W105 2013292-1•BVwG W105 2013292-1
W105 2013292-1Tribunal administratif fédéral18 févr. 2016
Befehls- und Zwangsgewalt, Kostenersatz, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, Maßnahmenbeschwerde
W105 2013292-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Maßnahmenbeschwerde vom 21.10.2014 des XXXX, XXXX geb., StA. Somalia, beschlossen:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 6 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Kostenersatz der beschwerdeführenden Partei wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der gewillkürte Vertreter der beschwerdeführenden Partei brachte die verfahrensgegenständliche Maßnahmenbeschwerde am 21.10.2014 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein. Gleichlautende Schriftsätze wurden für weitere Personen somalischer Staatsangehörigkeit eingebracht, deren Verfahren derzeit Bundesverwaltungsgericht (bei anderen Gerichtsabteilungen) anhängig sind oder waren.
Im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes wurde zusammenfassend das folgende Vorbringen erstattet:
Der Beschwerdeführer sei Teil einer Gruppe männlicher somalischer Staatsangehöriger, welche, nachdem sie sich für drei Monate in der EAST XXXX befunden hätten, in die Betreuungsstelle XXXX in XXXX (Tirol) verbracht worden seien. Nach drei Monaten dortigen Aufenthaltes sollten die Genannten wiederum in die Steiermark transferiert werden, wogegen sich die Mitglieder der Gruppe im Zeitraum zwischen 08. und 10.09.2014 wiederholter maßen gegenüber der Heimleitung ausgesprochen und sich in diesen Zusammenhang insbesondere geweigert hätten, die Zustimmungserklärung für einen Transfer in die Steiermark zu unterfertigen. Daraufhin sei den Beteiligten mitgeteilt worden, dass sie aus dem Heim geworfen würden, sollten sie ihre Zustimmung nicht erteilen. Am Nachmittag des 10.9.2014 hätten die beteiligten Personen Lunchpakete für den Transfer ausgehändigt bekommen. Am Folgetag seien die Gruppenmitglieder, nachdem sie vom Frühstück auf ihre Zimmer zurückgekehrt seien, gegen 11 Uhr mithilfe der Security aufgefordert worden, das Heim zu verlassen. Seitens der Heimleitung sei zudem angeordnet worden, dass die Mitglieder der Gruppe ihre persönlichen Gegenstände im Heim zu belassen hätten; folglich seien die Männer aus dem Heim gebracht worden und seien die Türen des Gebäudes durch die Security verschlossen worden. Die Herausgabe der sich im Gebäude befindlichen persönlichen Gegenstände der beteiligten Personen, insbesondere auch ihrer Kleidung, sei diesen verweigert worden. Der in Frage stehende Tag sei von kühlen Temperaturen und Regenschauern geprägt gewesen, das Lager XXXX sei auf 1.250 Meter Seehöhe an abgeschiedener Stelle im Wald gelegen, die nächste Ortschaft befände sich in mehr als fünf Kilometer und ca 500 Höhenmeter Entfernung. Einige der Männer seien lediglich in T-Shirts gekleidet gewesen und seien seitens der Heimleitung weder Nahrung noch Getränke zur Verfügung gestellt worden; vielmehr sei ein Streifenwagen der PI XXXX angefordert worden, welcher den Ort jedoch wieder verlassen hätte; anschließend habe die Heimleitung einen Bus bereitgestellt, jedoch nicht mitgeteilt, wohin der Beschwerdeführer und die anderen Gruppenmitglieder hätten gebracht werden sollen, sodass die Betroffenen die weitere Zeit bis 23 Uhr im Freien hätten verbringen müssen; schließlich sei die Gruppe durch freiwillige Flüchtlingshelfer nach Innsbruck gebracht worden; zu diesem Zeitpunkt sei die Temperatur vor dem Heim bereits auf 4 Grad gesunken. Die Herausgabe der persönlichen Gegenstände sei den Männern durch die Heimleitung so lange verweigert worden, bis sie derselben mitgeteilt hätten, dass sie bereit wären, mit den Flüchtlingshelfern nach Innsbruck zu fahren; folglich sei ihnen gestattet worden, ihre persönlichen Sachen aus dem Gebäude abzuholen. Die beteiligten Antragsteller seien zunächst in einem improvisierten Notquartier in einem Jugendzentrum und in weiterer Folge temporär im Integrationshaus untergebracht worden, bevor sie in verschiedene Betreuungseinrichtungen in Ostösterreich transferiert worden seien.
Unter dem Schlagwort "Beschwerdepunkte", wurde zunächst dargelegt, dass sich die beteiligten Personen dadurch, dass ihnen am 11.09.2014 seitens der Heimleitung bzw. der Security zwischen 11 und 23 Uhr ohne rechtliche Grundlage die Herausgabe ihrer persönlichen Gegenstände und ihrer Kleidung verwehrt worden sei und ihnen trotz ihres Interesses an einer Abholung ihrer persönlichen Gegenstände ein Betreten der Betreuungsstelle im besagten Zeitraum verweigert worden wäre, in ihrem Recht auf Besitz und Eigentum verletzt erachten. Des Weiteren, sei es zu einer rechtsgrundlosen Verweigerung der Grundversorgung gekommen, zumal den Betroffenen aufgrund ihrer Weigerung, sich in die Betreuungsstelle nach § 6 Abs. 2 GVG zu begeben, über zwölf Stunden im alpinen Gelände bei Schlechtwetter die Grundversorgung für diesen Zeitraum verweigert worden wäre, obwohl weder ein Grund, noch eine Entscheidung der zuständigen Behörde über eine Verweigerung iSd § 2 GVG vorgelegen hätte.
Als Beweisanträge wurden neben der Parteieneinvernahme die Einvernahme dreier namentlich genannter Zeugen sowie der einschreitenden Beamten der PI XXXX gestellt.
Den Organen der belangten Behörde sei jedenfalls bekannt gewesen, dass sich die persönlichen Gegenstände der Beschwerdeführer im Heim befunden hätten, nachdem sie zum Verlassen desselben aufgefordert worden seien und sei die Herausgabe der persönlichen Gegenstände unzulässiger Weise an die Bedingung einer Zustimmung zum Transfer geknüpft worden. Entscheidungen im Sinne des § 2 Abs. 4 bis 7 GVG hätten nicht vorgelegen, eben so wenig sei eine Einvernahme des Beschwerdeführers nach dieser Bestimmung durchgeführt worden. Alleine die Tatsache, dass den Betroffenen formlos mitgeteilt worden wäre, dass ihnen die Grundversorgung künftig in einem anderen Heim gewährt würde und sich dieselben sodann gegen die neue Unterbringung ausgesprochen hätten, berechtige nicht zu einer temporäreren Beendigung der Grundversorgung dadurch, dass den Betroffenen das Betreten der Betreuungseinrichtung verwehrt werde. Selbst wenn dies zulässig wäre, so bestünde keine rechtliche Grundlage zur Weigerung hinsichtlich der Herausgabe der persönlichen Gegenstände und müsse es insbesondere als unzulässig angesehen werden, eine solche von einer Zustimmung zum Transfer abhängig zu machen.
Aus diesem Grund werde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass die Gruppenmitglieder, unter diesen der nunmehrige Beschwerdeführer, dadurch, dass ihnen im angeführten Zeitraum durch Organe (Heimleitung) und Beauftragte (Security) des Bundesamtes die Herausgabe ihrer persönlichen Gegenstände verweigert worden sei, sowie dadurch, dass ihnen trotz rechtlichen Interesses am Abholen derselben ein Betreten des Heimes durch unmittelbare Befehlsgewalt und durch Aussperren (Zwang) durch Organe der belangten Behörde (Heimleitung) verweigert worden sei, in ihrem Recht auf Besitz und Eigentum verletzt worden seien, sowie dass sie im besagten Zeitraum in ihrem Recht verletzt worden seien, dass ihnen nicht ohne gesetzliche Grundlage die Grundversorgung verweigert werde. Zudem werde beantragt, der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
In einem gleich gelagerten Geschäftsfall fand am 27.08.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eine erste mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, sein rechtsfreundlicher Vertreter sowie ein Dolmetscher für die somalische Sprache teilgenommen haben; des Weiteren wurden im Rahmen dieser Verhandlung die Leitung der Bundesbetreuungseinrichtung XXXX, der Bezirkspolizeikommandant des Bezirks XXXX NN sowie Herr NN und Herr NN, welche zu den Flüchtlingshelfern gehörten, welche die Gruppe schließlich abgeholt hatten, als Zeugen einvernommen. Durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war mit Schreiben vom 20.08.2015 mitgeteilt worden, dass kein Vertreter zur Verhandlung entsandt würde. Durch das BMI wurde eine Teilnahme an der Verhandlung am gleichen Tag abgesagt.
Aus dem Protokoll:
"1.5.1. Die Verhandlung nahm den folgenden Verlauf:
"(...)
BFV trägt einleitend vor, dass sich der BF dieses Verfahrens und alle anderen BF in gleich gelagerten Verfahren, die bei anderen Gerichtsabteilungen anhängig sind, nachdem sie einige Zeit bei NGOs untergebracht waren, sich nun in Grundversorgung des Landes Tirol befinden. Ferner erstatte ich ein ergänzendes Beweisangebot hinsichtlich des Sprechers der Gruppe des Zeugen 4. Es sind 2 andere Betroffene mitgekommen, die allenfalls, je nachdem wie sich das Verfahren entwickelt, auch als Zeugen aussagen könnten.
Zur Frage der belangten Behörde bringe ich vor, dass ich vorläufig das BMI, als auch das BFA, als belangte Behörde ansehe.
VR beginnt mit der Befragung des BF:
R: In welchem Stadium befindet sich Ihr Verfahren auf internationalen Schutz derzeit?
BF: Ich bin noch nicht einvernommen worden.
R: Wo leben Sie momentan, also heute?
BF: In Tirol wohne ich. Ich lebe derzeit in XX.
R: Beziehen Sie aktuell Grundversorgung?
BF: Ja.
R: Können Sie sich an die Vorfälle vom 11. September 2014 erinnern?
BF: Ich erinnere mich noch gut.
R: Bitte schildern Sie in eigenen Worten, was sich an diesem Tag zugetragen hat.
BF: Das war am 11.09. Wir waren ca. 22 Personen aus Somalia. Wir bekamen einen Transfer nach Graz. Wir alle sagten, wir wollen nicht nach Graz gehen. Am nächsten Tag ist ein Bus in das Lager gekommen. Ein Mitarbeiter der Betreuungsstelle ist zu uns gekommen. Wir mussten in den Bus steigen. Wir fragten, wohin wir gebracht werden, uns wurde gesagt, dass wir nach Graz kommen. Wir wollten das nicht. Der Betreuer hat gesagt, wir sollen alle Zimmerschlüssel zurückgeben. Der Betreuer sagte, wir sollen aus diesem Lager gehen. Als wir draußen gestanden sind, ist ein Hausmeister zu uns gekommen. 1 Apfel, 1 Tomate und 1 Cola war in jedem Sackerl. Das bekamen wir als Frühstück. Ich sollte draußen bleiben. Ich konnte nicht mehr in das Haus kommen. Der Hausmeister sagte, dass wir draußen stehen bleiben müssen, weil wir dem Transfer nicht zustimmten. Wir waren draußen bis mittags. Wir wollten in das Haus, um ein Mittagessen zu bekommen. Wir durften das Haus nicht mehr betreten. Wir hatten keine andere Wahl. Wir mussten draußen auf der Straße stehen bleiben. Herr NN war auch den ganzen Tag dort. Er hat gesehen, was mit uns geschehen ist. Am Nachmittag ist er gegen 15.00 Uhr zu uns gekommen. Er sagte, dass wir 1km weiter von unserem Haus uns hinbegeben sollten. Wir sagten, dass wir nur da bleiben und nirgends andershin wollten. Dann kamen 2 Polizeiautos. 4 Polizisten forderten uns auf, dass wir von da weggehen müssen. Die 4 Polizisten sagten, da ist ein kleines Dorf. Wenn ihr Beschwerde machen wollt, müsst ihr in die nächste Stadt gehen. Wir wussten nicht, wo die nächste Stadt ist. Wir gingen nicht. Herr NN ist nach 30 Minuten gekommen. Sie haben wieder gesagt, wir müssen weggehen. Ich habe geantwortet, wir gehen nirgends anders hin; wenn ihr wollt, könnt ihr uns einsperren. Einer dieser Polizisten sagte, dass sie weggehen. Falls wir krank werden, sollten wir diesen anrufen. Er würde für uns die Rettung anrufen. Dann sind die Polizisten und die anderen weggegangen. Ca. 20 Personen aus Somalia blieben weiter dort. Als sie dann weggegangen sind, sind ca. nach 45 Minuten 2 Security gekommen. Wir durften nicht in das Gebäude gehen. Um 19.00 Uhr haben wir auch nichts zum Essen bekommen, auch nichts außer dem kleinen Frühstück. Bevor wir den Schlüssel zurückgegeben haben, haben wir nicht alle Sachen aus unserem Zimmer nehmen können. Der Security hat uns untersagt, in unsere Zimmer zu gehen. Nach ein paar Stunden, um 20.00 Uhr, sind ein paar Mitbewohner gekommen, die im Hausgeblieben sind, haben uns Decken aus dem Gebäude geworfen. Um 21.00 Uhr etwa ist jemand herunter gekommen, nachdem das Wetter schlechter und kälter wurde. Wir kamen in einen Lagerraum, wo teilweise Reifen untergebracht waren. Dort konnten nur 3-4 Personen schlafen, die anderen waren draußen.
VR: Waren in dem Lagerraum auch Getränke?
BF: Nein, da waren nur Autoreifen.
BF setzt fort: Gegen 23.00 Uhr ist eine Hilfsorganisation zu uns gekommen. Ich weiß nicht, wer sie genau angerufen hat. Sie sind mit 6 Autos gekommen, darin waren Essen und Getränke, das haben wir bekommen. Ein Mitarbeiter der Hilfsorganisation sagte, dass wir in ein Heim kommen, bis die Sachen geklärt sind. Wir entgegneten, dass unsere Sachen noch im Zimmer im Haus waren. Einer ging dann zur Security. Dann sind wir hineingegangen und holten die Sachen. Dann sind wir mit der Hilfsorganisation mitgefahren.
R: Wie viele der Bewohner waren außer Ihnen von dieser Situation betroffen?
BF: Wir waren 22 Personen. Wir waren alle somalische Staatsbürger.
R: Was waren die Gründe dafür, dass Sie nicht in die Steiermark umziehen wollten?
BF: Der Grund, warum ich dort nicht hinfahren wollte: 3 Monate war ich in XXXX. Ich habe dort Freunde kennen gelernt. Ich wollte nicht weg.
R: Hat es davor schon einen Überstellungsversuch gegeben? (laut Akteninhalt am Vortag) Wie lief dieser ab?
BF: Am 10. September habe ich den Zettel bekommen, dass am Folgetag die Überstellung nach Graz stattfinden sollte.
R: Ist es richtig, dass auf dem Gelände ein Bus zur Abfahrt bereitstand, der Sie in die Steiermark bringen sollte? Wie lange befand sich dieser auf dem Gelände?
BF: Ja. Am 11.09.2014 um 09.00 Uhr kam dieser Bus. Er ist dort gestanden, aber ich weiß nicht genau wie lange. Der Bus war jedenfalls nicht mehr da, als wir dann abgeholt wurden.
R: Auf welche Weise hat man an diesem Tag versucht, Sie zum Einsteigen in den Bus zu bewegen? Wer hat konkret mit Ihnen gesprochen und was wurde Ihnen gesagt?
BF: Der Betreuer kam und sagte, wir müssen das unterschreiben und in den Bus einsteigen. Dann sagten wir nein. Er sagte dann, gebt den Schlüssel zurück, ihr wohnt jetzt nicht mehr da. Bei diesem Betreuer handelte es sich um Herrn NN.
R: In welcher Sprache haben die Unterhaltungen stattgefunden?
BF: Englisch.
R: Hat man Ihrer Meinung nach in irgendeiner Weise Druck auf Sie ausgeübt? Oder auf einen der anderen Männer?
BF: Nein.
R: Wo befanden sich Ihre persönlichen Gegenstände zu diesem Zeitpunkt?
BF: Ich war in meinem Zimmer, als dieses Gespräch stattfand. Sofort wurden mir die Schlüssel abgenommen, nachdem ich sagte, ich unterschreibe das nicht. Dann hat er uns aus dem Zimmer gebracht.
R: Warum haben Sie dann die Sachen nicht gleich mitgenommen?
BF: Er ist der Chef. Ich habe ihm den Schlüssel gegeben. Ich habe nicht gewusst, dass er mich nicht mehr in das Zimmer lässt, um meine Sachen zu holen.
R: Haben Sie die Herausgabe Ihrer Sachen ausdrücklich verlangt?
BF: Ich bin zu denen gegangen. Ich wollte die Toilette benützen. Ich durfte nicht mehr in das Gebäude.
R: Haben Sie einen Polizeiwagen wahrgenommen? Haben Sie mit den Polizeibeamten gesprochen? Wann haben die Polizisten das Gelände wieder verlassen?
BF: Die 4 Polizisten haben uns nur aufgefordert, wegzugehen. Zunächst haben die Polizisten mit der Betreuungsstellenleitung gesprochen. Dann haben die Polizisten gesagt, wir sollen weggehen. Wir haben sie schon gefragt, wohin wir gehen sollen, wenn wir nicht mehr dort wohnen. Sie sagten, sie wissen das nicht. Wir sollen gegebenenfalls in die nächste Stadt gehen, um Beschwerde einzulegen.
Zugelassene Fragen des BFV:
BFV: Ich wiederhole die Frage des R von zuvor bezüglich einer expliziten Frage, ob er die Sachen zurückbekommt. Hat der BF zu einem späteren Zeitpunkt nochmals nach den Sachen gefragt, wenn ja, wen genau?
BF: Am Abend gegen 19.00 Uhr bin ich zu Herrn NN gegangen. Ich habe gesagt, dass meine Sachen noch dort sind und mir kalt sei. Er hat aber gesagt, ich dürfe nicht hinein.
BFV: Hatten Sie am 11.09.2014 eine weiße Asylkarte oder eine andere?
BF: Die weiße Asylkarte.
BFV: Wann haben Sie sie ungefähr bekommen?
BF: Am 24.06.2014.
BFV: War ein weiterer Grund dass Sie nicht in die Steiermark wollen, dass Sie von jemandem gehört haben, dass die Verfahren dort eher negativ ausgehen?
BF: Ich habe das schon einmal gehört; ich weiß nicht von wem; es war, bevor ich nach Tirol ging. Der Grund war der zuvor genannte. Ich habe schon längere Zeit in Tirol gelebt, ich wollte daher von dort nicht weg.
BFV: Gab es eventuell auch Gerüchte, dass die Unterkünfte in der Steiermark schlechter seien als in Tirol?
BF: Wir haben uns im Internet informiert, wo wir hingebracht werden sollen, das ist noch schlechter als in Tirol.
BFV: Nachdem Sie von der Hilfsorganisation weggebracht worden sind und Sie dann in mehreren privaten Unterkünften waren, wie lange dauerte es, bis Sie wieder eine staatliche Unterkunft hatten?
BF: Über 1 Woche. Zuerst waren wir in einem XXXX-Heim. Eine in Tirol bekannte Person hat sich unser angenommen.
BFV: Können Sie sagen, wie viel Taschengeld Sie bekommen haben, als Sie auf den XXXX sind? Hat sich in der ganzen Zeit an der Höhe der Auszahlungen etwas geändert?
BF: In XXXX habe ich monatlich 40 Euro bekommen. 40 Euro habe ich auch von der XXXX bekommen. 240 Euro bekomme ich jetzt. Auch in XXXX habe ich 40 Euro bekommen. Die Auszahlungen liefen immer ohne Unterbruch; Anfang des Monats.
BFV: In Ihrer Gruppe - wer hat die meisten Gespräche geführt, z.B. mit der Heimleitung? Wer hat die meisten Kontakte?
BF: Das war XXXX, der als Zeuge heute aussagen kann.
BFV: Konnten Sie sich im Reifenlager aufhalten oder nicht?
BF: Ich war der Jüngste. Ich konnte daher drinnen sein. Sonst konnten noch der Älteste und ein anderer drinnen sein. Da drinnen waren Kartons. Wir schliefen ohne Bettwäsche darauf.
R: Haben Sie wirklich geschlafen? Sie wurden um 23.00 Uhr abgeholt?
BF: Der ältere Mann ist um 20.00 Uhr schlafen gegangen, er war sehr müde, ich ging um 21.00 Uhr schlafen.
R: Wie begründen Sie Ihre Beschwerde hinsichtlich einer Verweigerung der Grundversorgung? Aus dem Akteninhalt ergibt sich in eindeutiger Weise, dass der Beschwerdeführer von der Bundesbetreuung in die Landesbetreuung hätte überstellt werden sollen und zu diesem Zweck seine Überstellung in eine Betreuungseinrichtung in der Steiermark in Aussicht gestanden hat. Der Transfer wäre dem Beschwerdeführer durch den bereitstehenden Bus möglich gewesen, auch er selbst konnte keine Gründe vorbringen, welche dagegen gesprochen hätten, die Grundversorgung in der Steiermark in Anspruch zu nehmen. Aus dem Gesetz ergibt sich kein Anspruch darauf, in einer bestimmten Betreuungseinrichtung zu leben (vgl auch die diesbezüglichen Klarstellungen durch das FRÄG 2015). In wie fern ergibt sich aus Ihrer Sicht im konkreten Sachverhalt ein rechtswidriges "Verweigern" der Grundversorgung bzw. eine sonstige Verletzung des Grundversorgungsgesetzes?
BFV: Aus der Aktenlage ergibt sich zunächst kein Hinweis auf die Grundversorgung des Landes Steiermark. Es gibt auch keinen Hinweis auf den Beginn irgendeiner Landesbetreuung am 11.09. Somit hätte die Bundesbetreuung auch nicht enden dürfen. Die bloße Weigerung sich in eine andere Betreuungseinrichtung zu begeben, stellt keinen Ausschlusstatbestand nach den gesetzlichen Grundlagen dar. Das Verwehren des Zutritts, insofern kein Zutritt zu den Sachen besteht, ist eine Maßnahme der Befehlsgewalt.
Befragung des Zeugen (Z1) NN, Leiter der Betreuungsstelle XXXX:
Der anwesende Herr NN wird zunächst als informierter Vertreter der Partei BMI zu den entsprechenden Eintragungen in das GVS-System betreffend den BF befragt:
Die Eintragungen in das GVS-System werden jedenfalls nicht durch uns durchgeführt. Das Kürzel XX betrifft eine Mitarbeiterin der EAST-West des BFA. Hinsichtlich der Frage, warum am 11.09.2014 zunächst eine Abmeldung betreffend die EAST-West Thalham und dann eine Zuordnung für 1 Tag, nämlich den 11.09.2014, in der EAST-XXXX erfolgt, erklärt sich das so, dass ursprünglich eine Überstellung des BF in die Grundversorgung des Landes Steiermark geplant war, dann eine Überstellung in die Grundversorgung des Bundes in der Steiermark, die EAST-Ost XXXX zugehörig ist.
Auf Wunsch von Herrn NN wird die VH für 5 Minuten unterbrochen, damit er Herrn Mag. NN zur Frage der möglichen Entbindung von der Amtsverschwiegenheit kontaktieren kann.
Nach seiner Rückkehr in den VH-Saal gibt Herr NN bekannt, dass er und Herr NN von der Amtsverschwiegenheit entbunden sind und aussagen können. Behördenvertreter können sie nicht sein. Diese Rolle kommt Mag. NN zu.
Zeugenschaftliche Befragung von Herrn NN:
R: Bitte geben Sie Ihren vollen Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Staatsangehörigkeit an.
Z1: NN. XX geboren, österreichischer Staatsbürger.
R: Woher kennen Sie den Bf.?
Z1: Ich kenne den ihn von der Zeit, als er in der Betreuungsstelle untergebracht war.
R: Sind Sie von Ihrer Amtsverschwiegenheit entbunden worden?
Z1: Ja. Siehe oben.
R: Sie sind als Zeuge geladen worden.
......
R: Ist Ihnen der Vorfall am 11. September 2014 bei der Betreuungseinrichtung XXXX erinnerlich?
Z1: Ich kann mich daran erinnern.
R: Wer ist ihr Vorgesetzter bzw. auf wessen Weisungen hin werden Sie tätig?
Z1: Mein unmittelbarer Vorgesetzter ist Referatsleiter NN. Abteilungsleiter ist NN.
R: Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass es bereits am Vortag einen Überstellungsversuch in eine Betreuungseinrichtung in der Steiermark gegeben hätte. Können Sie diesen näher schildern?
Z1: Bei der Aufnahme in die Versorgung des Landes Steiermark bedarf es einer schriftlichen Zustimmung, erst dann ist eine solche möglich. Ich glaube, dass schon am 09.09 eine Information an den BF und die anderen Betroffenen ergangen ist, dass sie in die Steiermark sollten. 2 sind dann am 10.09 mit dem Bus gefahren, glaublich. Die Gründe, dass die Leute nicht in die Steiermark wollen, sind, dass die Verfahren lange dauern und negativ enden sollen. Der Bus ist dann am 10.09 mit zweien aus der Gruppe in die Steiermark gefahren. Der BF und der andere sind in der Betreuungsstelle geblieben. Wir haben die Information, dass der BF und andere nicht gefahren sind, noch am 10.09 unserer Abteilungsleitung telefonisch oder per E-Mail weiter gegeben. Es hieß dann am nächsten Tag von der Abteilungsleitung, wenn sie nicht in die Versorgung des Landes Steiermark wollen, können wir sie in unserer Grundversorgungseinrichtung in der Steiermark und zwar in XXXX, unterbringen. In der Folge habe ich dann diese Information wie üblich an die XXXXund zwar dem interimistischen Leiter, ich glaube, Herr NN, weiter gegeben, damit seitens XXXXdie Betroffenen informiert werden, dass ein Lunchpaket vorbereitet wird und dergleichen. Es gab dann Beratungen in der Gruppe. Der Bus kam und XXXXteilte ihnen mit, jetzt müssten sie einsteigen. Man hat versucht, sie zu überzeugen; die Befürchtungen würden nicht zutreffen. Die Gruppe ließ sich nicht überzeugen. Der Bus stand ca. von 09.30 Uhr bis 15.00 Uhr vor Ort und hätte sie mitgenommen. Die Bustür war immer geöffnet.
R: Waren die Ausführungen des BF hinsichtlich Verpflegung zutreffend?
Z1: Es dürfte sich um das Lunchpaket gehandelt haben.
R: Wie waren Sie selbst in dieser Zeit involviert? Haben Sie persönlich mit der Gruppe gesprochen?
Z1: Ich habe grundsätzlich alles XXXXüberlassen. Es gab wohl auch Begegnungen, aber genaues ist mir da nicht erinnerlich.
R: Haben Sie wieder Kontakt mit der Abteilungsleitung in dieser Situation aufgenommen?
Z1: Ja. Es gab mehrfach Informationen über den Stand der Dinge.
Auf Nachfrage: Der Abteilungsleiter war persönlich involviert. Zudem war auch Mag. NN eingeschaltet, die nunmehr dessen Stellvertreterin ist.
R: Wie war die Reaktion aus Wien?
Z1: Zunächst Erstaunen weil grundsätzlich Tirol selbst nicht so beliebt ist. Definitive Anweisungen gab es zunächst nicht. Dann kam es aber zur definitiven Weigerung der Gruppe mitzufahren.
R: Was kann ich mir unter definitiver Weigerung vorstellen?
Z1: Es wurde ein letztes Mal gefragt, ob sie mitfahren wollen. Das war ca. um 15.30 Uhr. Diese Frage wurde wieder verneint.
R: Wer hat diese Frage gestellt?
Z1: Daran kann ich mich nicht mehr erinnern.
R: Was ist da passiert?
Z1: Es kam der Auftrag der Abteilungsleitung, dass sie die Unterkunft in der Steiermark haben und dass sie die Zimmer zu verlassen haben.
R: Das war erst am Nachmittag?
Z1: Das war relativ spät.
R: Wie wurde der Auftrag umgesetzt?
Z1: Sie haben die Zimmer anstandslos verlassen und die Häuser nicht mehr betreten.
R: Hat man die Schlüssel abgenommen und wenn ja, wie?
Z1: Ich kann mich nicht mehr erinnern.
R: Waren Sie beim Verlassen der Zimmer beteiligt?
Z1: Ich kann mich nicht erinnern. Die Gruppe war zu diesem Zeitpunkt im Prinzip vor dem Haus.
R: Ist es richtig, dass dann Security-Leute positioniert waren, damit die Betroffenen nicht mehr hinein können?
Z1: Ich war zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr vor Ort, aber mein anwesender Kollege,. Ob es Security war, vielleicht der Nachtsicherheitsdienst.
R: Als die Gruppenmitglieder die Zimmer anstandslos verlassen haben, hätten sie auch Ihre ganzen Sachen mitnehmen müssen, oder?
Z1: Ich kann mich nicht genau erinnern, ob es Probleme mit persönlichen Gegenständen gab. Meines Wissens konnten später alle Gegenstände abgeholt werden.
R: wiederholt die Frage.
Z1 bleibt bei der Antwort.
R: Ich verstehe das richtig: Als der Bus gefahren ist, standen dann alle Gruppenmitglieder im Freien?
Z1: Ja. Auf dem asphaltierten Platz vor dem Haus.
R: Sind die Leute dort nur in der Alltagskleidung gestanden, hatten sie Gepäck dabei?
Z1: Ich habe darauf nicht geachtet. Viel Gepäck haben die Leute normalerweise nicht. Zu diesem Zeitpunkt war noch trockenes Wetter.
R: Haben Sie dann gemeldet nach Wien, was ist dann weiter passiert?
Z1: Die Gruppe hat zwar die Häuser nicht betreten, aber auch das Grundstück nicht verlassen. Wir haben die Abteilungsleitung wieder kontaktiert. Wir sollten die Polizei kontaktieren, um nach dem SPG eine Wegweisung vorzunehmen. Herr NN oder ich haben dann die PI XXXX kontaktiert. Das war, nachdem der Bus weg war. Die Gruppe war zu diesem Zeitpunkt relativ ruhig.
R: Was geschah in der Folge?
Z1: Die Polizei kam dann, glaublich sogar mit 3 Autos. Sie sprachen mit den Asylwerbern. Der heute anwesende Bezirkspolizeikommandant hat Rücksprache mit der LPD gehalten. Es wurde entschieden, dass es keinen Grund zum Einschreiten gab. Sie fuhren wieder weg. Die Situation war völlig friedlich. Ich bin ca. um 20.00 Uhr weg. Wir haben wiederum die Abteilungsleitung kontaktiert. Es wurde entschieden, dass ein Raum zur Verfügung stehe und Mineralwasser bereit stünde. Sie könnten auch jederzeit in die Steiermark. Es stimmt, dass es sich um einen Lagerraum handelt. Es hätten auch mehr Leute Platz gehabt. Es stimmt, die Temperaturen waren kühl. Es stimmt auch, dass es sich sicher um keinen Schlafraum handelt. Es sollte eben eine Möglichkeit bestehen, dass die Betreffenden ein Dach über dem Kopf haben. Ich war dann weg.
