafrechtlich verurteilt worden sei.

4. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 08.07.2015, Gz. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 109 Abs. 1 StGB, § 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Straftat hatte sich am 20.01.2014 ereignet.

5. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde am 16.08.2015 ein Abschlussbericht der Staatsanwaltschaft Graz übermittelt, in welchem der Beschwerdeführer der sexuellen Belästigung und öffentlicher geschlechtlicher Handlungen verdächtigt wurde. Das Opfer hatte Anzeige erstattet und angegeben, der Beschwerdeführer habe sie am 02.08.2015 sexuell belästigt und bedrängt.

6. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt zur niederschriftlichen Einvernahme am 08.09.2015 geladen, doch erschien er nicht. Er wurde neuerlich, nunmehr für den 17.09.2015, geladen.

7 Der Beschwerdeführer verließ ohne Angabe einer weiteren Anschrift die Betreuungseinrichtung, die Grundversorgung wurde per 07.09.2015 eingestellt. Das Asylverfahren wurde gemäß § 24 Abs. 1 und 2 Asylgesetz am 05.10.2015 eingestellt.

8. Der Beschwerdeführer wurde am 11.10.2015 wegen des Verdachts der Begehung einer strafrechtlichen Handlung festgenommen. Er stand im Verdacht, in einem Lokal gegenüber den Angestellten und einem weiblichen Gast gedroht zu haben, das Lokal in die Luft zu sprengen und alle zu töten. Dem Vernehmungsprotokoll bzw. Personalblatt der LPD Steiermark vom 12.10.2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus angab, ein minderjähriges Kind in Italien zu haben. Er erklärte weiters, dass er eigentlich nach Deutschland habe weiterreisen wollen und dass der bei der Asylantragstellung genannte Name nicht sein richtiger sei. Dem Vernehmungsprotokoll sind zahlreiche Beschimpfungen und Drohungen, insbesondere auch gegenüber der weiblichen Dolmetscherin, zu entnehmen. Der Beschwerdeführer wurde in Untersuchungshaft genommen.

9. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 107 Abs. 1 StGB, § 107 Abs. 2 StGB, § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

10. Der Beschwerdeführer wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.01.2016 niederschriftlich einvernommen. Er gab an, algerischer Staatsbürger zu sein. Weiter erklärte er: "Ich möchte in Österreich nicht um Asyl ansuchen und wollte das auch nie." Sein Leben sei in Algerien in Gefahr, da ihn die Verwandten seiner Freundin umbringen wollen würden. Sie lebe in A., an mehr könne er sich aber nicht erinnern, auch nicht an den Ort seiner Schule. Seine Tochter in Italien sei sieben Jahre alt und gehe dort zur Schule. Mit dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zu Tunesien erörtert.

11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2016, zugestellt am 26.01.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Tunesien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 und § 55 Asylgesetz nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).

Das Bundesamt stellte zunächst fest, dass der Beschwerdeführer sowohl in Italien als auch in Österreich bislang immer unter den gleichen Personaldaten aufgetreten sei und daher auch davon auszugehen sei, dass er tunesischer Staatsbürger sei. Erst in der Einvernahme am 22.01.2016 habe er plötzlich behauptet, algerischer Staatsbürger zu sein; dennoch sei er nicht in der Lage gewesen, irgendwelche Angaben zu seinem angeblichen Herkunftsstaat zu machen. Integrationsmerkmale in Österreich würden nicht vorliegen, vielmehr sei der Beschwerdeführer bereits zweimal verurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei bereits am 20.01.2014 straffällig geworden, obwohl er gegenüber dem Bundesamt angegeben hatte, erst am 13.08.2014 nach Österreich eingereist zu sein. Für Tunesien seien keine Fluchtgründe vorgebracht worden, der in Bezug auf Algerien vorgebrachte Fluchtgrund sei unglaubhaft.

12. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig zur Seite gestellt.

13. Gegen den oben genannten Bescheid wurde binnen offener Frist am 09.02.2016 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe vorgelegt. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

in eventu

sowie

sowie

Es wurde angeregt, das BVwG möge einen Antrag zur Prüfung der möglichen Verfassungswidrigkeit der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 16 Abs. 1 BFA-VG an den Verfassungsgerichtshof stellen.

Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer tunesischer Staatsangehöriger sei und mit seiner Verlobten von Tunesien nach Algerien geflohen sei, da die Familie der Verlobten ihn verfolgt habe. Diese würden vorgehabt haben, den Beschwerdeführer im Namen der Ehre zu ermorden, da sie mit der geplanten Ehe nicht einverstanden gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei bereits an der Wange verletzt worden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei dem Beschwerdeführer mangels Anschluss nicht möglich. Seine Verlobte stamme ebenso wie er aus dem Ort K in Tunesien. Der Beschwerdeführer sei dann von Algerien nach Europa geflohen. Der Beschwerdeführer stehe außerdem telefonisch in Kontakt mit seiner in Italien lebenden Tochter. Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, das Ermittlungsverfahren nicht mit der gebotenen Tiefe geführt zu haben. Das Bundesamt hätte weiterführende Ermittlungen zur Bedrohung durch die Familie der Verlobten, zu Gewalttaten in Tunesien im Namen der Ehre und zur Schutzfähigkeit der tunesischen Polizei durchführen müssen. Das Bundesamt habe auch keine Ermittlungen zur konkreten Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers durchgeführt, was angesichts der sehr angespannten Sicherheitslage in einigen Teilen des Landes erforderlich gewesen wäre. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer nicht ausreichend zu asylrechtlich relevanten Themen befragt. Die herangezogenen Länderberichte würden nur sehr allgemein auf die Situation in Tunesien eingehen, nicht aber auf den konkreten Einzelfall. Der Beschwerdeführer spreche außerdem gut Deutsch und habe viele Kontakte und tiefe Freundschaften in Österreich. Es bestehe außerdem ein schützenswertes Familienleben in Bezug auf seine Tochter.

14. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.02.2016 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Tunesiens. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.

1.1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

1.1.3. Der Beschwerdeführer hielt sich vor seiner Einreise nach Österreich in Italien auf, wo er straffällig wurde. Er reiste spätestens im Jänner 2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte im August 2014 nach seiner Festnahme einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben ausgeführt mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.01.2016 negativ entschieden wurde.

1.1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

1.1.5. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich, und es wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Alleine aufgrund der kurzen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich kann noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden.

1.1.6. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben eine Tochter in Italien.

1.1.7. Der Beschwerdeführer wurde zweimal rechtskräftig verurteilt:

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 08.07.2015, Gz. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 109 Abs. 1 StGB, § 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 107 Abs. 1 StGB, § 107 Abs. 2 StGB, § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

Aktuell befindet sich der Beschwerdeführer in Strafhaft.

1.1.8. Dem Beschwerdeführer droht in Tunesien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine asylrelevante Verfolgung. Eine Abschiebung nach Tunesien bedeutet für den Beschwerdeführer außerdem keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention und bringt für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich.

1.2. Zur Situation in Tunesien:

1.2.1. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen haben - auf das Wesentlichste zusammengefasst - folgenden Inhalt:

Die südlichen Saharagebiete und bestimmte Regionen im Nordwesten in der Grenzregion zu Algerien werden als unsicher eingestuft (FD 11.12.2014). Die Turbulenzen nach dem Sturz des Diktators Zine El-Abidine Ben Ali 2011 haben den Sicherheitsapparat erheblich geschwächt, seit Ende 2012 ist auch in Tunesien Jihadismus ein manifestes Problem. Vor allem Libyen ist Rückzugsgebiet und Drehscheibe für militante Tunesier. (SWP 10.2014). Die auch in Tunesien aktive Gruppe Ansar al Sharia wurde am 27.08.2013 seitens der tunesischen Regierung als terroristische Vereinigung eingestuft (AA 11.12.2014). Am 27.6.2015 kam es in Sousse zu einem Terroranschlag auf ein Touristenhotel (DS 1.7.2015), am 18.03.2015 wurde das Nationalmuseum in Tunis Ziel eines Anschlages (DS 19.3.2015).

Die Arbeitslosigkeit in Tunesien ist hoch, insbesondere bei Akademikern (AA 11.2014). Fast ein Viertel der Bevölkerung, vor allem auf dem Land, lebt in Armut. Nichtsdestotrotz verfügt das Land über eine relativ breite, weit definierte Mittelschicht aus selbständigen Kleinunternehmern, Angestellten und Beamten (deren Einkommen sehr niedrig ist) und eine schmalen Oberschicht. Diese spaltet sich in alteingesessenes Bildungsbürgertum und ökonomische Elite (GIZ 11.2014b).

