BVwG W178 1438344-1

W178 1438344-1Tribunal administratif fédéral18 févr. 2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Konversion, Nachfluchtgründe, Religion, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W178 1438344-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W178.1438344.1.00

Spruch

W178 1438344-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria Parzer über die Beschwerde des Herrn XXXX XXXX, geboren am XXXX1993, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.09.2013, 12 18.788-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.11.2015, fortgesetzt am 04.02.2016 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn XXXX XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1.Herr XXXX XXXX (in der Folge Beschwerdeführer-Bf), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der am 28.12.2012 durchgeführten Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, am 01.01.1996 in XXXX, Kabul, Afghanistan, geboren zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei sunnitischen Glaubens. Der Vater heiße XXXX, er sei verstorben, und die Mutter XXXX, ca 35 Jahre alt, der Beschwerdeführer habe 4 Schwestern und 3 Brüder. Er habe 7 Jahre lang eine Schule in Kabul, Bibi Mahro, besucht. Ein Jahr vor seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer einen Imbissstand besessen. Sein Bruder arbeite als Hilfsarbeiter und versorge die Familie.

Nach Schilderung seiner Reiseroute bis nach Österreich gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt an, er habe Afghanistan aufgrund eines Arbeitsunfalles verlassen müssen. Bei diesem Unfall sei ein Angehöriger vom Stamm der Sanjan getötet worden. Der Beschwerdeführer sei verfolgt worden und haben die Angehörigen dieses Stammes eine Rache üben wollen. Der Arbeitsunfall habe sich in der Stadt Kapisa ereignet. Danach habe der Beschwerdeführer diese Stadt verlassen und in Kabul angefangen zu arbeiten. Diese Angehörigen des Stammes haben ihn jedoch auch in Kabul gefunden und haben gedroht, ihn zu töten, daher habe er seine Heimat verlassen müssen.

I.2. In Deutschland wurde der Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion München, 83024 Rosenheim, am 31.12.2012 einvernommen und gab im Zuge dieser Einvernahme an, am 01.01.1995 in Kapisa geboren zu sein und sei er in Afghanistan als Journalist tätig gewesen. Er habe Leute für einen Radiosender interviewt. Die Taliban haben ihn bedroht, wenn er nicht aufhöre mit den Interviews, werden sie ihn töten. Der Beschwerdeführer habe weitergemacht. Eines Tages haben ihn dann die Taliban in eine Ecke gedrängt und ihn umbringen wollen. Ein ziviler Polizist sei zufällig vorbeigekommen und habe laut "Polizei, Polizei" gerufen, daraufhin seien die Taliban geflüchtet. Da sein Leben in Gefahr gewesen sei, habe der Beschwerdeführer das Land so schnell wie möglich verlassen müssen.

I.4 Mit einem Schreiben vom 10.01.2013 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass sein Geburtsdatum falsch aufgenommen worden sei, er sei am XXXX1993 geboren und daher volljährig.

I.. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 17.07.2013 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt an, er habe mit seiner Familie in der Provinz Kapisa gelebt und habe der Beschwerdeführer dort gearbeitet. Er habe dort auch die Schule besucht. Sein Onkel mütterlicherseits habe eine Baufirma gehabt. Eines Tages sei der Bagger kaputt geworden und habe der Cousin des Beschwerdeführers gesagt, dass sie diesen abschleppen lassen werden. Der Beschwerdeführer sei im Bagger gesessen und der Cousin habe den Bagger mit einem Fahrzeug abgeschleppt. Vor einem Krankenhaus habe es dann einen Unfall gegeben, die Leute haben sich aufgeregt, es habe Geschrei gegeben. Daraufhin habe sein Cousin Fahrerflucht begangen. Die Polizei habe dann seinen Cousin verhaftet und zu sechs Monaten Haft verurteilt. Der Beschwerdeführer sei als unschuldig angesehen und freigelassen worden. Bei diesem Unfall sei der Vater einer fünfköpfigen Familie ums Leben gekommen. Die Kinder dieser Familie haben Rache nehmen wollen. Nachdem sein Cousin aus dem Gefängnis entlassen worden sei, sei er von den Söhnen des Getöteten mit einem Gewehrkolben schwer geschlagen worden, sodass er daraufhin gestorben sei. Der Beschwerdeführer habe gedacht, dass man ihn in Ruhe lassen würde, er habe damals in Kapisa gelebt. Er habe auch bei einem Radiosender gearbeitet. Man habe ihn umbringen wollen, weil der Vater dieser Leute bei dem Unfall ums Leben gekommen sei und sie deshalb Rache am Beschwerdeführer nehmen wollten. Weil er aufgrund der Drohungen in Kapisa nicht mehr leben habe können, sei der Beschwerdeführer nach Kabul gegangen. Dort habe er eine Arbeit im Hotel gefunden. Eines Tages habe man ihm gesagt, dass jemand mit ihm sprechen wolle, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass es Leute von Kapisa sein könnten. Er habe seiner Mutter gesagt, dass man sie bereits gefunden habe und wisse, wo der Beschwerdeführer sich derzeit aufhalte. Ca. einen bis eineinhalb Monate danach habe man ihr Haus in Kapisa mit Raketen angegriffen und beschädigt. Das Haus sei zerstört worden. Der Onkel mütterlicherseits sei aufgrund von Drohungen und Gefahr nach Indien gegangen. Der Beschwerdeführer habe nicht nach Indien können, weil er sich weiter ausbilden lassen möchte, und das Geld dazu nicht gehabt habe. Dann habe er sich gedacht, er gehe dorthin, wo er die Schule besuchen und sich weiterbilden könne. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan die Schule besucht und möchte diese Ausbildung abschließen. Der Unfall habe sich im zweiten Monat des Jahres 1391 (ca. 04.05.2012) ereignet.