Ich wurde dann später informiert, dass die Asylwerber von jemandem abgeholt worden sind.
R: Seit diesem Abend bis jetzt, als Sie die Ladung bekommen haben, mussten Sie nochmals berichten an die Abteilungsleitung?
Z1: Es musste ein zusammenfassender Bericht erstellt werden. Die Gruppe war vorerst verschollen. Dann habe ich erfahren, dass sie das Land Tirol übernommen hat.
R: Verlangten die Männer oder der BF konkret nach einer Herausgabe der Gegenstände?
Z1: Konkret kann ich mich nicht daran erinnern. Ich kann mich auch nicht erinnern, dass der BF an mich herangetreten ist.
R: Was hätten Sie gemacht, wenn Sie jemand gefragt hätte?
Z1: Das würde ich heute anders beurteilen als damals. Selbstverständlich werden diese an sie herausgegeben. Ich kann mich aber nicht erinnern, dass an mich ein konkretes Anliegen gestellt wurde. Schlussendlich haben mehrere Leute ihre Sachen geholt.
R: Ist es richtig, dass die Herausgabe der persönlichen Gegenstände unter die Bedingung einer Zustimmung zum Transfer gestellt wurde?
Z1: Das wäre eine Nötigung. Für mich kann ich es ausschließen. Ich kann mich nicht erinnern, dass ich es jemals gesagt hätte. Ansonsten kann ich es für andere Personen nicht ausschließen. Es wurde von verschiedenen Seiten versucht, die Betroffenen für eine Zustimmung für eine Fahrt in die Steiermark zu bewegen.
R: Wie sah die Verpflegung des Beschwerdeführers und der anderen Männer aus, nachdem Sie das Gebäude verlassen hatten?
Z1: Ich kann mich da nicht genau erinnern. Der Zeuge wird vorläufig entlassen um 14.31 Uhr.
Befragung des Zeugen (Z2) Hr. NN:
R: Bitte geben Sie Ihren vollen Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Staatsangehörigkeit an.
Z2: NN, geb. XX, StA: Österreich.
R: Woher kennen Sie den Bf.?
Z2: Aus der Zeit, in der er bei uns war.
R: Sind Sie von Ihrer Amtsverschwiegenheit entbunden worden?
Z2: Siehe oben.
R: Sie sind als Zeuge geladen worden.
.....
R: Waren die Aussagen des Z1 zutreffend?
Z2: Ja.
R: Ist Ihnen der Vorfall am 11. September 2014 bei der Betreuungseinrichtung XXXX erinnerlich?
Z2: Ungefähr kann ich mich erinnern.
R: Wie sah die Versorgung der Beteiligten in diesem Zeitraum aus?
Z2: Ich gehe schon davon aus, dass die Betroffenen zu Mittag noch in der Betreuungsstelle gegessen haben, obwohl ich keine persönliche Wahrnehmung habe. Bis 15.00 Uhr liefen die Überstellungsversuche.
R: Wann wurden die Betroffenen aufgefordert, das Haus zu verlassen?
Z2: Das weiß ich nicht genau. Es dürfte am Nachmittag gewesen sein, der Bus war noch vor Ort.
R: Sind Sie sich sicher?
Z2: Es war eher am Nachmittag.
R: Was können Sie uns zu dem Beschwerdevorbringen sagen, man hätte den Beteiligten die Herausgabe ihrer persönlichen Sachen bzw. einen Zutritt zum Haus zwecks Abholung derselben verweigert?
Z2: Das stimmt ganz sicher nicht. Welchen Grund hätten wir haben sollen, ihnen etwas zu verwehren?
R: Wie hat sich das Ihrer Wahrnehmung abgespielt?
Z2: Wie es sich abgespielt hat, weiß ich nicht. Das hat XXXXorganisiert.
R: Es erscheint naheliegend, dass Sie wissen, was mit den Schlüsseln passiert ist?
Z2: XXXXist dafür zuständig.
R: Wurden Sie angesprochen am späteren Nachmittag aus einer Person der Gruppe, dass man wieder in das Haus möchte?
Z2: Ich wurde nicht angesprochen.
R: Was wäre, wenn Sie angesprochen worden wären?
Z2: Wir hätten selbstverständlich dafür gesorgt, dass sie ihre Sachen bekommen.
R: Nachdem Herr NN das Haus verlassen hat, haben Sie dann die Leitung als Stellvertreter übernommen?
Z2: Ich blieb über Weisung von Abteilungsleiter NN vor Ort. Hätte die Gruppe ihre Meinung geändert, hätte ich dann einen Transfer organisiert.
R: Hatten Sie am Abend nochmals eine Weisung von Abteilungsleiter NN?
Z2: Den letzten Versuch gab es schätzungsweise um 20.00 Uhr. Er ist wieder gescheitert. Das waren ich und Herr NN. Die Gespräche waren auf Englisch. Wir haben sie einfach gebeten, das Angebot anzunehmen. Dass sie nicht mehr in das Haus durften, wussten sie zu diesem Zeitpunkt schon. Ich glaube, dass auf Weisung des Abteilungsleiters der Raum aufgesperrt wurde. Ich hätte notfalls die ganze Nacht dortbleiben müssen. Man hat zugewartet.
R: Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass gedroht worden sein soll, dass sie die Medien anrufen?
Z2: Nein, das ist mir nicht erinnerlich.
R: Von Ihrer Seite wurde niemals Druck ausgeübt?
Z2: Nein. Für mich schließe ich es aus, eigentlich auch für die XXXXMitarbeiter in Folge der Kenntnis ihrer Person. Ich war aber natürlich nicht immer anwesend, sondern dann im Büro.
R: Welche Wahrnehmungen hatten Sie um 23.00 Uhr?
Z2: Um diese Zeit war ich im Büro. Ich wurde vom Mitarbeiter des Wachdienstes verständigt, dass Autos vorfahren, die BF in die Autos steigen und wegfahren. Einige haben mir noch gesagt, sie hätten noch Dinge auf dem Zimmer. Ich habe ihnen selbstverständlich Zutritt gewährt. Ob der BF dabei war, weiß ich nicht. Ich kann es nicht ausschließen. Ich habe einen der "Abholer" gefragt, wer er sei. Dieser antwortete mir, das sei nicht von Belang. Ich würde noch etwas hören. Es ging dann alles sehr schnell vonstatten. Ich habe dann die Abteilungsleitung über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt.
Vorläufig wird der Z2 entlassen um 14.46 Uhr.
Im allgemeinen Einvernehmen erfolgen nun Fragen des BFV an den Z1.
BFV: Bei wem handelt es sich bei diesen Mitarbeitern der XXXX?
Z1: Wenn die XXXXnicht mehr da sind, kommt die XXXX. XXXXist nur bis 22.00 Uhr vor Ort. Die XXXX ist eine Security. Meines Wissens gab es keine besondere Anweisung, dass die XXXXMitarbeiter länger anwesend sein sollen.
BFV: Die Schlüsselverwaltung wird also durch XXXXdurchgeführt?
Z1: Ja. Näheres müssen die XXXXMitarbeiter wissen.
BFV: Wo ist der XXXX?
Z1: In der Gemeinde XXXX, 1.260m Seehöhe. Früher waren es Wohnobjekte des Bergbaus. Später war es ein Bundesheerobjekt. Ab 1992 ein Objekt der Flüchtlingsbetreuung Tirol. Die nächste Ortschaft ist etwa 7,5km entfernt.
BFV: Um welche Busse hat es sich konkret gehandelt?
Z1: Es war ein beauftragtes Unternehmen. XXXXhat das organisiert.
BFV: Wer war damals für XXXXbei Ihnen verantwortlich?
Z1: Es gab damals einen Wechsel. Es gab keinen ständigen Betriebsleiter. Es war glaublich damals am 10. und 11.09.2014 Herr NN, dessen Daten von Herrn Mag. NN gegeben werden könnten. Damals waren 3 oder 4 Leute für XXXXvor Ort. Jetzt gibt es mehr Personal. Damals waren vielleicht 100 bis 120 oder 130 Personen dort untergebracht. Der "Maximalbelag" ist 140 Personen.
BFV: Haben Sie Kenntnis davon, wie lange der Bus wieder hinauf gebraucht hätte, nachdem er weg war?
Z1: Wenn er aus XXXX käme, maximal 20 Minuten.
BFV: Haben Sie wahrgenommen, dass der Gruppe aus dem Haus Decken herausgebracht wurden?
Z1: Es gab sicher Leute, die mit Decken oder Jacken aus dieser Gruppe unterwegs waren.
BFV: Sonst trugen die Leute Kleidung, die den Wetterbedingungen am XXXX standhalten?
Z1: XXXXorganisiert die Kleiderausgabe. Sie bekommen Toiletteartikel, Schuhe, Hosen, Hemden, Jacken. Das hat in einer Sporttasche Platz.
BFV: Haben Sie Wahrnehmungen gemacht, als die Gruppe, während Sie vor dem Haus stand, diese "Reiseausstattung" bei sich hatte?
Z1: Es gibt Asylwerber, die haben kein Gepäck oder ein kleines Handgepäck. Andere haben 2 Koffer oder mehr.
BFV: Der Reifenraum, ist das eine Werkstatt?
Z1: Es war eine Werkstatt mitverbunden. Man hatte Fahrzeuge für den Kosovo repariert. Das ist mittlerweile aufgelöst. Eigentlich sind es 2 Räume bzw. Gebäude. Einer, in denen die Fahrzeuge waren und ein relativ großer Lagerraum, in dem Reifen gelagert sind. Der Raum war etwas verwinkelt, 25-30m², eine grobe Schätzung, jedenfalls kleiner als der Verhandlungssaal 2. Da sind noch weitere kleine Räume, in denen Schaufeln oder dergleichen gelagert sind.
R: Wollen Sie sonst noch etwas zu Protokoll geben?
Z1: Es tut persönlich weh, wenn so etwas passiert. Wir haben das Bestmögliche versucht. Die Gruppe fühlte sich benachteiligt, weil einige Zeit vorher eine Gruppe überstellt wurde und sie nicht. Es gab sehr viele Wechsel. Die Gruppe hat sogar angedroht, sie würden in den Hungerstreik gehen.
Entlassung des Zeugen Z1 um 15.05 Uhr.
Fortgesetzte Befragung des Z2.
BFV: Waren noch XXXXMitarbeiter da, nachdem Ihr Vorgesetzter weg ist?
Z2: Von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr war der XXXXMitarbeiter vor Ort. Dann kam nach dem Dienstplan die XXXX. Welche Mitarbeiter das waren, weiß ich jetzt nicht mehr.
R: Was haben Sie eigentlich in dieser Zeit gemacht?
Z2: Meine übliche Büroarbeit, Eintragungen und dergleichen, was der Job ist.
BFV: Können Sie nähere Ausführungen zum Wetter tätigen?
Z2: Ich kann mich nicht mehr erinnern.
BFV: Wer hat genau der Gruppe gesagt, sie können jederzeit fahren?
Z2: Das waren wir beide. Herr NN und ich. Wir sind der Gruppe nie alleine gegenüber getreten.
BFV: Wie hätten die Leute der Gruppe es eigentlich bewerkstelligt, einen Wunsch nach Überstellung am Abend zu äußern?
Z2: Der XXXX-Mitarbeiter hätte mir einen solchen Wunsch, dieser war seit 19.00 Uhr vor Ort, kommunizieren können.
Den Abteilungsleiter hätte ich rund um die Uhr, 24 Stunden lang, erreichen können.
BFV: Wie wäre das Szenario gewesen, wenn die Leute stur geblieben wären?
Z2: Das hätten wir wahrscheinlich am nächsten Tag von der Abteilungsleitung erfahren.
BFV: Und die Versorgung?
Z2: Das weiß ich nicht. Das wäre sicher organisiert worden.
BFV: Und hinsichtlich der sanitären Situation? Der BF hat vorhin angegeben, keinen Zugang zur Toilette gehabt zu haben.
Z2: Meinen Sie am nächsten Tag? Das wäre dann entschieden worden.
Auf Nachfrage: Ich kann zur Nationale von Herrn NN keine näheren Äußerungen tätigen.
Z2 ist als Zeuge entlassen um 15.13 Uhr.
Die Verhandlung wird mit ergänzenden Fragen an den BF fortgesetzt.
R: Haben Sie am 11.09 in der Betreuungsstelle noch zu Mittag gegessen?
BF: Nein. Wir haben kein Mittagessen bekommen.
R: Die beiden Zeugen haben angegeben, dass Sie wahrscheinlich erst am Nachmittag nicht mehr in das Haus zurückgehen hätten dürfen. Sie haben vorhin vom Morgen gesprochen. Bleiben Sie dabei, dass Sie ab in der Früh nicht mehr hinein durften?
BF: Ich bleibe bei meiner Aussage. Draußen haben wir sogar schon das Frühstück bekommen. Wir durften nicht mehr hinein. Hätte ich hineingehen dürfen, hätte ich meine Sachen holen können.
R: Wem haben Sie den Schlüssel Ihres Zimmers gegeben?
BF: Herrn NN.
R: Haben Sie im Reifenraum Mineralwasser bekommen?
BF: Ja. So gegen 19.00 Uhr haben wir Mineralwasser bekommen. Das Wasser war mit Kohlensäure. Wie hätte man das trinken können, wenn man längere Zeit nichts gegessen hat?
BFV: Wie hat das Frühstück normalerweise ausgesehen?
BF: Wir haben immer in einer Küche gegessen. Tee, Semmel, Butter, Marmelade. An diesem Tag haben wir ein Sackerl mit einer Semmel, Tomate und Apfel bekommen.
Befragung des Zeugen (Z3) Herr Obstlt NN
R: Bitte geben Sie Ihren vollen Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Staatsangehörigkeit an.
Z3: NN, XX geboren. Staatsangehörigkeit Österreich. Ich bin Polizeibeamter. Bezirkspolizeikommandant des Bezirkes XXXX.
R: Woher kennen Sie den Bf.?
Z3: Daran kann ich mich nicht erinnern.
R: Sind Sie von Ihrer Amtsverschwiegenheit entbunden worden?
Z3: Ich bin von der Amtsverschwiegenheit entbunden.
R: Sie sind als Zeuge geladen worden.
R: Ist Ihnen Ihr Einsatz am 11. September 2014 bei der Betreuungseinrichtung XXXX erinnerlich?
Z3: Ich kann mich an den Tag erinnern.
R: Welche Informationen hatten Sie im Vorfeld erhalten?
Z3: In dieser Sache gab es vorher keine Kontakte. Die Heimleitung hat die PI XXXX kontaktiert und mich über den Sachverhalt kontaktiert. Das war am späten Nachmittag, ca. um 15.30 Uhr. Ich weiß nicht, ob ich dann schon dann Kontakt mit Tirol hatte. Es fuhren dann 1 Streife der PI XXXX, 1 Streife der PI XXXX. Wir waren mit 3 Autos unterwegs. Ich bin auch mitgefahren. Es war eine unklare Situation am XXXX. Daher war es üblich, dass ich dort selbst mitgefahren bin. Es stimmt, dass ich Rücksprache sowohl mit der BH XXXX, dem Journaldienst der LPD, dem Offizier vom Dienst und bei Mag. NN im Laufe der ganzen Zeit der Angelegenheit hielt. Es ging um Zuständigkeitsfragen, ob die Polizei zuständig ist. Bei der BH XXXX wurde gesagt, dass keine Zuständigkeit besteht, weil die Fremdenagenden weg sind.
R: Gab es eine Rücksprache mit dem BFA, RD Tirol?
Z3: Von mir nicht. Meines Wissens wurde das BFA vom Offizier vom Dienst verständigt.
Eine Zuständigkeit des BFA ist mir daraus nicht ersichtlich. Es war eine informative Verständigung.
R: Wie gestaltete sich die Situation bei Ihrer Ankunft? Was haben Sie wahrgenommen?
Z3: Als ich heraufgekommen bin, waren 2 Streifen vor Ort. Vor dem Heim am Parkplatz sind 20-22 Somalier gesessen. Ich habe die Heimleitung gesehen und mit ihnen Kontakt aufgenommen (Herr NN, Herr NN). Sie waren im Umfeld. Dort ist die Örtlichkeit nicht sehr groß. Sie erklärten mir, warum die Polizei verständigt wurde. Offensichtlich wäre im Raum gestanden, dass die Wegweisung nach §38 SPG bestehen solle. Dann habe ich mit der Rechtsabteilung der LPD Kontakt aufgenommen. Mag. NN teilte mir dann nach vermutlich kurzer Zeit mit, dass seiner Rechtsansicht eine Wegweisung nicht gerechtfertigt wäre.
R: Haben Sie mit der Gruppe Kontakt aufgenommen?
Z3: Ja. Auf gebrochenem Englisch. Meiner Erinnerung haben 1-2 Personen mit der Polizei und der Betreuungseinrichtung kommuniziert. Die restliche Gruppe ist gesessen und hat eigentlich nichts gemacht.
R: Waren dort noch andere Leute anwesend?
Z3: Im Gelände ist die XXXX. Das stimmt. Ob sie direkt dabei gestanden ist, kann ich nicht sagen.
R: Hat sich aus der Gruppe bei Ihnen jemand beklagt, dass die Gruppe nicht in das Haus darf?
Z3: Nein. Daran kann ich mich jetzt nicht erinnern. Das war nicht das Thema. Thema war die beabsichtigte Verlegung in die Steiermark und dass sie nicht mitfahren wollten. Ich habe geantwortet, die Polizei ist dafür nicht primär zuständig. Es ist eine interne Angelegenheit.
R: Ansonsten hat die Gruppe nichts thematisiert?
Z3: Von der Gruppe hat niemand gesagt, dass er die Sachen aus den Zimmern nicht mitnehmen darf. Ich wusste schon, dass sie nicht mehr in das Heim zurück dürfen. Als wir dann gegen 19.00 Uhr gefahren sind, haben wir der Gruppe gesagt, wenn es medizinische Probleme gibt oder wenn es kalt wird, sie die Notrufnummer der Polizei kontaktieren können. Ich habe gesehen, dass viele ein Handy hätten. Wenn sie wirklich um 21.00 Uhr oder 22.00 Uhr angerufen hätten, wären wir wieder hinaufgefahren.
Auf Nachfrage: Wir waren ca. 3 Stunden vor Ort.
R: In den 3 Stunden haben Sie nicht viel machen können?
Z3: Die Rücksprachen haben relativ lange gedauert. Wir waren auch kurze Zeit bei der Heimleitung im Büro und wir haben uns besprochen. Es gab dann glaube ich auch noch ein Telefonat mit dem Leiter der XXXX im BMI, mit dem ich auch den Rechtsstandpunkt der LPD erörtert habe. Ich blieb bei dem Standpunkt meiner Dienstbehörde.
R: Der Wagen der PI XXXX und PI XXXX waren die ganze Zeit anwesend?
Z3: Die Streife der PI XXXX ist bald gefahren, als man gesehen hat, dass sie nicht benötigt wird. Der Wagen der PI XXXX ist dann geblieben.
Auf Nachfrage: Es kann sein, dass jemand sagte, dass es kalt ist oder kalt wird, dass jemand aus der Gruppe mir oder einem Polizeibeamten gesagt hätte, er braucht noch Sachen aus dem Zimmer, kann ich definitiv ausschließen. Es hätte dafür keinen Grund aus polizeilicher Sicht gegeben, dass er die Sachen nicht holen kann.
Auf Nachfrage hinsichtlich Gespräche mit Herrn NN oder NN, hinsichtlich der weiteren Entwicklung, wenn die Gruppe nicht in die Steiermark fährt: Es gab Gespräche, es stand im Raum, dass eventuell der Speisesaal geöffnet werden solle und dass die XXXXBediensteten vor Ort sind.
R: Gab es noch in den nächsten Tagen Mitteilungen zu der Sache?
Z3: Ich habe einen Aktenvermerk verfasst. Ich habe diesen der Dienstbehörde übermittelt. Ansonsten kann ich mich keiner weiteren Folgen erinnern. Am nächsten Tag habe ich glaublich von der Heimleitung erfahren, dass die somalischen Staatsbürger noch nachts abgeholt worden sind.
R: Haben Sie den Eindruck gehabt, dass die Gruppe Jacken trugen oder Gepäck?
Z3: An große Gepäcksstücke kann ich mich nicht erinnern. Ich kann aber nicht ausschließen, ob jemand eine Reisetasche hatte. Ich hatte nicht den Eindruck, dass jemand fror. Sonst kann ich zur Kleidung der Gruppe nichts sagen. Ich weiß nicht einmal, ob ich selbst eine Uniformjacke trug.
R: Haben Sie sonst etwas Relevantes wahrgenommen, das Sie bisher noch nicht gefragt wurden?
Z3: Das Einzige war, dass ich nicht verstanden habe, warum sich die Personen gewehrt haben, gegen die Überstellung in die Steiermark.
Auf Nachfrage: Der große Bus war zum Zeitpunkt meiner Ankunft nicht mehr da.
BFV: Was war der 1. Grund, warum Sie hinaufgefahren sind?
Z3: Der §38 Abs. 5 stand sicherlich irgendwie im Raum. Ich glaube, es wurde kommuniziert, dass diese Gruppe verlegt werden sollte und das nicht akzeptiert und dass daher eine Wegweisung im Raum stehen könnte. Ich habe mit Mag. Schmalzl länger gesprochen. Primär gab es ein Problem der Verhältnismäßigkeit. Wenn man die Gruppenmitglieder vielleicht 100m sogar mit Gewalt wegtransportierten müsse. Im Übrigen hatten sie dort zuvor gewohnt.
Ende der Befragung des Z3 um 15.53 Uhr.
R unterbricht um 15.54 Uhr die Verhandlung zwecks Erholungspause.
Fortsetzung: 16.16 Uhr.
Im allgemeinen Einvernehmen werden in der Folge Herr NN und Herr NN, sowie Z3 nach Durchsicht der sie betreffenden Protokollteile und entsprechender Unterschriftsleistung entlassen.
GrI NN,NN,NN
Befragung der Zeugen 4-5
R: Bitte geben Sie Ihren vollen Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Staatsangehörigkeit an.
Z5: NN, XX geboren, österreichischer Staatsbürger,
R: Woher kennen Sie den Bf.?
Z5: Seit 11.09. 23.00 Uhr kenne ich den BF als Teil dieser Gruppe von 22 Somalis.
(...)
R: Wann und auf welche Weise haben Sie von der Situation erfahren?
Z5: Ich habe nach der Arbeit ca. um 19.00 Uhr ein Telefonat von einem Freund aus Wien erhalten. Er habe erfahren, dass in XXXX 20-22 Flüchtlinge im Wald stehen, diese wirkten sehr verloren. Das hat auf mich wie ein Notruf gewirkt.
R: Was haben Sie daraufhin unternommen?
Z5: Nachdem es offenbar keinen Willen gab, die Leute wieder hineinzulassen, habe ich mich entschlossen, einige Freunde zu mobilisieren und die Leute nach Innsbruck zu bringen. Das Wetter war kalt und regnete es. Es war daher klar, wir müssen auch warme Sachen organisieren, da es sich für die Gruppe um eine kritische Situation handelte. Die Informationen waren spärlich, aber gingen dahingehend, dass sich die Gruppe schon seit einigen Stunden im Freien aufhalten musste. Es war dann klar, dass die Gruppe wahrscheinlich nicht in XXXX aufgenommen werden kann. Ich nahm Kontakt mit dem Jugendzentrum in Innsbruck auf namens Z6. Ich erhielt die Zusage der Geschäftsführerin, dass ein Raum bereitgestellt wird. Das war der Startschuss für den Autokonvoi, der um 21.00 Uhr von Innsbruck startete. Es ist auch ein somalischer Flüchtling mitgefahren, was hinsichtlich der Kommunikation mit der somalischen Gruppe von großer Bedeutung war. Dieser gab der Gruppe auch den Rat, Schutz zu suchen und jedenfalls nicht im Regen stehen zu bleiben, wegen der Gefahr schwerer Erkrankungen.
Da ich die ganze Situation als skandalös erachtete, habe ich auch über Kontakte, die Landesrätin NN in Armenien erreicht und ihr die Situation geschildert und sie in die Verantwortung genommen.
R: Welche Situation haben Sie wahrgenommen, als Sie dort ankamen? Wo befanden sich der Beschwerdeführer und die anderen beteiligten Personen? Was wurde Ihnen von diesen erzählt?
Z5: Wir sind um 23.00 Uhr angekommen. Seit der Autobahn regnete es stark. Ab XXXX schüttete es. In XXXX konnte man nur noch im Schritttempo wegen des sehr starken Niederschlages fahren. Nach oben regnete es noch. Die Temperatur war beim Eintreffen vier Grad.
Ich fand ein Bild vor, von dem ich nicht will, dass man das in Tirol oder sonst wo sieht. Es waren die 22 Männer, zum Großteil in T-Shirts bekleidet, einige haben in Kartons ausgeharrt. 1 oder 2 trugen noch über T-Shirt und Sandalen einen weißen Bademantel. Wir fanden die Gruppe auf dem Vorplatz. Wir hatten sie telefonisch über unsere baldige Ankunft informiert. Sie waren durchnässt. Hinsichtlich eines Lagerraumes habe ich keine Wahrnehmung gemacht. Für uns war es prioritär unsere Decken, unser Essen und unser Trinken zu verteilen. Wir wären gerne schnell wieder gefahren. Die Männer hatten ihr Gepäck und ihre Habseligkeiten nicht bei sich. Die Situation war unübersichtlich. Die Gruppe war erfreut und angespannt. Sie sagten alle, sie könnten nicht mitfahren, weil ihre Sachen noch im Heim seien. Ich war der Fahrer des vordersten Autos, dann kam einer der hier anwesenden Herren. Er fragte, wer wir sind und was wir wollen. Ich antwortete: "Wenn Sie nicht auf die Leute schauen können, werden wir das tun und sie nach Innsbruck mitnehmen". Ich sah dann keine Veranlassung mehr, mit ihm weiter zu diskutieren. Aus der Gruppe entwickelte sich dann ein Druck in das Haus zu kommen, wegen des Gepäckes. Man hörte ein Stimmengewirr und Luggage, Luggage. Wir haben nicht verstanden, warum die Gruppe zu diesem Zeitpunkt so leicht bekleidet war. Den Hintergrund kannten wir noch nicht. Der Herr hat dann mit der Security begonnen, die Autokennzeichen aufzuschreiben. Es gab eigentlich 2 Gebäude, in denen Menschen aus der Gruppe untergebracht waren. In das unterhalb gelegene konnten einige hinein und ihre Sachen holen. Im Hauptgebäude war das wegen der Security zunächst nicht möglich, es bildete sich eine Traube von 4-6 somalischen Männern. Die Security hat einen 1 Mann hineingelassen. Er konnte dann seine Sachen holen, erst als dieser draußen war, wurde der Nächste hineingelassen. Das war sehr langwierig. Der genannte Herr der Betreuungsstelle hat in dieser Zeit versucht, Diskussionen mit den Fahrern unseres Konvois zu beginnen. Wir waren daran nicht interessiert. Wir wollten dann möglichst schnell weg. Wahrscheinlich gegen 23.15 Uhr sind wir dann weg. Im Auto haben wir dann erfahren, dass einige in der Eile gar nicht alle Sachen mitnehmen konnten, die sich gebraucht hatten. Im Autokonvoi sind wir relativ zügig nach Innsbruck gefahren. Ein Freund hat das Rote Kreuz involviert. Als wir gegen 01.15 Uhr in Innsbruck waren 2 Rote-Kreuz-Autos und 4 Mitarbeiterinnen mit Decken und 22 Feldbetten vor Ort beim Jugendzentrum. Es gab eine medizinische Erstversorgung und eine große Erleichterung, als wir endlich im Jugendzentrum waren. Später habe ich erfahren, dass einige im Zusammenhang mit Vorschäden in Somalia körperliche Schäden erlitten haben. Eine Person mit einer Schussverletzung im Oberarm und einer mit einem Metall im linken Knöchel.
R: Haben Sie bei Ihrer Ankunft einen Bus oder einen Streifenwagen auf dem Gelände wahrgenommen?
Z5: Da war nichts, auf dem großen Vorplatz waren jedenfalls nur unsere 6 Autos.
R: Haben Sie über die spätere rückwirkende Aufnahme der BF in die Grundversorgung des Landes Tirol Wahrnehmungen?
Z5: Anfangs war ich bei Verhandlungen dabei. Die Erstversorgung hat gut funktioniert, weil keine staatliche Behörde involviert war, weil sich jedenfalls bis zum 15.09 weder das Land, noch der Bund in irgendeiner Weise interessiert gezeigt hätte. Nach dem 1 Tag im Jugendzentrum war die Gruppe im XXXX-XXXX gut untergebracht. Am 15.09 erschien dann die Tiroler Flüchtlingskoordination bei einem von uns eingeforderten Treffen, um über die Zukunft der 22 Männer zu beraten. Zunächst wurde angeboten, die Gruppe teilweise in Tirol und teilweise in der Steiermark unterzubringen. Die Gruppe wollte jedenfalls zusammen bleiben. Nach einigen Tagen erklärte sich das Land Tirol bereit, die gesamte Gruppe aufzunehmen.
BFV: Wer war bei diesen Gesprächen involviert?
Z5: Landesrätin XXXX war nicht im Gespräch, aber im telefonischen Kontakt mit XXXX, welche für den Transfer und Unterbringung von Flüchtlingen in Tirol zuständig ist.
BFV: Haben Sie etwas zu der im Verfahren genannten Werkstatt wahrgenommen?
Z5: Nein, wir haben uns wirklich nur am Vorplatz bewegt.
BFV: Wie war die Unterkunft beim Integrationshaus?
Z5: Es war eine aufgelassene Schule, nicht wirklich adäquat, aber mit den übersiedelten Feldbetten vom Roten Kreuz in Ordnung. Essen konnte die Gruppe beim Altersheim im Zusammenhang mit dem Innsbrucker Sozialen Dienst.
R: Haben Sie sonst etwas Relevantes wahrgenommen, das ich sie bisher noch nicht gefragt habe? -
Z5: Es kann nicht sein, dass Leute, die dafür bezahlt werden, Schutz zu gewähren, Menschen bei schlechtem Wetter vor die Tür setzen. Vor allem gab es meinem Eindruck nach, als ich dort erschien, dass wir die Eindringlinge seien und dass die 2 Personen, die wir dort antrafen, kein Unrechtsbewusstsein hätten.
R: Haben Ihnen die Leute aus der Gruppe gesagt, dass sie den ganzen Tag nichts zum Essen bekamen?
Z5: Wasserflaschen hat man gesehen. Als wir vom Berg hinuntergefahren sind, war einer der ersten Fragen jene nach Essen.
