BVwG W186 1417264-1

W186 1417264-1Tribunal administratif fédéral16 févr. 2016

Regest

Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Zurückziehung

Texte intégral

BVwG W186 1417264-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W186.1417264.1.00

Spruch

W186 1417264-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2010, Zl. 10 01.556-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2014 und am 19.06.2015,

A)

beschlossen:

I. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I und II gemäß

§ 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

zu Recht erkannt:

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III stattgegeben und ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20

1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 (AsylG 2005) auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 18.02.2010 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.02.2010 an, er sei aus politischen und wirtschaftlichen Gründen geflüchtet. Es gebe eine Anzeige seitens der Awami League (AL) gegen ihn, da er Mitglied der BNP sei. Er habe Folter zu befürchten bzw. könnte erschossen werden. Überdies habe er nach Europa gehen wollen, um mehr Geld zu verdienen und seine große Familie zu ernähren.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.03.2010 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei Mitglied der BNP und in der Jugendpartei bereits XXXX gewesen. Im Jahr 2009 habe eine Parteiversammlung stattgefunden, die seitens der AL attackiert worden sei. Dabei wären zwei AL Mitglieder ums Leben gekommen, weshalb eine Anzeige erstattet worden sei, die auch den Namen des Beschwerdeführers enthalten hätte. Die Polizei wolle ihn wegen dieser Anzeige verhaften und er befürchte auch umgebracht zu werden.

Im Rahmen einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.05.2010 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe sich deshalb entschlossen auszureisen, da er Anfang Jänner 2010 angezeigt worden sei. Bereits währen des Studiums sei er Mitglied der Studentenverbindung Chattra Dal und nach seinem Abschluss bei der Jubo Dal, einer Unterpartei der BNP gewesen und dann auch deren XXXX geworden. Deshalb sei er des Mordes beschuldigt und in zwei Fällen angezeigt worden. Zum Gerichtstermin sei er nicht erschienen. Im September oder Oktober 2009 hätte seine Partei eine Versammlung abgehalten, bei der es einen Anschlag seitens der AL gegeben habe. Es sei zu einem Kampf gekommen, der Beschwerdeführer sei sofort weggelaufen und es habe zwei Tote aus dem Volk gegeben, weswegen ca. 20 Parteimitglieder, darunter auch der Beschwerdeführer, angezeigt worden seien. Als er erfahren habe, dass er von der Polizei gesucht werde, sei er in die Hauptstadt Dhaka geflüchtet und habe sich seit ca. November 2009 an vielen unterschiedlichen Orten bei Verwandten und Bekannten aufgehalten. Die Polizei sei öfters bei ihm zuhause gewesen und habe auch Mitgliedern seiner Familie mit Verhaftung gedroht, wenn sie seinen Aufenthaltsort nicht verrieten. Ende September 2009 sei sein Bruder zu einem Rechtsanwalt gegangen, zu diesem Zeitpunkt wären auch die Anzeigen zu Gericht gekommen. Nach dem Gerichtstermin habe ihm der Anwalt mitgeteilt, dass er keine Möglichkeit sehe, die Unschuld des Beschwerdeführers zu beweisen. Von einem Gerichtsurteil wisse er selbst jedoch nichts. Dass er am 29.12.2009 nochmals wegen eines anderen Mordes fälschlicherweise angezeigt worden sei, habe er erst später von seiner Familie telefonisch erfahren.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen erklärte der Beschwerdeführer, er stamme aus dem Distrikt Noakhali und habe von 1985 bis ca. 1990 die Schule und anschließend die Universität besucht. Diese habe er mit dem Bachelor in Social Science abgeschlossen. Danach habe er als Nachhilfelehrer gearbeitet und ungefähr sechs Monate vor seiner Ausreise eine Tätigkeit bei einer Kosmetikfirma begonnen und in einem Geschäft Produkte verkauft. Seine drei Schwestern und die beiden jüngeren Brüdern würden bei den Eltern leben. Seit seiner Ausreise sei die finanzielle Lage seiner Familie nicht mehr so gut. Auch hätten beide Eltern Herzprobleme. Sie seien alle Bengalen und sunnitischen Glaubens.

Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer Dokumente in Farbkopie vor, die das Bundesasylamt übersetzen ließ. Demnach handelte es sich um eine Bestätigung seines Anwalts sowie anderer Parteimitglieder darüber, dass der Beschwerdeführer angezeigt worden sei, um das Zertifikat des Meldeamtes sowie eine Zeugenaussage, in der der Name des Beschwerdeführers jedoch nicht aufscheint. Weiters wurde der Behörde auch eine Abhandlung des Beschwerdeführers über die Lage in Bangladesh übergeben.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt III). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass aufgrund der Widersprüche und der vagen und pauschalen Aussagen des Beschwerdeführers die Behörde in gesamtheitlicher Betrachtung seines Vorbringens zum Schluss gelange, dass er zwar versucht habe, seine Geschichte asylzweckbezogen zu schildern, dies jedoch aufgrund der angeführten Fakten nicht glaubhaft sei.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde.

Am 13.10.2014 sowie am 19.10.2014 langten beim Bundesverwaltungsgericht Unterstützungserklärungen für den Beschwerdeführer ein.

1.4. Am 10.12.2014 und am 19.06.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der ein Dolmetscher für die Sprache Bengali beigezogen wurde. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme verzichtet. Am 10.12.2014 erklärte der Beschwerdeführer, er habe keine aktuelle Information über die gegen ihn erstattete Anzeige, da es ihm nicht möglich gewesen wäre, seinen Anwalt in Bangladesh zu kontaktieren. Insgesamt gebe es zwei Anzeigen gegen ihn (vom September 2009 sowie vom 02.01.2010), er könne jedoch nur von einer Unterlagen vorlegen. In beiden Fällen sei ihm politisch motivierter Mord vorgeworfen worden, er sei seit 2005 XXXX der Bangladesh Jatiotabadi Jubo Dal für den ganzen Distrikt gewesen. Während seiner HSC-Ausbildung wäre er der Chattra Dal beigetreten und 2001 zur Jubo Dal gewechselt. Die erste Anzeige sei erstattet worden, nachdem im September 2009 eine

BNP-Kundgebung stattgefunden hätte. Von der zweiten Anzeige habe er erfahren, nachdem sein Anwalt seiner Familie davon berichtet habe. In weiterer Folge beantwortete der Beschwerdeführer konkrete Fragen zu seiner Funktion in der Partei sowie zum Parteiprogramm.

Der Beschwerdeführer legt der folgende Unterlagen nochmals im Original vor: Eine Anzeige, ein Anzeigeprotokoll der zuständigen Polizeistation, eine Parteimitgliedsbestätigung der Jubo Dal, einen Anwaltsbrief vom 29.04.2010 sowie eine Bestätigung des Gemeindeverbandes vom selben Tag.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen brachte der Beschwerdeführer vor, er habe in Bangladesh ein Bakkalaureat in Sozialwissenschaften gemacht, welches er im Jahre 2001 abgeschlossen habe. Seinen HSC-Abschluss habe er 1999 erreicht. Nach seiner Ausbildung habe er privaten Nachhilfeunterricht gegeben und in der Landwirtschaft seines Vaters mitgeholfen. Sieben bis acht Monate vor seiner Ausreise sei er bei einem Kosmetikunternehmen in Verkauf und Marketing tätigen tätig gewesen. In Bangladesh würden noch seine Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern leben. Als er den Asylantrag gestellt habe, sei ihm gesagt worden, er solle nicht angeben, dass er verheiratet sei. Tatsächlich sei er verheiratet und seine Frau bei seiner Ausreise schwanger gewesen. Seine Tochter und seine Frau würden bei seinen Eltern im Polizeiverwaltungsbezirk XXXX, Distrikt Noakhali leben. Dazu legte er eine Heiratsurkunde und eine Geburtsurkunde vor.

