W211 2121052-1•BVwG W211 2121052-1
W211 2121052-1Tribunal administratif fédéral19 févr. 2016
aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W211 2121052-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 27.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei soweit wesentlich an, verheiratet, somalischer Staatsangehöriger zu sein, der Volksgruppe der Jaarso anzugehören und von 2000 bis 2010 in XXXX die Grundschule besucht zu haben. Sie sei am 11.08.2014 von Äthiopien - ihrer Wohnadresse - ausgereist. Als Fluchtgrund gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie mit ihrer Familie wegen des Bürgerkriegs in Somalia nach Äthiopien habe fliehen müssen. Von dort habe sie auch fliehen müssen, weil Mitglieder eines großen Stammes sie haben zwingen wollen, für sie zu kämpfen. Sie gehöre einer Minderheit an, die sich weder in Somalia noch in Äthiopien verteidigen könne.
3. Im Zuge der Einvernahme durch die belangte Behörde am 05.05.2015 gab die beschwerdeführende Partei zusammengefasst und soweit wesentlich ergänzend an, in Äthiopien, in Ogaden, XXXX geboren zu sein. Sie sei nach dem Tod ihres Vaters im Jahr 2010 mit ihrer blinden Mutter nach XXXX (Ogaden, Äthiopien) geflohen. Sie habe im Jahr 2012 geheiratet, wisse aber nicht, wo sich ihre Frau nunmehr aufhalte. Sie gehöre der Volksgruppe der Jaarso an und sei ca. von 2003 bis 2013 in die Grund- und Sekundarschule gegangen. Ihr Beruf sei Automechaniker. Befragt nach der Familie im Herkunftsstaat gab die beschwerdeführende Partei an, dass damals noch ihre Mutter in XXXX gewesen sei. Ob nun noch jemand dort sei, wisse sie nicht. Ihre Mutter und ihre Frau habe sie im April 2013 zuletzt gesehen. Sie habe keine weiteren Verwandten dort. Von April 2013 bis August 2014 habe sie in einem Flüchtlingslager in XXXX gelebt.
Nach ihrem Fluchtgrund gefragt gab die beschwerdeführende Partei an, dass Angehörige der Geri die Farm der Familie enteignen wollten. Ihr Vater habe sich gewehrt, habe zwei Mitglieder der Geri getötet und sei seinerseits auch getötet worden. An diesem Tag seien vier Geschwister der beschwerdeführenden Partei nach Südafrika und in den Jemen geflohen. Sie selbst sei ein paar Monate später mit ihrer Mutter nach XXXX geflohen. Am 24.04.2013 - das Datum habe sie sich wegen eines wichtigen Fußballmatches gemerkt - seien zwei Mitglieder der Geri zu ihr gekommen und haben zu schießen begonnen. Die beschwerdeführende Partei sei getroffen worden. Diese Männer hätten Blutrache gewollt; sie hätten Uniformen getragen. Die beschwerdeführende Partei sei im Spital aufgewacht und später vom Mann ihrer Tante nach XXXX gebracht worden. Während der Erstbefragung habe es wenig Zeit gegeben und man habe die beschwerdeführende Partei nicht genau befragt. An das Datum des Todes ihres Vaters könne sie sich nicht mehr erinnern, schätzungsweise sei dieser 2009 gestorben. Jugendliche aus der Nachbarschaft hätten ihr erzählt, dass ihr Vater Mitglieder der Geri getötet haben soll. Zwischen deren und seinem Tod seien ca. 1,5 Monate gelegen. Zwischen 2009 und 2013 sei nichts passiert. Erst als die Geri erfahren hätten, dass die beschwerdeführende Partei nicht mehr so jung sei und ihre Brüder XXXX verlassen hätten, hätten sie daran gedacht, sie zu töten. Die belangte Behörde befragte die beschwerdeführende Partei anschließend erneut im Detail nach dem Vorfall im Jahr 2013.
