BVwG L507 1428745-1

L507 1428745-1Tribunal administratif fédéral19 févr. 2016

Regest

aktuelle Gefahr, Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer,<br/>Deutschkenntnisse, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit,<br/>Integration, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Texte intégral

BVwG L507 1428745-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L507.1428745.1.00

Spruch

L507 1428745-1/38E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HABERSACK über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2012, Zl. 11 14.137-BAI, nach Durchführung einer Verhandlung am 20.05.2014 und 13.01.2016, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak gemäß § 75 Abs. 19 und 20 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger des Irak jezidischen Glaubens und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe zu sein. Er reiste am 22.11.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 22.11.2011 wurde er hiezu von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

In der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer vor, dass er ein Alkoholgeschäft betrieben und sein Alkohollager von einer arabischen Gruppe verbrannt worden sei. Die Gruppe habe ihm gedroht, dass er umgebracht werde, sollte er weiter Alkohol verkaufen. Als Jezide sei ihm der Alkohol nicht verboten, jedoch wolle das die arabische Gruppe nicht. Bei der Attacke sei ein Freund vom Beschwerdeführer gestorben. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer von Mitgliedern der Gruppe, bei denen es sich um Mahdi-Schiiten handle, umgebracht zu werden.

Am 28.11.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Der Beschwerdeführer führte dabei im Wesentlichen aus, dass er mit seinem Geschäftspartner Alkohol verkauft habe. Im September 2011 sei das Geschäft abgebrannt, weshalb sie Angst gehabt und das Geschäft nicht mehr aufgemacht hätten. Sie seien von der Al Mahdi Armee bedroht worden, dass sie Jeziden und Heiden seien und weggehen sollten, ansonsten sie umgebracht werden würden. Trotzdem hätten sie das Geschäft wieder aufgemacht und seien am XXXX 2011 zwei Anstellte dort gewesen, als im Geschäft eine Bombe explodiert sei. Einer habe überlebt, einer sei dabei ums Leben gekommen. Der Beschwerdeführer und sein Geschäftspartner seien daraufhin geflüchtet, weil sie gewusst hätten, dass die Todesdrohungen ernst gemeint gewesen wären. Zudem hätten sie ein Problem mit der Familie des getöteten Angestellten bekommen, welche ihnen die Schuld an dessen Tod gegeben hätte.

Am 03.07.2012 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei wurde er zunächst zu seinen privaten- und familiären Verhältnissen im Irak sowie in Österreich befragt. Anschließend führte er zum Fluchtgrund zusammengefasst aus, dass sein Geschäft in Bagdad abgebrannt worden sein. Auf der Tür des Geschäftes sei geschrieben worden, dass sie Ungläubige und Atheisten seien. Weiters sei auf der Tür gestanden, dass sie den Jeziden Alkohol verkauft hätten und dass dies streng verboten sei. Der Geschäftspartner des Beschwerdeführers sei zur Polizei gegangen, weil dieser das Geschäft wieder eröffnen habe wollen. Die Polizei habe daraufhin das Geschäft beobachten wollen, weshalb sie nach drei Tagen das Geschäft wieder geöffnet hätten. Nach zwanzig Tagen sei das Geschäft bombardiert worden. Daraufhin sei der Beschwerdeführer nach XXXX gefahren. Bei der Explosion sei ein Angestellter des Beschwerdeführers ums Leben gekommen und hätte dessen Familie dem Beschwerdeführer die Schuld daran gegeben. Der Beschwerdeführer sei mit zwei Problemen konfrontiert gewesen. Einerseits sei er von der Al Mahdi Miliz bedroht worden und andererseits sei er von den Verwandten des verstorbenen Angestellten bedroht worden. Jeziden dürften im Irak keinen Alkohol verkaufen, weshalb sie dort massive Schwierigkeiten hätten. Die Verwandten des getöteten Angestellten hätten den Beschwerdeführer aufgefordert, dass er die Verursacher des Bombenanschlages bekannt geben solle, ansonsten sie sich an einem Familienmitglied rächen würden.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2012, Zl. 11 14.137-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen.

Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Irak.

Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund des widersprüchlichen, gesteigerten Vorbringens des Beschwerdeführers für nicht glaubwürdig befinde. Zudem sei es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Irak in eine ausweglose Lage geraten würde. Die Ausweisung stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.08.2012 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 13.08.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

Zunächst wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer ausführlich Stellung genommen habe und bereit gewesen wäre, weiter an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken.

Zudem sei sein Vorbringen in sich schlüssig gewesen. Klargestellt wurde in weiterer Folge, dass er nie persönlich von ihm gegenüberstehenden Personen bedroht worden sei, sondern Drohungen in Form eines Schreibens an das Geschäft geheftet worden seien. Zum Widerspruch, dass er einerseits ausgeführt habe, sein Freund, andererseits aber meinte, ein Angestellter sei bei dem Bombenanschlag gestorben, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Angestellter auch sein Freund gewesen sei. Sein geistiger und körperlicher Zustand sei während der Ersteinvernahme, angeschlagen gewesen. Dass er damals vermeinte, es gehe ihm "gut", entspreche nicht den tatsächlichen Umständen. Er sei ängstlich, paranoid und bis zu einem gewissen Grad verzweifelt gewesen. Auch die Aufforderung der Polizeibeamten, kurz zu antworten, habe zu teilweise unbefriedigenden Antworten geführt. Die Befragung vor dem Bundesasylamt sei knapp bemessen gewesen und habe der Beschwerdeführer den Eindruck gehabt, dass dies lediglich eine Vorbereitung für eine weitere Verhandlung sei, wo er dann detaillierter befragt worden wäre. Die vom Bundesasylamt aufgezeigten Steigerungen des Vorbringens seien auf diese knappen Befragungen zurückzuführen. Zu den Widersprüchen hinsichtlich der zeitlichen Ausführungen wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer das Wort circa verwendet habe, weil er sich nicht an den genauen Tag erinnern habe können, weshalb der diesbezüglich aufgezeigte Widerspruch nicht gerechtfertigt sei. Anschließend wurden auszugsweise Länderfeststellungen des bekämpften Bescheides zitiert und angeführt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in seine Heimat wieder Verfolgungshandlungen durch die muslimische Mehrheit ausgesetzt wäre. Schließlich wies der Beschwerdeführer noch darauf hin, dass er durch die Beischaffung seiner Dokumente einen wichtigen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet habe. Berichte über das Attentat habe er nicht vorlegen können, weil er wenige Tage danach geflohen sei und sich in dieser Zeit versteckt gehalten habe. Zudem habe er keinen Kontakt zu den Behörden gehabt.

4. Mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes am 01.01.2014 wurde gegenständlicher Akt der Gerichtsabteilung L507 zugeteilt.

5. Mit Schreiben vom 22.04.2015 erfolgte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Dem Beschwerdeführer wurde dabei der Bericht des Auswärtigen Amtes vom 23.12.2014, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, übermittelt und eine Frist von drei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

6. Am 20.05.2014 sowie am 13.01.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand vorliegender Länderdokumentationsunterlagen erörtert. Dem Beschwerdeführer wurde am 13.01.2016 zudem eine Zusammenfassung aktueller Länderfeststellungen zum Irak ausgehändigt. XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX

XXXX XXXX XXXX XXXX

7. Mit Schriftsatz vom 12.05.2015 erfolgte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den mit Schreiben vom 22.04.2015 übermittelten Länderinformationen. Darin wurden auszugsweise die Länderberichte zitiert und ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei, in der jetzigen Situation in den Irak zurückzukehren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiären Schutzes gegeben sei. Im Hinblick auf seine Herkunft sowie seine Religionszugehörigkeit sei darüber hinaus von einer Gefahr der Verfolgung von Seiten des IS als nichtstaatlichem Akteur aus religiösen Gründen auszugehen. Die religiöse Minderheit der Jeziden werde sukzessive vom IS verfolgt. Hinzu kämen gesellschaftliche Ausgrenzung sowie Diskriminierung. Derzeit sei im Hinblick auf die Schwere der Übergriffe, insbesondere unter anderem in der Heimatregion des Beschwerdeführers, davon auszugehen, dass asylrelevante Verfolgung aus religiösen Gründen vorliege. Die Familie des Beschwerdeführers sei inzwischen gezwungen gewesen, in die Berge nahe XXXX zu flüchten, wo nur eingeschränkt die notwendige Versorgung gewährleistet sei. Diese Situation belaste den Beschwerdeführer sehr.

Mit Schriftsatz vom 26.01.2016 erfolgte seitens der Vertretung des Beschwerdeführers erneut eine Stellungnahme. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Jezide sei und ausdrücklich darauf hinweise, dass in der kurdischen Autonomieregion kein menschenwürdiges Leben für ihn als Jeziden möglich sei. Der Beschwerdeführer mache sich große Sorgen um seine Ehegattin und Kinder, welche sich derzeit dort aufhalten würden.

Seine Familie sei aufgrund von ISIS-Angriffen im August 2014 nach XXXX geflohen, wo sie für € 500,-- im Monat eine Wohnung von ihrem Ersparten mieten würde. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe bei der kurdischen Regierung einen Antrag auf Unterstützung gestellt. Sie habe jedoch keine Unterstützung erhalten und sei immer wieder vertröstet worden. Die sechs Kinder des Beschwerdeführers seien zwischen neun und fünfzehn Jahre alt. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe versucht, diese in der Schule anzumelden, was ihr jedoch verweigert worden sei. Vor ca. drei Monaten sei das Ersparte aufgebraucht gewesen, weshalb die Ehegattin sowie die Kinder des Beschwerdeführers zu ihrem Schwiegervater bzw. Großvater nach XXXX gezogen seien. Bis heute hätten sie keinerlei Unterstützung durch den Staat erhalten und dürften die Kinder keine Schule besuchen. Durch den großen Zustrom von Binnenflüchtlingen in der kurdischen Autonomieregion gebe es finanzielle Engpässe, wodurch viele Menschen vom Staat keinen Lohn ausbezahlt bekommen würden und die humanitäre Hilfe für Vertriebene sehr leide. Ergänzend zu den Länderfeststellungen wurden im Weiteren zusätzliche Länderberichte zitiert, aus denen hervorgehe, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Religion nicht mehr im Irak leben könne. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in der kurdischen Autonomieregion existiere für den Beschwerdeführer nicht. Er würde dort aufgrund seiner Religion diskriminiert werden. Zudem habe er keine Möglichkeit sich eine Existenz aufzubauen und keine Aussicht auf ein menschenwürdiges Leben im Irak und der autonomen Kurdenregion.

Mit Schriftsatz vom 01.02.2016 legte der Beschwerdeführer Videos vor, welche die Lebensumstände der Jeziden im Irak beschreiben würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, jezidischen Glaubens und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er stammt aus der Stadt XXXX und wuchs im ca. 10 Kilometer entfernten Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX auf, wo er sieben Jahre die Grundschule besuchte. Nach der Grundschule war der Beschwerdeführer nicht berufstätig und lebte von der Unterstützung seines Vaters. Dieser eröffnete im Jahr 2005 einen kleinen Supermarkt in XXXX sowie im Jahr 2008 ein Alkoholgeschäft in Bagdad. Von 2008 bis zu seiner Ausreise war der Beschwerdeführer als Geschäftsführer im Alkoholgeschäft seines Vaters in Bagdad tätig. Die Familie des Beschwerdeführers lebte während dieser Zeit nach wie vor in XXXX . Der Beschwerdeführer teilte sich mit seinem Geschäftspartner eine Wohnung in Bagdad, fuhr aber immer wieder zu seiner Familie nach XXXX . Der Beschwerdeführer spricht die kurdische Sprache Kurmanci und Arabisch.

Im Jahr 2000 hat der Beschwerdeführer geheiratet und entstammen dieser Ehe sechs gemeinsame Kinder. Die Ehegattin, die Eltern, eine Schwester sowie zwei Brüder des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Irak. Die Ehegattin des Beschwerdeführers stammt ebenfalls aus XXXX , übersiedelte aber im August 2014 mit den Kindern nach XXXX . Mittlerweile lebt die Familie des Beschwerdeführers in XXXX beim Vater des Beschwerdeführers, welcher XXXX ebenfalls verlassen hat.