Auf mehrmaliges Nachfragen der Behörde schilderte der Beschwerdeführer weiter den Unfall: Der Getötete habe ein Brot in der Hand gehabt, als sein Cousin ihn mit dem LKW erwischt habe. Der Lkw habe ihn überfahren, die Hinterräder haben seinen Kopf erwischt. Die Leute haben geschrien, die meisten Leute führen Waffen mit sich, sie haben angefangen, in die Luft zu schießen. Ein Mann namens JAWAD habe dem Beschwerdeführer gesagt, er solle aussteigen, er habe ihn in sein Geschäft mitgenommen, weil er der Meinung gewesen sei, dass man dem Beschwerdeführer umgebracht hätte, wenn er im Bagger geblieben wäre. Dann sei die Polizei gekommen. Der Polizist habe zum Beschwerdeführer gesagt, dass er im Geschäft bleiben solle, man werde ihn abholen, wenn die Leute weg seien.

Der Mann sei von der rechten Seite gekommen, der Lkw habe ihn zuerst einmal an der Schulter erwischt. Er sei gestürzt und die Hinterräder seien dann über seinen Kopf gefahren.

In der Zeit, als der Cousin im Gefängnis gewesen sei, habe es keine Vorfälle gegeben.

Der Beschwerdeführer kenne die Familie des Getöteten nicht, sie habe aus Sanjan gestammt. Das seien Leute, die meistens bewaffnet seien und nicht unter der Kontrolle der Regierung stehen. Nach sechs Monaten habe sein Cousin wieder normal weitergearbeitet. In diesen sechs Monaten habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu dieser Familie gehabt, sein Onkel aber schon. Er wollte ihnen Geld zahlen. Diese wollten jedoch sein Geld nicht haben, sondern nur Rache nehmen. Sie wollten im Gegenzug dafür, dass ihr Vater getötet worden sei, einen von ihnen töten. In diesen sechs Monaten haben sie den Beschwerdeführer in Ruhe gelassen, und sie waren der Meinung, dass es nun vorbei sei. Der Grund, weshalb man den Beschwerdeführer in Ruhe gelassen habe, sei gewesen, dass man zuerst den Cousin habe umbringen wollen. Sein Cousin sei ca. einen Monat nachdem er freigelassen worden sei, umgebracht worden. Man habe ihn nicht einmal gewarnt. Man habe ihn nach dem Vorfall nach Kabul in ein Krankenhaus gebracht und dort sei er dann gestorben. Die Leute am Bau haben beobachtet, wie sein Cousin zusammengeschlagen werde. Zufällig sei an diesem Tag auch ein Polizeiauto vorbeigefahren, als die Täter das Polizeiauto in der Ferne gesehen haben, haben sie die Flucht ergriffen. Man habe schon gewusst, wer die Täter seien, aber man habe sie nicht gefasst. Die Polizei kenne diese Leute und deren Vater. Die Polizei habe in Afghanistan nicht genügend Macht und könne nicht überall eingreifen. Die Leute, die diesen Vorfall beobachtet haben, haben der Polizei gesagt, dass das die Kinder von dem Getöteten gewesen seien. Auf näheres Nachfragen der Behörde gab der Beschwerdeführer weiter an, die Arbeiter haben diese Leute gekannt, sie haben gewusst, dass es die Kinder vom Getöteten seien. Jeder habe gewusst, dass sein Cousin keine anderen Feinde gehabt habe und deshalb haben diese Leute die Söhne des Getöteten sein müssen. Auf Nachfrage, ob es daher keinen Beweis gebe, dass es diese Leute gewesen seien, sondern es sich um eine reine Vermutung handle, gab der Beschwerdeführer an, die Polizei habe sie geladen, aber sie seien nicht gekommen. Die Polizei habe keine Macht, um sie in Sanjan zu verhaften, sie seien eine Art Mafia.

