I403 1434545-2•BVwG I403 1434545-2
I403 1434545-2Tribunal administratif fédéral22 févr. 2016
Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung,<br/>Staatsangehörigkeit, strafrechtliche Verurteilung, Täuschung
I403 1434545-2/7E
Schriftliche Ausfertigung des am 22.02.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten (alias Syrien), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2015, Zl. 821227004/1544149, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.02.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005, § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 sowie §§ 52 Abs. 9 und 46 FPG sowie § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung an, syrischer Staatsbürger zu sein und am 03.09.2012 nach Österreich eingereist zu sein. Er habe im März 2012 Homs aus Angst um sein Leben verlassen. Eine am 09.09.2012 vorgenommene Auswertung seines Mobiltelefons ergab allerdings, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem 03.09.2012 Anrufe an österreichische Telefonnummern getätigt bzw. solche entgegengenommen hatte. Mehrere Anrufe mit ägyptischen Staatsbürgern wurden vorgefunden.
2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 12.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer, nachdem er zu Syrien und seiner angeblichen Heimatstadt Homs befragt worden war, vorgehalten, dass man davon ausgehe, dass er ägyptischer Herkunft sei. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge einer Sprachanalyse unterzogen. Das Skandinavisk Sprakanalys AB stellte mit Gutachten vom 01.02.2013 fest, dass der Beschwerdeführer nur unzureichende Kenntnisse zu Homs bzw. zu Syrien hat und dass er die in Ägypten verbreitete Variante des Arabischen spricht.
3. Das Ergebnis der Sprachanalyse wurde dem Beschwerdeführer in einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 19.03.2013 vorgehalten. Er beharrte darauf, aus Syrien zu stammen. Es wurden mit ihm die Feststellungen zu Ägypten erörtert, doch bestand er weiter darauf, kein Ägypter zu sein.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 und § 8 Asylgesetz abgewiesen und er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
5. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge mit Ladung vom 17.09.2015 zu einer mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes geladen. Gemeinsam mit der Ladung waren dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zu Ägypten übermittelt worden. Die Ladung wurde vom Beschwerdeführer am 21.09.2015 persönlich übernommen, dennoch blieb der Beschwerdeführer der mündlichen Verhandlung am 28.09.2015 unentschuldigt fern. In der Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. (Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten) abgewiesen. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 Asylgesetz wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. In der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses, vom 28.09.2015, GZ. I402 1434545-1, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht syrischer Herkunft sei.
6. Am 26.11.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer blieb dabei, aus Syrien zu stammen. Er gab an, in Österreich keine Verwandten zu haben. Er sei nicht erwerbstätig. Er besuche einen Deutschkurs und gehe in ein Fitnessstudio.
7. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Auf Basis des vom Beschwerdeführer gesprochenen ägyptischen Dialektes wurde festgestellt, dass er ägyptischer Staatsbürger sei.
8. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 16.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
9. Bescheid, Verfahrensanordnung und Information über die Verpflichtung zur Ausreise wurden dem Beschwerdeführer am 17.12.2015 zugestellt.
10. Gegen den unter Punkt 7 genannten Bescheid wurde fristgerecht am 21.12.2015 Beschwerde eingebracht und beantragt, die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid beheben und die Rückkehrentscheidung aufheben; in eventu den Bescheid beheben und die Angelegenheit an die erste Instanz zurückverweisen; in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen. In einem beigelegten handschriftlichen, auf Arabisch verfassten Schreiben erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht ägyptischer, sondern syrischer Staatsbürger sei. Er habe in Österreich bereits einige Freunde gewonnen und lerne die deutsche Sprache. Er sei verzweifelt und traurig, er wolle in Österreich in Frieden leben.
11. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.12.2015 vorgelegt und mitgeteilt, dass auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.
12. Am 22.02.2016 fand eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt. Im Vorfeld war versucht worden, einen ägyptischen Staatsbürger, bei dem der Beschwerdeführer wohnt, als Zeugen zu laden. Die Ladung wurde nicht behoben; es wurde eine polizeiliche Zustellung veranlasst, aber mit Bericht der LPD Steiermark informiert, dass sich der Zeuge auf Urlaub in Ägypten befinde. Dem Beschwerdeführer selbst wurde ordnungsgemäß durch Hinterlegung am 12.01.2016 zugestellt. Dennoch erschien der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zur Verhandlung am 22.02.2016, in welcher der Akteninhalt verlesen und das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG verkündet wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen
Bescheid:
1. 1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
1.1.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.12.2015 abgewiesen wurde.
1.1.4. Der Beschwerdeführer ist gesund und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter.
1.1.5. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich.