Die medizinische Versorgung ist in Tunesien ausreichend, mit einer Reihe neuer, privater Polikliniken, die wie einfache Krankenhäuser funktionieren und eine Reihe von Behandlungen bieten. Spezielle Behandlungen sind möglicherweise nicht durchführbar. Einrichtungen, die komplexe Traumafälle behandeln können, existieren de facto nicht. Öffentliche Spitäler sind überbelegt, schlecht ausgestattet und haben zu wenig Personal (USDOS 24.7.2014). In der Stadt Tunis herrscht kein Mangel an praktischen Ärzten und an Fachärzten mit guter Ausbildung. Die Ärzteschaft erreicht fast immer europäischen Standard. In größeren Städten sind an die Spitäler Kliniken aller Fachrichtungen angeschlossen (BMEIA 19.12.2014).

Rückkehrende Asylwerber können sich in Tunesien ohne Einschränkungen frei bewegen (ÖB 6.1.2012). Grundsätzlich steht für tunesische Staatsangehörige auf das illegale Verlassen des Landes (z.B. ohne Reisepass, oder ohne die notwendigen Aus- und Einreisestempel) eine Haftstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten und/oder eine Geldstrafe zwischen 30 und 120 Dinar (entspricht ungefähr EUR 15 bis 60). 2011 wurde eine Amnestie für jene verkündet, die das Land auf illegalem Wege verlassen haben. Die Amnestie wurde im post-revolutionären Tunesien für politisch/religiös Verfolgte erlassen, wird aber auch für wirtschaftliche Flüchtlinge angewendet. Der Vertrauensanwalt hatte bereits diesbezügliche Fälle. Hierbei ist anzumerken, dass es sich um keine "automatische" Strafaussetzung/-erleichterung handelt. Es muss ausnahmslos durch einen Anwalt ein entsprechender Antrag beim Justizministerium in Tunis gestellt werden. Sollte eine Untersuchungshaft verhängt worden sein, bleibt die betroffene Person bis zur Abklärung der Angelegenheit inhaftiert (bis zu 48 Stunden). Die Amnestie ist nicht anwendbar, wenn kriminelle Straftaten (z.B. Überfälle, Körperverletzungen) begangen worden sind oder entsprechende Anklagepunkte vorliegen (ÖB 6.4.2012).

Quellen:

1.2.2. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Tunesien nicht jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lassen würde (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043).

1.2.3. In der Beschwerde wurde zwar auf die schlechte Sicherheitslage in Tunesien verwiesen, doch ohne dies in irgendeiner Form zu konkretisieren. Weiters wurde die belangte Behörde kritisiert, da sie keine aktuelleren Berichte eingeholt habe. Die belangte Behörde berücksichtigt im angefochtenen Bescheid allerdings sehr wohl die im Jahr 2015 erfolgten Anschläge auf touristische Einrichtungen in Tunesien. Es werden auch die südlichen Saharagebiete und bestimmte Regionen im Nordwesten in der Grenzregion zu Algerien als unsicher bezeichnet und wird auf die Zunahme militanter Islamisten hingewiesen. In der Beschwerde wird nicht erläutert, welche Punkte nicht berücksichtigt worden seien. Im Verfahren wurden somit keine Punkte vorgebracht, die sich konkret auf den Inhalt der Länderfeststellungen beziehen, sodass diese im Ergebnis unwidersprochen blieben.