In Österreich besuche die beschwerdeführende Partei einen Deutschkurs und spiele bei einem Ortvereinsturnier als Mitglied der Mannschaft der Flüchtlingsunterkunft mit. Sie lebe von der Grundversorgung und wolle in Zukunft gerne als Automechaniker arbeiten.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
Nach einer Wiederholung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde - soweit wesentlich - fest, dass die beschwerdeführende Partei Staatsangehöriger Somalias sei und der Volksgruppe der Jaarso angehöre. Sie sei in XXXX in Äthiopien geboren und habe ab 2010 in XXXX in Äthiopien gelebt. Sie habe eine Schulausbildung und den Beruf eines Automechanikers erlernt. Sie habe in ihrem Herkunftsstaat wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit keine Probleme gehabt. Sie sei gesund. Sie wolle in Österreich als Automechaniker arbeiten; es könne nicht festgestellt werden, dass sie dies nicht auch in Somalia tun könne. Es werde nicht geglaubt, dass die beschwerdeführende Partei wegen Problemen mit einem verfeindeten Clan in Äthiopien nicht nach Somalia zurückkehren könnte. Das Vorbringen betreffend Ereignisse in Äthiopien könne in die Entscheidungsfindung nicht miteinfließen. Darüber hinaus sei es unglaubhaft. Festgestellt werde, dass für die Verfolgung strafbarer Handlungen in ihrer Heimatregion die lokalen Sicherheitsbehörden zuständig seien. Es könne nicht festgestellt werden, dass die lokalen Sicherheitsbehörden in ihrer Heimatregion nicht willens oder fähig wären, die beschwerdeführende Partei vor allfälligen Übergriffen zu schützen. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die Gerichte oder Behörden in der Heimatregion nicht willens oder fähig wären, sie vor allfälligen ungerechtfertigten Übergriffen der Polizei zu schützen. Fest stehe, dass die beschwerdeführende Partei keine Verfolgung durch den somalischen Staat zu befürchten habe. Zur Rückkehr werde gesagt, dass die beschwerdeführende Partei in Somalia über keine familiären Anknüpfungspunkte verfüge. Ihre Mutter und ihre Frau leben jedoch in der grenznahen Region zu Somaliland in Äthiopien. Die beschwerdeführende Partei habe keinen Kontakt zu ihren Familienangehörigen. Eine Rückkehr nach Somalia sei der beschwerdeführenden Partei zumutbar und möglich. Es könne nicht festgestellt werden, dass der beschwerdeführenden Partei in der Heimat die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen sei oder sie im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage gedrängt werde.
Danach traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Somaliland, so betreffend die Sicherheit, Nichtregierungsorganisationen, den Ombudsmann, die allgemeine Menschenrechtslage, die Grundversorgung und Wirtschaft, die medizinische Versorgung sowie die Rückkehr nach Somaliland.
Beweiswürdigend wurde zusammengefasst und soweit wesentlich ausgeführt, dass sich das gesamte Fluchtvorbringen auf Ogaden in Äthiopien beziehen würde und in die Entscheidungsfindung daher nicht miteinfließen könne. Sollten sich die Vorfälle tatsächlich ereignet haben, wovon nicht ausgegangen werde, erachte es die belangte Behörde für nicht glaubhaft, dass die beschwerdeführende Partei durch den Geri-Clan auch in Hargeisa, Somaliland, ausfindig gemacht und bedroht werden sollte. Betreffend eine allfällige Rückkehr werde gesagt, dass die beschwerdeführende Partei in Somalia über keine familiären Anknüpfungspunkte verfüge. Ihre Familienmitglieder würden im von Hargeisa ca. 150 km entfernt liegenden XXXX leben und hätten die Möglichkeit, zur beschwerdeführenden Partei nach Hargeisa zu ziehen. Somaliland werde als sicher eingestuft. Der belangten Behörde erschließe es sich nicht, warum die beschwerdeführende Partei nicht in Hargeisa leben könnte. Sie sei ein gesunder und arbeitsfähiger Mann und habe bereits in Äthiopien Arbeitserfahrung als Automechaniker gesammelt.
5. In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde Ermittlungen zum tatsächlichen Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative unterlassen habe. Darüber hinaus seien die verwendeten Länderfeststellungen mangelhaft, da solche zur Situation der Jaarso in Somalia gänzlich fehlen würden. Eine Schutzfähigkeit der somalischen Behörden würde nach den Länderberichten nicht bestehen. Die allgemeine Lage in Somalia sei von Gewalt geprägt, während Minderheitenangehörige in Somaliland keinen ausreichenden Schutz erhalten würden. Schließlich wurde die Beweiswürdigung moniert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) 1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:
1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (Zl. Ro 2014/03/0063):
"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)
Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"
1.2. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers bzw. einer Asylwerberin unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers bzw. der Asylwerberin und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines oder ihres Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
2.1. Im gegenständlichen Fall liegen tatsächlich krasse Ermittlungs- und Feststellungsmängel vor, und tätigte die belangte Behörde nur ansatzweise Ermittlungen zu entscheidungswesentlichen Sachverhalten - wie gleich näher begründet werden soll:
2.2. Im gegenständlichen Verfahren ist voranzustellen, dass die beschwerdeführende Partei zwar nach den Feststellungen der belangten Behörde somalischer Staatsangehöriger ist, aber dort nie gelebt hat. Sie ist in Äthiopien geboren und aufgewachsen. Ihr angeblich fluchtauslösendes Vorbringen bezieht sich aktengemäß ausschließlich auf Äthiopien. In der in einem derartigen Fall getroffenen Beurteilung muss daher immer scharf unterschieden werden, ob Feststellungen und Aussagen auf das Land der Sozialisierung oder auf das Land der Staatsangehörigkeit - und damit das Zielland einer eventuellen Rückführung - bezogen werden.
