W194 2103335-1•BVwG W194 2103335-1
W194 2103335-1Tribunal administratif fédéral16 févr. 2016
aufschiebende Wirkung, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,<br/>Verfahrenseinstellung, Versorgungsauftrag des ORF, Zurückziehung
W194 2103335-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Vorsitzende und die Richter Dr. Christian EISNER und Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde der XXXXgegen Spruchpunkt 9. des Bescheides der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 12.02.2015, KOA 3.800/15-009, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.01.2015 auf Einräumung des Kurzberichterstattungsrechts durch die XXXX gemäß § 5 FERG wie folgt entschieden:
"Die XXXX ist gemäß § 5 Abs. 1 iVm Abs. 2 bis 5, Abs. 7 und Abs. 8 FERG verpflichtet, der XXXX die Sendesignale ihrer ab dem 14.02.2015 übertragenen Spiele der höchsten Spielklasse der Österreichischen Fußball-Bundesliga unter folgenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen, und die XXXX ist berechtigt, diese Signale zu folgenden Bedingungen aufzuzeichnen und zur Herstellung und Sendung eines Kurzberichtes im von ihr veranstalteten Fernsehprogramm "XXXX" zu verwenden:
1. Die Kurzberichterstattung ist gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 und Z 2 FERG auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt und darf nur in allgemeinen Nachrichtensendungen erfolgen, wobei insbesondere die Ausstrahlung des Kurzberichtes im Rahmen einer Sportsendung, wie sie zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheids von der XXXX in Form der Sportshow "XXXX" ausgestrahlt wurde, unzulässig ist.
2. Die Dauer der Kurzberichterstattung bemisst sich gemäß § 5 Abs. 3 Z 4 FERG nach der Länge der für die Vermittlung des nachrichtenmäßigen Informationsgehaltes eines Spiels erforderlichen Zeit, wobei die Dauer eines Kurzberichtes pro Spiel höchstens 90 Sekunden betragen darf.
3. Die Sendung des Kurzberichtes darf gemäß § 5 Abs. 3 Z 6 FERG nicht vor Beginn der Sendung des Ereignisses durch die XXXX und frühestens 60 Minuten nach dem planmäßigen Ende des einzelnen Spiels, über das berichtet wird, erfolgen.
4. Die Kurzberichterstattung über ein Spiel kann im Rahmen der in den Spruchpunkten 1 bis 3 festgelegten Grenzen solange und sooft erfolgen, als ein allgemeines nachrichtenmäßiges Informationsinteresse an dem im Kurzbericht abgebildeten Ereignis besteht.
5. Für die Erstellung der Kurzberichte ist die XXXX gemäß § 5 Abs. 3 Z 3 FERG berechtigt, nach ihrer Wahl
a. das Signal "clean-feed" ab Heck des Ü-Wagens zu übernehmen; oder
b. das Satellitensignal "dirty feed" der XXXX aufzuzeichnen, wobei die XXXX der XXXX hierfür geeignete Entschlüsselungsmittel im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen hat.
Die gewählte Art der Signalübernahme ist der XXXX von der XXXX unverzüglich bekanntzugeben und ein allfälliger Wechsel der in Anspruch genommenen Option jeweils spätestens 48 Stunden vor Beginn des Ereignisses bekanntzugeben.
6. Gemäß § 5 Abs. 3 Z 7 FERG ist während der Übertragung des Kurzberichtes gut lesbar als Quelle "XXXX" anzuführen und vor der Übertragung darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Kurzbericht nach dem Fernseh-Exklusivrechtegesetz handelt.
7. Der XXXX gebührt für die Einräumung des Kurzberichterstattungsrechts gemäß § 5 Abs. 4 FERG ein Ersatz für die unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs zum Signal verbundenen zusätzlichen Kosten. Diese belaufen sich bei der Abnahme ab Heck Ü-Wagen (Spruchpunkt 5.a) auf EUR 0,-; bei der Abnahme des Satellitensignals (Spruchpunkt 5.b) ist die XXXX berechtigt, der XXXX die üblichen Kosten der Entschlüsselungsmittel bzw. des Abonnements in Rechnung zu stellen.
8. Die Verpflichtung/Berechtigung gemäß den vorstehenden Spruchpunkten gilt für die Dauer des dem Exklusivrechteerwerb zu Grunde liegenden Vertragsverhältnisses der XXXXmit der XXXX.
9. Hinsichtlich der Frage der Berechtigung der XXXX gemäß § 5 Abs. 5 FERG, die allgemeine Nachrichtensendung gemäß Spruchpunkt 1 mit dem Kurzbericht im Rahmen ihres audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf (www.XXXX.at) bereitzustellen, wird das Verfahren gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, bis zur Vorabentscheidung des in der Rechtssache C-347/14 New Media Online angerufenen Gerichtshofes der Europäischen Union ausgesetzt.
10. Der Antrag der XXXX auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf allfällig erhobene Rechtsmittel wird gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, abgewiesen."
2. Gegen die Spruchpunkte 9. und 10. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2015, GZ W194 2103335-1/4Z, wurde ausgesprochen:
"I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 10. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf allfällig erhobene Rechtsmittel) als unbegründet abgewiesen.
II. Soweit sich die Beschwerde überdies gegen Spruchpunkt 9. des angefochtenen Bescheides richtet, wird die Entscheidung darüber einer gesonderten Erledigung vorbehalten."
4. Mit am 12.01.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben vom selben Tag teilte die Beschwerdeführerin mit:
"Unsere Beschwerde richtete sich gegen die Aussetzung des Verfahrens gem § 38 AVG bis zur Vorabentscheidung des in der Rechtssache C-347/14 ‚New Media Online' angerufenen Gerichtshofes der Europäischen Union. Der EuGH hat nunmehr mit Urteil v 21. Oktober 2015 in der Rechtssache C-347/14 eine Entscheidung getroffen. Wir ziehen daher unsere Beschwerde v 9. März 2015 hiermit zurück."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I. Nr. 33/2013, ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 36 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 84/2013, welcher lautet: "Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I. Nr. 33/2013), durch Senat."
2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A)
4. Mit Eingabe vom 12.01.2016 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit und zog die Beschwerde bezüglich des noch offenen Spruchpunktes 9. des angefochtenen Bescheides zurück.
Gemäß § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung der Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht - und die Befugnis - des Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung weggefallen, weswegen das Beschwerdeverfahren einzustellen war (vgl. dazu VwGH 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106).
Auf die Absichten, Motive und Beweggründe, welche die Partei zur Abgabe der Zurückziehung ihres Antrags gegenüber der Behörde veranlasst haben, kommt es aber nicht an, solange keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sie dazu von der Behörde durch Druck, Zwang oder Drohung bewogen wurde (vgl. dazu etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2009], § 63 Rz 76, wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Im vorliegenden Fall sind keine Umstände erkennbar, die die Annahme eines Willensmangels begründen würden, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen war.
Zu Spruchpunkt B)
5. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
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