BVwG W171 2120552-2

W171 2120552-2Tribunal administratif fédéral17 févr. 2016

Regest

Eingabengebühr, Kostenersatz, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Rechtswidrigkeit, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W171 2120552-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W171.2120552.2.00

Spruch

W171 2120552-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Edward W. Daigneault, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2016, Zl: 13/521733606/160167932 zu

Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2016, Zahl 13-521733606/160167932, sowie die Festnahme und Anhaltung am 02.02.2016 und Anhaltung in Schubhaft vom 03.02.2016 bis zum 17.02.2016 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

V. Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Gebührengesetz 1957 (GebG) wird der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte am 23.04.2010 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Entscheidung des Bundesasylamtes vom 17.07.2010 gemäß § 5 Asylgesetz zurückgewiesen wurde. In weiterer Folge wurde gegen den BF ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen und mit 26.10.2010 rechtskräftig. Eine darauf folgende Abschiebung am 09.07.2012 wurde durch den BF - auf Grund seines massiven Widerstandes - vereitelt.

Am 14.07.2012 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 24.09.2013 abgewiesen wurde. Einer daraufhin eingelegten Beschwerde wurde mit Beschluss vom 24.11.2014 stattgegeben und das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) zurückverwiesen. Mit Bescheid des BFA vom 30.11.2015 wurde der gegenständliche Asylantrag negativ beschieden und eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot von 10 Jahren erlassen. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 BFA-VG aberkannt. Gegen diese Entscheidung des BFA wurde seitens des BF Beschwerde erhoben, diese wurde jedoch nicht in der nach der bescheidmäßigen Rechtsmittelbelehrung verfügten 14-Tages-Frist eingebracht, sondern nach Ablauf dieser Frist. Die Beschwerde wurde daher als verspätet zurückgewiesen und in weiterer Folge seitens des BF gegen diese Zurückweisung ein Rechtsmittel an das BVwG erhoben. Das Verfahren vor dem BVwG ist nach wie vor offen. Das BVwG hat bisher der Beschwerde in diesem Verfahren keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

1.2. Der BF wurde am 02.02.2016 festgenommen und am 03.02.2016 fand vor dem BFA eine Einvernahme statt, in welcher der BF im Wesentlichen ausführte, er habe keinen Job in Österreich und besitze derzeit € 90,--. Es sei kein Problem, dass der Rechtsvertreter bei der Einvernahme nicht anwesend sei, er habe nichts zu sagen und wenn man ihn abschieben wolle, so solle man das tun. Der BF gab weiters an, dass er an persönlichen Kontakten in Österreich eine Freundin und eine Tochter habe. Er sei seinerzeit von seinem Rechtsvertreter informiert worden, dass er eine negative Entscheidung erhalten habe und habe mit diesem vereinbart, dass gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel ergriffen werden solle. Was weiter geschehen sei, wisse er nicht. Er mache seine Drogentherapie, habe aber keine gesundheitlichen Probleme. Mehr habe er nicht zu sagen. Er wisse es nicht, bzw. er könne es nicht sagen, wie er sich im Falle einer Abschiebung verhalten werde, jedenfalls wolle er zuvor mit seiner Frau sprechen.

1.3. Der BF wurde mit Strafurteil eines Landesgerichtes im Jahr 2010 nach dem SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. Die ausgesprochene Probezeit wurde in der Folge verlängert und schließlich der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe widerrufen.

Mit einem weiteren Urteil eines Landesgerichtes im Jahr 2010 wurde der BF rechtskräftigt wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt und schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten unbedingt verurteilt und in weiterer Folge unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt entlassen. Die bedingte Entlassung wurde in der Folge widerrufen.

Der BF wurde im Jahr 2011 neuerlich von einem Landesgericht nach dem SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten unbedingt verurteilt.

Im Jahr 2013 wurde der BF durch ein Landesgericht abermals nach dem SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Charterabschiebung sei nach Erlangung des Heimreisezertifikates im Laufe der 7. Kalenderwoche für den XXXX in Aussicht genommen.

Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft damit, dass ein Antrag auf internationalen Schutz unter Ausspruch einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt worden sei. Dieser Bescheid sei am 22.12.2015 in Rechtskraft erwachsen. Der BF sei nach Österreich illegal eingereist, habe sich im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten und versucht über sein tatsächliches Alter zu täuschen. Er habe, wie aus dem Akt hervorgehe, sich an Scheinadressen gemeldet und sei insgesamt viermal rechtskräftig, vor allem wegen Suchtmitteldelikten, verurteilt worden. Der BF habe sich in der Vergangenheit gegen eine geplante Abschiebung erfolgreich widersetzt und einer Ladung zur Identifizierung durch die XXXX Botschaft nicht Folge geleistet. Er besitze kein gültiges Reisedokument und keine ausreichenden Barmittel, um seinen Unterhalt in Österreich zu finanzieren. Zu seinem Privatleben wurde festgestellt, dass er mit seiner namentlich genannten Freundin und seiner namentlich genannten Tochter in Österreich zusammenlebe. Auch der Asylantrag der Freundin sei in erster Instanz negativ entschieden worden. Eine Entscheidung über deren Beschwerde seitens des Gerichtes stehe noch aus. Ebenso wurde der Asylantrag der Tochter negativ entschieden und sei auch hier nun das BVwG zur Entscheidung angerufen. Darüber hinaus seien keine besonderen Integrationsverfestigungen festzustellen. Die Voraussetzungen für die Inschubhaftnahme des BF seien daher gegeben und zur Sicherung der Abschiebung wegen bestehenden Fluchtgefahr auch verhältnismäßig. Ein gelinderes Mittel komme im gegenständlichen Fall nicht zum Zuge und sei die Inschubhaftnahme als "ultima ratio" zu Sicherung der Abschiebung des BF dringend erforderlich.

1.5. Gegen den Schubhaftbescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass keine Grundlage für die Verhängung der gegenständlichen Schubhaft vorliege und kein Sicherungsbedarf bestehe, da der BF in Österreich ein umfassendes Netz an sozialen Kontakten aufgebaut habe und über zahlreiche enge Freunde verfüge. Seine Lebensgefährtin und seine Tochter seien weiterhin in Österreich legal aufhältig und sei es daher unverständlich, weshalb die Behörde von keiner Integration des BF ausgegangen sei.

Eine gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung sei seitens der belangten Behörde unterlassen worden. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei alleine die fehlende Ausreisewilligung noch nicht genug, um die Verhängung einer Schubhaft zu rechtfertigen. Im Hinblick auf die Familiensituation des Beschwerdeführers sei im Gegenteil davon auszugehen, dass dieser Interesse habe, dass sein Asylverfahren in Österreich weitergeführt werde. Es bestehe daher in Wahrheit keine Fluchtgefahr bzw. hätte auf jeden Fall mit der Verhängung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden können. Von einer "ultima ratio" könne im gegenständlichen Fall keine Rede sein. Darüber hinaus wurden Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Verhängung der Schubhaft mittels Mandatsbescheid geäußert.

Die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung wurden beantragt, da der Sachverhalt nicht in einem ordentlichen Ermittlungsverfahren ausreichend festgestellt worden sei. Eine Verhandlung sei daher zwingend geboten. Schließlich wurde Kostenersatz und eine Befreiung von der Eingabegebühr geltend gemacht bzw. beantragt.

