BVwG L510 2005793-2

L510 2005793-2Tribunal administratif fédéral18 févr. 2016

Regest

Auslandseinsatz, Dienstgebereigenschaft, Dienstnehmereigenschaft,<br/>Dienstverhältnis, Entsendung, Lebensmittelpunkt,<br/>Versicherungspflicht, Wohnsitz

Texte intégral

BVwG L510 2005793-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L510.2005793.2.00

Spruch

L510 2005793-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX (vormals: XXXX ), vertreten durch RAe Dr. Bernhard Steinbüchler, Mag. Harald Mühlleitner, Mag. Sylvia Schrattenecker, Mag. Georg Wageneder, MA, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 26.09.2012, XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.02.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Zeitraum der Beschäftigung des Herrn XXXX von 01.01.2004 bis 31.12.2009 lautet.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK") hat mit im Spruch angeführten Bescheid vom 26.09.2012 festgestellt, dass Herr XXXX (folgend kurz "Herr L."), geb. am XXXX , von 01.01.2004 bis laufend aufgrund der für die beschwerdeführende Partei (folgend kurz "bP"), XXXX , in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten Tätigkeit als Montage- bzw. IBN Überwacher der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlegen sei.

Verwiesen wurde auf die Rechtsnormen der §§ 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 10 Abs. 1, 11 Abs. 1, 30 Abs. 2, 35 Abs. 1 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG, § 3 Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 1 AÜG.

Zum Sachverhalt führte die GKK aus, dass bereits das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Ersatzbescheid vom 04.07.2011 (Grundlage dabei bildete das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes v. 25.05.2011, ZI. 2008/08/0155) rechtskräftig festgestellt habe, dass Herr L. hinsichtlich seiner Tätigkeit für die bP im Iran im Zeitraum 28.07.2003 bis 31.12.2003 als Dienstnehmer der Vollversicherungspflicht unterlegen sei.

Bei der am 16.01.2012 abgeschlossenen Sozialversicherungsprüfung habe der Prüfer anhand der Buchhaltungsunterlagen der bP festgestellt, dass Herr L. auch ab dem 01.01.2004 weiterhin im Iran mit "Jobvertrag" der bP tätig gewesen sei. Sämtliche Zahlungen seien jedoch sozialversicherungsfrei belassen worden und es seien auch keine Meldungen durch die bP erstattet worden.

Dem Prüfer seien seitens der bP für den Zeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2009 mehrere Dienstverträge, sowie sämtliche unterzeichnete Leistungsnachweise (Montage- /Inbetriebnahme-/Entsendungsabrechnungen) vorgelegt worden.

Aus den Verträgen gehe gemeinsam hervor, dass die bP Herrn L. jeweils als Montage- bzw. IBN Überwacher unter Vertrag nehme. Die durch die bP vertraglich abgesicherte Arbeitsleistung von Herrn L. sei nach Weisung der XXXX , für deren jeweilige Projekte zu erbringen. Den einzelnen Unterlagen sei zu entnehmen, dass es sich um Projekte im Iran, China, Russland und Taiwan gehandelt habe. Weiter seien in den Unterlagen der jeweilige Arbeitsbeginn und die jeweils geplante Beschäftigungsdauer ersichtlich. Laut den Verträgen könne jedoch jeweils der Fall eintreten, dass die Arbeiten früher oder später als erwartet abgeschlossen werden könnten. Herr L. sei im Voraus mit einer Verlängerung des Vertrages einverstanden.

In der Folge legte die GKK die einzelnen Vertragspunkte dar.

Laut aktuellem ZMR-Auszug sei Herr L. zumindest seit 16.04.2003 durchgehend bis laufend an seinem Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet.

Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass zu prüfen sei, ob es sich bei den geleisteten Tätigkeiten des Herrn L. für die bP um eine Beschäftigung im Inland iVm einer Entsendung ins Ausland handelte und somit die Pflichtversicherung nach dem ASVG gegeben sei.

Im Zuge der Prüfung sei seitens der bP vorgebracht worden, dass die Rechtsansicht vertreten werde, dass Herr L. in Österreich nicht versicherungspflichtig sei.

Die kurzfristigen etwa einmonatigen Aufenthalte in Österreich hätten den Erholungszwecken gedient. Die Absicht des Herrn L. habe auch nicht darin bestanden, seinen Lebensmittelpunkt in Österreich zu begründen, sondern stets im Ausland zu leben, dort zu arbeiten und lediglich nach Österreich für kurze Zeit zu Zwecken der Erholung und zur Kontakthaltung mit Bekannten zurückzukehren.

Keinesfalls habe Herr L. die Absicht gehabt, dauerhaft in Österreich zu wohnen, was für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes oder zur Begründung eines Wohnsitzes erforderlich wäre. Auch werde darauf hingewiesen, dass Herr L. von Beginn des Prüfzeitraumes an niemals in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen sei, stets im Ausland gearbeitet und sich dort auch - bis auf wenige Urlaubswochen - aufgehalten habe. Es läge somit ein tatsächlicher Aufenthalt von Herrn L. im Ausland vor und er habe keine Absicht, in Österreich seinen Lebensmittelpunkt zu begründen. Aus diesem Grund bestünde kein Anknüpfungspunkt zur österreichischen Versicherungspflicht.

Abgesehen davon würden nach Ansicht der bP laut ständiger Rechtsprechung vorübergehende Abwesenheiten in einem Land das Verweilen und damit den gewöhnlichen Aufenthalt im anderen Land nicht unterbrechen (vgl. VwGH 2002/14/0050; 2004/14/0023, mwN). Durch die Besuche und Kuraufenthalte des Herrn L. in Österreich werde daher der gewöhnliche Aufenthalt nicht unterbrochen. Ferner werde daher durch die Zweitwohnsitzverordnung festgelegt, dass eine inländische Wohnung nicht zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht führen solle, wenn sie in zeitlicher Hinsicht nur untergeordnet (nicht mehr als 70 Tage pro Jahr) genutzt werde (EAS-Auskunft des BMF, Gz BMF-010221/0095-iV/4/2008 vom 25.01.2008 Zweitwohnsitzverordnung).

Herr L. habe sich in den letzten Jahren niemals über einen Zeitraum von 70 Tagen in Österreich befunden, sodass konsequenterweise auch im gegenständlichen Fall keine österreichische Versicherungspflicht vorliegen könne.

Dieser firmenseitige Sachverhalt sei auch durch eine eidesstattliche Erklärung des Herrn L. untermauert worden.

Die GKK halte dazu fest, dass Herr L. laut Jobvertrag vom 25.07.2003 erstmalig am 28.07.2003 von der bP in den Iran entsendet worden sei. Herr L. habe zu diesem Zeitpunkt einen gemeldeten Hauptwohnsitz in Österreich gehabt. Der gemeldete Hauptwohnsitz sei ein wesentliches Kriterium gewesen, dass der damalige Kassenbescheid vom 26.11.2004 schlussendlich bestätigt worden sei (siehe VwGH 2008/08/0156 vom 25. Mai 2011) und Herr L. für den Zeitraum seiner Entsendung in den Iran ab 28.07.2003 der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlegen gewesen sei. Dieser gemeldete Hauptwohnsitz sei laut den vorliegenden Meldeunterlagen auch nie aufgegeben oder als Zweitwohnsitz umgemeldet worden.

Das Vorbringen der bP, dass keine Bindung des Herrn L. mehr zu Österreich bestehe, stehe auch klar zum Widerspruch zu den getroffenen Vereinbarungen in den jeweiligen Verträgen und zum erhobenen Sachverhalt.

Auch würde es keinen Sinn ergeben, dass nach den vertraglichen Bestimmungen die Dienstgeberin eine Rückholversicherung nach Österreich auf deren Kosten abzuschließen habe. Indiz für die Rückholung nach Österreich und nicht an einem Ort im Ausland sei die vertragliche Bestimmung, dass die Auslandsreisekranken-, Unfall und Rückholversicherung für die Dauer eines Heimatsurlaubes in Österreich ruhe.

Auch die vertragliche Bestimmung, dass bei erstmaliger Anreise und letztmaliger Abreise sowohl die Reisestunden abgegolten, die Tickets dem Herrn L. zur Verfügung gestellt und sogar Übergepäckskosten erstattet würden, lasse weiter auf den Inlandsbezug schließen. Weiter sei auch durch den Umstand des vertraglichen Anspruchs auf Familienheim-reise/Ferien auf den Inlandsbezug zu schließen. Herr L. bzw. die Dienstgeberin würden außerdem bestätigen, dass Herr L. laufend im Urlaub und zum Kuraufenthalt immer wieder nach Österreich gereist sei, auch um die Kontakte in Österreich nicht abreißen zu lassen.

Neben dem gemeldeten Hauptwohnsitz seien auch die persönlichen wirtschaftlichen Beziehungen in Österreich von Herrn L. aufrecht. Anders wäre es nicht zu erklären, dass nach den Angaben im jeweiligen Vertrag das Entgelt auf ein Bankkonto in Österreich und nicht ins Ausland überwiesen werde. Zudem sei bei Vertragsstreitigkeiten betreffend der Beschäftigung der Gerichtsstand auch in Oberösterreich.

Es ergebe sich daher nach wahrer wirtschaftlicher Betrachtungsweise das Gesamtbild, dass Herr L. sehr wohl seinen gemeldeten Hauptwohnsitz und den Mittelpunkt der Interessen in Österreich beibehalten habe und nur vorübergehend sich in den verschiedenen Ländern aufhalte, in die er jeweils entsendet werde.

Das Vorbringen des fehlenden Wohnsitzes in Österreich sei daher als Schutzbehauptung zu-rückzuweisen. Die Zweitwohnsitzverordnung sei sozialversicherungsrechtlich irrelevant.

Die eidesstattliche Erklärung des Herrn L. sei auch im Lichte der Vertragsbestimmung zu sehen, dass dieser die bP bei anfälliger Inanspruchnahme für Sozialversicherungsbeiträge schad- und klaglos zu halten habe. Nachdem Herr L. selbst seinen Hauptwohnsitz in Österreich nie abgemeldet habe, sei auch dieses Vorbringen als Schutzbehauptung zurückzuweisen.

Rechtlich führte die GKK nach Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass Grundlage zur rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes das bereits im Vorverfahren ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.05.2011, ZI. 2008/08/0155, welches in seinen Entscheidungsgründen auf das Erkenntnis vom 16.03.2001, ZI. 2008/05/0153, verweise, sei. Die GKK zitierte in der Folge die wesentlichen Teile dieses Erkenntnisses und führte weiter aus, dass Herr L. sich laut festgestelltem Sachverhalt im Vorverfahren verpflichtet habe, erstmals ausschließlich Leistungen im Iran zu erbringen. Diese Verpflichtung habe sich auf dem Zeitraum 28.07.2003 bis voraussichtlich Oktober 2003 bezogen. Sollten die Arbeiten jedoch früher oder später abgeschlossen werden, würde sich die Verpflichtung zur Arbeitsleistung dementsprechend verlängern (oder verkürzen) und sei sie also mit der Projektdauer begrenzt gewesen. Tatsächlich habe das Projekt im Iran nach den vorliegenden Leistungsnachweisen nicht mit 31.12.2003, sondern erst am 26.07.2005 geendet. Es liege daher keine Vereinbarung einer dauernden Tätigkeit (unbestimmte Dauer) im Iran, sondern eine Beschäftigung im Ausland für einen bestimmten vorübergehenden Zweck vor.