In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten, verfügt jedoch über einen Freundeskreis, welcher aus Österreichern, Irakern und Afghanen besteht. Er bestritt seinen Unterhalt von 01.06.2015 bis 27.11.2015 als Hof und Feldarbeiter. Im Zeitraum von 11.04.2012 und 28.11.2012 wurde der Beschwerdeführer von der Stadt XXXX bei Vorbereitungsarbeiten und Hilfsarbeiten eingesetzt. Während seines Aufenthaltes im Flüchtlingsheim XXXX wurden dem Beschwerdeführer mehrfach Aufgaben vom Heimleiter übertragen. Dabei handelte es sich unter anderem um gemeinnützige Arbeiten und Hausmeistertätigkeiten. In dieser Zeit wurde der Beschwerdeführer auch häufig zu gemeinnützigen Tätigkeiten außerhalb des Heimes vermittelt. Einige Male hat der Beschwerdeführer auch Arbeitern der Gemeine XXXX geholfen.

Für den Beschwerdeführer besteht eine Einstellungszusage seitens des XXXX als Hof- und Feldarbeiter sowie seitens der XXXX GmbH.

In seiner Freizeit treibt der Beschwerdeführer Sport und lernt Deutsch.

Von 29.11.2012 bis 18.02.2013 hat der Beschwerdeführer am Deutschkurs "Grundlagen Deutsch 2" und von 14.06.2012 bis 23.08.2012 den Deutschkurs "Deutsch Konversation" teilgenommen. Auch während seiner Zeit im Flüchtlingsheim XXXX besuchte der Beschwerdeführer den im Heim angebotenen Deutschkurs und lernte in seiner Freizeit mit einem Lernprogramm am Computer Deutsch. Der Beschwerdeführer sprich bereits gut Deutsch und kann sich im Alltag gut verständigen.

Am XXXX 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Gastrooesophageale Refluxkrankheit operiert und am XXXX 2014 aus dem Krankenhaus entlassen.

Der Beschwerdeführer ist gesund, erwerbsfähig und strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur Lage im Irak wird festgestellt:

1.2.1.

Die Sicherheitslage im Irak hat sich Mitte 2014 verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten blieben Bagdad sowie die Provinzen Anbar, Ninawa, Salah al-Din und Diyala im Norden und Westen des Landes. Weite Teile dieser Provinzen sind nicht unter Kontrolle der Zentralregierung und 17 Millionen Menschen (53 Prozent der Bevölkerung) sind von Gewalt betroffen. Diese geht überwiegend von der terroristischen Organisation "Islamischer Staat" (IS) sowie von ba'athistischen Elementen aus. Als Reaktion auf den Vorstoß der extremistischen sunnitischen Kräfte wurden auch schiitische Milizen im Irak wieder mobilisiert, Gewalttaten gegen Zivilisten gehen nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen und der Vereinten Nationen zunehmend auch von schiitischen Milizen aus.

Gemäß Art. 121 der irakischen Verfassung üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peshmerga und die Sicherheitspolizei Asayish) die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen XXXX , Sulaymaniya und XXXX aus; diese Kräfte kontrollieren darüber hinaus de facto Teile der Provinzen Diyala, Kirkuk und Niniveh ( XXXX ). Sie unterstehen der kurdischen Regionalregierung und sind nicht in den Sicherheitsapparat der Zentralregierung eingegliedert. Die Region Kurdistan-Irak wird von einer Regionalregierung verwaltet, die von den beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK getragen wird.

Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Durch den Zustrom von Binnenvertriebenen ist die Region Kurdistan-Irak an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt. Mehr als 850.000 Binnenflüchtlinge sind allein seit Anfang des Jahres 2014 nach Kurdistan-Irak geflohen. Hinzu kommen mehr als 200.000 syrische Flüchtlinge.

Es gibt regelmäßige Linienflüge wichtiger Luftfahrtgesellschaften, u. a. aus Europa und Staaten des Nahen Ostens, nach Bagdad (Royal Jordanian, Middle East Airlines, Turkish Airlines) sowie nach XXXX (Lufthansa, Austrian Airlines, Turkish Airlines, Air Berlin) und Sulaymaniya (Air Berlin). Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Während Rückführungen in die Region Kurdistan auch von Deutschland aus regelmäßig stattfinden, werden Abschiebungen nach Zentralirak aus Deutschland gar nicht und von anderen Staaten sehr verhalten durchgeführt.

(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 23.12.2014)

Die 'Kurdische Autonome Region' (KAR) erstreckt sich über das Gebiet, das de jure unter der Verwaltung des Kurdistan Regional Government (KRG) steht, nämlich die Provinzen XXXX , Sulaimaniya und XXXX .

Die kurdischen Sicherheitsorganisationen hatten die Sicherheitslage in der KAR im Allgemeinen unter Kontrolle. Im September 2014 hat die KRG angesichts möglicher Angriffe von ISIS die Sicherheitsmaßnahmen in der KAR verschärft. Es werden beispielsweise über die ganze KAR mehr Mitglieder von Sicherheitsorganisationen eingesetzt. Auch werden zusätzlich mobile Kontrollposten organisiert und Identitätsdokumente werden strenger kontrolliert. Vor allem sunnitischen arabischen Vertriebenen wird bei den Kontrollposten in Richtung KAR regelmäßig, aber anscheinend noch nicht systematisch, der Zutritt verweigert.

Die Sicherheitslage in der KAR wurde unter anderem durch vermehrte ISIS-Angriffe entlang der Grenzen von unter kurdische Kontrolle stehenden Gebieten bedroht, vor allem östlich von Ninewa, entlang der Grenzen der Provinz XXXX . Nur 50 Kilometer von der Hauptstadt XXXX , in der Provinz Ninewa, liegen Gwer und Makhmour, wo im Berichtzeitraum heftige Gefechte stattgefunden haben. Beide Orte stehen seit August 2014 de facto, aber nicht de jure unter kurdischer Verwaltung, nachdem die Peschmerga die Städte von ISIS befreit hatten. Im Berichtzeitraum wurden beide Städte wiederholt von ISIS angegriffen - insbesondere im Jänner 2015 (Gwer) und im Feber 2015 (Makhmour) - aber ohne Erfolg. In der KAR haben im gegenständlichen Berichtzeitraum keine Kämpfe stattgefunden.

XXXX wurde am 19. November 2014 von einem Selbstmordattentat mit einer Autobombe in der Stadt aufgeschreckt. Bei diesem Anschlag kamen 4 Menschen ums Leben und 29 Menschen wurden verwundet. Es war der schwerste Anschlag in XXXX , seit Ende September 2013, als das Hauptquartier des Asayish, des kurdischen Sicherheitsdienstes, von einem Selbstmordanschlag getroffen wurde. Am 15. März 2015 wurde ein Außenbezirk von West- XXXX , in der Nähe des Flughafens, von einigen Mörsergranaten getroffen. Es ist nicht bekannt, wer die Täter oder was die Motive dieser Anschläge waren. Es wird angenommen, dass ISIS(-Sympathisanten) hinter den Anschlägen stecken.

Am 14. Feber 2015 fanden in Sulaimaniya-Stadt zwei Angriffe mit Handgranaten statt. Die Angriffe richteten sich gegen zwei Verlagshäuser, die denselben Eigentümer haben. Es ist nicht bekannt, wer die Täter oder was die Motive dieser Anschläge waren.

Die kurdischen Behörden und kurdische Bürger halten ein wachsames Auge auf Kurden mit Sympathien für ISIS. Die KRG geht von ungefähr 200 Kurden aus, die sich ISIS angeschlossen haben sollen. Nichtsdestotrotz haben sich in der KAR bis jetzt nur wenig signifikante Anschläge ereignet. Das Interesse potentieller Radikalen, sich ISIS anzuschließen, würde zurückgehen. Diesbezüglich ist aber anzumerken, dass es schwieriger geworden ist, Sympathie für ISIS zu äußern, weil dies möglicherweise von Mitbürgern direkt den Behörden gemeldet wird. Über Rückkehrer von Kampfgebieten außerhalb der KAR ist nichts bekannt.

Anfang März 2015 wurden in Sulaimaniya binnen vier Tagen 30 Personen verhaftet, die des Terrorismus verdächtigt werden: Am 4. März verhaftete der Asayish fünfzehn Personen und vier Tage später wurden ebenfalls fünfzehn Personen in Haft genommen, die zu einer Terrorzelle gehören würden. In der Provinz scheint der Argwohn der kurdischen Sicherheitsbehörden vor allem sunnitischen arabischen Einwohnern und Vertriebenen gegenüber zuzunehmen.

Die Kurden werden in ihrem Kampf gegen die sunnitischen Aufständischen außerhalb der KAR, unter anderem in Tikrit und XXXX , von irakischen Streitkräften unterstützt. Auch PMUs haben mit den Kurden zusammengearbeitet, ebenso die internationale Koalition, die Luftangriffe auf ISIS-Ziele durchführt, aber die Kurden auch unterstützt, in dem sie von ihr trainiert und ausgerüstet.

Seit dem Ende des vorangegangenen Berichtzeitraums führt ISIS regelmäßig Offensiven durch gegen die Kurden in umkämpften Gebieten, die unter faktischer Kontrolle der Peschmerga stehen. Der Großteil der umkämpften Gebiete sowie einige Gebiete, die vormals unter der Kontrolle irakischer Sicherheitstruppen standen, würden am Ende des gegenständlichen Berichtzeitraums unter Kontrolle der kurdischen Peschmerga stehen. Diese umkämpfte Gebiete fallen de facto (aber nicht de jure) unter XXXX , auch weil die KRG Gebiete, die durch die Peschmerga befreit wurden, als Gebiete betrachtet, die unter die Verantwortlichkeit der KRG fallen.

(Quelle: Offizieller Bericht zur Sicherheitslage im Irak des niederländischen Ministeriums f. Ausländerangelegenheiten, April 2015, u. die dort zitierten Quellen)

Nach der Rückeroberung der Stadt XXXX am 12.11.2015 kontrollieren kurdische Peshmerga insgesamt bereits 95% jenes Gebietes, das sie unter ihrer Kontrolle sehen wollten, entlang eines nunmehrigen Grenzverlaufs von ca. 1.600 km stehen derzeit über 160.000 kurdische Kämpfer den Milizen des IS gegenüber.

(Quelle: Jamestown Foundation: The Kurdish Periphery, Terrorism Monitor Vol. 13, 17.12.2015)

Die Irak-Mission der UN-Organisation IOM (International Organisation for Migration), registrierte, auf der Grundlage von Informationen lokaler Behörden sowie eigener Mitarbeiter, bis Ende September 2015 insgesamt ca. 3,2 Millionen sogen. Intern Vertriebene Personen (IDP) innerhalb des Iraks.

In der Provinz Suleimanyiah, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 1,9 Millionen aufweist, hielten sich im Mai 2015 insgesamt ca. 180.000 IDP, daneben noch ca. 30.000 Flüchtlinge aus Syrien auf, etwa die Hälfte davon wiederum innerhalb des Bezirks der Hauptstadt. Während ca. 80% aller IDP in dieser Provinz in angemieteten Unterkünften und nur 1,5% in informellen Unterkünften wohnen, lag die Beschäftigungsrate unter den IDP bei ca. 30%.

In der Provinz XXXX , die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 1,5 Millionen aufweist, hielten sich im Mai 2015 insgesamt ca. 250.000 IDP, daneben noch ca. 110.000 Flüchtlinge aus Syrien auf, etwa 65% wiederum innerhalb des Bezirks der Hauptstadt. Ca. 15% der IDP in den ländlichen Bezirken, insbesondere im Bezirk Makhmur, benötigten direkte Unterstützung in Fragen der Unterkunft und medizinischen Versorgung.

