BVwG W114 2101372-1

W114 2101372-1Tribunal administratif fédéral19 févr. 2016

Regest

Berufungsfrist, Berufungsvorentscheidung, Beweislast, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Frist, Fristbeginn,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, Postaufgabe, Postlauf,<br/>Rechtsmittelfrist, Rechtzeitigkeit, Verspätung, Vorhalt,<br/>Vorlageantrag, Zurückweisung, Zustellnachweis, Zustellung

Texte intégral

BVwG W114 2101372-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W114.2101372.1.00

Spruch

W114 2101372-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118798295, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118798295, wurde der XXXX , BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.01.2013, bei der AMA am 03.09.2013 einlangend, Berufung.

3. Mit Berufungsvorentscheidung der AMA vom 28.10.2013, AZ 13221/I/1/1/Ho, wies die AMA diese Berufung wegen Verspätung zurück. Begründend führte die AMA aus, der angefochtene Bescheid vom 28.12.2012 sei am 04.01.2013 versandt worden. Die Berufung sei mit 15.01.2013 datiert und am 02.09.2013 per Einschreiben zur Post gebracht worden. Die Berufung sei am 03.09.2013 bei der belangten Behörde eingelangt. Gemäß § 63 Abs. 5 iVm § 33 Abs. 3 AVG sei die Berufung binnen zwei Wochen ab Zustellung bei der Behörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) würden nicht in die Frist eingerechnet. In der Berufung sei der Erhalt des Bescheides mit 10.01.2013 angegeben worden. Die Übermittlung der Berufung hätte spätestens mit 24.01.2013 erfolgen müssen.

4. Mit Schreiben vom 06.11.2013 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Berufung an die Berufungsbehörde.

5. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der angefochtene Bescheid ist mit 28.12.2012 datiert und wurde um den 10.01.2013 der Beschwerdeführerin zugestellt. Die Berufung langte am 03.09.2013 bei der belangten Behörde ein.

Gegen die Berufungsvorentscheidung vom 28.10.2013, AZ 13221/I/1/1/Ho, wurde von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.11.2013 der Vorlageantrag erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten und den von der Beschwerdeführerin eingebrachten Rechtsmitteln.

Die Feststellung, dass der angefochtene Bescheid am 10.01.2013 zugestellt wurde, ergibt sich aus den unwidersprochen gebliebenen Darlegungen der belangten Behörde sowie den Angaben der Beschwerdeführerin.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

In der Sache selbst:

Gemäß § 64a Abs. 1 AVG in der zum Berufungszeitpunkt in Kraft stehenden Fassung stand es der Behörde frei, die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde durch Berufungsvorentscheidung zu erledigen. Gemäß § 64a Abs. 2 AVG konnte jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Mit Einlangen des rechtzeitigen Vorlageantrages ist die Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 3 AVG jedenfalls bereits von Gesetzes wegen außer Kraft getreten.

Beurteilungsgegenstand für das Bundesverwaltungsgericht ist somit ausschließlich der angefochtene Bescheid.

Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Berufung aus, den angefochtenen Bescheid am 10.01.2013 erhalten zu haben, sodass die belangte Behörde rechtsrichterwiese davon ausging, dass die Übermittlung der Berufung spätestens am 24.01.2013 hätte erfolgen müssen.

Selbst für den Fall, dass den Angaben der Beschwerdeführerin nicht zu folgen ist, ist die Berufung jedenfalls verspätet erhoben worden.

Dazu ist auszuführen:

§ 26 ZustG "Zustellung ohne Zustellnachweis" lautet:

"(1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."

Nach den unwidersprochenen Angaben der belangten Behörde übergab diese am 04.01.2013 den angefochtenen Bescheid dem Zustellorgan. Damit gilt die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan (sohin 09.01.2013) als bewirkt. Die Frist beginnt mit der tatsächlichen Übergabe an das Zustellorgan, im Fall der Zustellung durch Zustelldienste, wie die Post, mit dem Tag des Poststempels zu laufen (Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht² (2011) § 26 ZustG Rz 4).

Die belangte Behörde missachtet dabei aber die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach die Behörde vor der Zurückweisung einer Berufung als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen hat, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist - wenn Umstände auf einen solchen hinweisen - oder dem Berufungswerber die Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten hat (VwGH vom 10.01.2008, Zahl: 2005/01/0600;vom 30.01.2014, Zahl: 2000/02/0218; vom 15.10.1998, Zahl: 95/18/1054 ua).

Behauptet der Empfänger etwa, das Dokument sei überhaupt nicht oder später als seitens der Behörde angenommen zugestellt worden, so hat die Behörde die Tatsache sowie den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen zu erheben und nachzuweisen. Alleine durch die Behauptung des Empfängers tritt die Vermutung des Abs. 2 letzter Satz leg. cit. nicht ein (VwGH vom 18.3.1988, Zahl: 87/17/0302; vom 27.11.2008,

Zahl: 2007/16/0207) und liegt in weiterer Folge die Beweislast bei der Behörde (VwGH vom 29.10.1985, Zahl: 85/14/0047; vom 18.07.1995,

Zahl: 94/04/0061; vom 24.06.2008, Zahl: 2007/17/0202). So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa einen (wegen Verspätung zurückweisenden) Bescheid wegen Rechtswidrigkeit behoben, wo die dortige Behörde - ohne einen vorangehenden Verspätungsvorhalt zu machen - angenommen hat, dass der Poststempel das Datum des Tages der Postaufgabe darstellt. Der Gerichtshof führte aus, dass der Tag der Postaufgabe zwar grundsätzlich durch den Poststempel nachgewiesen wird, der Gegenbeweis aber zulässig ist (mHa VwGH vom 13.02.1997, Zahl: 94/09/0300). Vor Zurückweisung einer Berufung als verspätet hat die Behörde daher dem Berufungswerber die offenbare Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (VwGH vom 24.11.2011, Zahl: 2011/23/0269). Die Notwendigkeit eines Verspätungsvorhalts zeigt sich noch deutlicher in jenen Fällen der Zustellung ohne Zustellnachweis, da die Behörde dort praktisch kaum in der Lage ist, den Zustellzeitpunkt ihres Bescheides zu belegen.

Der Berufung ist dennoch kein Erfolg beschert. Nach den unwidersprochenen Angaben der belangten Behörde erfolgte die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 10.01.2013. Letzter Tag der Rechtsmittelfrist wär somit der 24.01.2013 gewesen. Die gegenständliche Berufung, nunmehr Beschwerde, ist am 18.10.2013 bei der belangten Behörde eingelangt. Mit der offenbaren Verspätung ihres Rechtsmittels ist die Beschwerdeführerin in der Berufungsvorentscheidung konfrontiert worden und stellt diese gleichermaßen einen "Verspätungsvorhalt" dar. Einen Wiedereinsetzungsantrag beantragte die Beschwerdeführerin nicht und auch Gründe dafür, dass ihre Berufung - aus welchen Gründen immer - rechtzeitig erfolgt ist, wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Da die Beschwerdeführerin trotz Vorhalt - in der Berufungsvorentscheidung - keine Zweifel an den Angaben der belangten Behörde vorbrachte, ist von deren Richtigkeit auszugehen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, was gegenständlich der Fall ist, entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung - siehe dazu die zahlreichen Verweise in der rechtlichen Begründung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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