1.6. Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Mandatsbescheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

1.7. Mit weiterem Schriftsatz des BF wurde ein Wechsel in der Vertretung bekannt gegeben und ergänzend vorgebracht, dass aufgrund des bestehenden Familienverhältnisses des BF zu seiner Tochter, deren Asylverfahren im Sinne der gesetzlichen Regelung als Familienverfahren "unter einem" zu führen wären und aufgrund des sog. Günstigkeitsprinzips die der Beschwerde der Tochter im Asylverfahren zukommende aufschiebende Wirkung dadurch auch auf das Asylverfahren des BF "durchschlage". Es bestehe daher kein gültiger Rechtstitel für den gegenständlich bekämpften Schubhaftbescheid. Weiters sei es auch möglich ein Heimreisezertifikat ohne Vorsprache zu erhalten und daher die Vorführung, die bisher nicht stattgefunden habe, nicht notwendig. Bisher sei ein Heimreisezertifikat nicht ausgestellt worden, sodass auch hier eine Grundlage für die Durchführbarkeit einer Abschiebung nicht gegeben sei. Darüber hinaus sei der BF freiwillig auf die PI gegangen, als ihm berichtet worden sei, dass er von der Polizei gesucht werden würde. Es sei daher keinesfalls Sicherungsbedarf vorgelegen.

Schließlich sei zwischen der Festnahme und der Vorführung zur Einvernahme ein im Sinne der Judikatur des VwGH unverhältnismäßig langer Zeitraum gelegen, weshalb begehrt werde, diesbezüglich die Rechtswidrigkeit auszusprechen. Im Sinne des Vorbringens wurden die Anträge des BF modifiziert.

1.8. In einer der Behörde aufgetragenen Stellungnahme vom 17.02.2016 wurde der Stand der Asylverfahren der Lebensgefährtin, der Tochter und des BF näher erörtert und bestätigt, dass sich der BF selbstständig zur PI begeben habe, um den Grund für die Suche nach seiner Person zu erfahren. Das Asylverfahren der Tochter sei mangels eines erkennbaren Hinweises nicht mit dem laufenden Asylverfahren des BF zum Familienverfahren verbunden worden, zumal der Antrag der Tochter durch die Kindesmutter gestellt worden sei. Die XXXX Botschaft stelle entgegen den Ausführungen des BF Heimreisezertifikate (HRZ) nur nach vorhergehender Vorführung aus. Der für den 15.2.2016 vereinbarte Vorführtermin wurde seitens der XXXX Botschaft nicht eingehalten und so sei eine Abschiebung des BF am 18.2.2016 mangels HRZ nicht möglich. Nunmehr sei geplant, den BF beim nächsten kommenden Termin am 26.02.2016 der Botschaft zur Erlangung eines HRZ vorzuführen und danach ehebaldigst abzuschieben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person:

1.1. Der BF ist vor seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz illegal nach Österreich eingereist.

1.2. Er hat in Österreich am 23.04.2010 seinen ersten und am 14.07.2012 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

1.3.1. Der BF wurde mit Strafurteil eines Landesgerichtes im Jahr 2010 nach dem SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. Die ausgesprochene Probezeit wurde in der Folge verlängert und schließlich der Beginn bedingt nachgesehene der Freiheitsstrafe widerrufen.

1.3.2. Mit einem weiteren Urteil eines Landesgerichtes im Jahr 2010 wurde der BF rechtskräftigt wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt und schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten unbedingt verurteilt und in weiterer Folge unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt entlassen. Die bedingte Entlassung wurde in der Folge widerrufen.

1.3.3. Der BF wurde im Jahr 2011 neuerlich von einem Landesgericht nach dem SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten unbedingt verurteilt.

1.3.4. Im Jahr 2013 wurde der BF durch ein Landesgericht abermals nach dem SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Das Aufenthaltsverbot vom 09.10.2012 ist rechtskräftig. Die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vom 30.11.2015 ist durchsetzbar.

2.2. Die rechtzeitige Erlangung eines Heimreisezertifikates ist wahrscheinlich

2.3. Ein konkreter Termin für die Abschiebung in den Herkunftsstaat ist nicht vorhanden.

2.4. Der BF ist gesund, haft- u. flugtauglich.

Zum Sicherungsbedarf:

3.1. Der BF hat die begleitete Abschiebung am 9.12.2012 durch Widerstandshandlungen vereitelt.

3.2. Gegen den BF wurde eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen.

3.3. Der BF hat im Inland bisher zwei Asylanträge gestellt.

3.4. Der BF hat im Rahmen eines Asylverfahrens falsche Angaben über seine Identität gemacht.

3.5. Der BF hat im Rahmen seines Aufenthaltes im Inland zumindest zwei Mal über eine Dauer von etwa einem Monat gegen die ihn treffenden Meldeverpflichtungen verstoßen.