In der Provinz XXXX , die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 500.000 aufweist, hielten sich im April 2015 insgesamt ca. 450.000 IDP, daneben noch ca. 100.000 Flüchtlinge aus Syrien auf, von den IDP hielten sich ca. 17% im Bezirk der Hauptstadt, 32% im nördlich gelegenen Bezirk Zakho, 45% im südlich gelegenen Bezirk Sumel und 6% im östlich gelegenen Bezirk Amedi auf. Die Mehrheit der IDP in dieser Provinz gehört der Minderheit der Jeziden an. Eine Verbesserung der Sicherheitslage in den ursprünglichen Herkunftsregionen der IDP führte seit Beginn des Jahres 2015 zur Rückkehr von ca. 5.000 Familien in Teile der Provinz XXXX . Jeweils zwischen 10 und 20% der IDP in der Provinz XXXX benötigten direkte Unterstützung hinsichtlich Unterkunft, Nahrung, Waren des täglichen Bedarfs und medizinischer Versorgung.

Die Sicherheitslage in den drei genannten Provinzen wird als stabil angesehen, die durch die Flüchtlinge bewirkte Bevölkerungszunahme setzt jedoch die lokale Wirtschaft und Infrastruktur erheblichem Druck aus und hat etwa zu Preiserhöhungen bei Mieten, Strom und Benzin geführt.

In der Provinz Kirkuk, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 900.000 aufweist, hielten sich im Mai 2015 insgesamt ca. 370.000 IDP auf, diese wiederum zum Teil aus anderen Provinzen des Iraks, zum Teil innerhalb der Provinz selbst vertrieben. Die Sicherheitslage blieb angespannt insbesondere angesichts von anhaltenden Kampfhandlungen zwischen bewaffneten Gruppierungen (IS) und staatlichen Sicherheitskräften in den westlichen Bezirken Dabes und Al Hawiqa, die weiter (noch) nicht unter staatlicher, sondern unter Kontrolle von bewaffneten Gruppierungen (IS) stehen. 57% aller IDP bewohnten gemietete Unterkünfte innerhalb des Bezirks der Hauptstadt, 15% aller IDP in der Provinz wohnen unter schwierigen Verhältnissen.

Die Provinz XXXX wies eine ehemalige Gesamtbevölkerung von ca. 2,9 Millionen Einwohnern auf. Die Ereignisse seit Juni 2014, ausgelöst durch die Invasion der Provinz und die Einnahme der Hauptstadt XXXX durch bewaffnete Gruppierungen (IS), vertrieben über 1 Million Personen, d.h. 36% aller IDP des Iraks, aus der Provinz, während ca. 30.000 in die Provinz zuzogen. Jeziden und Kurden flohen mehrheitlich aus der Provinz in die kurdische Autonomieregion (KRG), Araber in den Zentralraum des Iraks, Turkmenen in den Süden des Landes. 40% der aus der Provinz Vertriebenen flohen in die Provinz XXXX , von denen 80% Zuflucht in informellen Unterkünften suchten. Zwischenzeitig kehrten wiederum ca. 30.000 IDP aus der Provinz XXXX zurück. Die nördlichen bzw. nordöstlichen Bezirke Akre, Al XXXX und Teile der Bezirke Teilkaif, Telafar und XXXX befanden sich aktuell wieder unter Kontrolle staatlicher bzw. kurdischer Sicherheitskräfte.

(Quelle: IOM Iraq, Governorate Profils, April/May 2015)

Den jüngsten Erhebungen zufolge halten sich innerhalb der Provinz

XXXX 410.000, der Provinz XXXX ca. 352.000, der Provinz Suleymaniah ca. 164.000, der Provinz Kirkuk (Al Tamim) ca. 377.000 und der Provinz XXXX ca. 247.000 IDP auf, in der Provinz Anbar ca. 571.000 sowie in Bagdad ebenso ca. 597.000. Die autonome kurdische Region im Nordirak (KRG) beherbergt insgesamt einen Anteil von ca. 28% bzw. 926.000 IDP, der Zentral- und Nordirak ca. 68% bzw. 2,23 Millionen IDP; der Südirak ca. 4% bzw. 135.000 IDP.

Von den insgesamt 3,29 Millionen IDP im Irak halten sich 71% in privaten Unterkünften (davon 46% in angemieteten Unterkünften, 1% in Hotels und 25% bei Gastfamilien), 10% in Flüchtlingslagern und 17% in informellen Unterkünften (davon 8% in unfertigen Gebäuden, 4% in religiösen Einrichtungen, 1% in Schulen und 4% in sonstigen informellen Unterkünften) auf, die Unterkunftsform von 2% ist unbekannt.

Den 3,29 Millionen IDP standen bis dato 485.000 aus den Fluchtgebieten in ihre Herkunftsgebiete zurückgekehrte Personen bzw.

80. 900 Familien gegenüber, darunter 21% in die Provinz XXXX , vor allem in die Bezirke Telafar und Telkaif.

(Quelle: www.iomiraq.net, IOM - Iraq IDP Population Settlement Situation, Displacement Tracking Matrix; Jänner 2016)

In Bagdad fanden sich bis Ende des Jahres 2015 insgesamt fünf Lager für IDP, in Diyala vier, in Missan eines, in Basra eines, in Babylon zwei und in Kerbala eines. Innerhalb der kurdischen Autonomieregion fanden sich in der Provinz XXXX insgesamt zehn Lager (im Einzelnen eines im Bezirk Amedi, sechs im Bezirk Sumel, drei im Bezirk Zacho), in XXXX fünf (davon vier in der Stadt XXXX und eines im Bezirk Makhmur), in Kirkuk drei (jeweils im Bezirk Daquq), in XXXX fünf (zwei im Bezirk Akre, zwei im Bezirk XXXX , eines im Bezirk XXXX ), in Suleimaniya drei (zwei in der Stadt Suleimanyia, eines im Bezirk Kalar).

(Quelle: IOM - Iraq IDP Population Settlement Situation, CCCM Cluster vom 30.12.2015)

IOM-Iraq unterstützt mit ihren Partnerorganisationen (z.B. United Iraqi Medical Society, Medecins du Monde, Medecins sans Frontieres, Aide Medicale Internationale, International Medical Corps, World Vision International, Kurdistan Save the Children, SOS, etc.) die Intern Vertriebenen vor Ort vor allem mit Hilfestellung in den Bereichen Unterkunft, Gesundheitsversorgung und Erziehung sowie mit Waren- und Geldleistungen. IOM und UNICEF sind u.a. in allen Bezirken der Provinzen XXXX , XXXX und Suleimaniya aktiv.

(IOM-Iraq: IDP Populations Settlements Situation und Health Cluster Operational Presence, 15.08.2015)

1.2.2.

Schätzungen gehen davon aus, dass heute noch etwa 400.000 Christen im Irak leben (zum Vergleich 2003: 1,5 Mio.). Nach dem Vorstoß von ISIS im Sommer 2014, der auch das christliche Kernland im Irak traf, sind zehntausende Christen in die Region Kurdistan-Irak geflohen. Viele Christen sehen für sich keine Zukunft im Irak. In den vergangenen Jahren sind daher hunderttausende irakische Christen ins Ausland geflohen.

In der Region Kurdistan-Irak wie in angrenzenden Gebieten, die von der kurdischen Regionalregierung kontrolliert werden, haben seit 2003 viele christliche Flüchtlinge aus anderen Landesteilen Zuflucht gefunden. Es gibt dort keine Anzeichen für staatliche Diskriminierung. Die Kurdische Regionalregierung fördert den Kirchenbau wie auch die Kirche als Institution mit staatlichen Ressourcen. Die umfangreichen Enteignungen von christlichem Besitz unter dem alten Regime sind jedoch nicht rückgängig gemacht worden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 23.12.2014)

Aus dem Zentralirak vertriebene Jeziden, Christen und andere Minderheitenangehörige sind in der de jure kurdisch verwalteten Region grundsätzlich sicher. Sie sind von Seiten der Bevölkerung keinen gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt. Im Zentralirak hingegen gibt es für diese Gruppe keine inländische Fluchtalternative.

Ein großer Teil der Flüchtlinge und IDP, von denen wiederum um die fünfzig Prozent Kinder sind, lebt in Flüchtlingslagern, die in der Regel von der UN gemeinsam mit der Kurdischen Regionalregierung unterhalten werden. Sie erhalten Unterkunft (oftmals in Zelten), Strom (wenn auch nur wenige Stunden am Tag) und Wasser sowie Nahrungsmittelrationen. Dabei handelt es sich zum Teil um die Grundnahrungsmittel, die bis heute an jeden registrierten Iraker verteilt werden, zum Teil um durch die UN zur Verfügung gestellte Rationen, zum Teil um Hilfsleistungen kleinerer Organisationen. Darüber hinaus gibt es in den Lagern in der Regel eine Gesundheitsstation, in der einfache Krankheiten kostenlos behandelt werden. Sofern Flüchtlinge jedoch eine besondere Behandlung (etwa Operationen) oder besondere Medikamente benötigen, müssen sie sich entweder in staatliche Krankenhäuser oder aber in Privatpraxen begeben. Während in Privatpraxen und Krankenhäusern die gesamt Behandlung selbst zu zahlen ist, trifft dies nur auf einen Teil der Behandlungskosten in öffentlichen Krankenhäusern zu. Problematisch ist zudem in einem Teil der Lager die sanitäre Situation.

Die Lager sind zum Teil ethnisch gemischt, zum Teil jedoch auch homogen. Im Lager Beradabsch bei XXXX halten sich z.B. um die 8000 Angehörige der Schabak auf. Ihren Angaben zufolge wurden um die 15 000 Schabak vom Islamischen Staat getötet und über fünfzig ihrer Dörfer zerstört. Bisher sollen um die fünfzehn der Dörfer von Peschmergaeinheiten befreit worden sein. Ihren Angaben zufolge ist die Mehrheit der Schabak nach Irakisch-Kurdistan geflohen, eine geringere Zahl in den Süden des Irak, Richtung Kerbala und Nadschaf. Eine Rückkehr in die Dörfer, die zu Tel Kaef, Scheichan und XXXX gehören, findet aufgrund der nach wie vor bestehenden Bedrohung durch den Islamischen Staat (IS) nicht statt.

Weiterhin bestehen separate Lager für kurdische Flüchtlinge aus Syrien. Diese sind als Syrer grundsätzlich vom Bezug irakischer Nahrungsmittelrationen ausgenommen. Bevor ein syrischer Flüchtling Zugang zu Nahrungsmitteln, Gesundheitsversorgung, dem Bildungsbereich und dem Arbeitsmarkt erhält, muss er sich - ebenso wie irakische Binnenflüchtlinge - beim Residency Department registrieren lassen. Dort erhält er eine Einwohnermeldekarte, die für ein Jahr ausgestellt wird. Voraussetzung für die Ausstellung einer solchen Karte ist die Überprüfung durch den Asayisch, den Geheimdienst der KRG.

Aus dem Zentralirak geflohene Christen leben vergleichsweise seltener in Flüchtlingslagern, viele von ihnen sind entweder bei Verwandten oder aber mit Hilfe kirchlicher Einrichtungen, vor allem im Bezirk Ainkawa in XXXX , provisorisch untergekommen.

Trotz der Tatsache, dass regelmäßig neue Lager eröffnet werden, sind Flüchtlinge aufgrund der Platzknappheit bis heute zusätzlich in vielen öffentlichen Gebäuden, etwa Schulen, untergebracht. Zudem lebt eine nicht unerhebliche Zahl von Flüchtlingen unterschiedlichster Identität unter prekären Bedingungen in verlassenen Gebäuden, Ruinen und Rohbauten. Am anderen Ende der Skala finden sich diejenigen Flüchtlinge, insbesondere auch solche arabischer Herkunft, die über ausreichend Kapital verfügen, um in den kurdischen Gebieten entweder Eigentum zu erwerben oder aber Wohnraum anzumieten.