Der Beschwerdeführer sei ca. einen Monat nach dem Tod seines Cousins nach Kabul gegangen. In diesem einen Monat sei der Beschwerdeführer bei der Schwester in Mazar i Sharif gewesen, man habe ihn eigentlich nicht töten wollen, sondern nur entführen, um das Geld zu erpressen. Sie haben ihn als Geisel nehmen wollen, um Geld zu verlangen. Dieses Geld habe seine Familie nicht. Sie haben, nachdem sie den Cousin umgebracht haben, auch den Onkel angerufen und von ihm Geld verlangt. Es stimme zwar, dass sie vorher kein Geld vom Onkel annehmen wollten, aber nach dem Tod des Cousins haben sie Geld gewollt. Auf mehrmaliges Nachfragen der Behörde gibt der Beschwerdeführer an, es habe in den vier Tagen in welchen er noch in Kapisa verblieben sei, bevor er zu der Schwester gegangen sei, kein konkretes Erlebnis gegeben.

Laut Anmerkung der Behörde wurde der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in der Einvernahme zunehmend aggressiv und schob seinen Sessel zurück und drehte sich halb von der Referentin und dem Dolmetscher weg.

Er sei nicht bei der Schwester in Mazar i Sharif geblieben, weil ganz Afghanistan wie eine Mafia sei. Laut Anmerkung der Behörde bleibt der Beschwerdeführer aggressiv und sei offensichtlich nicht gewillt, weiter am Verfahren mitzuwirken, da er sich weiterhin wegdrehe und extrem kurzgefasste Antworten gebe.

Nach Aufforderung der Behörde, am Verfahren mitzuwirken, gab der Beschwerdeführer weiter an, in der Zeit, wo er bei der Schwester gewohnt habe, habe es keine besonderen Vorkommnisse gegeben. Als er nach Kabul gekommen sei, habe er begonnen, in einem Hotel zu arbeiten. Wir bereits erzählt, sei ein Mann namens MALEK zu ihm gekommen und habe gesagt, dass ihn jemand sprechen wolle. Als er dem Beschwerdeführer gesagt habe, welche Aussprache derjenige habe, der nach ihm suche, habe er gewusst, zu welchen Leuten er gehöre. Dann habe der Beschwerdeführer seiner Mutter gesagt, dass jemand mit ihm sprechen wolle. Seine Mutter habe daraufhin mit seinem Onkel telefoniert und ihm geraten, zu seinem Onkel mütterlicherseits zu gehen, der in Österreich lebe. Er lebe in Mürzzuschlag, er sei aber nervenkrank. Sein Name sei Farhad NASSIRI, er habe einen positiven Bescheid. Er dürfe nicht arbeiten, weil er krank sei. Da er das Geld für den Reisepass nicht habe, habe er keinen bekommen. Der Beschwerdeführer treffe sich zwei bis dreimal in der Woche mit ihm.

Ca. eineinhalb Monate, nachdem ihm MALEK gesagt habe, dass ihn jemand sprechen wolle, habe er Kabul verlassen. In diesem Zeitraum habe es auch keine nennenswerten Vorfälle gegeben. Er habe nicht mehr im Hotel gearbeitet, er habe einen Reisepass beantragt und bekommen. Nachdem er ein Einreisevisum für die Türkei gehabt habe, habe er sein Land verlassen.

Seine Mutter lebe noch in Kabul, aber seine Brüder gehen nicht zur Schule. Das letzte Mal habe der Beschwerdeführer vor einer Woche Kontakt zu seiner Mutter gehabt. Seine Mutter backe Brot und müsse für alle fünf verdienen. Sie habe nicht einmal so viel Geld, um dem Beschwerdeführer seine Tazkira und seinen Führerschein nach Österreich zu schicken.