Herr L. sei im Anschluss von der bP immer zu jeweils bestimmten vorübergehenden Projekten in die Länder China, Russland und Taiwan entsendet worden. Nach Ende des jeweiligen Projektes sei Herr L. laut den Leistungsnachweisen immer wieder zurückgereist. Für jedes dieser Projekte sei mit Herrn L. von der bP auch ein eigener Dienstvertrag abgeschlossen worden, wobei die wesentlichen Bestimmungen mit dem Dienstvertrag für den Iran ident seien. Die jeweilige geplante und tatsächliche Einsatzdauer in den Ländern Iran, China und Russland für das jeweilige Projekt seien klar unter der in § 3 Abs. 2 lit. d vorgesehenen Fünfjahresfrist gelegen. Für das bei Prüfende aktuelle Projekt in Taiwan mit Einsatzbeginn am 03.11.2008, sei laut Vertrag eine Einsatzdauer von sechs Monaten geplant. Nach den vorliegenden Leistungsnachweisen befinde sich Herr L. seit dem 03.11.2008 zumindest bis 31.12.2009 in Taiwan, auch dieser Zeitraum liege klar unter der Fünfjahresfrist. Es liege daher keine dauernde Beschäftigung in den Ländern Iran, China, Russland und Taiwan vor. Ein Abkommen über soziale Sicherheit zwischen Österreich und den Ländern Iran, China, Russland und Taiwan bestehe nicht.

Der Sitz der bP sei im Inland gelegen. Laut zentralem Melderegister habe Herr L. seinen Hauptwohnsitz zumindest seit dem 16.04.2003 durchgehend bis laufend in XXXX .

Daher seien auch für die gesamte Entsendungsdauer in den Iran und für die weiteren jeweiligen vorübergehenden Entsendungen in die Länder China, Russland und Taiwan die Bestimmungen des ASVG für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht heranzuziehen.

Das Merkmal der persönlichen Abhängigkeit sei laut ständiger Rechtsprechung des VwGH durch Bindung des Beschäftigten an Arbeitsort und Arbeitszeit sowie die persönliche Arbeitspflicht charakterisiert. Die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten seit somit durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet. Die Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit von einem Dienstgeber finde ihren Ausdruck im Fehlen der für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und sei bei entgeltlicher Beschäftigung die zwangsläufige Folge der persönlichen Abhängigkeit.

Die Bindung an Arbeitszeit, betriebliche Weisungen und Kontrollunterworfenheit sei im jeweiligen Dienstvertrag ausgewiesen. Herr L. sei persönlich arbeitspflichtig, daher sei die persönliche Abhängigkeit gegeben.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit sei bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Das vereinbarte Entgelt für die geleistete Arbeit erhalte Herr L. von der bP.

Für die Kasse stehe daher fest, dass sämtliche Merkmale für eine Dienstnehmereigenschaft iSd. § 4 Abs. 2 ASVG des Herrn L. bei der bP vorliegen würden.

Die Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses nach § 47 Abs. 1 i. V.m. Abs. 2 EStG seien ebenfalls gegeben.

Die bP sei Dienstgeberin, weil sie als Arbeitskräfteüberlasserin Herrn L. zur Arbeitsleistung vertraglich verpflichtet habe und der Betrieb auf ihre Rechnung geführt werde.

Im Vorverfahren zur Versicherungspflicht des Herrn L. bei der bP sei wegen fehlender Unterlagen über die Versicherungspflicht nur von 28.07.2003 bis 31.12.2003 bescheidmäßig abgesprochen worden.

Bei der Folgeprüfung seien nun die weiteren Abrechnungsunterlagen seitens der bP vorgelegt worden. Anhand dieser Unterlagen habe die Kasse festgestellt, dass in allen Beitragszeiträumen im Zeitraum 01.01.2004 bis zum Prüfende, dem 31.12.2009, ein Entgelt über der jeweils geltenden Geringfügigkeitsgrenze gewährt worden sei. Ab dem 01.01.2010 seien jedoch keine Unterlagen vorhanden. Die Kasse gehe jedoch davon aus, dass das Beschäftigungsverhältnis noch weiter laufend andauere. Daher stelle die Kasse die Pflichtversicherung für den Zeitraum 28.07.2003 bis laufend fest. Da Herr L. im angeführten Beschäftigungszeitraum in der Krankenversicherung pflichtversichert sei, bestehe für diesen Zeitraum auch eine Arbeitslosenversicherung.

2. Mit Schreiben der Vertretung der bP vom 30.10.2012 wurde fristgerecht Einspruch [nunmehr Beschwerde] gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhoben. Es wurde ausgeführt, dass die GKK die Beweismittel nicht im Detail herausgearbeitet habe. Es seien die angeführten Dienstverträge oder Leistungsnachweise nicht ausreichend konkretisiert worden. So wäre beispielsweise kein Datum angegeben. Es könne sohin nicht abschließend beurteilt werden, auf welche Unterlagen sich nunmehr die OÖ Gebietskrankenkasse tatsächlich beim festgestellten Sachverhalt stütze. Weiter sei die Einspruchswerberin nicht von den Beweisergebnissen informiert worden.

Zudem scheide in jenen Fällen, in denen eine dauernde Beschäftigung im Ausland beabsichtigt sei, der Arbeitnehmer schon vor Antritt dieser Beschäftigung aus dem Geltungsbereich des ASVG aus (VwGH 95/08/0293). Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt sei Herr L. zwischen 28.07.2003 bis 26.07.2005 arbeitsbedingt im Iran eingesetzt gewesen. In der Folge halte die OÖGKK lediglich fest, dass Herr L. im Anschluss daran von der bP immer zu jeweils bestimmten vorübergehenden Projekten in die Länder China, Russland und Taiwan entsendet worden sei. Von der OÖGKK seien jedoch die Zeiträume der weiteren Auslandsaufenthalte, die er allesamt über Auftrag der XXXX , erbracht habe, nicht wiedergegeben worden. Feststellungen zu diesen Zeitangaben wären jedoch gegenständlich jedenfalls erforderlich gewesen, zumal sich daraus eindeutig ableiten ließe, dass Herr L. seit 2003 niemals in Österreich, sondern stets im Ausland beschäftigt gewesen sei und er zudem weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch seinen Wohnsitz im Inland während dieses Zeitraumes gehabt habe. Die zwischen diesen Auslandsaufenthalten in Österreich verbrachten Zeiten - wobei es sich lediglich um ein paar Wochen gehandelt habe - dienten stets zu Erholungszwecken und zur Kontaktpflege mit Bekannten. Eine Arbeitsleistung im Inland sei bei den zwischenzeitigen Kurzaufenthalten weder beabsichtigt, noch tatsächlich erbracht worden. Herr L. habee zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, seinen Lebensmittelpunkt in Österreich zu begründen, sondern habe er stets im Ausland leben und dort auch arbeiten wollen. Er sei von Beginn des Prüfungszeitraumes an niemals in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen, sondern habe stets im Ausland gearbeitet und habe sich dort auch - bis auf wenige Urlaubswochen - aufgehalten. Es liege somit ein tatsächlicher (Arbeits)Aufenthalt von Herrn L. im Ausland über mehr als 5 Jahre vor, weshalb auch kein Anknüpfungspunkt zur österreichischen Versicherungspflicht bestehe.

Zum Beweis dafür werde zum einen auf die bereits vorliegende eidesstattliche Erklärung des Herrn L. verwiesen. Ferner stelle die Einspruchswerberin den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn L.

Es erfolgten durch die bP Entgegnungen zu den seitens der GKK angesprochenen Vertragspunkten, worauf in der Beweiswürdigung eingegangen wird.

Weiter wurde dargelegt, dass, selbst wenn Herr L. nach wie vor in Österreich seinen Hauptwohnsitz gemeldet habe, die OÖ Gebietskrankenkasse übersehe, dass derartigen Meldedaten laut ständiger Rechtsprechung wenig Beweiswert zukomme. Dies vor allem deshalb, zumal durch Meldedaten alleine die vorhandene oder fehlende Absicht, einen bleibenden Aufenthalt zu nehmen, weder erwiesen noch widerlegt werden könne (VwGH 2009/08/0016). Es gehe sohin auch dieses Argument ins Leere.

Abgesehen davon würden laut ständiger Rechtsprechung vorübergehende Abwesenheiten in einem Land das Verweilen und damit den gewöhnlichen Aufenthalt im anderen Land nicht unterbrechen (VwGH 2002/14/005; 2004/14/0023, mwN). Durch die Besuche und Kuraufenthalte des Herrn L. in Österreich werde daher der gewöhnliche Aufenthalt des im Ausland nicht unterbrochen.

Ferner werde auf die Zweitwohnsitzverordnung verwiesen. Diese lege fest, dass eine inländische Wohnung nicht zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht führen solle, wenn sie in zeitlicher Hinsicht nur untergeordnet (nicht mehr als 70 Tage pro Jahr) genutzt werde (EAS-Auskunft des BMF, GZ BMF-010221/0095-IV/4/2008 vom 25.01.2008 Zweitwohnsitzverordnung).

Herr L. habe sich in den letzten Jahren ebenfalls niemals über einen Zeitraum von 70 Tagen in Österreich befunden, sodass konsequenterweise auch im gegenständlichen Fall keine österreichische Versicherungspflicht vorliegen könne. Selbst wenn gegenständlich Sozialversicherungsbeiträge und keine Einkommensteuerbeiträge verfahrensgegenständlich seien, so sei Zweck beider Bestimmungen dennoch, dass Beiträge solcher Personen, die sich nur innerhalb eines untergeordneten Zeitraumes pro Jahr im Inland aufhalten würden, nicht eingefordert werden dürften.

3. Mit Schreiben der GKK vom 30.04.2013 erfolgte die Beschwerdevorlage an den LH von OÖ. Im Wesentlichen wurden die Ausführungen des verfahrensgegenständlichen Bescheides wiederholt. Die GKK stellte in Ergänzung die einzelnen Tätigkeiten des Herrn L. in den letzten Jahren fest.

4. Mit Schreiben der Vertretung der bP vom 06.11.2013 wurde eine Stellungnahme zum Schreiben der GKK vom 30.04.2013 abgegeben. Im Wesentlichen wurden die Ausführungen der Beschwerde wiederholt. Es wurde zudem dargelegt, dass es sich bei den Verträgen zwischen der bP und Herrn L. um quasi Formalverträge handeln würde, weshalb daraus keine Absichten des Herrn L. ableitbar wären, vielmehr hätte es einer Einvernahme des Herrn L. bedurft.

5. Am 01.04.2014 lange der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Mit Schreiben der Vertretung der bP vom 01.12.2015 wurde ein Fristsetzungsantrag eingebracht und wurde die Berichtigung der Parteienbezeichnung bekannt gegeben.

7. Am 11.02.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die bP war vertreten durch RA Dr. Bernhard Steinbüchler, gehört wurden weiter XXXX , Leiter der Verrechnungsstelle der bP, die mitbeteiligte Partei Herr L., der Behördenvertreter und der zuständige Referent der GKK.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

II.1.1. Das gegenständliche Verfahren betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht des Herrn L. aufgrund seiner Tätigkeit für die bP betrifft den Zeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2009, da seitens der GKK nur in Bezug auf diesen Zeitraum Feststellungen getroffen wurden.

Die bP hat ihren Sitz in XXXX .

Herr L. wurde erstmals mit Vertrag vom 25.07.2003 durch die bP als Überwacher der Medienmontage an der XXXX , Iran, eingesetzt. Die vertraglich zugesicherte Arbeitsleistung war nach Weisung der Fa. XXXX zu erbringen.

Die Vertragspunkte lauten folgend:

1. Die Firma XXXX nimmt Herrn XXXX als "Überwacher der Medienmontage an der XXXX , Iran" unter Vertrag, Inhalt des Vertrages ist.

Überwacher der Medienmontage an der XXXX , Iran

Die vertragliche zugesicherte Arbeitsleistung ist nach Weisung der Firma XXXX zu erbringen.