Jezidische Flüchtlinge unterscheiden sich insofern von anderen Flüchtlingsgruppen, als sie neben Unterkunft, Strom und Wasser sowie Nahrungsmittelrationen auch finanzielle Leistungen erhalten sollen. Vorgesehen ist die einmalige Zahlung von einer Million Irakischer Dinar (circa 900 USD) im ersten Monat, sowie in allen kommenden Monaten 400 000 irakische Dinar (knapp 400 USD) pro Familie. Verantwortlich für die Zahlungen ist die irakische Regierung. Ende Juni 2015 hatten zahlreiche Familien noch keine monatlichen Zahlungen erhalten, sondern lediglich die Eingangszahlung von 900 USD. Darüber hinaus sollen bis zu 60 000 Familien noch gar kein Geld erhalten haben. Ein Problem bei der Auszahlung von Geldern besteht darin, dass viele Jeziden bei der Flucht keine Personaldokumente mitnehmen konnten und sich folglich nicht ausweisen bzw. ihren Anspruch auf Auszahlung der genannten Gelder nicht nachweisen können.

Die vergleichsweise positive Aufnahme der jezidischen Bevölkerung in den kurdisch verwalteten Gebieten darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass die KRG kaum Ressourcen besitzt, die besonderen Bedürfnisse traumatisierter Flüchtlinge zu berücksichtigen. Psychologische Hilfe, etwa für von IS entführte und später entkommene jezidische Frauen, die in aller Regel schweren Misshandlungen bis hin zu Massenvergewaltigungen ausgesetzt waren, wird nahezu nicht geleistet.

Neben Minderheitenangehörigen sind in den letzten Jahren auch arabische Sunniten in die kurdisch verwaltete Region geflohen. Einerseits ist die Kurdische Regionalregierung (KRG) bemüht, ihre Anzahl möglichst gering zu halten. Gleichzeitig wurden in den vergangenen, durch einen Bauboom gekennzeichneten Jahren, gezielt Immobilien an arabische Iraker verkauft. Darüber hinaus wurden im Rahmen von Abkommen mit der irakischen Zentralregierung auch Kontingente arabischer Flüchtlinge aufgenommen. So trafen im Mai 2015 14 000 vorwiegend arabische IDP aus der Provinz Anbar in Irakisch-Kurdistan ein. Letztere leben nicht in Lagern, sondern wurden in Mietshäusern untergebracht und scheinen keinerlei Dienstleistungen zu erhalten, von Seiten der KRG wird dies mit den Budgetkürzungen der Zentralregierung in Bagdad begründet.

Hinsichtlich der spezifischen Situation von Mandäern liegen keine Informationen vor. Ein Großteil der Mandäer ist vermutlich inzwischen aus dem Irak nach Europa und in die USA geflohen.

Viele der vor dem IS geflohenen Turkmenen wiederum leben im kurdisch kontrollierten Kirkuk, das zu den traditionellen Siedlungsgebieten von Turkmenen im Irak gehört. Aufgrund der Tatsache, dass Kirkuk von den Peschmerga kontrolliert wird, ist es dort vergleichsweise sicher, allerdings berichten dort ansässige Turkmenen von Diskriminierungen durch die kurdischen Autoritäten.

Angesichts der sicherheitspolitischen Lage in denjenigen Gebieten, aus denen die irakischen Flüchtlinge stammen, ist nicht damit zu rechnen, dass viele der Flüchtlinge in absehbarer Zeit die de jure kurdisch verwaltete Region verlassen werden. Dies wird etwa deutlich, wenn man die aktuelle Lage in den bis Sommer 2014 von Yeziden bewohnten Gebieten ansieht:

Im Juni wurde die Region um die Städte Baschika (vor dem Einmarsch des IS etwa 18 000 Yeziden) und Bahzani (vor dem Einmarsch des IS etwa 16.500 Yeziden) sowie al-Hamdaniya eingenommen. Dabei wurden die Städte Baschika und Bahzani vollständig zerstört.

Ebenfalls vom IS eingenommen wurden die christlich bewohnte Stadt Tel Kaef sowie die christlich-arabische Stadt Bartala. Der IS beherrscht diese bis heute.

Die Städte Scheikhan und Al-Qosh wurden nicht eingenommen vom IS und folglich auch nicht zerstört; Kämpfer des IS drangen jedoch bis in die unmittelbare Umgebung vor. Während es keine nennenswerte Fluchtbewegung aus Scheikhan gab, kam es zur Massenflucht aus al-Qosch.

Ebenfalls vom IS eingenommen wurde der überwiegend yezidische Sindjar. Aktuell, das heißt Ende Juli 2015, ist Sindjar-Stadt zweigeteilt: Der Süden der Stadt inklusive die Straße Richtung XXXX ist unter Kontrolle des IS, der Norden der Stadt unter Kontrolle der Peschmerga.

Was die yezidischen Zentraldörfer im Distrikt Sindjar anbelangt, so stehen die folgenden, im Subdistrikt Sinun (arab. al-Sinun) gelegenen Dörfer aktuell nicht mehr unter islamistischer Kontrolle:

Khan Sor (arab. al-Tamin) mit ehemals 31 967 Yeziden, Dugere (arab. Huttin) mit ehemals 26 336 Yeziden, Borik (arab. al-Irmuk) mit ehemals 19 544 Yeziden, Guhbel (arab. al-Nidasi) mit ehemals 13 529 Yeziden und Zor Ava (arab. al-Arub) mit ehemals 8 746 Yeziden. Obgleich der IS die genannten Dörfer geräumt hat, sind bislang pro Dorf bestenfalls um die zehn Familien zurückgekehrt. Dies hängt zum einen damit zusammen, dass ein Teil der Dörfer vollständig zerstört worden ist - in Borik, das von Oktober bis Dezember 2014 unter Kontrolle des IS stand, wurden beispielsweise sämtliche Häuser niedergebrannt. Bis heute gibt es zudem in keinem der genannten Dörfer eine Versorgung mit Wasser und Elektrizität; zudem hat der IS die Dörfer weiträumig vermint. Darüber hinaus finden nach wie vor Kämpfe im Sindjar statt, der IS versucht bis heute, yezidische Dörfer (zurück) zu erobern.

Die folgenden yezidischen Zentraldörfer stehen noch immer unter Kontrolle des Islamischen Staates: Tal Benat (arab. al-Wahid), mit ehemals 16,600 Yeziden sowie Tall Khasib (arab. al-Baath), mit ehemals 21,643 Yeziden, beide im Distrikt Sindjar, Subdistrikt al-Baaj (arab. al-Qiruan) gelegen. Dasselbe gilt für Siber Scheich Khidir (arab. al-Jazirah), mit ehemals 24 733 Yeziden und Gir Zerk (arab. al-Adnaniya), mit ehemals 12 677 Yeziden. Die letzten beiden Zentraldörfer liegen im Subdistrikt Gir Azir (arab. al-Khataniya), der administrativ nicht zum Distrikt Sindjar, sondern zum Distrikt al-Badsch gehört. (Da er früher zum Sindjar gehörte und erst unter der Baathherrschaft von diesem getrennt wurde, wird er vielfach noch dem Sindjar zugerechnet).

Mit einer Rückkehr der Flüchtlinge in die genannten Gebiete kann erst dann gerechnet werden, wenn a) die Infrastruktur in den Städten und Dörfern wieder hergestellt wurde (Strom- und Wasserversorgung, Krankenversorgung), und b) die vom IS verlegten Minen geräumt sind. Allerdings liegt der Wiederaufbau der Dörfer in der Provinz XXXX /Ninawa im Verantwortungsbereich der irakischen Zentralregierung. Weder die betroffenen Flüchtlinge noch Vertreter der KRG gehen davon aus, dass diese dort tatsächlich aktiv wird. Eine dritte Vorbedingung für die Rückkehr der Bevölkerung wäre zudem dass c) die Stadt XXXX vom IS befreit wird. Ein Teil der oben genannten Orte liegt in Schussweite XXXX , weshalb die überwiegende Mehrheit der Flüchtlinge die Befreiung der Stadt als Vorbedingung für eine Rückkehr betrachtet.

Während kurdische Flüchtlinge keinen Bürgen benötigen, um aus dem Zentralirak in die KRG-verwaltete Region einzureisen, ist dies für arabische (wie auch turkmenische) Flüchtlinge vorgeschrieben. Auch Flüchtlinge christlichen Glaubens sind von dieser Regelung nicht grundsätzlich ausgenommen. Allerdings gibt es insbesondere in XXXX eine große christliche Community und aktive Gemeinden, so dass es vielen christlichen Flüchtlingen möglich sein dürfte, derartige Bürgen zu bekommen. Von Einschränkungen bei der Einreise aus dem (europäischen) Ausland ist nichts bekannt.

Der staatliche Sektor des Arbeitsmarktes ist Flüchtlingen und IDP weitgehend verschlossen. Möglichkeiten bieten sich für Personen ohne besondere Ausbildung oder Qualifikationen allenfalls in den Bereichen Gastronomie, Tourismus und Baugewerbe. Aufgrund der hohen Anzahl von Flüchtlingen im Land ist allerdings die Chance, in diesen Bereichen Arbeit zu finden, für Neuankömmlinge sehr gering. Dies gilt insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass aufgrund des Fernbleibens arabischer Touristen die Tourismusbranche sowie aufgrund der Budgetschwierigkeiten mit Bagdad der Bausektor stagnieren bzw. schrumpfen. Hinzu kommt, dass viele der Lager am Rand größerer Städte angesiedelt sind. Angesichts eines nur in Ansätzen existierenden öffentlichen Nahverkehrs ist es dort lebenden Flüchtlingen nahezu unmöglich, von dort einer geregelten Arbeit nachzugehen. Letztlich haben somit nur Personen, die über genügend Kapital verfügen, beispielsweise eine Firma zu gründen oder ein Restaurant zu eröffnen, oder aber Personen mit höherer Ausbildung (etwa im Bereich Medizin), die Chance sich in den kurdischen Gebieten eine sichere Existenz aufzubauen.

(Quelle: Europäisches Zentrum für kurdische Studien, gutachterliche Stellungnahme an das BVwG vom 10.09.2015)

Sowohl die irakischen und die kurdischen Behörden als auch die internationalen Hilfsorganisationen hatten im Berichtszeitraum mit finanziellen Engpässen zu kämpfen, wodurch humanitäre Hilfe für Vertriebene unter Druck geraten ist, auch in der KAR.

Im Berichtzeitraum gab es in zunehmendem Ausmaß auferlegte Bewegungseinschränkungen und Zutrittseinschränkungen an Provinzgrenzen, wodurch sich die Zahl der Vertriebenen innerhalb der eigenen Provinzen erhöht hat. Grund für die Einschränkungen sind vor allem Sicherheitsüberlegungen und/oder fehlende Aufnahmekapazität. Die verschlechterten Zugangs- und Niederlassungsmöglichkeiten für Vertriebene gelten nicht nur für die KAR, sondern auch für andere Teile des Landes, Bagdad inbegriffen. Die Kriterien, die über ganz Irak gehandhabt werden, hängen vor allem mit dem religiösen und ethnischen Hintergrund, dem Herkunftsort und der Familienzusammensetzung der Vertriebenen zusammen. Daneben kann Zutritt davon abhängen, ob man einen Bürgen hat, was unter anderem für die KAR, aber auch für Provinzen in Zentral- und Süd-Irak, wie Bagdad und Quadissya, gilt. Die Kriterien für den Zutritt sind nicht immer klar und die Implementierung davon bei den Kontrollposten ist außerdem nicht konsistent.

Vertriebene begegnen zudem zunehmend Schwierigkeiten bei der Verlängerung oder Beantragung von Identitätsdokumenten wie Reisepässe, Lebensmittelkarten oder Nationalitätszertifikate. In der Regel müssen sie hierfür zu ihrem ursprünglichen Wohnort zurückkehren, was wegen der Sicherheitssituation oft nicht möglich ist. Vertriebene, die keine gültigen Dokumente haben, laufen Gefahr, sich nicht bei den örtlichen Behörden eintragen lassen zu können, wodurch der Aufenthalt nicht legalisiert werden kann und sie nur beschränkten Zugang zu öffentlichen Einrichtungen und Dienstleistungen haben. Vertriebene können außerdem bei Kontrollposten Schwierigkeiten bekommen, wenn sie keine Identitätspapiere vorlegen können. Es gibt Berichte über die Konfiszierung von Identitätsdokumenten von Vertriebenen durch die Behörden um die Bewegungs-freiheit der Vertriebenen kontrollieren zu können.