Wenn daher die belangte Behörde in ihren Feststellungen schreibt, dass "für die Verfolgung von strafbaren Handlungen, wie sie behauptet würden, in der Heimatregion die lokalen Sicherheitsbehörden zuständig sind", "die lokalen Sicherheitsbehörden in der Heimatregion willens und fähig wären, um vor allfälligen Übergriffen zu schützen und Straftaten entsprechend zu verfolgen" und "Gerichte und Behörden in der Heimatregion willens und fähig wären, vor allfälligen Übergriffen der Polizei zu schützen und solche entsprechend zu verfolgen" (Bescheidseite 16), so ist nicht klar, ob sich hier "Heimatregion" auf Äthiopien - wo allfällige Übergriffe stattgefunden haben sollen - oder auf Somalia/Somaliland bezieht. Wenn die belangte Behörde damit auf Äthiopien verweisen wollte, so fehlen entsprechende Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zur Gänze. Wenn damit auf die Situation in Somalia/Somaliland hingewiesen werden sollte, bleibt unklar, wieso die dortigen Sicherheitsbehörden mit Übergriffen von äthiopischen Angehörigen der Geri befasst sein sollten, ganz abgesehen davon, dass sich die Schutzfähigkeit und - willigkeit der somalischen Sicherheitsbehörden nicht aus den Feststellungen im Bescheid zu Somaliland ergeben und sich auch eine solche der somaliländischen Sicherheitsbehörden nicht aus den im Bescheid angeführten Länderfeststellungen ergibt. Während aus dem offensichtlich im Bescheid verwendeten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Somaliland auch hervorgeht, dass "aus Sicht der Botschaft davon ausgegangen werden (kann), dass sich der staatliche Schutz in Somaliland besser darstellt als in Süd-/Zentralsomalia (ÖB 10.2014)" (siehe dazu Information unter der Überschrift "Sicherheitsbehörden" - im Bescheid nicht rezipiert), geht aus dem weiteren Abschnitt "Folter und unmenschliche Behandlung" hervor, dass "somaliländische Sicherheitskräfte willkürliche Tötungen (begingen), z.B. am 13.5.2013 als in Burco auf zivile Demonstranten gefeuert wurde. Auch willkürliche Verhaftungen kommen vor; betroffen sind hier v.a. Personen, die der Unterstützung von al Shabaab bezichtigt werden, als auch Journalisten. Straftaten durch Sicherheitskräfte werden selten untersucht, es herrscht eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 27.2.2014)." Dieser Abschnitt des Länderinformationsblatts wurde im angefochtenen Bescheid auch nicht rezipiert.
Feststellungen betreffend die Schutzfähigkeit und - willigkeit von Sicherheitsbehörden in der "Heimatregion" bleiben also unpräzise und hinsichtlich der notwendigen Länderinformationen dazu unvollständig. In einem fortgesetzten Verfahren werden dazu also weitere Ermittlungen notwendig sein, sollte die belangte Behörde bei ihren diesbezüglichen Feststellungen bleiben wollen.
2.3. In diesem Zusammenhang muss auch gesagt werden, dass nicht klar ist, warum die belangte Behörde von einer allfälligen Rückkehr nach Hargeisa ausgeht. Für diese Einschätzung scheint wohl die geographische Nähe der Ogaden Region, in der die beschwerdeführende Partei geboren wurde und aufgewachsen ist, ausschlaggebend zu sein. Ermittlungen und Feststellungen dazu, wo die Familie der beschwerdeführenden Partei in Somalia oder Somaliland herkommt, wurden nicht unternommen und nicht getroffen. Solche sind jedoch auch im Zusammenhang mit dem nächsten Punkt unumgänglich.
2.4. Der Beschwerde ist dabei Recht zu geben, dass die belangte Behörde jegliche Feststellungen zur Situation der Jaarso - also des Clans der beschwerdeführenden Partei - unterlassen hat.
Im angefochtenen Bescheid fehlen jegliche länderkundlichen Feststellungen zur Frage, welchen Status der Clan der Jaarso in Somalia und in Somaliland inne hat; ob es sich dabei um einen respektierten und zahlenmäßigen großen Clan, oder ob es sich dabei um eine (zahlenmäßige und) soziale Minderheit handelt.