Ende der Zeugeneinvernahme des Z5 um 17.01 Uhr.
Z4 wird ab 17.02 Uhr einvernommen.
R: Bitte geben Sie Ihren vollen Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Staatsangehörigkeit an.
Z4: NN, geb.XX österreichischer Staatsbürger,
R: Woher kennen Sie den Bf.?
Z4: Ich kann mich an ihn erinnern von diesem Vorfall am 11.09. Seitdem bin ich in keiner besonderen Nahebeziehung.
(...)
R: Wie war die Situation, als Sie um 23.00 Uhr am XXXX eingetroffen sind?
Z4: Wir haben wahrgenommen, dass es nieselte und kalt war. 20 Männer etwa sind vor der Türe der Einrichtung gestanden. Einige waren barfuß, einige hatten kurze Hosen. Es war eine aufgebrachte Stimmung. Bei den Betroffenen war gegen die Aussperrung sehr viel Unmut und Verzweiflung.
R: Haben Sie außer den Angehörigen dieser Gruppe, Vertreter der Betreuungsstelle wahrgenommen?
Z4: Ich kann mich an niemanden erinnern. Ich habe einen jungen Mann wahrgenommen. Er hat die Nummerntafeln unserer Autos fotografiert. Er hat uns in abweisender Art gefragt, was wir eigentlich hier machen.
R: Wie lange waren Sie ca. am XXXX, bis Sie weg waren?
Z4: Ca. 45 Minuten. Es war eine stressige Situation. Ich kann das eigentlich nicht genau sagen.
R: Haben die Angehörigen der Gruppe ihr Gepäck dabei gehabt, als Sie sie das erste Mal gesehen haben?
Z4: Nein. Die persönlichen Gegenstände wurden ihnen vorenthalten. Ich habe nachgefragt, wo ihre Sachen seien. Man hat mir dann gesagt, der Chef hat sie ausgesperrt. Ob dann alle zu ihren Sachen gekommen sind, bzw. was dann passiert ist, kann ich nicht sagen. Ich hatte die Wahrnehmung, dass nicht alle ihre Sachen erhalten haben.
R: Welche konkreten Erinnerungen an den BF haben Sie?
Z4: Einige der betroffenen Männer waren sehr jung. Der anwesende BF ist eine der Jüngsten. Ich weiß nicht, was der BF genau trug. Die Männer waren in einem miserablen Zustand, sehr verängstigt und nicht adäquat gekleidet.
R: Haben Sie eine Idee, warum die Menschen, wie Sie sagen, auch "verängstigt" gewesen sind?
Z4: Von einem habe ich gehört, dass ihm seine Karte vorenthalten wurde, die sehr wichtig für seinen Aufenthalt in Österreich ist.
BFV: Haben Sie Wahrnehmungen gemacht, dass während Ihres Aufenthaltes am XXXX Leute wieder in die Gebäude hineingelassen wurden. Können Sie diesbezüglich etwas beschreiben!?
Z4: Ich habe das selbst nicht gesehen, ich kann es aber nicht ausschließen.
BFV: Haben Sie sonst niemanden gesehen oder mit jemandem gesprochen, der der Leitung der Betreuungsstelle zuzurechnen gewesen sein könnte?
Z4: Nein. Man sagte mir nur, der Chef sei im Haus. Der vorher genannte junge Mann war wirklich sehr jung, es handelt sich um keine anwesende Person, die ich im Wartebereich getroffen hätte.
BFV: Hat sonst jemand von der Gruppe mit jemandem von der Betreuungsstelle gesprochen?
Z4: Jemand hat meines Wissens mit dem Chef gesprochen. Es waren keine Verhandlungen. Es ging wohl darum, was wir wollen.
R: Möchten Sie noch etwas zu Protokoll geben?
Z4: Die Autofahrt von XXXX nach Innsbruck war spürbar dominiert von der Verzweiflung der jungen Männer. Sie waren komplett unsicher und nicht sicher, ob wir sie unterstützen wollen und nicht unterstützen möchten. Das hat sich erst ab der Autobahnabfahrt XXXX gebessert.
BFV: Wann ist das Thema Steiermark das erste Mal im Raum gestanden?
Z4: Die Flüchtlinge wollten an keinen anderen Ort transferiert werden. Ob sie von der Steiermark gesprochen haben, kann ich nicht genau sagen. Es hätte sich um einen Transfer wider ihren Willen gehandelt. Weil sie dem nicht nachgekommen seien, seien sie ausgesperrt worden.
Im allgemeinen Einvernehmen werden Z4 und Z5 nach Durchsicht der sie treffenden Teile des Protokolls und Unterschriftsleistung um 17.30 Uhr entlassen.
...
Fortsetzung der VH:
R: Aus Termingründen und zur Ladung weiterer Zeugen (der als Zeuge 6 vorgesehene heute nicht geladene Zeuge wird ebenso in der fortgesetzten VH befragt werden und insbesondere des Behördenvertreters Mag. NN wird die Verhandlung voraussichtlich im Oktober 2015 fortgesetzt werden. Die entsprechenden Ladungen werden - auch nach weiteren - Erwägungen des Gerichts zur Frage der belangten Behörde - so bald als möglich versandt werden.
BFV beantragt wie folgt:
Ladung ....
Ausforschung und Ladung der am 11.09.2014 diensthabenden Mitarbeiter der Firma XXXX, möglicherweise NN.
Ladung und Ausforschung des diensthabenden Sicherheitsmitarbeiters
...
Bezüglich der beantragten, noch nicht einvernommenen Zeugen behalte ich mir eine schriftliche Stellungnahme vor.
(...)"
1.6. Die Beschwerdeverhandlung wurde am 16.10.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt. Abermals waren der Beschwerdeführer, dessen rechtsfreundlicher Vertreter und ein Dolmetscher für die somalische Sprache zugegen. Darüber hinaus nahm Herr Mag. NN als Vertreter der belangten Behörde (BM.I) sowie als Zeuge teil. Weiters erfolgte die zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn NN, der, wie der Beschwerdeführer, zur Gruppe der somalischen Staatsangehörigen zählte, die von den in Beschwerde gezogenen Vorfällen betroffen gewesen ist; desweiteren wurden Mag. NN, stellvertretende Abteilungsleiterin im BM.I, sowie die MitarbeiterInnen der XXXXXXXX GmBH Herr Mag. NN, Herr NN, Frau NN und Herr NN als Zeugen einvernommen.
1.6.1. Die fortgesetzte Verhandlung nahm den folgenden Verlauf:
"(...)
Befragung des Zeugen NN (Z1):
R: Bitte geben Sie Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit an.
Z1: Ich heiße NN. Ich bin am XX in Somalia geboren.
R: Woher kennen Sie den Bf.?
Z1: Wir haben uns in XXXX kennen gelernt. Wir waren auch am XXXX zusammen. Von XXXX bis jetzt waren wir zusammen.
R: Sind Sie mit dem BF in irgendeiner Weise verwandt?
Z1: Nein.
R: Haben Sie selbst Beschwerde bezüglich der Vorfälle am 11. September 2014 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben? (Anm:
Beschwerdeverfahren zu W212 2013291-1 (Dr. NN) BF: NN).
Z1: Ja, das trifft zu.
(....)
R: Ist Ihnen der Vorfall am 11. September 2014 bei der Betreuungseinrichtung XXXX erinnerlich?
Z1: An alles kann ich mich nicht erinnern, aber an das Meiste.
R: Bitte legen Sie kurz dar, auf welche Weise Sie in die Geschehnisse am 11. September 2014 involviert waren. Ist es richtig, dass Sie eine Art Sprecher der Gruppe waren?
Z1: Ja. So kann man mich bezeichnen. Ich war der Einzige, der wirklich sehr gut Englisch sprechen konnte. Es gibt so viele Somalis, die nicht alle Sprachen sprechen können. Wenn der Chef etwas wollte von den anderen Somaliern, dann ist er zu mir gekommen. Es gab auch noch 2 weitere Somalier, die auch Englisch sprachen.
R: Sprach der heutige BF Englisch?
Z1: Nein.
R: Warum haben Sie Ihrer Verlegung in die Steiermark nicht zugestimmt?
Z1: Ich war längere Zeit in XXXX, dann sind wir in XXXX untergebracht worden. In XXXX war ich 5 Monate. Man sagte, dass wir in Graz untergebracht werden. Ich habe gehört, wenn jemand aus Somalia ist und in Graz untergebracht ist, wird er keinen positiven Bescheid bekommen. Mit einer Unterbringung in einem anderen Bundesland war ich einverstanden, aber nicht mit Graz.
R: Wie lief das Verlassen der Räumlichkeiten am Morgen des 11. Septembers 2014 ab? Welche Informationen haben Sie im Vorfeld erhalten?
Z1: An dem Tag hat uns der Chef mitgeteilt, dass wir in Graz untergebracht werden. Ich weiß nicht, wie er heißt. Der Lange, mit den grauen Haaren.
R: Bitte fahren Sie fort.
Z1: Um 08.00 Uhr klopfte der Chef bei jedem Zimmer und er sagte, dass die Busse draußen sind und wir einsteigen sollen und unsere Sachen mitnehmen müssen. Wir alle sind nach draußen gekommen, unsere Sachen blieben in unseren Zimmern.
R: Bitte schildern Sie genauer, was in dem Moment passiert ist, als der Chef sagte, die Busse seien draußen?
Z1: Der Chef hat eine Liste gehabt und er fragte nach unseren Namen. Nachdem ich meinen Namen nannte, sagte er, ich soll in den Bus einsteigen. Ich antwortete, ich wolle nicht nach Graz. Er sagte dann, ich solle ihm den Schlüssel abgeben. Ich habe ihm den Schlüssel gegeben und ich bin nach draußen gegangen. Wir waren schon draußen, als wir die Schlüssel hergegeben haben. Wir trugen nur die Kleidung, die wir gerade anhatten.
R: Warum haben Sie trotzdem draußen den Schlüssel dem Chef gegeben?
Z1: Er ist unser Chef. Wenn ich sagen würde, dass ich ihm den Schlüssel nicht gebe, hatte ich Angst, dass ich Probleme bekommen werde.
R: Welche Probleme hätten Sie bekommen können, wenn Sie den Schlüssel nicht hergegeben hätten?
Z1: Ich habe Angst gehabt, dass er die Polizei anruft oder die Security, und er mich hinaus wirft, wenn ich ihm nicht die Schlüssel gebe.
R: Was wäre passiert, wenn Sie den Schlüssel nicht hergegeben hätten?
Z1: Ich hatte um meine Zukunft Sorge.
R: Wie spät war es ungefähr, als Sie die Schlüssel hergegeben haben?
Z1: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Wir waren draußen. Das war am Vormittag.
R: Was hat dann der Chef gemacht, nachdem er Ihnen den Schlüssel abgenommen hat? Was ist dann als nächstes passiert?
Z1: Er hat gesagt, wir hätten uns geweigert, in den Bus zu steigen und auch die Sachen nicht mitgenommen, wir dürften auch nicht mehr in das Haus.
R: Hat irgendjemand aus der Gruppe die Sachen mitgenommen, hatten Sie alle zu diesem Zeitpunkt die Sachen im Zimmer?
Z1: Manche hatten nicht einmal eine Jacke mit.
R: Warum sind Sie nicht mehr in das Haus gegangen, um Ihre Sachen zu holen?
Z1: Er hat uns gesagt, wir dürfen nicht in das Haus. Wir dachten, dass es Probleme geben wird, wenn wir wieder das Haus betreten.
R: Haben Sie dann im Laufe des Tages den Chef oder andere anwesende Mitarbeiter auf die Herausgabe der Sachen konkret angesprochen?
Z1: Ja. Am späten Nachmittag war es mir kalt. Ich ging dann zu dem Zweiten, einer der beiden, die in der letzten Verhandlung anwesend waren (angemerkt wird, dass der Z1 bei der letzten Verhandlung im Warteraum war). Ich sagte zu ihm, es sei mir kalt, lass mich meine Jacke aus dem Zimmer holen oder holen Sie mir meine Jacke. Er antwortete, ihr hättet eine Chance gehabt, die Sachen mitzunehmen, aber das habt ihr nicht getan. Er war nicht draußen, sondern sprach mit mir durch das Fenster.
R: War das das einzige Mal, dass Sie mit jemandem gesprochen haben, zum Beispiel auch mit jemandem von der Betreuungsfirma?
Z1: Ich kann mich nicht mehr an alles erinnern. Das vorher Erwähnte ist mir jetzt eingefallen. Es war mir wirklich sehr kalt.
R: Wann und auf welche Weise haben Sie Ihre persönlichen Gegenstände schließlich wieder erhalten?
Z1: Als die Organisation gekommen ist und sagte, wir nehmen euch mit, habe ich zu N gesagt, dass unsere Sachen drinnen seien, ich ging dann zur Türe und ich klopfte an. Der Kürzere der beiden Männer kam zu mir, er fragte, was ich wolle. Ich sagte, dass ich die Sachen holen wollte. Er verneinte. Ich versuchte dann, ohne seine Erlaubnis in das Haus zu kommen. Als ich vorbeigehen wollte, packte er mich am T-Shirt und er zog mich zurück. Ich bat nochmals, dass ich meine Sachen abholen dürfe. XXXX stand auch neben mir. Er hat alles mitgehört. Dann sprach XXXX direkt mit ihm. Nachdem N und der Mann länger gesprochen haben, durften wir schließlich die Sachen holen. Ich war dann der Einzige, der hineingehen durfte, um alle Sachen abzuholen.
R: Wie lief dieser Tag in Bezug auf die anderen Bewohner des Flüchtlingsheimes ab, welche nicht von der Überstellung in die Steiermark betroffen gewesen sind? Konnten diese das Gebäude regulär verlassen und wieder betreten?
Z1: Wir waren 22 Personen aus Somalia. Niemand durfte hinein. Was mit den anderen ist, das weiß ich nicht.
R: Ist es richtig, dass, nachdem Sie das Gebäude in der Früh verlassen hatten, ein Bus bereitgestanden ist, welcher Sie in die Steiermark gebracht hätte?
Z1: Draußen war ein einziger Bus.
R: Sie hätten jederzeit einsteigen können?
Z1: Der Bus war bis 12.00 Uhr dort. Die Tür war offen, keiner ist eingestiegen.
R: Sind Sie sicher, dass der Bus schon um 12.00 Uhr gefahren ist?
Z1: Ich kann die Uhrzeit nicht genau angeben. Am Vormittag war der Bus da.
R: Wie sah Ihre Versorgung an diesem Tag aus? Haben Sie Frühstück und/oder Mittagessen erhalten?
Z1: Kurz nachdem wir in der Früh hinaus sind, kam der Chef mit einem Karton. Dort drinnen befanden sich Sackerl mit Semmel, Apfel, Tomate und Cola oder Fanta. Das war, was wir von ihnen bekommen haben, sonst nichts. Ein Mittagessen bekamen wir keines. Erst, als wir dann nach Innsbruck kamen, bekamen wir etwas zum Essen.
R: Sie haben jetzt immer nur den Chef und den 2. Mann, die auch beide in der letzten Verhandlung als Zeugen einvernommen worden sind, erwähnt. Hatten Sie mit den anderen Mitarbeitern am XXXX (der Betreuungsfirma) am 11. September nichts mehr zu tun?
Z1: Nachdem wir uns geweigert haben, dass wir nicht nach Graz fahren wollen und uns der Chef direkt gesagt hat, dass wir nicht in das Haus hineindürfen, haben wir gedacht, dass uns die Betreuer und Angestellten nicht helfen können. Einer, der heute draußen sitzt, kam einmal zu uns. Er versuchte zu erklären, dass wir in den Bus einsteigen sollen. Wir haben verneint, dass wir nicht nach Graz wollen und dass wir draußen warten. Er und ein Nigerianer, der auch im Haus gearbeitet hat, sind damals draußen gestanden und haben uns immer zurückgeschickt, wenn wir mit ihnen sprechen wollten. Der, draußen ist den ich jetzt meine, war am 11. September erst 3 oder 4 Tage im Haus tätig.
R: Wann sind Sie an dem Tag das letzte Mal gefragt worden, ob Sie nicht nach Graz fahren möchten?
Z1: Am Vormittag; bevor der Bus weggefahren ist. Der Chef hat auch gesagt, wenn der Bus wegfährt, müssen wir selbst sehen, wie wir dorthin kommen.
R: Wie waren der körperliche Zustand/die Stimmung der Gruppe an diesem Tag?
Z1: Mir war sehr schlecht. Ich kann den Tag nicht mehr vergessen. Es gab einen verletzten Mann, der in Somalia angeschossen wurde, diesem ist es sehr schlecht gegangen. In Innsbruck wurde er in das Spital geschickt. Was den Beschwerdeführer betrifft: Es war dem Beschwerdeführer auch schlecht. Wir hatten nichts zum Essen, wir hatten nicht die richtige Kleidung, spät am Abend machte der Chef eine Garage auf, wo es nur einen kleinen Platz zum Schlafen gab. Am Boden lagen Kartons. Wir haben den BF und 2 ältere Männer schlafen lassen.
R: Wurde Druck auf Sie ausgeübt, in den Bus einzusteigen?
Z1: Es gab keine Gewalt oder keine wirkliche Bedrohung. Der Chef hat immer wieder gesagt, wenn wir nicht einstiegen, bleiben wir draußen, oder wir müssen selbst in die Steiermark gehen. Nach einiger Zeit kam der Chef auch und sagte, dass wir 1km vom Haus weggehen mussten, sonst rufe er die Polizei.
R: Fühlten Sie sich durch die Anwesenheit der Polizei über mehrere Stunden am Nachmittag bedroht?
Z1: Kurze Zeit danach kam die Polizei. Die Polizei sagte uns, wir dürfen nicht mehr in dem Haus leben, wir sollen von dort weggehen. Wir blieben auf dem Boden sitzen und wir sagten, wir gingen nicht weg. Sie sprachen dann mit dem Chef. Der Leiter der Polizeigruppe rief jemanden an. Ein neuer Polizist kam zu uns. Wir sagten ihm das Gleiche. Es war der, der im August als Zeuge anwesend war. Er hat versucht, mit uns darüber zu reden. Wir blieben jedoch dabei.
R: Waren das Gespräche und alles war ruhig?
Z1: Es gab keine Bedrohung. Der anwesende Polizist sagte uns, wir dürften nicht in diese Häuser hinein. Was weiter passiere, wisse er nicht, dann ging er weg. Bevor der Polizist weggegangen ist, fragte ich, ob wir im Anlassfall die Toilette benutzen konnten. Der Polizist fragte den Chef und dieser verneinte dies. Er wiederholte wieder, dass wir nicht hinein durften. Wir mussten zur Verrichtung der Notdurft in den Wald gehen.
Außerdem hätte der anwesende Polizist darauf hingewiesen, dass wir 133 wählen sollten, falls es jemandem aus der Gruppe schlechter ginge und die Polizei diesfalls zurückkommen würde.
Zugelassene Fragen des Behördenvertreters Mag. NN, BMI (belangte Behörde).
BehV: Sie haben angegeben, am T-Shirt gepackt und am Betreten gehindert worden zu sein? Können Sie sich genau erinnern, wer das gemacht hat und wie intensiv das war?
Z1: Er war das letzte Mal da mit dem Chef. Seinen Namen weiß ich nicht. Ich sah ihn am 11. September das erste Mal. Der Mann stand in der Tür mit beiden Händen ausgestreckt. Er hatte Angst, dass ich ohne seine Erlaubnis hineingehen will. Als ich zwischen Bein und Hand hindurchgehen wollte, hat er mich am Rücken, am T-Shirt gepackt und zurückgeschoben. Ich bin nicht gefallen.
BehV: Wir haben jetzt die ganze Zeit vom 11. September gesprochen. Der Versuch zu überstellen, ist schon 2 Tage zuvor begonnen worden. Wann und wie oft ist Ihnen erklärt worden, dass Sie im Fall des Nichteinsteigens in den Bus, der Nichtüberstellung, die Grundversorgung in der Betreuungsstelle XXXX nicht mehr erhalten würden?
Z1: Am 11. September hat uns der Chef zwischen 08.00 Uhr und 09.00 Uhr mitgeteilt, dass wir in den Bus steigen müssen. 1 Tag vor dem 11. September hat jemand auf die Wand einen Zettel gegeben, auf dem unsere Namen gestanden sind und wohin wir gebracht werden sollen.
1 Woche vor dem 11. September bekamen wir einen Transfer, dass wir in Graz untergebracht würden, mit einer kompletten Adresse. Wir sagten, wir wollen nicht dorthin. 1 oder 2 Tage vor dem 11. September wurde dann der Zettel auf die Wand gegeben, mit unseren Namen und die Adresse, wohin wir gebracht werden. Diesmal war die Adresse aber nicht vollständig. Wir sahen dann im Internet nach und wir stellten fest, es war die gleiche Adresse, wo wir uns schon geweigert hatten, hingebracht zu werden.
BehV: Spätestens am 09.09. ist darauf hingewiesen worden, nach den mir vorliegenden Unterlagen, dass Sie die Grundversorgung in der Betreuungsstelle XXXX/XXXX, nicht mehr bekommen würden!?
Z1: Nein, am 09. September wurde uns nichts mitgeteilt.
Keine weiteren Fragen des BehV.
BFV: Keine Fragen.
Der Z1 wird um 10.51 Uhr aus dem Zeugenstand entlassen. Die Rückübersetzung des ihn betreffenden Teiles mit Unterschriftsleistung erfolgt in der Mittagspause.
R an Behördenvertreter: Würden Sie uns die damalige Situation mit Bezug auf die Grundversorgung erläutern? Aus dem Akt geht ua hervor, dass sich die Beteiligten gegen eine Überstellung in die Landesbetreuung weigerten, daher in eine Bundesbetreuung verblieben wären und in eine Betreuungseinrichtung der Steiermark hätten überstellt werden sollen (E-Mail von BPK T XXXX vom 11.9.2014, 20:28 Uhr)? Ist das richtig? Erfolgte eine (allenfalls kurzfristige) Abmeldung aus der Grundversorgung in Zusammenhang mit diesen Vorfällen (vgl. Auszug GVS System)?
BehV: Meiner Erinnerung nach war es so. Ich bin von den Kollegen kontaktiert worden, dass rund 20 Personen eine Überstellung in die Steiermark nicht wollen. In der Steiermark gibt es eine besondere rechtliche Konstellation, die es erforderlich macht, dass die Personen einen Antrag auf Übernahme stellen, das ist nur in diesem Bundesland so. Daher ist es uns nicht möglich, einen Transfer zu planen, wenn dieser Antrag nicht gestellt wird. In der Grundversorgung sind wir auf Grund der knappen Kapazitäten gezwungen, die Betten bestmöglich auszunutzen. Deshalb war ein Transfer in die Betreuungsstelle XXXX geplant. Soweit mir bekannt ist, sind sie nicht von der Grundversorgung abgemeldet worden, es ist ihnen nicht der Anspruch der Grundversorgung entzogen worden. Es ist ihnen gem. §6 GVG der Ort mitgeteilt werden, an dem zukünftig die Grundversorgung erfolgen soll. Dazu möchte ich noch sagen, dass wir immer wieder Fälle haben, wo Personen in einem ersten Schritt die Überstellung nicht wollen.
Auf Vorhalt des GVS-Auszuges: Jede, der Betreuungsstellen des Bundes ist einer der beiden Erstaufnahmestellen zugeordnet. Daraus ergibt sich, wo der Akt beim Asylverfahren liegt, um dann bei einer Überstellung in die Landesversorgung den Akt der richtigen Regionaldirektion zuzuordnen. Nachdem XXXX und XXXX ist, ist das vermutlich der Eintragung in den Akt, formal der richtigen Stelle zuordnen zu können. Die am 12.09.2014, 09.51 Uhr, erstellte Abmeldung, ist durchaus normal, wenn dann jemand die Grundversorgungsstelle verlässt. Sonst würden Leistungen im System ausgewiesen, die tatsächlich nicht bezogen werden.
R: Wie gestaltet sich die Information der betroffenen Bewohner im Vorfeld einer geplanten Überstellung?
BehV: Grundsätzlich ist die Vorgangsweise so, dass die Personen persönlich verständigt werden. Zeitgleich wird die Transferliste beim jeweiligen Info-Point in der Betreuungsstelle ausgehängt und steht dieser Vorgang auch als zentraler Tagesordnungspunkt. Die Leute sind sehr interessiert an ihren Transfers in die Bundesländer.
R: Können Sie zu dem in der Beschwerde angeführten Vorwurf einer "Verweigerung" der Grundversorgung an die Beteiligten Stellung nehmen?
BehV: Zu keinem Zeitpunkt wurde die Grundversorgung verweigert. Wir haben nur entsprechend den gesetzlichen Grundlagen den Ort der Versorgung geändert. Wie in §6 Abs. 1 GVG vorgesehenen ist dies durch eine formlose Mitteilung geschehen. Ferner haben wir den Transfer in die neue Betreuungsstelle sichergestellt. Wenn die Grundversorgung eingeschränkt oder entzogen wird, dann geschieht das grundsätzlich mit Bescheid und zwar durch die dafür zuständige Behörde.
R: In der Beschwerde wird weiters die Verweigerung einer Herausgabe der persönlichen Gegenstände beanstandet. Können Sie hierzu eine nähere Erklärung abgeben?
BehV: Soweit ich die Aktenlage kenne, ist dies nicht geschehen. Die Personen sind aufgefordert worden, sich für den Transfer fertig zu machen und in den Bus einzusteigen. Sie sind 2 Tage vorher und auch am Tag zuvor verständigt worden, dass es diesen Transfer geben wird. Sie sind auch mehrfach darüber informiert worden, welche Rechtsfolgen es nach sich zieht, wenn sie den Transfer verweigern. Es muss ihnen klar sein, dass, wenn sie sie Sachen in ihren Zimmern zurücklassen, sie dorthin nicht mehr ungehindert können. Es wurden ihnen allerdings die Sachen ausgehändigt. Es wurde ihnen die Möglichkeit gegeben, zu den Sachen zu kommen.
R: Gab es seitens der Abteilungsleitung im BMI einen konkreten Auftrag an die Heimleitung, dem Beschwerdeführer und den anderen beteiligten Männern die Schlüssel abzunehmen und diese anschließend nicht mehr zurück ins Gebäude zu lassen?
BehV: Mir war gar nicht bewusst, dass es Zimmerschlüssel in XXXX gibt. In den meisten Betreuungsstellen gibt es durch die hohe Fluktuation gar keine Zimmerschlüssel. Den Auftrag, die Gruppenmitglieder nicht mehr in das Gebäude zu lassen, gab es aber.
R: Wurde eine Herausgabe der Habseligkeiten allenfalls an eine Bestimmung zum Transfer geknüpft?
BehV: Nein. Der Punkt ist, dass die Zustimmung zum Transfer nicht zwingend erforderlich ist. Die Personen durften nicht mehr in die bisherige Betreuungsstelle. Es gab keine Verknüpfung.
R: Wie sahen die Pläne für die weitere Vorgehensweise aus, sollten sich die Gruppe einer Überstellung in die Steiermark weiterhin widersetzen?
BehV: Zuerst das Öffnen des Unterstandes im Rahmen der Verhältnismäßigkeit, damit die Leute nicht im Regen stehen müssen; das laufende Kontakthalten mit den Personen, um zu sehen, wie es ihnen gesundheitlich geht. Dann das wiederholte Anbieten des Transfers, auch zum Zeitpunkt, als der Bus wieder gefahren war. Letztendlich eine laufende Berichterstattung an die Abteilungsleitung, um dann entsprechend entscheiden zu können, ob wir die Personen wieder in die Zimmer lassen.
R: Wurde das BFA (Regionaldirektion Tirol) in Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt zu irgendeinem Zeitpunkt faktisch tätig?
BehV: Die EAST-West ist jene Stelle, an der die Akten geführt worden sind, diese Stelle war involviert; im Endeffekt dadurch, dass wegen der erwähnten Zuordnung von EASt-Ost und EAST-West die Transfers mit den Erstaufnahmestellen abgesprochen werden, damit die Akten auch den Weg des Asylwerbers gehen. Entscheidungen wurden seitens der Mitarbeiter der EAST nicht getroffen.
R: Gibt es sonstige Anhaltspunkte, allenfalls das BFA und/oder die LPD als belangte Behörde anzusehen?
BehV: Nein. Solche Anhaltspunkte gibt es meiner Meinung nach nicht.
R: Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verlegung nach XXXX kann es sein, dass das Quartier dort als eines für Personen gilt, deren Anträge zurückgewiesen werden sollen?
BehV: In dieser Szene gibt es oft Gerüchte, wo Asylverfahren schneller oder "positiver" entschieden werden. Im konkreten Fall waren die Personen mit der weißen Aufenthaltsberechtigungskarte versehen, das heißt, dass die Verfahren bereits zugelassen waren und eine Zurückweisung im Sinne einer Unzuständigkeit wäre nicht mehr zu erwarten gewesen. Es gibt im Bereich des Bundes keine Betreuungsstellen, die speziell für Verfahren vorgesehen wären, die mit einer Zurückweisung enden. Diese Funktion erfüllen nur die beiden Erstaufnahmestellen.
Befragung NN als Zeuge (Z2).
R: Sind Sie von Ihrer Amtsverschwiegenheit entbunden worden?
Z2: Ja, selbstverständlich.
(...)
R: Bitte geben Sie Ihren Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit an:
Z2: NN, geboren am XX, österreichischer Staatsbürger. Ich bin Leiter der XXXX des BMI. Der BF ist mir nicht bekannt.
R: Wann sind Sie in die Geschehnisse rund um diese beabsichtigte Verlegung der Somalier das erste Mal involviert worden?
Z2: Am 09.09 bin ich verständigt worden, dass eine Gruppe von ca. 20 Personen, die für die Verlegung in die Steiermark die vorgesehenen Anträge nicht unterschreiben will. Ich bin von der Betreuungsstellenleitung, glaublich Herrn NN, informiert worden.
R: Welche weitere Vorgehensweise haben Sie angeordnet?
Z2: Noch am 09.09.2014 habe ich angeordnet, dass die Personen nochmals zu belehren sind, das ist per E-Mail hinausgegangen. Dieses E-Mail kann ich vorlegen (Beilage A zur VHS am 16.10.2015).
R: Wissen Sie, welche Belehrung am 09.09.2014 erfolgt ist?
Z2: Ich weiß, welche Belehrung ich beauftragt habe. Ich war nicht vor Ort. Ich kann nicht nachvollziehen, was genau geschehen ist. Ich gehe davon aus, dass die beauftragte Belehrung erteilt wurde.