1.2.4. Insofern in der Beschwerde kritisiert wird, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, "für den konkreten Fall einschlägige Länderberichte und Meldungen" heranzuziehen, wird in der Folge noch zu zeigen sein, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid umfassend und nachvollziehbar dargelegt hat, warum weiterführende Ermittlungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers unterlassen wurden.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Der Beschwerdeführer hatte bei seiner Asylantragstellung und gegenüber den Strafverfolgungsbehörden stets behauptet, aus Tunesien zu stammen. Erst am 22.01.2016 hatte er plötzlich gegenüber dem Bundesamt angegeben, algerischer Staatsbürget zu sein. Dazu hielt das Bundesamt im angefochtenen Bescheid fest: "Sie haben sich in Österreich und in Italien bisher überall als D.K., geboren am xx in K/Tunesien, ausgegeben. In der Erstbefragung im Asylverfahren machten Sie sehr klare und umfassende Angaben zu Ihrer Person und Ihrem sozialen Umfeld in Tunesien. Sie haben sich auch im Dublinverfahren und auch vor Gericht in Österreich mit dieser Identität ausgegeben. Aufgrund dieser klaren und umfassenden Angaben ist anzunehmen, dass Sie tatsächlich aus Tunesien stammen. Ihre tatsächliche Identität ist zwar nicht feststellbar, es ist jedoch davon auszugehen, dass Sie tatsächlich tunesischer Staatsangehöriger sind, zumal Sie sich bisher immer auf diese Staatsangehörigkeit berufen haben. Darüber hinaus sind auch die ersten Angaben eher als glaubhaft zu werten als Angaben, die erst nach geraumer Zeit und situationsangepasst gemacht werden. Ihre nunmehrige Behauptung, dass Sie algerischer Staatsbürger sind, stellt sich unter diesem Aspekt nicht mehr glaubhaft dar. In der Einvernahme vom 22.01.2016 behaupteten Sie nun plötzlich, algerischer Staatsangehöriger zu sein. Sie vermochten jedoch keinerlei Indizien für eine algerische Staatsangehörigkeit vorzubringen. Sie waren weder in der Lage, irgendwelche überprüfbare Daten zu Algerien zu nennen noch konnten Sie irgendwelche Dokumente beibringen. Auch Ihre angeblichen Angehörigen bezeichneten Sie nun völlig anders als in Ihrem bisherigen Verfahren. Sie gaben nun die Vornamen Ihrer Eltern völlig anders zu Protokoll und wollen nun auch keine Geschwister mehr haben. Es widerspricht außerdem jeglicher Glaubwürdigkeit, dass sich jemand an kein einziges Detail aus seiner Heimat erinnern könnte. Sie waren ja nicht einmal in der Lage, die Schule zu bezeichnen, die Sie in Algerien angeblich besucht haben wollen. Die erkennende Behörde geht somit davon aus, dass Sie tatsächlich kein Algerier sind, sondern, wie bereits in der ersten Befragung angegeben, tunesischer Staatsbürger." Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes schließt sich diesen überzeugenden Erwägungen an und geht ebenfalls von einer tunesischen Staatsbürgerschaft, der in der Beschwerde auch gar nicht mehr widersprochen wurde, aus.

2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Daraus ergeben sich keine Anzeichen einer besonders nachhaltigen Integration. Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nicht erst, wie von ihm behauptet, am 13.08.2014 nach Österreich einreiste, sondern hier bereits im Jänner 2014 aufhältig war, so muss doch jedenfalls von einer Aufenthaltsdauer von weniger als 3 Jahren ausgegangen werden, da sich der Beschwerdeführer im Juni 2013 noch in Italien aufgehalten hatte. Die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, dass der Beschwerdeführer in seinem sozialen Umfeld "sehr gut integriert" sei, dass der Beschwerdeführer gut Deutsch spreche und sich mit der österreichischen Kultur auseinandersetze, erscheinen wenig substantiiert und wurden auch keinerlei Unterlagen (zB Deutschkurse, Unterstützungsschreiben) vorgelegt. Eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Fragestellung kann aber ohnehin unterbleiben, da Deutschkenntnisse und soziale Kontakte bei einem maximal zweieinhalbjährigem Aufenthalt, der von zwei strafrechtlichen Verurteilungen geprägt war, jedenfalls nicht ausreichen würden, um eine Rückkehrentscheidung als unzulässigen Eingriff in die von Art 8 EMRK geschützten Rechte zu sehen. Im Ergebnis wurde durch die Beschwerde der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei, nicht substantiiert entgegengetreten.