1.1.6. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.1.7. Es spricht nichts dafür, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
1.1.8. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Ägypten unzulässig wäre und solche wurden im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch nicht in substantiierter Weise vorgebracht.
1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten:
Zur aktuellen Lage in Ägypten wurden im angefochtenen Bescheid Feststellungen getroffen, denen im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen ist:
Sicherheitslage
Ägypten befindet sich seit der Jännerrevolution von 2011 in einer Übergangsphase, deren Ausgang noch nicht abzusehen ist. Die Forderungen der Januarrevolution nach "Brot, Freiheit, soziale Gerechtigkeit" sind auch angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage für weite Teile der Bevölkerung noch nicht erfüllt. Die nach der Januarrevolution 2011 zunächst erstarkten Kräfte des politischen Islam in Ägypten sind nach der Absetzung von Staatspräsident Mursi erheblich geschwächt. Gleichzeitig bleibt Ägypten ein zutiefst religiöses Land, in dem säkulare und liberale Parteien nur bei einem Teil der Wählerschaft Anklang finden. Politische Auseinandersetzungen werden in Ägypten vielfach von Gewalt begleitet (AA 4.2015a).
Die sicherheitspolitischen Herausforderungen bleiben beträchtlich. Anhaltende, schwere Kämpfe auf dem Sinai, Attentate in verschiedenen Teilen Ägyptens und ein erfolgreicher Angriff einer Terrorgruppe auf einen Polizeiposten in der westlichen Wüste im Juli 2014 beweisen den sehr breiten Aktionsradius islamistischer Terrornetzwerke. Eine enge Verbindung zwischen diesen und der Moslembruderschaft, wie von staatlicher Seite behauptet, ließ sich bisher jedoch nicht nachweisen (ÖBK 9.2014). Im November 2014 schwor die bedeutendste militante Fraktion, Ansar Beit al-Maqdis, dem islamischen Staat die Treue (FH 28.1.2015). Es besteht landesweit ein erhöhtes Risiko terroristischer Anschläge und die Gefahr von Entführungen. Im Juli und August 2015 kam es vermehrt zu terroristischen Anschlägen gegen ägyptische Sicherheitsbehörden und kritische Infrastruktur, aber auch gegen westliche Einrichtungen. Zuletzt wurde am 22.7.2015 am Stadtrand von Kairo ein kroatischer Geschäftsmann entführt und offenbar im August getötet. Am 11.7.2015 war das italienische Konsulat in Kairo Ziel eines Anschlags, bei dem eine Person getötet und das Gebäude stark beschädigt wurde (AA 22.9.2015).
Im Norden der Sinai-Halbinsel kam es wiederholt zu schweren Anschlägen. Vor Reisen in den Norden der Sinai-Halbinsel und das ägyptisch-israelische Grenzgebiet wird dringend gewarnt. In diesen Regionen finden militärische Operationen statt, und es kam zu terroristischen Anschlägen. Bei Angriffen der Terrormiliz ISIS gegen Stellungen der ägyptischen Sicherheitskräfte im Raum Sheikh Zuwayd auf der nördlichen Sinai-Halbinsel am 1.7.2015 kam es zu einer Vielzahl von Todesopfern. Der über den nördlichen Teil der Sinai-Halbinsel (Gouvernorat Nord-Sinai) verhängte Ausnahmezustand wurde zuletzt Ende Juli 2015 um weitere drei Monate verlängert. Es gilt dort auch eine tägliche Ausgangssperre von 19.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt und Reisen dorthin untersagt (AA 22.9.2015).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Ägypten ist das nach Südafrika am stärksten industrialisierte Land Afrikas. Außerhalb der Ballungsgebiete spielt weiterhin die Landwirtschaft eine erhebliche Rolle. Der zu weiten Teilen informelle Dienstleistungssektor nimmt zudem einen Großteil der Arbeitskräfte auf. Dennoch bleibt die Arbeitslosigkeit mit ca. 13 Prozent, bei deutlich höherer Jugendarbeitslosigkeit, hoch. Groß- und Einzelhandel spielen eine erhebliche Rolle. Starke Elemente einer Rentenökonomie prägen das Wirtschaftsbild. Jeder dritte Ägypter ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Angebaut werden vor allem Baumwolle, Reis, Zuckerrohr, Weizen, Gemüse und Obst. Die landwirtschaftliche Nutzfläche erstreckt sich vor allem entlang des Nils sowie im Nildelta, macht aber lediglich 2,9 Prozent der Gesamtfläche des Landes aus. Aufgrund der starken Parzellierung können viele Landwirte lediglich Subsistenzwirtschaft betreiben (AA 4.2015b).