Mitglieder von Minderheitengruppen werden für gewöhnlich zur KAR zugelassen. Minderheiten aus Zentral- und Süd-Irak, die in der KAR ein neues Leben aufzubauen versuchen, können mit verschiedenen Hürden wie Sprachbarrieren, Diskriminierung, politische Ausgrenzung, Probleme bei der Arbeitssuche und beim Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen konfrontiert werden. Es ist aber so, dass beispielsweise Christen es in der KAR leichter haben als zum Beispiel Jesiden. Unter anderem weil christliche Vertriebene in der KAR viel Unterstützung von Kirchen bekommen, ist es für sie in der Regel nicht schwierig, ein Auslangen zu finden, obwohl auch Christen wegen der Sprache und dem Bildungssystem in der KAR Probleme haben. Viele Christen aus Ninewa sind in die KAR geflohen, aber auch nach Bagdad. In Bagdad können Christen ein relativ normales Leben führen. Für christliche Vertriebene in Bagdad - oft aus konservativen, geschlossenen Gemeinschaften im Osten von Ninewa stammend - gilt in der Regel aber, dass sie in Armut leben, weil sie sich dem neuen Lebensumfeld nur schwer anpassen können.

Die kurdischen Behörden würden Arabern sowie Turkmenen sowohl zur KAR als auch zu den Gebieten, die de facto unter kurdischer Kontrolle stehen, den Zutritt verweigern, außer es kann ein kurdischer Bürge angegeben werden. Laut Berichten wäre das Erfordernis eines Bürgen für Zutritt zu KAR jedoch für Vertriebene abgeschafft worden, angeblich weil bei Kontrollposten mit Bürgschaften gehandelt wurde. An Stelle hiervon würden Vertriebene sich zur nächstgelegenen Asayish-Dienststelle begeben müssen für ein Screening und Genehmigung. Die Zugangspolitik zu den kurdischen Gebieten ist für gewöhnlich aber nicht vorhersagbar und hängt oft vom Leiter des betreffenden Kontrollpostens ab. Laut den KRG-Behörden gelten für alle dieselben Verfahren, aber in der Praxis sollen Zugangskriterien oft vom ethnischen und/oder konfessionellen Hintergrund abhängig sein.

Kleine Gruppen von Vertriebenen seien nach Wiedereroberung des betreffenden Gebiets durch irakische und/oder kurdische Truppen in ihre ursprünglichen Wohnorte zurückgekehrt. Die Rückkehr wird generell durch die andauernde Unsicherheit, aber auch durch fehlende Grundversorgung und Infrastruktur in diesen Gebieten größtenteils verhindert. Hinzu kommt, dass ISIS Minen und Sprengfallen in den zurückgelassenen Gebieten versteckt hat um die Rückkehr der ursprünglichen Bewohner zu erschweren.

Der Konflikt hat dafür gesorgt, dass ethnische und konfessionelle Spannungen in Irak stark zugenommen haben. Sunnitische Araber in den von ISIS eroberten Gebieten werden beschuldigt, mit ISIS zusammengearbeitet zu haben. Dies hat unter anderem dazu geführt, dass die kurdischen Peschmerga und der Asayish die ursprünglich sunnitisch-arabischen Bewohner der wiedereroberten gemischten Teile der umkämpften Gebiete monatelang nicht haben zurückkehren lassen, während Kurden schon zugelassen wurden. Daneben gibt es Berichte darüber, dass kurdische Sicherheitskräfte und Bewohner dieser Gebiete Häuser von sunnitischen Arabern zerstört hätten oder dort selbst eingezogen wären, um eine Rückkehr zu verhindern. Anfang 2015 sollen die kurdischen Behörden die Einschränkungen für zurückkehrende Araber einigermaßen gelockert haben, aber viele hätten Angst zurückzukehren, weil sie Gefahr laufen würden, wegen ihrer vermeintlichen Hilfe an ISIS Opfer von Racheakten von sowohl kurdischen Bewohnern als auch von Sicherheitskräften zu werden.

Außerdem hätten kurdische Truppen tausende Araber bis Anfang 2015 'gefangen' gehalten in sogenannten 'Sicherheitszonen', indem sie verschiedene Dörfer in den Bezirken XXXX , Tilkaif, Zumar (Ninewa) und Makhmour ( XXXX ) - in Teilen der umkämpften Gebiete, die man von ISIS zurückerobert hatte - abgeriegelt hätten und den Arabern, die sich hier noch aufhielten, die Ein-und Ausreise verboten hätten, während dies Kurden schon erlaubt worden sei.

Auch schiitische Milizen würden die Rückkehr von sunnitischen Arabern in ihre ursprünglichen Wohnorte verhindern, unter anderem in Sulaiman Beg (Salaheddin) und Muqdadiya (Diyala).

ISIS erlegt Personen, die sich in den von ihr kontrollierten Gebieten befinden, auf jeden Fall in XXXX , Ausreisebeschränkungen auf. Falls jemand das ISIS-Gebiet verlassen will, muss derjenige einen 'Bürgen' angeben, der für seine Rückkehr bürgt.

Seit dem Vormarsch von ISIS und der damit einhergehenden verschlechterten Sicherheitslage in Irak im Jahre 2014 haben sich die konfessionellen und ethnischen Spannungen in ganz Irak erhöht und hat die Homogenisierung zugenommen, auch in Bagdad. Vor allem für Sunniten und Schiiten ist es sehr wichtig, dass sie sich in einem Gebiet/Viertel ihrer eigenen religiösen Strömung niederlassen. In der Regel fliehen Vertriebene nicht in ein willkürliches Gebiet, sondern sie wählen einen Ort aus, wo sie eine tribale, religiöse, ethnische oder politische Verbindung haben. In Irak, inklusive der KAR, ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass Vertriebene von staatlicher Hilfe oder humanitärer Hilfe abhängig werden, wenn sie keine Verbindungen in dem Gebiet haben.

(Quelle: Offizieller Bericht zur Sicherheitslage im Irak des niederländischen Ministeriums f. Ausländerangelegenheiten, April 2015, u. die dort zitierten Quellen)

Die irakische Verfassung garantiert in ihrem Art. 44 die innerstaatliche Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit jedes Staatsbürgers. Es stehen vor diesem Hintergrund Einzelbestimmungen für die Regulierung dieser Grundfreiheiten in Anwendung, so hinsichtlich der Vorlage bestimmter Identitätsdokumente sowie der persönlichen Aussage vor den jeweiligen örtlichen Behörden. Als die beiden wichtigsten Dokumente für den Verkehr mit den Behörden, neben der Registrierung etwa für die Zuteilung von Lebensmittelrationen oder die Ausstellung anderer Dokumente, dienen der Staatsbürgerschaftsnachweis sowie der Personalausweis (Identity Card), weitere maßgebliche Dokumente sind Wohnsitzbestätigungen (Meldenachweis), Lebensmittelrationskarten, Geburts- und Sterbeurkunden. Laut UNHCR werden die vier erstgenannten Dokumente in der Regel von örtlichen Niederlassungsbehörden im Parteienverkehr verlangt. In den drei autonomen kurdischen Provinzen des Nordiraks werden in Ermangelung dieser Dokumente auch Ersatzpapiere (sogen. Information Card) für den einmaligen Gebrauch verwendet. In Ermangelung der Vorlage entsprechender Identitätsdokumente kommt es zu Schwierigkeiten beim Passieren von Checkpoints und/oder der Registrierung durch die zuständigen Behörden sowie der Erlaubnis zur Niederlassung, was in der Folge zur Einschränkung des Bezugs staatlicher Leistungen führen kann. Die örtlichen Büros von IOM und deren Partnern setzen demgegenüber ausdrücklich nicht die Vorlage solcher Dokumente für die Gewährung ihrer Unterstützungsleistungen an IDP voraus. Erhebungen von IOM aus 2014 zufolge gaben nur ca. 10% aller IDP den Verlust solcher Dokumente verursacht durch die Umstände der internen Vertreibung an. Demgegenüber sind über 90% aller IDP von den jeweiligen örtlichen Behörden registriert worden.

Alle wesentlichen persönlichen Daten werden von den örtlichen Standesämtern in Personenstandsregistern festgehalten bzw. ergänzt. Diese sind grundsätzlich auch für die Neuausstellung verloren gegangener Personalausweise zuständig. Sofern der Zugang zu einem Personenstandsamt nicht möglich oder zu gefährlich ist, kann die Übertragung der entsprechenden Daten auf Antrag bei der örtlichen Niederlassung des Ministeriums für Vertriebene und Migranten, in der KRG beim örtlichen Büro der Behörde für Vertriebene und Migranten, zur jeweiligen Behörde des Aufenthaltsorts veranlasst werden, dies ist auch bei irakischen Botschaften möglich. Darüber hinaus bietet UNHCR Unterstützung bei der Erlangung neuer Identitäts- und andere Dokumente durch seine sogen. Protection and Reintegration Centers vor Ort an, so auch in XXXX , XXXX und Suleymaniah. In Ermangelung der Möglichkeit persönlichen Erscheinens beim Personenstandsamt seiner Herkunftsregion ist es einer IDP auch möglich, die Neuausstellung von Identitätsdokumenten durch dort anwesende Verwandte oder andere Dritte unter Vorlage einer beglaubigten Vollmacht zu veranlassen. Als Mindestvoraussetzungen für die Neuausstellung solcher Dokumente genügen allfällige Kopien von elterlichen Dokumenten, Meldenachweise oder die Angabe der Nummer des "Familienbuches" am örtlichen Standesamt. Zuletzt existiert in Bagdad auch ein zentraler Mikrofilm-Speicher aller bisherigen Personenstandsdaten, sollte ein bestimmtes Personenstandsregister zerstört worden sein. Das Gesagte gilt sinngemäß auch für die Erlangung eines Staatsbürgerschaftsnachweises, der von der nationalen Staatsbürgerschaftsbehörde in Bagdad ausgestellt wird bzw. bei den örtlichen Zweigstellen in den jeweiligen Provinzen beantragt werden kann.

Für die Einreise in die autonomen kurdischen Provinzen des Nordiraks (KRG) wird an den jeweiligen Checkpoints nach der Vorlage eines Identitätsnachweises, sofern dieser nicht ohnehin bereits in den Datenbanken der KRG erfasst wurde, eine sogen. Zutrittskarte (entry card) in Form einer Tourist Card, einer Work Card oder einer Information Card/Residency Card ausgestellt. In späterer Folge wird Niederlassungswilligen vom örtlichen Büro der Asayish eine unbefristete Information Card ausgestellt, bei dieser Behörde ist auch jedwede Änderung der persönliche Lebensumstände bekannt zu geben. Auf Inlandsflügen in die KRG genügt für die Einreise gewöhnlich die Vorlage eines Identitätsnachweises, zumal bereits am Abflughafen strenge Sicherheitskontrollen erfolgen. Personen, die nicht aus der Region stammen, können beim Büro der Asayish eine kurzfristig gültige, jedoch verlängerbare Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Der Zugang zur KRG via Checkpoints unterlag seit dem Juni 2014 oftmals variierenden Beschränkungen aufgrund von Sicherheitserwägungen. Erhebungen unter den in die KRG eingereisten IDP im Herbst 2014 ergaben, dass etwa die Hälfte keinen Bürgen für die Erlaubnis zur Einreise oder zur Niederlassung benötigte. Andererseits bestätigten fast alle Befragten, dass sie einen Bürgen namhaft gemacht hätten. UNHCR gab im Oktober 2014 bekannt, dass Personen, welche nicht aus der Region stammen, nach erfolgter Einreise binnen 15 Tagen beim Büro der Asyaish ein Niederlassungsbewilligungsverfahren durchlaufen, das neben einer Sicherheitsüberprüfung und Gesundheitschecks auch die Benennung eines Bürgen beinhaltet. Seit Dezember 2014 ist das Erfordernis eines Bürgen obsolet, demgegenüber müssen sich zur Einreise Zugelassene in weiterer Folge unmittelbar beim Büro der Asyaish einem genauen Überprüfungsverfahren unterziehen, im Anschluß an

welches eine Aufenthaltserlaubnis für die gesamte Region erteilt wird. Nur eingeschränkt Erlaubnis zur Einreise erhalten IDP arabischer Volksgruppenzugehörigkeit, sofern sie keinen in der Autonomieregion ansässigen kurdischen Bürgen namhaft machen können, sowie solcher der turkmenischen Volksgruppe.