Ich habe dann erfahren, dass der Transfer nach wie vor verweigert wird. Ich habe mich dann nochmals davon überzeugt, dass nach Stmk. Grundversorgungsgesetz eine Überstellung ohne Antrag nicht möglich ist. Darauf habe ich den Entschluss gefasst, die Personen in die Bundesbetreuung in der Steiermark zu überstellen. Das war entweder am Abend des 09.09.2014 oder am Morgen des 10.09.2014. Diesbezüglich wurde auch eine Belehrung erteilt. Ich wurde dann verständigt, dass auch dieser Transfer verweigert wird. Ich habe nochmals eine letztmalige Belehrung und die Überstellung für den 11.09.2014 angeordnet. Die Personen sollten nachweislich davon in Kenntnis gesetzt werden, dass die Betreuung in XXXX nicht mehr weiter erfolgen wird und die Grundversorgung nur mehr in der Betreuungsstelle in der Steiermark erfolgt. Das habe ich mit ziemlicher Sicherheit Herrn NN mitgeteilt, mit dem ich im Vorfeld per Telefon hauptsächlich in Kontakt war.
R: Welche 1. Information haben Sie am 11. September erhalten?
Z2: Dass der Bus jetzt da ist und dass die Personen nicht einsteigen wollen; es war irgendwann in der Früh; am Vormittag. Ich habe gefragt, ob die Personen die für die Überstellung vorgesehenen Lunchpakete bekommen haben. Ich habe angeordnet, entweder Herrn XXXX oder Herrn NN, dass die Personen noch einmal zu belehren sind und dass eine weitere Versorgung in der Betreuungsstelle XXXX nicht mehr möglich ist und dass der kostenlose Transfer in die Betreuungsstelle in der Steiermark zur Verfügung steht. Wenn sie diesen Transfer nicht in Anspruch nehmen, hätten sie die Möglichkeit, auf anderem Weg in die Steiermark zu reisen; dort ist die Grundversorgung gesichert.
R: Wie war die Reaktion Ihres Gesprächspartners?
Z2: Er sagte, er werde das nochmals tun, er hätte es schon laufend getan. Ich habe ihn ferner angewiesen, dass der Bus, solange es möglich ist, oben stehen bleibt. Das war dann gegen 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Dann ist der Bus abgezogen worden, die Personen hätten endgültig erklärt, den Transfer mit Sicherheit nicht zu nutzen.
R: War die Frage des Zuganges zu den persönlichen Habseligkeiten irgendwann Gesprächsthema mit Herrn NN oder mit Herrn NN?
Z2: Daran kann ich mich nicht mehr erinnern.
R: Sie haben gesagt, die Personen hätten am Nachmittag endgültig erklärt, den Transfer am Nachmittag nicht zu nutzen. Gab es dazu von Ihnen eine entsprechende Anweisung, eine solche endgültige Klärung herbeizuführen?
Z2: Ja, zum Zeitpunkt, als ich verständigt wurde, dass der Busfahrer aus Gründen der Arbeitszeiten abfahren müsse.
R: Erfolgte dann auch der Auftrag, auch die Polizei einzuschalten?
Z2: Wir haben konkret §38 Abs. 5 SPG in Erwägung gezogen. Mit wir meine ich, ich habe schon mit Kollegen im Haus gesprochen, um mich abzustimmen. Ich habe die Entscheidung getroffen. Die LPD Tirol, die Exekutive, hat dann festgestellt, dass die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen würden. Das wurde zur Kenntnis genommen von mir.
R: Nachdem sowohl die Polizei, als auch der Bus nicht mehr anwesend waren und die Personen offenbar nicht bereit waren, das Gelände zu verlassen, wie sah Ihre weitere Planung aus?
Z2: Solche Situation sind generell problematisch. Ich wurde verständigt, von der Betreuungsstellenleitung, dass es begonnen hätte zu regnen. Daraufhin habe ich angeordnet, einen Raum eines Nachbargebäudes zu öffnen, den man als Trockenunterstand nutzen könne.
R: Auch bei dieser Gelegenheit wurde die unpassende Kleidung der BF, oder die Problematik, dass nicht alle ihre Sachen haben, nicht angesprochen?
Z2: Sie sollten sich in das Trockene stellen können. Wenn es auf der Seehöhe von 1.400m regnet, kann das ein heftiges Wetterereignis sein. Ob die Frage des Gepäcks oder der Kleidung in diesem Zusammenhang angesprochen wurde, kann ich nicht sagen. Es stand jedenfalls nicht im Mittelpunkt des Gespräches.
R: Ich frage das deshalb, weil sich aus den bisherigen Einlassungen zu ergeben scheint, dass ein relativ enger Kontakt zwischen Ihnen und der Betreuungsstellenleitung über die Vorfälle bestanden hat. Andererseits wurde ausgesagt, auch vom heute vernommenen Zeugen, dass die Gruppe konkret danach gefragt hätte, ob sie in ihre Zimmer kann. Es läge natürlich nahe, dass die Betreuungsstellenleitung von Ihnen eine konkrete Anweisung erhält.
Z2: Es war tatsächlich ein enger Kontakt, zumal beide Mitarbeiter diese Art Betreuungsstelle noch nicht lange geleitet haben, das Betreten der Räumlichkeiten war tatsächlich immer wieder Thema. Ich kann mich nicht mehr erinnern, ob konkret, über die Kleidung oder über zurückgebliebene Gegenstände gesprochen wurde. Es ging aber nicht zentral um dieses Thema; dass die Gruppe wieder in das Haus möchte; dass sie die weitere Betreuung in der Betreuungsstelle XXXX wünscht und dass das nicht möglich ist und wie konkret die Kollegen vorgehen sollen.
R: Wenn Sie hypothetisch danach gefragt wären, wie wäre Ihre Antwort gewesen?
Z2: Es gibt bei uns klare Regelungen im Zusammenhang mit dem Eigentum. Das wäre sofort auszufolgen gewesen; auch wenn Gegenstände bewusst oder unbewusst zurückgelassen werden, werden diese in Verwahrung genommen.
R: Was war die nächste Information, die Sie erhalten haben?
Z2: Mir wurde gesagt, dass alle Personen sich nun im Trockenunterstand aufhalten konnten und dort hineingegangen seien. Ich habe die Anweisung erteilt, regelmäßig nach den Personen zu sehen und auch für den Fall, dass einer Überstellung doch zugestimmt wird, dafür zu sorgen, dass der Transport im Hintergrund schnell möglich ist.
R: Wie war die Reaktion auf diese Anweisungen?
Z2: Mir wurde zugesagt, regelmäßig vorbeizusehen und Kontakt zu halten. Dann wurde ich, relativ spät am Abend, davon verständigt, dass Privatfahrzeuge gekommen sind und die Betreuungsstelle mit der Gruppe der Somalier mit diesen Fahrzeugen in unbekannte Richtung verlassen hätten. Über die Zusammensetzung habe ich zu diesem Zeitpunkt nichts Näheres erfahren.
R: Wurde zu diesem Zeitpunkt Ihnen gegenüber die dann erfolgte Abholung der Gegenstände thematisiert?
Z2: Nein. Für mich war klar, wie mit Eigentum umzugehen ist, dass das herauszugeben ist.
R: Waren die XXXXMitarbeiter bzw. deren Tätigkeit irgendwann Gesprächsthema?
Z2: Im Endeffekt waren meine Ansprechpartner prinzipiell die Betreuungsstellenleiter. Diese geben dann die Aufträge an XXXXweiter. XXXXorganisiert den Transfer und setzt ihn um. Für mich war vollkommen klar, dass alles, was alles was ich mit Herrn NN und Herrn NN bespreche, im Wesentlichen von XXXXumgesetzt wird.
R: War dieser Vorfall, die fundierte Weigerung, einzigartig zu diesem Zeitpunkt?
Z2: Wir haben immer wieder Überstellungsverweigerungen. Manchmal gibt es gute Gründe dafür. Dann wird von der Überstellung Abstand genommen. Eine so massive Weigerung wie in XXXX damals, ist allerdings sehr selten.
R: Wie weit war Ihre Stellvertreterin in die Geschehnisse involviert?
Z2: Sie war mit Sicherheit auch involviert. Derartige Vorfälle werden grundsätzlich in der Abteilung besprochen. Ich habe auch relativ viele Termine, die ich wahrnehmen muss. Ich gehe davon aus, dass sie auch hier eingesprungen ist. Wegen meiner vielen Termine bin ich nicht immer für die Mitarbeiter erreichbar.
Zugelassene Fragen des BFV.
BFV: Wie waren zum damaligen Zeitpunkt ungefähr die personelle Ausstattung und der Belag am XXXX?
Z2: Es gab Herrn NN und Herrn NN, ferner eine unbekannte Zahl von XXXXMitarbeitern. Die genauen Belagsstände wären aus dem Betreuungsinformationssystem erkennbar; das könnte nachgereicht werden. Der Maximalbelagstand liegt bei 130-140 Personen. Es gibt starke Schwankungen, auch nachdem, ob Familien oder Einzelpersonen dort sind.
BFV: Sie haben heute mehrfach von Anweisungen hinsichtlich Belehrungen gesprochen. Welche Kommunikationsstruktur, insbesondere hinsichtlich Dolmetscher, gab es zur Umsetzung dieser Belehrungen, Ihres Wissens nach?
Z2: Diese Kommunikation erfolgt grundsätzlich über XXXX Es werden zur Zeit 36 Sprachen abgedeckt. Ansonsten telefonisch. Im konkreten Fall gehe ich davon aus, dass die Kommunikation einwandfrei funktioniert hat. Mir wurden auch die Gründe mitgeteilt, warum die Leute nicht in die Steiermark überstellt werden wollten. Der Bereich des Transfers ist auch ein zentraler Lebensbereich in den Betreuungsstellen des Bundes; der Transfer in die Bundesländer ist Ausdruck des Überschreitens der 1. Hürde im Asylverfahren vom Zulassungsverfahren weg zum inhaltlichen Verfahren.
BFV: Sie haben auch von einer schriftlichen Verständigung, Belehrung, gesprochen. Wie wäre diese sprachlich kommuniziert worden?
Z2: Eine Liste wird am Schwarzen Brett ausgehängt. Bei Verständigungsproblemen kann bei den Betreuern nachgefragt werden; das passiert auch regelmäßig. Es werden z.B. Erkundigungen über die zukünftigen Quartiere eingeholt. In welcher Sprache der Aushang im Anlassfall erfolgt ist, ob in Englisch, weiß ich nicht.
BFV: Wissen Sie, wann die entsprechenden Formulare hinsichtlich der Aufnahme in die Stmk. Grundversorgung ausgefolgt worden sind und auch ob?
Z2: Nein. Mir ist mitgeteilt worden, dass die Personen sich weigern, diese Anträge zu unterschreiben. Ich habe nicht nachgefragt, wann sie ausgefolgt worden sind.
Ende der Befragung des Zeugen2 um 12.00 Uhr.
Befragung Mag. NN - stv. Leiterin der XXXX des BMI (Z3).
R: Bitte geben Sie Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit an.
Z3: Mag. NN. Ich bin am XX geboren. StA: Österreich. Ich bin stv. Abteilungsleiterin der XXXX des BMI.
R: Kennen Sie den Bf.?
Z3: Ich kenne den BF nicht.
R: Sind Sie von Ihrer Amtsverschwiegenheit entbunden worden?
Z3: Ja.
(...)
R: Inwiefern waren Sie persönlich in die Geschehnisse in der Betreuungseinrichtung XXXX am 11.9.2014 involviert?
Z3: Ich war in Entscheidungsabläufe eingebunden.
R: Sie waren intensiv oder am Rande in die Geschehnisse eingebunden?
Z3: Ich habe in der Angelegenheit mehrfach mit Herrn NN, dem Betreuungsstellenleiter, telefoniert. Ob ich auch mit Herrn NN telefoniert habe, daran kann ich mich nicht erinnern.
R: War der Vorfall am 11.09.2014 Routine?
Z3: Es war insofern eine außergewöhnliche Sache, als es eine größere Zahl von Personen war, die den Transfer verweigert hatte.
R: Welche konkreten Aufträge wurden von Seiten der Abteilungsleitung oder von Ihnen selbst im BMI an die Heimleitung erteilt an diesem Tag?
Z3: Mir ist in Erinnerung die Anweisung an die Betreuungsstellen-Leitung, mit der Exekutive Kontakt aufzunehmen; hinsichtlich einer möglichen Wegweisung. Mir ist in Erinnerung, dass ich mit dem Betreuungsstellen-Leiter hinsichtlich des Busses gesprochen habe, dass die Möglichkeit des Einsteigens über eine längere Zeit zur Verfügung stehen soll. Mir ist auch noch in Erinnerung, dass den Personen der Zutritt in die Betreuungsstelle nicht mehr gewährt wird und sie die Möglichkeit haben, in den Bus zu steigen, um in eine neue Betreuungseinrichtung transportiert zu werden. Mir ist auch in Erinnerung, dass XXXXmit den Personen nochmals sprechen soll, dass die Versorgung in Tirol nicht mehr gewährleistet wird, sondern nur mehr in einer anderen Betreuungseinrichtung.
R: Wissen Sie, wie lange der Bus dort war?
Z3: Ich weiß, dass es mehrere Überstellungsversuche gegeben hat. Der Bus war für einen längeren Zeitraum am Gelände der Betreuungsstelle. Soweit ich mich erinnere, waren es jedenfalls Stunden.
R: Wie hätte ein Transfer vor sich gehen sollen, als der Bus weg war und wenn sich die Personen doch noch bereit erklärt hätten zu fahren?
Z3: Ich gehe davon aus, dass wir wieder mit dem Transportunternehmen Kontakt aufgenommen hätten.
R: Ist Ihnen in den Gesprächen mit der Betreuungsstellen-Leitung jemals mitgeteilt worden, dass die Personen Ihre persönlichen Gegenstände in den Zimmern ließen und diese wieder holen wollten? -
Z3: Konkret nicht. Ich weiß nur, dass Sachen gepackt worden sind, aber nicht, ob durch sie selbst oder durch jemand anderen.
R: Sie werden erfahren haben, dass die Personen stundenlang im Freien standen, dass es dunkel wurde und dass sich das Wetter verschlechtert hat. Wie haben Sie darauf reagiert?
Z3: Es sind Räumlichkeiten am Gelände geöffnet worden für die Personen. Man wollte den Personen die Möglichkeit eines Unterstandes gewähren. Es gab diesbezüglich meines Wissens eine Kommunikation zwischen Abteilungsleiter und mir und der Betreuungsstellen-Leitung.
R: Auch da wurde nicht angesprochen, dass die Leute im Freien ohne warme Kleidung stehen?
Z3: Kleidung war meines Wissens nach nicht Thema, daran kann ich mich nicht erinnern. Es ging nur um die hereinbrechende Dunkelheit und um die Witterung.
R: Sie wurden auch nie darauf angesprochen, dass die Personen in die Betreuungsstelle selbst und nicht in den Unterstand wollen?
Z3: Nur, dass sie nicht fahren wollen und wieder in die Betreuungsstelle möchten. Es ist mir nicht in Erinnerung, ob es konkret Thema war, ob die Personen nur ihre Sachen hätten holen wollen.
R: Hypothetisch, die Betreuungsstellen-Leitung hätte Sie darauf angesprochen - wie hätten Sie als Stv. reagiert?
Z3: Weil es sich um persönliche Gegenstände handelt, wäre es klar, dass das persönliche Eigentum auszufolgen ist.
R: Im Verfahren steht quasi der Vorwurf durch die Nichtherausgabe der Habseligkeiten hätte man zusätzlichen Druck auf die BF ausüben wollen, endlich das Gelände und den XXXX zu verlassen. Was sagen Sie zu diesem Vorwurf?
Z3: Die Nichtherausgabe war nie Gegenstand. Von mir gab es keine solche Weisung. Es ist klar, dass persönliche Gegenstände auszufolgen sind.
R: Können Sie ausschließen, dass so etwas ohne Ihr konkretes Wissen gemacht wurde?
Z3: Das kann ich nicht ausschließen. Von meiner Seite gab es keine Weisung, in dieser Art einen Druck auszuüben.
R: War Ihnen bekannt, dass schon in der Früh der Gruppe schon die Schlüssel abgenommen wurden?
Z3: Dass es Schlüssel gab, war mir bekannt. Dass Schlüssel konkret abgenommen worden sind, war mir nicht bekannt.
R: War Ihnen die Versorgungssituation bekannt?
Z3: Die Versorgung mit Lunch-Paket war mir bekannt.
R: Möchten Sie zu dem Tag noch etwas angeben, was Ihnen in Erinnerung geblieben ist?
Z3: Nein.
BehV: Keine Fragen.
Zugelassene BFV-Fragen.
BFV: Herr NN hat in der letzten Verhandlung gesagt, dass damals 3-4 XXXXMitarbeiter anwesend waren. Der Belagsstand war mit 130 ca. angegeben. War Ihnen diese "personelle Setting", dazu kommen Herr NN und Her NN damals bekannt?
Z3: Bekannt war mir, dass die beiden Herren vor Ort waren. Ich wusste aber nicht, wie viele XXXXMitarbeiter damals genau vor Ort waren. Dies und der Belagsstand lässt sich im Nachhinein nachvollziehen.
BFV: Erschien Ihnen das Verhältnis zwischen relativ wenig Mitarbeitern und der insgesamt hohen Belagszahl und den ca. 20 Somaliern, die eventuell wieder Einlass in die Betreuungsstelle hätten Einlass finden wollen, problematisch, insbesondere aus Sicherheitsgründen?
Z3: Soweit es mir in Erinnerung ist, nein. Ich hatte den Eindruck aus den Gesprächen mit Herrn NN dass die Stimmung gar nicht aufgebracht ist und es auch nicht zu einer Eskalation gekommen wäre.
BFV: Einerseits gab es eine Weisung, die Leute nicht mehr wiederaufzunehmen in die Betreuung. Andererseits haben sie gesagt, die Herausgabe der Gegenstände wäre selbstverständlich. Angesichts der Situation vor Ort, insbesondere in personeller Hinsicht, mussten Sie nicht davon ausgehen, dass eine bloße Herausgabe von Gegenständen, indem man die Leute in die Zimmer lässt, gar nicht realisierbar ist, weil sie dann die Betreuungsstelle nicht verlassen würden?
Z3: Die Diskussion mit der Betreuungsstellen-Leitung war nie hinsichtlich der Herausgabe der Sachen. Sicherheitsrelevante Ängste wurden in den Telefonaten gegenüber mir seitens der Betreuungsstellen-Leitung nicht geäußert.
BFV: Hat sich die personelle Situation am Abend nicht noch dadurch verschärft, dass die XXXXMitarbeiter durch die XXXX Ihres Wissens nach ersetzt wurden?
Z3: Dass es ab einem bestimmten Zeitpunkt am Abend die Sicherheitsfirma gibt, das ist mir bekannt gewesen.
Keine weiteren Fragen an die Z3.
Die Z3 wird nach Durchsicht des sie betreffenden Verhandlungsprotokolls und Unterschriftsleistung entlassen.
(...)
Befragung Herr Mag. NN(Z4):
(...)
Z4: Ich heiße NN, XX geboren. Österreichischer Staatsbürger, operativer Leiter der XXXXXXXX GmbH. Diese Tätigkeit hatte ich auch am 11.09.2014 inne.
R: Sind Sie mit dem BF näher bekannt?
Z4: Ich kenne den BF nicht.
R: Können Sie sich an den Vorfall vom 11.09.2014 erinnern?
Z4: Ich habe davon erst im Nachhinein Kenntnis erlangt.
R: Sie hatten an dem Tag keine Kenntnis, dass sich eine Gruppe von somalischen Staatsbürgern sich ihrer Überstellung widersetzt haben?
Z4: Ich habe die Ereignisse erst im Nachhinein durch Recherche erfahren. Ich kann mich auch sehr gut erinnern, dass die Gruppe eine Überstellung in die Betreuungsstelle XXXX, die damals relativ neu war, abgelehnt hat. Das ist eine sehr schöne Einrichtung. Es ist verwunderlich, dass jemand so eine Einrichtung ablehnt. In der Nacht habe ich für bestimmte Krisensituationen eine Rufbereitschaft, bin ich angerufen worden, dass Unbekannte mit Fahrzeugen in die Einrichtung gekommen wären und die Asylwerber mitgenommen hätten. Das ist sehr außergewöhnlich, dass Fremde kommen und Asylwerber nachts abholen. In den 11 Jahren meiner Tätigkeit ist mir so etwas nicht untergekommen. Der Kollege, der mich angerufen hatte, konnte nicht sagen, wer diese Leute waren. Das war besonders auffällig.
R: Wissen Sie noch, wie viele Mitarbeiter von XXXXim Sept. 2014 am XXXX gearbeitet haben?
Z4: Ich müsste in die Akten sehen, zwischen sieben und zehn wäre wohl die Größenordnung.
R: Kannten Sie den XXXX? Waren Sie dort jemals persönlich?
Z4: Ja. Mir waren Herr NN und Herr NN bekannt.
R: Wir haben gehört, dass Überstellungen aus einer Betreuungseinrichtung des Bundes in andere Betreuungseinrichtungen oft vorkommen und dass den Betroffenen solche Überstellungen vorher kommuniziert werden. Erfolgt diese Kommunikation im Regelfall durch Ihre Mitarbeiter?
Z4: Ja, das ist korrekt.
R: In welcher Sprache?
Z4: In der Muttersprache des BF oder in einer anderen Sprache, die dem BF bekannt ist. Wenn wir an Grenzen stoßen, gibt es auch eine Telefonbereitschaft.
R: Gibt es Richtlinien, was passiert, wenn BF Ihrer Verlegung nicht zustimmen?
Z4: Es muss eine nachweisliche Verständigung erfolgen. Wird diese nicht abgezeichnet, wird das Innenministerium vor Ort darüber in Kenntnis gesetzt. Erscheint der Betreffende am nächsten Tag nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, wird die Person im Zimmer aufgesucht und aufgefordert, der behördlich angegebenen Verlegung in ein anderes Quartier Folge zu leisten. Wenn dies nicht erfolgt, wird die Behörde informiert, dass der Flüchtling die Verlegung abgelehnt hat.
R: Kann es dann weitere Konsequenzen geben, bis man den Betreffenden aus dem Zimmer und aus der Betreuungseinrichtung weist?
Z4: Im Regelfall wird die Behörde rechtzeitig vor Abfahren des Transportmittels erfahren, dass es ein Problem gibt. Im Regelfall kommt dann die Aufforderung vom BMI an unseren Sozialbetreuer den Betreffenden nochmals aufzufordern, mit dem wartenden Bus mitzufahren.
R: Was passiert weiter, wenn diese Aufforderung ins Leere geht?
Z4: Nichts im ersten Schritt. Der Flüchtling wird wohl bis zu einem neuerlichen Verlegungsversuch im Quartier bleiben, das ist aber Behördenentscheidung.
R: Kann es nicht so weit gehen, dass man die Person aus der Betreuungsstelle weist und dass das von XXXXMitarbeitern ausgeführt werden muss?
Z4: Die Behörde versucht mehrmals, die Verlegung durchzusetzen. Letztendlich kann es sein, dass die Behörde vorgibt zu kommunizieren, dass die Grundversorgung in der betreffenden Einrichtung nicht mehr fortgesetzt werden kann und fordert unsere Betreuer auf, die Flüchtlinge aufzufordern, die Einrichtung zu verlassen.
R: Wie kann so etwas von Ihren Betreuern durchgesetzt werden?
Z4: Wir haben keine Mittel zu einer zwangsweisen Durchsetzung.
R: Das heißt, ich verstehe Sie richtig, es wäre auch nicht vorstellbar, dass Ihre Mitarbeiter die Zimmerschlüssel abnehmen, wenn sie nicht freiwillig ausgehändigt werden?
Z4: Wir setzen keinerlei Zwangsmaßnahmen. Unsere Aufgabe ist es zu informieren und zu kommunizieren.
R: Sehen sich Ihre Mitarbeiter als behördliche Organe oder als Betreuer ohne Konnex zur Behörde?
Z4: Als Betreuer, die in einem Umfeld mit Behörden, Ärzten und Bürgermeister tätig sind.
R: Wird dieses Selbstverständnis den zu Betreuenden auch kommuniziert?
Z4: Es gibt klare Vorgaben. Sie müssen einen Ausweis tragen. Es gibt für alle neuen Mitarbeiter einen Willkommenskurs und Verhaltensregeln, insbesondere zum Umgang mit den Asylwerbern. Auch diesen gegenüber wird das klar gestellt. Es gibt auch klare Vorgaben, dass, wenn die Mitarbeiter der XXXXbehördliche Anordnungen kommunizieren müssen, dass sie klar zu stellen haben, dass es sich nicht um Anordnungen von XXXXhandelt, sondern um Anordnungen der Behörde.
R: Im gegenständlichen Fall geht es unter anderem um den Vorwurf, dass seitens der Behörde dem BF und den anderen Mitgliedern der Gruppe der Zugang zu den Habseligkeiten in den Zimmern verwehrt worden sei, nachdem sie aus der Betreuungsstelle gewiesen worden waren!?
Z4: Ich kann das nicht kommentieren. Ich weiß nicht, was genau vorgefallen ist. Ich habe es auch nicht recherchiert.
R: Haben Sie mit den geladenen XXXXZeugen gesprochen?
Z4: Nein. Sie haben mich gefragt, worum es geht. Ich musste sagen, dass ich es eigentlich nicht weiß.
R: Dass Ihre Mitarbeiter heute aussagen, das ist in Ordnung?
Z4: Ja.
R: Möchten Sie noch etwas sagen zum Verfahrensgegenstand?
Z4: Nein.
Behördenvertreter: Keine Fragen.
Zur Frage einer möglichen Amtsverschwiegenheit des Z4: Eine solche ist nicht gegeben.
Es gibt zwar in den Verträgen eine Überbindung vom Verbot der Weitergabe persönlicher Daten, dies betrifft aber nicht Aussagen wie vorliegend.
BFV: Besteht seitens XXXXgewisse Flexibilität in einer Situation, in welcher die Behörde anweist, dass die Betreffenden nicht mehr in der Betreuungsstelle am XXXX betreut werden und auch nicht mehr hineindürfen; andererseits jemand zu ihren Mitarbeitern sagt, ich will mein Gepäck; dies alles in einer Situation, in welcher laut Aktenlage nur 3-4 Mitarbeiter vor Ort sind und ab 22.00 Uhr nur mehr eine Sicherheitsfirma neben der Betreuungsstellen-Leitung und ein solches Begehren von 20 Personen geäußert wird?
Z4: Flexibilität besteht sicher dahingehend, wenn 3 oder 4 Flüchtlinge ein solches Begehren äußern, dass Zugang gewährt wird, aber wenn alle 20 Personen auf einmal das verlangen, wird das nicht gehen. Ansonsten kommt es öfters vor, dass Flüchtlinge Sachen zurücklassen, da gibt es dann eine Prozedere der Verwahrung und Zulieferung per Post.
BFV: In welcher Sprache wurde die Mitteilung über die beabsichtigte Verlegung kommuniziert? Allgemein, über welche sprachlichen Kompetenzen verfügten Ihre Mitarbeiter in der fraglichen Zeit am XXXX?
Z4: Ich kann nur die Frage beantworten, wenn ich die Akten sehen würde; aber man kann die anderen Zeugen befragen, die vor Ort waren.
BFV: Gibt es bei der Auswahl des Personals Rücksichtnahmen, wenn man weiß, dass in einer Betreuungsstelle bestimmte Nationalitäten vertreten sind?
Z4: Ja, es wird versucht, aber das ist natürlich nicht immer möglich. Deswegen ist dieses telefonische System eingerichtet, weil wir in ganz Österreich hunderte Mitarbeiter haben, die eine Vielzahl von Sprachen sprechen. So haben wir z.B. einen Somali-Dolmetsch in XXXX eingestellt. Auf diese Dolmetscherin wurde schon mehrfach telefonisch zugegriffen.
BFV: Was sind die Mindestkriterien für Betreuer?
Z4: Mindestens bedarf es einer sozialpädagogischen Ausbildung im Gesundheits- oder Pflegebereich oder einer mindestens 3jährigen Berufserfahrung mit Sprach- und Kulturkenntnissen. Wenn sie diese Anforderungen nicht erfüllen, gibt es einen zusätzlichen 5monatigen Lehrgang außerhalb der XXXXFirma.
Ende der Zeugeneinvernahme um 14.06 Uhr.
Der Zeuge wird nach Unterschriftsleistung in Bezug auf eine unberichtigte Fassung der Verhandlungsschrift entlassen.
Zeuge: NN:
R: Bitte geben Sie Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit an.
Z5: NN, geboren am XX, österr. Staatsbürger. Ich bin aktuell Projektmanager bei XXXX
R: Waren Sie am 11.09.2014 auch Projektmanager?
Z5: Ich war stv. Betriebsleiter, da der damalige Betriebsleiter krank war.
R: Woher kennen Sie den Bf.?
Z5: Es kann sein, dass ich ihn einmal gesehen habe, aber ich kenne ihn nicht näher.
(...)
R: Waren Sie persönlich am Tag des fraglichen Vorfalles in der Betreuungseinrichtung XXXX tätig?
Z5: Ja.
R: Waren Sie den ganzen Tag anwesend?
Z5: Etwa von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr oder 17.00 Uhr.
R: Wenn Sie damals der "Chef der XXXXMitarbeiter" waren, wie viele andere Mitarbeiter waren da, außer Ihnen?
Z5: Herr XXXX und Frau NN, die heute auch als Zeugen geladen sind. Herr N von der Früh bis am späten Abend da. Frau N kam erst gegen 14.00 Uhr oder 15.00 Uhr.
R: Ist es richtig, dass nachts kein XXXXMitarbeiter am XXXX war?
Z5: Damals ja. Die Security-Firma kam immer gegen 18.00 Uhr oder 19.00 Uhr. Bis 21.00 Uhr oder 22.00 Uhr sollte jedenfalls jemand von XXXXda gewesen sein.
R: Es wurde im Verfahren schon problematisiert, dass sich mehr als Hundert zu Betreuende am XXXX aufhielten und nur 2 Leute der Behörde und 3 XXXXLeute. Gab es ein Sicherheitsproblem?
Z5: Ich kenne Betreuungsstellen mit mehr Mitarbeitern und mit weniger Mitarbeitern. Deshalb finde ich es nicht bemerkenswert.
R: Wie sieht/sah Ihr Tätigkeitsfeld aus in diesen Tagen?
Z5: An den Tag kann ich mich nicht genau erinnern. Ich musste mich darum kümmern, nachdem der Betriebsleiter krank geworden ist, fehlende Listen zu erstellen, administrative Arbeiten, Meldungen, aber auch Bestellungen für Verpflegung.
R: Wer war damals Ihr Vorgesetzter?
Z5: Mag. N.
R: Wie war Ihr Verhältnis zu Herrn N und Herrn N?
Z5: Herr N war der Betreuungsstellenleiter des Ministeriums, also der Vertreter unseres Auftraggebers. Herr XXXX war glaublich der Stellvertreter.
R: Wenn der Auftraggeber etwas von Ihnen wollte, sprach Herr N mit Ihnen?
Z5: Ja, das war meistens der Fall.
R: Bitte schildern Sie kurz, welche Anweisungen Sie an diesem Tag, am 11.09., oder auch schon vorher, von Seiten der Heimleitung im Bezug auf die Gruppe von Somaliern, die nicht in die Steiermark wollten, erhalten haben!?