Mehr als 54 Millionen Ägypter sind im arbeitsfähigen Alter. Davon sind nach Angaben der ägyptischen Statistikbehörde CAPMAS knapp 27 Millionen auf dem Arbeitsmarkt, was einer Erwerbsquote von 49,5 Prozent entspricht. Der ägyptische Arbeitsmarkt ist jung und von einer niedrigen Partizipationsrate, insbesondere Frauen, von einer hoher Beschäftigungsrate im informellen Sektor und in ungesicherten Arbeitsverhältnissen sowie von Unterbeschäftigung und hoher Jugendarbeitslosigkeit, besonders von Gebildeten und Frauen, gekennzeichnet. Die offizielle Arbeitslosenrate schwankte in den letzten zehn Jahren zwischen 9 und 10,5 Prozent. Unabhängige Schätzungen gehen jedoch von bis zu 30 Prozent Arbeitslosen aus, da viele Arbeitswillige aus der engen Definition der Arbeitssuchenden herausfallen (GIZ 6.2015b).
Grundsätzlich gilt für Ägypten, dass Armut nicht mit Arbeitslosigkeit gleichgesetzt werden kann. Anders als die nicht von Armut direkt betroffenen, die bei Arbeitslosigkeit auf die Unterstützung ihrer Familien zählen können, können es sich die tatsächlich Armen nicht leisten, über einen längeren Zeitraum kein wenn auch noch so niedriges Einkommen zu haben. Die Probleme der Armen sind daher v.a. Unterbeschäftigung sowie niedrige Bezahlung. Die Armen, Analphabeten und niedrig Gebildeten kennen praktisch keine Arbeitslosigkeit. Nur rund 7 Prozent aller Arbeitslosen haben ein Fachabitur und nur ca. ein Prozent sind Analphabeten. Die Arbeitslosen haben überwiegend eine sekundäre (53,2 Prozent) oder universitäre Schulbildung (39,7 Prozent), sind unter 30 Jahre alt (87,1 Prozent) und neu auf dem Arbeitsmarkt (88,4 Prozent). Die Frauenerwerbslosenquote ist mit 22,6 Prozent wesentlich höher als die der Männer (4,9 Prozent) und in der Stadt (12,3 Prozent) höher als auf dem Land (6,5 Prozent) (GIZ 6.2015b).
Quellen
Medizinische Versorgung
In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 22.1.2015). Mit fast 30 Ärzten pro 10.000 Einwohner (regionaler Schnitt 10/10.000) hat Ägypten eine vergleichsweise gute medizinische Versorgung. In den letzten Jahren sind Kindersterblichkeit und Muttersterblichkeit gesunken sowie die Infektionskrankheiten deutlich reduziert worden (DBK 9.2014).
Eine Vielzahl von privaten Belegkrankenhäusern findet sich verteilt über die einzelnen Stadtteile der Millionenmetropole. Einige der renommierteren Privatkliniken haben über hundert Belegärzte, die meisten von ihnen sind an mehreren Häusern tätig. Fachabteilungen im eigentlichen Sinn (Chefarzt, Oberärzte, Assistenten) sind nicht vorhanden, das Pflegepersonal arbeitet täglich mit einer großen Anzahl unterschiedlicher Fachärzte zusammen. Gezielte Eingriffe sind durchaus möglich, die Ausstattung mit modernen medizinischen Geräten ist gut, Hygiene und pflegerische Versorgung aber oft nicht auf europäischem Niveau. Die fachärztliche Kompetenz ist in den meisten Fällen gegeben, die Infrastruktur der privaten Belegkrankenhäuser lässt oftmals zu wünschen übrig. Die Möglichkeit der ambulanten Versorgung in privaten Kliniken oder Praxen ist in Kairo vielfältig. Etliche in Europa oder den USA ausgebildete Fachärzte und Professoren bieten oft nach ihrer Tätigkeit in den überlaufenen staatlichen Universitätskrankenhäusern nachmittags oder abends private Konsultationen an. Das Fehlen der Allgemeinmedizin, des "praktischen Hausarztes" kann unter Umständen zur Überdiagnostik beim Facharzt führen, die ganzheitliche Versorgung des Kranken kann dabei zu kurz kommen (DBK 6.2015).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Der Botschaft sind keine Hilfsprogramme für Rückkehrer nach Ägypten bekannt (ÖBK 9.2014). Es gibt NGOs, die obdachlosen Ägyptern oder Ausländern in schwieriger Lage Unterstützung bei der Unterkunftssuche bieten (IOM 17.4.2014).