3.6. Der BF ist am 02.02.2016 unaufgefordert auf einer Polizeiinspektion erschienen um nachzufragen, aus welchem Grund man nach ihm suchte und sodann unvorbereitet festgenommen worden.

Zur familiären/sozialen Komponente:

4.1. Der BF lebte zuletzt mit seiner Freundin und seiner neugeborenen Tochter im gemeinsamen Haushalt. Andere Beziehungen zu Österreichern gab er nicht an und konnten auch nicht festgestellt werden.

4.2. Der BF lebte in der Zeit vom 13.08.2015 bis 02.02.2016 mit seiner Freundin im gemeinsamen Haushalt. Deren gemeinsame Tochter wurde am 02.10.2015 geboren.

4.3. Der BF befindet sich nunmehr seit nicht ganz sechs Jahren in Österreich und hat in dieser Zeit über die Hälfte (über drei Jahre) in Justizanstalten bzw. Polizeianhaltezentren verbracht.

4.4. Der BF verfügt seinen eigenen Angaben nach über keine weiteren freundschaftlichen- oder familiären Kontakte im Inland.

4.5. Der BF geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person:

Der Verfahrensgang und die hiezu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des BF (1.1 bis 1.3), ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, deren Akteninhalt der BF in keiner Phase des Verfahrens substanziiert entgegengetreten ist.

Die Feststellungen zu 1.3.1. - 1.3.4. ergeben sich aus den Angaben im Strafregisterauszug.

2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.4.):

Entgegen der Ausführungen der Behörde, ist der Bescheid des BFA vom 30.11.2015 bisher nicht in Rechtskraft erwachsen. Durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht seither die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt hat, ist der Bescheid vom 30.11.2015 in seinen normativen Punkten, lediglich durchsetzbar und als Rechtsgrundlage für die gegenständliche Verhängung einer Schubhaft durch Mandatsbescheid daher prinzipiell ausreichend. Die hiezu getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Ebenso aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates in der Vergangenheit bereits zweimal erfolgreich gewesen ist. Es ist daher auch dieses Mal davon auszugehen, dass in absehbarer Zeit ein Heimreisezertifikates vorliegen wird. Aus der letzten Stellungnahme des BFA vom 17.02.2016 (im Akt) ergibt sich weiters, dass derzeit kein konkreter Termin für eine Abschiebung feststeht. Hinsichtlich der Gesundheit des Beschwerdeführers und der Haft- wie auch Flugtauglichkeit basieren die Feststellungen auf den Angaben im Akt und der Aussage des BF in der Einvernahme am 03.02.2016. Bis zum Entscheidungszeitpunkt ist diesbezüglich keine Änderung bekanntgegeben worden.

2.3. Zum Sicherungsbedarf:

Die Feststellungen 3.1 bis 3.6 gründen sich auf die Angaben im Akt des BVwG, aus den Angaben im aktuellen Asylakt des BVwG sowie auf die Einsicht in das Zentrale Melderegister.