2. Die Leistung ist ausschließlich im Iran zu erbringen und ist auf die Dauer bis voraussichtlich Oktober 2003 vereinbart. Es kann jedoch der Fall eintreten, dass die Arbeiten früher oder später als erwartet, abgeschlossen werden können. Herr XXXX ist mit einer eventuellen Verlängerung des Vertrages einverstanden.

Vertragsbeginn: vorr. 28.07.2003

Der erste Monat des Einsatzes gilt als Probemonat.

3. Herr XXXX nimmt zur Kenntnis, dass keine Pflichtversicherung nach dem ASVG besteht, er sich also allenfalls selbst sozialversichern muss und er überdies aus dem vereinbarten Arbeitsentgelt sämtliche Steuern, insbesondere Einkommensteuern (dies gilt auch für ausländische Ertrags- bzw. Einkommensteuern), selbst zu tragen hat. Er verpflichtet sich, die Firma XXXX bei allfälliger Inanspruchnahme für Sozialversicherungsbeiträge und/oder Steuern schad- und klaglos zu halten. Eine Bestätigung der Selbstversicherung ist XXXX vor Einsatzbeginn beizubringen.

Ungeachtet dessen schließen wir im Namen des Herrn XXXX kostenlos eine Auslandsreisekranken-, Unfall- und Rückholversicherung für die Dauer des Einsatzes im Iran ab. Bei Unfall oder Krankheit am Montageort veranlasst XXXX die im Rahmen der Möglichkeit liegende notwendige ärztliche Versorgung und ggf. den Transport des Verunglückten oder Erkrankten in ein Krankenhaus. Das gleiche trifft auch zu, wenn Rücktransport in das Heimatland des Erkrankten oder Verunglückten erforderlich wird, ebenso bei Rücktransport im Todesfall.

Bei Eintritt einer der vorgenannten Fälle treten XXXX XXXX in Vorlage und werden Herrn XXXX die angefallenen Kosten nachweisen und berechnen. Eine Abrechnung der anfallenden Kosten erfolgt in weiterer Folge zwischen Herrn XXXX und den Versicherungen XXXX sowie XXXX . Für die Dauer eines Heimaturlaubes entfällt die Versicherungsleistung.

Der Abschluss einer Gepäckversicherung obliegt der Entscheidung des Herrn XXXX .

4. Der Anspruch auf das vereinbarte Leistungsentgelt beschränkt sich auf die Dauer des tatsächlichen Einsatzes von Herrn XXXX im Iran und wird laut - Beilage Auslandsbezug - abgegolten. Für Absenzen in Folge von Ferien wird kein Honorar bezahlt. Mit Beendigung des Auftrages ist auch das gegenständliche Vertragsverhältnis aufgelöst.

5. Herr XXXX erhält bei Vertragserfüllung den Betrag gemäß beiliegender Auslandsbezugsberechnung womit sämtliche Ansprüche abgegolten sind. Die Kosten der Quartierbeistellung übernimmt die XXXX .

6. Herr XXXX verpflichtet sich, für den Fall, dass sich seine Ungeeignetheit in fachlicher oder persönlicher Hinsicht herausstellt, die Kosten*, die für einen Personalaustausch entstehen, selbst zu tragen (dies gilt auch beim Entstehen eines ernsthaften Konfliktes zwischen Herrn XXXX und den lokalen Landesbehörden).

Dies gilt auch für eine unbegründete vorzeitige Beendigung des Vertrages durch Herrn XXXX .

(*Kosten: In maximaler Höhe der Abreisekosten Herrn XXXX sowie Anreisekosten des Ersatzkandidaten).

7. Leistungsnachweise sind abzeichnungspflichtig (von der örtlichen Bauleitung) und sind uns bis spätestens 3. Tag des Folgemonats vorzulegen. Die Überweisung des im Beiblatt "Bezugsberechnung Auslandseinsatz" vereinbarten Entgeltes erfolgt zwischen dem 10. und 15. Tages des Monats.

8. Nach Beendigung des Einsatzes ist ein Tätigkeitsbericht an uns zu geben. Vor ort ist der örtlichen Bauleitung ein periodischer Bericht zu legen (falls gefordert).

9. Herr XXXX ist ferner verpflichtet, während des Auslandsaufenthaltes alles zu vermeiden, was der Arbeit und dem Ansehen abträglich sein könnte, insbesondere die jeweiligen Landesgesetze und Sitten zu achten und sich nicht in politische Angelegenheiten einzumischen, am Einsatzort geltende ausländische Arbeitsschutzbestimmungen, Arbeitsschutz, Arbeitszeit und Unfallverhütungsvorschriften strengstens zu beachten.

10. Bei Flugreisen / Bahnreisen werden von uns bzw. XXXX für die Hin- und Rückreise Tickets (Economy bzw. Bahn 2. Klasse) zur Verfügung gestellt. Persönliche Übergepäckskosten bis max. 20 kg werden bei erstmaliger An- und letztmaliger Abreise (gilt ausschließlich für Flugreisen) erstattet (gilt für Auslandseinsätze von mehr als 6 Monaten).

Bei angeordneten Dienstreisen im Einsatzland bzw. zur nächsten Baustelle werden die Reisekosten für Bahnreisen der 2. Klasse bzw. bei Flugreisen in der Economy-Class durch uns bzw. XXXX getragen (Nachweis durch Belege).

11. Herr XXXX verpflichtet sich, zeitgerechnet dafür Sorge zu tragen, dass er zum vorgesehenen Beginn / der tatsächlichen Beschäftigungsaufnahme im Einsatzland über die erforderlichen Bewilligungen (z.B. Visa) und Impfungen verfügt. Kosten für Visabeschaffung sowie Impfungen werden von uns bzw. XXXX getragen.

12. Sollte eine oder mehrere Vertragsklauseln rechtsunwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Vertragsklauseln.

13. Falls der gegenständliche Vertrag nur von Herrn XXXX unterschrieben ist, bindet dies Herrn XXXX für die Dauer von vier Wochen ab Unterschriftsleistung. Die Firma XXXX ist berechtigt, dieses Vertragsverhältnis durch Annahmeerklärung gegenüber Herrn

XXXX in Kraft zu setzen. Nach Ablauf von vier Wochen ab Unterschriftleistung durch Herrn XXXX besteht keine weitere Bindung von Herrn XXXX .

14. Es gehört zur Treuepflicht, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse als auch gegenständliche Vertragsbedingungen zu wahren und über alle geschäftlichen Angelegenheiten, Vorgänge und Einrichtungen Dritten gegenüber verschwiegen zu sein.

Die übergebenden Unterlagen aber auch Zeichnungen sind nur für den mit dem Auftrag zusammenhängenden Zweck bestimmt und dürfen weder Endkunden noch Unbefugten zugänglich gemacht werden, soferne nicht von uns bzw. XXXX eine besondere Anweisung erfolgt ist.

15. Bei Ihrer Abwesenheit, auch außerhalb der Arbeitszeit, bei Verlassen des Bauortes (Reisen, z.B. auch Vergnügungsreisen an Feiertagen) sind aus Sicherheitsgründen Ziel und Aufenthalt der Bauleitung zu melden.

In Bezug auf den Einsatz des Herrn L. im Iran wurden seitens der bP im Verfahren noch vorgelegt, eine von den Parteien unterzeichnet Bezugsabrechnung vom 25.07.2003 mit Einsatzbeginn vorr. 28.07.2003, geplante Einsatzdauer: Oktober 2003, sowie eine unterzeichnete Bezugsabrechnung vom 15.10.2003 mit Einsatzbeginn vorr. 28.07.2003, geplante Einsatzdauer: Dezember 2003.

Mit Vertrag vom 12.08.2005 wurde Herr L. durch die bP als Montage- und IBN Überwacher Medien/Mechanik an einer Blechstraße und Warmblechrichtmaschine in China unter Vertrag genommen. Die vertraglich zugesicherte Arbeitsleistung war nach Weisung der Fa. XXXX zu erbringen.

Die Vertragspunkte lauten folgend:

1. Die Firma XXXX nimmt Herrn XXXX als Montage- und IBN Überwacher Medien/Mechanik an einer Blechstraße und Warmblechrichtmaschine unter Vertrag, Inhalt des Vertrages ist:

Bauausführung, Montage, Montageüberwachung, Inbetriebnahme, Instandsetzung und Wartung von Anlagen, Planung, Beratung, Schulung.

Die vertraglich zugesicherte Arbeitsleistung ist nach Weisung der Firma XXXX , zu erbringen.

2. Die Leistung ist ausschließlich in China zu erbringen und ist auf die Dauer von voraussichtlich 2 Monaten vereinbart. Es kann jedoch der Fall eintreten, dass die Arbeiten früher oder später als erwartet, abgeschlossen werden können. Herr XXXX ist mit einer eventuellen Vertragsverlängerung einverstanden. Vertragsbeginn:

20.08. 2005

3. Herr XXXX nimmt zur Kenntnis, dass keine Pflichtversicherung nach dem ASVG besteht, er sich also allenfalls selbst sozialversichern muss und er überdies aus dem vereinbarten Arbeitsentgelt sämtliche Steuern, insbesondere Einkommensteuern (dies gilt auch für ausländische Ertrags- bzw. Einkommenssteuern), selbst zu tragen hat. Er verpflichtet sich, die Firma XXXX bei allfälliger Inanspruchnahme für Sozialversicherungsbeiträge und/oder Steuern schad- und klaglos zu halten.

Ungeachtet dessen schließen wir im Namen des Herrn XXXX kostenlos eine Auslandsreisekranken-, Unfall-und Rückholversicherung, für die Dauer des Einsatzes in China ab (der Abschluss einer Gepäckversicherung obliegt der Entscheidung des Herrn XXXX ). Für die Dauer eines Heimaturlaubes entfällt die Versicherungsleistung.

4. Der Anspruch auf das vereinbarte Leistungsentgelt beschränkt sich auf die Dauer des tatsächlichen Einsatzes des Herrn XXXX in China. Bei der erstmaligen Anreise und letztmaligen Abreise werden die bestätigten Reisestunden entsprechend dem Reisestundenabgeltungssatz - Beilage Auslandsbezug - abgegolten. Für Absenzen in Folge von Ferien wird kein Honorar bezahlt. Mit Beendigung des Auftrages ist auch das gegenständliche Vertragsverhältnis aufgelöst.

5. Herr XXXX erhält bei Vertragserfüllung den Betrag gemäß beiliegender Auslandsbezugsberechnung, womit sämtliche Ansprüche abgegolten sind. Die Quartierbeistellung erfolgt durch XXXX .

6. Herr XXXX verpflichtet sich, für den Fall, dass sich seine Ungeeignetheit in fachlicher oder persönlicher Hinsicht herausstellt, die Kosten*, die für einen Personaltausch entstehen, selbst zu tragen (dies gilt auch bei Entstehen eines ernsthaften Konfliktes zwischen Herrn XXXX und den lokalen Landesbehörden). Dies gilt auch für eine unbegründete vorzeitige Beendigung des Vertrages durch Herrn XXXX .

(*Kosten: In maximaler Höhe der Abreisekosten von Herrn XXXX sowie Anreisekosten des Ersatzkandidaten.

7. Stundennachweise ( XXXX Entsendungsabrechnungen) sind von der örtlichen Bauleitung abzeichnungspflichtig und uns bis spätestens am 3. Tag des Folgemonats vorzulegen. Das Gehalt wird innerhalb von 14 Werktagen auf ein von Herrn XXXX genanntes Konto überwiesen.

8. Nach Beendigung des Einsatzes ist der XXXX ein Tätigkeitsbericht abzugeben. Vor Ort ist der örtlichen Bauleitung ein periodischer Bericht, falls erforderlich (abzeichnungspflichtig), mit Kopie für uns auszustellen.