Quellen:
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Der Beschwerdeführer hatte im vorangegangenen Asylverfahren behauptet, syrischer Staatsbürger zu sein, doch waren erste Zweifel bereits bei der Erstbefragung aufgetreten und hatte eine Auswertung seiner Telefongespräche ergeben, dass er telefonischen Kontakt zu in Österreich lebenden ägyptischen Staatsbürgern hielt und außerdem auch Anrufe nach Ägypten - und nicht nach Syrien - getätigt hatte. Die Befragung durch das Bundesasylamt am 12.12.2012 ergab, dass der Beschwerdeführer kaum Kenntnisse über Syrien hat. Das Sprachanalysegutachten vom 01.02.2013 ergab, dass der Beschwerdeführer die in Ägypten verbreitete Variante des Arabischen spricht. Der Beschwerdeführer entzog sich sowohl der Verhandlung im Asylverfahren als auch der von der erkennenden Richterin für den 22.02.2016 anberaumten Verhandlung, obwohl er beide Male ordnungsgemäß vom Bundesverwaltungsgericht geladen worden war. Er begab sich dadurch der Möglichkeit, der Feststellung der ägyptischen Staatsbürgerschaft entgegenzutreten, für welche auch spricht, dass der Beschwerdeführer bei einem ägyptischen Staatsbürger wohnt. In einer Zusammenschau aller Umstände schließt sich das Bundesverwaltungsgericht daher der Feststellung der belangten Behörde an, dass der Beschwerdeführer aus Ägypten stammt und über seine tatsächliche Staatsbürgerschaft zu täuschen versuchte, um seine Chancen zur Erlangung eines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet zu erhöhen.
2.2.2. Die Feststellung zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruht darauf, dass der Beschwerdeführer über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt und vom Beschwerdeführer darüber hinaus weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständliche Beschwerde konkrete Angaben getätigt wurden, die die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer gab zwar an, einige Freunde in Österreich zu haben und Deutsch zu lernen, doch reicht dies angesichts eines etwa dreieinhalbjährigen Aufenthaltes und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die österreichischen Behörden über seine Herkunft zu täuschen versuchte, nicht aus, um von einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung auszugehen.
2.2.3. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.2.4. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Ägypten beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus den im § 52 Abs. 9 FPG genannten Gründen nicht zulässig sei. Der Beschwerdeführer hatte keinerlei Rückkehrbefürchtungen in Hinblick auf Ägypten geltend gemacht. Er hatte auch keine gesundheitlichen Beschwerden vorgebracht, so dass von seiner Erwerbsfähigkeit auszugehen ist.
2.3. Zu den Länderfeststellungen
Zu den Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Nach Ansicht der erkennenden Richterin handelt es sich bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die vom Bundesamt zu Ägypten getroffenen Feststellungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrundegelegt. Den Feststellungen wurde auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht widersprochen.
3. Rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dies ist gegenständlich nicht der Fall, somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):
3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG sieht im Falle der Abweisung des Antrages auf Asyl bzw. subsidiären Schutz die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor.
3.2.2. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
3.2.3. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3.2.4. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss gegenständlich angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privatlebens überwiegt. Der Verwaltungsgerichtshof hatte zuletzt in einem Fall, in welchem sich ein Drittstaatsangehöriger zwei Jahre in Österreich aufhielt und mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war, ein Erkenntnis behoben, mit welchem die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt worden war (VwGH, 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Dies zeigt, dass nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung eine Zeitspanne von 2 bis 5 Jahren nur unter ganz außergewöhnlichen Bedingungen als ausreichend für die Begründung einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung angesehen werden kann.
Derart außergewöhnliche Umstände liegen gegenständlich nicht vor, auch wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer Freunde und Bekannte gewonnen und Deutsch zu lernen begonnen hat. Zu seinen Ungunsten ist zudem zu berücksichtigen, dass er die österreichischen Behörden über viele Jahre lang über seine Herkunft täuschte und eine falsche Staatsbürgerschaft angegeben hatte. Die Verfahrensdauer ist jedenfalls auf den Beschwerdeführer zurückzuführen, der versucht hatte durch die Angabe von Syrien als Herkunftsstaat bessere Chancen auf Asyl zu bekommen.
Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Ägypten keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde
Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen und in der Folge eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
3.2.5. Mit angefochtenem Bescheid wurde auch festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten zulässig sei. Wie sich aus den Länderfeststellungen und den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Derartiges wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß § 50 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG, so dass die Abschiebung nach Ägypten für zulässig zu erklären ist.
3.2.6. Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.
3.2.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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