W141 2118144-1•BVwG W141 2118144-1
W141 2118144-1Tribunal administratif fédéral17 févr. 2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W141 2118144-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und
Mag. Angelika HAVA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX,
geb. XXXX, VN XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS)XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2015
(GZ. RAG/05661/2015), betreffend rückwirkende Berichtigung der Notstandshilfe und Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hat am 15.04.2014 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt, bei dem er bei der Frage des Personenstandes zunächst "Lebensgemeinschaft" ankreuzt und dann allerdings auf "ledig" korrigiert habe. Am 02.10.2014 habe er einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt.
Am 30.07.2015 seien die Rückforderungsbescheide der belangten Behörde für die Zeiträume 18.05.2015- 10.06.2015, 01.05.2015- 17.05.2015 und 11.06.2015- 30.06.2015 ergangen.
Am 04.08.2015 habe der Beschwerdeführer zwecks Ratenvereinbarung im Hinblick auf die zwei oben genannten rechtskräftigen Rückforderungsbescheide vom 30.07.2015 bei der belangten Behörde vorgesprochen. Dem Beschwerdeführer sei aufgetragen worden, sämtliche für die Bewilligung der Raten erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Laut Niederschrift vom 05.08.2015 sei der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde erschienen und habe unter anderem mitgeteilt, dass er seit 01.03.2015 mit seiner Lebensgefährtin Frau XXXX, und ihrem am XXXX geborenen Kind XXXX im gemeinsamen Haushalt leben würden. Diese Angaben seien eigenhändig vom Beschwerdeführer unterschrieben worden.
Am 28.08.2015 habe der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine E-Mail mit der er die Geburtsurkunde sowie den Einkommensnachweis seiner "Lebensgefährtin", wie er sie ausdrücklich bezeichnet, übermittelt.
Laut Geburtsurkunde, ausgestellt vom Standesamt Magistrat XXXX am 25.02.2015, sei das gemeinsame Kind, XXXX, am XXXX geboren. Laut Kinderbetreuungsgeldbestätigung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 27.04.2015 beziehe Frau XXXX, wohnhaft in XXXX, seit 17.04.2015 Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 40,53 täglich.
Die belangte Behörde habe eine weitere Auskunft bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse bei Hr. XXXX eingeholt und diese habe ergeben, dass Frau XXXX vom 25.12.2014 bis 16.04.2015 Wochengeld in Höhe von € 50,66 täglich bezogen habe.
Laut Abfrage im Zentralen Melderegister vom 29.10.2015 seien Frau XXXX sowie dessen Sohn XXXX seit 03.03.2015 in XXXX, an der Adresse des Beschwerdeführers gemeldet. Der Beschwerdeführer scheine als deren Unterkunftgeber auf.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.09.2015 wurde die Notstandshilfe für die Zeiträume 03.03.2015-30.04.2015; 01.05.2015-17.05.2015; 11.06.2015-30.06.2015 und 01.07.2015-31.07.2015 rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von 1.669,05 € verpflichtet.
Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe einen Teil der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den oben genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen, da der Beschwerdeführer die Lebensgemeinschaft und die Geburt seines Kindes erst am 05.08.2015 gemeldet habe.
3. Gegen den Bescheid vom 01.09.2015 wurde vom Beschwerdeführer am 06.09.2015, eingelangt am 07.09.2015, fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass zwar richtig sei, dass sein Sohn XXXX am XXXX geboren wurde. Der Beschwerdeführer lebe aber mit der Mutter des Kindes, Frau XXXX, lediglich in einer Wohngemeinschaft und nicht in einer Lebensgemeinschaft. Frau XXXX und er würden nicht im selben Raum schlafen. Sie würden auch ihre Wäsche getrennt waschen. Der Beschwerdeführer kaufe die Lebensmittel für sich alleine ein so wie auch Frau XXXX ihre Lebensmittel für sich und das Kind selbst einkaufe. Sie würden auch nicht gemeinsam kochen.
Der Beschwerdeführer und Frau XXXX würden lediglich eine Wohngemeinschaft zum Wohle des Kindes aber keine Lebensgemeinschaft führen.
Daher habe der Beschwerdeführer diese Wohngemeinschaft auch nicht gemeldet. Er sei von der Bearbeiterin der belangten Behörde kürzlich darauf aufmerksam gemacht worden, dass ihm für den Unterhalt des kleinen XXXX ein Kinderzuschlag zustehe, da er und Frau XXXX zu gleichen Teilen für den Unterhalt des Kindes aufkommen würden. Der Beschwerdeführer bitte daher, diesen Kinderzuschlag zu berücksichtigen.
Daher fordere der Beschwerdeführer, den Bescheid aufzuheben und die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die bis dato von der belangten Behörde einbehalten worden sei, unverzüglich auf sein Konto zu überweisen.
Mit Schreiben vom 03.11.2015 (per E- Mail gesendet) sei der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde vom bisherigen Ermittlungsverfahren in Kenntnis gesetzt und ersucht worden, eine mögliche Stellungnahme und allfällige Nachweise bis spätestens 10.11.2015 an die belangte Behörde zu übermitteln.