Z5: Das Ganze begann normal, wie jede andere Überstellung, durch Namenslisten. Ob wir es schriftlich oder in die Hand bekommen haben, daran kann ich mich nicht mehr erinnern. Für die Grundversorgung des Landes Steiermark müssen wir die Asylsuchenden bitten, einen Antrag zu unterschreiben. Die Meisten haben sich dem aber verweigert. Zuerst haben wir versucht, mit den Betreffenden zu sprechen und sie zu überzeugen. Als das nicht funktioniert hat, haben wir eine entsprechende Rückmeldung an Herrn N erstattet. Wir haben in Englisch gesprochen. Ein paar Somalis konnten besser Englisch. Viele hatten zumindest Basis-Kenntnisse.
R: Was ist weiter passiert?
Z5: Alles was ich sage, geschah über 2 oder 3 Tage. Aber kann ich zeitlich nicht mehr genau sagen, an welchem Tag etwas passiert ist. Es kann dann die Anweisung, dass trotzdem der Transport, Taxi oder Bus bestellt wird. Dann sehen wir, ob sie tatsächlich mitfahren oder nicht. Dann kam tatsächlich ein kleinerer Bus. Das ist schon zweimal oder dreimal passiert. Ich weiß nicht, an welchem Tag. 4-5 Stunden war der Bus mindestens da. Die Asylwerber haben sich verweigert einzusteigen. Einmal sind 3 oder 4 Leute mitgefahren. Es wurde dann die Zielunterkunft gewechselt, wenn auch in der Steiermark.
R: Nach der Aktenlage bringen die BF vor, dass am Morgen des 11.09.2014 ihnen wieder gesagt worden wäre, sie sollten jetzt in den Bus steigen und ihre Unterbringung in der Betreuungsstelle sei nun beendet, auch die Schlüssel ihrer Zimmer seien ihnen zu diesem Zeitpunkt abgenommen worden. Sie hätten ein Lunchpaket bekommen und kein normales Frühstück. Sie durften ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in die Betreuungsstelle. Das müssen Sie doch erfahren haben?!
Z5: Das mit dem Lunchpaket stimmt. Das mit dem Schlüssel könnte stimmen. Ich kann mich aber nicht mehr genau erinnern.
R: Sind Sie sich sicher, es ist doch ein außergewöhnliches Ereignis, wenn man Leute ihre Schlüssel als deren Betreuer abnimmt!?
Z5: Ich weiß, dass viele gesagt haben, sie würden freiwillig nicht mehr in das Haus gehen aus Protest. Sie wollten in einer der vorangegangenen Nächte tatsächlich im Freien schlafen, obwohl es geregnet hatte. Wir haben ihnen angeboten, in die Zimmer oder in die Werkstatt zu gehen, was sie verweigert haben. Ich weiß nicht, ob das in der Nacht war, wo sie von den Unbekannten abgeholt wurden oder die Nacht davor. Wir haben ihnen damals auch Wasserflaschen vorbeigebracht, was sie nicht wollten. Manche warfen uns die Wasserflaschen auch nach.
R: Warum wollten die Leute nicht mehr freiwillig in das Haus?
Z5: Sinn machte es keinen. Sie haben immer wieder gesagt, sie wollten von jemandem von außen sprechen.
R wiederholt die Frage hinsichtlich der Schlüsselabnahme.
Z5: Wir haben sicher gesagt, dass, wenn sie wiederholt die Überstellung verweigern, aus der Grundversorgung hier entlassen werden. Es kann schon sein, dass wir gesagt haben, sie müssen die Schlüssel abgeben. Sie haben die Schlüssel abgegeben, wobei ich nicht genau sagen konnte, ob alle Leute Schlüssel hatte. Ich bin nur einige Tage zuvor interimistisch auf den XXXX gekommen.
R: Nach der bisherigen Aktenlage wurde vorgebracht, dass die Gruppe der Somalier, den ganzen Tag über, nachdem sie die Schlüssel abgegeben haben, sich im Freien aufgehalten haben, ohne dass sie eine Versorgung erhalten hätten, die Toilette nicht benutzen hätten dürfen oder die Betreuungsstelle betreten; das alles, bis zum Abend, als man ihnen die Werkstatt öffnete, damit sie nicht im Regen stehen mussten.
Z5: Sie waren die meiste Zeit draußen. Es gab Mittagessen für alle anderen, sie sollten nicht mitessen, ich bin mir aber nicht sicher, ob wir ihnen nicht zusätzlich zu dem Essen, was sie in der Früh bekamen, ein Lunchpaket zur Verfügung stellten.
R: Die Leute standen draußen?
Z5: Ja. Es gab eine Person, die sich "Präsident" genannt hatte. Er war sehr nett. Er meinte, dass sie nicht in die Steiermark fahren wollten und hier bleiben wollten. Sie wollten auch nicht hinein in das Haus. Das hat er gesagt, als wir ihn darauf aufmerksam gemacht haben, er würde den Platz verlieren; das sei ihnen egal, er würde auch draußen schlafen.
R: Hatten Sie zu dem Zeitpunkt eine Anweisung der Betreuungsstellenleitung, was sollten Sie den Somalis sagen?
Z5: Ja, wir sollten versuchen, sie weiter zu überzeugen. Sie sollten auch den Grund erfahren. Angeblich hätten sie von Bekannten erfahren, dass es in der Steiermark kaum Chancen auf Asyl gebe.
Auf Nachfrage: Wir haben ihnen wiederholt gesagt, wenn sie sich nicht in die Steiermark überstellen lassen, würden sie trotzdem keine Betreuung am XXXX erhalten.
R: Wurden Sie von Mitgliedern der Gruppe darauf angesprochen, dass sie Gepäck im Zimmer haben, das sie brauchen würden?
Z5: Ja, einmal oder zweimal bin ich mit Gruppenmitgliedern mitgegangen, dass sie etwas abholen.
R: War das tagsüber oder erst in der Nacht, als die Unbekannten kamen, um die Gruppe abzuholen?
Z5: In der Nacht war ich nicht mehr da, es muss tagsüber gewesen sein.
R: Wenn Sie die Leute tagsüber hineingelassen haben, um Sachen abzuholen, stand das in Widerspruch zu der Anweisung, dass die Leute nicht mehr hineindürfen?
Z5: Wir haben zwar gesagt, sie dürfen nicht mehr hinein. Wir haben es nicht wirklich durchgezogen. Das heißt, wir haben in Einzelfällen, sogar sehr oft, die Leute hineingelassen. Ein paar von ihnen waren im Speisesaal. Sie waren nicht aggressiv. Sie wollten einfach aus Angst nicht in die Steiermark.
R: Wenn Sie mit einer Person in das Haus gingen, kamen diese immer freiwillig heraus?
Z5: Ja.
R: Haben Sie erfahren, dass zu einer gewissen Zeit die Polizei gekommen ist?
Z5: Ja. Es waren jedenfalls mindestens 2 Autos, sie haben mit den Leuten gesprochen, es war dasselbe Ergebnis. Sie haben es den Polizisten auch gesagt, sie würden nicht hinfahren. Wenn ich vorher gesagt habe, dass die betreffenden Leute auch mit Leuten von außen sprechen hätten wollen, wurde von ihrer Seite öfters die Polizei genannt. Auch durch den Polizeibesuch hat sich die Stimmung nicht zum Negativen gewandelt.
R: Hat sich die Lage nicht gegen Abend zum Negativen gewandelt; vorgebracht wurde z.B., das Wetter hätte sich verschlechtert, viele aus der Gruppe seien zu leicht bekleidet gewesen und hätten gefroren?
Z5: Es begann zu regnen, es wurde dunkel. Dann kam das Angebot mit der Werkstatt oder irgendwo in ein Zimmer zu gehen. Die Werkstatt war jedenfalls dabei. Mit den Zimmern bin ich nicht sicher. Wir hatten - es waren 2 Häuser - auch einmal nachgedacht, eines der Häuser zu öffnen. Mit wir meine ich aber, dass ich das hätte nicht alleine entscheiden können.
R: Diese Werkstatt, dieser Raum, war er nicht viel zu klein für die Gruppe?
Z5: Das war ein sehr großer Raum.
R: Konnte man dort die Nacht verbringen, es wurde vorgebracht, dass es kalt war und Kartons am Boden waren?
Z5: Es wäre kein Schlafplatz gewesen, kein Wohnraum.
R: Sie sind dann weggegangen. Wann?
Z5: Im September war es dunkel; ich nehme an gegen 17.00 Uhr oder 18.00 Uhr. Frau NN hatte am 11.09 jedenfalls Dienst. Sie sollte noch länger da gewesen sein. 1-2 Securitys sollten auch dagewesen sein.
R: Ist es trotzdem nicht für Sie bedenklich gewesen, dass Sie diese große Gruppe mehr oder weniger in der Nacht zurücklassen?
Z5: Natürlich ist es nicht angenehm und nicht leicht gewesen. Es wurde ein Dach über dem Kopf angeboten und auch Getränke. Wie gesagt, das wurde abgelehnt.
R: Wurden in jener Nacht auch die Wasserflaschen nachgeworfen?
Z5: Ja, es war die Nacht, in der es geregnet hatte. Sie wollten uns aber mit diesen Flaschen nicht verletzen. Es war ein Protest, dass sie das nicht brauchen.
R: Schildern Sie bitte kurz, wann und in welcher Weise die Männer die Betreuungseinrichtung an jenem Tag verlassen haben!
Z5: Spät nachts wurde ich angerufen von der Security-Firma. Ein paar Autos sind unerwartet gekommen und die Leute sind eingestiegen. Die Asylwerber sind sofort eingestiegen. Sie waren über diese Abholung wohl schon informiert. Der Security-Mitarbeiter hat gesagt, dass es ziemlich schnell abgelaufen ist. Das blieb mir in Erinnerung, weil sie ja in von uns bereitgestellten Fahrzeugen nie eingestiegen sind.
R: Hatten die Männer vor Verlassen des Gebäudes Gelegenheit, ihre persönlichen Gegenstände zu packen und sich dem Wetter entsprechend anzukleiden?
Z5: Ich bin mir sicher, dass ich mit 1-2 Personen hineinging, um deren Sachen zu holen. Ob die anderen Mitarbeiter sie hineingelassen haben, das weiß ich nicht. Ich war zwar öfters nicht vor Ort im Büro. Ich hatte jedoch nicht den Eindruck, dass die anderen Mitarbeiter sie nicht hineingelassen hätten. Mit dem Wetter hätten wir sicher die Kleidung abholen lassen. Ich habe Leute in Hausschuhen oder Schlapfen gesehen, eventuell hatten diese aber kein anderes Schuhwerk.
Auf Nachfrage: An das Gesicht des BF kann ich mich tatsächlich nicht erinnern, eher an das Gesicht des heute anwesenden Z1.
R: Hatten Sie den konkreten Auftrag, den Beschwerdeführer und die anderen somalischen Staatsangehörigen, die an diesem Tag hätten überstellt werden sollen, nicht mehr ins Gebäude zu lassen?
Z5: Ja, zumindest mündlich. Ich weiß nicht, ob es eine schriftliche Weisung gab.
R: Haben Sie selbst gegen eine solche Weisung verstoßen?
Z5: Es wäre dann möglich. Ich glaube gar nicht, dass das so gemeint war. In den letzten 4 Jahren, in denen ich mit dem Ministerium arbeite, kann ich mir nicht vorstellen, dass es so gemeint war, dass sie nicht ihre Sachen abholen dürfen; lediglich, dass sie nicht dort schlafen dürfen.
R: Wie gestaltet sich der Zutritt zu den Gebäuden normalerweise? Ist es den Bewohnern jederzeit möglich, ein- und auszugehen?
Z5: Es gab glaube ich, im Erdgeschoß Zimmer, über die man durch das Fenster gelangen konnte. Unser Büro war in einem Haus, das vom Ministerium im anderen Haus.
R: Wie war es an diesem Tag? Konnten die nicht von der bevorstehenden Überstellung in die Steiermark betroffenen Personen das Gebäude wie üblich betreten und wieder verlassen?
Z5: Ja. Es kann auch sein, dass sich jemand aus der Gruppe so Zutritt verschafft hat. Spätestens, als die Security kam, stand dann jemand vor der Tür. Wir hatten sogar den Eindruck, dass sie eigentlich gar nicht mehr hineinwollten.
R: Gab es konkrete Pläne, wie weiter vorgegangen werden sollte, für den Fall, dass sich die Männer einer Überstellung weiterhin widersetzen würden? Haben Sie etwa Informationen seitens der Heimleitung erhalten, wie diesfalls am Folgetag hinsichtlich der Versorgung der Männer vorgegangen werden sollte?
Z5: Konkrete Pläne waren mir nicht bekannt. Ich ging davon aus, dass sie am nächsten Tag wieder etwas zum Essen bekommen würden bzw. sich eine "höhere Person" der Sache annehme.
R: Haben Sie mit den Vertretern der Sicherheitsfirma selbst Kontakt gehabt?
Z5: Meistens lief es über uns. Zum Teil auch über die Betreuungsstellenleitung.
R: Als Sie mit dem XXXX-Mitarbeiter nachts das Telefonat führten, wonach die Somalier abgeholt worden seien, hat Ihnen der Sicherheitsmitarbeiter berichtet, dass es zu Schwierigkeiten gekommen wäre vor der Abholung?
Z5: Nein, ich denke nicht.
Belangte Behörde: Wenn die Betreuungsstellen-Leitung Ihnen die Weisung gibt, die Leute nicht mehr in das Zimmer zu lassen, wie haben Sie das verstanden?
Z5: Ich habe verstanden, dass sie nicht mehr dort schlafen dürfen, so habe ich es verstanden.
Belangte Behörde: Zum Verhältnis in der Betreuungsstelle: Ist es mehr eine Über- und Unterordnung oder mehr ein Miteinander, indem Sie, wenn Sie merken, dass der Betreuungsstellen-Leiter nicht die notwendige Information hat, Sie ihm diese geben oder aktuelle Entwicklungen berichten und Ihre Vorschläge einbringen?
Z5: In den letzten beiden Betreuungsstellen war es in der Praxis eine Zusammenarbeit. In der Theorie wohl eher Auftraggeber, Auftragnehmer.
BFV: Sie haben jetzt von 2 Gebäuden gesprochen, eines mit Ihrem Büro und eines mit dem Büro der Vertreter des BMI. Können Sie sagen, in welchem der Gebäude die Gruppe der 20 Somalier damals untergebracht waren?
Z5: Die Meisten waren in unserem Gebäude untergebracht, dem unteren.
BFV: Wo ist die Werkstatt?
Z5: Gegenüber des oberen Gebäudes.
BFV: Wer hat in diesem Fall die Security-Firma beauftragt? Sie oder das Ministerium?
Z5: Ich weiß es nicht. Ich kenne viele Standorte, in denen wir die Security-Firma beauftragt haben, ich weiß nicht, ob das am XXXX so der Fall war.
BFV: Wissen Sie noch, ob Sie vor oder nach Herrn NN am besagten Abend den XXXX verlassen haben?
Z5: Nein.
BFV: War der heute vernommene Z1 der von Ihnen genannte Präsident?
Z5: Nein, es handelt sich um einen deutlich älteren Mann Mitte 50 mit Hut.
BFV: War Ihr eigener Alltag am 11.09.2014 zentral von der Angelegenheit, die wir heute behandeln, geprägt, oder hatten Sie andere Dinge zu tun?
Z5: Ich war vielleicht nicht die ganze Zeit draußen, doch 70-80% der Zeit damit beschäftigt. Wir sehen solche Weigerungen der Überstellung sehr oft. Normalerweise wird beim zweiten Mal oder dritten Mal eingelenkt.
BFV: Wie funktioniert die Dolmetschung zum Beispiel beim Ausfüllen von Formularen?
Z5: Wir sagten worum es geht auf Englisch, sodass die Leute hinreichend orientiert waren. Wahrscheinlich war das Formular auch auf Englisch, kurz gehalten.
BFV: Haben Sie den Somaliern auch erklärt, dass Sie zwar nicht mehr in der Betreuungsstelle am XXXX untergebracht sind, dass sie aber, solange kein Bescheid über den Entzug der Grundversorgung erlassen wird, jedenfalls in der Betreuungsstelle in der Steiermark jederzeit Unterkunft finden würden?
Z5: Nein, soviel ich weiß, wenn man einmal oder zweimal ablehnt, dann gibt es keine Betreuung mehr.
Belangte Behörde: Am 11.09.2014 war es so, dass wir zwischen den Bundesländern innerhalb der Bundesbetreuung überstellen hätten wollen!
Z5: Es war auch der dritte oder vierte Versuch. Auf neuerliche Nachfrage ist es mir wieder erinnerlich, dass ich weiß, dass es um eine Überstellung innerhalb des Bundes ging. Wir haben das auch versucht zumindest einmal zu erklären. Ich glaube nicht, dass die Mitglieder der Gruppe das so verstanden haben. Wir haben ihnen auch gesagt, dass sie, wenn sie in XXXX, wieder in einer Bundesbetreuungsstelle sind, von dieser auch wieder überstellt werden können. Trotzdem haben sie nicht eingewilligt.
Ende der Zeugeneinvernahme um 15.30 Uhr und der Z5 unterfertigt eine unberichtigte Version des ihn betreffenden Teils der Verhandlungsschrift.
Zeugin NN:
Z6: Ich heiße NN. Ich bin am XX geboren. Österreichische Staatsbürgerin. XXXXMitarbeiterin heute wie am 11.09.2014.
(...)
R: Kennen Sie den BF?
Z6: Er kommt mir bekannt vor.
R: Können Sie sich noch erinnern an die Ereignisse im Sept. 2014, als sich eine Gruppe von Somalier nicht in die Steiermark überstellen lassen wollte?
Z6: Am Anfang waren es über 30 Somalier, die sich geweigert haben. Sie hätten etwas unterschreiben müssen, damit die Überstellung in die Steiermark stattfinden kann. Sie haben sich geweigert. Der erste Überstellungsort wäre, glaube ich, XXXX geworden. Es wurden viele Gespräche geführt und es wurde eindringlich hingewiesen, dass sie es nicht verweigern dürfen. Das Argument wäre gewesen, in der Steiermark würden alle negativ entschieden. Als wir das hinterfragt haben, hieß es, das hätten sie von Leuten von "unten". Dann sollte die Überstellung nach XXXX erfolgen, dorthin wollten sie auch nicht. Ich wusste, dass XXXX eine Landesbetreuung ist, weil man dort unterschreiben hätte müssen.
R: Zum 11.09.2014: Wann haben Sie an dem Tag den Dienst angetreten?
Z6: Ich kann nicht mehr sagen, ob ich damals Dienst an diesem Tag hatte.
R: Es muss der letzte Tag gewesen sein, an dem die Gruppe vor Ort war, dann sind sie abgeholt worden!?
Z6: Ich habe nichts erfahren von einer Abholung. Mitbekommen habe ich: Immer wieder die Gespräche mit den Asylwerbern, sie sollen es sich gut überlegen, es wird kalt. Der Anführer ging mit der Gruppe immer wieder in den Wald hinunter. Am Anfang waren es 30 Personen, dann sind einige transferiert worden. Im Wald haben sie sich besprochen. Wir haben gewusst, sie kommen dann, wenn sie wieder kommen, gibt es eine Entscheidung. Es hieß wieder, nein, lieber sterben wir.
R: An dem Tag, von dem wir heute sprechen, soll die Gruppe in der Früh aus dem Haus gewiesen worden sei, man hätte ihnen die Schlüssel abgenommen, sie hätten nur mehr ein Lunchpaket statt eines Frühstücks bekommen, dann wäre die Gruppe vor den Häusern des XXXXs gestanden. Was wissen Sie darüber?
Z6: Ich weiß, dass am Vortag die Lunchpakete für den Transfer vorbereitet worden sind. Ich hatte mir noch überlegt, was mit den Lunchpaketen zu tun sei. Ich hatte erst am 03.09.2014 bei XXXXangefangen.
R: Hatten Sie einen Vorgesetzten?
Z6: Am Anfang nein. Dann kam Herr N, der dort ungefähr 14 Tage war, als Vertretung, weil der Vorgänger im Krankenstand war.
R: Wie sahen Sie Ihre Rolle dort? Waren Sie ein Organ der Behörde?
Z6: Nein. Wir waren Betreuer. Wir haben versucht, vom Frühstück, bis zum Deutschkurs, alles zu betreuen und Hilfe zu geben.
R: Was war am nächsten Tag? Es müsste Ihnen ja aufgefallen sein, dass die Gruppe den ganzen Tag über im Freien war!?
Z6: Eigentlich standen sie oft im Freien. Dort haben sie sich besprochen. Drinnen gab es dafür keinen Platz.
R wiederholt neuerlich die Frage hinsichtlich von Wahrnehmungen.
Z6: Ich glaube nicht, dass ich an dem Tag, nachdem ich das mit den Lunchpaketen wahrgenommen habe, im Dienst war.
R: Haben Sie erfahren, dass der somalischen Gruppe die Schlüssel abgenommen wurden und sie einen ganzen Tag nicht mehr in das Haus durften?
Z6: Nein, die Haustür ist immer offen. Es gibt auch nur einen Schlüssel pro Zimmer.
R: Der BF hat auch angegeben, er hätte dann nicht mehr in das Haus gedurft, um seine Sachen zu holen!?
Z6: Wir hätten das gar nicht verhindern können. Ich stelle mich nicht vor die Türe und ich hindere keine Männer daran, in die Zimmer zu gehen. Niemand von unserem Team wäre das Risiko eingegangen, erst um 19.00 Uhr kommt die Security.
R: Sahen Sie, dass stundenlang ein Bus da war?
Z6: Ich glaube mich zu erinnern, einmal 3 Stunden und einmal 5 Stunden. Ein Bus stand immer da. Das war meiner Meinung nach am Vortag, als das auch mit den Lunchpaketen war. Ich habe auch den Busfahrer gefragt, ob er einen Kaffee möchte, er ist dann spazieren gegangen.
R: Haben Sie erfahren, dass die Polizei mehrere Stunden anwesend war, im Zusammenhang mit der somalischen Gruppe?
Z6: Nein. Meiner Erinnerung nach war ich dann, glaublich am 12.09.2014, ganz verwundert, dass die Gruppe nicht mehr da ist.
R: Im Verfahren wurde auch gesagt, dass die Gruppe sogar geäußert hätte, lieber im Freien zu sein, nur in der Steiermark wollten sie nicht sein. Haben Sie dazu eine Wahrnehmung?
Z6: Sie wollten nicht nach XXXX und nicht nach XXXX. Ihnen sei alles egal, was passiere, sie schliefen im Freien, brauchten kein Essen. Sie wollten nicht weg. Wir wiesen darauf hin, dass wir in 1.400m Höhe seien, dass es bitterkalt würde und wir wollten vermitteln.
Behörde: Keine Fragen.
BFV: Gibt es Spindschlüssel?
Z6: Nein, es gibt nur 1 Schlüssel pro Zimmer. Ich weiß natürlich nicht mehr, wie viele Leute aus der Gruppe Zimmerschlüssel hatten. Die Leute waren aufgeteilt.
BFV: Wurde eine Werkstatt aufgesperrt wegen des schlechten Wetters?
Z6: Ich weiß davon nichts. Die Werkstatt kenne ich aber. Die Gruppe war immer sehr höflich. Sie haben sich immer entschuldigt, dass sie so viele Umstände machen.
Ende der Zeugeneinvernahme um 15.59 Uhr. Die Z6 wird nach Unterschriftsleistung mit einer unberichtigten Version der Verhandlungsschrift entlassen.
Bis 16.18 Uhr Erholungspause.
ZeugeNN (Z7):
Z7: NN, geboren XX, StA: Österreich, XXXXMitarbeiter heute und im Sept. 2014.
(...) R: Kennen Sie den BF?
Z7: Vom Sehen kenne ich ihn, aber nicht näher.
R: Können Sie sich an den 11.09.2014 erinnern?
Z7: Ja. Vage, aber schon. Ich hatte an dem Tag Dienst und zwar von 07.00 Uhr bis 15.00 Uhr.
R: Im Verfahren wurde vorgebracht, dass die Somalier nicht in die Steiermark wollten und daher auch an diesem Tag nicht in einen bereit stehenden Bus gestiegen sind. Man hätte sie an diesem Tag ihnen die Schlüssel abgenommen und sie den ganzen Tag nicht mehr hineingelassen!?
Z7: Die Schlüssel hätte man nicht abnehmen können, weil es nur einen Schlüssel pro Zimmer gab, bzw. hatte nicht jeder einen Schlüssel. Auch die Mitarbeiter der Sicherheitsfirma waren tagsüber nicht hier.
R: Sie haben niemanden gehindert, in das Haus oder in das Zimmer zu gehen?
Z7: Nein. Jeder konnte hineingehen, wir haben Wasser und Lunchpakete gebracht. Wir hatten keine Zeit, herumzustehen und die Leute daran zu hindern hineinzugehen.
R: Haben Sie selbst den Leuten gesagt, dass sie in die Steiermark müssen und dass sie nicht am XXXX bleiben können, wenn sie nicht in die Steiermark fahren?
Z7: Ja, schon einige Tage vorher. Wir haben Zettel ausgehängt und zu einzelnen Leuten sind wir in die Zimmer gekommen, einige, vielleicht 30 Personen, haben nicht zugestimmt. Wir haben gesagt, man muss dieser Verlegung nachkommen. Wenn das nicht geschieht, muss das BMI entscheiden, wie es weitergeht. Der Autobus hat gewartet, sie sind nicht gegangen. Herr NN entschieden, sie können wieder hinein, das war, glaube ich, am 08.09. Am 11.09 wollte man dann eine Verlegung durchsetzen, doch auch nicht so hart. Die Polizei sah, sie sind friedlich und da sie nichts angestellt haben, fuhren sie wieder weg. Ich bin dann gegen 17.00 Uhr weg. Wir haben die ganzen 3 Tage angeboten, dass sie in das Zimmer zurückkommen, wir haben ein Lager geöffnet, wir haben immer mit ihnen gesprochen, sie wollten nicht hinein. Sie wollten einfach nicht machen, was wir wollten. Vielleicht wollten sie durch die Weigerung wieder hineinzugehen, Aufmerksamkeit erregen. Sie wollten nicht einmal Wasser nehmen. Ich habe das auch dem Älteren aus der Gruppe gesagt, dass sie essen und trinken sollten. Sie haben auch von anderen Asylwerbern Essen genommen, aber nicht von uns.
R: Wir sprechen jetzt immer von der Gruppe als Ganzes. Können Sie ausschließen, dass einzelne in der Gruppe sich trotzdem durch die ganze Situation bedroht gefühlt haben?
Z7: Ich hatte genau den umgekehrten Eindruck. Sie hatten keine Angst. Sie haben immer nur erzählt, wenn sie in die Steiermark gehen, bekommen sie einen negativen Bescheid und sie werden abgeschoben. Wir haben ihnen gesagt, das stimmt nicht.
R: Woher nahm die Gruppe Ihrer Meinung nach diese Sicherheit?
Z7: Wir waren nur wenige. Wir verhalten uns von der XXXXauch nicht wie Polizeiorgane; auch die BMI-Organe dort sind "lieb". Ich hatte auch nicht den Eindruck, dass jemand überfordert ist.
R: Hatte die Gruppe Ihrer Meinung nach Außenkontakte?
Z7: Ja, sie haben telefoniert. Sonst hätten sie diese Information über die Steiermark nicht gehabt.
Behörde: Keine Fragen.
BFV: Der Vertreter der belangten Behörde hat heute ausdrücklich gesagt, es hätte eine Weisung gegeben, die Mitglieder der somalischen Gruppe nicht wieder in das Haus zu lassen.
Z7: Ja, ich habe gesagt in Ordnung. Ich kann das nicht kontrollieren. Es war wohl nicht so streng gemeint. Die Leute müssen zumindest auf die Toilette gehen.
BFV: Hatten Sie am 11.09.2014 persönliche Gespräche mit Mitgliedern dieser Gruppe?
Z7: Ja, zumeist mit dem erwähnten älteren Mann. Wir haben grundsätzlich ein freundliches Verhältnis gehabt.
BFV: Haben Sie mit einem Mitglied der Gruppe einmal konkret über die Frage des Betretens des Hauses am 11.09 gesprochen?
Z7: Nein. Wir hatten schon zuvor die Notwendigkeit der Verlegung öfters mit ihnen besprochen.
BFV: Wurden Sie jemals gefragt, ob jemand sein Gepäck aus dem Zimmer holen kann?
Z7: Wir haben gesagt, wenn jemand hineingeht, soll jemand mitgehen. Wenn jemand gefragt hat, ob er in das Zimmer kann, sind wir dem nachgekommen. Konkret am 11.09.201 ist zu mir niemand gekommen, aber ich hätte es nicht verweigert. Es hätte nur jemand mitgehen müssen.
R: Wie waren die Leute der Gruppe am 11.09.2014 gekleidet?
Z7: Niemand war glaube ich schlecht gekleidet. Allen haben wir bei der Ankunft Jacken und Schuhe gegeben. In T-Shirts habe ich niemanden gesehen.
BFV: Wie war das Wetter am 11.09.2014, solange Sie da waren?
Z7: Man kann es leicht verwechseln, ich glaube nicht regnerisch, als ich da war.
BFV: Haben Sie an diesem Abend mit Securitys gesprochen?
Z7: Nein.
Ende der Zeugeneinvernahme um 16.45 Uhr.
Der Zeuge wird nach Unterschriftenleistung zu einer unberichtigten Kopie der Verhandlungsschrift entlassen.
Fortgesetzt wird mit einer ergänzenden Befragung des BF.
R: Im Verfahren wurde heute vorgebracht, dass zumindest tagsüber die Haustür am XXXX mehr oder minder offen gewesen sei. Niemand wäre dort gestanden. Stimmt das?
Wenn ja, hätten Sie am 11. September 2014 mehr oder minder ohne Probleme, zumindest tagsüber, ein- und ausgehen können?
BF: Nein, die Tür war nicht offen. Ich habe versucht, hineinzugehen und ein Mittagessen zu essen. Ich wurde nicht hineingelassen. Der nigerianische Hausmeister hat mich daran gehindert. Sein Name ist N.
R: Wir haben auch gehört, dass nicht jeder, der am XXXX Untergebrachten, einen Zimmerschlüssel hatte. Wie sah das in Ihrem Zimmer aus? Sie haben gesagt, Ihnen sei der Zimmerschlüssel abgenommen worden!?
BF: In meinem Zimmer waren wir zu viert. Jeder hatte einen eigenen Schlüssel. Am 1. Tag hat jeder von uns als Kaution für den Schlüssel 20 Euro hinterlassen müssen. Jeder hatte einen eigenen Schlüssel.
R: Nochmals nachgefragt: Haben Sie den Schlüssel freiwillig abgegeben oder wurde er Ihnen abgenommen?