Im Rahmen dieser Verhandlung wurde der anwesende Dolmetscher zum Sachverständigen bestellt.

1.5. Mit Schreiben vom 11.03.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens des Sachverständigen der Ermittlungsbericht auf Basis der Recherchen des Vertrauensanwaltes vor Ort übersandt. Demnach sei der Beschwerdeführer tatsächlich XXXX der Jubo Dal gewesen, jedoch habe es weder Eintragungen im Verfahrensregister des Gerichts noch im Anzeigeregister der zuständigen Polizeistation über ihn gegeben.

1.6. Am 24.04.2015 langten beim Bundesverwaltungsgericht diverse Integrationsunterlagen des Beschwerdeführers ein: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag; eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs auf der Stufe B1; ein Diplom A2 Grundstufe Deutsch 2; eine Basisdeutschkursbestätigung; Unterstützungserklärungen sowie Einkommensbestätigungen der Jahre 2012-2014. Am 15.05.2015 folgte eine weitere Unterstützungserklärung.

1.7. Am 19.06.2015 wurde die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt. Dabei erklärte der Beschwerdeführer, dass er nach Rücksprache mit einem Rechtsbeistand die Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II zurückziehe. Hinsichtlich Spruchpunkt III bleibe die Beschwerde aufrecht.

In der Folge legte er eine Reihe von Integrationsunterlagen vor: ua. einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag; eine Bescheinigung über die Absolvierung eines Erste Hilfe Grundkurses; eine Mitgliedskarte beim Roten Kreuz; Deutschzertifikate; Unterstützungserklärungen; einen GSVG-Werkvertrag Abonnentenbetreuung; Einkommensbestätigungen für die Jahre 2012-2015 sowie die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherungsanstalt. Überdies erklärte er, dass er im Jahr 2015 bis jetzt mehr als € 1500 netto pro Monat verdient habe. 2014 seien es € 1671 gewesen.

1.8. Am 24.09.2015 sowie am 14.10.2015 langten beim Bundesverwaltungsgericht Einkommensbestätigungen des Beschwerdeführers von einem XXXX ein. Demnach habe sein monatliches Honorar im Juni 2015 € 886,32 im Juli € 1050,79, im August € 1309 und im September € 1114,92 netto betragen. Am 20.01.2016 langte eine Einkommensbestätigung für den Monat Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesh und stammt aus dem Distrikt Noakhali. Er hat in Österreich am 18.02.2010 einen Asylantrag gestellt.

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.06.2015 die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides zurückgezogen.

Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und verfügt über eine gesicherte Existenzgrundlage. Er lebt seit Februar 2010, also seit sechs Jahren, im österreichischen Bundesgebiet, ist arbeitswillig und stark bestrebt, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Er beherrscht Deutsch auf A2/2-Niveau und hat sich für den Deutschkurs auf der Stufe B1 angemeldet. Er arbeitet bereits seit dem Jahr 2012 legal in Österreich und hat sich seinen Unterhalt dabei selbst finanziert.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den Akten der belangten Behörde, dem Ermittlungsergebnis im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und aus den vorgelegten, unter Punkt I detailliert aufgezählten Dokumenten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes (Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013).

Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren können vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt 1. zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat; 2. zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt (§ 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 [(VwGbk-ÜG]).

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I:

3.1. Einstellung des Verfahrens bezüglich der Spruchpunkte I und II des bekämpften Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde:

Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am19.06.2015 die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des bekämpften Bescheides ausdrücklich zurückgezogen. Bezüglich des Spruchpunktes III wurde die Beschwerde aufrechterhalten.

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu § 7 VwGVG;

Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu § 7 VwGVG).

Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung des Beschwerdeführers frei von Willensmängeln vorliegt, war das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

Zu Spruchpunkt II:

3.2.1. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen (§ 75 Abs. 20 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 [BFA-VG]) .