2.2.3. Der Beschwerdeführer erklärte in Italien eine siebenjährige Tochter zu haben, gab dazu aber weder nähere Details an noch legte er irgendwelche Dokumente vor. Darüber hinaus hatte er selbst das Familienleben - falls ein solches in der Vergangenheit vorhanden war - aufgegeben, als er nach Österreich gereist war. Es steht jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer über keinen italienischen Aufenthaltstitel verfügt und dass er in Italien bereits straffällig geworden war. In der Beschwerde ist die Rede von fatalen Auswirkungen auf das Leben der jungen Familie, ohne dass dies in irgendeiner Form konkretisiert worden wäre. Es wird behauptet, dass es "der Tochter des Beschwerdeführers und damit auch seiner Mutter" [gemeint wohl: ihrer Mutter] nicht zumutbar sei, Österreich zu verlassen. Auch hier ist wohl davon auszugehen, dass Italien gemeint ist, wurde doch vorher in der Beschwerde auch davon gesprochen, dass die Tochter sich in Italien aufhält. Nähere Begründungen oder Namen etc. wurden allerdings nicht vorgelegt und wurde damit dem Bescheid und seiner Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein schützenswertes Familienleben führe, nicht substantiiert entgegengetreten. Ein Familienleben in Österreich wurde nicht behauptet, ein etwaiges Familienleben in Italien hatte der Beschwerdeführer durch seine Abreise nach Österreich vor mehr als zwei Jahren selbst aufgegeben.

2.2.4. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilungen entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.2.5. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

2.3.1. Das Bundesamt hatte das Vorbringen des Beschwerdeführers, Algerien verlassen zu haben, weil er von den Verwandten seiner Freundin verfolgt worden sei, als unglaubhaft qualifiziert. Dies wurde damit begründet, dass es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um einen tunesischen Staatsbürger handeln würde (vgl. dazu Punkt 2.2.1.). Für Tunesien habe der Beschwerdeführer keinerlei Asylgründe oder Gründe, die gegen eine Abschiebung sprechen würden, vorgebracht. Zum Fluchtvorbringen in Bezug auf Algerien wies das Bundesamt im angefochtenen Bescheid darauf hin, dass es auch nicht glaubwürdig sei, wenn der Beschwerdeführer erklären würde, er könne sich an nichts mehr erinnern, außer dass das Mädchen aus A. gewesen sei. Auch diesen Erwägungen des Bundesamtes, die den Gesetzen der allgemeinen Denklogik entsprechen, kann sich das Bundesverwaltungsgericht anschließen.

2.3.2. Das Bundesamt weist im angefochtenen Bescheid auch darauf hin, dass ein Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig angesehen werden kann, wenn der Asylwerber gleichbleibende Aussagen macht. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - abgesehen von dem Umstand, dass er am Ende des erstinstanzlichen Verfahrens plötzlich eine andere Staatsbürgerschaft behauptete - auch sonst kein kongruentes, in sich stimmiges Vorbringen erstattet hatte. So hatte er bei der Erstbefragung dezidiert erklärt, nur aus wirtschaftlichen Gründen geflüchtet zu sein. Ohne den Zweck der Erstbefragung und damit auch den Sinn der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 Asylgesetz zu verkennen, kann berücksichtigt werden, dass in der Erstbefragung rein wirtschaftliche Gründe genannt und Rückkehrbefürchtungen verneint wurden. Es ist wenig plausibel, wenn der Beschwerdeführer nach eineinhalb Jahren erstmals von der Bedrohung durch die Familie seiner Verlobten berichtet. Zudem ist auch nicht zu vergessen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren immer wieder erklärt hatte, eigentlich gar nicht im Sinn gehabt zu haben, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Dies lässt die Zweifel an seinen Fluchtgründen weiter wachsen. Das Bundesamt wies daher im angefochtenen Bescheid zu Recht darauf hin, dass die vorgebrachten Fluchtgründe - unabhängig von der Frage des Herkunftsstaates - nicht glaubhaft sind. Wenn in der Beschwerde dargelegt wird, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe sehr detailliert und durchaus nachvollziehbar dargestellt habe, dann scheint sich dies nicht auf das gegenständliche Verfahren zu beziehen, denn aus der Durchsicht der Niederschriften ergibt sich ein anderes Bild. Nachdem der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 22.01.2016 plötzlich erklärt hatte, algerischer Staatsbürger zu sein, ergab sich folgender Verlauf der Einvernahme:

"Nennen Sie irgendeine Kontaktperson in Ihrem Herkunftsland. Es ist undenkbar, dass jemand niemanden in der Heimat kennt!

Ich kenne niemanden.

Wenn ich nun aufgefordert werde, meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an: Ich will nicht um Asyl ansuchen.

Werden Sie in der Heimat, also in Tunesien, in irgendeiner Art verfolgt?

Mein Leben ist in Gefahr.