Der Beschwerdeführer wisse, dass der Mann von der Familie gekommen sei, weil sie eine andere Aussprache haben. Leute aus der Gegend von Sanjan haben eine andere Aussprache, sie sprechen einen anderen Dialekt. Nur die Leute von Sanjan sprechen auf diese Weise. Dieser Dialekt sei in ganz Afghanistan so bekannt, dass jeder sofort wisse, woher die Leute kommen.

Auf die Frage, ob die Zerstörung des Hauses etwas mit den Vorfällen zu tun habe, gab der Beschwerdeführer auf mehrmaliges Befragen an, auch bevor sie das Haus zerstört haben, haben sie von seinem Onkel Geld verlangt und gedroht, das Haus zu zerstören, falls er kein Geld bezahle.

Bei einer Rückkehr bestehe für den Beschwerdeführer Lebensgefahr, wegen seiner Probleme habe seine Mutter sogar die Kinder nicht mehr in die Schule gehen lassen. Abgesehen davon sei die Gegend, in der sie in Kabul gelebt haben, eine der unsichersten Bezirke von Kabul. Nach Vorhalt der widersprüchlichen Angaben bezüglich Bedrohung des Beschwerdeführers gibt dieser an, die Leute machen keinen Unterschied, wer den LKW gefahren habe und wer im Bagger gesessen sei.

I.7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II) abgewiesen. Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen. Die belangte Behörde stellte zur Person des Beschwerdeführers fest, seine Identität stehe nicht fest, er sei afghanischer Staatsangehöriger. Die vorgelegte Tazkira in Kopie könne keine Identität belegen, es entspreche dem Amtswissen, das von einschlägigen und unbedenklichen Berichten gestützt werde, dass die Ausstellung von gefälschten oder verfälschten Gefälligkeitsdokumenten jeglichen Inhalts ohne großen Aufwand möglich und eine solche Praxis auch weit verbreitet sei.

Das Vorbringen bezüglich der Fluchtgründe werde den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt, dieses sei als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Daher könne auch keine Bedrohungssituation im Falle seiner Rückkehr festgestellt werden.

Zum Familienleben sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer am 27.12.2012 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Er habe in Österreich noch einen Onkel Farhad NASIRY, welchem subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Der Beschwerdeführer besuche einen Deutschkurs, stehe jedoch nicht in Ausbildung.

Nach Länderfeststellungen zum Afghanistan führte die Behörde rechtlich aus, sie erachte die Angaben des Beschwerdeführers als gänzlich unwahr, sodass die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden können. Selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit des Vorbringens sei festzuhalten, dass dieses Vorbringen jedenfalls keine Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten asylrelevanten Gründen darstelle, die von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Der behauptete Fluchtgrund resultiere ausschließlich aus einer Bedrohung durch dritte Personen.

Zum Spruchpunkt II führte die belangte Behörde aus, eine Rückkehr erscheine nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation auch zumutbar. Es seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer nicht entweder bei seiner Schwester in Mazar i Sharif, seiner Mutter in Kabul oder allenfalls auch alleine in Kabul, Herat oder in einer anderen Großstadt Afghanistans, wo sich die Sicherheitslage nicht grundsätzlich verschlechtert habe, leben könnte.

Schließlich stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Art 8 EMRK dar (Spruchpunkt III).

I.8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 09.10.2013 mit dem Vorbringen, die Behörde habe ihrer umfassenden Ermittlungspflicht nach § 37 AVG nicht entsprochen. Sie wäre verpflichtet gewesen, die ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel auszuschöpfen, wenn sie Zweifel an der Authentizität seiner Geschichte gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe auch angegeben, dass er mit Erhebungen vor Ort einverstanden sei.

Weiters ziehe die Behörde ihre Schlussfolgerungen zur Lage in Afghanistan aus mangelnden bzw. veralteten Länderfeststellungen. In diesem Zusammenhang sei auch festzustellen, dass die belangte Behörde überhaupt keine Feststellungen zu der in Afghanistan weit verbreiteten Blutrache getroffen habe. Auch sei entgegen der Ansicht der erkennenden Behörde die Sicherheitslage in Kabul überaus angespannt und prekär.