Diese Feststellungen sind jedoch für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf zweierlei Ebene unumgänglich: zum einen, um festzustellen, ob sich eventuell asylrelevante Fragen aus der Zugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei zu ihrem Clan ergeben können; zum anderen aber auch dafür, um im Falle einer eventuellen Rückkehr feststellen zu können, ob die beschwerdeführende Partei unter Umständen Aufnahme und Unterstützung durch ihren Clan finden könnte.
Dazu wird bereits betreffend die im angefochtenen Bescheid getroffenen länderkundlichen Feststellungen ausgeführt, dass auch die Rückkehr nach Somaliland für solche Personen, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen bzw. größeres eigenes Vermögen verfügen, extrem schwierig ist (siehe Bescheidseite 21 oben). Das UK Home Office führt in seinem Bericht zu "Country Information and Guidance: South and Central Somalia: majority clans and minority groups", März 2015, unter anderem an, dass eine interne Relokation nach Somaliland und Puntland nur für frühere Bewohner_innen und Mitglieder lokaler Minderheiten möglich und zumutbar sein wird (Seite 9).
Insoferne offenbart sich die Bedeutung der genauen Ermittlung der Situation des Clans der beschwerdeführenden Partei, wo sich dieser hauptsächlich findet, welche Rolle und Position er im somalischen und/oder somaliländischen Gesellschaftsgefüge inne hat und ob im Falle einer Rückkehr der beschwerdeführenden Partei überhaupt mit einer Aufnahme und Unterstützung durch den Clan gerechnet werden kann. Insoferne ist es auch von Bedeutung, wo zB die Familie der beschwerdeführenden Partei ursprünglich in Somalia bzw. Somaliland herkam.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde also hinsichtlich der Clanzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei und ihrer möglichen Verortung in Somalia bzw. in Somaliland zu ermitteln haben, wo die Familie der beschwerdeführenden Partei in Somalia bzw. in Somaliland tatsächlich herkommt, wie die Situation der Jaarso in Somalia und Somaliland ist, wo die Jaarso angesiedelt sind, wie die Situation der beschwerdeführenden Partei als Jaarso im Falle einer Rückkehr nach Somalia und/oder Somaliland sein würde und ob sie mit Aufnahme und Unterstützung durch den Clan rechnen könnte.
2.5. In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass die beschwerdeführenden Partei nach den Feststellungen der belangten Behörde über keine Familienangehörigen in Somalia bzw. in Somaliland verfügt und mit ihrer Mutter bzw. ihrer Frau seit 2013 nicht mehr in Kontakt steht. Für die Ausführung der belangten Behörde in der Beweiswürdigung, dass Familienmitglieder von XXXX nach Hargeisa ziehen könnten, gibt es auf Basis des Ermittlungsstandes zum Entscheidungszeitraum überhaupt keine Hinweise im Akt. Darüber hinaus bleibt unklar, inwieweit allfällige Familienmitglieder, die ihrerseits mindestens die letzten 20 - 25 Jahre in Äthiopien gelebt haben und anschließend nach Hargeisa zur beschwerdeführenden Partei ziehen sollen, diese bei einer Erstansiedelung in Somaliland unterstützen sollen. Immerhin ist ihre Mutter nach Angaben der beschwerdeführenden Partei blind.
2.6. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass aus den von der belangten Behörde festgestellten Länderberichten hervorgeht, dass die Arbeitsmarktlage mit 80-92% Arbeitslosenrate äußerst angespannt bleibt; die Mehrheit der Menschen, sowie die in Somaliland aufhältigen IDPs, leben in großer Armut.
Unter diesen Umständen bleibt nach Ansicht der erkennenden Richterin die Schlussfolgerung, die beschwerdeführende Partei, die in Somalia nie gelebt hat, dort in keinster Weise sozialisiert wurde, keine Kenntnisse der dortigen Gepflogenheiten hat und außerdem über keinerlei Kernfamilie und unklare Clanunterstützung vor Ort verfügt, würde im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage gedrängt werden, durch die belangte Behörde nicht ausreichend begründet. Im neu zu erlassenden Bescheid wird die belangte Behörde daher Gelegenheit haben - soferne sie an ihrer Einschätzung der Lage festhält - eine fundiertere Begründung nachzuholen.
2.7. Die belangte Behörde hat hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung sowie der Situation im Falle einer Rückkehr nur ansatzweise Ermittlungen vorgenommen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich hierbei um besonders krasse Ermittlungsfehler.
Unter Berücksichtigung der relevanten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014 (siehe Punkt 1.1.) hat das Bundesamt kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Mängel in den Länder- und sonstigen Feststellungen können - im Gegensatz zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches durch die bei ihm eingerichtete Staatendokumentation rasch und effizient erforderliche Feststellungen nachholen kann - durch das erkennende Gericht nicht schneller und kostensparender behoben werden. Es war daher der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
2.8. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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