BVwG W127 2113229-1

W127 2113229-1Tribunal administratif fédéral16 févr. 2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Zahlungsansprüche

Texte intégral

BVwG W127 2113229-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W127.2113229.1.00

Spruch

W127 2113229-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.10.2013, AZ II/7-ZBB/08-120011121, betreffend Zusätzlicher Beihilfebetrag 2008 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.10.2013 wurde der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt, dass ihr für das Jahr 2008 kein Zusätzlicher Beihilfebetrag zustehe, der Betrag von € 26,05 wurde rückgefordert. In der Begründung wurde festgehalten, dass die für das Antragsjahr 2008 gewährten Direktzahlungen im Zuge der Modulation generell um 5 % gekürzt worden seien. Ein dieser Kürzung entsprechender Betrag sei der beschwerdeführenden Partei als zusätzlicher Beihilfebetrag bereits überwiesen worden. Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle/Verwaltungskontrolle habe die Agrarmarkt Austria festgestellt, dass der beschwerdeführenden Partei "(ein Teil der) Direktzahlungen für das Antragsjahr 2008 mangels Vorliegens der Voraussetzungen zu Unrecht überwiesen wurde(n)". Ein entsprechender Betrag sei mittels Änderungsbescheid der Agrarmarkt Austria bereits rückgefordert worden. Dementsprechend verringere sich auch der Modulationsbetrag betreffend das Antragsjahr 2008.

In der dagegen eingebrachten Berufung wurde auf die Berufung gegen den Bescheid betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2008 verwiesen bzw. diese wiederholt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.09.2015 wurde die Agrarmarkt Austria aufgefordert, zu den Ausführungen in den Rechtsmitteln und Vorlageanträgen betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 bis 2012 sowie Zusätzlicher Beihilfebetrag 2008 Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 29.09.2015 führte die Agrarmarkt Austria zum Zusätzlichen Beihilfebetrag 2008 aus, dass unter Anwendung der Artikel 10 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die Auszahlung und Überweisung des Zusätzlichen Beihilfebetrags ohne Bescheid erfolgt sei, da im Maßnahmenbescheid die Höhe des Zusätzlichen Beihilfebetrags bis zur maximal zulässigen Höhe bereits aufgenommen worden sei. Die der Berechnung für den Zusätzlichen Beihilfebetrag zugrunde zu legende Höhe der Direktzahlung habe sich durch den Bescheid betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 vom 28.12.2012 dahingehend geändert, dass eine Rückforderung entstanden sei. Die geänderte Prämienhöhe des Maßnahmenbescheides sei für die Berechnung des Zusätzlichen Beihilfebetrags 2008 heranzuziehen gewesen und habe zu einer Rückforderung dieses Betrages geführt. Die Höhe des Zusätzlichen Beihilfebetrags 2008 sei abhängig von der Entscheidung hinsichtlich der Berufung bzw. den Vorlageantrag gegen den angefochtenen Bescheid betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 vom 28.12.2012.

Dieses Schreiben der Agrarmarkt Austria wurde der beschwerdeführenden Partei mit der Möglichkeit, Stellung zu nehmen, übermittelt. Mit Schreiben vom 18.11.2015 tätigte die beschwerdeführende Partei Ausführungen zu den Bescheiden betreffend Einheitliche Betriebsprämien.

Am 21.01.2016 fand beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, im Rahmen derer die beschwerdeführende Partei sowie Vertreter der Agrarmarkt Austria einschließlich der Kontrollorgane befragt wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde ein Zusätzlicher Beihilfebetrag zur Einheitlichen Betriebsprämie 2008 rückgefordert.

Am 04.05.2008 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen 2008 auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2008, Az. II/7-EBP/08-102279485, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von € 494,98 gewährt.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.09.2011, Az. II/7-EBP/08-113732629, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von € 373,57 gewährt; der Betrag von € 121,41 wurde rückgefordert, da aufgrund eines internen Flächenabgleichs 0,13 ha mit Sanktion abgezogen wurden. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Abänderungsbescheid vom 26.09.2013, Az. II/7-EBP/08-119902265, wurde der Bescheid vom 28.09.2011 dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie abgewiesen wurde.

Das Bezug habende Rechtsmittel wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2016, W127 2000934-1/10E, abgewiesen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe [...], ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, werden alle in einem Mitgliedstaat einem Betriebsinhaber in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen im Jahr 2008 um 5 % gekürzt (Modulation).

Gemäß Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten Betriebsinhaber, die Direktzahlungen im Rahmen dieser Verordnung beziehen, einen zusätzlichen Beihilfebetrag. Für die ersten Direktzahlungen von EUR 5.000 oder weniger entspricht der zusätzliche Beihilfebetrag dem Ergebnis der Anwendung des Kürzungssatzes nach Artikel 10 für das betreffende Kalenderjahr.

Gemäß Artikel 79 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, wird, um zu ermitteln, ob die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegte Schwelle von 5 000 EUR erreicht wurde, der Gesamtbetrag der Direktzahlungen berücksichtigt, der vor Anwendung der Kürzungen im Rahmen der Modulation gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung oder - im Fall der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten, aber nicht unter Titel III oder IV derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen - im Rahmen der hierfür geltenden spezifischen Vorschriften gewährt worden wäre.

Entsprechend Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurden die der beschwerdeführenden Partei zustehenden Direktzahlungen, im vorliegenden Fall für das Jahr 2008, im Rahmen der Modulation um 5 % gekürzt. Dieser Kürzungsbetrag errechnet sich gemäß Artikel 77 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 auf der Grundlage der dem Beschwerdeführer zustehenden Direktzahlungen. Als Ausgleich für diese Kürzung erhielt der Beschwerdeführer gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 einen zusätzlichen Beihilfebetrag (ZBB). Die ursprüngliche Höhe des Modulationsbetrages bzw. dieses Zusätzlichen Beihilfebetrags ist aus den jeweiligen Maßnahmenbescheiden ersichtlich.

Da im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle Flächenabweichungen von mehr als 20 % festgestellt wurden, wurde die ursprünglich gewährte Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 rückgefordert. Damit änderte sich den oben angeführten Rechtsvorschriften entsprechend auch der Modulationsbetrag, der sich unmittelbar auf die Berechnung des Zusätzlichen Beihilfebetrags auswirkt.

Da mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 16.02.2016 das Rechtsmittel betreffend die Rückforderung der Einheitliche Betriebsprämie 2008 abgewiesen wurde, folgt der Zusätzliche Beihilfebetrag zwingend dem rechtlichen Schicksal der gewährten Direktzahlungen (siehe auch Erkenntnis VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0112).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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