Vom Beschwerdeführer sei jedoch keine Stellungnahme bei der belangten Behörde eingelangt.
4. Mit Bescheid vom 13.11.2015 wurde die Beschwerde vom 06.09.2015 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm. § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.
5. Am 22.11.2015, eingelangt am 24.11.2015, habe der Beschwerdeführer beantragt seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Im Wesentlichen führt der Beschwerdeführer aus, dass sich der Bescheid vom 13.11.2015 auf ein E-Mail des Beschwerdeführers vom 28.08.2015 beziehe, in dem er der belangten Behörde die Geburtsurkunde seines Sohnes sowie den Einkommensnachweis von Frau XXXX übermittelt und Frau XXXX als Lebensgefährtin bezeichnet habe. Zu diesem Zeitpunkt habe Frau XXXX zwar bei dem Beschwerdeführer gewohnt, sie hätten aber lediglich eine Wohn- und keine Lebensgemeinschaft geführt. Der entscheidende Formulierungsunterschied zwischen Lebens- und Wohngemeinschaft sei dem Beschwerdeführer, als er dieses formlose E-Mail schrieb, nicht bewusst gewesen.
Der Beschwerdeführer führt aus, dass die Tatsache, der Beschwerdeführer habe beim Ausfüllen des Antrags vom 15.04.2014 einen Fehler begangen, den er korrigierte und das Formular somit korrekt ausgefüllt habe, könne wohl nicht ernsthaft und glaubhaft als Argument der belangten Behörde vorgebracht werden.
Der Beschwerdeführer betont weiters, dass wenn er tatsächlich in der Vorsprache vom 05.08.2015 Frau XXXX als Lebensgefährtin angegeben haben sollte, so habe es sich zu diesem Zeitpunkt um eine Wohngemeinschaft gehandelt. Der entscheidende Unterschied zwischen Lebens- und Wohngemeinschaft sei von der Bearbeiterin Frau XXXX nicht hinterfragt worden und ihm auch nicht erklärt worden. Somit habe er die Niederschrift in gutem Glauben unterfertigt.
Auf das Schreiben vom 03.11.2015 habe der Beschwerdeführer nicht reagiert, da er dem letzten Notstandshilfeantrag keine erhöhten Aufwendungen, wie in dem Schreiben verlangt wurde, hinzuzufügen gehabt habe und somit dem Beschwerdeführer keine Stellungnahme erforderlich erschienen habe.
Um den guten Willen zu zeigen erkläre der Beschwerdeführer sich jedoch bereit, ein Drittel der rückgeforderten Summe in der Höhe von 1.669,05€, also 556,35€, zu bezahlen.
Der Beschwerdeführer bitte daher den Bescheid aufzuheben.
Am 04.12.2015 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Am 19.01.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Die fortgesetzte Verhandlung wurde für den 17.02.2016 anberaumt.
7. Mit Schreiben vom 15.02.2016, eingelangt am 16.02.2016, teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er die Beschwerde zurückziehe und die Rückforderung einzahlen werde.
Begründend führt der Beschwerdeführer dazu aus, dass ihm sein Rechtsbeistand dazu geraten habe. Er möchte aber festhalten, dass er inhaltlich zu seiner Beschwerde stehe, allerdings keine Aussicht auf Gerechtigkeit sehe.
8. Die für 17.02.2016 anberaumte Verhandlung wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 16.02.2016 abberaumt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat am 15.04.2014 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.09.2015 wurde die Notstandshilfe für die Zeiträume 03.03.2015-30.04.2015; 01.05.2015-17.05.2015; 11.06.2015-30.06.2015 und 01.07.2015-31.07.2015 rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von 1.669,05 € verpflichtet.
Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe einen Teil der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den oben genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen, da der Beschwerdeführer die Lebensgemeinschaft und die Geburt seines Kindes erst am 05.08.2015 gemeldet habe.
In der am 07.09.2015 eingebrachten Beschwerde wurde seitens des Beschwerdeführers erstmals angegeben, dass er mit Frau XXXX lediglich in einer Wohn- und nicht in einer Lebensgemeinschaft lebe.
Mit Bescheid vom 13.11.2015 wurde die Beschwerde vom 06.09.2015 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm. § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.
Mit Schreiben vom 15.02.2016, eingelangt am 16.02.2016, teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er die Beschwerde zurückzieht und die Rückforderung einzahlen wird.
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Aufgrund der Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerde besteht kein Grund das Beschwerdeverfahren weiterzuführen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist daher einzustellen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn beim Beschwerdeführer keine Beschwer gegeben ist oder der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5). Es liegt somit keine erledigungsfähige Beschwerde mehr vor (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).
Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu § 63 mwN).
Im vorliegenden Fall ist die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens gegeben.
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 15.02.2016, eingelangt am 16.02.2016, seine Beschwerde zurückgezogen.
Das Verfahren ist somit einzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der gegenständliche Beschluss stützt sich hinsichtlich der Einstellung auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu die Ausführungen unter II. 3. zu A) und weicht nicht von ihr ab. Es ergeben sich aus dem gegenständlichen Verfahren auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen.
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