9. Herr XXXX ist ferner verpflichtet, während des Auslandsaufenthaltes alles zu vermeiden, was der Arbeit und dem Ansehen abträglich sein könnte, insbesondere die jeweiligen Landesgesetze und Sitten zu achten und sich nicht in politische Angelegenheiten einzumischen, am Einsatzort geltende ausländische Arbeitsschutzbestimmungen, Arbeitsschutz, Arbeitszeit und Unfallverhütungsvorschriften strengstens zu beachten.

10. Bei Flug- und Bahnreisen werden von und bzw. von der XXXX für die Hin- und Rückreise Tickets (Economy bez. Bahn 2. Klasse) zur Verfügung gestellt. Persönliche Übergepäckskosten bis max. 10 kg werden bei erstmaliger An- und letztmaliger Abreise (gilt ausschließlich für Flugreisen) erstattet (gilt für Auslandseinsätze von mehr als 6 Monaten). Übergepäck nur in vorher Absprache mit XXXX

.

11. Die bezahlte Familienreise/Ferien (Dauer in Abstimmung mit der lokalen Bauleitung) wird nach einem 5-monatig durchgehenden Auslandseinsatz (bzw. in Abhängigkeit von Visabstimmungen) gewährt, sofern im Anschluss an die Familienheimreise der Einsatz für weitere 2 Monate geplant ist.

Bei angeordneten Dienstreisen im Einsatzland bzw. zur nächsten Baustelle, werden die Reisekosten für Bahnreisen der 2. Klasse bzw. bei Flugreisen in der Economy-Class durch uns bzw. durch die XXXX getragen (Nachweis durch Belege).

12. Herr XXXX verpflichtet sich, binnen einem Jahr ab Vertragsende nicht für die XXXX oder deren allfälligen Mutter- oder Tochtergesellschaften, außerhalb des gegenständlichen Vertrages, tätig zu werden, insbesondere kein direktes Vertragsverhältnis zu diesem Vertragspartner zu begründen. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Vertragsbestimmung, verpflichtet sich Herr XXXX zu einer Konventionalstrafe in der Höhe von Euro 20.000,--.

13. Herr XXXX verpflichtet sich, zeitgerecht dafür Sorge zu tragen, dass er zum vorgesehenen Beginn/der tatsächlichen Beschäftigungsaufnahme im Einsatzland, über die erforderlichen Bewilligungen (z.B. Visa) und Impfungen verfügt. Kosten für Visabeschaffung sowie Impfungen werden von uns bzw. der XXXX getragen.

14. Sollten eine oder mehrere Vertragsklauseln rechtsunwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Vertragsklauseln.

15. Falls der gegenständliche Vertrag nur von Herrn XXXX unterschrieben ist, bindet dies Herrn XXXX für die Dauer von vier Wochen ab Unterschriftsleistung. Die Firma XXXX ist berechtigt, dieses Vertragsverhältnis durch Annahmeerklärung gegenüber Herrn

XXXX in Kraft zu setzen. Nach Ablauf von vier Wochen ab Unterschriftsleistung durch Herrn XXXX , besteht keine weitere Bindung.

16. Es gehört zur Treuepflicht, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse als auch gegenständliche Vertragsbedingungen zu wahren und über alle geschäftlichen Angelegenheiten, Vorgänge und Einrichtungen Dritten gegenüber zu verschweigen.

Die übergebenden Unterlagen, aber auch Zeichnungen, sind nur für den mit dem Auftrag zusammen hängenden Zweck bestimmt und dürfen weder Endkunden noch Unbefugten zugänglich gemacht werden, sofern nicht von uns bzw. von der XXXX eine besondere Anweisung erfolgt ist.

17. Bei Ihrer Abwesenheit, auch außerhalb der Arbeitszeit, bei Verlassen des Bauortes (Reisen, z.B. auch Vergnügungsreisen an Feiertragen) sind auch Sicherheitsgründen Ziel und Aufenthalt der Bauleitung zu melden.

In Bezug auf den Einsatz des Herrn L. in China wurden seitens der bP im Verfahren noch vorgelegt, eine von den Parteien unterzeichnet Bezugsabrechnung vom 12.08.2005 mit Einsatzbeginn 20.08.2005, geplante Einsatzdauer: ca. 2 Monate.

In Bezug auf den Einsatz des Herrn L. in Taiwan wurden seitens der bP im Verfahren noch vorgelegt, eine von den Parteien unterzeichnet Bezugsabrechnung vom 28.10.2008 mit Einsatzbeginn 03.11.2008, geplante Einsatzdauer: ca. 6 Monate.

Zudem wurden im Verfahren durch die bP die lückenlos geführten Montage-/Inbetriebnahme-/Entsendungsabrechnungen des Herrn L. von Jänner 2004 bis Dezember 2009 vorgelegt.

Im verfahrensmaßgeblichen Zeitraum war Herr L. demnach zu folgenden

Zeiten an folgenden Orten beschäftigt:

Iran: 2004 bis einschließlich 26.07.2005

China: 20.08.2005 bis 11.01.2007

Russland: 03.02.2007 bis 03.10.2008

Taiwan: 10.11.2008 bis 31.12.2009

Die nicht schriftlich in Verträgen festgehaltenen Arbeitseinsätze wurden zwischen der bP und Herrn L. mündlich, basierend auf der Grundlage des schriftlichen Vertrages vom 12.08.2005, vereinbart.

II.1.2. Dem verfahrensgegenständlichen Verfahren ging bereits ein Verfahren zu den gleichgelagerten Fragestellungen voraus. Damals wurde durch Bescheid des BMASK vom 04.07.2001, nachdem das Verfahren beim VwGH anhängig war, festgestellt, dass Herr L. hinsichtlich seiner für die XXXX erbrachten Tätigkeit als Überwacher der Medienmontage an einer Stranggießanlage von 28.07.2003 bis 31.12.2003 als Dienstnehmer für die bP der Vollversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung unterlag. Grundlage dieser Entscheidung war der Vertrag vom 25.07.2003.

II.1.3. Festgestellt wird, dass Herr L. zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum ins Ausland entsendet wurde, ohne dass eine vorherige oder nachfolgende Arbeitsleistung im Inland beabsichtigt war oder durchgeführt wurde. Die bP hatte zu den Zeitpunkten sämtlicher Vertragsabschlüsse ihren Sitz im Inland und hatte Herr L. zu diesen Zeitpunkten seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. seinen Wohnort im Inland. Sämtliche Einsätze waren vertraglich mit der jeweiligen Projektdauer begrenzt, wobei vereinbart war, dass sich Herr L. stets für den Fall, dass die Arbeiten später als erwartet abgeschlossen werden können, mit einer Verlängerung des jeweiligen Vertrages einverstanden erklärte. Vereinbarungen auf unbestimmte Dauer lagen nicht vor und übersteigen die einzelnen Beschäftigungen des Herrn L. im Ausland die Dauer von 5 Jahren nicht.

II.1.4. Herr L. ist seit 30.07.1999 durchgehend mit Hauptwohnsitz in XXXX aufrecht gemeldet.

Seine Gattin, XXXX geb., war von 15.01.2007 bis 09.04.2009 mit Nebenwohnsitz an derselben Adresse gemeldet. Seit 09.04.2009 ist sie an dieser Adresse aufrecht mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Seine Tochter, XXXX geb., Österreicherin, ist seit 21.12.2008 aufrecht an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes der GKK und der am 11.02.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

Zu den Angaben des Herrn L. im Zuge der mündlichen Verhandlung ist festzustellen, dass diese Glaubhaft waren. Sie wurden auch von keiner Verfahrenspartei in Zweifel gezogen und werden somit dem Verfahren zu Grunde gelegt.

Die Feststellungen zur bP ergeben sich aus ihren eigenen Angaben und dem Firmenbuchauszug.

Die Dauer und die Zeiträume der jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse im Ausland, sowie die Tatsache, dass die zugesicherten Arbeitsleistungen nach Weisung der Fa. XXXX zu erbringen waren, ergeben sich aus den im Akt aufliegenden und im Zuge der mündlichen Verhandlung erörterten schriftlichen Verträge und schriftlichen Bezugsabrechnungen zwischen der bP und Herrn L., sowie der von Herrn L. im Zuge der mündlichen Verhandlung diesbezüglich getätigten Angaben und der durch die bP im Verfahren selbst zur Verfügung gestellten und somit lückenlos aufliegenden Montage-/Inbetriebnahme-/Entsendeabrechnungen des Herrn L. für den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum, welche auch im Zuge der mündlichen Verhandlung erörtert wurden.

Die Inhalte der jeweiligen zwischen der bP und Herrn L. abgeschlossenen Verträge ergeben sich einerseits aus den im Verfahren vorgelegten schriftlichen Verträgen hinsichtlich der Einsatzländer Iran und China und den Angaben des Herrn L. in Bezug auf die mündlich abgeschlossenen Verträge in Bezug auf die Beschäftigungen in Russland und Taiwan, welche demnach dieselben wesentlichen Inhalte wie die schriftlichen Verträge enthielten. Grundlage bildete demnach der Vertrag vom 12.08.2005. Herr L. führte in der mündlichen Verhandlung dazu aus, dass ein Grundvertrag glaublich im Jahr 2005 abgeschlossen wurde. In den mündlichen Vereinbarungen war dasselbe geregelt wie in den schriftlichen Verträgen, die Vereinbarungen seien einfach weiter gegangen, auch hinsichtlich einer etwaigen Verlängerung des Arbeitseinsatzes je nach Projektdauer. Zudem legte XXXX , Leiter der Verrechnungsstelle der bP, im Zuge der mündlichen Verhandlung auf die Frage, ob die mündlich abgeschlossenen Verträge auf Basis der sonst üblichen Formularverträge erfolgten, dar: "Ja, hätte sich jedoch in weiterer Folge irgendetwas geändert, wäre wiederum ein Beiblatt "Bezugsberechnung Auslandeinsatz-Änderung" erstellt worden".

Die Feststellungen, wonach die Verträge nicht auf unbestimmte Dauer abgeschlossen wurden und die Beschäftigungen im Ausland die Dauer von 5 Jahren nicht überstiegen, ergeben sich aus den vorliegenden Verträgen und den Angaben des Herrn L. im Zuge der mündlichen Verhandlung, wo dieser kundtat, dass sich die Verträge stets immer auf den bestimmten Auftrag bezogen und somit ein bestimmtes Ende hatten, welches sich vertragsgemäß aufgrund der Dauer des Projektes nach hinten verschieben konnte.

Die Feststellungen zum vorgelagerten Verfahren betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht des Herrn L. gegenüber der bP für den Zeitraum 28.07.2003 bis 31.12.2003 ergeben sich aus dem gegenüber den Parteien rechtskräftig gewordenen Bescheid des BMASK vom 04.07.2011, GZ: BMASK-328214/0002-II/A/3/2011.

Die Feststellungen zu den Meldedaten des Herrn L. und seiner Familie ergeben sich aus Abfragen des ZMR.

Unbestritten im Verfahren blieb, dass Herr L. während des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes nie in Österreich tätig war.

Unbestritten blieb, dass die bP zu den Zeitpunkten der Vertragsabschlüsse ihren Sitz im Inland hatte.

Strittig war im gegenständlichen Fall, ob Herr L. zu den Zeitpunkten der Vertragsabschlüsse seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnsitz im Inland hatte.

Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem. § 414 Abs. 2 ASVG iVm § 410 Abs. 1 ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Rechtsgrundlagen

1. § 3 Abs. 1 ASVG

Als im Inland beschäftigt gelten unselbständig Erwerbstätige, deren Beschäftigungsort (§ 30 Abs. 2 ASVG) im Inland gelegen ist, selbständige Erwerbstätige, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland gelegen ist.

