W131 2120564-1•BVwG W131 2120564-1
W131 2120564-1Tribunal administratif fédéral17 févr. 2016
Antragszurückziehung, Einstellung, Nachprüfungsantrag,<br/>Nachprüfungsverfahren, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung,<br/>Zurückziehung Antrag
W131 2120564-1/15E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Vorsitzenden, durch den fachkundigen Laienrichter Dr Wolfgang WIMMER als Beisitzer der Auftraggeberseite und durch die fachkundige Laienrichterin Dr Annemarie MILLE als Beisitzerin der Auftragnehmerseite bezüglich des Antrags derXXXX vom 03.02.2015 betreffend das Vergabeverfahren "Bauvorhaben 1220 Wien, Bildungscampus Seestadt, Gewerk TROCKENBAU Teilgebiet 2, Baufeld D 18 C" der Auftraggeberin Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., beschlossen:
A)
Das Verfahren zu obiger Geschäftszahl W131 2120564-1 wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang
Die Antragstellerin (ASt) brachte am 03.02.2016 eine Eingabe beim BVwG ein, mit welcher eindeutig gegen eine Ausscheidensentscheidung und gegen eine Zuschlagsentscheidung in dem im Entscheidungskopf konkretisierten Vergabeverfahren vorgegangen werden sollte.
Am 09.02.2016 zog die ASt ihren "Antrag" zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der zu erledigende "Antrag" ist zurückgezogen worden.
Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Akteninhalt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 292 Abs 1 BVergG idF vor der im Nationalrat am 10.12.2015 beschlossenen BVergG -Novelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 291, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, in Senaten. Gemäß § 345 BVergG idF des Nationaratsbeschlusses vom 10.12.2015, der am 16.02.2016 noch nicht im BGBl kundgemacht war, wird die alte Fassung des § 292 BVergG auf das vorliegende Verfahrensgeschehen - gerichtsbesetzungsmäßig weiterhin anwendbar sein. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über die Zurückziehung des Nachprüfungsantrages einen Einstellungsbeschluss zu fassen. Insoweit liegt nach der hier einschlägigen Rechtslage gemäß BVergG idF BGBl I 2013/128 Senatszuständigkeit vor.
Nach § 311 BVergG wendet das BVwG iZm Nachprüfungsverfahren mangels Sonderverfahrensvorschriften im BVerG das VwGVG und subsidiär das Verfahrensrecht des AVG an.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass rücksichtlich der §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG die Einstellung eines Verfahrens nach Zurückziehung einer Beschwerde (bzw hier eines Nachprüfungsantrags) nicht formlos, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erfolgen hat. Siehe insoweit VwGH Zl Fr 2014/20/0047, zumal insoweit eine Parteierklärung (hier Zurückziehungsschriftsatz) einer Beurteilung dahin unterzogen wird, dass die Partei mit der als rechtsgültig beurteilten Zurückziehung ihr Rechtsschutzziel nicht weiter verfolgen will; und es idZ nicht denkunmöglich erschiene, dass eine derartige Parteierklärung von (irgend-) einer Verfahrenspartei auch anders gesehen werden könnte.
Dementsprechend ergeht gegenständlicher Einstellungsbeschluss zur Klarstellung der Verfahrenssituation.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Siehe insgesamt nochmals VwGH Zl Fr 2014/20/0047.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.