BF: In der Früh kommt der Chef zu uns in das Zimmer. Er sagte, dass wir herunterkommen müssen, er hatte eine Liste und nannte einen Namen. Als ich sagte, wer ich bin, sagte er, ich soll ihm den Schlüssel geben und in den Bus steigen. Das war vor dem Haus.
R: Wir haben heute im Verfahren gehört, dass Ihre Gruppe es sogar abgelehnt hätte und freiwillig draußen geblieben wäre, einfach aus Protest gegen alle anwesenden staatlichen Organe und Betreuer. Stimmt das?
BF: Das stimmt nicht.
R: Wir haben im Verfahren heute auch gehört, dass es Leuten Ihrer Gruppe sehr wohl ermöglicht worden sei, wieder in ihre Zimmer zu kommen. Stimmt das, wissen Sie davon?
BF: Nein, das stimmt nicht.
R: Können Sie ausschließen, dass irgendjemand aus der Gruppe hineingelassen wurde an diesem 11. September und sei es nur auf die Toilette? Es kann sein, dass sich die Situation in den beiden Häusern unterschiedlich dargestellt hat!?
BF: Niemand von uns war in einem der beiden Häusern.
R: War Ihr Zimmer im unteren oder im oberen Haus?
BF: Ich war im oberen Haus, wo das Büro ist. Das ist das Haus 1.
Belangte Behörde: Wie viele Eingangstüren gab es in dem Haus, in dem Sie gewohnt haben, Ihrer Erinnerung nach?
BF: 2 Eingangstüren.
R: Was war mit der anderen Eingangstür?
BF: Die beiden Eingangstüren sind nicht weit weg. Wenn jemand in der Mitte steht, dann kann er auf beide Türen aufpassen und man sieht, wer hinein will und wer herauswill.
Auf Nachfrage: Die Türen sind nicht auf verschiedenen Seiten des Hauses. Das ist ähnlich wie im Verhandlungssaal. Man hat über beide Türen einen Überblick. Ich war der Einzige, der dort Mittagessen gehen wollte. Ich wurde nicht hineingelassen.
Belangte Behörde: Ergänzend wird vorgebracht, dass in dem oberen Haus die beiden Eingänge auf unterschiedlichen Seiten liegen und nicht von einer Person gesichert werden können. Das ist mir aus persönlicher Kenntnis der Örtlichkeit bekannt.
Keine weiteren Fragen des BFV.
BFV: Heute wurden u.a. 3 XXXXMitarbeiter einvernommen, die Sie als Partei im Verfahren alle gesehen haben. Haben Sie am 11.09.2014 mit einem oder mehreren von ihnen gesprochen, wenn ja, worüber?
BF: Die drei kenne ich. Die Frau (Z6) habe ich nur ein einziges Mal, am 10.09.2014, gesehen. Der Letzte (Z7) hat nur als Fahrer gearbeitet. Am 11.09.2014 war der Einzige von den Anwesenden, der mit uns gesprochen hat, der Z5. Mit ihm habe ich jedoch auch nicht persönlich gesprochen.
BFV: Wenn Sie vorher gesagt haben, ausschließen zu können, dass jemand am 11.09.2014 in das Haus hineingegangen ist, haben Sie diesbezüglich nachgefragt, woher nehmen Sie diese Aussage mit dieser Sicherheit?
BF: Ich konnte natürlich am 11.09.2014 nicht viel sprechen, mir war damals nicht gut. Niemand von uns ist hinein. Übersetzt hat seinerzeit der Z1.
BFV: Wer hat den Schlüssel abgenommen?
BF: Der als Erster einvernommen wurde.
BFV: Wie und wann sind Sie an Ihr Gepäck gekommen?
BF: Das war spät am Abend. Die NGOs wollten uns abholen. Wir sagten, dass unsere Sachen im Zimmer sind. Die NGOs haben dann mit Mitarbeitern gesprochen, sie haben uns hineingelassen und ich habe selbst die Sachen geholt aus meinem Zimmer. Ein Mitarbeiter der Security-Firma ist mitgegangen.
BFV zeigt eine aus dem GOOGLE entnommene Fotografie des XXXX auf seinem Smartphone. Nach augenscheinlicher Betrachtung diese Fotos durch die Parteienvertreter und den BF kann keine eindeutige Zuordnung der Örtlichkeiten erfolgen.
Der BF bringt jedoch nunmehr ergänzend vor: Ich habe im unteren Haus gewohnt, aber im oberen Geschoß.
Belangte Behörde: Im unteren Haus liegen die 2 Türen in nicht allzu weiter Entfernung.
Keine weiteren Fragen an den BF.
R: Möchten Sie noch etwas ergänzen?
BF: Nein.
R: Haben Sie den Dolmetscher verstanden?
BF: Ja, ich habe ihn immer gut verstanden.
Belangte Behörde: Der BF verfügte bereits über die AB-Karte. Daraus ergibt sich, dass sein Verfahren, soweit mir bekannt ist, schon seit mehreren Wochen zugelassen war. Ein Anspruch nach dem GVG auf Unterbringung in einer Bundesbetreuungsstelle besteht ausdrücklich nur für die Dauer von 14 Tagen nach Zulassung.
Belangte Behörde: Ich stelle den Antrag, die Beschwerde vollinhaltlich abzuweisen; sonst keine weiteren Anträge.
BFV: Ist der Name des Mitarbeiters der Security-Firma der am 11.09.2014 da war bekannt oder ausforschbar?
Vertreter der belangten Behörde gibt informativ an, dass dies ohne weiteres über XXXXausforschbar wäre.
Keine weiteren Beweisanträge des BFV; offen bleibt nur mehr der Antrag des vor Ort gewesenen Security-Mitarbeiters zum Beweis, dass dem BF wie anderen Mitgliedern der Gruppe der Zutritt zum Gepäck und zum Haus verwehrt worden ist.
Vorbringen des BFV:
Es trifft zu, dass dem BF die ABK nach § 51 AsylG am 24.06.2014 ausgestellt wurde. Dennoch hat die belangte Behörde nicht rechtzeitig dafür gesorgt, dass eine Betreuung nach dem jeweiligen BBG nach dem jeweiligen Bundesland erfolgt, sodass zumindest nach der Grundversorgungsvereinbarung Bund-Länder eine Grundversorgungs- bzw. Schutz- und Fürsorgepflicht gegenüber dem BF bestanden haben musste.
Belangte Behörde bringt dazu vor: Zum einen ist in der Grundversorgungsvereinbarung ausdrücklich festgehalten, dass sich kein Versorgter unmittelbar auf Ansprüche daraus stützen kann. Zum anderen intendierte ja die beabsichtigte Überstellung in die Versorgung des Landes Steiermark genau dies.
BFV: In Tirol wäre eine Zustimmung nicht wie in der Steiermark erforderlich gewesen. Es wäre daher ohne Weiteres und jederzeit möglich gewesen, den BF in die Grundversorgung des Landes Tirol aufzunehmen, in welchem der BF tatsächlich zum fraglichen Zeitpunkt aufhältig gewesen war; tatsächlich ist dann auch eine Übernahme in die Versorgung des Landes Tirol erfolgt, und zwar ohne eine individuelle Antragstellung.
Belangte Behörde: Die Grundversorgungsvereinbarung sieht vor, dass zwischen Bund und Ländern das Einvernahmen in jedem Einzelfall herzustellen ist; folgerichtig hat der Bund hier keine Möglichkeit, hier einseitig Festlegungen zu treffen. Im konkreten Fall war nur das Land Steiermark bereit, den BF in Landesgrundversorgung zu übernehmen.
BFV: Falls keine rechtliche Verpflichtung bestanden hätte, nach dem Grundversorgungsgesetz zu diesem Zeitpunkt die Versorgung aufrecht zu erhalten, würde sich eine Verpflichtung die selbige vor Ort in der Betreuungsstelle XXXX zu gewährleisten aus einer allgemeinen Hilfeleistungspflicht ergeben, die zumindest den Zugang zum Gebäude und Ausfolgung persönlicher Sachen gefordert hätte.
R gibt bekannt, dass der offene Beweisantrag wegen Entscheidungsreife abgewiesen wird. Begründung erfolgt im Erkenntnis.
Schluss des Beweisverfahrens.
R an BFV: Bleiben die verfahrensleitenden Anträge, gegebenenfalls in ihrer modifizierten Fassung, vollinhaltlich aufrecht?
BFV: Ja. Ich bleibe auch dabei, dass das BFA, ebenfalls als belangte Behörde anzusehen wäre.
(...)"
Aufgrund des Beweisverfahrens wurden nachstehende Feststellungen getroffen:
"Der Beschwerdeführer ist volljähriger Staatsangehöriger Somalias, welcher sich aufgrund eines am 30.04.2014 eingebrachten Antrages auf internationalen Schutz (die Zulassung des Verfahrens erfolgte am 24.06.2014) in Österreich aufhält.
Als Teil einer Gruppe weiterer somalischer Staatsangehöriger (deren gleichlautende Beschwerden gegenwärtig ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht zu Zln. W168 2013287-1, W212 2013291-1, W105 2013292-1, W192 2013288-1, W168 2013276-1, W192 2013279-1, W168 2013293-1, W205 2013289-1, W105 2013286-1, W205 2013280-1, W211 2013282-1, W211 2013290-1, W212 2013284-1 sowie W192 2013294-1 anhängig sind) war infolge Zulassung seines Verfahrens eine Übernahme des Beschwerdeführers in die Landesbetreuung des Bundeslandes Steiermark geplant. Aufgrund seiner Weigerung, die hierfür erforderliche schriftliche Zustimmungserklärung zu unterzeichnen, wurde seitens der zuständigen Abteilung des Bundesministeriums für Inneres (XXXX) entschieden, diesen (wie auch die weiteren beteiligten somalischen Staatsangehörigen) vorerst in der Bundesbetreuung zu belassen und in ein Quartier des Bundes in der Steiermark zu überstellen.
Festgestellt wird, dass der beschwerdeführenden Partei ein Transfer in die Steiermark am fraglichen Tag des 11.09.2014 (wie auch bereits am Vortag) und folglich die Inanspruchnahme von Grundversorgung in einer dortigen Betreuungseinrichtung durch eine Zustimmung zur Überstellung bzw. durch Einsteigen in den an diesem Tag mehrere Stunden vor Ort bereitgestandenen Bus faktisch möglich gewesen ist. Dem Beschwerdeführer stand im fraglichen Zeitraum eine durchgängige Inanspruchnahme von Leistungen aus der Grundversorgung offen. Der Beschwerdeführer verweigerte seine Überstellung in die Steiermark aus eigener Entscheidung.
Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei am Tag des 11.09.2014 der Zutritt zur Bundesbetreuungseinrichtung XXXX - zwecks Abholung persönlicher Gegenstände - durch Ausübung physischen Zwangs, respektive Androhung desselben nachhaltig verweigert worden ist. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die Herausgabe der persönlichen Gegenstände der beschwerdeführenden Partei unter Anwendung von Befehls- oder Zwangsgewalt seitens der Heimleitung oder der dort tätigen MitarbeiterInnen der XXXXXXXX GmbH verweigert worden wäre, oder, dass eine Herausgabe der persönlichen Gegenstände unter die Bedingung einer Zustimmung zu einem Transfer in die Steiermark gestellt worden ist. Insbesondere kann in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden, dass tatsächlich eine konkrete Anordnung der Heimleitung bzw. der zuständigen Abteilung XXXX des Bundesministeriums für Inneres hinsichtlich einer Nichtherausgabe der persönlichen Gegenstände bestanden hätte, oder dass der Zutritt zu den Gebäuden der Bundesbetreuungsstelle XXXX an jenem Tag tatsächlich in einer Weise geregelt gewesen wäre, die es dem Beschwerdeführer faktisch unmöglich gemacht hätte, das Gebäude zwecks Abholung seiner Gegenstände eigenständig zu betreten bzw. diese mithilfe eines dort anwesenden Mitarbeiters oder anderen Hausbewohners zu erlangen. Auch darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer unter (Androhung von) physischem Zwang oder sonst in nicht rechtskonformer Weise zu einer Überstellung in die Steiermark zu bewegen versucht wurde. Auch fühlte er sich selbst diesbezüglich subjektiv nicht unter Druck gesetzt.
Fest steht jedoch, dass seitens der zuständigen Abteilung des Bundesministeriums für Inneres die Anordnung gegeben wurde, die beteiligten somalischen Staatsangehörigen am fraglichen Tag nicht mehr dauerhaft zurück in ihre Zimmer, beziehungsweise in das Gebäude zu lassen. Die konkret erfolgte Umsetzung jener Weisung vor Ort seitens der Heimleitung sowie der anwesenden Mitarbeiter der Betreuungsfirma XXXXstellt sich im Detail als uneinheitlich dar. Es ist davon auszugehen, dass die Situation vor Ort an jenem Tag als nicht von klaren Abläufen und teilweiser Ungewissheit, Überforderung der beteiligten, dem Bund zuzurechnenden, Organe gekennzeichnet gewesen ist. Fest steht aber, dass der Beschwerdeführer nicht unter Androhung von physischem Zwang zum Verlasen der Räumlichkeiten aufgefordert worden ist, sondern dieser der Aufforderung, das Gebäude zu verlassen bzw. seinen Zimmerschlüssel abzugeben, aus eigenem nachgekommen ist. Fest steht ferner, dass eine effektive Zutrittskontrolle zu den Gebäuden am fraglichen Tag insgesamt faktisch nicht bestanden hat.
Es ist weiters davon auszugehen, dass das Verhalten (zumindest einzelner Mitglieder) der Gruppe somalischer Staatsangehöriger, denen der Beschwerdeführer zuzählte, auch in gewisser Weise als Protestaktion gegen die geplante Überstellung in ein anderes Quartier der Grundversorgung intendiert gewesen ist.
Insgesamt konnte nicht festgestellt werden, dass gegen die beschwerdeführende Partei am fraglichen Datum in Zusammenhang mit den geschilderten Vorfällen seitens der Heimleitung, der dort tätigen XXXXMitarbeiterInnen, der hinzugezogenen Polizeibeamten der PI XXXX bzw. des BPK XXXX oder von sonstiger Seite, zu irgendeinem Zeitpunkt verwaltungsbehördliche Befehls- oder Zwangsgewalt ausgeübt worden ist oder auf Seiten der beschwerdeführenden Partei ein diesbezüglicher subjektiver Eindruck, beziehungsweise eine dahingehende Drucksituation entstanden ist."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2016 wurde dem gegenständlichen Beschwerdeführer das umfassende Ermittlungsergebnis der relevanten Ereignisse, die auch den Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens bilden und welche bereits im dargestellten Parallel-Verfahren abgehandelt wurden zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekräftigte mit Schreiben vom 04.02.1016 die entscheidungsrelevanten Feststellungen aus dem genannten übermittelten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts. Die gegenständliche Verfahrenspartei des Beschwerdeführers verschwieg sich zum Sachverhalt bzw. zum übermittelten Vorhalt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund identen Sachsubstrats wird aus verfahrensökonomischen Gründen der Sachverhalt gleichlautend zum abgehandelten parallelen Beschwerdefall festgelegt wie folgt:
Als Teil einer Gruppe weiterer somalischer Staatsangehöriger (deren gleichlautende Beschwerden gegenwärtig ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht war infolge Zulassung seines Verfahrens eine Übernahme des Beschwerdeführers in die Landesbetreuung des Bundeslandes Steiermark geplant. Aufgrund seiner Weigerung, die hierfür erforderliche schriftliche Zustimmungserklärung zu unterzeichnen, wurde seitens der zuständigen Abteilung des Bundesministeriums für Inneres (XXXX) entschieden, diesen (wie auch die weiteren beteiligten somalischen Staatsangehörigen) vorerst in der Bundesbetreuung zu belassen und in ein Quartier des Bundes in der Steiermark zu überstellen.
Festgestellt wird, dass der beschwerdeführenden Partei ein Transfer in die Steiermark am fraglichen Tag des 11.09.2014 (wie auch bereits am Vortag) und folglich die Inanspruchnahme von Grundversorgung in einer dortigen Betreuungseinrichtung durch eine Zustimmung zur Überstellung bzw. durch Einsteigen in den an diesem Tag mehrere Stunden vor Ort bereitgestandenen Bus faktisch möglich gewesen ist. Dem Beschwerdeführer stand im fraglichen Zeitraum eine durchgängige Inanspruchnahme von Leistungen aus der Grundversorgung offen. Der Beschwerdeführer verweigerte seine Überstellung in die Steiermark aus eigener Entscheidung.
Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei am Tag des 11.09.2014 der Zutritt zur Bundesbetreuungseinrichtung XXXX - zwecks Abholung persönlicher Gegenstände - durch Ausübung physischen Zwangs, respektive Androhung desselben nachhaltig verweigert worden ist. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die Herausgabe der persönlichen Gegenstände der beschwerdeführenden Partei unter Anwendung von Befehls- oder Zwangsgewalt seitens der Heimleitung oder der dort tätigen MitarbeiterInnen der XXXXXXXX GmbH verweigert worden wäre, oder, dass eine Herausgabe der persönlichen Gegenstände unter die Bedingung einer Zustimmung zu einem Transfer in die Steiermark gestellt worden ist. Insbesondere kann in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden, dass tatsächlich eine konkrete Anordnung der Heimleitung bzw. der zuständigen Abteilung XXXX des Bundesministeriums für Inneres hinsichtlich einer Nichtherausgabe der persönlichen Gegenstände bestanden hätte, oder dass der Zutritt zu den Gebäuden der Bundesbetreuungsstelle XXXX an jenem Tag tatsächlich in einer Weise geregelt gewesen wäre, die es dem Beschwerdeführer faktisch unmöglich gemacht hätte, das Gebäude zwecks Abholung seiner Gegenstände eigenständig zu betreten bzw. diese mithilfe eines dort anwesenden Mitarbeiters oder anderen Hausbewohners zu erlangen. Auch darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer unter (Androhung von) physischem Zwang oder sonst in nicht rechtskonformer Weise zu einer Überstellung in die Steiermark zu bewegen versucht wurde. Auch fühlte er sich selbst diesbezüglich subjektiv nicht unter Druck gesetzt.
Fest steht jedoch, dass seitens der zuständigen Abteilung des Bundesministeriums für Inneres die Anordnung gegeben wurde, die beteiligten somalischen Staatsangehörigen am fraglichen Tag nicht mehr dauerhaft zurück in ihre Zimmer, beziehungsweise in das Gebäude zu lassen. Die konkret erfolgte Umsetzung jener Weisung vor Ort seitens der Heimleitung sowie der anwesenden Mitarbeiter der Betreuungsfirma XXXXstellt sich im Detail als uneinheitlich dar. Es ist davon auszugehen, dass die Situation vor Ort an jenem Tag als nicht von klaren Abläufen und teilweiser Ungewissheit, Überforderung der beteiligten, dem Bund zuzurechnenden, Organe gekennzeichnet gewesen ist. Fest steht aber, dass der Beschwerdeführer nicht unter Androhung von physischem Zwang zum Verlasen der Räumlichkeiten aufgefordert worden ist, sondern dieser der Aufforderung, das Gebäude zu verlassen bzw. seinen Zimmerschlüssel abzugeben, aus eigenem nachgekommen ist. Fest steht ferner, dass eine effektive Zutrittskontrolle zu den Gebäuden am fraglichen Tag insgesamt faktisch nicht bestanden hat.
Es ist weiters davon auszugehen, dass das Verhalten (zumindest einzelner Mitglieder) der Gruppe somalischer Staatsangehöriger, denen der Beschwerdeführer zuzählte, auch in gewisser Weise als Protestaktion gegen die geplante Überstellung in ein anderes Quartier der Grundversorgung intendiert gewesen ist.
Insgesamt konnte nicht festgestellt werden, dass gegen die beschwerdeführende Partei am fraglichen Datum in Zusammenhang mit den geschilderten Vorfällen seitens der Heimleitung, der dort tätigen XXXXMitarbeiterInnen, der hinzugezogenen Polizeibeamten der PI XXXX bzw. des BPK XXXX oder von sonstiger Seite, zu irgendeinem Zeitpunkt verwaltungsbehördliche Befehls- oder Zwangsgewalt ausgeübt worden ist oder auf Seiten der beschwerdeführenden Partei ein diesbezüglicher subjektiver Eindruck, beziehungsweise eine dahingehende Drucksituation entstanden ist.
Der bereits abgeschlossene Analogbeschwerdefall wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2015, W125 2013265-1/23E, wie folgt gewürdigt:
"Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde nach Abhaltung mündlicher Beschwerdeverhandlungen am 27.08.2015 und am 16.10.2015 unter Beachtung der in der Verfahrenserzählung dargestellten ergänzenden Beweisaufnahmen folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorliegenden Gerichtsaktes.
Die Feststellungen hinsichtlich der Vorfälle am 11.09.2014 in der Bundesbetreuungseinrichtung XXXX/XXXX ergeben sich aus dem Beschwerdeschriftsatz vom 19.10.2014, der schriftlichen Stellungnahme des BM.I vom 30.06.2015, dem im Akt einliegenden Aktenvermerk des BPK XXXX über den Polizeieinsatz in der Betreuungseinrichtung vom 11.09.2014, der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters vom 16.07.2015 sowie insbesondere aus dem im Rahmen der Abhaltung zweier mündlicher Beschwerdeverhandlungen durch persönliche Einvernahme der hauptbeteiligten Personen gewonnenen Bild der Situation (siehe im Detail das oben unter Punkt I.5. und I.6. wiedergegebene Verhandlungsprotokoll).
Die Feststellungen zum organisatorischen Verlauf des Grundversorgungsbezuges des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem seitens des Gerichts eingeholten GVS-Auszug in Verbindung mit den dahingehenden nachvollziehbaren Erläuterungen seitens des vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Vertreters der belangten Behörde sowie des Leiters der Bundesbetreuungseinrichtung XXXX.
Die Feststellung hinsichtlich der Weigerung der beschwerdeführenden Partei (als Teil einer größeren Gruppe), ihrer Überstellung in die Steiermark nachzukommen, ergibt sich aus ihren eigenen dahingehenden Schilderungen in Übereinstimmung mit den sonstigen im Rahmen des Verfahrens getätigten Aussagen. Der Beschwerdeführer selbst erklärte seine ablehnende Haltung hinsichtlich einer Überstellung dahingehend, in XXXX bereits Freunde gefunden zu haben und daher gegen eine Übersiedlung in ein neues Quartier gewesen zu sein, zudem ergab sich aus den Einlassungen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auch, dass unter den Gruppenmitgliedern ein negatives Bild hinsichtlich der dortigen Betreuungssituation, respektive die Befürchtung, im dortigen Verfahren tendenziell keinen positiven Bescheid erwarten zu können, vorherrschend gewesen ist und die (primäre) Motivation hinter der geschlossenen Weigerung der Gruppenmitglieder darstellte. Aus den Darlegungen im Rahmen der Verhandlung ergab sich ferner eindeutig, dass die beteiligten Männer jedenfalls im Vorfeld über den Umstand der bevorstehenden Verlegung und deren Modalitäten informiert worden waren, zumal sie auf dieser Basis auch weitergehende selbständige Recherchen im Internet zur Betreuungssituation in der Steiermark durchgeführt hatten.
2.2. Ebenfalls traten im Verfahrensverlauf keine Zweifel dahingehend zu Tage, dass dem Beschwerdeführer am fraglichen Datum als Teil der Gruppe somalischer Staatsangehöriger ein Umzug in ein Quartier in der Steiermark tatsächlich möglich gewesen ist und lediglich dessen eigene Weigerung, das Gelände zu verlassen, zum Unterbleiben der Überstellung im bereitstehenden Bus (bzw. zu späterer Stunde der Anforderung eines neuen Busses) führte. Zwar wurde im Beschwerdeschriftsatz noch angedeutet, dass die beteiligten Antragsteller auf internationalem Schutz an jenem Tag tatsächlich keine Möglichkeit hatten, das Gelände zu verlassen, zumal dem Fahrer des (erst nach Abzug des Streifenwagens) bereitgestellten Busses nicht mitgeteilt worden war, wohin die Gruppe gebracht werden sollte und diese sohin bis 23 Uhr im Freien hätte ausharren müssen, doch fand diese Darstellung im weiteren Verfahrensverlauf keine Erwähnung mehr. Vielmehr wurde von der beschwerdeführenden Seite in Übereinstimmung mit der belangten Behörde und den einvernommenen Zeugen einhellig vom Bereitstehen eines Busses am Gelände der Bundesbetreuungseinrichtung berichtet sowie von der wiederholten Erstattung von Angeboten hinsichtlich einer Überstellung, nachdem der Bus das Gelände gegen 15 Uhr verlassen hatte. Übereinstimmend ergab sich, dass der Bus mit offenen Türen am Gelände ab den Morgenstunden bereit stand und den Männern ein jederzeitiges Einsteigen offen gestanden hätte.
2.3. Dass seitens der zuständigen Abteilung des Bundesministeriums für Inneres der Auftrag bestanden hatte, die Gruppenmitglieder nicht mehr in das Gebäude zu lassen, ergibt sich nicht zuletzt aus der dahingehenden Aussage des Vertreters der belangten Behörde in Übereinstimmung mit den Aussagen seiner Stellvertreterin und der Leitung der Bundesbetreuungseinrichtung XXXX.
2.4. Im Verfahrensverlauf nicht gänzlich geklärt werden konnte die Situation hinsichtlich der Abgabe der Schlüssel an jenem Morgen. Es wird davon ausgegangen, dass es tatsächlich eine Aufforderung hinsichtlich der Abgabe der Zimmerschlüssel seitens der Leitung der Bundesbetreuungseinrichtung gegeben hat, was durch die diesbezüglich im Kern übereinstimmenden Aussagen der beschwerdeführenden Parteien sowie des Zeugen XXXX XXXXXXXX als nachvollziehbar erscheint; demgegenüber stehen die diesbezüglich - in Anbetracht der Außergewöhnlichkeit der betreffenden Vorfälle - nur wenig nachvollziehbaren Aussagen seitens der Heimleitung sowie der XXXXBetreuerInnen, hinsichtlich einer Abnahme von Schlüsseln keine konkrete Erinnerung mehr zu haben. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang waren jedoch die übereinstimmenden Aussagen der XXXXBetreuerInnen dahingehend, dass eine Schlüsselabnahme im eigentlichen Sinne nicht möglich gewesen wäre, zumal es nur einen Schlüssel pro Zimmer gegeben hätte; sollten also einzelne Mitglieder der Gruppe einen Schlüssel gehabt und diesen abgegeben haben, so wäre es hierdurch wohl nicht dazu gekommen, dass diesen dadurch ein Betreten des Gebäudes bzw. ihres Zimmers unmöglich gemacht worden wäre
Auf welche Weise die Schlüsselverwaltung, beziehungsweise eine allfällige Abnahme derselben im Detail ablief, ist jedoch auch deshalb letztlich nicht entscheidungsrelevant, da sich im Verfahrensverlauf, insofern wieder eindeutig, jedenfalls ergab, dass diese nicht mit der Ausübung bzw. Androhung physischen Zwangs einherging.
So schilderten die beschwerdeführende Partei und ein weiteres Gruppenmitglied als Zeuge übereinstimmend, die Schlüssel, nachdem sie das Gebäude bereits verlassen hatten - zwar auf diesbezügliche Aufforderung der Heimleitung hin, aber dennoch freiwillig ("da es sich um den Chef gehandelt hätte") - abgegeben zu haben. Eine potentiell zwangsweise Abnahme oder die Befürchtung einer solchen stand hingegen nicht im Raum.
In diesem Sinne fanden sich in den im Verfahrensverlauf getätigten Einlassungen der an den Geschehnissen beteiligten Personen auch keine einschlägigen Hinweise dahingehend, dass das Verlassen der Räumlichkeiten der Betreuungseinrichtung an jenem Morgen nicht von prinzipieller Freiwilligkeit der beteiligten somalischen Staatsangehörigen geprägt gewesen ist. Der in der Beschwerdeschrift zunächst dargelegte Ablauf der Geschehnisse, im Sinne einer Beteiligung von "Security-Mitarbeitern", welche die Beteiligten zu einem Verlassen der Zimmer aufgefordert und diese sodann aus dem Heim gebracht und die Türen hinter ihnen verschlossen hätten - was allenfalls auf die erfolgte Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt hindeuten würde - fand im Verfahrensverlauf keine Bestätigung.
Vielmehr wurde seitens des Beschwerdeführers und des als Zeugen einvernommenen "Sprecher" der Gruppe im Kern übereinstimmend geschildert, dass es sich um eine bloße mündliche Aufforderung zum Verlassen des Gebäudes ob des am Gelände bereitstehenden Busses gehandelt hätte, beziehungsweise dass sich die beteiligten Personen (zum Teil) ohnedies bereits im Freien befunden hätten.
In diesem Zusammenhang ist zudem anzumerken, dass die in der Beschwerde angesprochene Beteiligung von Security-Mitarbeitern aufgrund der Tatsache, dass ein solcher übereinstimmenden Aussagen zufolge erst abends anwesend gewesen ist und das Verlassen der Gebäude jedenfalls tagsüber, spätestens bis gegen Mittag, erfolgte, ausgeschlossen werden kann.
2.5. Eine vor anderem Hintergrund allfällige tatsächliche oder subjektiv wahrgenommene Bedrohungs- bzw. Zwangssituation auf Seiten des Beschwerdeführers als Teil der Gruppe somalischer Staatsangehöriger erscheint - sowohl in Zusammenhang mit der Situation bei Verlassen der Räumlichkeiten als auch in Hinblick auf die sodann behauptetermaßen erfolgte Verweigerung des Zutritts - aufgrund der im Verfahrensverlauf getätigten Beschreibungen der dortigen Gegebenheiten in Zusammenschau mit den objektiv feststehenden Umständen der an diesem Tag vorgelegenen personellen Situation in der Betreuungseinrichtung XXXX ebenso wenig anzunehmen:
Wenn auch prinzipiell nicht außer Acht gelassen wird, dass der - sich zudem in einem relativ jungen Alter befindende - Beschwerdeführer und die anderen in die Vorfälle involvierten somalischen Staatsangehörigen als rechts- und sprachunkundige Personen, die sich in einem Verfahren auf internationalen Schutz in Österreich befinden, das Gefühl einer gewissen Unterlegenheit oder Abhängigkeit gegenüber Behördenorganen aufweisen hätten können, so ergab sich nach Durchführung zweier mündlicher Beschwerdeverhandlungen in einer Gesamtschau der Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht, dass im zu beurteilenden Fall auf Seiten des Beschwerdeführers als Teil der Gruppe somalischer Staatsangehöriger tatsächlich zu irgendeinem Zeitpunkt der Eindruck entstanden ist, ihm gegenüber werde physischer Zwang angedroht oder tatsächlich ausgeübt.
