W154 2009399-1•BVwG W154 2009399-1
W154 2009399-1Tribunal administratif fédéral18 févr. 2016
befristete Aufenthaltsberechtigung, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz, Versorgungslage, Zurückziehung
W154 2009399-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Helga KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2014, Zl. 830980003 - 1686733, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.02.2016
A)
beschlossen:
I. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich des Spruchpunktes I gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
zu Recht erkannt:
II. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wird XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 18.02.2017 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 10.07.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Er wurde am selben Tag niederschriftlich im Rahmen einer Erstbefragung einvernommen. Dabei führte er aus, aus Baghlan zu stammen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass es zwischen seiner Familie und seinem Onkel zu Grundstücksstreitigkeiten gekommen sei. Im Zuge jener Streitigkeiten habe der Onkel bereits seinen Vater ermordet und hätte in Folge auch ihn töten wollen. Deshalb habe er aus Afghanistan flüchten müssen.
In der Einvernahme vom 14.05.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wiederholte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen und machte dazu detaillierte Angabe.
Mit dem gegenständlichen, angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt II. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb des Spruchpunktes III. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
Am 16.02.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein der für die mündliche Verhandlung bevollmächtigten Vertreterin des Beschwerdeführers und unter Beiziehung eines Sachverständigen für Afghanistan eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als weitere Partei des Verfahrens nicht teilnahm.
In der Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen, das er bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgebracht hat.
In Folge zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides zurück. Bezüglich der Spruchpunkte II. und III. wurde die Beschwerde aufrechterhalten.
Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, in einem näher bezeichneten Dorf im Distrikt Shahr-e Jadid in der Provinz Baghlan geboren worden zu sein, wo er 6 bis 7 Jahre gelebt habe. Danach sei er in eine näher bezeichnete kleine Stadt umgezogen, wie lange er dort gewohnt habe, wisse er nicht. Von dort sei er nach Shahr-e Jadid gezogen, bevor er zwei Wochen danach nach Österreich ausgereist sei. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, keine Schulbildung zu haben, sondern lediglich ein Jahr lang eine Moscheeschule besucht zu haben. Über eine Berufsausausbildung verfüge er ebenfalls nicht. Den Lebensunterhalt habe seine Mutter dadurch verdient, dass sie die Wäsche anderer Leute gewaschen habe, darüber hinaus habe seine Familie von den Erzeugnissen der eigenen Grundstücke gelebt. Sein älterer Bruder sei Soldat bei der Nationalarmee gewesen. Die Reise nach Europa habe seine Mutter durch den Verkauf eines ihr gehörenden Grundstücks finanziert. Über den Verbleib seiner Mutter wisse er gegenwärtig nichts, als er das Land verlassen habe, habe sie in Shahr-e Jadid gelebt, nunmehr habe er den Kontakt zu ihr verloren. Nach Afghanistan könne er nicht zurückkehren, weil er nicht wisse, wovon er dort leben solle.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers (BF) im Verfahren sowie zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan führte der Sachverständige im Zuge der mündlichen Verhandlung wie folgt aus:
"Zur Sicherheitslage in Baghlan:
Die Sicherheitslage in Baghlan ist derzeit sehr prekär und es gibt in vielen Orten dieser Provinz Krieg zwischen der Armee und den Taliban. Im Distrikt Dand-e Ghori, welcher nicht weit von Puli Khumri und Baghlan-e Markazi und Baghlan-e Kohna liegt, gibt es seit einer Woche schwere militärische Auseinandersetzungen zwischen der Nationalarmee und den Taliban. Taliban haben die Strommasten der Stromleitung nach Kabul, welche über Baghlan führen, zerstört, sodass derzeit in Kabul die allgemeine Stromversorgung unterbrochen ist. Die Taliban haben in Baghlan-e Markazi Zugriff und können jederzeit Selbstmordanschläge verüben und auch kurzfristigen Krieg gegen die Sicherheitskräfte führen und sich unbeschadet in die paschtunischen Dörfern zurückziehen, wo sie hauptsächlich vorherrschend sind.
Bei den Anschlägen und Kriegen der Taliban kommen dutzende Menschen in Baghlan täglich ums Leben. Die Sicherheitskräfte in Baghlan können die Sicherheit der einzelnen Zivilisten nicht gewährleisten und sie können höchsten sich selber gegen die Angriffe der Taliban schützen, weil sie bewaffnet sind. Trotzdem werden jedes Monat viele Mitglieder der Sicherheitskräfte von den Taliban in direktem Angriff und im Hinterhalt getötet. Die Hauptstraße nach Kunduz und nach Mazar-e Sharif führt über die Provinzhauptstadt Baghlan und Shahr-e Jadid und Shahr-e Kohna. Auf dieser Strecke gibt es täglich Anschläge seitens der Taliban gegen die Sicherheitskräfte und ausländische Konvois. Dabei kommen dutzende Zivilisten ums Leben.