§ 3 Abs. 2 lit. d ASVG

Als im Inland beschäftigt gelten auch Dienstnehmer, deren Dienstgeber den Sitz in Österreich haben und die ins Ausland entsendet werden, sofern ihre Beschäftigung im Ausland die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt; das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann, wenn die Art der Beschäftigung es begründet, diese Frist entsprechend verlängern.

§ 4 ASVG

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1.

die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

[....]

§ 5 ASVG

(1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:

1. [...]

2. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);

[...]

(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es

1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 28,89 € (Wert 2012), insgesamt jedoch von höchstens 376,26 € (Wert 2012) gebührt oder

2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 376,26 € (Wert 2012) gebührt.

§ 10 ASVG

(1) Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2, der in § 4 Abs. 4 bezeichneten Personen, ferner der gemäß § 4 Abs. 1 Z 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Für das Ausscheiden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ohne daß dem Ausgeschiedenen ein Ruhegenuß und seinen Hinterbliebenen ein Versorgungsgenuß aus dem Dienstverhältnis zusteht, gilt hinsichtlich des Beginnes der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Bestimmung des § 11 Abs. 5 entsprechend.

[....]

§ 11 ASVG

(1) Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.

[....]

§ 35 ASVG

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[...]

§ 539a ASVG

(1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

(5) Die Grundsätze, nach denen

1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,

2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie

3. die Zurechnung

nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.

§ 3 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG)

(1) Überlassung von Arbeitskräften ist die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte.

(2) Überlasser ist, wer Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet.

§ 5 Abs. 1 AÜG

Die Pflichten des Arbeitgebers, insbesondere im Sinne der sozialrechtlichen Vorschriften, werden durch die Überlassung nicht berührt.

§ 1 AlVG

(1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind

a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind,

(...)

soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

[....]

2. Gegenständlich ergibt sich somit folgendes:

Gemäß Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO 1408/71) unterliegen vorbehaltlich der Artikel 14c und 14f der Verordnung Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel. Nach Artikel 13 Abs. 2 lit. a VO 1408/71 unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist (soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen) den Rechtsvorschriften dieses Staates. Gemäß Artikel 14 Z 1 lit. a der VO 1408/71 unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört, abhängig beschäftigt wird und die von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt wird, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate (verlängerbar um zwölf Monate, vgl. Artikel 14 Z 1 lit. b VO 1408/71) nicht überschreitet und sie nicht eine andere Person ablöst, für welche die Entsendungszeit abgelaufen ist.

Herr L. war nicht im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt. Daher sind die Art. 13 Abs. 2 und 14 der VO 1408/71 auf ihn nicht anwendbar.

Ein Abkommen mit dem Iran, China, Russland und Taiwan besteht nicht. Demnach bestimmt sich die Anwendung österreichischen Rechts nach den Bestimmungen des ASVG.

Nach § 1 ASVG regelt dieses Bundesgesetz die allgemeine Sozialversicherung im Inland beschäftigter Personen. Gemäß § 3 Abs. 1 ASVG gelten als im Inland beschäftigt unselbständig Erwerbstätige, deren Beschäftigungsort (§ 30 Abs. 2) im Inland gelegen ist. § 3 Abs. 2 ASVG regelt eine Reihe von Tatbeständen, denen zufolge Dienstnehmer auch dann, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 ASVG nicht erfüllt sind, als im Inland beschäftigt gelten; hiezu zählen gemäß § 3 Abs. 2 lit. d ASVG Dienstnehmer, deren Dienstgeber den Sitz in Österreich haben und die ins Ausland entsendet werden, sofern ihre Beschäftigung im Ausland die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt. Nach § 3 Abs. 3 erster Satz ASVG gelten als im Inland beschäftigt unbeschadet und unvorgreiflich einer anderen zwischenstaatlichen Regelung insbesondere nicht die Dienstnehmer inländischer Betriebe für die Zeit ihrer dauernden Beschäftigung im Ausland, die ausschließlich für den Dienst im Ausland bestellten Reisenden, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, und Dienstnehmer, die sich in Begleitung eines Dienstgebers, der im Inland keinen Wohnsitz hat, nur vorübergehend im Inland aufhalten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28.10.1997, Zl. 95/08/0293, mit der Auslegung der Bestimmung des § 3 Abs. 2 lit. d ASVG eingehend befasst. Nach diesem Erkenntnis setzt eine Entsendung im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. d ASVG voraus, dass das Arbeitsverhältnis seinen Schwerpunkt im Entsendungsstaat behält. Ist nur eine Entsendung des Arbeitnehmers ins Ausland ohne vorherige oder nachfolgende Arbeitsleistung im Inland beabsichtigt, dann liegt eine die Versicherungspflicht begründende ausreichende Inlandsbeziehung nur dann vor, wenn Dienstgeber und Dienstnehmer bei Vertragsabschluss ihren Sitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (vgl. VwGH v. 5.11.2003, Zl. 2000/08/0134; vgl. auch das Urteil des OGH vom 11.01.2001, Zl. 8 ObS 243/00v). Voraussetzung dafür, dass eine Entsendung vorliegt, ist aber, dass von vornherein klar ist, dass die Beschäftigung im Ausland nur für eine bestimmte Zeit oder einen bestimmten, vorübergehenden Zweck gedacht ist und sie auf Rechnung und Gefahr des im Inland befindlichen Arbeitgebers verrichtet wird. In jenen Fällen, in denen eine dauernde Beschäftigung im Ausland beabsichtigt ist, scheidet der Arbeitnehmer hingegen schon mit dem Antritt dieser Beschäftigung aus dem Geltungsbereich des ASVG aus (vgl. VwGH v. 28.10.1997, Zl. 95/08/0293).

Im hier vorliegenden Fall verpflichtete sich Herr L., ausschließlich Leistungen in den Ländern Iran, China, Russland und Taiwan zu erbringen. Diese Verpflichtung bezog sich letztlich auf die Zeiträume 2004 bis einschließlich 26.07.2005 in Bezug auf den Iran, 20.08.2005 bis 11.01.2007 in Bezug auf China, 03.02.2007 bis 03.10.2008 in Bezug auf Russland und 10.11.2008 bis 31.12.2009 in Bezug auf Taiwan. Erfolgte Vertragsverlängerungen sind in diesen Zeiten bereits mitberücksichtigt. Die Arbeitsleistungen waren also jeweils mit der Projektdauer begrenzt, was insbesondere auch durch Herrn L. in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde. Insoweit liegen daher in Bezug auf die o. a. Beschäftigungen des Herrn L. keine Vereinbarungen von dauernden Tätigkeiten (unbestimmte Dauer) in den angeführten Ländern vor, sondern jeweils eine Beschäftigung im Ausland für einen bestimmten vorübergehenden Zweck in Form der jeweiligen Projektdauer.

Bezüglich der in § 3 Abs. 2 lit. d ASVG angesprochenen Höchstdauer der Beschäftigung von 5 Jahren vertrat die Vertretung im Verfahren die Auffassung, dass Herr L. in Österreich nie einer Beschäftigung nachgegangen ist, sondern stets im Ausland gearbeitet und sich dort auch - bis auf wenige Urlaubswochen - aufgehalten hat, weshalb ein tatsächlicher Aufenthalt von mehr als 5 Jahren im Ausland vorliege und kein Anknüpfungspunkt zur österreichischen Versicherungspflicht bestehe.

Diesbezüglich wird festgestellt, dass für die jeweiligen Entsendungen in die Länder Iran, China, Russland und Taiwan eigene Verträge abgeschlossen wurden, wie sich aus den Erörterungen in der Beweiswürdigung ergibt. Es lagen somit stets neue Entsendungen aufgrund eigens gestalteter Verträge für die jeweiligen Beschäftigungen in den verschiedenen Ländern vor. Aus den Verträgen ergibt sich auch, dass die jeweiligen Einsätze mit der jeweiligen Projektdauer begrenzt waren, auch wenn es zu Vertragsverlängerungen aufgrund von Verzögerungen im Projekt gekommen ist. Aufgrund der jeweils wieder neu errichteten Verträge für gänzlich andere Einsatzländer kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein tatsächlicher zusammenhängender Aufenthalt des Herrn L. im Ausland von mehr als 5 Jahren vorlag, da dieser jedes Mal wieder neu entsendet wurde und in keinem der 5 bezeichneten Länder ein Aufenthalt von mehr als 5 Jahren gegeben war. Daran ändert nach Ansicht des zuständigen Richters auch die in der mündlichen Verhandlung erörterte Tatsache nichts, dass Herr L. bereits im letzten Tätigkeitsstaat durch die Fa. XXXX erfuhr, dass ein neuer Auftrag ins Haus stand und er diesen Vertrag, welcher ihm per e-Mail geschickt wurde, unterschrieb und eingescannt zurückschickte. Maßgeblich ist vielmehr, dass jeweils eine neue Entsendung aufgrund eines neuen Vertrages vorlag und somit die 5jährige Frist durch jeden neuen Vertrag unterbrochen wurde. Zudem führte Herr L. in der Verhandlung aus, dass er vor jedem Wechsel in ein neues Entsendungsland nach Österreich reisen musste um sich für das neue Land ein Visum zu besorgen. Somit war faktisch auch kein durchgehender Aufenthalt im Ausland zwischen den jeweils neu gestalteten Verträgen gegeben. Anders war nach Angaben des Herrn L. diese Vorgehensweise lediglich in Bezug auf China, da er dort gleich von einer Baustelle zur nächsten wechselte. Die Gesamtaufenthaltsdauer in China lag jedoch ebenfalls unterhalb der Dauer von 5 Jahren. Da somit auch die in § 3 Abs. 2 lit. d ASVG vorgesehene Höchstdauer der Beschäftigung von 5 Jahren nicht überschritten wurde, liegt keine dauernde Beschäftigung im Ausland (§ 3 Abs. 3 ASVG) vor.

Voraussetzung dafür, dass Herr L. aufgrund seiner Tätigkeit in den o. a. Ländern als im Inland beschäftigt gilt, ist zudem, dass - neben dem unstrittigen Sitz der bP zu den Zeitpunkten der Vertragsabschlüsse im Inland - Herr L. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (wenn man von dem durch die Entsendung bedingten Ortswechsel absieht) zu den Zeitpunkten der Vertragsabschlüsse im Inland hatte, was von der Vertretung der bP in Zweifel gezogen wurde. Hierzu erfolgte eine ausführlich Erörterung im Zuge der mündlichen Verhandlung.

Eingangs legte die Vertretung ein Schriftstück mit Ausführungen über die Lebens- und Familienverhältnisse des Herrn L. vor. Die darin enthaltenen Punkte wurden in der Folge einzeln hinterfragt.

Der Behördenvertreter führte eingangs aus [Schreibfehler korrigiert]: "Zum Vorbringen, dass Herr XXXX ständig im Ausland ist, möchte ich Vorbringen, dass sich das aufgrund der Meldedaten anders darstellt. Herr XXXX hat seinen Hauptwohnsitz laut ZMR seit Juli 1999 in XXXX . Seine Frau hat seit 09.04.2009 dort ihren Hauptwohnsitz und seit 15.01.2007 laut unseren Aufzeichnungen ihren Nebenwohnsitz dort. Das Kind ist seit der Geburt, am XXXX ebenfalls mit Hauptwohnsitz gemeldet in XXXX . Weiters möchte ich feststellen, dass bei Kontoverbindungen in Österreich haben. Weiters ist festzustellen, dass Herr XXXX einen Antrag auf Selbstversicherung am 23.12.2010 bei der NÖ GKK gestellt hat. Laut Vertrag werden auch die Kosten der Familienheimreise von der Firma getragen. Weiters ist eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen worden (beinhaltet Rückholversicherung, diese ruht für die Dauer des Heimaturlaubes). Anzumerken ist, dass Herr XXXX in verschiedenen Ländern tätig geworden ist."