(Quelle: British Home Office, COI on Internal relocation in Iraq, 24.12.2014)

Eine freiwillige Rückkehr in den Irak aus dem österr. Bundesgebiet ist auch über Vermittlung entsprechender Rückkehrberatungseinrichtungen und nach erteilter Zustimmung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Unterstützung von IOM-Österreich möglich. IOM stellt im Gefolge der administrativen Abwicklung Flugtickets zur Verfügung und gewährt in Einzelfällen besonderer Hilfsbedürftigkeit auch finanzielle Überbrückungshilfe. Aktuell erfolgt eine solche Rückkehr in den Irak über die Flughäfen in Bagdad, XXXX , Basra und Najaf. Bis dato haben im Jahr 2015 ca. 150 Rückkehrer in den Irak diese Unterstützung in Anspruch genommen.

Das Rückkehrprojekt Magnet, das zwischen Jänner 2012 und Juni 2013 u. a. eine Kooperation von IOM-Österreich mit dem Büro für Migration und Vertriebene sowie dem Ministerium für Arbeit und Soziales der kurdischen Autonomieregierung beinhaltete, unterstützte freiwillige Rückkehrer aus Österreich, wie auch aus Belgien, Frankreich und den Niederlanden, bei der Re-Integration in den Arbeitsmarkt der kurdischen Autonomieregion. Das Nachfolgeprojekt Magnet II, welches im Juni 2014 gestartet wurde und seither in Kooperation zwischen der kurdischen Regionalregierung und den jeweiligen belgischen, finnischen, niederländischen, französischen und britischen Behörden umgesetzt wird, kann von Rückkehrern aus Österreich aktuell nicht in Anspruch genommen werden.

(Quelle: www.iomvienna.at; telefonische Auskünfte von IOM-Österreich an das BVwG Außenstelle Linz am 22.10.2015)

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesasylamtes;

  • Mündliche Verhandlung am 20.05.2014 und 13.01.2016;

  • Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers;

  • Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden:

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XXXX XXXX

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XXXX XXXX

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XXXX XXXX

XXXX XXXX

XXXX XXXX

XXXX XXXX

XXXX XXXX

XXXX XXXX

XXXX XXXX

XXXX XXXX

XXXX XXXX

XXXX XXXX XXXX XXXX

XXXX XXXX

XXXX

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung in Österreich ergeben sich ebenso aus dem Akteninhalt und den vorgelegten Identitätsdokumenten.

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren und die diesbezüglich vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von 01.06.2015 bis 27.11.2015 als Land- und Feldarbeiter tätig war, geht aus dem Auszug der Sozialversicherungsanstalt vom 08.02.2016 sowie aus dem Lohnzettel des XXXX hinsichtlich Juni 2015 hervor.

Dass für den Beschwerdeführer zwei Einstellungszusagen bestehen, geht aus dem Schreiben des XXXX vom 21.07.2014 sowie dessen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung am 13.01.2016 und aus dem Schreiben der XXXX GmbH vom 15.05.2014 hervor.

Dass der Beschwerdeführer immer wieder gemeinnützig tätig war, geht aus dem Schreiben des Stadtamtes XXXX vom 28.11.2012, dem Schreiben des Flüchtlingsheimes XXXX vom 30.08.2013, dem Schreiben des XXXX vom 21.07.2014 und 12.12.2014, dem Schreiben der XXXX GmbH vom 15.05.2014 sowie dem Schreiben der Gemeinde XXXX vom 03.12.2013 hervor.

Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers bzw. dessen Teilnahme an Deutschkursen ergibt sich aus den Teilnahmebestätigungen der XXXX GmbH (ohne Datum) und dem Schreiben des Flüchtlingsheimes XXXX vom 30.08.2013. Die festgestellten Deutschkenntnisse gründen sich auch auf die Wahrnehmungen des erkennenden Richters in der Beschwerdeverhandlung.

Dass der Beschwerdeführer am XXXX 2014 wegen einer Gastrooesophageale Refluxkrankheit operiert wurde geht aus dem Arztbrief des Bezirkskrankenhauses XXXX vom XXXX 2014 hervor. Dass der Beschwerdeführer gesund und erwerbsfähig ist ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers geht aus dem Strafregisterauszug des Bundesministeriums für Inneres vom 10.02.2016 hervor.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.3.1. Der Beschwerdeführer behauptete zusammengefasst, dass aufgrund seiner Tätigkeit als Alkoholverkäufer im Geschäft seines Vaters ein Brandanschlag sowie ein Bombenanschlag auf das Geschäftslokal verübt worden sei. Bei dem Bombenanschlag sei ein Angestellter ums Leben gekommen, weshalb der Beschwerdeführer von dessen Familie bedroht werde. Zudem sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner jezidischen Religionszugehörigkeit allgemeinen Diskriminierungen ausgesetzt gewesen.

Das Bundesasylamt sprach dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit hinsichtlich der behaupteten Verfolgungsgefahr ab, zumal das behauptete Bedrohungsszenario äußerst widersprüchlich dargestellt worden sei und vermag sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Einschätzung anzuschließen.

Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung lediglich davon sprach, dass ein Alkohollager von einer arabischen Gruppe verbrannt worden sei. In den folgenden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer jedoch vor, dass nicht auf ein Alkohollager, sondern auf das Geschäftslokal ein Brandanschlag verübt worden sei und es zudem auch noch zu einem Bombenanschlag gekommen sei.

Der Beschwerdeführer steigerte sein Vorbringen sohin mehrmals, indem er zunächst nur einen Brandanschlag auf ein Lager erwähnte, in weiterer Folge dann von einem Brandanschlag und einem Bombenanschlag auf das Geschäftslokal sprach.

Dieses gesteigerte Vorbringen kann keiner Glaubwürdigkeitsprüfung standhalten, zumal auch schon der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass ein Asylwerber wohl keine sich bietende Möglichkeit ungenützt verstreichen lässt, um jene wesentlichen Beweggründe, die ihn zum Verlassen des Heimatlandes bewogen haben, vorzubringen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Es entstand vielmehr der Eindruck, dass der Beschwerdeführer seine Situation dramatischer darzustellen versuchte, als sie in Wirklichkeit war.

Ungereimtheiten treten aber auch hinsichtlich der Folgen des Brandanschlages auf, zumal der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vermeinte, dass ein Freund bei dem Brandanschlag gestorben sei. Im Laufe der weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung sprach der Beschwerdeführer jedoch immer davon, dass sein Freund bzw. Angestellter erst bei dem Bombenanschlag ums Leben gekommen sei. Es ist daher - wie oben bereits dargelegt - nicht nachvollziehbar, ob es einen Anschlag oder mehrere Anschläge auf das Lager bzw. Geschäft des Beschwerdeführers gegeben hat und bei welchen dieser geschilderten Vorfälle der Freund bzw. Angestellte verstorben sei. Diese Ungereimtheiten lassen ebenfalls auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens schließen.

In zahlreiche Widersprüche verstrickte sich der Beschwerdeführer aber auch grundsätzlich zu seiner Tätigkeit im Alkoholgeschäft seines Vaters. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.07.2012 führte der Beschwerdeführer aus, dass er nach der Grundschule von 1997 bis zu seinem neunzehnten Lebensjahr (2002) im Geschäft seines Vaters tätig gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung am 20.05.2014 vermeinte er jedoch, dass er lediglich zwei Jahre nach der Schulausbildung im Supermarkt seines Vaters gearbeitet habe und behauptete im Lauf der weiteren Einvernahme, dass er nach der Schule gar nicht gearbeitet und bei seiner Familie gelebt habe.

Auch der weitere berufliche Werdegang wurde vom Beschwerdeführer widersprüchlich dargestellt. So schilderte er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.07.2012, dass er nach 2002 zwei Jahre lang in XXXX bei XXXX und im Jahr 2004 nochmals zwei Monate bei XXXX gearbeitet habe, ehe er anfing zwischen Bagdad und seinem Heimatdorf zu pendeln, zumal er gelegentlich in Bagdad und hin und wieder bei seinem Vater gearbeitet habe.

In der mündlichen Verhandlung am 20.05.2014 brachte der Beschwerdeführer jedoch vor, dass sein Vater das Geschäft im Heimatort erst im Jahr 2005 und das Alkoholgeschäft in Bagdad erst im Jahr 2008 eröffnet habe und dass er lediglich 2007 oder 2008 zwei Monat lang in XXXX im Süden gearbeitet habe. Würde man diesen Angaben folgen, so wäre eine Tätigkeit in den Geschäften seines Vaters nach seiner Schulausbildung mangels Existenz dieser gar nicht möglich und divergieren die Zeitangaben zu den beruflichen Tätigkeiten außerhalb der Familienbetriebe um zwei Jahre, was einen erheblichen Zeitraum darstellt und ebenfalls auf ein konstruiertes Vorbringen schließen lässt.

Was die konkreten Drohungen durch die Mahdi Milizen angeht, so vermeinte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.11.2011, dass er und sein Geschäftspartner von der Al Mahdi Armee bedroht worden seien und diese ihnen gesagt hätten, dass sie Jeziden bzw. Heiden seien und sofort von hier weg müssten, ansonsten sie umgebracht werden würden. In der darauffolgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt aber auch in der mündlichen Verhandlung bracht der Beschwerdeführer jedoch vor, dass die Drohungen immer an die Geschäftstür geschrieben worden seien und er selbst nie persönlich bedroht worden sei. In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, er wisse deshalb, dass er von der Al Mahdi Armee bedroht worden sei, weil diese es aufgeschrieben hätte. Folglich widersprach sich der Beschwerdeführer auch dahingehend, ob die Drohungen mündlich oder schriftlich gegen ihn ausgesprochen wurden.

Aufgrund der nicht unerheblichen Steigerung und Abänderung des Vorbringens in Verbindung mit den dargelegten Widersprüchen war sohin nicht von dessen Glaubwürdigkeit auszugehen.

Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass - ungeachtet der Prüfung der Glaubwürdigkeit - aus dem bloßen Umstand, dass der Beschwerdeführer als Alkoholverkäufer im Irak tätig war, aus asylrechtlicher Sicht nichts zu gewinnen war. Zwar ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass entsprechend den herangezogenen Länderberichten Polizisten, Soldaten, Journalisten, Intellektuelle, alle Mitglieder der Regierung bzw. sog. "Kollaborateure" besonders gefährdet sind und auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen oder Friseure und Alkoholverkäufer regelmäßig Opfer von Anschlägen werden. Für die Bildung einer asylrechtlich beachtlichen sozialen Gruppe fehlt es jedoch an einem besonderen Merkmal bzw. an den diesbezüglichen Voraussetzungen, wodurch letztlich auch kein Anknüpfungspunkt an die Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen würde.

Was die vom Beschwerdeführer vorgebrachten allgemeinen Diskriminierungen angeht, wonach er in der Schule aufgefordert worden sei, er solle dem Islam beitreten, so ist festzuhalten, dass allgemeine Diskriminierungen, etwa soziale Ächtung, für sich genommen nicht die hinreichende Intensität für eine Asylgewährung aufweisen können. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (vgl VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; 23.05.1995, 94/20/0808), sind hinzunehmen. Diesbezüglich vermochte der Beschwerdeführer keine - eine asylrelevante Intensität erreichende - individuelle Verfolgung seine Person betreffend geltend zu machen, zumal er bis auf die dargelegte Aufforderung keine weiteren allfälligen Diskriminierungshandlungen darlegte.