Betreffend die Sicherheitslage in Baghlan möchte ich auf nachfolgenden Internetquellen hinweisen:[...Quellenangaben]
Zur Versorgungslage:
Nach den Angaben des BF stammt er aus ärmeren Verhältnissen in Baghlan. Diese Tatsache kann man auch daraus ersehen, dass der Bruder des BF bei den Sicherheitskräften einen Soldatendienst angetreten hat. Als Soldat treten solche junge Menschen bei den Sicherheitskräften, vor allem in der Armee, ein, wenn sie aus armen Familienverhältnissen stammen. Der BF hat keine Fachausbildung, was aus den Angaben des BF in der heutigen Verhandlung zu entnehmen war. Die Arbeitslosigkeitsrate ist in Afghanistan, besonders in Kriegsgebieten wie in Baghlan, unter den Jugendlichen enorm gestiegen, sodass der BF sich auf keinen Fall im Falle seiner Rückkehr eine adäquate Arbeit, mit deren Erträgen er sich ein wirtschaftlich menschenwürdiges Dasein verschaffen könnte, erwarten kann, zumal er nicht weiß, wo sich seine Mutter derzeit befindet. Das Nichtvorhandensein eines Familienrückhaltes erschwert die Integration der Rückkehrer in Afghanistan noch mehr. [...Quellenangaben]."
Sowohl der Beschwerdeführer als auch die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers nahmen die gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen zustimmend zur Kenntnis. Die bevollmächtigte Vertreterin nahm in einer kurzen Stellungnahme nochmals Bezug auf die schlechte Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers. Des Weiteren verwies die bevollmächtigte Vertreterin darauf, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan über kein tragfähiges familiäres Netz verfüge. Selbst wenn die Kontaktaufnahme mit der Mutter nach der Rückkehr gelingen sollte, stelle die Mutter als alleinstehende Frau kein tragfähiges familiäres oder soziales Netz dar, weshalb eine Existenzsicherung im Fall des Beschwerdeführers pro futuro ausgeschlossen werden müsse. Die bevollmächtigte Vertreterin beantragte deshalb, dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz zuzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wurde in der Verhandlung vom 16.02.2016 zurückgezogen.
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, stammt aus der Provinz Baghlan und führt den im Spruch genannten Namen.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine Schul- und Berufsausbildung und ist im jugendlichen Alter. Der Beschwerdeführer hat gegenwärtig keinen Kontakt zu seiner Mutter, der ältere Bruder des Beschwerdeführers befindet sich im Dienst der Nationalarmee.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mangels familiären Rückhaltes aufgrund der schlechten Sicherheitslage und Versorgungslage in seiner Heimatregion mit Eingriffen in seine Sphäre zu rechnen hätte. Aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage und der allgemein schlechten Sicherheitslage hat er auch keine Möglichkeit, sich woanders in Afghanistan niederzulassen.
Die oben genannten Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers resultieren aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakt des Beschwerdeführers, seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben sowie aus dem im Rahmen des Verfahrens bzw. der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht erstatteten Sachverständigengutachten.
Die Feststellungen zur Rückkehrprognose des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem mündlich erstatteten Sachverständigengutachten.
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF anzuwenden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit, da im Asylgesetz 2005 nichts anderes vorgesehen ist, Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Zu Spruchteil A)
Zu Spruchpunkt I:
3.2.1. Einstellung des Verfahrens bezüglich Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde:
Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).
Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung vom 16.02.2016 die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides zurückgezogen. Im Übrigen wurde die Beschwerde aufrechterhalten.
Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu § 7 VwGVG;
Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu § 7 VwGVG).
Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung des Beschwerdeführers frei von Willensmängeln vorliegt, war das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen.
Zu Spruchpunkt II.:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem seitens des Sachverständigen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erstellten Gutachten konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses einer Rückverbringung in dessen Herkunftsstaat Afghanistan. Zum einen ist die Sicherheitslage im gesamten Land derzeit sehr prekär. Zum anderen ist der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit einer äußerst angespannten Versorgungslage konfrontiert. Die Arbeitslosigkeitsrate ist in Afghanistan, besonders in Kriegsgebieten wie in Baghlan, unter den Jugendlichen enorm gestiegen, sodass sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keine adäquate Arbeit, aus deren Erträgen er sich ein wirtschaftlich menschenwürdiges Dasein verschaffen könnte, erwarten kann. Darüber hinaus ist der Verbleib der Mutter des Beschwerdeführers ungewiss, der Bruder des Beschwerdeführers befindet sich als Soldat im Dienst der Nationalarmee. Der Beschwerdeführer verfügt somit in Afghanistan weder über einen ausreichenden Familienrückhalt noch über Eigentum. Ohne familiären Rückhalt und ohne entsprechende Fachausbildung, der Beschwerdeführer verfügt über keine Grundschulausbildung und keine Berufsausbildung, haben die Rückkehrer nach Afghanistan derzeit kaum die Chance, eine Arbeit zu finden, um sich die Grundlage eines menschenwürdigen Lebens zu schaffen, was im Übrigen für das gesamte afghanische Staatsgebiet gilt.
Dementsprechend ist zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Afghanistan - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Ihm war daher nach der genannten Bestimmung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt III.:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 68/2013 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).
Daher war ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.