Die Vertretung der bP führte eingangs aus[Schreibfehler korrigiert]:

"Die Beibehaltung einer Kontoverbindung in Österreich war deshalb notwendig, da die Firma XXXX nur auf Konten in Österreich überweist. Der Zeuge XXXX hat dann die auf dem österreichischen Konto eingegangen Beträge auf seine im Ausland befindlichen Konten transferiert. Auch die Selbstversicherung in der Krankenversicherung war notwendig. Diese hat es dem Zeugen XXXX ermöglicht, auf der ganzen Welt Versicherungsleistungen von den dortigen Versicherungsträgern zu erhalten. Darüber hinaus hat der Zeuge XXXX auch eine private Krankenversicherung abgeschlossen. In den meisten Einsatzländern des Zeugen gibt es keine dem österreichischen Modell entsprechende Krankenversicherung. Die Tatsache der Anmeldung an einem bestimmen Ort sagt nichts darüber aus, ob sich der Anmelder dort tatsächlich aufhält bzw. wo tatsächlich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen ist."

Seitens des zuständigen Richter wird festgestellt, dass sich aus den Angaben des Herrn L. im Zuge der mündlichen Verhandlung eindeutig ergab, dass dieser nie beabsichtigte, seinen Lebensmittelpunkt im Iran, in Russland, in Taiwan oder in Dubai zu begründen. Dubai wurde lediglich dahingehend ins Spiel gebracht, weil sich Herr L. während seines Aufenthaltes im Iran öfter in Dubai aufhielt. Zu Dubai führte er nach konkreter Befragung aus, dass er sich den Aufenthalt dort nicht in der Richtung vorgestellt habe, dort ständig zu leben und sein Leben deswegen in Österreich aufzugeben.

Somit kommt hinsichtlich der Frage, wo Herr L. zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse seinen Lebensmittelpunkt und somit seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hatte, lediglich China oder Österreich in Betracht.

Der maßgebliche Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll über die

diesbezügliche Befragung des Herrn L. wird hier wieder gegeben

[Schreibfehler korrigiert] (VR = Vorsitzender Richter, RV =

Rechtsvertreter, BehV = Behördenvertreter, Ref Beh = Referent der

Behörde, P = Partei (Herr L.),:

"VR: Schildern Sie Ihre familiären Verhältnisse in Österreich?

P: Ich bin seit 2007 verheiratet, meine Frau ist chinesische Staatsbürgerin. Seit XXXX haben wir eine gemeinsame Tochter, welche in Österreich geboren ist.

VR: Wo befindet sich der Wohnsitz Ihrer Familie?

P: In XXXX . Die gesamte Familie ist dort wohnhaft. Alle sind hauptwohnsitzgemeldet.

VR: Wie lange wohnt Ihre Familie bereits dort?

P: Konkret seit November 2013 wohnen wir ständig in XXXX .

VR: Wo vorher?

P: In Russland, China. In XXXX handelt es sich um ein Haus, welches meinem Vater gehörte. Dieser ist XXXX verstorben und das Haus ging auf mich über.

VR: Laut ZMR Auskunft sind Sie seit XXXX mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet?

P: Da habe ich die Erbschaft gemacht.

VR: Seit wann ist Ihre Gattin bzw. das Kind an dieser Adresse gemeldet?

P: Meine Gattin seit 2007 und mein Kind seit 2008.

VR: Wo war Ihr Wohnsitz im verfahrensgegenständlichen Zeitraum?

P: Meistens in dem Land, wo ich im Einsatz war. Ich war kurzfristig in Österreich, um das Visum verlängern zu lassen. Da wohnte ich in dem Haus in XXXX . Das war nie länger wie 2 oder 3 Wochen, je nachdem wie lange die Passausstellung dauerte.

VR: Wie oft waren Sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Österreich?

P: Höchstens 6 bis 7 Mal. Vier Mal wegen der Verlängerung des Visums, einmal wegen der Geburt meiner Tochter und einmal wegen meiner Hochzeit.

VR: Wann hat die Heirat stattgefunden?

P: Am XXXX .

VR: Wo lebte Ihre Gattin zu diesem Zeitpunkt?

P: In China.

VR: Warum fand die Hochzeit in Österreich statt?

P: Ich wollte, dass wir in Österreich heiraten, damit meine Gattin die Möglichkeit hat, mich in weiterer Folge mich auf meinen Reisen zu begleiten, da sie ansonsten kein Visum bekommen hätte.

VR: Warum hätte Sie kein Visum bekommen?

P: Es ist sehr schwierig ein Visum zu bekommen, wenn man nicht mit einem Österreicher verheiratet ist. Dies wegen der Staatsbürgerschaft.

VR: Durch die Hochzeit ändert sich die Staatsbürgerschaft nicht?

P: Das stimmt, aber man kann nachweisen, dass man mit einem Österreicher verheiratet ist und mit diesem in Österreich wohnt. Eine chinesische Heiratsurkunde wird nirgends anerkannt, außer in China. Dies war auch ein Grund warum ich wollte, dass meine Tochter in Österreich zur Welt kommt, damit man sich die ganzen Probleme mit dem Visum etc. erspart.

VR: Wie haben Sie es damals organisiert, dass es möglich war, dass Ihre Tochter in Österreich zur Welt kommt und auch Sie zu diesem Zeitpunkt in Österreich aufhältig waren?

P: Die letzten drei Monate vor der Geburt war meine Frau in Österreich aufhältig. Aufgrund des errechneten Geburtstermins vom Krankenhaus, habe ich versucht, dass sich dies so ausgeht.

VR: Wo war Ihre Frau mit Ihnen aufhältig vor der Geburt Ihrer Tochter?

P: Wir waren in Russland.

VR: Haben Sie sonstige familiäre- oder verwandtschaftliche Beziehungen in Österreich?

P: In Österreich lebt eine Cousine und deren Tochter von mir, das ist alles. Die Tochter meiner Cousine lebt in XXXX . Sie hat während meiner Abwesenheit den Schlüssel vom Haus, damit sie sich um das Haus kümmern konnte, damit meine ich, das Haus durchzulüften und nachzusehen, dass nichts kaputt geht.

VR: In der Beschwerde wird angeführt, dass sie auch immer wieder nach Österreich gekommen sind, um den Kontakt zu Bekannten aufrechtzuerhalten und haben sie demnach auch in Österreich einen Kuraufenthalt absolviert?

P: Ich war noch nie auf Kur. Natürlich pflegte ich Kontakte zu bekannten Personen, wie z.B. einen guten Freund von mir, weitgehend jedoch nur über das Internet.

VR: Wie oft haben sie beispielsweise diesen Freund zwischen 2004 und 2009 getroffen?

P: Zwei Mal. Er ist Trauzeuge und war auch bei der Geburt meiner Tochter anwesend.

VR: Hatten Sie irgendwann einmal vor nicht mehr nach Österreich zurückzukehren?

P: Eigentlich hatte ich vor, dies halb halb aufzuteilen, in der Pension zur Hälft in Österreich zu sein, zur Hälfte in China.

Dass ich die Zelte in Österreich generell abbreche, das wollte ich nie.

VR: Auf welchen Reisen 2004 bis 2009 hat sie Ihre Gattin begleitet?

P: In China, Russland, Taiwan.

VR: War Sie währen der gesamten Tätigkeitszeit bei ihnen aufhältig?

P: Ja.

VR: Wann haben Sie Ihre Frau kennengelernt?

P: 2005.

VR: War dies im Zuge Ihrer Tätigkeit in China?

P: Ja.

VR: Wann begab sich ihre damalige Lebensgefährtin mit ihnen das erste Mal nach Österreich?

P: Ich glaube im Februar 2006, weil ich da ein neues Visum brauchte. Da kam sie mit mir nach Österreich.

VR: Wie lange waren Sie gemeinsam in Österreich?

P: Ca. zwei bis drei Wochen.

VR: Wo sind Sie dann hingereist?

P: Ich reiste gemeinsam mit meiner damaligen Lebensgefährtin zurück nach China.

VR: Wie haben Sie in China Ihre Freizeit verbracht?

P: Ich hatte kaum Freizeit. Ich habe von Montag bis Samstag gearbeitet und war froh, dass ich am Sonntag meine Ruhe hatte.

VR: Was haben Sie an Sonntagen gemacht?

P: Je nachdem, öfter Bowling spielen. Dies war auch abhängig von Einsatzorten. In manchen Städten hat es kaum Möglichkeiten für Freizeitaktivitäten gegeben.

VR: Wo lebte Ihre Lebensgefährtin zu dieser Zeit?

P: Entweder in einem Hotel oder in einem Appartement, dass wir uns gemietet hatten. In weiterer Folge kauften wir im Namen meiner damaligen Lebensgefährtin ein Appartement.

VR: Wann haben Sie dieses Appartement gekauft?

P: Rechtskräftig war der Kauf im Jahr 2007. Die Behördengänge dauerten etwa ein halbes Jahr.

VR: Wo befindet sich dieses Appartement?

P: In der Stadt XXXX .

VR: Bezüglich des Tätigkeitszeitraumes in China, wie lange waren Sie etwa an den diversen Orten aufhältig?

P: Mindestens ein Jahr. Das Längste waren 18 Monate.

VR: Der Ort des Arbeitseinsatzes in China befand sich in der Nähe von XXXX ?

P: Nein. Einmal war der Arbeitsort in XXXX und einmal in XXXX und noch in XXXX . Der letzte Ort befindet sich etwa 700 Kilometer entfernt von XXXX . XXXX ist etwa 200 Kilometer entfernt und XXXX ca. 500 Kilometer.

VR: Warum haben Sie sich entschieden, dort ein Appartement zu kaufen?

P: Die ausschlagenden Gründe waren, dieses in der Rente nützen zu können, dort den Urlaub verbringen zu können und nicht immer zwischen den Auslandseinsätzen nach Österreich zurückreisen zu müssen, wegen dem Aufwand des Visums.

Die Verhandlung wird um 11:34 Uhr für ca. 10 Minuten unterbrochen.

Die Verhandlung wird um 11:44 Uhr fortgesetzt.

VR: Wie haben Sie das genau gemeint wegen dem Aufwand des Visums?

P: Ich meinte das dahingehend, dass ich die Pause zwischen zwei Baustellen in China überbrücken kann und nicht extra nach Österreich reisen muss. Wenn ich ein neues Visum brauche, muss ich sowieso nach Österreich reisen.

RV: Heißt dies, dass sie nur dann nach Österreich gereist sind, wenn sie ein neues Visum oder einen neuen Reisepass brauchten?

P: Ja.

VR: Wie gestaltet sich derzeit Ihr Leben mit Ihrer Familie in Österreich?

P: Seit November 2013 wohnen ich, meine Frau und mein Kind fix in XXXX .

VR: Ist dies an der angegebenen Adresse im ehemaligen Haus ihres Vaters?

P: Ja.

VR: Sind sie alle drei dort mit Hauptwohnsitz gemeldet?

P: Ja. Seit November 2013 wurde die dortige Liegenschaft notariell 50 zu 50 zwischen meiner Frau und meiner Tochter aufgeteilt und ich habe dort das Wohnrecht auf Lebenszeit.

VR: Begleitet ihre Frau auch jetzt noch auf den Auslandsreisen?

P: Nur wenn die Tochter Schulferien hat.

VR: In welche Klasse geht Ihre Tochter?

P: In die erste Volksschule.