Nach Zitierung diverser Quellen zur Sicherheitslage in Afghanistan führt der Beschwerdeführer weiter aus, eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm nicht offen, da die Sicherheitslage in Kabul wie im restlichen Land derart prekär sei, dass eine Ausweisung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Die Situation von (minderjährigen) Rückkehrern ohne familiäre Anknüpfungspunkte ist katastrophal und habe sich weiter verschlechtert. Aufgrund der Bedrohungssituation durch die Familie des Getöteten könne der Beschwerdeführer in seinen Heimatort nicht zurückkehren. Den Beschwerdeführer nach Afghanistan zurückzuschicken würde daher bedeuten, ihn in inhumanen und menschenunwürdigen Lebensbedingungen auszusetzen, was zu den Garantien der EMRK in krassem Widerspruch steht. Dem Beschwerdeführer sei daher subsidiärer Schutz zu gewähren.

Nach Darstellung der Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden, der katastrophalen Versorgungslage in Afghanistan sowie innerstaatlicher Fluchtalternative führt der Beschwerdeführer weiter aus, er habe keinesfalls wissentlich ein falsches Alter angegeben, er sei dem Ergebnis der Altersfeststellung auch nicht entgegengetreten, vielmehr habe er sie sofort akzeptiert. Bezüglich des Vorwurfs der Vorlage einer gefälschten Tazkira verweise der Beschwerdeführer auf eine Entscheidung des Asylgerichtshofes.

Der Beschwerdeführer habe auch keinesfalls neue Szenarien hinzugefügt oder erfunden, vielmehr stellen diese Szenarien einen zusammenhängenden, chronologischen Verlauf dar. Überhaupt nicht nachgegangen sei seitens der belangten Behörde dem Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seines Onkels, welcher auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen sei. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers würde eine massive Verletzung von Art. 8 EMRK auch in Bezug auf seinen Onkel darstellen.

Der Beschwerdeführer werde in seinem Heimatland von den Verwandten des Getöteten aufgrund einer ausgerufenen Blutrache verfolgt. Die afghanischen Sicherheitsbehörden seien nicht Willens bzw. nicht fähig, dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz zu gewähren. Demzufolge treffe auch den Beschwerdeführer die Definition eines Flüchtlings. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Im Falle der Rückkehr werde die Schwelle des Art 3 EMRK eindeutig überschritten, weshalb dem Beschwerdeführer mindestens subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer sei seinem in Mürzzuschlag lebenden und schwer erkrankten Onkel sehr verbunden und fühle sich für das Wohlergehen des Onkels verantwortlich. Sein Onkel sei von der Zuwendung und Hilfestellung im täglichen Leben durch den Beschwerdeführer in großem Maße abhängig. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers würde in Art. 8 EMRK eingreifen. Der Beschwerdeführer besuche regelmäßig einen Deutschkurs und sei sehr bemüht, sich im Rahmen seiner bescheidenen Möglichkeiten als Asylwerber in Österreich zu integrieren. Eine mündliche Verhandlung werde beantragt, um seine ausführliche Fluchtgeschichte noch einmal vorbringen und glaubhaft machen zu können. Weiters werde auch die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben beantragt.

I.9. Mit einer Eingabe vom 05.12.2014 wurde die Bestellung des Herrn Johannes Schalk zum Rechtsberater einschließlich Zustellvollmacht bekannt gegeben. Herr Schalk ist auch gleichzeitig in der Baptistengemeine ehrenamtlich tätig.

I.10. Mit einer Eingabe vom 07.11.2013 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher er weitere Judikatur des EGMR, des VfGH und des VwGH zu Art. 8 EMRK vorbringen möchte. Sodann verweist der Beschwerdeführer auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes und eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich der Pflegebedürftigkeit des Angehörigen mit Aufenthaltsrecht. Die angesprochene Entscheidung des EGMR werde nachgereicht (diese befindet sich nicht im Akt).

I.11. Mit einer Eingabe vom 26.06.2014 führt der Beschwerdeführer aus, er sei sehr bemüht, sich möglichst rasch zu integrieren und die hier herrschenden Gepflogenheiten zu verinnerlichen. Leider sei es ihm bis dato nicht möglich gewesen, Deutschkurse, die über einen längeren Zeitraum andauern, zu besuchen, da er seinen schwer kranken Onkel zu betreuen habe. Sein Onkel sei aufgrund seines Gesundheitszustandes gänzlich auf seine Hilfe angewiesen. Mit dem Schreiben vorgelegt wurden ambulante Fachbefunde vom 05.03.2014 sowie vom 04.03.2014. Zur Zeit nehme der Beschwerdeführer in der freien Zeit an einem Deutschkurs im Ausmaß von vier Wochenstunden bei der Stadtgemeinde Mürzzuschlag teil. Sein größter Wunsch wäre es, eine Ausbildung zum LKW-Fahrer zu machen.