Gleiches gilt für den vermeintlichen Bedrohungen durch die Familienmitglieder des verstorbenen Angestellten, zumal auch hier unter dem Aspekt, dass Voraussetzung für die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling ein Eingriff ist, der eine solche Intensität erreicht, dass es dem Beschwerdeführer unzumutbar ist, weiter im Heimatstaat zu verbleiben, wobei gerade in Anbetracht der behaupteten Eingriffs- bzw. Verfolgungshandlung die Verfolgung zu verneinen ist. Der Beschwerdeführer brachte in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.11.2011 lediglich vor, dass die Familie des getöteten Angestellten ihm die Schuld an dem Tod gegeben habe und in der Einvernahme am 03.07.2012 vermeinte er, dass die Verwandten des Getöteten bei seinem Vater nach ihm gefragt und diesem gesagt hätten, dass er für den Tod verantwortlich sei. In der mündlichen Verhandlung am 20.05.2014 erklärte der Beschwerdeführer erneute, dass die Familie lediglich gefragt habe, warum nur ihr Sohn bei dem Vorfall getötet worden sei und dass sie das nicht verstehen würde. Unter Verfolgung ist jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Beschwerdeführers zu verstehen. Je schwerer der drohende Eingriff, desto geringer ist die erforderliche Gefahrenneigung. Bei schwersten Eingriffen, etwa bei drohenden Eingriffen in Leben, Gesundheit oder Freiheit, ist darauf abzustellen, ob die Verfolgungsgefahr mit erforderlicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Die oben dargelegten behaupteten Eingriffe in die Privatsphäre des Beschwerdeführers wären beim Wahrunterstellung von geringer Intensität und würde das Verhalten der Familie des vermeintlich getöteten Angestellten nicht das von der Genfer Flüchtlingskonvention geforderte Ausmaß einer Verfolgung erreichen.

Abgesehen davon ist ohnehin von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich der Anschläge auf das Alkoholgeschäft auszugehen, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass dabei ein Angestellter ums Leben gekommen ist und würde es sich dabei auch nur um eine Verfolgung durch nicht staatliche Akteure handeln, die nur bei mangelnder Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des irakischen Staates von Relevanz wäre.

Folglich ist das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht gelangt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verlassens des Iraks keiner asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen ist und besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass derartiges im Falle seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten könnte.

2.3.2. Zur Rückverbringung des Beschwerdeführers sei noch ausgeführt, dass angesichts der nunmehrigen Situation in seiner engeren Heimat im Zusammenhang mit den Gebietsbesetzungen durch die Terrororganisation IS die Frage zu klären ist, ob für ihn ein Gefährdungsrisiko im Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppe der Jeziden besteht.

Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr individueller Verfolgung alleine wegen seiner Zugehörigkeit zur jezidischen Glaubensgemeinschaft war für Bagdad, wo sich der Beschwerdeführer zu beruflichen Zwecken aufhielt, nicht festzustellen.

Der Beschwerdeführer würde aber aktuell bei einer Rückkehr nach XXXX (ca. acht bis zehn Kilometer von XXXX entfernt) in der Provinz XXXX der Gefahr einer Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppe der Jeziden durch Mitglieder der Terrororganisation IS ausgesetzt sein.

Zu dieser Ansicht gelangte das Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage der von ihm herangezogenen länderkundlichen Informationen.

Diesen zufolge ist aktuell die Lage in den seit Mitte 2014 vom IS kontrollierten Teilen des Zentralirak, insbesondere in der Provinz XXXX , so einzuschätzen, dass Angehörige nicht-muslimischer Minderheiten dort seither einer religiös bedingten Verfolgungsgefahr aufgrund der rigorosen Durchsetzung einer streng-orthodoxen Version des Islam durch die Milizen des IS ausgesetzt sind.

Der aktuellen Berichtslage ist auch zu entnehmen, dass die Expansion der Terrororganisation IS im Nordirak Ende 2014 zum Stillstand gekommen ist und seither die Sicherheitskräfte der kurdischen Regionalregierung mit Unterstützung alliierter Streitkräfte nicht nur die Grenzen der kurdischen Autonomieregion abgesichert, sondern auch maßgebliche Teile der nördlichen Region der Provinz XXXX , die im Grenzgebiet zur Autonomieregion liegen und seit jeher kurdisch besiedelt waren, zurückerobert haben. Dies trifft auch auf die nördlich der Stadt XXXX gelegene Region, auf große Teile des Bezirks XXXX einschließlich der Stadt XXXX und zuletzt auf die östliche Region des XXXX zu.

Vor diesem Hintergrund hat sich auch eine Rückkehrbewegung unter den ursprünglich aus diesen Gebieten in die kurdische Autonomieregion Geflohenen entwickelt. Dennoch muss die aktuelle Lage in den vormals vom IS besetzten Gebieten angesichts von kriegsbedingten Zerstörungen, von Kriegsrelikten ausgehenden Gefahren und einer wohl insgesamt noch sehr schwierigen wirtschaftlichen Lage als nicht hinreichend sicher und eine Rückkehr dorthin (noch) nicht als zumutbar angesehen werden.

Eine Rückkehr dorthin bzw. ein Aufenthalt dort stellt sich daher auch für den Beschwerdeführer aktuell als nicht zumutbar dar.

2.3.3. Für den Beschwerdeführer besteht jedoch die Möglichkeit einer zumutbaren Rückkehr in die von der kurdischen Regionalregierung (KRG) kontrollierte Autonomieregion im Nordirak, insbesondere in die Provinz XXXX . Dies ergibt sich aus den der Entscheidung zugrunde gelegten detaillierten länderkundlichen Informationen.

Diesen war zum einen zuverlässig zu entnehmen, dass die Region auf direktem Wege erreichbar wäre, ohne dabei die vom IS kontrollierten Gebiete im Zentralirak zu berühren. Zum anderen ist generell von einer legalen Niederlassungsmöglichkeit in der Autonomieregion für Minderheitenangehörige, insbesondere für Jeziden, die sich wie der Beschwerdeführer selbst zur kurdischen Volksgruppe zählen und die in der Region gebräuchliche kurdische Sprache Kurmanci sprechen, auszugehen. Dieser Einschätzung substantiiert widersprechende Aussagen hat der Beschwerdeführer bis zuletzt auch nicht getätigt.

Die herangezogenen Informationen zur Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen ergaben ein übereinstimmendes Bild dahingehend, dass diese dort bereits über einen ausreichend langen Zeitraum hinweg als insgesamt stabil anzusehen ist. Es existieren auch keine konkreten Berichte über allfällige systematische Diskriminierungen von Angehörigen der jezidischen Religionsgemeinschaft, vielmehr gehört etwa die Mehrheit der in der Provinz XXXX aufhältigen Binnenvertriebenen der Religionsgemeinschaft der Jeziden an und wurden diese den og. Berichten zufolge sowohl von den Behörden als auch von der örtlichen Bevölkerung insgesamt freundlich aufgenommen.

Dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 26.01.2016 und 01.02.2016 (Videos über die Lebensumstände von Jeziden im Irak), wonach Jeziden im Irak generell einer Verfolgungsgefahr unterliegen und es für sie weder staatlichen Schutz noch eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative gebe, konnte das erkennende Gericht schon deshalb nicht folgen, da diese Ausführungen in der Stellungnahme eben nicht zwischen den jeweiligen Landesteilen des Iraks differenzieren und im Übrigen auch nicht die Aktualität der Informationen des BVwG aufwiesen. Andererseits widersprechen sie auch den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach seine Ehegattin und seine Kindern bei den Eltern des Beschwerdeführers in XXXX leben würden, wobei noch zu erwähnen ist, dass sowohl die Ehegattin und die Kinder des Beschwerdeführers sowie seine Eltern in Folge der terroristischen Übergriffe durch den IS Mitte 2014 in die kurdischen Autonomiegebiete geflohen sind und sich seither dort ungestört aufhalten und in einem angemieteten Haus leben.

Die durch die Fluchtbewegung aus den südlich gelegenen Landesteilen in die Autonomieregion bewirkte dortige Bevölkerungszunahme "setzt zwar die lokale Wirtschaft und Infrastruktur einem erheblichen Druck aus". Auch benötigten zwischen 10 und 20% der Binnenvertriebenen in der Provinz XXXX den Informationen des Gerichtes vom Oktober 2015 zufolge noch direkte Unterstützung hinsichtlich Unterkunft, Nahrung, Waren des täglichen Bedarfs und medizinischer Versorgung. Dass die existentiellen Lebensgrundlagen des Beschwerdeführers dort angesichts der verfügbaren Unterstützung der zuständigen Organe der Regionalregierung und der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen nicht mit maßgeblicher Gewissheit gesichert wären, wurde in den Stellungnahmen jedoch ebenso nicht substantiiert dargelegt.

Die jüngsten Informationen von UNHCR vom Dezember 2015 zur Lage der Binnenvertriebenen zeigen vielmehr, dass sich die Bemühungen der örtlichen Hilfskräfte zugunsten der Betroffenen nicht mehr nur auf deren existentielle Bedürfnisse, sondern bereits auch auf deren Fortkommen auf dem Bildungssektor und dem Arbeitsmarkt richten. Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Provinz XXXX in eine menschenunwürdige Situation geraten würde, steht im Widerspruch zu allen vom Gericht bis dato eingesehenen Lageberichten von UNHCR und IOM. Im Übrigen wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar dargelegt, dass dessen Eltern, Ehegattin und Kinder, welche mittlerweile ebenfalls in der kurdischen Autonomieregion leben, in einer ihre Existenz bedrohenden Lage seien, wie dies in der Stellungnahme vom 26.01.2016 unbelegt und unsubstantiiert behauptet wurde. Umso weniger gültig wäre eine solche Einschätzung der Lage vor Ort zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt angesichts der stichhaltigen Informationen des Bundesverwaltungsgerichtes gewesen.

Dieser insgesamt entscheidungswesentlichen Einschätzung traten der Beschwerdeführer sohin bis zuletzt auch im Rahmen des dazu gewährten Parteigehörs nicht in der Weise entgegen, dass deshalb die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung zur Erörterung der aktualisierten länderkundlichen Informationen geboten war (vgl. VwGH 02.09.2014, Ra 2014/18/0020; VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0106).

Zu den rechtlichen Kriterien für das Bestehen einer solchen innerstaatlichen Fluchtalternative und deren Anwendung auf den gegenständlichen Fall wird auf die Ausführungen dazu weiter unten verwiesen.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Die Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen wurde nicht in qualifizierter Form entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht.

3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war.

3.2.4. Im Hinblick auf eine allfällige drohende Gefahr individueller Verfolgung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr alleine wegen seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Jeziden war festzustellen, dass zwar diese Gefahr im nunmehr von der Terrororganisation IS kontrollierten Teil des Zentraliraks, insbesondere auch in der Heimatregion rund um XXXX ( XXXX ), wo sich der Beschwerdeführer zuletzt vor der Ausreise aufgehalten hatte, gegeben wäre, jedoch erstreckt sich diese Gefahr nicht auf den gesamten Herkunftsstaat der Beschwerdeführers.

Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

Der (in Umsetzung des Art. 8 der europäischen Statusrichtlinie) normierte § 11 AsylG lautet:

(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der internen Schutzalternative ist es Sache der Behörde, die Existenz einer internen Schutzalternative aufzuzeigen, und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Annahme einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen, und nimmt der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Rechtsprechung jedenfalls eine Beweislast der Asylbehörden an (VwGH 09.09.2003, 2002/01/0497 und 08.04.2003, 2002/01/0318 sowie zur Ermittlungspflicht VfGH 02.10.2001, B 2136/00).

