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W138 2107663-1•BVwG W138 2107663-1
W138 2107663-1Tribunal administratif fédéral17 févr. 2016
angemessene Frist, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Beschwerdeantrag, Beschwerdegründe, Beschwerdemängel, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Frist, Gegenstandslosigkeit, Gewährung,<br/>Mängelbehebung, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rechtskraft,<br/>Rückforderung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung
W138 2107663-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Einzelrichter über die durch XXXX eingebrachte Berufung gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2013, Aktenzeichen:
II/7-ZBB/08-120010897 wegen der Gewährung eines Zusätzlichen Beihilfebetrages (ZBB) für das Antragsjahr 2008 beschlossen:
A
Die Beschwerde wird gemäß § 9 VwGVG iVm. § 13 Abs. 3 AVG iVm. §§ 17 und 31 VwGVG zurückgewiesen.
B
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 30.10.2013 wurde ein ZBB in Höhe von € 167,03,- für das Antragsjahr 2008 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits der Beschwerdeführerin überwiesenen Betrages von EUR 187,35,- wurde ein zu Unrecht ausbezahlter Betrag in Höhe von € 20,32,-
zurückgefordert.
Mit Schreiben vom 08.11.2013 erhob die Beschwerdeführerin Berufung und brachte in dieser Berufung jedoch nichts gegen den angefochtenen Bescheid vor, sondern ausschließlich gegen den Bescheid vom 30.10.2013, AZ: II/7-EBP/08-120009677.
Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2015, GZ W138 2107663-1/2Z wurde der Beschwerdeführerin wie folgt mitgeteilt:
"Das Bundesverwaltungsgericht erteilt zu der von Ihnen erhobenen, am 18.11.2013 bei der Agrarmarkt Austria eingelangten Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.12.2013, AZ II/7-ZBB/08-120010897, den Auftrag, dass folgende Mängel binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern sind:
Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat eine Beschwerde Folgendes zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Die Behebung etwaiger Mängel eines Anbringens ist unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG von Amts wegen zu veranlassen.
In Ihrer Berufung wenden Sie sich nicht nur gegen den Bescheid der AMA vom 30.12.2013, AZ II/7-ZBB/08-120010897, sondern auch gegen den Bescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120009677. Bezüglich des letztgenannten Bescheides erließ die AMA am 18.11.2014, AZ II/7-EBP/08-122103200 einen Abänderungsbescheid-Einheitliche Betriebsprämie 2008, welcher von Ihnen nicht mit Rechtsmitteln bekämpft wurde und somit in Rechtskraft erwachsen ist. Aus diesem Grund ist über den Bescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120009677 nicht mehr abzusprechen, zumal dieser in Folge des Abänderungsbescheides gegenstandslos geworden ist. Ihre Berufung vom 08.11.2013 enthält ausschließlich Gründe für eine allfällige Rechtswidrigkeit bezüglich des Bescheides der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120009677, nicht jedoch hinsichtlich des Bescheides der AMA vom 30.12.2013, AZ II/7-ZBB/08-120010897.
Die vorliegende Berufung (nunmehr Beschwerde) entspricht daher den gesetzlichen Anforderungen nicht:
1. Ihre Berufung enthält keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom 30.12.2013, AZ II/7-ZBB/08-120010897 stützt (Formalmangel, inhaltlicher Mangel). Sie werden aufgefordert die Gründe substantiiert vorzubringen.
2. Sie werden auch aufgefordert zu bezeichnen, welches Begehren Sie stellen (was soll bezüglich des angefochtenen Bescheides vom 30.12.2013, AZ II/7-ZBB/08-120010897 konkret erreicht werden).
Sie werden somit aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens (Tag der Postaufgabe Ihrer Stellungnahme ist fristwahrend) diese Mängel zu verbessern. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird Ihre Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden. In der Beilage wird Ihnen die Kopie der Beschwerde zur Verbesserung der soeben erwähnten Mängel und zur Wiedervorlage zurückgestellt."
Mit Schreiben vom 20.07.2015 reagierte die Beschwerdeführerin auf den Mängelbehebungsauftrag. Die vom Gericht aufgezeigten Mängel wurden jedoch nicht verbessert. Die Beschwerdeführerin führte keinerlei Gründe an auf welche sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützen würde und bezeichnete auch kein Begehren. Inhaltlich wendete sich die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid über die Einheitliche Betriebsprämie 2008.
Die Mängel des Antrages wurden daher nicht fristgerecht behoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
Die im Mängelbehebungsauftrag vom 03.07.2015 genannten Mängel wurden nicht behoben.
Der Verfahrensgang und die sonstigen Feststellungen sind aktenkundig und unstrittig bzw. gehen aus der Berufung des Beschwerdeführers hervor.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist für den vorliegenden Fall nicht vorgesehen. Folglich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch Einzelrichter.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO, BGBL Nr. 1941/961, das Agrarverfahrensgesetz AgrVG, BGBL Nr. 173/1950 und das Dienstrechtsverfahrensgesetztes 1984, DVG, BGBL Nr. 29/1984 und im übrigen jene verfahrensrechtliche Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 13 Abs. 3 AVG ermächtigt bei Mängeln in schriftlichen Anbringen an die Behörde diese nicht unmittelbar zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amtswegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Es wurde die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Berufung nicht binnen aufgetragener Frist ordnungsgemäß verbessert.
Kommt ein Einschreiter dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der tatsächlich gesetzten Frist zur Gänze nach, so ist das Gericht befugt den Antrag durch Beschluss zurückzuweisen (VwGH 11.06.1992, 92/06/0069). Die nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages ist der gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen. Im gegenständlichen Fall hat die Berufungswerberin zwar fristgerecht eine Stellungnahme übermittelt. In dieser Stellungnahme hat sie jedoch inhaltlich zum Mängelbehebungsauftrag nichts vorgebracht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit §§ 17 und 31 VwGVG zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig (§ 13 Abs. 3 AVG)
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