Der Beschwerdeführer ersuche weiterhin um die Anberaumung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung.

I.12. In der mündlichen Verhandlung am 24.11.2015 bringt DER Bf vor, dass er Christ geworden sei und seit einem Jahr die Kirche in der Internationalen Baptistengemeinde in Graz besuche.

Zu seiner Fluchtgeschichte befragt gibt er u.a. an, dass sein Cousin bei dem Angriff der Kinder des beim Unfall Getöteten schwer verletzt worden sei und nach Indien zur Behandlung gegangen sei. Auf den Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen angesprochen, gibt er an, dass er das auch bei den früheren Einvernahmen gesagt habe.

Am 04.02.2016 fand die Fortsetzung der Verhandlung zur Einvernahme der namhaft gemachten Zeugen Pastor Dorel Moga statt. Der ebenfalls namhaft gemachte Zeuge Pastoralassistent Ezzatolah Rasouli (genannt Pater Parsa) wurde entschuldigt, weil er jetzt in Deutschland tätig ist. Herr Schalk war als Rechtsberater ebenfalls an der Verhandlung verhindert.

Der Bf erklärte sich bereit, in Abwesenheit seines Rechtsberaters vernommen zu werden und die mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:

Gemäß § 75 Abs 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

III. Feststellungen:

III.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Bf heißt XXXX XXXX, ist afghanischer Staatsbürger; er wurde am XXXX1993 in der Provinz Kapisa geboren, er kommt aus der Volksgruppe der Tadschicken, seine Muttersprache ist Dari.

Sein Vater ist verstorben, er lebte mit seiner Mutter und den Geschwistern in Kapisa.

Ca. 1 Jahr vor seiner Ausreise zog er mit seiner Familie nach Kabul.

III.2 Zu den Nachfluchtgründen:

Der Bf hat vor mehr als einem Jahr Kontakt mit der Internationalen Baptistengemeine in Graz aufgenommen und besucht diese seit diesem Zeitpunkt regelmäßig. Er nimmt an Kursen zum Bibelstudium (in seiner Muttersprache Dari) teil. Er besucht wöchentlich die Gottesdienste und die geselligen Veranstaltungen. Er wurde zum Taufunterricht als Vorbereitung zur Taufe nach einer Prüfung der Ernsthaftigkeit seiner Absichten zugelassen und besucht diesen Kurs regelmäßig. Die Taufe ist nach Abschluss der Vorbereitungen für Sommer 2016 geplant.

Der Pastor der Gemeinde hat - auch gestützt auf ein intensives Zweiergespräch vor Beginn des Taufunterrichtes - bescheinigt, dass der Bf den Übertritt vom Islam zum Christentum seiner Meinung nach ernst meint. Der Bf war nach seinen Angaben in Afghanistan nur wenig religiös engagiert.

Für das Gericht ist glaubhaft, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Konversion des Bf über das persönliche Umfeld des Beschwerdeführers in Österreich hinaus bekannt wird und man auch in Afghanistan davon erfährt. Wie der Zeuge Dorel Moga angab, wurde der Bf bereits auf sein Hinwenden zur Baptistengemeinde von Landsleuten angesprochen und dafür beschimpft.

III.3 Auf den vom Bf im Verfahren vor der Polizei und dem BFA vorgebrachten Fluchtgrund ist nicht näher einzugehen, weil bereits der festgestellte Nachfluchtgrund eine Entscheidung über den Asylantrag ermöglicht.

III.4 Zum Herkunftsland:

III.4 Zur Sicherheitslage in der Provinz Kapisa

Quelle: BFA (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Stand 21.01.2016, 24.

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(EASO 21.1.2016; vgl. EASO 1.2015)

Gewalt gegen Einzelne

11

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe

74

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen

13

Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit

18

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt

2

Andere Vorfälle

0

Insgesamt

118

Im Zeitraum 1.1. -

31.8. 2015 wurden in der Provinz Kapisa, 118 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Kapisa zählt zu den zentralen Provinzen Afghanistans. Die Provinz Panjsher ist im Norden, die Provinzen Kabul und Parwan im Westen, Kabul im Süden- Die Provinz Laghman liegt im Süden, aber auch im Osten der Provinz Kapisa (Pajhwok o.D.s). Zu den Distrikten in der Provinz zählen: Hesa Dovon Kohistan, Hesa Aval Kohistan, Koh Band, Nijrab, Ala Sai, Tag Ab und die Provinzhauptstadt Mahmud-i-Raqi (NPS o. D.). Die Bevölkerungsanzahl der Provinz wird auf 441.010 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Nachdem die ausländischen Kräfte sich aus der Provinz zurückgezogen haben, hat sich die Sicherheitslage aufgrund von Offensiven der afghanischen Sicherheitskräfte nachhaltig verbessert (Pajhwok 9.2.2015). Zwar war es in der Provinz in den letzten Jahren zu komplizierten Stammesfehden mit Todesopfern gekommen. Der Provinzrat hat aber angeblich einige dieser Fehden beendet und auch Fortschritte in anderen Bereichen erzielt (Pajhwok 13.6.2015).