Aufgrund eines sich Versteckthaltens kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden (etwa VwGH 18.4.1996, Zl.95/20/0295; VwGH 20.3.1997, Zl 95/20/0606; in diesem Sinne ebenfalls VwGH 29.10.1998, Zl. 96/20/0069). Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 8.9.1999, Zl. 98/01/0614, VwGH 6.10.1999, Zl. 98/01/0535, VwGH 8.6.2000, 99/20/0597; VwGH 19.10.2006, Zl. 2006/0297-6; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; VwGH 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985-10). Auch wirtschaftliche Benachteiligungen können asylrelevant sein (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; VwGH 08.11.2007, 2006/19/0341). Dem gegenüber sind allfällige aus der Situation des Asylwerbers ableitbare wirtschaftliche beziehungsweise soziale Benachteiligungen nicht geeignet zu einer Verneinung der inländischen Fluchtalternative zu führen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0620; VwGH 24.10.1996, 95/20/0321; VwGH 10.12.1996, 06/20/0753).

Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- sowie Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzlich ausschließen. Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen (siehe VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427).

Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420).

Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet, bzw. muss im Rahmen der Refoulementprüfung feststehen, dass eine Abschiebung in dieses sichere Gebiet möglich ist (VwGH 26.6.1997, Zl.95/21/0294; in diesem Sinne auch VwGH 11.6.1997, Zl. 95/21/0908, 6.11.1998, Zl. 95/21/1121; VwGH 21.11.2002, 2000/20/0185; VwGH 10.6.1999, 95/21/0945, ähnlich VwGH 17.2.2000, 9718/0562).

Darüber hinaus muss es dem Asylsuchenden auch möglich sein, seine politischen oder religiösen Überzeugungen sowie seine geschützten Merkmale beizubehalten (VwGH 19.12.2001, 98/20/0299).

3.2.4.1. Aus den länderkundlichen Feststellungen oben ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer im von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten autonomen Teil des Nordiraks, der die Provinzen XXXX , XXXX und Suleimanyia umfasst, nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung aus religiösen oder ethnischen Gründen, sei es ausgehend von staatlichen Organen oder von Dritten, oder allenfalls aus anderen Gründen ausgesetzt wären. Auch der Beschwerdeführer selbst hat diesbezüglich über den gesamten Verfahrensverlauf hinweg nichts Substantiiertes vorgebracht.

Zudem war zweifelsfrei feststellbar, dass dieses Gebiet für den Beschwerdeführer ohne wesentliche Schwierigkeiten auf direktem Wege erreichbar wäre.

Die für eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative ebenfalls geforderte Beständigkeit der im fraglichen Gebiet herrschenden Umstände, insbesondere auch hinsichtlich einer Verfolgungsfreiheit, war im Lichte der seit August 2014 im Wesentlichen unverändert gebliebenen Lage innerhalb der genannten Provinzen des Nordiraks ebenso feststellbar, wobei ergänzend anzumerken ist, dass entgegen der ursprünglich aufgrund der latenten Bedrohung der Region durch Terroristen des IS herrschenden Unsicherheit in der Region mittlerweile den Sicherheitskräften der kurdischen Regionalregierung nicht nur die Sicherung der Grenzen ihrer Provinzen, sondern auch die (Rück)Eroberung von zusätzlichen Teilen der Provinzen XXXX und Kirkuk gelang.

Was die zu erwartenden generellen Lebensumstände im Falle einer Einreise in dieses Gebiet angeht, war aus den länderkundlichen Informationen des Gerichtes zu gewinnen, dass die große Zahl an Flüchtlingen und Binnenvertriebenen, die sich dort seit dem Sommer 2014 angesammelt haben, sowohl die Kapazitäten der regionalen Behörden als auch der regionalen wie internationalen Hilfsorganisationen, was die Unterbringung und Versorgung des nicht bzw. nicht zur Gänze selbsterhaltungsfähigen Anteils der Betroffenen angeht, in größtem Maße beanspruchen. Dennoch gelingt es den Behörden und Organisationen über einen nun schon maßgeblichen Zeitraum von mehr als einem Jahr hinweg diese Aufgaben jedenfalls in der Form zu bewältigen, dass die existentiellen Lebensbedürfnisse auch der hilfsbedürftigen Flüchtlinge befriedigt werden können. Dies war nicht nur aus dem umfangreichen Datenmaterial, das zur Entscheidungsfindung herangezogen wurde, abzuleiten, hier ist etwa auf die genaue Auflistung der verschiedenen Unterbringungskapazitäten sowie sonstigen Unterstützungsleistungen in den jeweiligen Provinzen oben zu verweisen, die vom Bundesverwaltungsgericht zuletzt noch einmal anhand der jüngsten Informationen des UNHCR vom Dezember 2015 überprüft wurden, aus denen sich wiederum keine andersgelagerten Erkenntnisse gewinnen ließen, sondern auch indirekt aus dem Umstand, dass dem Gericht aktuell bzw. schon über einen längeren Beobachtungszeitraum hinweg keine gegenteiligen Informationen bekannt geworden wären, aus den sich ergeben hätte, dass es mangels ausreichender Unterbringung und Versorgung oder auch medizinischer Betreuung im fraglichen Gebiet zu einer maßgeblichen Zahl an gravierenden Menschenrechtsverletzungen unter den Flüchtlingen und Binnenvertriebenen bzw. zu menschenunwürdigen Lebensbedingungen gekommen wäre.

Nicht zuletzt wurde aus den länderkundlichen Informationen des Gerichtes erkennbar, dass Angehörige der Religionsgemeinschaft der Jeziden primär in der Provinz XXXX , einem seit jeher traditionellen Siedlungsgebiet dieser Bevölkerungsgruppe, in großer Zahl eine dauerhafte Zuflucht gefunden haben und dort in festen Unterkünften, sei es in Flüchtlingslagern oder in kommunalen Gebäuden, wohnen und bei Bedarf mit den nötigen Gütern und Leistungen des täglichen Bedarfs versorgt werden.

Etwaige gesundheitliche Einschränkungen wurden vom Beschwerdeführer nicht dargetan, demgegenüber hat der Beschwerdeführer über längere Zeit seines bisherigen langjährigen Aufenthalts in Österreich hinweg auch eine zu berücksichtigende Fähigkeit zur Selbsterhaltung aus eigenen Kräften gezeigt.

Im Lichte dieser Erwägungen war zur maßgeblichen Einschätzung zu gelangen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die betreffende Region zwar mit gewissen Anfangsschwierigkeiten und allenfalls mit Einschränkungen des Lebensstandards konfrontiert sein würde. Aus der Versorgung von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen durch die regionalen Behörden sowie die dort aktiven Hilfsorganisationen in einem so großem Umfang naturgemäß resultierende Einschränkungen des Lebensstandards von Betroffenen erreichen jedoch aus Sicht des Gerichtes nicht jenes Ausmaß, bei dem davon auszugehen wäre, dass diese Personen Gefahr laufen würden in eine ausweglose Lage zu geraten. Alleine ein solches Risiko würde eine Inanspruchnahme der im von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten autonomen Teil des Nordiraks bestehenden innerstaatlichen Fluchtalternative für den Beschwerdeführer unzumutbar machen, was jedoch nach Abwägung aller relevanten Umstände zu verneinen war.

3.2.4.2. Über die Feststellungen oben zur fehlenden asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers vor der Ausreise und der Feststellung einer den Beschwerdeführer am letzten Ort seines Aufenthalts im Herkunftsstaat, nämlich in XXXX , aktuell drohenden Verfolgungsgefahr aus religiösen Gründen hinaus war sohin zur letztlich entscheidungswesentlichen Feststellung zu gelangen, dass dem Beschwerdeführer im von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten autonomen Teil des Nordiraks aktuell eine taugliche und zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht.

In Anwendung der Bestimmungen des § 3 Abs. 3 Z. 1 und des § 11 AsylG war daher das Asylbegehren des Beschwerdeführers abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch

Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich zudem um einen arbeitsfähigen und jungen Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus über Erfahrung als Verkäufer und als Arbeiter in der Landwirtschaft. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird. So gab der Beschwerdeführer selbst an, dass seine Ehegattin, seine Kinder und Eltern nach wie vor im Irak, in den kurdischen Autonomiegebieten, leben.

Der Beschwerdeführer leidet auch nicht an schwerwiegenden Erkrankungen.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde, noch in der mündlichen Verhandlung den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Irak nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der Beschwerdeführer durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Hinsichtlich der Sicherheitslage im Irak ist in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen, wonach für den Beschwerdeführer die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative besteht, und eine Rückkehr in die autonome Kurdenregion keine maßgebliche Gefahr für Leib und Leben oder eine unmenschliche Behandlung des Beschwerdeführers darstellt.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß

§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides bzw. zur dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG:

3.4.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

1. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

2. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

3. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

4. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

3.4.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. bestätigt.

Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.

Der Beschwerdeführer hält sich seit November 2011 durchgehend in Österreich auf und hat seit Beginn seines Aufenthalts erkennbare Anstrengungen unternommen, um sich in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht zu integrieren.

Obwohl sich sein Aufenthalt seit der Antragstellung nur auf die damit verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung stützte, hat sich der Beschwerdeführer dem Verfahren letztlich nicht entzogen und ist ihm dessen Dauer nicht anzulasten.

Der Beschwerdeführer verfügt über gute Deutschkenntnisse, zumal er erfolgreich zwei Deutschkurse absolviert und sich die Deutsche Sprache auch durch Selbststudium beigebracht hat. Der Beschwerdeführer möchte für seinen Unterhalt selbst sorgen und hat dies bereits mehrmals unter Beweis gestellt. In Ermangelung einer unbeschränkten Arbeitserlaubnis ist er immer wieder gemeinnützigen Tätigkeiten nachgegangen und war zuletzt im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten von 01.06.2015 bis 27.11.2015 als Hof- und Feldarbeiter angestellt. Von diesem Arbeitgeber besteht für den Fall der Erlangung einer Arbeitsbewilligung auch eine Einstellungszusage, wobei der Beschwerdeführer auch einem weiteren Arbeitgeber im Zuge der seiner ehrenamtlichen Tätigkeit für die Gemeinde XXXX besonders positiv aufgefallen ist, und dieser ebenfalls eine Einstellungsabsicht bestätigt hat.

Insofern stehen die Arbeitswilligkeit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers außer Zweifel, übte er doch stets die ihm rechtlich mögliche Erwerbstätigkeit aus. Aufgrund der ihm für den Fall des Zugangs zum Arbeitsmarkt ausgestellten Einstellungszusagen, kann jedenfalls von einer künftigen Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden.

Neben der sprachlichen und beruflichen Integration hat der Beschwerdeführer auch Anstrengungen im Hinblick auf eine gesellschaftliche Integration unternommen. Der Beschwerdeführer vermochte die Zeit seines Aufenthaltes dahingehend zu nutzen, sich einen Freundeskreis in Österreich aufzubauen, der sich nicht nur auf Freunde aus dem Asylwerberheim reduziert.

Zwar hat der Beschwerdeführer im Irak noch Teile seiner Familie, doch ist der Grad der Beziehungen zu diesen schon insbesondere dadurch herabgesetzt, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit mehr als vier Jahren in Österreich aufhält.

Dieser durchgängige, langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist jedenfalls im Hinblick auf die Bindungen zu Österreich sowie zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

Im Ergebnis vollzog sich somit nicht nur in dem Zeitraum seit der Einreise des Beschwerdeführers im November 2011 eine maßgebliche Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, sondern war auch im Hinblick auf die weitere soziale, sprachliche und berufliche Integration des Beschwerdeführers eine günstige Zukunftsprognose im Hinblick auf die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Interessensabwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen zu treffen. In einer Gesamtabwägung der für das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich maßgeblichen Aspekte mit den öffentlichen Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des wirtschaftlichen Wohles des Landes gelangte das erkennende Gericht sohin letztlich zum Ergebnis, dass das Interesse des Beschwerdeführers an der Fortsetzung seines in Österreich etablierten Privatlebens das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt bereits überwiegt.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privatlebens des Beschwerdeführers dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung. So ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen müsste.

Da im Hinblick auf diese Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des Privatlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak auf Dauer unzulässig ist.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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