2.4. Familiäre/soziale Komponente:

Die Feststellung zur 4.1. gründet sich auf den Auszug aus dem Zentralen Melderegisters sowie auf die Angaben des BF in der Einvernahme am 03.02.2016. Die Feststellung unter Punkt 4.2. sind Ergebnis einer groben richterlichen Berechnung, gestützt auf die Angaben im Zentralen Melderegister. Die in der Einvernahme am 03.02.2016 durch den BF selbst erteilte Information, bildet die Basis für die Feststellungen unter 4.3. und 4.4.. Die Feststellung zu 4.5 gründet sich auf die Angaben des BF in der Einvernahme vom 3.2.2016.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gesetzliche Grundlage:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

Zur Judikatur:

3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

3.1.3. Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts kein ausreichender Sicherungsbedarf gegeben. Es ist zwar so, dass der BF bereits in der Vergangenheit einen Abschiebeversuch der Republik Österreich durch sein unkooperatives Verhalten erfolgreich verhindert hat und bisher trotz der behördlichen Anordnung nicht gewillt gewesen ist freiwillig Österreich zu verlassen. Auch hat er außerhalb seiner Aufenthaltszeiten in Polizeianhaltezentren bzw. in Justizanstalten eine zeitnahe Anmeldung an seiner Wohnung nicht immer durchgeführt und sohin die melderechtlichen Vorschriften nicht stringent eingehalten. Im Verfahren hat sich jedoch gezeigt, dass der BF aber seit 13.08.2015 bis zu seiner Festnahme steten Aufenthalts bei seiner Freundin und Mutter seiner Tochter war. Er war sohin auch für die Polizei an sich in dieser Zeit greifbar. Durch die Inhaftnahme wurde der BF daher aus einer ihm offenbar haltgebenden Umgebung herausgerissen. In diesem Zusammenhang kann schließlich in Bezug auf das Vorliegen eines Sicherungsbedarfs aber nicht davon ausgegangen werden, dass eine Person, die dazu neigen soll unterzutauchen, aus freien Stücken auf einer Polizeiinspektion erscheint, um den Grund dafür zu erfahren, weshalb nach ihm gesucht werde. Eine derartige Logik wäre nur gegeben, wenn man dem BF extreme Einfältigkeit unterstellen würde, wofür im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte zu finden waren. Im Ergebnis geht das erkennende Gericht im vorliegenden Fall nicht vom Vorliegen eines ausreichenden Sicherungsbedarfs aus und war daher die Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. Eine Prüfung der weiteren Voraussetzung der Schubhaftverhängung konnte daher entfallen.

3.1.4. Hinsichtlich der Ausführungen der Zulässigkeit eines Mandatsbescheides in der Beschwerdeschrift verweist das Gericht auf die im Gesetz festgeschriebene Verpflichtung zu Mandatsverfahren. Diesbezüglich bestehen keine Bedenken des erkennenden Gerichtes, zumal bei der Sicherung einer Abschiebung bzw. eines Verfahrens, der Zeitfaktor ganz evident im Vordergrund steht und daher die bereits vor der Erlassung der Schubhaftregelungen bestehende Form des Mandatsverfahrens typischerweise passend ist.

3.1. 5 Dem Vorbringen, die Zeitspanne zwischen der Festnahme und der Einvernahme des BF erst am nachfolgenden Tag sei unverhältnismäßig lange gewesen wird im Ergebnis zugestimmt. Nach der in der Beschwerdeergänzung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hätte eine Einvernahme des BF jedenfalls noch am selben Tag der Festnahme stattfinden müssen. Es war daher diesbezüglich die Rechtswidrigkeit des behördlichen Handelns auszusprechen.

3.1.6. Hinsichtlich der weiteren beschwerdegegenständlichen Vorbringen in der Beschwerdeergänzung nimmt das erkennende Gericht von einer näheren Erörterung Abstand, da eine eingehende Behandlung dieser Punkte für die gegenständliche Entscheidung nicht entscheidungsrelevant gewesen wäre.

Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung auch die Voraussetzungen für eine nunmehr anschließende rechtmäßige Schubhaft nicht vorliegen.

Zu Spruchpunkt III. und IV. - Kostenbegehren

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da der BF vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz seiner Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Zu Spruchpunkt V. - Befreiung von der Eingabegebühr

Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr zurückzuweisen. Die in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken, dass durch die Eingabegebühr des Rechts des BF auf Zugang zu Gericht beschnitten werde, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden.

Zu Spruchpunkt B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

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