Weshalb sind Sie in Tunesien in Gefahr?

Ich bin nicht in Tunesien, sondern in Algerien in Gefahr. Sie werden mich umbringen.

Wer?

Die Verwandten meiner Freundin.

Weshalb sollte man Sie umbringen?

Ich habe sie sehr geliebt und Ihre Verwandten haben davon Wind bekommen. Daher musste ich flüchten.

Vorhalt: Zumal Sie nun ja doch jemanden kennen, nennen Sie den Namen und die Adresse der verfeindeten Familie!

Sie wohnt in Annaba, das übrige habe ich vergessen."

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist dem Bundesamt durchaus zuzustimmen, wenn es zum Ergebnis kommt, dass diese Angaben nicht glaubhaft und somit nicht der Entscheidung zugrunde zu legen sind.

2.3.3. In der Beschwerde wurde dem angefochtenen Bescheid insofern zugestimmt, als dass erklärt wurde, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen tunesischen Staatsbürger handelt. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Verlobten von Tunesien nach Algerien geflohen, da ihn die Familie der Verlobten verfolgen und umbringen wollte. Der Beschwerdeführer sei gefährdet gewesen, im Namen der Ehre ermordet zu werden. Die Familie der Verlobten stamme wie er selbst aus K. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde es mangels Anschluss für den Beschwerdeführer nicht geben. Aus Angst vor der Abschiebung habe der Beschwerdeführer zeitweilig angegeben, aus Algerien zu stammen. Insofern der Beschwerdeführer nunmehr angibt, von der Familie seiner tunesischen Verlobten verfolgt worden und zunächst nach Algerien geflohen zu sein, handelt es sich um neue Tatsachen im Sinne des § 20 BFA-VG. Vor dem Hintergrund des Neuerungsverbotes und der Judikatur des VfGH, wonach dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen wird, dass die Ausnahmen vom Neuerungsverbot "auf jene Fälle beschränkt" werden, in denen der Asylwerber "aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung" am Verfahren zu werten, "nicht in der Lage war", Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen, ist im konkreten Fall festzuhalten, dass die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren erstmals vorgebrachten "neuen Fluchtgründe" sohin unbeachtlich bleiben und selbst bei Wahrunterstellung weiter unbeachtlich bleiben würden. Somit bleibt vom Neuerungsverbot auch ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.). Der Beschwerdeführer hatte im bisherigen Verfahren immer erklärt, keine asylrelevante Verfolgung in Tunesien zu fürchten zu haben. Wenn der Beschwerdeführer angibt, aus Angst vor Abschiebung eine algerische Staatsbürgerschaft vorgetäuscht zu haben, so ist dies jedenfalls als mangelnde Mitwirkung anzusehen und ist daraus nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, zu einem früheren Zeitpunkt die Fluchtgründe offenzulegen. Die angebliche Verfolgung in Tunesien durch die Familie seiner Verlobten unterliegt daher dem Neuerungsverbot.

2.3.4. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch schon die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

2.3.5. Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und dass die wirtschaftliche Situation in Tunesien nicht so sei, dass existentielles Überleben nicht möglich sei. Dem Bundesamt ist zuzustimmen, dass die allgemeine Sicherheitslage in Tunesien nicht so schlimm ist, dass eine Rückkehr als unmöglich anzusehen wäre.

2.3.6. In der Beschwerde wird zum Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeführt, dass eine Verletzung von Art 3 EMRK aufgrund der Sicherheitslage im gesamten Staatsgebiet überaus wahrscheinlich sei und dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr jedenfalls in eine ausweglose Lage geraten würde. Damit wird den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zu Tunesien zwar widersprochen, aber unsubstantiiert und nicht weiter begründet. Es fehlen entsprechende Quellen oder Berichte, aus denen hervorgehenden würde, dass - im Gegensatz zu den Länderfeststellungen - von einer grundsätzlichen Gefährdung jedes Rückkehrenden auszugehen wäre. Es wird von der erkennenden Richterin nicht verkannt, dass es im letzten Jahr zu einzelnen - mit höchster Brutalität ausgeführten - Anschlägen in Tunesien gekommen war, daraus kann aber keine allgemeine Gefährdungssituation so hoher Intensität geschlossen werden, dass die reale Gefahr besteht, dass das Leben des Beschwerdeführers gefährdet wäre. Warum der Beschwerdeführer in eine ausweglose Lage geraten sollte, wird nicht näher ausgeführt.