So ist bereits auf den Umstand des zahlenmäßigen Verhältnisses der beteiligten Seiten hinzuweisen: Während es sich bei der Gruppe der betroffenen Antragsteller auf internationalen Schutz insgesamt um 22 Männer handelte, zählten zu den an diesem Tag anwesenden, dem Bund zuzurechnenden, Mitarbeitern, der Leiter der Betreuungseinrichtung, dessen Stellvertreter sowie (etwa) drei MitarbeiterInnen der Betreuungsfirma XXXXund - ab etwa 19 Uhr - ein Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer der Situation nicht alleine ausgesetzt gewesen ist, sondern als Teil einer größeren Gruppe, die eine gemeinsame Vorgehensweise an den Tag legte.
Der Beschwerdeführer selbst gab im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auf diesbezügliche Frage hin ausdrücklich an, dass man weder auf ihn noch auf einen der anderen beteiligten Männer (insbesondere in Zusammenhang mit der geplanten Überstellung) in irgendeiner Weise Druck ausgeübt hätte. Auch der Zeuge XXXX XXXX XXXX sagte in diesem Zusammenhang aus, dass es zu keiner wirklichen Bedrohung gekommen wäre. Ihnen sei von Seiten der Betreuungsstellenleitung (lediglich) in Aussicht gestellt worden, dass sie "in den Bus einsteigen müssten, andernfalls müssten sie draußen bleiben." Die Befürchtung einer zwangsweisen Durchsetzung einer tatsächlichen Überstellung auf Seiten der beschwerdeführenden Partei stand zu keinem Zeitpunkt im Raum.
Auch die Anwesenheit der am Nachmittag zwecks Prüfung einer sicherheitspolizeilichen Wegweisung hinzugerufenen Polizeibeamten der PI XXXX bzw. des BPK XXXX rief in den somalischen Staatsangehörigen keine Bedrohung hervor; so die eindeutigen Aussagen des Beschwerdeführers und des erwähnten Zeugen. Hinsichtlich des Aufenthaltes der Polizeibeamten wurde durch die befragten somalischen Staatsangehörigen sowie durch den an diesem Tage zugegen gewesenen Bezirkspolizeikommandanten des BPK XXXX im Wesentlichen übereinstimmend geschildert, dass seitens der Polizisten zwar versucht wurde, die Gruppe im Rahmen einer Diskussion neuerlich hinsichtlich eine Zustimmung zum Transfer zu überreden, dabei sei dieser auch nochmals verdeutlicht worden, dass sie nicht dauerhaft ins Haus zurück dürften. Da aufgrund der friedlichen Situation kein Anlass zur Vornahme weitergehender Maßnahmen im Sinne einer Wegweisung bestanden hätte, habe die Polizei das Gelände jedoch schließlich wieder verlassen und die Gruppe zuvor noch informiert, die Einsatzkräfte im Bedarfsfall telefonisch zu kontaktieren.
2.5.1. Bereits vor dem Hintergrund obiger Erwägungen kann seitens des Gerichts auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Zutritt zu den Gebäuden und insbesondere Zimmern an jenem Tag tatsächlich in einer Weise geregelt gewesen ist, die dem Beschwerdeführer einen Zutritt zum Gebäude zwecks Abholung seiner persönlichen Sachen nachhaltig unmöglich gemacht hätte.
Nicht ausgeschlossen wird in diesem Zusammenhang, dass den Männern grundsätzlich (auch mehrfach) mitgeteilt worden war, dass sie das Haus nicht mehr betreten dürften, beziehungsweise ihnen allenfalls im Einzelfall eine Rückkehr in das Gebäude seitens eines Mitarbeiters (unabhängig von einer konkreten Forderung der Herausgabe ihrer Sachen) auch tatsächlich untersagt worden ist.
Eine Weisung oder ein faktisches Vorgehen dahingehend, dass eine Herausgabe der persönlichen Gegenstände an eine Zustimmung zum Transfer geknüpft wurde, respektive diese bewusst zurückgehalten worden wären, insbesondere um Druck auf die Besitzer auszuüben, konnte aus den Aussagen der befragten Personen hingegen nicht gefolgert werden.
Vielmehr formierte sich aus den getätigten Einlassungen das Bild, wonach das Schicksal der persönlichen Gegenstände der Männer in Zusammenhang mit der Durchführung der Weisung, die Gruppe nicht mehr ins Gebäude zu lassen, nicht konkret bedacht worden ist und in der Folge Ungewissheit und damit in Zusammenhang eine uneinheitliche Vorgehensweise hinsichtlich der diesbezüglichen Handhabung durch die einzelnen MitarbeiterInnen aufgetreten ist, ohne dass aber die Absicht bestanden hätte, das Abholen persönlicher Gegenstände tatsächlich zu verunmöglichen.
2.5.2. Aus den Schilderungen der befragten Personen ergab sich zudem, dass die Haustüren der beiden Wohngebäude tagsüber grundsätzlich offen standen und ergaben sich keine nachhaltigen Hinweise darauf, dass (von der verbalen Untersagung abgesehen) tatsächlich Maßnahmen irgendeiner Art zum Zweck getroffen worden wären, den Gruppenmitgliedern einen Zutritt zu den Häusern dauernd zu verwehren. Zum damaligen Zeitpunkt waren rund 100 bis 130 Antragsteller auf internationalen Schutz in der Betreuungseinrichtung wohnhaft, welche die Gebäude an jenem Tag - wie auch sonst - tagsüber ungehindert betreten und wieder verlassen konnten, die Haustüren waren tagsüber nicht versperrt. Erst nachts, in der Regel nach Dienstende der XXXXMitarbeiterInnen, wurde ein Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma am Eingang postiert, dies war an dem betreffenden Tag nicht anders. Auch seitens der Betreuer wurde eingeräumt, dass es trotz der grundsätzlichen Weisung, die Personen nicht mehr in das Gebäude zu lassen, diesen im Einzelfall möglich gewesen sein muss, aufgrund der geschilderten Gegebenheiten ungehindert in das Gebäude zu gelangen. Dieser Sachlage wurde auch seitens der beschwerdeführenden Partei nicht substantiiert entgegen getreten.
Hinsichtlich der Situation in Bezug auf die Herausgabe der persönlichen Gegenstände der beteiligten Männer, welche sich beim Verlassen des Hauses am Morgen teils noch im Gebäude befunden haben, ergab sich, wie angesprochen, insgesamt das Bild einer unklaren Situation; seitens der zuständigen Abteilung des Bundesministeriums für Inneres war keine konkrete Anweisung hinsichtlich dieses Aspektes erteilt worden und wurde die Situation allem Anschein nach auf Basis der vorhandenen Weisung, die beteiligten Personen nicht mehr (nachhaltig) in das Gebäude zurückzulassen, seitens der anwesenden MitarbeiterInnen in unterschiedlicher Weise gehandhabt. Jedenfalls schien es keine klare Linie, beziehungsweise Vorgehensweise hinsichtlich des Verfahrens mit den im Haus verbliebenen persönlichen Gegenstände der betroffenen Personen, etwa im Sinne einer diesbezüglichen Anordnung oder untereinander erfolgten dahingehenden Absprachen, gegeben zu haben, auch schien diese Problematik nicht allen auf Behördenseite beteiligten MitarbeiterInnen bewusst gewesen zu sein.
2.5.3. In letzterem Zusammenhang konnte auch nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass seitens der somalischen Staatsangehörigen und des Beschwerdeführers vor Eintreffen der Flüchtlingshelfer und tatsächlicher Abreise - welche die Herausgabe ihrer Habseligkeiten unmittelbar erforderlich werden ließ - tatsächlich ein konkretes dahingehendes Anliegen an die Heimleitung, beziehungsweise die MitarbeiterInnen der XXXXherangetragen worden ist. Die in der Betreuungseinrichtung an diesem Tag tätigen XXXXMitarbeiterInnen schilderten im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahmen in nachvollziehbarer und glaubwürdiger Weise, dass ihnen zwar die Anweisung, die Gruppenmitglieder nicht mehr ins Haus zu lassen, bekannt gewesen ist, sie diese jedoch einerseits dahingehend verstanden hätten, den Betreffenden kein neuerliches Beziehen ihrer Räumlichkeiten zu ermöglichen, nicht jedoch, ihnen auch das Abholen im Haus verbliebener Gegenstände bzw. die Herausgabe derselben zu verwehren (zu haben). Anderseits wurde auch durchaus glaubhaft vorgebracht, dass von Seiten der XXXXMitarbeiterInnen überhaupt keine Möglichkeit zur (zwangsweisen) Durchsetzung einer dahingehenden Weisung im Sinne einer Verweigerung des Zutritts zum Gebäude bzw. einer Zurückhaltung der persönlichen Sachen bestanden hätte.
Wie oben dargelegt, wäre es seitens der drei anwesenden XXXXMitarbeiterInnen jedenfalls faktisch nicht möglich gewesen, den Zugang zu den beiden Häusern, in welchen zum damaligen Zeitpunkt mehr als 100 Personen wohnhaft gewesen sind, in einer Weise zu regeln, als dass gerade jenen 22 Männern ein Zugang nachhaltig nicht möglich gewesen wäre. Die XXXXMitarbeiterinnen besitzen auch sonst (ebensowenig wie die Heimleitung) Mittel zur zwangsweisen Durchsetzung einer derartigen Vorgehensweise und wurde sowohl seitens der einvernommenen XXXXZeugen als auch durch die befragten Mitglieder der Gruppe somalischer Staatsangehöriger übereinstimmend auf den freundlichen gegenseitigen Umgangston hingewiesen, während von einer etwaig wahrgenommenen Bedrohung von beiden Seiten zu keinem Zeitpunkt die Rede war. Seitens der XXXXMitarbeiterinnen wurde damit übereinstimmend in glaubhafter Weise ihr Selbstverständnis als BetreuerInnen - welche nicht bereit gewesen wären, den Bewohnern des Flüchtlingsheims als eine Art "Sicherheitsorgan" gegenüberzutreten - dargelegt und entsprach dies auch dem im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck der handelnden Personen. Zu bedenken bleibt auch, dass die damals anwesenden Personen teils erst seit einem kurzen Zeitraum in der Flüchtlingsunterkunft tätig gewesen sind und sohin keine konkrete Erfahrung hinsichtlich der Vorgehensweise in einer solchen Situation einer geschlossenen Weigerung einer Überstellung nachzukommen, besessen haben, welche - wie seitens der belangten Behörde dargelegt - jedenfalls in dieser Größenordnung eine Ausnahme darstellte.
Im Ergebnis zeitigte sich jedenfalls keine angeordnete und /oder nachhaltige Verweigerung der Herausgabe der persönlichen Gegenstände. Wenn sich der Ablauf der Geschehnisse im Nachhinein zwar nicht in allen Details rekonstruieren lässt und es im Ergebnis als nicht ausgeschlossen erachtet werden kann, dass dem Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt des Tages verbal ein Zutritt zum Gebäude durch eine der dort beschäftigten Personen untersagt worden sein mag, erscheint die Aussage des Zeugen XXXX, wonach an diesem Tag mehrmals einzelne Gruppenmitglieder in Begleitung kurzfristig in das Gebäude gelassen worden wären, dazu aufgrund der allgemeinen Unübersichtlichkeit der damaligen Situation nicht in Widerspruch zu stehen.
Insofern der Beschwerdeführer auf die konkrete Frage, ob er im Tagesverlauf den Wunsch nach einer Herausgabe seiner persönlichen Gegenstände an eine der belangten Behörde zuzurechnenden Person konkret herangetragen hätte, schilderte, sich gegen 19 Uhr an den stellvertretenden Leider der Betreuungseinrichtung gewandt zu haben und diesem mitgeteilt zu haben, ihm wäre kalt und seine Sachen befänden sich noch im Haus, der Genannte jedoch erwidert hätte, der Beschwerdeführer "dürfe nicht hinein", so ergibt sich hieraus im Ergebnis kein anderes Bild:
Auch wenn sich dieser Aspekt - wie vom Beschwerdeführer dargelegt - abgespielt hat (der stellvertretende Leiter der Betreuungseinrichtung gab hingegen im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Befragung an, sich an einen solchen Vorfall nicht erinnern zu können), so ist unter Berücksichtigung der damals vorgelegenen Gesamtsituation, wie bereits gewürdigt, keine auf eine Verweigerung der Herausgabe beziehungsweise Zurückhaltung der persönlichen Gegenstände des Beschwerdeführers intendierte Handlung zu erkennen. So ist zu bedenken, dass die Weisung bestanden hat, die beteiligten Personen nicht mehr dauerhaft in das Gebäude zu lassen und der Beschwerdeführer in den Abendstunden gebeten hat, in das Gebäude zu dürfen, was bei dem stellvertretenden Leiter durchaus den Eindruck hätte hervorrufen können, dass der Betroffene zwecks Übernachtung in das Haus gelangen wollte, wobei auch Kommunikationsprobleme in diesem Zusammenhang nicht auszuschließen sind (zumal der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nicht besonders gut Englisch spricht).
Sohin kann aus dem geschilderten Vorfall einerseits nicht erkannt werden, dass das verbale Verbot des stellvertretenden Leiters der Betreuungseinrichtung, den Beschwerdeführer ins Gebäude zu lassen, auf eine Zurückhaltung seiner persönlichen Gegenstände abgezielt hat. Andererseits kann hierin auch keine Handlung erblickt werden, welche in ihrer Intensität bei der Person des Beschwerdeführers den Eindruck einer Androhung physischen Zwanges entstehen lassen musste.
Wenn auch in Bezug auf die Frage einer auf Seiten des Beschwerdeführers subjektiv vorliegenden Bedrohungssituation im Sinne einer Befürchtung, mit unmittelbarem Zwang rechnen zu haben, die Aussagen der Zeugen, welche zu den Flüchtlingshelfern zählten, welche die Gruppe schließlich in den späten Abendstunden abgeholt und nach Innsbruck gebracht hatten ? wonach bei diesen der Eindruck bestanden habe, die vorgefundene Gruppe befände sich im schlechten Allgemeinzustand und einer gewissen Verängstigung - prinzipiell seitens des Gerichts nicht angezweifelt werden, so wird diese Schilderung dennoch nicht als in Widerspruch zu obigen Erwägungen hinsichtlich des Nichtvorleigens einer subjektiv empfundenen Bedrohungssituation auf Seiten der Gruppenmitglieder erachtet, zumal es jedenfalls als verständlich angesehen werden muss, dass in jener Situation zu fortgeschrittener Stunde und in sich verschlechternden Wetterbedingungen jedenfalls zunehmend ein gewisses Unruhepotential und Sorge hinsichtlich der weiteren Entwicklung der Lage unter den Gruppenmitgliedern eingetreten ist, welches tagsüber wohl noch nicht, respektive noch nicht in diesem Ausmaß vorhanden gewesen ist. In diesem Zusammenhang lässt sich auch nicht ausschließen, dass durch das Erscheinen mehrerer Wagen eine zusätzliche Ungewissheit unter den Gruppenmitgliedern eingetreten ist, da diese die hinzugekommenen Personen und die nunmehrige Entwicklung der Lage zunächst nicht einordnen konnten.
2.6. Nach Abhaltung zweier mündlicher Beschwerdeverhandlungen ergab sich überdies das Bild, dass das Vorgehen (zumindest eines Teils) der beteiligten somalischen Staatsangehörigen im Sinne eines längerfristigen Ausharrens vor dem Gebäude als Protesthandlung gegen die geplante Überstellung in die Steiermark intendiert gewesen ist und die entstandene Situation nicht einseitig auf diesbezügliche Handlungsaufforderungen der auf Seiten der belangten Behörde handelnden Organe rückführbar ist.
In diesem Sinne schilderten bereits der Beschwerdeführer und der einvernommene Zeuge XXXX XXXX selbst die auf ihrer Seite vorgelegene Haltung im Sinne einer nachhaltigen Weigerung einer Überstellung in die Steiermark zuzustimmen bzw. nachzukommen. Seitens der im fraglichen Zeitraum unmittelbar mit der Gruppe in Kontakt gestandenen MitarbeiterInnen der XXXXXXXX GmBH wurde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ausgesagt, dass die Gruppenmitglieder zum Teil zu verstehen gegeben hätten, sie würden die Gebäude aus Protest freiwillig nicht mehr betreten. Zudem war auch die Rede von angekündigten Hungerstreiks, beziehungsweise einer Weigerung der Entgegennahme von seitens der Betreuer bereitgestellten Getränken.
2.7. Der bis dahin noch einzig offene Beweisantrag der beschwerdeführenden Seite (siehe Seite 41 der Verhandlungsschrift vom 16.10.2015) hinsichtlich einer Einvernahme des am fraglichen Tag in der Betreuungseinrichtung anwesenden Security Mitarbeiters wurde nach Abhaltung der fortgesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16.10.2015 wegen Entscheidungsreife abgewiesen, zumal eine Befragung des Genannten insbesondere in Hinblick auf die Frage, ob der Beschwerdeführer Adressat einer Maßnahme verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewesen ist, keine neue Beurteilung erwarten lässt; dies nicht zuletzt deshalb, da der Beschwerdeführer einen persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter der Security Firma, respektive einen konkreten Vorfall, welcher in dessen Gegenwart stattgefunden hätte, im Verfahrensverlauf nicht ins Treffen geführt hat. Es kann sohin nicht davon ausgegangen werden, dass Wahrnehmungen des Genannten zu einer anderen Beurteilung der der gegenständlichen Beschwerde führen.
Wie dargelegt, wird es nicht als ausgeschlossen erachtet, dass dem Beschwerdeführer im Tagesverlauf seitens einzelner in der Betreuungseinrichtung tätigen Personen ein Zutritt zum Gebäude verbal untersagt worden sein mag, dies jedoch nicht in nachhaltiger Weise beziehungweise in einer Form, die in dem Beschwerdeführer den Eindruck der unmittelbar bevorstehenden Ausübung physischen Zwanges gegen seine Person erweckt hätte. Aufgrund dessen erschien letztlich auch eine zeugenschaftliche Befragung jenes Hausmeisters, der dem Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge tagsüber einen Zutritt zum Gebäude verwehrt hätte, in Hinblick auf eine weitere Klärung des Sachverhaltes als nicht erforderlich. Wegen Entscheidungsreife war daher das Beweisverfahren am Ende der Beschwerdeverhandlung vom 16.10.2015 zu schließen."
Aus verfahrensökonomischen Gründen sowie aufgrund identen Sachsubstrates wird die dargestellte Beweiswürdigung zum Inhalt der gegenständlichen Entscheidung erklärt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt, mangels gegenteiliger Anordnung, Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes ? AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
Aus dem System der Maßnahmenbeschwerde als nachprüfender Kontrolle folgt, dass die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme zur damals bestehenden Sach- und Rechtslage zu prüfen ist (Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts2 Rz 236).
Zu A) Zulässigkeit der Beschwerde
3.2. § 7 Abs. 4 VwGVG sieht hinsichtlich der Beschwerdefrist Folgendes vor:
"(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,
3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,
(...)"
Aus § 12 VwGVG ergibt sich, dass Beschwerden über die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt direkt beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht einzubringen sind.
Im gegenständlichen Fall wurden in der am 20.10.2014 im elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Beschwerde Ereignisse, welche sich am 11.09.2014 zugetragen haben in Beschwerde gezogen, womit die sechswöchige Frist für die Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde gewahrt ist.
Die in Beschwerde gezogenen Handlungen wurden (jedenfalls) durch im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung tätige Organe gesetzt, weshalb die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt.
Unabhängig davon ist festzuhalten, dass eine Umdeutung der fallgegenständlichen Maßnahmenbeschwerde, insoweit sie sich auf die Vorenthaltung der Grundversorgung bezieht, in eine Verhaltensbeschwerde gemäß Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG aufgrund der ausdrücklichen Bezeichnung im Verfahren seitens der, durch einen Rechtsanwalt repräsentierten, beschwerdeführenden Partei nicht in Betracht kommt. Im Verfahrensverlauf wurde (auch materiell betrachtet) die Nichtgewährung der Grundversorgung durch faktische Zwangs- bzw. Befehlsgewalt (nämlich das behauptete Aussperren aus dem Gebäude bzw die ebensolche Verweigerung des Zutritts zu diesem) in Beschwerde gezogen.
Doch selbst im Falle einer hypothetischen Zulässigkeit einer Verhaltensbeschwerde aufgrund der Nichtgewährung der Grundversorgung wäre dieser in materieller Betrachtung im Endeffekt kein Erfolg beschieden (gewesen), zumal - wie dargelegt - zu keinem Zeitpunkt ein tatsächlicher Ausschluss von der Grundversorgung, beziehungsweise eine Nichtgewährung oder Vorenthaltung derselben festgestellt werden konnte. In diesem Sinne konnte keine Verletzung der die Grundversorgung in Österreich regelnden materiellen oder verfahrensrechtlichen Bestimmungen erkannt werden (vgl. unten), ebenso wenig eine Verletzung einer (allfällig aus dem Unionsrecht oder einer allgemeinen Hilfeleistungsverpflichtung rekurrierenden) Schutz- und Fürsorgepflicht (vgl die insofern zutreffende Argumentation des Vertreters der belangten Behörde in der Beschwerdeverhandlung vom 16.10.2015; Seite 42 der Bezug habenden Verhandlungsschrift).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens in dem obdargestellten Geschäftsfall identen Sachsubstrates ergab sich unzweifelhaft, dass auch dem gegeständlichen Beschwerdeführer eine durchgängige Inanspruchnahme der Grundversorgung im Sinne einer Betreuung in einer Flüchtlingsunterkunft im fraglichen Zeitraum möglich war.
Die gegenständlich eingebrachte Beschwerde war vor diesem Hintergrund in ihrem gesamten Umfang als Maßnahmenbeschwerde zu behandeln.
Zum Begriff des Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt:
Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig (..) einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist (VwGH 26.11.1993, 92/17/0163; VwSlG 15.344 A/2000; VwGH 22.1.2002, 99/11/0294; 6.7.2004, 2003/11/0175; 20.11.2006, 2006/09/0188; siehe auch Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht Rz 608) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 67a Rz 34).
Zweck eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens ist die - nachträgliche - Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VfSlg 16.109/2001; 16.179/2001; VfGH 3.3.2006, B345/05; vgl. auch Grof, Verwaltungssenate 308). Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht nur um eine verfassungsrechtlich vorgegebene Form der Rechtserzeugung, sondern auch um einen rechtschutzbezogenen "Auffangtatbestand" handelt (Raschauer2 Rz 1000, 1005). Dementsprechend zieht sich durch Lehre und Rechtsprechung zur Maßnahmenbeschwerde wie ein roter Faden einerseits das Argument, dass damit Rechtschutzlücken geschlossen werden sollen (...) bzw. andererseits - daraus folgend - dass es sich dabei lediglich um ein subsidiäres Rechtsmittel handelt (...). Daher bildet das Rechtschutzbedürfnis des Einzelnen ein "teleologisches Regulativ" für die Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde (Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 74; vgl. insb auch Funk in FS Hellbling 199 ff; ders, ZfV 1987, 628f; ferner Rz 40, 43; Funk, Anfechtung 65
f) (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 67a Rz 32).
Nach stRsp des VwGH kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann (VwGH 6.4.1987, 86/10/0056; 16.9.1992, 92/01/0711; 15.6.1999, 99/05/0072; vgl. aber auch VfSlG. 13.533/1993 [Rz 68]). Eine Maßnahmenbeschwerde ist nach dieser Judikatur etwa dann nicht zulässig, wenn die Partei die Feststellung des strittigen Rechts mittels Bescheid begehren (vgl. VwSlG 9439 A/1977; 9461 A/1977; VwGH 4.4.1990, 90/01/0009; Ennöckl, Maßnahmenbeschwerde 56;
ferner Grof, JBl 1984, 354; ders, Verwaltungssenate 306;
Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 74; vgl aber auch VwGH 20.12.1996, 96/02/0022) (...) kann.
Entscheidend ist, dass der angefochtene Akt im Rahmen der Hoheitsverwaltung, sohin "aufgrund" der einem Verwaltungsorgan gesetzlich eingeräumten behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt wurde (VfSlg. 11.924/1988; vgl. auch VfSlg 10.060/1984; 16.997/2003; näher Kneihs, Befehl 28 ff). Für die Frage der Zurechnung nicht maßgeblich ist, ob das handelnde (Verwaltungs)Organ in concreto zur Erteilung eines Befehls- oder zur Setzung des Zwangsaktes befugt war (vgl auch Köhler in Korinek/Holoubek, B-VG Art 129a Rz 54, ferner Rz 39) (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 67a Rz 36).
Eine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt nur dann vor, wenn einseitig in subjektive - auch durch Verfassungsgesetz oder Privatrecht - eingeräumte Rechte des Betroffenen eingegriffen wird. Der VwGH hat außerdem wiederholt ausgesprochen, dass ein derartiger Eingriff "im Allgemeinen" dann - bzw. "nur dann" - vorliegt, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Das Vorliegen einer Maßnahme setzt ferner voraus, dass der betreffenden Amtshandlung in irgendeiner Form rechtsfeststellende oder rechtsgestaltende (rechtserzeugende) Wirkung beigemessen werden kann (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG, § 67a Rz 41 und die dort wiedergegebene Judikatur).
Voraussetzung für die Qualifizierung einer verwaltungsbehördlichen Anordnung als Akt unmittelbarer Befehlsgewalt ist nach stRsp des VfGH ein unmittelbarer Befolgungsanspruch. Das bedeutet, dass dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich eine physische Sanktion droht (vgl zB VfSlg 10.020/1984, 10.420/1985 und 10.662/1985). Liegt ein derartiger Befolgungsanspruch (objektiv) nicht vor, so kommt es (...) darauf an, ob aus der Sicht des Betroffenen der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl VfSlg 10.976/1986). Dabei ist das behördliche Vorgehen in seiner Gesamtheit zu beurteilen (vgl VfSlg 11.656/1988).
Eine Maßnahmenbeschwerde ist schon dann zurückzuweisen, wenn es dem Betroffenen freisteht, der bekämpften Aufforderung unter dem Risiko der allfälligen Verwirklichung einer Verwaltungsübertretung Folge zu leisten (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 67a Rz 45).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH setzt die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt zudem begriffsnotwendig ein positives Tun der die Zwangsgewalt gebrauchenden Behörde voraus und könne nicht in einem Unterbleiben eines Verhaltens bestehen; das Unterlassen einer Amtshandlung für sich alleine ist noch nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 67a Rz 48).
Darüber hinaus ist zwar die Verweigerung weder der Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände (VfSlg 4252/1962; 10.319/1985) noch der Ausfolgung des bereits abgenommenen Führerscheins (vgl. VwGH 23.10.1990, 90/11/0178; 28.4.1992, 9111/0153; VfSlg 8669/1979; 9931/1984) (...) als Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu werten (...). Allerdings kann die Abnahme einer Sache (zB des Zulassungsscheins, des Führerscheins oder einer Waffe), die zum Zweck einer Kontrolle freiwillig ausgefolgt wurde, auch erst dadurch erfolgen, dass diese nach Beendigung der Untersuchung nicht zurückgegeben wird (vgl. auch VfSlg 8131/1977; 8879/1980; Funk in FS Hellbling 188; ferner VwGH 5.11.1986, 84/01/0299), sondern zB das Straßenaufsichtsorgan erklärt, der Führerschein werde erst nach Erlag einer Sicherheitsleistung wieder ausgefolgt werden (...) Im gleichen Sinn hat der VfGH die Verweigerung der Rückgabe von Kennzeichentafeln in Hinblick darauf als faktische Amtshandlungen angesehen, dass deren Vorlage unter dem erkennbaren Vorbehalt stand (vgl auch VfSlg 8879/1980), dass die neuerliche Zuteilung sofort erfolgen werde, also wegen des zeitlichen und örtlichen Zusammenhanges von Hingabe und erwarteter Rückgabe, der eine unmittelbare, die Einheit des Aktes herstellende Nahebeziehung begründete (VfSlg 8414/1978 sowie - in Abgrenzung dazu - 10.046/1984). Ferner hat er in Slg. 11.935/1988 diese Judikaturlinie zu verallgemeinern versucht, dass das behördliche Verhalten in diesen Fällen (zwar) "darin bestand, einen von der Behörde bewirkten Zustand aufrecht zu erhalten, ...aber deshalb einer...Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher
Befehls- und Zwangsgewalt ... gleich kam, weil es darin bestand,
dass die Behörde jeweils Gegenstände, an denen dem damaligen Bf ein Recht zukam, gegen deren Willen (also zwangsweise) zurückbehielt" (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG, § 67a Rz 49).
3.5. Die fallgegenständlich relevanten Gesetzesstellen des Grundversorgungsgesetzes-Bund (Fassung vom 11.9.2014, wenn nicht anders bezeichnet) lauten:
"Gewährung der Versorgung
§ 2. (1) Der Bund leistet Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 1 Z 5). Darüber hinaus sorgt der Bund im gleichen Ausmaß für Fremde, deren Asylantrag im Zulassungsverfahren 1. zurückgewiesen oder
2. abgewiesen wurde, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, solange ihr diese nicht wieder zuerkannt wird,
bis diese das Bundesgebiet verlassen, solange sie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht sind. Bei Führung von Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder bei zurückweisenden Entscheidungen gemäß § 5 AsylG 2005 können im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes, Fremde in Betreuungseinrichtungen des betroffenen Bundeslandes untergebracht werden und von diesen versorgt werden. § 6 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(2) Asylwerbern und sonstigen Fremden nach Abs. 1 ist möglichst frühzeitig der Ort mitzuteilen, an welchem ihre Versorgung geleistet wird. Bei der Zuteilung ist auf bestehende familiäre Beziehungen, auf das besondere Schutzbedürfnis allein stehender Frauen und Minderjähriger und auf ethnische Besonderheiten Bedacht zu nehmen.
(3) Die Grundversorgung gemäß Abs. 1 ruht für die Dauer einer Anhaltung.
(4) Die Versorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Abs. 1, die
1. die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung
der Betreuungseinrichtungen (§ 5) fortgesetzt oder nachhaltig gefährden oder
2. gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991 aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden
kann von der Behörde eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. Diese Entscheidung darf jedoch nicht den Zugang zur medizinischen Notversorgung beschränken.
(5) Die Grundversorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Abs. 1, die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die einen Ausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 darstellen kann, kann eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. Abs. 4 letzter Satz gilt.
(6) Der Entscheidung, die Versorgung nach Abs. 4 oder 5 einzuschränken oder zu entziehen, hat eine Anhörung des Betroffenen, soweit dies ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen. Die Anhörung des Betroffenen ist insbesondere nicht möglich, wenn er zwar zur Anhörung geladen wurde, jedoch zu dieser nicht erscheint oder wenn sein Aufenthalt unbekannt ist.
(7) Die Handlungsfähigkeit und die Vertretung von Minderjährigen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz richtet sich nach § 10 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012."
Mit dem FRÄG 2015 wurde folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Es besteht kein Anspruch auf Versorgung in einer bestimmten Betreuungseinrichtung des Bundes oder in einem bestimmten Bundesland. Bei Bedarf ist eine Verlegung von Asylwerbern und sonstigen Fremden nach Abs. 1, die bereits in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in eine andere Betreuungseinrichtung des Bundes zulässig. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 1 Z 5) ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen. Diesfalls ist der Asylwerber nicht mehr zum Aufenthalt in der Betreuungseinrichtung, in der ihm bisher Versorgung geleistet wurde, berechtigt."