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung, nunmehr Rückkehrentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Im Fall Slivenko differenzierte der EGMR für den Fall einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erstmals zwischen Aspekten des Familienlebens (das idR auf die "Kernfamilie") beschränkt sei und des Privatlebens: Unter diesen Begriff fallen "persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind" Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, ÖJZ 2007/74, 853). Die Ausweisung kann daher nicht nur im Fall der Zerstörung des Familienlebens unzulässig sein, sondern auch dann wenn ein Fremder zwar nicht familiäre, aber sonstige persönliche Bindungen zum Aufenthaltsstaat entwickelt hat. Im Gegensatz zum Familienleben, das im Kern unabhängig von zeitlichen Kriterien zu beurteilen ist, ist für das Entstehen eines schutzwerten Privatlebens der zeitliche Aspekt von maßgeblicher Bedeutung. Weitere Abwägungskriterien sind: wirtschaftliche Integration, Selbsterhaltungsfähigkeit und soziale Verfestigung. (vgl EGMR 08.04.2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;

09.10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;

16.06. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554)

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst (EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28.06.2003, G 78/00), sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215); dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind.

Nicht zuletzt berücksichtigt der EGMR, mit welchen Schwierigkeiten der Partner (Familienangehörige) der betroffenen Person im Herkunftsstaat/Zielstaat der aufenthaltsbeendenden Maßnahme konfrontiert wäre (Putzer, Asylrecht2, Rz 337a), wobei der Umstand, dass eine Person, die ihren Partner in dessen Herkunftsland begleitet, mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein wird, für sich allein nicht geeignet ist, ein aufenthaltsbeendende Maßnahme unzulässig zu machen.

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, ob er an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügt und ihm bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; VfGH 17.03.2005, G 78/04).

Wie schon erwähnt, mindert die Tatsache, dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen.

Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.04.2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder Sozialhilfe bezogen wurde (vgl VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, VwGH 11.10.2005, 2002/21/0124, VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 ua).

Aspekte zugunsten des/der Fremden können neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse und ausreichender Wohnraum sein. (vgl VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff). In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zu Ungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration

Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind (vgl VfSlg 16.657/2002; VwGH 19.10.1999, 99/18/0342 u.a.).

Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).

3.2.2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer lebt seit Februar 2010, also seit sechs Jahren, im österreichischen Bundesgebiet. Sein daraus resultierender Aufenthalt war zwar nur ein vorläufig berechtigter und der Beschwerdeführer musste sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein, jedoch ist hier - im Sinne der oben angeführten Judikatur - auch der hohe Grad seiner Integration zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer beherrscht Deutsch auf A2/2-Niveau und hat sich für einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 angemeldet. Er arbeitet seit dem Jahr 2012 legal in Österreich als Zeitungsverkäufer und finanziert sich seinen Unterhalt selbst. Dass er auch sozial in Österreich verfestigt ist, zeigen die vorliegenden Unterstützungserklärungen.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten und hat sich, soweit erkennbar, keine Verstöße gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zuschulden kommen lassen.

Die lange Verfahrensdauer seines Asylverfahrens ist dem Beschwerdeführer nicht zurechenbar (vgl. VfGH vom 21.02.2014, U 2552/2013).

Bereits aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in Österreich gibt es keinen Hinweis darauf, dass seine Bindungen an den Herkunftsstaat besonders intensiv wären. Unter diesen Umständen fällt es nicht entscheidend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen iSd Art. 8 EMRK in Österreich hat. Im Zusammenhalt mit der Aufenthaltsdauer und der wirtschaftlichen und sozialen Integration ergibt sich bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung, dass der mit seiner Außerlandesbringung verbundene Eingriff in sein Privatleben unzulässig ist.

Damit überwiegen aufgrund von Umständen, die nicht bloß vorübergehend sind, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen, weshalb eine Rückkehrentscheidung/Ausweisung einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht darstellen würde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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