VR: Was macht Ihre Frau zurzeit beruflich?

P: Sie ist Hausfrau.

VR: Was sind Ihre familiären Pläne für die Zukunft?

P: Ich habe vor, dass meine Tochter in Österreich aufwächst.

VR: Wieso?

P: Wegen einer fundierten Ausbildung und schließlich haben wir auch den angesprochenen Besitz.

VR: Was hat Ihre Frau beruflich vor in Österreich?

P: Hausfrau. Sie war nicht so lange hier, um einen Beruf auszuüben.

VR: Halten Sie sich gegenständlich mit Ihrer Familie auch noch in China auf?

P: Geplant ist, dass meine Frau und meine Tochter während der zweimonatigen Schulferien die Zeit in China verbringen. Es werden dort die Eltern und Schwiegereltern besucht, welche in der gleichen Stadt wohnen und die auch während unserer Abwesenheit auf das Appartement achten.

VR: Ist Ihr zukünftiger Lebensmittelpunkt Österreich?

P: Nach heutigem Stand ist es so. Dies kann sich jedoch ändern, wenn z. B. ein anderes Angebot kommt.

VR: Meinen Sie das auf Ihre Person bezogen?

P: Ja, denn meine Frau und meine Tochter würden zwangsläufig hierbleiben, da ich möchte, dass meine Tochter in Österreich die Schule abschließt.

BehV: Sie sagten, dass sie das Haus Ihres Vaters erbten und hergerichtet haben, warum haben sie dies gemacht?

P: Ich dachte, dass ich irgendwann wieder mal in Österreich sein werde. Vor allem ist es auch eine Wertanlage.

BehV: Was war in der Vergangenheit die Absicht, wo sie sich niederlassen werden, wo der Mittelpunkt sein wird?

P: Das war bis November 2013 China. Die Firma XXXX achtete bei den Einsatzorten darauf, wer mit was für einer Staatsbürgerin verheiratet ist.

BehV: Das war aber nicht immer so, sie waren auch im Iran und in Russland, haben sie da den Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen etwa in Russland gesehen?

P: Nein, da war mein Lebensinteresse in China, da wir nach China gereist sind und dort das Apartement gekauft haben.

BehV: Was war in der Zeit als Sie im Iran waren, wo war da ihr Lebensinteresse?

P: In Dubai. Da war ich noch nicht verheiratet.

BehV: Warum war Ihr Lebensinteresse in Dubai?

P: Wir mussten alle drei Monate vom Iran ausreisen und damit ich mir das Prozedere mit der Heimreise nach Österreich ersparte, begab ich mich nach Dubai.

BehV: Sie haben im Jahr 2010 einen Antrag auf Selbstversicherung gestellt, was war der Grund dafür?

P: Da zeichnete sich ab, dass ich in die Türkei komme, somit hoffte ich, für den Fall der Erkrankung, einen Teil meiner Kosten von der Sozialversicherung zurückerhalten.

BehV: Haben Sie sonst noch wo einen Wohnsitz außer in Österreich gemeldet?

P: Nur in China. Diesen habe ich seit 2007.

BehV: War es immer schon ihre Absicht, ihren Aufenthalt halb halb zwischen China und Österreich aufzuteilen?

P: Wenn ich in der Rente bin, ja. Dieser Gedanke wurde geboren, als ich meine Frau kennenlernte.

Ref Beh: Haben Sie mit Beginn der Tätigkeit im maßgeblichen Zeitraum irgendwann einmal die Absicht gehabt, die Zelte in Österreich generell abzubrechen?

P: Die Idee habe ich nie gehabt, denn sonst hätte ich das Haus nicht renovieren lassen, welches ich geerbt habe. Diesfalls hätte ich es gleich verkauft und wäre ausgereist. Der auslösende Punkt dafür, dass ich wieder meinen Lebensmittelpunkt in Österreich reinstalliert habe, war die Tochter, insbesondere wegen Kindergarten und Schule, damit sie Deutsch lernt. Bis dahin sprach sie nur Chinesisch und Englisch.

RV: Zu Beginn der Vertragsbegründung zwischen ihnen und der XXXX im Jahr 2003 war da auch beabsichtigt sie auch im Inland zu beschäftigen oder war nur eine Vermittlung im Ausland beabsichtigt?

P: Es war nur eine Vermittlung ins nicht europäische Ausland vorgesehen.

RV: Ist es richtig, dass sie von 2003 bis 2013 ausschließlich im nicht europäischen Ausland eingesetzt waren?

P: Ja, das stimmt.

RV: Während dieser Zeit, kamen sie nur nach Österreich, um sich Pass und Visa zu besorgen.

P: Richtig und wegen der Heirat und der Geburt.

RV: Was war mit dem XXXX geerbten Elternhaus?

P: Darauf hat meine Cousine aufgepasst, es waren die Handwerker anwesend.

RV: Während Ihres Auslandsaufenthaltes war Ihre Familie bei ihnen?

P: Ja, die war bei mir.

RV: Wo haben Sie Ihr Einkommen versteuert?

P: Im jeweiligen Einsatzland. Hätte ich das Einkommen dort nicht versteuert, hätte ich kein Visum mehr bekommen bzw. nicht ausreisen dürfen.

RV: Während 2003-2013 hatten sie in Österreich ein Konto?

P: Ja, die Firma XXXX überweist nur auf österreichische Konten und auf keine ausländischen.

RV: Was haben sie mit dem Geld vom österreichischen Konto gemacht?

P: Das habe ich dann auf die Bank of China überweisen lassen.

RV: Wie waren Sie damals versichert von 2003 bis 2013?

P: Von 2003 bis 2010 war ich privat bei Uniqua Versicherung krankenversichert. Dann bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, lediglich krankenversichert.

Arbeitslosenversicherung hatte ich keine. Eine Pensionsversicherung zahle ich monatlich auf die HSBC Hongkong Shanghai Bank Cooperation ein.

RV: Was arbeiten Sie jetzt?

P: Im Moment nichts. Ab 15.02.2016 habe ich wieder ein Dienstverhältnis mit der Firma XXXX . Von 01.03.2014 bis 31.12.2015 war ich bei der Firma XXXX in einem Dienstverhältnis.

RV: Von Juli 2003 bis November 2013 waren Sie ausschließlich im Ausland beschäftigt?

P: Ja.

BehV: Ihre Frau hat seit XXXX in Österreich einen Nebenwohnsitz gemeldet, was war der Grund?

P: Weil sie keinen Hauptwohnsitz melden durfte, weil wir nicht verheiratet waren. Nach der Heirat wurde dies in einen Hauptwohnsitz umgemeldet, wie auch im Melderegister ersichtlich ist. Dies war außerdem egal, da wir sowieso fast nie hier waren.

BehV: Warum war Ihre Frau dann mit Nebenwohnsitz gemeldet, wenn sie nicht da waren?

P: Wegen der Heirat, da dies sonst in Österreich nicht möglich gewesen wäre.

BehV: Warum wurde Ihre Frau danach hauptwohnsitzlich gemeldet?

P: Das weiß ich nicht mehr. Jetzt fällt mir ein, dass der Grund der war, dass eine Festlandchinesin ein Visum für Taiwan nur bekommt, wenn sie einen Hauptwohnsitz nachweisen kann. Zusätzlich ist noch die Heirat mit einem Mitteleuropäer und die Hinterlegung eines Geldbetrages erforderlich.

RV: Das heißt, wenn Ihre Tochter und Ihre Frau nicht mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet gewesen wären, hätten sie nicht mit Ihnen nach Taiwan reisen können?

P: Ja, das stimmt, weil meine Frau kein Visum bekommen hätte. Für die Tochter wäre es egal gewesen, sie war schon österreichische Staatsbürgerin. Deshalb wollte ich auch, dass meine Tochter österreichische Staatsbürgerin ist.

RV: Wie lang war Ihre Tochter nach der Geburt in Österreich?

P: Vier Monate. Nur mit meiner Frau. Ich war in Taiwan. Nach vier Monaten kam meine Familie nach Taiwan nach.

VR: Zu welchen Zeiten, außer den angesprochenen vier Monaten, waren Ihre Frau und Ihre Tochter, alleine in Österreich aufhältig?

P: Sie reisten immer mit mir mit.

VR: Was war der Grund dafür, dass Ihre Familie immer mit ihnen mitgereist ist?

P: Damit die Familie zusammen ist.

VR: Hätte sich Ihre Frau mit der Tochter in Österreich alleine zurechtgefunden?

P: Ich glaube schon. Ich gehe davon aus.

VR: Hat Ihre Frau Deutsch gesprochen?

P: Nein, sehr gutes Englisch.

VR: Sie sagte vorhin, dass Ihre Cousine auf das Haus geachtet hat und sich im Haus die Handwerker befunden hätten. Was haben die Handerker gemacht?

P: Dies fing an mit einem Melanbelag. Dieser wurde im ganzen Haus verlegt. Alle Zimmer wurden neue tapeziert. Überall wurde ein neuer Holzplafond montiert. Überall wurden neue Vorhangstangen montiert. Renovierung sämtlich Türen und Fenster. Der Gartenzaun wurde renoviert. Das Dach wurde repariert etc.

VR: Sie gaben vorhin an, nicht vorgehabt zu haben, Ihr Haus zu verkaufen. Warum die umfangreichen Renovierungsarbeiten, wenn man nicht vorhat, seinen Lebensmittelpunkt in Österreich zu bestreiten?

P: Ich wusste nicht, wie lange die Renovierungsarbeiten dauern und was diese kostet. Dies hat sich über mehrere Jahre hinweggezogen und kostete viel Geld. Unterm Strich waren es ca. 120.000 Euro.

VR: Was hatten Sie mit dem Haus vor?

P: Ich wollte einziehen. Es war zu diesem Zeitpunkt auch nicht klar, dass ich heiraten werde. Ich hätte es auch vermieten können.

VR: Bis zu welchen Zeitraum zogen sich die Renovierungsarbeiten hin?

P: Bis Ende 2005. Die groben Arbeiten, die kleinen Arbeiten sind heute noch nicht fertig.

VR: Hat sich an dieser Einstellung von Ihnen etwas geändert, als sie Ihre jetzige Frau kennengelernt haben?

P: Nein, ich hatte auch dann noch vor, einmal mit meiner Familie in dem Haus zu leben, jedoch war der Zeitpunkt nicht klar.

RV: Wann hatten Sie wieder die Absicht in Österreich zu leben?

P: Das war Oktober 2013, die Baustelle war im Auslaufen. Die Firma XXXX kam zu mir mit einem Angebot, welches sich auf eine Tätigkeit in China für die Dauer von fünf Jahren bezog. Dies wurde von mir abgelehnt, da es für mich vorrangig ist, das meine Tochter die bereits angesprochene Schulbildung in Österreich erhält.

RV: Im Zeitraum 2003 bis 2013 hatten sie da die Absicht in Österreich zu leben?

P: Nein.

RV: Wer organisierte die Hausrenovierung?

P: Ich organisierte selber und suchte mir die Firmen aus dem Internet. Wenn ich gerade zu Hause war, wegen einem neuen Visum, beauftragte ich auch die Firmen direkt. Meine Cousine schickte mir bezüglich der Baufortschritte Fotos und ich teilte ihr daraufhin mit, was mir gefiel oder nicht.

VR: Zur Frage bezüglich Ihres Wunsches in Österreich zu leben im Zeitraum 2003 bis 2013, die sie mit nein beantwortet haben, wie ist dies zu verstehen?

P: Weil ich ja beruflich unterwegs war.

Ref Beh: Waren Sie in China ohne Visum für den dauernden Aufenthalt berechtigt?

P: Nein.

Ref Beh: Hätten Sie ohne Visum in China trotz Ihrer dortigen Meldung arbeiten gehen können?