In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage wurde diesbezüglich wie folgt ausgeführt:
" 1. Personen, die in den Anwendungsbereich des GVG-B 2005 fallen, haben Rechtsanspruch auf Grundversorgung. Der neue Abs. 1a soll aber klarstellen, dass Betreffende keinen Anspruch auf Versorgung in einer bestimmten Betreuungseinrichtung ihrer Wahl bzw. in einem bestimmten Bundesland ihrer Wahl haben, wobei bei der Zuteilung jedoch die Vorgaben des Abs. 2 zu beachten sind. Durch die Möglichkeit der Verlegung in eine andere Betreuungseinrichtung des Bundes wird der Behörde das erforderliche Maß an Flexibilität eingeräumt, um rasch auf geänderte Gegebenheiten und Situationen, die eine Verlegung notwendig machen, reagieren zu können. So kann sich ein Wechsel der Betreuungseinrichtung beispielsweise ergeben, wenn besondere Betreuungsbedürfnisse des Asylwerbers zu Tage treten, denen in einer anderen Betreuungseinrichtung des Bundes im Rahmen der Grundversorgung besser gerecht wird oder dies dem Primat der Unterstützung des Asylverfahrens dient. Aber auch das annähernde Erreichen von Kapazitätsgrenzen in einer Betreuungseinrichtung des Bundes oder verfahrensrechtliche Aspekte können eine Verlegung in eine andere Betreuungseinrichtung des Bundes erforderlich machen.
2. Entsprechend dem gemeinsamen Konzept des Bundes und der Länder werden nicht zum Aufenthalt berechtigte Asylwerber - soweit sie nicht einer Erstaufnahmestelle oder einer Regionaldirektion vorgeführt werden - grundsätzlich auf Anordnung der Behörde zur nächstgelegenen Betreuungseinrichtung des Bundes (" Verteilerquartier") verbracht (vgl. auch §§ 42 bis 44 BFA-VG neu).
3. Dieser Transfer gilt bereits als Leistung der Grundversorgung. Nach Durchführung der erforderlichen medizinischen Schritte und Abklärungen kann seitens des Bundesministers für Inneres unter Berücksichtigung der sich aus der Grundversorgungsvereinbarung (GVV) ergebenden Quoten der Bundesländer oder eines besonderen Betreuungsbedarfs eine Unterbringung in einer anderen Betreuungseinrichtung des Bundes erfolgen, wobei auch hierbei das Primat der Unterstützung des Verfahrens vorrangig zu beachten ist. In diesem Fall ist kein Einvernehmen mit dem jeweiligen Bundesland erforderlich.
4. Im Falle einer Verlegung ist die betroffene Person formlos über die neue Betreuungseinrichtung des Bundes, in welcher ihr künftig Grundversorgung gewährt wird, zu informieren und ihr die kostenlose Anreise zu ermöglichen. Eine Verlegung stellt konsequenterweise keine Einschränkung oder Entziehung der Grundversorgung dar, zumal es zu keiner Änderung des Leistungsumfangs oder einer Auflage kommt, sondern lediglich zu einer Änderung der Örtlichkeit, wo diese gewährt wird."
"Ausschluss von der Versorgung und Kostenersatz
§ 3. (1) Von der Versorgung gemäß § 2 können ausgeschlossen werden
1. Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein;
2. Asylwerber und sonstige Fremde gemäß § 2 Abs. 1, die trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Identität oder ihrer Hilfsbedürftigkeit mitwirken;
3. Asylwerber, die einen weiteren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss ihres früheren Asylverfahrens eingebracht haben und
4. Asylwerber, die nicht an der Feststellung des für die Asylverfahrensführung notwendigen Sachverhalts mitwirken.
§ 2 Abs. 4 letzter Satz gilt.
(2) Asylwerber oder sonstige Fremde gemäß § 2 Abs. 1, die zum Zeitpunkt der Versorgung ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mittel bestreiten können, ist von der Behörde der Ersatz der notwendigen Betreuungskosten vorzuschreiben.
Durchführung der Versorgung
§ 4. (1) Zur Durchführung der Versorgung kann sich die Behörde, soweit dies nicht auf Grund Art. 3 Abs. 5 Grundversorgungsvereinbarung ausgeschlossen ist, humanitärer, kirchlicher oder privater Einrichtungen bedienen; diese werden für die Behörde tätig und haben dieser über Aufforderung oder bei sonstiger Notwendigkeit zu berichten und sind an die Weisungen der Behörde gebunden.
(2) Die beauftragten Einrichtungen haben die in Vollziehung dieses Gesetzes eingesetzten Bediensteten vertraglich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(3) Wird vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 BFA-VG angeordnet, dass die Vorführung zu unterbleiben hat, so kann eine Versorgung nach diesem Bundesgesetz unterbleiben, wenn die Versorgung anders sichergestellt ist."
Die Bestimmung des § 4 wurde mit dem FRÄG 2015 novelliert und lautet nunmehr wie folgt:
"(1) Zur Durchführung der Versorgung kann sich der Bundesminister für Inneres, soweit dies nicht auf Grund Art. 3 Abs. 5 Grundversorgungsvereinbarung ausgeschlossen ist, humanitärer, kirchlicher oder privater Einrichtungen bedienen; diese werden für den Bundesminister für Inneres tätig und haben diesem über Aufforderung oder bei | sonstiger Notwendigkeit zu berichten und sind an dessen Weisungen gebunden.
(2) Die beauftragten Einrichtungen haben die in Vollziehung dieses Gesetzes eingesetzten Bediensteten vertraglich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(3) Wird vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) gemäß § 43 Abs. 2 Z 2 §45 Abs. 1 Z 3 BFA-VG angeordnet, dass die Vorführung zu unterbleiben hat, so kann eine Versorgung nach diesem Bundesgesetz unterbleiben, wenn die Versorgung anders sichergestellt ist."
In den Erläuternden Bemerkungen wird dazu Folgendes ausgeführt:
"Zu Abs. 1 sowie zu § 6 Abs. 1:
Die Änderung dient der Klarstellung der Zuständigkeiten. Während das Bundesamt als Behörde nach diesem Bundesgesetz für die Führung der Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz zuständig ist, wird die faktische Durchführung bzw. Gewährung der Versorgung in den Betreuungseinrichtungen des Bundes durch den Bundesminister für Inneres sichergestellt. Die in § 6 Abs. 1 angeführten "Betreuungsstellen eines Bundeslandes" sind im Gegensatz zu Betreuungseinrichtungen des Bundes jene Betreuungsstellen, die von den Bundesländern geführt bzw. im Zuständigkeitsbereich der Bundesländer liegen. Wenngleich das Bundesamt weiterhin operative Aufgaben des Koordinationsbüros des Bundes gemäß der GVV durchführt, ist die nach der Zulassung durchgeführte Verlegung von einer Bundesbetreuungsstelle in eine andere keine Verlegung im Sinne des § 6. Nur bei Überstellungen von einer Betreuungseinrichtung eines Bundes in eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes ist die Einvernehmensherstellung mit der zuständigen Stelle des Bundeslandes erforderlich. Im Übrigen siehe Erläuterungen zu § 2 Abs. 1a."
"Verhalten in und Betreten von Betreuungsstellen des Bundes
§ 5. (1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Betreuungseinrichtung (§ 1 Z 5) des Bundes oder zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe (§ 16 Abs. 2 SPG) auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder Eigentum von Betreuten oder zur Sicherung der Sachausstattung der Betreuungseinrichtung erforderlich ist, unbefugten Aufenthalt oder unbefugtes Betreten dieser Betreuungseinrichtung des Bundes durch Verordnung zu verbieten.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung solcher Verordnungen mitzuwirken. Sie haben 1. die Organe der Betreuungseinrichtungen bei der Überwachung der Einhaltung der Verordnung zu unterstützen und
2. Maßnahmen zu treffen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
(3) Die Behörde erlässt zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit durch Verordnung für jede Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 1 Z 5) eine Hausordnung, die insbesondere auch die Verpflichtung zur Einhaltung einer Nachtruhe vorsehen kann. Die Hausordnung ist in der betroffenen Betreuungseinrichtung an einer allgemein zugänglichen Stelle anzuschlagen und jedem Betreuten am Beginn der Versorgung, jedenfalls sobald wie möglich, in den wesentlichen Punkten nachweislich in einer ihm verständlichen Sprache zur Kenntnis zu bringen. Einer darüber hinausgehenden Kundmachung bedarf es nicht.
Versorgung nach erfolgter Zulassung
§ 6. (1) Über den ersten Unterbringungsort nach erfolgter Zulassung entscheidet die Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungsstelle (§ 1 Z 4) ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.
(2) Bis zur Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes kann der Asylwerber im unbedingt erforderlichen Ausmaß in der Betreuungsstelle des Bundes (§ 1 Z 4) weiter versorgt werden, jedoch nicht für einen 14 Tage übersteigenden Zeitraum.
(3) Werden auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder aus faktischen Gründen Personen in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt, so ist das Bundesamt zuständige Behörde. § 2 Abs. 4 bis 7 gilt sinngemäß.
(...)
Behörden
§ 9. (1) Das Bundesamt ist Behörde erster Instanz.
(2) Über Beschwerden gegen die Entscheidungen der Behörde erster Instanz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(3) Hat die Behörde erster Instanz eine Entscheidung gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, getroffen, kann das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde über Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(3a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(3b) Gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide der Behörde erster Instanz steht dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses an das Bundesamt Revision zu erheben.
(4) Zur Führung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 10 ist die örtlich zuständige Landespolizeidirektion berufen."
3.6. Ist der in Beschwerde gezogene beziehungsweise der den Feststellungen zugrunde liegende Sachverhalt nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne obiger Ausführungen zu qualifizieren, so ist die Maßnahmenbeschwerde mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes im Sinne eines Fehlens der diesbezüglichen Prozessvoraussetzung zurückzuweisen.
Zu prüfen ist daher zunächst, ob der festgestellte Sachverhalt bzw. Elemente desselben (vgl. die entsprechenden Feststellungen oben unter Punkt II.1.) als Akt(e) unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu erachten sind. Bejahendenfalls wäre in einem zweiten Schritt deren Rechtmäßigkeit zu beurteilen.
Fallgegenständlich relevante höchstgerichtliche Judikatur:
In seinem Erkenntnis vom 2.7.2009, B1824/08, sprach der Verfassungsgerichtshof in einem ähnlichen Zusammenhang wie dem verfahrensgegenständlichen (beabsichtigte Überstellung einer Familie tschetschenischer AntragstellerInnen auf internationalen Schutz in ein anderes Grundversorgungs-Quartier) aus, dass vom Vorliegen eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt auszugehen ist, wenn die Behörde der betroffenen Partei den Eindruck vermittelt, dass die Anordnung, zwecks Überstellung in ein anderes Flüchtlingslager in einen Bus einzusteigen, im Falle der Nichtbefolgung zwangsweise durchgesetzt werde:
"Der vorliegende Sachverhalt - wie die Anwesenheit zweier uniformierter Sicherheitsorgane in der Nähe des bereit gestellten Busses und des Quartiers, die bloß knappe und erst am Vortag erfolgte Benachrichtigung der Beschwerdeführer von der geplanten Überstellung in die Bundesbetreuungsstelle XXXX im Zusammenhang mit den (im Übrigen letztlich unbegründeten) Anschuldigungen gegen den Dritt- und den Viertbeschwerdeführer - ist im Wege einer Gesamtbetrachtung, die vom UVS anzustellen war, zu beurteilen:
Unter Bedachtnahme auf den dargestellten Sachverhalt ist der Auffassung des UVS, dass die Beschwerdeführer freiwillig in den Bus eingestiegen seien und es sich somit um eine bloß zwanglose Einladung handelte, nicht zu folgen. Der Verfassungsgerichtshof ist demgegenüber der Auffassung, dass die Behörde den Beschwerdeführern den Eindruck vermittelte, dass die Anordnung, in den Bus einzusteigen - ungeachtet der (bei einer Gesamtbetrachtung: nur zum Schein gestellten) Frage nach der Freiwilligkeit - im Falle der Nichtbefolgung zwangsweise durchgesetzt und nicht etwa der behördlich angeforderte Bus wieder abgezogen werde. Gegen die Annahme der Freiwilligkeit durch den UVS spricht auch der Umstand, dass die Behörde sowohl den Termin für die Verbringung der Beschwerdeführer festgelegt als auch die Sicherheitsorgane zur Assistenzleistung angefordert hat. Dass sich die Sicherheitsorgane bloß passiv verhalten und an der Verbringung nicht mitgewirkt haben, ändert - unter den besonderen Umständen des Falles - entgegen der Ansicht des UVS nichts am Vorliegen eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt. Im gegebenen Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den Betroffenen um Asylwerber handelt, auf die gerade die Anwesenheit von uniformierten Sicherheitsorganen den Eindruck einer Befolgungspflicht verstärkt auszulösen vermag.
Dadurch, dass die belangte Behörde das Vorliegen eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt verneint hat, obwohl die Beschwerdeführer auf Grund eines Gesamtbildes davon ausgehen mussten, zur Duldung der gegenständlichen Amtshandlung verpflichtet zu sein, wurden diese in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt."
Ebenfalls ist im gegebenen Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.09.2009, 2008/18/0687, hinzuweisen, dem ein Sachverhalt zugrunde lag, in dem eine (angedrohte) Entziehung der Grundversorgung mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpft worden war. In der Entscheidungsbegründung wurde dabei insbesondere Folgendes festgehalten:
"Zu einer Entziehung der Grundversorgung als angedrohte Maßnahme ist vorauszuschicken, dass selbst gegen deren Verwirklichung keine Maßnahmenbeschwerde zulässig wäre. Der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dient dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Es sollten mit dieser Beschwerde aber nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, wobei die Zulässigkeit dieser Beschwerde insbesondere auch nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 1999, Zl. 99/05/0072).
Bei faktischer Vorenthaltung der Grundversorgung (wobei dahingestellt bleiben kann, ob ein solcher Akt überhaupt als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen ist) stünde dem Betroffenen eine Klage nach Art. 137 B-VG beim Verfassungsgerichtshof offen, solange und insoweit die Entziehung der Grundversorgung noch nicht durch Bescheid verfügt worden ist (vgl. den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes zum O.ö. Grundversorgungsgesetz 2006 vom 11. Juni 2008, B 2024/07). Darüber hinaus stünde dem Betroffenen die Möglichkeit offen, in Bezug auf strittige Leistungen der Grundversorgung einen Bescheid nach dem K-GrvG zu erwirken (vgl. den zum Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 - GVG-B 2005 ergangenen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 2006, A 4/06). Da sohin keine Lücke im Rechtsschutzsystem vorläge, die durch eine Beschwerde nach Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG iVm § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG geschlossen werden müsste, wäre eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Entziehung der Grundversorgung unzulässig (vgl. die hg. Beschlüsse vom 23. Februar 2000, Zl. 99/03/0123, und vom 19. März 2009, Zl. 2009/18/0060).
Den Feststellungen der belangten Behörde zufolge haben Organe der Kärntner Landesregierung den mitbeteiligten Parteien die Entziehung der Leistungen aus der Grundversorgung angedroht, falls diese sich weigern würden, sich nach Tirol überstellen zu lassen. Eine solche Drohung ist keine Drohung mit unmittelbarer Ausübung physischen Zwanges. Sie kann einer Drohung mit physischem Zwang rechtlich auch nicht gleichgehalten werden, weil die Verwirklichung der Maßnahme - die Entziehung der Grundversorgung - wie dargestellt letztlich in ein förmliches, mit Bescheid zu beendendes Verfahren mündet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1998, Zl. 98/17/0011, sowie den hg. Beschluss vom 19. März 2009, Zl. 2009/18/0072)."
"Ist eine nach dem GVG-B anspruchsberechtigte Person der Auffassung, ihr werde - ohne dass dem ein entsprechender Bescheid vorausgegangen ist - die Grundversorgung zu Unrecht verweigert, kann sie beim Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) eine bescheidmäßige Erledigung beantragen. Dem steht auch nicht entgegen, dass das GVG-B nur in den oben dargestellten Fällen einen von Amts wegen ergehenden Bescheid vorsieht (siehe zu einem insofern ähnlichen Thema VfSlg. 15.711/2000, 17.534/2005). Gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), wie auch im Falle der Säumnis, kann bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) gemäß § 9 GVG-B ein Rechtsmittel erhoben werden." (VfGH 27.11.2006, A4/06 ua)
Zur Frage der belangten Behörde im gegenständlichen Maßnahmenbeschwerdeverfahren:
In Maßnahmenbeschwerdeverfahren ist belangte Behörde jene, der die (potentiell) vorgenommene Amtshandlung der Behörde zuzurechnen ist, deren Vollziehungsgewalt gehandhabt wurde. Dieser allein kommt die Stellung als belangte Behörde zu (vgl. VwGH 23.6.1983, 83/16/0052)
§ 18 VwGVG normiert, dass Partei auch die belangte Behörde ist. Wenngleich bei der Maßnahmenbeschwerde die belangte Behörde durch den Beschwerdeführer nicht ausdrücklich zu bezeichnen ist (§ 9 Abs. 4 VwGVG), ist diese vom Verwaltungsgericht von Amts wegen zu bestimmen und dem Verfahren beizuziehen.
Behörde für Verwaltungsverfahren nach dem GVG-B ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (3 Abs 1 Z 4 BFA-G und § 9 Abs 1 GVG-B). Es hat daher insbesondere die Entscheidungen über Ausschluss von der Grundversorgung und allfälligen Kostenersatz (§ 3) und solche über die Einschränkung, die Verhängung von Auflagen sowie den Entzug der Grundversorgung nach den Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens (primär nach dem BFA-VG; vgl dessen § 3 Abs 2 Z 7) bescheidmäßig zu treffen.
In den erläuternden Bemerkungen zur Novellierung des GVG-Bund mit durch das FRÄG 2015 wird nunmehr ausdrücklich und mehrfach darauf hingewiesen, dass die faktische Durchführung, respektive Gewährung der Versorgung in den Betreuungseinrichtungen des Bundes durch den Bundesminister für Inneres sichergestellt wird (und nicht durch das BFA als Behörde). Demzufolge kann sich der Bundesminister für Inneres zur Durchführung der Versorgung nicht-staatlicher Einrichtungen bedienen (vgl den mit der XXXXXXXX AG zu BMI-FW 1600/0037-IV/5/2011 abgeschlossenen Betreuungsvertrag "Asylwerberbetreuung", veröffentlicht im Rahmen einer parlamentarischen Anfragebeantwortung, 5106/AB XXV.GP und die entsprechenden zeugenschaftlichen Aussagen des Geschäftsführers von XXXXin der Beschwerdeverhandlung vom 16.10.2015, Seiten 21 bis 25 der Bezug habenden Verhandlungsschrift), die für ihn tätig werden, berichtspflichtig und weisungsunterworfen sind (§ 4 Abs 1).
Diese Trennung der Zuständigkeiten zwischen einer Unterbehörde wie dem BFA und dem übergeordneten Bundesminister in ein und demselben Bereich erscheint hinsichtlich Verantwortlichkeit und Transparenz nicht unproblematisch, ohne dass dies aber im gegenständlichen Verfahren entscheidungsrelevante Auswirkungen zeitigte.
Für Verwaltungsstrafverfahren im Zusammenhang mit in § 10 geregelten Verwaltungsübertretungen besteht eine spezielle Zuständigkeit der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion (§ 9 Abs 4).
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden aus Gründen der rechtlichen Vorsicht und unpräjudiziell sowohl dem Bundesminister für Inneres als auch dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die mit der Parteistellung einhergehenden verfahrensrechtlichen Rechte eingeräumt (insbesondere Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen, Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung).
Nichtsdestotrotz geht das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung der Beweiserhebung im parallel anhängigen Beschwerdefall davon aus, dass aufgrund der gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen (nur) der Bundesminister für Inneres als belangte Behörde im gegenständlichen Maßnahmenbeschwerdeverfahren anzusehen ist, zumal seitens des dortigen Beschwerdeführers ausdrücklich ein Verhalten von diesem zuzurechnenden Organen - nämlich die Verweigerung der Herausgabe der persönlichen Gegenstände, respektive die Hinderung an der Inanspruchnahme der Grundversorgung durch Zutrittsverweigerung durch die Leitung der Bundesbetreuungseinrichtung XXXX, beziehungsweise dort tätige MitarbeiterInnen der XXXXXXXX GmBH ? in Beschwerde gezogen wurde. Sowohl die Handlungen der Leitung der Bundesbetreuungseinrichtung als auch jene der MitarbeiterInnen der XXXXXXXX GmbH sind (bereits aufgrund ihrer organisatorischen Zuordnung) in eindeutiger Weise dem Bundesminister für Inneres zurechenbar.
Im Gegensatz dazu gab es im Verfahrensverlauf des Parallel-Geschäftsfalles keine Hinweise auf ein faktisches Tätigwerden von Organen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (insbesondere der Regionaldirektion Tirol) im Zusammenhang mit den Geschehnissen, lässt man die Vornahme von Einträgen in das Grundversorgungssystem des Bundes, beziehungsweise die Führung der Verwaltungsakten in der EAST West des BFA außer Acht.
Zur Frage des Vorliegens eines Aktes unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt:
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass gegen den Beschwerdeführer (weder individuell noch als Teil der Gruppe somalischer Staatsangehöriger) in Zusammenhang mit den in Beschwerde gezogenen Ereignissen keine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt worden ist:
a) Zur Verweigerung des Zutritts zum Gebäude sowie der Nichtherausgabe der persönlichen Gegenstände und einer damit einhergehenden Verletzung des Eigentumsrechts:
Aus den Schilderungen des Beschwerdevorbringens musste insbesondere die behauptete Verweigerung der Herausgabe der persönlichen Gegenstände der beschwerdeführenden Partei, insbesondere in Zusammenhang damit, diese hierdurch allenfalls zu einer Zustimmung zur Überstellung bewegen zu wollen, als eine potentiell seitens dem Bundesminister für Inneres zuzurechnender Organe (Heimleitung, XXXX) gesetzte Maßnahme (Eingriff in das Recht auf Eigentum der beschwerdeführenden Partei) in Betracht gezogen werden.
Wie sich aus den beweiswürdigenden Erwägungen jedoch ergibt, stellte sich im Rahmen der Beweiserhebung zum Sachverhalt des identen Parallel-Falles heraus, dass keine solche bewusste Vorenthaltung der persönlichen Gegenstände der beschwerdeführenden Partei stattgefunden hat.
Wie beweiswürdigend ferner dargelegt, kann es zwar nicht ausgeschlossen werden, dass in Folge der Anordnung des Bundesministerium für Inneres, die Gruppe nicht mehr (zwecks fortgesetzter Unterkunftsnahme) in das Haus zu lassen, persönliche Gegenstände der Personen zum Teil im Gebäude verblieben waren und in weiterer Folge eine unklare Situation hinsichtlich deren Herausgabe/Abholung bestand, welche seitens der anwesenden MitarbeiterInnen im Einzelfall unterschiedlich gehandhabt wurde; dafür, dass eine Verweigerung der Herausgabe der persönlichen Gegenstände in systematischer Weise gegenüber allen Gruppenmitgliedern oder im konkreten Einzelfall des gegenständlichen Beschwerdeführers (insbesondere mit einer dahingehenden Intention) erfolgt wäre, ergaben sich keine rechtlich relevanten hinreichenden Anhaltspunkte.
b) Zur Nichtgewährung der Grundversorgung durch Verweigerung des Zutritts zur Betreuungseinrichtung:
Aus den getroffenen Erwägungen ergibt sich einerseits, dass an betreffendem Tag keine nachhaltige Verweigerung eines Zutritts zum Gebäude im Sinne einer faktischen Zwangsmaßnahme erfolgen konnte; allenfalls seitens einzelner MitarbeiterInnen getätigte Äußerungen, die den Gruppenmitgliedern ein Betreten der Räumlichkeiten untersagten, können nicht als Maßnahme im Sinne obiger Ausführungen qualifiziert werden; dies insbesondere aufgrund des gewonnen Eindruckes eines nicht vorhandenen "Bedrohungspotentials" der an diesem Tag vor Ort gewesenen dem Bund zurechenbaren Organen.
Unabhängig davon ist auf die obigen Ausführungen zum rechtlichen Rahmen für die Gewährung von Grundversorgung verweisen, aus dem sich ? nicht zuletzt unter Beachtung der im Rahmen der Novellierung durch das FRÄG 2015 erfolgten Klarstellungen - ergibt, dass im zu beurteilenden Fall keine Verletzung der Bestimmungen über die Gewährung von Grundversorgung vorliegt. Aus den relevanten Rechtsnormen in der Fassung des 11.9.2014 in interpretativer Zusammenschau mit den erläuternden Bemerkungen im Rahmen des FRÄG 2015 ergibt sich insbesondere, dass kein (rechtlich durchsetzbarer) Anspruch auf Versorgung in einer bestimmten Betreuungseinrichtung besteht, die Modalitäten der Überstellung - im Sinne einer Mitteilung im Vorfeld - in concreto eingehalten wurden und der Transfer als Leistung aus der Grundversorgung zu qualifizieren gewesen wäre.
Wie beweiswürdigend dargelegt, ergaben sich im Verfahrensverlauf keine Anhaltspunkte auf das Vorliegen von Umständen, welche den Beschwerdeführern eine weitere Inanspruchnahme der Grundversorgung in der Steiermark (sowohl im Rahmen der Landes- als auch im Rahmen der Bundesbetreuung) nicht möglich gemacht hätten, beziehungsweise eine solche allenfalls als unzumutbar erscheinen ließen.
Sohin konnte auch im gegenständlichen Fall eine Nichtgewährung der Grundversorgung oder eine sonstige Verletzung des Grundversorgungsgesetzes erkannt werden. Auch vor diesem Hintergrund erscheint eine Maßnahme im gegeben Zusammenhang, welche eine (potentielle) Verletzung in einem subjektiven Recht fordert, ausgeschlossen.
Überdies wäre in verfahrensrechtlicher Hinsicht, auch in Hinblick auf die Subsidiarität der Maßnahmenbeschwerde, diesfalls zunächst eine bescheidmäßige Feststellung der Einschränkung oder Entziehung des Anspruches auf Grundversorgung bei der zuständigen Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, zu beantragen gewesen. Der sodann erlassene Bescheid wäre mittels Bescheidbeschwerde, beziehungsweise eine allfällige Säumnis der Behörde mittels Säumnisbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht bekämpfbar. Auch vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde aufgrund einer (behaupteten) Verletzung des Anspruches auf Grundversorgung nicht gegeben.
c) Zu den Modalitäten der Überstellung:
Wie sich aus den Feststellungen und den zugrundeliegenden beweiswürdigenden Erwägungen ergibt, entstand bei den Beschwerdeführern in Zusammenhang mit der geplanten Überstellung in die Steiermark zu keinem Zeitpunkt der Eindruck einer drohenden, respektive bevorstehenden Ausübung physischen Zwanges zwecks Erlangung einer Zustimmung zum Transfer. Auch die beschwerdeführende Partei war im Vorfeld im ausreichenden Maße über die bevorstehende Überstellung und die Modalitäten derselben informiert worden; zwar kam es zu verbalen Überredungsversuchen und einer kurzfristigen Anwesenheit von Polizeibeamten auf dem Gelände, doch wurde in der Person des Beschwerdeführers des parallelen Geschäftsfalles zu keinem Zeitpunkt eine Bedrohungssituation in dem Sinne hervorgerufen, als dass dieser mit negativen Konsequenzen (von der nicht mehr möglichen weiteren Inanspruchnahme seines bisherigen Quartiers abgesehen, welche jedoch jedenfalls rechtskonform ist und mangels Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht als Maßnahme zu qualifizieren ist) zu rechnen hätte. Eine bewusste Zurückhaltung der persönlichen Gegenstände, um die Beteiligten zu einem Einsteigen in den Bus zu bewegen, hat nicht stattgefunden (vgl. im Detail die beweiswürdigenden Ausführungen).
Nochmals festzuhalten bleibt, dass auch die generelle Anordnung, die Gruppe somalischer Staatsangehöriger, nicht mehr zwecks fortgesetzter Unterkunftnahme zurück in die Gebäude zu lassen, beziehungsweise deren verbale Weitergabe an die Betroffenen (unabhängig davon, dass es faktisch zu keiner nachhaltigen Umsetzung derselben gekommen ist) vor dem Hintergrund der Subsidiarität nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert werden kann (selbst wenn dies der Falle wäre, sie vor dem Hintergrund der Bestimmungen des GVG-Bund als rechtmäßig angesehen werden muss).
Mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes war sohin spruchgemäß mit einer Zurückweisung der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde vorzugehen.
Anmerkung: Die dargelegte rechtliche Würdigung des vorliegenden Geschäftsfalles wurde vollinhaltlich der Erledigung des obdargestellten bereits entschiedenen parallelen Beschwerdefalles entnommen bzw. angepasst.
Zu Spruchteil II.:
Kostenentscheidung
Der gegenständlich maßgebliche § 35 VwGVG lautet:
"(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
Abweisung des Antrages auf Kostenersatz der beschwerdeführenden Partei: § 35 VwGVG normiert im Verfahren über Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (wie auch in Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG, vgl. § 53 VwGVG) einen Kostenersatzanspruch nach dem Obsiegensprinzip. Wird die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen, so ist gemäß Abs. 4 leg cit die belangte Behörde obsiegende Partei. Der seitens der gewillkürten Vertretung gestellte Antrag auf Ersatz der Kosten nach der Aufwandersatzverordnung war sohin aufgrund Zurückweisung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Hinsichtlich eines allfälligen Zuspruchs von Kostenersatz an die belangte Behörde bleibt festzuhalten, dass ein Kostenersatzanspruch gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG einen entsprechenden Antrag voraussetzt. Dies gilt auch für die belangte Behörde als Partei des Verfahrens, deren Parteistellung sich explizit aus § 18 VwGVG ergibt (vgl. Eder/Martin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 35 VwGVG K7.) Da seitens der belangten Behörde im Verfahrensverlauf, einschließlich der Beschwerdeverhandlung vom 16.10.2015) kein entsprechender Antrag auf Ersatz der Kosten bzw. der Aufwendungen gestellt wurde, konnte ein spruchmäßiger Abspruch dahingehend unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Schlussfolgerung, wonach sich der festgestellte Sachverhalt nicht unter den seitens der höchstgerichtlichen Judikatur geprägten Begriff eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt subsumieren lässt, ergibt sich aus obigen Erwägungen, wobei in der gegebenen Sachverhaltskonstellation im Besonderen auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom 2.7.2009, B1824/08, sowie vom 27.11.2006, A4/06 ua, und des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.09.2009, 2008/18/0687, hinzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf den insofern eindeutigen Gesetzeswortlaut.
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