2.3.7. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher den tragenden Erwägungen des Bundesamtes zu den Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Es wird nicht verkannt, dass es ohne familiären Rückhalt schwierig ist, sich eine neue Existenz aufzubauen, doch ist es für einen arbeitsfähigen Mann durchaus möglich. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

2.4. Zu den Länderfeststellungen

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Es handelt sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen. Soweit behauptet wurde, dass es sich um nicht mehr aktuelle Quellen handeln würde, wurde nicht dargelegt, inwiefern von anderen Feststellungen auszugehen sei. Das Bundesamt hatte die Länderfeststellungen durchaus aktuell ergänzt und auf die terroristischen Anschläge der letzten Monate verwiesen. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

3.1.5. Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.6. Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass von Seiten des Beschwerdeführers angeregt wurde, eine Prüfung der möglichen Verfassungswidrigkeit der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 16 Abs. 1 BFA-VG anzuregen. Diesbezüglich wird von der erkennenden Richterin darauf verwiesen, dass im Falle des Beschwerdeführers die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist des § 16 Abs. 1 BFA-VG eingebracht worden war.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

3.2.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

3.2.2. In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

  • Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

  • Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

  • In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an, und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht. Soweit sich das Vorbringen auf die angebliche Verfolgung durch die tunesische Familie der aus K. stammenden Verlobten bezieht, unterliegt es dem Neuerungsverbot und ist es daher unbeachtlich. Sonst wurde kein dem angefochtenen Bescheid entgegenstehender neuer Sachverhalt behauptet.

3.2.3. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.

3.2.4. Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu A)

3.3. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):

3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.3.2. Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

3.3.3. Es ist - wie im angefochtenen Bescheid dargelegt - nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aus Algerien stammt und dort von der Familie seiner aus A. (Algerien) stammenden Verlobten verfolgt wurde. Dieses Vorbringen wurde in der Beschwerde auch gar nicht mehr aufrechterhalten. Insoweit die Beschwerde erstmals vorbringt, dass der Beschwerdeführer von der Familie seiner aus K. (Tunesien) stammenden Verlobten verfolgt wurde, unterliegt dieses Vorbringen dem Neuerungsverbot im Sinne des § 20 BFA-VG.

3.3.4. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Tunesien keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.

3.4. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):

3.4.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

3.4.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden folgende Überlegungen angestellt: Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Tunesien nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

3.4.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als gesunder und junger Mann in eine Notlage geraten würde. Es kann nicht abschließend festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer über Familie in Tunesien verfügt, da aufgrund seiner fehlenden Mitwirkung im Verfahren seine Identität nicht feststeht. Doch auch ohne familiären Anschluss ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

3.4.4. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, welche die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lässt (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.

3.5. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):

3.5.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:

"§ 52. (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."

Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen.

§ 10 Abs. 1 Asylgesetz lautet:

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer

Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Daher ist gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

3.5.2. Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 5 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

3.5.3. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer erklärte zwar, eine Tochter in Italien zu haben, doch legte er keine entsprechenden Dokumente vor. Zudem hat er selbst das - ggf. vorhandene - Familienleben mit seiner Tochter unterbrochen, als er Anfang 2014 Italien verlassen hatte und nach Österreich gekommen war. Der Beschwerdeführer unterhält seither - nach eigenen Angaben - telefonischen Kontakt mit seiner in Italien lebenden Tochter; dies wäre ihm auch von Tunesien aus möglich. Dem Bundesamt ist daher zuzustimmen, wenn es für den Fall einer Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in ein schützenswertes Familienleben sieht.

Zu prüfen ist auch ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist mit etwa zwei Jahren als kurz zu bezeichnen. Insgesamt wurden keine Anzeichen einer besonderen Integration festgestellt. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privatlebens überwiegt.

Zudem wurde der Beschwerdeführer bereits zweimal rechtskräftig verurteilt und befindet sich im Moment in Strafhaft.

Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Tunesien keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde.

3.5.4. Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien zulässig sei. § 50 FPG legt fest, in welchen Fällen eine Abschiebung unzulässig ist:

Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Wie sich aus den Länderfeststellungen und den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß § 50 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG, so dass die Abschiebung nach Tunesien für zulässig zu erklären ist.

3.5.5. Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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