P: Nein.

Ref Beh: Hätten Sie ohne Visum in China ihren Lebensunterhalt dort bestreiten können?

P: Nein, ohne Visum hätte ich nicht einmal reisen dürfen.

Ref Beh: Hatten Sie vor sich irgendwann im Zeitraum 2003-2013, dauerhaft in China niederzulassen?

P: Nein, das hat sich beruflich nicht vereinbaren lassen. Ich war ständig unterwegs.

In China gibt es drei Arten von Visa L, F, Z. F ist Tourist, mit diesem darf man bis zu 30 Tagen einreisen. L ist Business, dies gilt ein Jahr, man muss aber das Land alle drei Monate verlassen. Z ist die Daueraufenthaltsgenehmigung, da darf man auch um eine Arbeit ansuchen, dies muss auch alle Jahre erneuert werden.

VR: Hatte Ihre Frau jemals die Absicht mit Ihnen und Ihrer Tochter das Leben in China zu verbringen?

P: Meine Frau hat dieselben Beweggründe in Bezug auf die Ausbildung unserer Tochter, jedoch in der Rente besteht auch die Absicht sich gegebenenfalls zur Hälft ein Österreich, zur Hälft ein China aufzuhalten.

[....]"

Aus den Angaben des Herrn L. im Zuge der mündlichen Verhandlung ist somit resümierend festzustellen, dass dieser während des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes und somit auch während der jeweiligen Vertragsabschlüsse seinen Lebensmittelpunkt und somit seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt (wenn man von den durch die Entsendung bedingten Ortswechseln absieht) in Österreich hatte.

Diese Feststellung ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Herr L. ist in Österreich an der Adresse XXXX , durchgehend seit XXXX 1999 mit Hauptwohnsitz aufrecht gemeldet. An dieser Adresse bewohnt er nunmehr gemeinsam mit seiner Familie ein Haus, welches er XXXX von seinem verstorbenen Vater erbte. Herr L. führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass seine Cousine während seiner Auslandsaufenthalte auf das Haus geachtet hat und er das Haus während dieser Zeit renovieren ließ. Es wurden neue Bodenbeläge im gesamten Haus verlegt, alle Zimmer wurden neu tapeziert, überall wurde ein neuer Holzplafond montiert, sämtliche Türen und Fenster wurden renoviert, das Dach wurde repariert und der Gartenzaun erneuert. Als Grund für die Renovierungsarbeiten gab Herr L. an, dass er dort einziehen wollte. Er führte zwar aus, dass er das Haus auch hätte vermieten können, jedoch stand aufgrund der Ausführungen des Herr L. zweifelsfrei der Wunsch dort einzuziehen im Vordergrund. Zudem gab Herr L. an, dass er trotz seiner langjährigen berufsbedingten Auslandsaufenthalte nie die Idee hatte, seine Zelte in Österreich generell abzubrechen. Ansonsten hätte er, wie er ausführte, das Haus nicht renovieren lassen, sondern hätte es gleich verkauft und wäre ausgereist. Nach seinen Ausführungen änderte sich an dieser Absicht auch danach nichts, als er seine Frau im Jahr 2005 kennen lernte. Er hatte nach eigenen Angaben auch bereits damals vor, einmal mit seiner Familie im Haus in Österreich zu leben, jedoch war der Zeitpunkt noch nicht klar.

Der beabsichtigte Lebensmittelpunkt in Österreich ergibt sich auch insofern schlüssig, als Herr L. und seine Gattin ganz gezielt in Österreich heirateten und ihre Tochter, welche österreichische Staatsbürgerin ist, bewusst in Österreich zur Welt gebracht wurde. Die familiären Pläne gingen nach Angaben des Herrn L. danach eindeutig in die Richtung, die gemeinsame Tochter in Österreich in die Schule gehen zu lassen und ihr eine fundierte Ausbildung zu ermöglichen.

Als Grund dafür, dass er bei seinen Auslandsreisen stets von seiner nunmehrigen Gattin bzw. nach der Geburt seiner Tochter von seiner Familie begleitet wurde, führte Herr L. an, dass die Familie eben zusammen sein sollte. Daraus ist zu schließen, dass der Grund dafür nicht der war, mit seiner Familie in einem anderen Land leben zu wollen.

In Bezug auf die Aufenthalte in China gab Herr L. im Verfahren zu Protokoll, dass er 2005 im Zuge seiner Tätigkeit in China seine nunmehrige Gattin kennen lernte. Dort hatte er kaum Möglichkeit für Freizeitaktivitäten, er ging Montag bis Samstag arbeiten und am Sonntag war er froh seine Ruhe zu haben. Teilweise gingen sie zum Bowling. Anfangs mietete er mit seiner Gattin ein Hotelzimmer oder Appartement, 2007 kauften sie sich in China ein eigenes Appartement. Herr L. begründete den Kauf dieses Appartements damit, die Pausen zwischen zwei Baustellen in China überbrücken zu können und nicht extra nach Österreich reisen zu müssen. Zudem wollen er und seine Frau dieses in der Rente nützen um sich dann teils-teils in Österreich und in China aufhalten. Außerdem sollte es dazu dienen, den Urlaub dort verbringen zu können. Der Kauf des Appartements sollte nicht dazu dienen, den Lebensmittelpunkt in China zu verbringen, vielmehr führte Herr L. auf Befragung aus, dass er in China ohne Visum zum dauernden Aufenthalt gar nicht berechtigt gewesen wäre. Zudem hätte er ohne Visum gar nicht arbeiten gehen und dort seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Wie er weiter ausführte, hätte er ohne Visum nicht einmal reisen dürfen. Auf die Frage, ob er im Zeitraum 2003 bis 2013 vorhatte, sich irgendwann dauerhaft in China niederzulassen, antwortete Herr L.: "Nein, das hat sich beruflich nicht vereinbaren lassen. Ich war ständig unterwegs." Auf die Frage, ob seine Gattin jemals die Absicht hatte mit der Familie das Leben in China zu verbringen, erklärte Herr L.:

"Meine Frau hat dieselben Beweggründe in Bezug auf die Ausbildung unserer Tochter, jedoch in der Rente besteht auch die Absicht sich gegebenenfalls zur Hälfte in Österreich, zur Hälfte in China aufzuhalten."

Aufgrund der oben getätigten Ausführungen vermag alleine die Tatsache, dass Herr L. während seiner Tätigkeit im Ausland lediglich sechs bis sieben Mal aus den angeführten Gründen (Visumerneuerungen, Hochzeit, Geburt der Tochter) nach Österreich reiste, zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, da sich die nur kurzfristigen Aufenthalte in Österreich schon alleine aus den Gegebenheiten seiner Arbeitsverhältnisse ergaben.

Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen brauchte für die Beurteilung, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen gelegen war, nicht mehr auf die genaue Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse eingegangen werden, wobei festzuhalten ist, dass Herr L. im Detail sehr genau den Inhalt der Verträge kannte und somit die Argumentation der Vertretung der bP, dass es sich nur um Formalverträge gehandelt habe, woraus keine Absichten des Herrn L. abgeleitet werden könnten, ins Leere geht.

Zur Dienstnehmereigenschaft des Herrn L. gegenüber der bP als dessen Dienstgeberin aufgrund seiner Tätigkeit für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum an sich ist festzustellen, dass sowohl Herr L. als auch Herr R., Leiter der Verrechnungsstelle der bP, in der Verhandlung darlegten, dass sich gegenüber dem ersten Verfahren, welches mit Bescheid des BMASK vom 04.07.2011 rechtskräftig entschieden wurde und welchem dem Grunde nach derselbe Vertrag und dieselben rechtlichen Voraussetzungen zugrunde lagen, an den tatsächlichen Verhältnissen nichts geändert hat. Herr R. legte dar, dass für den Fall dass sich etwas geändert hätte, wiederum ein Beiblatt "Bezugsberechnung Auslandeinsatz-Änderung" erstellt worden wäre, was jedoch gegenständlich nicht getan wurde. Somit wurden die Dienstgeber- und Dienstnehmereigenschaft im Erstverfahren bereits rechtskräftig festgestellt, nachdem dieses auch bereits beim VwGH anhängig war und das BMASK in seiner Entscheidung an die Ansicht des VwGH gebunden war. Das BMASK führte in seinem rechtskräftigen Bescheid aus, dass im Übrigen vom VwGH in der hier maßgeblichen Entscheidung bestätigt wurde, dass die Dienstnehmereigenschaft des Herrn L. und die Dienstgebereigenschaft der bP zu Recht festgestellt wurden.

Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies in Anbetracht dessen, dass kein anderer Sachverhalt dem Wesen nach zum Erstverfahren vorliegt, dass auch gegenständlich die Dienstnehmer- und Dienstgebereigenschaft an sich vorliegt. Festgestellt wird ferner, dass dies durch die Verfahrensparteien gegenständliche auch nicht bestritten wurde.

Das Merkmal der persönlichen Abhängigkeit ist laut ständiger Rechtsprechung des VwGH durch Bindung des Beschäftigten an Arbeitsort und Arbeitszeit sowie die persönliche Arbeitspflicht charakterisiert. Die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten ist somit durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet. Die Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit von einem Dienstgeber findet ihren Ausdruck im Fehlen der für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und ist bei entgeltlicher Beschäftigung die zwangsläufige Folge der persönlichen Abhängigkeit.

Die Bindung an Arbeitszeit, betriebliche Weisungen und Kontrollunterworfenheit ist im jeweiligen Dienstvertrag ausgewiesen. Herr L. ist persönlich arbeitspflichtig, daher ist die persönliche Abhängigkeit gegeben.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Das vereinbarte Entgelt für die geleistete Arbeit erhält Herr L. von der XXXX .

Insgesamt steht somit fest, dass die für die Beurteilung der Versicherungspflicht maßgebenden Merkmale für eine Dienstnehmereigenschaft iSd. § 4 Abs. 2 ASVG des Herrn L. bei der bP vorliegen.

Die bP ist Dienstgeberin, weil sie als Arbeitskräfteüberlasserin Herrn L. zur Arbeitsleistung vertraglich verpflichtet hat und der Betrieb auf ihre Rechnung geführt wird.

Anhand der vorliegenden und in der Verhandlung erörterten Unterlagen ergibt sich, dass in allen Beitragszeiträumen im verfahrensgegenständlichem Zeitraum ein Entgelt über der jeweils geltenden Geringfügigkeitsgrenze gewährt wurde, was zudem im Verfahren nicht bestritten wurde.

Da Herr L. in dem im Spruch angeführten Beschäftigungszeitraum in der Krankenversicherung pflichtversichert ist, besteht für diesen Zeitraum auch eine Arbeitslosenversicherung.

Die GKK hat in ihrem Spruch über den darin angegebenen Zeitraum der Versicherungspflicht "bis laufend" abgesprochen. Der Abspruch über die Versicherungspflicht ist durch das Bundesverwaltungsgericht "zeitraumbezogen" zu beurteilen (vgl. VwGH v. 29.03.2006, Zl. 2003/08/0032, mwN; v. 14.11.2012, Zl. 2010/08/0029). Gemäß § 27 VwGVG ist es im Wesentlichen Aufgabe des Verwaltungsgerichtes den angefochtenen Bescheid auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu "überprüfen".

Resultierend aus dieser zeitraumbezogenen Überprüfungspflicht betreffend der Versicherungspflicht, bezieht sich die Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht auf den im Spruch angeführten Zeitraum, da nur hinsichtlich dieses Zeitraumes Ermittlungen durch die GKK getroffen wurden.

Es war daher die Beschwerde abzuweisen und die Entscheidung der GKK mit der Maßgabeänderung zu bestätigen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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