In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt, um manche Gegenden von Aufständischen zu befreien (Pajhwok 21.10.205; Pajhwok 14.7.2015; Pajhwok 10.6.205; Tolonews 16.4.2015). Die Opiumproduktion in der Provinz Kapisa ging im Vergleich zum Vorjahr um 3% zurück (UNODC 10.2015).

III.4.2 Religionsfreiheit

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt. Gleichzeitig werden nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbes. Christen, Hindus und Sikhs durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung (eine der Rechtsschulen des sunnitischen Islams) für alle afghanischen Bürger, unabhängig ihrer Religion. Nach offiziellen Schätzungen sind 80 Prozent der Bevölkerung sunnitische und 19 Prozent schiitische Muslime, einschließlich Ismailiten. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus. Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 2. März 2015, S. 10f)

III.4.3. Christen

Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen. Sie beträgt aber wohl weit weniger als ein Prozent. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Die gesellschaftliche Einstellung zu konvertierten Christen ist weitgehend feindlich geprägt. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen.

Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan keine Kirchen mehr gibt. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen Nichtregierungsorganisationen abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen. Die einzige christliche Kirche befindet sich auf dem Gelände der italienischen Botschaft.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 2. März 2015, S. 12)

III.4.4 Konversion

Konversion wird im Islam als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft. Die Mehrheit der afghanischen Bevölkerung ist afghanischen Konvertiten gegenüber offen feindselig gestimmt. Wer vom Islam zum Christentum übertritt muss mit massivem Druck und Diskriminierung bis hin zu gewaltsamen Übergriffen durch Familienangehörige, Freunde oder der Dorfgemeinschaft rechnen.

Die Taliban griffen 2014 drei christliche Einrichtungen an. Der am 2. Juni 2014 entführte indische Jesuitenpater wurde nach achtmonatiger Geiselnahme freigelassen.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage" vom 13. September 2015, S. 19)

III.4.5. Risikogruppen

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013", Seite 50 ff., geht UNHCR u.a. von folgenden Risikogruppen aus:

  • Angehörige religiöser Minderheiten

  • Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

  • Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen.

Zur Konversion vom Islam wird dort ausgeführt (Seite 53)

Eine Konversion vom Islam wird als Apostasie betrachtet und wird gemäß einigen Auslegungen des islamischen Rechts in Afghanistan mit dem Tod bestraft.284 Zwar wird Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht als Straftat definiert, fällt jedoch nach allgemeiner afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten "ungeheuerlichen Straftaten", die laut Strafgesetzbuch nach der Hanafi-Rechtslehre bestraft werden und in den Zuständigkeitsbereich der Generalstaatsanwaltschaft fallen. Damit wird Apostasie als Straftat behandelt, obwohl nach der afghanischen Verfassung keine Handlung als Straftat eingestuft werden darf, sofern sie nicht als solche gesetzlich definiert ist. Geistig zurechnungsfähige männliche Bürger über 18 Jahren und weibliche Bürger über 16 Jahren, die vom Islam konvertieren und ihre Konversion nicht innerhalb von drei Tagen widerrufen, riskieren die Annullierung ihrer Ehe und den Entzug ihrer Grundstücke und Besitztümer. Außerdem können sie von ihren Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen werden und ihre Arbeit verlieren.

Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet. Christen, denen Bekehrungsversuche zur Last gelegt werden, wurden Berichten zufolge verhaftet und inhaftiert.

Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehrt.

IV. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers basieren auf seinen glaubwürdigen Angaben und der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zur nunmehrigen religiösen Ausrichtung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Aussagen in der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2016, insbesondere aus den überzeugenden Angaben des Pastors der Internationalen Baptistengemeinde, Herrn Dorel MOGA, auch durch die Angaben des Herrn Johannes Schalk im Schreiben vom 24.11.2015.

Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den genannten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen auch die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Die Glaubwürdigkeit des Bf hat durch seine zum Teil widersprüchlichen Angaben, zum Beispiel, ob sein Cousin verletzt oder getötet wurde, zwar gelitten, aber die Verwickung in Widersprüche wird auf die Vernehmungssituation zurückgeführt, zumal der Bf in den beiden mündlichen Verhandlungen einen sehr nervösen und gestressten Eindruck gemacht hat. Seinen Angaben zur Konversion, die vom Zeugen bestätigt werden, ist die Glaubwürdigkeit nicht abzusprechen.

V. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

V.1 Zum Spruchpunkt A) I:

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

V. 2 Judikatur:

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl zB VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 2000/01/0131; 2001/20/0011, 2000/01/0131; 2001/20/0011; 2008/19/1031).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 95/01/0454, 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 95/20/0239; 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl VwGH 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 93/01/0284; 99/20/0128; 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 95/19/0041; 94/20/0836; 99/20/0208; 99/20/0373; 99/20/0509; 99/20/0505; 2001/20/0177; 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 99/01/0256).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Frage des Vorliegens des Nachfluchtgrundes der Konversion nicht entscheidend darauf an, ob der Fremde schon im Herkunftsstaat mit dem Christentum in Berührung gekommen ist (vgl. VwGH 17.9.2008, 2008/23/0675). Bei einer im Ausland erfolgten Konversion ist darauf abzustellen, ob die Konversion nur zum Schein erfolgt ist. Mangelndes Grundwissen zum christlichen Glauben kann für das Vorliegen einer Scheinkonversion sprechen (vgl. VwGH 14.11.2007, 2004/20/0215). Für eine schlüssige Gesamtbeurteilung ist daher auch auf die religiösen Aktivitäten abzustellen.

Entscheidend ist weiters, ob der Fremde im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden (vgl. VwGH 11.11.2009, 2008/23/0721). Wenn die Konversion aus innerem Entschluss erfolgt ist, kommt es darauf an, ob die betreffende Person bei weiterer Ausübung ihres behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (vgl. etwa VwGH 24.10.2001, 99/20/0550;

19.12. 2001, 2000/20/0369; 17.10.2002, 2000/20/0102; 30.06.2005, 2003/20/0544; 11.11.2009, 2008/23/0721; 23.6.2015, Ra 2014/01/0117;

2.9. 2015, Ra 2015/19/0091). Für die Beurteilung des Asylanspruches ist maßgeblich, ob der Asylwerber in seinem Heimatstaat in der Lage war, eine von ihm gewählte Religion frei auszuüben, oder ob er bei der Ausführung seines inneren Entschlusses, vom Islam abzufallen und zum Christentum überzutreten, mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsse (VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544). Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 5. September 2012, Rs. C-71/11 und C-99/11, ergibt sich, dass es irrelevant ist, ob ein Antragsteller die Gefahr einer Verfolgung durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen vermeiden könnte. Ein solcher Verzicht ist nicht zumutbar (vgl. dazu auch VfGH 12.6.2013, U 2087/2012).

V. 3 Das bedeutet für den gegenständlichen Fall:

Aus nachstehenden Gründen besteht für den Beschwerdeführer aufgrund seines subjektiven Nachfluchtgrundes eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr:

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Konversion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einerseits massiven Einschränkungen, welche von der Unmöglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens bis zur generellen Unmöglichkeit, seine Religion frei zu wählen, reichen, ausgesetzt wäre. Andererseits bestünde für ihn ein erhebliches Verfolgungsrisiko sowohl von privater als auch von staatlicher Seite - die Maßnahmen reichen von Belästigungen, sozialer Ausgrenzung und Bedrohungen bis zu körperlichen Misshandlungen und sogar Tötung. Sofern der afghanische Staat nicht selbst wegen Konversion verfolgt, bietet er keine effektive Schutzgewährung bei privater Verfolgung.

Damit fällt er (auch) in von UNHCR angeführte Risikogruppen, nämlich "Angehörige religiöser Minderheiten", "Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben" und "Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen" (siehe oben Punkt 1.2.4.; zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 m.w.N.).

V. 4 Innerstaatliche Fluchtalternative:

Wegen des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts und der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Intoleranz Konvertiten gegenüber besteht für den Beschwerdeführer keine inländische Fluchtalternative.

V.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht wegen seiner religiösen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans aufhält (vgl. zu Afghanistan wieder VwGH 23.6.2015, Ra 2014/01/0117, m.w.N); es liegt auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vor.

V.6 Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

V.7 Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Pkt. V.2 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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